B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5774/2016
Ur t e i l vom 2 3 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Vanessa Koenig,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. August 2016 / N (…).
D-5774/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin wandte sich mit einem auf den 4. Mai 2009
datierten, in englischer Sprache abgefassten Schreiben an die Schweizer
Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) und ersuchte darin sinnge-
mäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des
Asyls.
Sie wies dabei darauf hin, dass ihre Mutter auch schon um Asyl nachge-
sucht habe, und machte im Weiteren geltend, sie – die Beschwerdeführerin
– werde ebenfalls bedroht. Seit dem 7. März 2009 sei sie viermal von un-
bekannten Männern, von Polizeibeamten und von Leuten, die sich als An-
gehörige des Geheimdienstes vorgestellt hätten, zu Hause aufgesucht
worden. Diese hätten sich nach dem Verbleib ihres Bruders erkundigt, Dro-
hungen ausgesprochen und sie auch fotografiert. Aus Angst vor weiteren
Nachstellungen sei sie von B._______ (Distrikt C._______, Ostprovinz) in
die Innenstadt von C._______ gezogen.
A.b Mit ebenfalls in englischer Sprache gehaltenem Schreiben vom
29. Mai 2009 teilte die Botschaft der Beschwerdeführerin mit, falls sie das
mit der Einreichung des Schreibens vom 4. Mai 2009 angehobene Asylver-
fahren fortführen wolle, habe sie bis zum 13. Juli 2009 verschiedene kon-
krete Fragen zu beantworten und zur Untermauerung derselben entspre-
chende, durch einen anerkannten Übersetzer in die englische Sprache
übersetzte Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren einzureichen.
A.c Die Beschwerdeführerin liess sich am 9. Juli 2009 dazu vernehmen.
Dabei gab sie in Ergänzung zu den im Schreiben vom 4. Mai 2009 enthal-
tenen Vorbringen an, ihr Bruder sei am 21. April 2006 von unbekannten
Personen in einem weissen Lieferwagen gesucht worden, doch habe er
fliehen können. Ihre Familie sei aufgrund ihrer tamilischen Ethnie ständig
der Unterstützung militanter Gruppierungen verdächtigt worden. Um Fest-
nahmen zu entgehen, seien sie immer wieder umgezogen; ab Mai 2008
hätten sie vorübergehend in D._______ (Distrikt D._______, Ostprovinz)
gewohnt. Wegen ihrer Bedrohungslage hätten sie sich ans Internationale
Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und an verschiedene Menschenrechts-
organisationen gewandt.
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A.d Mit einem weiteren Schreiben vom 1. Oktober 2009 ersuchte die Bot-
schaft die Beschwerdeführerin um Beantwortung weiterer konkreter Fra-
gen bis zum 31. Oktober 2009 und forderte sie erneut zur Einreichung von
Beweismitteln und Identitätspapieren auf.
A.e Am 25. Oktober 2009 machte die Beschwerdeführerin ergänzende An-
gaben zu den bereits erwähnten Behelligungen und nannte die Akten-
Nummern der an das IKRK, an das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars
der Vereinten Nationen (UNHCR) und an eine Menschenrechtsorganisa-
tion gerichteten Klagen. Im Weiteren brachte sie vor, ihr Bruder habe sich
verschiedentlich für Tamilen, insbesondere für tamilische Flüchtlinge, so-
zial engagiert. Ihr Bruder befinde sich mittlerweile in der Schweiz, wo er um
Asyl nachgesucht habe. Weitere Angehörige lebten in E._______ und in
den F._______.
A.f In der Folge teilte das BFM (heute: SEM) einerseits der Beschwerde-
führerin am 12. April 2011 mit, aufgrund der vorliegenden Aktenlage werde
die Ablehnung ihres Asylgesuches und die Verweigerung einer Einreisebe-
willigung erwogen, andererseits setzte die Botschaft mit Schreiben vom
19. Mai 2014 auf den 17. Juni 2014 einen Anhörungstermin an, welcher
von der Beschwerdeführerin jedoch nicht wahrgenommen wurde.
A.g Das Schreiben des BFM vom 23. Juni 2014, in welchem der Be-
schwerdeführerin Gelegenheit gegeben wurde, zu ihrem Nichterscheinen
an der Anhörung Stellung zu nehmen, blieb unbeantwortet, woraufhin das
Asylgesuch mit Beschluss vom 27. August 2014 als gegenstandslos abge-
schrieben wurde.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin suchte in der Folge am 6. Juli 2015 am Flug-
hafen G._______ um Asyl nach. Mit SEM-Verfügung vom gleichen Tag
wurde ihr die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und es wurde ihr
für maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort
zugewiesen. Dort wurde sie am 8. Juli 2015 zu ihren Personalien, zu ihrem
Reiseweg und zu ihren Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Am 17. Juli 2015 bewilligte das SEM ihre Einreise in die Schweiz
und wies sie für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton G._______ zu. Am 26. Januar 2016 wurde sie von einer Mitarbei-
terin des SEM in Bern-Wabern vertieft angehört.
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Seite 4
B.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Eth-
nie sowie römisch-katholischen Glaubens und stamme aus C._______.
Wegen des Krieges habe sie mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern (ihr
Vater sei im Jahr (…) verstorben, und von ihren ursprünglich acht Ge-
schwistern seien vier Opfer des Krieges geworden) mehrere Male den
Wohnort wechseln und die Schule unterbrechen müssen. Nach Ende ihrer
Schulzeit im Jahr (…) habe sie ehrenamtlich an ihrer früheren Schule in
C._______ unterrichtet. Im (…) Jahr habe sie mit einem "Youth Club" – und
unterstützt von einem Hilfswerk namens "(…)" – eine dreiwöchige Reise
nach H._______ gemacht und in I._______ an einem Workshop teilgenom-
men. Nach der Rückkehr nach Sri Lanka habe sie noch einen Monat lang
für "(…)" gearbeitet.
Im April 2006 sei sie mit ihrer Familie für kurze Zeit ins Vanni-Gebiet gezo-
gen. Dort sei sie – wie alle andern Zivilisten – zur Mitarbeit bei den Libera-
tion Tigers of Tamil (LTTE) aufgefordert worden. Im August 2006 sei sie von
den LTTE nach J._______ geschickt worden, wo sie habe Informationen
sammeln und weiterleiten müssen. Ihre Familie sei noch im selben Jahr
nach C._______ zurückgekehrt. Obwohl sie – die Beschwerdeführerin –
danach nicht mehr für die LTTE tätig gewesen sei, seien im darauffolgen-
den Jahr Angehörige des sri-lankischen Geheimdienstes in ihr Elternhaus
gekommen und hätten sie nicht nur befragt, sondern auch belästigt. Aus
Angst vor weiteren Problemen sei sie mit ihrer Familie im Jahr 2008 nach
D._______ und im Jahr 2010 wieder nach C._______ gezogen, während
ihr Bruder K._______ in die Schweiz gereist sei (vorinstanzliches Asylver-
fahren N […]). Zwischen 2010 und 2012 sei sie drei- oder viermal behörd-
lich vorgeladen und befragt worden; dabei seien ihr Beamte körperlich zu
nahe gekommen.
Mitte des Jahres 2013 beziehungsweise im Juni 2013 seien zwei bezie-
hungsweise drei Soldaten der sri-lankischen Armee zu ihr nach Hause ge-
kommen und hätten sie alleine befragen wollen. Sie habe ihre Bluse aus-
ziehen müssen und sei von den Männern an intimen Stellen grob angefasst
worden. Bevor es aber zu einer Vergewaltigung gekommen sei, habe sie
so laut geschrien, dass Nachbarn gekommen seien und die Männer von
ihr abgelassen hätten. Trotzdem habe sie durch den Vorfall ihre Würde ver-
loren, zumal Nachbarn sie danach als "unrein" bezeichnet hätten. Sie sei
depressiv geworden und habe im Juli 2013 einen Suizidversuch begangen.
Danach sei sie von ihrer Mutter zu Verwandten nach L._______ (Distrikt
L._______, Nordprovinz) geschickt worden. In den folgenden zwei Jahren
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habe sie sich abwechslungsweise dort und bei einer Tante in J._______
aufgehalten. Während dieser Zeit habe es keine weiteren Vorfälle gege-
ben, doch habe sie sich einsam gefühlt und stets Angst gehabt, eines Ta-
ges wieder belästigt zu werden, weshalb ihre Mutter ihr schliesslich zur
Ausreise geraten habe. Am (…) 2015 habe sie Sri Lanka legal mit ihrem
kurz zuvor ausgestellten Pass über den Flughafen von M._______ verlas-
sen und sei via N._______ sowie ein weiteres, ihr nicht namentlich bekann-
tes Land auf dem Luftweg in die Schweiz gereist. Wie sie dann erfahren
habe, sei sie nach ihrer Ausreise noch zweimal zu Hause gesucht worden.
B.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab die Beschwerdeführe-
rin – jeweils im Original – ihre Identitätskarte und einen ärztlichen Bericht,
wonach sie vom 17. bis 20. Juli 2013 im "(…)" wegen einer (…) behandelt
worden sei, ihre Geburtsurkunde in Kopie sowie den Papierstreifen eines
am 19. Juli 2013 durchgeführten Elektrokardiogramms (EKG) zu den Ak-
ten.
C.
Mit Verfügung vom 19. August 2016 – eröffnet am 22. August 2016 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, sämtliche Befragungen
durch die sri-lankischen Behörden bis ins Jahr 2012 sowie die dabei ge-
äusserten Vorwürfe seien ungenügend (zu wenig intensiv und ohne zeitli-
chen Kausalzusammenhang), um als asylrelevant eingestuft zu werden.
Sodann verfüge die Beschwerdeführerin in Sri Lanka bei ihren Verwandten
in L._______ und J._______ über eine innerstaatliche Aufenthaltsalterna-
tive, weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Auf-
grund der Aktenlage bestehe auch kein begründeter Anlass zur Annahme,
dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt sein würde. Schliesslich erweise sich der Vollzug der Weg-
weisung auch als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihre Rechtsvertreterin mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. September 2016 die Auf-
hebung der SEM-Verfügung vom 19. August 2016, die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei das
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Verfahren zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhaltes an die Vor-
instanz zurückzuweisen, subeventualiter sei wegen Unzumutbarkeit oder
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und ihr die Unterzeichnende als amtliche Rechtsbeiständin bei-
zuordnen.
Auf die Begründung der Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Schreiben vom 27. September 2016 teilte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, sie habe für ihre
Mandantin auf den 4. Oktober 2016 einen Termin beim (…) vereinbaren
können, und ersuchte gleichzeitig darum, vor einem Entscheid in der Sa-
che den entsprechenden Bericht des (…) abzuwarten.
F.
F.a Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 teilte die Instruktionsrich-
terin der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Abschluss des Verfahrens
gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Sodann
wurde sie aufgefordert, bis zum 21. Oktober 2016 entweder eine Fürsor-
geabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ansonsten
auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiord-
nung von MLaw Vanessa Koenig als amtliche Rechtsbeiständin (Art. 110a
Abs. 1 und 3 AsylG) wurden unter Vorbehalt der rechtzeitigen Nachrei-
chung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gutgeheissen.
F.b Am 19. Oktober 2016 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine am
30. September 2016 von der Sozialsekretärin der Gemeinde O._______
ausgestellte, die Beschwerdeführerin betreffende Fürsorgeabhängigkeits-
bestätigung ein.
G.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte am 30. November
2016 einen am 21. November 2016 vom (…) erstellten ärztlichen Bericht
zu den Akten. Danach habe ein erstes Abklärungsgespräch im (…) erge-
ben, dass die Beschwerdeführerin unter einer (…) und einer (…) leide.
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Seite 7
H.
H.a Mit Schreiben vom 30. März 2017 (Datum Poststempel) informierte
P._______ (ebenfalls […]) das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass
sie aufgrund eines internen Wechsels künftig für die Vertretung der Be-
schwerdeführerin zuständig sei. Gleichzeitig wurde ein am 24. Februar
2017 von Dr. med. Q._______ von der (…) (im Folgenden: […]) ausgestell-
ter, die Beschwerdeführerin betreffender "Psychiatrischer Kurzbericht" zu
den Akten gegeben.
H.b Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 6. April 2017
die in der Eingabe vom 30. März 2017 (sinngemäss) enthaltenen Anträge
auf Entlassung von Vanessa Koenig als amtliche Rechtsbeiständin und
Einsetzung von P._______ als neue amtliche Rechtsbeiständin ab.
I.
I.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 3. Januar
2018 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung Frist an.
I.b Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2018 beantragte das SEM sinn-
gemäss die Abweisung der Beschwerde. Selbst wenn die nachträglich gel-
tend gemachte Vergewaltigung tatsächlich stattgefunden hätte, so ver-
möchte diese an den Einschätzungen in der angefochtenen Verfügung
vom 19. August 2018 nichts zu ändern. Die Vorfälle vom Juni 2013 seien
nämlich aus zwei Hauptgründen als asylirrelevant eingestuft worden: Ers-
tens hätten diese Vorfälle in keinem zeitlichen Kausalzusammenhang zur
Ausreise im Juli 2015 gestanden und zweitens zeigten die zwei Jahre, wel-
che die Beschwerdeführerin bei Verwandten in L._______ und J._______
verbracht habe und in denen keine konkreten Verfolgungssituationen oder
Gefährdungsmomente stattgefunden hätten, dass die geltend gemachten
Probleme offensichtlich lokal begrenzt gewesen seien und lediglich von
zwei bestimmten Soldaten der sri-lankischen Armee und nicht von den sri-
lankischen Behörden an sich ausgegangen seien. Überdies erstaune es,
dass in der Beschwerdeschrift unter anderem die zwei Jahre bis zur Aus-
reise der Beschwerdeführerin ganz anders geschildert worden seien. Was
die von ärztlicher Seite attestierte (…) und (…) betreffe, so sei die Behand-
lung auch in Sri Lanka möglich. Auch die dargestellte Suizidalität stehe ei-
nem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.
I.c Das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführerin bezie-
hungsweise deren Rechtsvertreterin am 17. Januar 2018 ein Doppel der
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Seite 8
Vernehmlassung zukommen und gab ihr gleichzeitig Gelegenheit, eine
Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen.
I.d Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe
14. Februar 2018 einlässlich zu den Ausführungen in der Vernehmlassung
des SEM vom 12. Januar 2018 Stellung und reichte gleichzeitig – jeweils
als Faxkopien – einen weiteren, am 26. Januar 2018 ausgestellten ärztli-
chen Bericht des (…) sowie einen ambulanten Bericht des (…) vom 7. Juni
2017 ein. Gemäss den beiden Berichten hat sich die Beschwerdeführerin
am 6. Juni 2017 mit einem (…) selber eine (…) zugefügt. Das Original des
ärztlichen Berichts vom 26. Januar 2018 ging am 21. Februar 2018 beim
Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
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Seite 9
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
4.
Das SEM gelangte in seiner angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die
Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen.
4.1 Dabei hielt es vorab fest, Befürchtungen, künftig staatlichen oder nicht-
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann
asylrelevant, wenn begründeter Anlass bestehe, dass sich die Verfolgung
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirkli-
chen werde. Zudem setze gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis
der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hin-
sicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und
Flucht voraus. Ferner seien staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben
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Seite 10
und Freiheit einer Person nur dann asylrelevant, wenn sie auf Grund ihrer
Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verun-
möglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten, so dass sich die ver-
folgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entzie-
hen könne.
4.1.1 In Bezug auf die Aussage der Beschwerdeführerin, im Jahr 2006 für
einige Monate für die LTTE als Informantin in J._______ gearbeitet zu ha-
ben und – nachdem im Jahr 2007 schon einmal Angehörige des sri-lanki-
schen Geheimdienstes in ihr Elternhaus gekommen seien – sie in den Jah-
ren 2010 bis 2012 drei- bis viermal von den Behörden vorgeladen und zu
ihren Verbindungen zur den LTTE befragt worden sei (vgl. Vorakten B6
S. 10 und B22 S. 6 ff.), wies das SEM darauf hin, sowohl die Tätigkeit für
die LTTE als auch die deswegen durchgeführten Befragungen auf dem Po-
lizeiposten hätten mehrere Jahre vor der Ausreise aus Sri Lanka stattge-
funden. Eine ernsthafte Verfolgung wegen der angeblichen früheren Tätig-
keiten sei indessen nie erfolgt und erscheine deshalb auch in Zukunft un-
wahrscheinlich, zumal das Engagement auf drei beziehungsweise sechs
Monate beschränkt und relativ unbedeutender Natur gewesen sei. Selbst
wenn die sri-lankischen Behörden die Beschwerdeführerin – wie von dieser
geltend gemacht – wegen der (angeblichen) LTTE-Vergangenheit ihres
Bruders K._______ als Mitglied der Bewegung eingestuft hätten, wäre an-
zunehmen gewesen, dass die Behörden bis zur Ausreise der Beschwerde-
führerin im Juli 2015 konkrete Verfolgungsmassnahmen ergriffen hätten.
Die geltend gemachten drei bis vier Befragungen in den Jahren 2010 bis
2012 seien einerseits auch aufgrund der geringen Anzahl zu wenig intensiv
gewesen und andererseits auch nicht in einem zeitlichen Kausalzusam-
menhang zur Ausreise im Juli 2015 gestanden.
4.1.2 Dieser Auffassung kann sich das Bundesverwaltungsgericht grund-
sätzlich anschliessen. Insbesondere ist aufgrund der Aktenlage tatsächlich
nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden Beweise oder
zumindest konkrete Anhaltspunkte für die von der Beschwerdeführerin gel-
tend gemachte, zum Zeitpunkt der Ausreise fast zehn Jahre zurückliegen-
den Tätigkeit als LTTE-Informantin gehabt haben könnten. Was die Bemer-
kung der Vorinstanz zur angeblichen LTTE-Vergangenheit des Bruders der
Beschwerdeführerin betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass das am
28. April 2008 von K._______ gestellte Asylgesuch vom BFM mit Verfü-
gung vom 1. Dezember 2009 – und mit der Begründung, seine Vorbringen
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Seite 11
(er werde von den sri-lankischen Behörden und der Armee der Zusammen-
arbeit mit den LTTE verdächtigt) seien nicht glaubhaft – abgelehnt wurde,
wobei aber der Vollzug der Wegweisung aufgrund der damals herrschen-
den allgemeinen Situation in der Heimat zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben wurde; die Verfügung vom 1. Dezember 2009 trat
unangefochten in Rechtskraft.
4.2 Sodann hielt das SEM in seiner angefochtenen Verfügung fest, gemäss
Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalter-
native nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen.
4.2.1 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Befragungen geltend,
Mitte des Jahres 2013 beziehungsweise im Juni 2013 seien zwei bezie-
hungsweise drei Soldaten der sri-lankischen Armee oder des Geheim-
dienstes zu ihr nach Hause gekommen, hätten sie alleine befragen wollen
und sie dabei auch sexuell bedrängt. Durch diesen Vorfall habe sie ihre
Würde verloren; sie sei depressiv geworden und habe einen Suizidversuch
unternommen. Danach sei sie zu Verwandten nach L._______ gezogen.
Bis zur ihrer Ausreise habe sie sich abwechslungsweise in L._______ und
bei einer Tante in J._______ aufgehalten. Zwar habe die sri-lankische Ar-
mee dort auch in zahlreichen Haushalten Kontrollen durchgeführt, doch
seien diese routinemässig erfolgt und sie sei persönlich keinen weiteren
Übergriffen mehr ausgesetzt gewesen. Sie habe sich aber einsam gefühlt
und stets gefürchtet, eines Tages wieder belästigt zu werden, weshalb sie
sich auf Anraten ihrer Mutter hin zur Ausreise entschlossen habe (vgl. B6
S. 10 sowie B22 S. 6 f. und 13 ff.).
4.2.2 Das SEM befand, die Beschwerdeführerin habe demnach aus-
schliesslich Nachteile geltend gemacht, die sich aus lokal oder regional be-
schränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen. Da sie sich diesen
Verfolgungsmassnahmen in den letzten zwei Jahren vor der Ausreise
durch einen Wegzug in einen andern Teil ihres Heimatlandes habe entzie-
hen können, sei nicht anzunehmen, dass sie in Zukunft auf den Schutz der
Schweiz angewiesen sei. Ihre Aussage, die Zeit zwischen 2013 und 2015
sei ereignislos und gefährdungsarm verlaufen, weil sie dieselben CID-Mit-
glieder nicht mehr angetroffen habe (vgl. B22 S. 20, Antwort auf die
Frage 160), bestärke die Einschätzung, wonach die geltend gemachte Ver-
folgung örtlich begrenzt gewesen und von zwei (oder drei) spezifischen
Personen ausgegangen sei. Durch den Wegzug aus C._______ habe sich
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Seite 12
die Beschwerdeführerin dieser Gefährdung entziehen und weitere Über-
griffe vermeiden können, und es sei davon auszugehen, dass dies auch in
Zukunft möglich sei.
4.2.3 Der Einschätzung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin verfüge in
Sri Lanka bei ihren Verwandten in L._______ und J._______ über eine in-
nerstaatliche Aufenthaltsalternative und sei demnach nicht auf den Schutz
der Schweiz angewiesen, kann sich das Bundesverwaltungsgericht eben-
falls anschliessen.
4.3
4.3.1 Auf Beschwerdeebene wird nunmehr geltend gemacht, die Be-
schwerdeführerin sei im Jahr 2013 von den Armeeangehörigen nicht nur
belästigt, sondern auch vergewaltigt worden. Im Rahmen des zweiten Be-
ratungsgesprächs vom 19. September 2016 habe sie ihrer Rechtsvertrete-
rin "unter Tränen" gesagt, in den Interviews nicht die ganze Wahrheit offen-
gelegt zu haben. Sie habe sich zu fest geschämt, die Vergewaltigung frem-
den Personen gegenüber offen zu legen. Auch habe sie Angst gehabt, dass
diese Informationen nach Sri Lanka gelangen könnten und sie im Fall einer
Rückschaffung "nochmals mit den Peinigern konfrontiert würde". Aufgrund
des labilen und fragilen Zustands der Beschwerdeführerin habe die
Rechtsvertreterin darauf verzichtet, nach Details zu fragen, weshalb im
Raum stehe, ob es sich um eine Mehrfachvergewaltigung handle und ob
auch schon beim ersten Besuch der CID-Angehörigen im Jahr 2007 sowie
bei der Befragung im Jahr 2012 Vergewaltigungen stattgefunden hätten
(vgl. Beschwerde S. 6 f.).
4.3.2 Angesichts der zuvor klar anders lautenden Aussagen der Beschwer-
deführerin (die Männer hätten versucht, sie zu vergewaltigen, doch habe
ihre Mutter so laut geschrien, dass die Nachbarn gekommen und die Män-
ner gegangen seien [vgl. B6 S. 10], beziehungsweise sie sei nicht verge-
waltigt worden, doch hätten die Männer ihr Geschlechtsorgan angefasst;
"das ist alles" [vgl. B22 S. 14, Antwort auf die Frage 105]) äusserte das
SEM in seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2018 berechtigterweise
gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der nachträglich geltend gemach-
ten Vergewaltigung, zumal die Anhörung vom 26. Januar 2016 in einem
reinen Frauenteam stattgefunden hatte und die Beschwerdeführerin nicht
nur ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde, sondern
auch unmissverständlich eine Vergewaltigung verneinte (wobei sie an-
fügte, die andern glaubten, dass sie vergewaltigt worden sei; vgl. B22
S. 14, Antwort auf die Frage 105). Dabei sind weder die diesbezüglichen
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Seite 13
Darlegungen in der Beschwerdeschrift (insbesondere die Bemerkung, eine
Vergewaltigung werde gelegentlich "aufgrund von Gefühlen von Schuld
und Scham sowie aufgrund der vom Opfer entwickelten Selbstschutz-Me-
chanismen" erst später vorgebracht, oder der Hinweis auf die "Theorie der
wissenschaftlichen Traumaforschung"; vgl. Beschwerde S. 7 f.) noch die
auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichte geeignet, diese
Zweifel völlig auszuräumen, wobei bezüglich der in den ärztlichen Berich-
ten enthaltenen Anamnesen darauf hinzuweisen ist, dass diese sich aus-
schliesslich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abstützen.
4.3.3 Wie in der Vernehmlassung vom 12. Januar 2018 im Weiteren zutref-
fend festgehalten wurde, vermöchte auch eine tatsächlich stattgefundene
Vergewaltigung die – vorstehend (vgl. Ziff. 4.1 und 4.2 der Erwägungen)
als zutreffend erachtete – Einschätzung der Asylrelevanz der Vorbringen
durch die Vorinstanz nicht zu ändern, standen die geltend gemachten Vor-
fälle des Jahres 2013 doch – wie bereits festgestellt (vgl. Ziff. 4.2 der Er-
wägungen) – einerseits in keinem zeitlichen Zusammenhang zur zwei
Jahre später erfolgten Ausreise und waren diese Probleme andererseits
nicht nur lokal begrenzt, sondern gingen nur von zwei oder drei bestimmten
Personen und nicht von den sri-lankischen Behörden an sich aus. Wie das
SEM in diesem Zusammenhang berechtigterweise bemerkte, spricht für
diese Einschätzung auch der Umstand, dass es der Beschwerdeführerin
ohne Weiteres möglich war, für die Ausreise einen auf ihre Personalien
ausgestellten Reisepass zu beantragen, sie diesen auch erhielt und damit
(problemlos) ausreisen konnte (vgl. B22 S. 15 Antwort auf die Frage 113).
Demnach sind die geltend gemachten Übergriffe – in welcher Form sie
auch stattgefunden haben – in der Tat auch nicht geeignet, eine asylrele-
vante Verfolgung im Zeitpunkt der Flucht oder eine asylrelevante Furcht
vor zukünftiger Verfolgung zu begründen.
4.4 Weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in der
Replik vom 14. Februar 2018 noch die im vorinstanzlichen Verfahren und
auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente und Beweismittel (mit
Ausnahme der Identitätskarte und der Geburtsurkunde ausschliesslich me-
dizinische Unterlagen) sind geeignet, zu einer anderen Beurteilung des
Sachverhalts zu führen.
In Bezug auf die Rüge, der mittels eingereichtem Arztbericht belegte Sui-
zidversuch sei im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort erwähnt wor-
den (vgl. Beschwerde S. 15), ist festzuhalten, dass der vom "(…)" ausge-
D-5774/2016
Seite 14
stellte Bericht in der SEM-Verfügung vom 19. August 2016 sehr wohl er-
wähnt wurde, dass darin jedoch lediglich festgehalten wurde, die Be-
schwerdeführerin sei wegen einer (…) behandelt worden; von einem Sui-
zidversuch ist hingegen – soweit für das Gericht ersichtlich – nicht die
Rede, und ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem EKG-Papierstreifen.
4.5 Insgesamt sind die von der Beschwerdeführerin für die Zeit vor ihrer
Ausreise geltend gemachten Probleme – ungeachtet der Frage ihrer
Glaubhaftigkeit – nicht als asylrechtlich relevant zu erachten.
Da der massgebliche Sachverhalt ausreichend erstellt ist, besteht keine
Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
"zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen". Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
5.
Nunmehr ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr
nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gungsmassnahmen zu befürchten hätte.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem publizierten Leitent-
scheid BVGE 2011/24 verschiedene Risikogruppen definiert, welche bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterlie-
gen und damit begründete Furcht haben, zukünftig ernsthaften Nachteilen
(Art. 3 Abs. 2 AsylG) ausgesetzt zu werden. Dazu gehören namentlich Per-
sonen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verdäch-
tigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise ge-
standen zu sein, sowie allgemein Personen, die der politischen Opposition
verdächtigt werden. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sehen
sich im Weiteren auch kritisch auftretende Journalisten und Medienschaf-
fende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter von regimekritischen Nicht-
regierungsorganisationen, Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Men-
schenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte ein-
leiten sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den
LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle
Mittel verfügen. Innerhalb der Risikogruppen muss jeweils im Einzelfall un-
tersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante
Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen.
In Bezug auf die Kategorie der Rückkehrer aus der Schweiz hat das Bun-
desverwaltungsgericht sodann in einem Referenzurteil zu Sri Lanka nach
D-5774/2016
Seite 15
eingehender Lageanalyse und unter Berücksichtigung von zahlreichen ein-
schlägigen Quellen verschiedene Kriterien aufgestellt, welche ein Verfol-
gungsrisiko begründen (vgl. das auch in der angefochtenen Verfügung er-
wähnte Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzur-
teil publiziert], E. 8.4 und 8.5). Eine geltend gemachte Verbindung zu den
LTTE vermag demnach dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nach-
teilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person
aus Sicht der sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen
des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird (a.a.O., E. 8.5.3). Eine
solche Zuschreibung kann insbesondere auf familiären Verbindungen zu
LTTE-Mitgliedern und vergangenen Hilfeleistungen für die LTTE beruhen
(a.a.O., E. 8.4.1).
Exilpolitische Aktivitäten vermöchten ebenfalls dann eine relevante Furcht
vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn
der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeug-
ter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separa-
tismus zugeschrieben werde. Neben der Teilnahme an regimekritischen
Veranstaltungen und der Mitwirkung bei regimekritischen Publikationen sei
auch an die Verbindung zu einer von der sri-lankischen Regierung verbo-
tenen exilpolitischen Organisation zu denken (Verweis auf The Gazette of
the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, Part I: Section [I] – General,
Government Notifications, The United Nations Act. No. 45 of 1968, Amend-
ment to the List of Designated Persons under Regulation 4[7] of the United
Nations Regulations No. 1 of 2012, 20. November 2015; vgl. dazu a.a.O.,
E. 8.5.4). Die entsprechenden Kriterien gelten weiterhin.
5.2 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass es sich bei der Be-
schwerdeführerin um eine apolitische Person handelt. Jedenfalls hat sie
sich in Sri Lanka – entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 11 f.) und in
der Replik (vgl. S. 5 f.) vertretenen Auffassung – nicht oder zumindest
(durch die geltend gemachte kurzzeitige, mehr als zehn Jahre zurücklie-
gende Tätigkeit für die LTTE) nicht in bedeutendem Mass politisch enga-
giert und ist nie als Befürworterin des tamilischen Separatismus in Erschei-
nung getreten. Überdies sind die Vorbringen ihres Bruders K._______, auf
welche sich die Beschwerdeführerin ebenfalls zu stützen versucht, als nicht
glaubhaft qualifiziert worden (vgl. oben Ziff. 4.1.2 der Erwägungen), so
dass auch nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin stehe auf-
grund familiärer Beziehungen zu LTTE-Angehörigen im Fokus der sri-lan-
kischen Behörden. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass
die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben im Zeitraum Mitte 2013 bis
D-5774/2016
Seite 16
zu ihrer Ausreise Mitte 2015 mehrmals im Rahmen von Routinekontrollen
in Kontakt mit den sri-lankischen Behörden geriet (vgl. B22 S. 5, Antwort
auf Frage 34) und sie mit ihrem eigenen Pass ausgereist ist. Hätten die sri-
lankischen Behörden tatsächlich ein Interesse an der Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer für die LTTE tätig gewesenen Brüder gehabt, wäre ein Zu-
griff auf sie dannzumal ein Leichtes gewesen. An dieser Stelle ist auch da-
rauf hinzuweisen, dass eine Schwester der Beschwerdeführerin seit vielen
Jahren eine staatliche Stelle inne hat (vgl. B22 S. 3, Antwort auf die Fra-
gen 15 und 17 sowie S. 18, Antwort auf die Fragen 143 ff.), was ebenfalls
nicht darauf schliessen lässt, die Familie werde der Sympathie für die LTTE
verdächtigt.
Sodann machte die Beschwerdeführerin keine exilpolitischen Aktivitäten
geltend, und es kann allein gestützt auf ihre mehrjährige Landesabwesen-
heit und das erfolglos durchlaufene Asylverfahren oder – wie von der Be-
schwerdeführerin behauptet (vgl. Beschwerde S. 12) – gestützt auf ihre
tamilische Ethnie und ihre Herkunft aus dem Osten beziehungsweise ihren
vorübergehenden Wohnsitz im Norden Sri Lankas gemäss Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts ebenfalls nicht auf eine ernstzunehmende Gefahr
von Verhaftung und Folter geschlossen werden. Es ergeben sich auch
keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr als be-
sonders wohlhabende Person wahrgenommen würde und somit einem er-
höhten Entführungs- oder Erpressungsrisiko ausgesetzt wäre. Die Zuge-
hörigkeit zu einer besonders gefährdeten Gruppe von rückkehrenden Asyl-
suchenden ist daher nicht gegeben.
5.3 Demnach bestehen weder konkrete Hinweise noch plausible Gründe
dafür, dass die Beschwerdeführerin auf einer Fahndungsliste der heimatli-
chen Behörden steht und deswegen im Falle ihrer Rückkehr einer erhöhten
Verfolgungsgefahr unterliegt. Daher scheint es auch in Anbetracht der jün-
geren Lageentwicklung in Sri Lanka insgesamt unwahrscheinlich, dass sie
bei einer Rückkehr aus der Schweiz in asylrelevanter Weise gefährdet
wäre.
6.
Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
D-5774/2016
Seite 17
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot
von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit
des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs-
und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 7201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
8.2.1 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg-
weisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzur-
teil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon
D-5774/2016
Seite 18
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine un-
menschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall
vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Vorliegend wurde bereits festge-
stellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, die Be-
schwerdeführerin werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerk-
samkeit der Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf
sich ziehen. Mithin ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu
befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befra-
gung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen
würden, oder dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
8.2.2 Gemäss den beiden Berichten der (…) vom 26. Januar 2018 und des
(…) vom 7. Juni 2017 hat sich die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2017
(gemäss Bericht vom 26. Januar 2018 in Suizidabsicht) eine (…) am (…)
zugefügt. Soweit bereits im Bericht des (…) von einem "deutlichen Suizidri-
siko" im Fall einer Ausschaffung die Rede ist und in der Replik vom 14.
Februar 2018 (vgl. S. 10) – gestützt auf den Bericht des (…) vom 26. Ja-
nuar 2018 – darauf hingewiesen wird, "suizidale Gedanken und Phanta-
sien" bestünden "fast durchgängig", ist auf die Rechtsprechung des EGMR
hinzuweisen, wonach im Falle einer drohenden Suizidalität der wegwei-
sende Staat nicht verpflichtet ist, von einer zu vollziehenden Weg- oder
Ausweisung Abstand zu nehmen; solange er Massnahmen ergreift, um die
Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung
nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1
S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober
2004 i.S. Dragan u.a. gegen Deutschland [Entscheid Nr. 33743/03]). Wie
das SEM in seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2018 bemerkte, steht
auch gemäss der Praxis des Bundesgerichts Suizidalität einem Wegwei-
sungsvollzug nicht grundsätzlich entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015, E. 3.2.1). Der geltend gemachten
möglichen Suizidalität der Beschwerdeführerin wäre allenfalls durch Her-
anziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Rückführung Rech-
nung zu tragen.
8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-5774/2016
Seite 19
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 In Bezug auf die aktuelle Lage in Sri Lanka ist ebenfalls auf das Re-
ferenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 zu verweisen.
Demnach ist die Präsenz der Armee in der gesamten Nordprovinz Sri Lan-
kas nach wie vor sehr hoch, woran sich voraussichtlich in absehbarer Zu-
kunft nichts ändern werde. Die Militärpräsenz dient jedoch nicht mehr nur
Sicherheitszwecken, sondern die Soldaten sind auf besetztem tamilischem
Land vermehrt ökonomisch tätig. Dies scheint Teil eines von der sri-lanki-
schen Regierung in der Nordprovinz vorangetriebenen "Singhalisierungs-
prozesses" zu sein. Im Distrikt Jaffna droht sich die Situation der rund
36‘000 intern Vertriebenen zu verschärfen, zumal die Besitzer des Landes
dort zunehmend ihren Grund und Boden zurückfordern, was sie erneuter
Zwangsvertreibung aussetzen würde. Es haben zudem Zehntausende der
landesweit rund 800‘000 als zurückgekehrt registrierten intern Vertriebe-
nen bis heute keine dauerhafte Lösung gefunden. Besonders prekär stellt
sich die Situation in der ehemaligen Kriegszone dar, insbesondere in den
Distrikten Kilinochchi und Mullaitivu. Davon ausgenommen ist jedoch der
Distrikt Jaffna, der in den vergangenen Jahren einen wirtschaftlichen Auf-
schwung erlebte, während die ökonomische und humanitäre Lage insbe-
sondere der ländlichen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordpro-
vinz angesichts der andauernden Besetzung von privatem und öffentli-
chem Land durch das sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen
Zahl an intern Vertriebenen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskos-
ten nach wie vor fragil ist (vgl. a.a.O., E. 13.3).
Das Bundesverwaltungsgericht geht indessen davon aus, dass der Weg-
weisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.2.1 sowie das Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017
E. 9.5), wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbeson-
dere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnet-
zes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsitua-
tion) bejaht werden kann.
8.3.2 Die Beschwerdeführerin stammt aus C._______ und hat die letzten
zwei Jahre vor ihrer Ausreise vor allem in L._______ sowie in J._______
D-5774/2016
Seite 20
gelebt. Wie vorstehend erwähnt, wird der Wegweisungsvollzug in diese
Regionen – und insbesondere in den Distrikt J._______ – grundsätzlich als
zumutbar erachtet. Vorliegend kann auch das Vorliegen der individuellen
Zumutbarkeitskriterien bejaht werden. Die Beschwerdeführerin hat gemäss
ihren Angaben während elf Jahren die Schule besucht, auf dem (höchsten)
A-Level abgeschlossen und danach ehrenamtlich als (…) und als (…) un-
terrichtet. Sodann verfügt die Beschwerdeführerin – gemäss eigenen An-
gaben und entgegen der Darstellung in der Replik (vgl. S. 11) und im Be-
richt des (…) vom 26. Januar 2018 (vgl. S. 2, 2. Abschnitt) – in verschiede-
nen Städten im Norden und Osten Sri Lankas sehr wohl über ein familiäres
Beziehungsnetz (Mutter und Schwester in C._______, Tanten in
J._______, L._______ und R._______ (vgl. B6 S. 6 f. und B22 S. 4 f.), und
es ist davon auszugehen, dass ihre im Ausland wohnhaften Geschwister
(Bruder in der Schweiz und Schwester in den F._______) sie – falls not-
wendig – auch finanziell unterstützen würden. Die Behauptung auf Be-
schwerdeebene, die Beschwerdeführerin habe keinen Kontakt mehr zu ih-
ren Familienangehörigen in Sri Lanka, ist als verfahrenstaktischer Nach-
schub zu werten. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle
Notlage geraten würde.
8.3.3 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob allenfalls – aufgrund der auf Be-
schwerdeebene geltend gemachten psychischen Probleme – medizinische
Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen könnten.
8.3.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs aus medizinischen Gründen geschlossen werden kann,
wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die
allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur
Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist.
Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Her-
kunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende me-
dizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis
auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
8.3.3.2 Die Beschwerdeführerin machte im vorinstanzlichen Verfahren
noch keine gesundheitlichen Probleme geltend. Anlässlich der Anhörung
vom 26. Januar 2016 erklärte sie ausdrücklich, es gehe ihr gut; seit sie in
D-5774/2016
Seite 21
der Schweiz sei, sei sie nicht einmal zum Arzt gegangen (vgl. B22 S. 5,
Antwort auf die Frage 36).
Gemäss dem sich bei den Akten befindenden, am 21. November 2016 vom
(…) erstellten ärztlichen Bericht leidet die Beschwerdeführerin insbeson-
dere unter (…) und (…); darüber hinaus zeigen sich (…) mit der deutlichen
Gefahr einer suizidalen Handlung. Gestützt darauf wurden eine (…) sowie
eine (…) diagnostiziert und es wurde eine ambulante Weiterbehandlung im
(…) sowie allenfalls eine "medikamentöse antidepressive Einstellung"
empfohlen. Im "Psychiatrischen Kurzbericht" des (…) vom 24. Februar
2017 wurde sodann ausgeführt, die Beschwerdeführerin komme in Abstän-
den von 2-4 Wochen zu einem "supportiv-psychoedukativen Gespräch" mit
Übersetzung durch eine Dolmetscherin sowie zur Verlaufsbeobachtung;
zudem seien ihr "(…)" (ein pflanzliches Beruhigungsmittel) und "(…)" (als
Antidepressivum) verschrieben worden. Der ärztliche Bericht des (…) vom
26. Januar 2018 bestätigt die Diagnosen (…) und (…) und verweist auf die
im Bericht des (…) vom 7. Juni 2017 festgehaltene Selbstverletzung in sui-
zidaler Absicht. Gleichzeitig wird die Durchführung einer "vertieften psycho-
therapeutischen Behandlung, gegebenenfalls auch mit zeitweiser stationä-
rer traumatherapeutischer Ausrichtung", empfohlen und zur Medikation
"(…)", "(…)", "(…)" sowie – in Reserve – das Beruhigungsmittel "(…)" ver-
schrieben. Bei Abbruch der Behandlung und "Platzierung in ein Umfeld
ohne die indizierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung" be-
stehe ein "gravierendes Risiko für eine Zunahme der psychopathologi-
schen Symptomatik".
8.3.3.3 Es ist nicht zu bestreiten, dass das öffentliche Gesundheitssystem
im Norden und Osten Sri Lankas bezüglich Kapazität und Infrastruktur ge-
wisse Mängel aufweist. Dennoch ist vorliegend davon auszugehen, dass
eine Behandlung der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin
im Rahmen einer ambulanten Therapie nicht nur im Distrikt J._______,
sondern auch in C._______ und in L._______ in verschiedenen staatlichen
Institutionen zugänglich wäre und grundsätzlich vom Staat bezahlt würde;
daneben bestehen auch private Institutionen zur Behandlung psychischer
Erkrankungen. Es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar, sich gegebe-
nenfalls an eine dieser Kliniken zu wenden. Im Falle einer Verschlechte-
rung ihres gesundheitlichen Zustandes wäre eine umfassendere Behand-
lung auch in Colombo und insbesondere an dem vom SEM in der Vernehm-
lassung erwähnten "National Institute of Mental Health" (NIMH) in Angoda
(Distrikt Colombo) möglich. Auch die Behandlung mit Psychopharmaka ist
gewährleistet, wenngleich die Nachfrage nach vom sri-lankischen Staat
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Seite 22
durch die State Pharmaceutical Corporation (SPC) kostenlos zur Verfü-
gung gestellten Medikamenten zur Behandlung psychischer Krankheiten
das Angebot des SPC bisweilen übersteigt (vgl. Referenzurteil
E-1866/2015 E. 14.2.2). Diesen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin
kann indessen auch durch die medizinische Rückkehrhilfe Rechnung ge-
tragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2
vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist somit nicht davon aus-
zugehen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebens-
gefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen wird.
Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin stellt demnach kein
Wegweisungsvollzugshindernis dar.
8.3.3.4 Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin, die vom Ge-
richt nicht in Abrede gestellt wird, führt nach den vorstehenden Ausführun-
gen nicht zur Annahme eines Wegweisungsvollzugshindernisses. Was die
Suizidalität der Beschwerdeführerin betrifft, so ist an dieser Stelle noch-
mals darauf hinzuweisen, dass dieser Gefährdung allenfalls durch Heran-
ziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Rückführung Rechnung
zu tragen ist (vgl. vorstehend Ziff. 8.2.2 der Erwägungen).
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
Es erübrigt sich, diesbezüglich auf die weiteren Ausführungen auf Be-
schwerdeebene und auf die eingereichten ärztlichen Berichte im Einzelnen
einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts
nichts zu ändern vermögen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-5774/2016
Seite 23
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr jedoch mit Zwi-
schenverfügung vom 6. Oktober 2016 die unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden und nicht von einer Verän-
derung in den finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind trotz Unter-
liegens keine Verfahrenskosten zu erheben.
11.
Nachdem der Beschwerdeführerin ebenfalls mit Zwischenverfügung vom
6. Oktober 2016 MLaw Vanessa Koenig als amtliche Rechtsbeiständin bei-
geordnet wurde, ist dieser ein angemessenes Honorar auszurichten. Die
Aufwendungen für die Beschwerdeeinreichung wurden auf Fr. 1210.– be-
ziffert (vgl. Beschwerde S. 3), was angemessen erscheint. Der zusätzlich
notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuver-
lässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer zusätzlichen Kosten-
note verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Der Rechtsver-
treterin ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfakto-
ren der ihr entstandene Aufwand zu entschädigen (Art. 9–13 VGKE). Es ist
ihr somit zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt
Fr. 2000.– (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt) zuzusprechen.
D-5774/2016
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, MLaw Vanessa
Koenig, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2000.– zuge-
sprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: