B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5775/2012
U r t e i l v o m 11 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Türkei,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2012 / N(…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am (…), (…), verliess und über ihm unbekannte Länder am (…)
illegal in die Schweiz gelangte,
dass er am (…) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nachsuchte, dort am (…) zur Person befragt und
am (…) in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt in Bern-
Wabern zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem
Wohnsitz in C._______,
dass er seit dem Jahr (…) in D._______ zusammen mit (…) und (…)
als (…) gearbeitet habe, wobei sie die sich in der Gegend
aufhaltenden Guerillakämpfer unterstützt hätten, weswegen sie immer
wieder vom Geheimdienst und von Soldaten belästigt worden seien,
dass sie schliesslich im Jahr (…) von den Behörden gezwungen
worden seien, ihre beruflichen Aktivitäten als (…) einzustellen,
weshalb er E._______ gezogen sei, wo er seit (…) gearbeitet habe,
dass er am (…) an seinem Arbeitsplatz von Mitarbeitern des
Geheimdienstes aufgesucht und befragt worden sei, welche ihn wäh-
rend der Befragung beleidigt, geschlagen und schliesslich (…) hätten,
dass er sich dabei erhebliche Verletzungen zugezogen habe, weshalb
er ins Spital eingeliefert und operiert worden sei,
dass er das Spital nach einigen Tagen habe verlassen können, aber in
der Folge noch während mehrerer Monate in verschiedenen anderen
Spitälern behandelt worden sei,
dass es, nachdem am (…) in F._______ bei einem Anschlag ein
Polizist und (…) Guerillakämpfer getötet worden seien, zu etlichen
Festnahmen unter den Anhängern der (…) gekommen sei, worüber er
darüber noch am selben Tag von (…) informiert worden sei,
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dass er seine eigene Festnahme befürchtet habe, da er mit einigen der
festgenommenen Personen in Kontakt gestanden habe,
dass er deshalb beschlossen habe, die Türkei zu verlassen, und sich
am (…) nach G._______ begeben habe, wo er sich während (…)
aufgehalten habe, bevor er nach H._______ weitergereist sei, wo er
einen Schlepper getroffen habe, welcher ihm die Ausreise organisiert
habe,
dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Proto-
kolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen (…) zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 –
eröffnet am 15. Oktober 2012 – ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumut-
bar und möglich erklärte,
dass das BFM im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht,
dass er widersprüchliche Aussagen zu wesentlichen Punkten seiner
Vorbringen (…) gemacht habe,
dass der gesamte Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers einen
dermassen einfachen Aufbau aufweise, dass unter allen Umständen
eine widerspruchsfreie Darlegung der nicht weit zurückliegenden Er-
eignisse erwartet werden könne,
dass angesichts der zahlreichen Widersprüche die Glaubhaftigkeit der
Vorbringen generell in Frage gestellt werden müsse, zumal die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers realitätsfremd seien,
dass insbesondere vor dem Hintergrund des dargelegten Sachverhalts
das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Festnahme der (…)
nicht nachvollzogen werden könne,
dass er keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine ihm wegen des An-
schlags in F._______ drohende Festnahme anzugeben vermocht
habe,
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dass seine Schilderungen des Vorgehens der türkischen Behörden,
deren Massnahmen sich jeweils in einem Verhör erschöpft hätten,
ebenso realitätsfremd seien, zumal sie den Erfahrungen und
gesicherten Erkenntnissen des BFM in ähnlich gelagerten Fällen
widersprechen würden und das angebliche Vorgehen vor dem Hinter-
grund der hinlänglich bekannten Effizienz der türkischen Strafverfol-
gungsorgane gerade in solchen Fällen nicht glaubhaft sei,
dass seine vagen Angaben zu seinem Reiseweg in die Schweiz zudem
den Eindruck entstehen liessen, er versuche die schweizerischen Be-
hörden über den wirklichen Aufenthaltsort vor seiner Einreise in die
Schweiz zu täuschen,
dass seine unsubstanziierten Vorbringen betreffend eine angebliche
Gefährdung wegen seiner in der Schweiz wohnhaften Verwandten
nicht zu überzeugen vermöchten und ausserdem die von den tür-
kischen Behörden angeblich ergriffenen Massnahmen selbst bei Wahr-
unterstellung nicht intensiv genug wären, um unter den Begriff des
ernsthaften Nachteils im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG subsumiert wer-
den zu können,
dass daran auch die eingereichten (…) nichts zu ändern vermöchten,
welche allenfalls die Durchführung einer (…), nicht jedoch die
Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend angeblich erlittene
Verletzungen bestätigen könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2012 (Da-
tum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung,
subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses beantragte,
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dass er gleichzeitig einen (…) zu den Akten reichte,
dass darauf sowie auf die Begründung, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom (…)
dem Beschwerdeführer mitteilte, er könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung
mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit abwies, das
Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses
ebenfalls abwies und Frist zur Bezahlung eines solchen bis zum (…)
ansetzte,
dass der Beschwerdeführer am (…) eine Fürsorgebestätigung
nachreichte und damit sinngemäss die wiedererwägungsweise Prüfung
des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom (…)
das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung
abwies und an der gesetzten Frist zur Bezahlung des
Kostenvorschusses festhielt,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das BFM
dürfte in seiner Verfügung in zutreffender Weise festgestellt haben, die
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit nicht, da die diesbezüglichen Aussagen
des Beschwerdeführers zahlreiche, zum Teil massive Widersprüche in
wesentlichen Punkten aufweisen würden und die Ausführungen reali-
tätsfremd seien,
dass die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten haben dürfte, die
vagen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg in die
Schweiz vermittelten den Eindruck, er versuche die schweizerischen
Behörden über den wirklichen Aufenthaltsort vor seiner Einreise in die
Schweiz zu täuschen, wodurch die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
zusätzlich unterstrichen würde,
dass das BFM zu Recht eine Gefährdung des Beschwerdeführers in
der Türkei im Zusammenhang mit seinen in der Schweiz wohnhaften
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Verwandten verneint und festgestellt haben dürfte, die geltend
gemachten Massnahmen der türkischen Behörden wären ohnehin
nicht intensiv genug, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG qualifiziert werden zu können,
dass die Vorinstanz schliesslich die Voraussetzungen für den Vollzug
der Wegweisung zu Recht als gegeben erachtet haben dürfte, woran
auch die vom Beschwerdeführer eingereichten (…) Unter-lagen nichts
ändern dürften,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sein dürften,
an dieser Einschätzung etwas zu ändern, zumal sie sich im Wesent-
lichen in einer Wiederholung der bisherigen Vorbringen erschöpften,
dass auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht ge-
eignet sein dürften, an den vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu
ändern,
dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichts-
los erscheinen würden, womit es an den materiellen Voraussetzungen
zur Gewährung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle und das entsprechende Gesuch
abzuweisen sei,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen sei,
dass der Kostenvorschuss am (…) geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsge-
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richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach
der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht genügen,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der
Akten als zutreffend erweisen, weshalb vorweg darauf verwiesen werden
kann,
dass auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind,
eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom (…)
ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen auf Beschwerde-
ebene – da aussichtslos – keine Änderung in der Frage der Glaubhaftig-
keit der Asylvorbringen und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zu bewirken vermögen,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich
auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen
werden kann,
dass der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur Neubeurteilung mit keinem Wort begründet wird,
weshalb darauf verzichtet werden kann, darauf einzugehen,
dass die vom Beschwerdeführer eingereichten (…) Unterlagen eine (…)
betreffen,
dass diese Unterlagen nicht geeignet sind, in Bezug auf die Fragen der
Flüchtlingseigenschaft und des Asyls eine Änderung der angefochtenen
Verfügung herbeizuführen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen
sowie EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
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klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Aus-
länderin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
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Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass (…) des Beschwerdeführers nach wie vor in der Türkei wohnhaft
sind und dieser mithin dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass er nach (…) zwar keine eigentliche Berufslehre absolviert hat, je-
doch bei (…), als (…) und als (…) erwerbstätig war, weshalb es ihm mög-
lich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr wieder eine wirtschaftliche
Existenz aufzubauen,
dass die (…) Schmerzen des Beschwerdeführers erforderlichenfalls auch
in der Türkei behandelt werden könnten (…),
dass sich nach dem Gesagten keine konkreten Angaben ergeben, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer
geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation,
dass die Zumutbarkeit des Vollzuges daher auch in Berücksichtigung der
individuellen Situation des Beschwerdeführers zu bejahen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in-
klusive Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) bereits mit
Zwischenverfügung vom 9. November 2012 beziehungsweise 20. No-
vember 2012 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von
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Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 26. November 2012 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: