B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5775/2014
Ur t e i l vom 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch Liliane Blum, Freiplatzaktion Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. September 2014 / N (…).
D-5775/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in Addis Abeba (Äthiopien), gelangte eigenen Angaben zufolge
am 29. Dezember 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte.
B.
B.a Der Beschwerdeführer wurde am 13. Januar 2012 summarisch zu sei-
ner Person und zum Reiseweg sowie den Fluchtgründen befragt (Befra-
gung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen des
Asylgesuchs (Anhörung) fand am 11. Februar 2014 statt.
B.b Er begründete sein Gesuch damit, dass er als Journalist für die regi-
mekritische, inzwischen verbotene äthiopische Wochenzeitung
"C._______" im Jahr 2010 während rund eines Jahres über politische Miss-
stände und soziale Ungerechtigkeiten berichtet habe, bis die Zeitung
schliesslich verboten worden sei. Zeitgleich habe seine Verfolgung durch
äthiopische Behördenvertreter begonnen. Als er eines Tages bei einem
Freund gewesen sei, habe seine Mutter bei letzterem angerufen und ihn
gewarnt, nicht nach Hause zu kommen, da die Polizei bei ihnen gewesen
sei und nach ihm gesucht habe. Er habe dann den Herausgeber
D._______ (fortan: Herausgeber) anzurufen versucht, der jedoch nicht er-
reichbar gewesen sei, da er in diesem Zeitpunkt Äthiopien bereits verlas-
sen habe. Weil auch nach ihm gesucht worden sei, habe er sich ebenfalls
zur Flucht entschieden. Ergänzend zur BzP führte er anlässlich der Anhö-
rung aus, er sei im Jahr 1997 aufgrund der Teilnahme an einer Kundge-
bung von der Polizei dergestalt geschlagen und misshandelt worden, dass
er bis heute Schmerzen im linken Oberschenkel verspüre.
B.c Im Laufe des Verfahrens liess er Zeitungsartikel der "C._______", de-
ren Verfasser er sei, eine Arbeitsbestätigung des Herausgebers, die Kopie
eines Identitätsausweises und einen Arztbericht vom 28. März 2014 von
E._______, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH (fortan: Arztbericht), zu
den Akten reichen.
C.
C.a Mit Verfügung vom 5. September 2014 (eröffnet am 9. September
2014) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D-5775/2014
Seite 3
C.b Mit Schreiben vom 15. September 2014 stellte der Beschwerdeführer
ein Akteneinsichtsgesuch, welchem mit Verfügung der Vorinstanz vom
17. September 2014 teilweise entsprochen wurde.
D.
D.a Die Verfügung des BFM vom 5. September 2014 focht der Beschwer-
deführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 durch seine Rechtsvertreterin
beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte deren Aufhebung so-
wie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme
aufgrund der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersucht.
D.b Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2014 stellte der Instruktions-
richter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten dürfe. Ferner hielt er fest, dass aus der Beschwer-
deeingabe nicht hervorgehe, ob auch um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung ersucht werde und setzte der Rechtsvertreterin eine Frist
zur Beschwerdeverbesserung an, welche mit Eingabe vom 16. Oktober
2014 gewahrt wurde und derzufolge um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung ersucht wurde.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2014 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Prozess-
pflege vorbehältlich dem Nachreichen einer Fürsorgebestätigung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Eingabe vom
22. Oktober 2014 wurde eine Fürsorgebestätigung der Asylorganisation
Zürich vom 21. Oktober 2014 zu den Akten gereicht.
E.
Mit Vernehmlassung vom 26. November 2014 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 liess der Beschwerdeführer eine
Replik einreichen.
D-5775/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-5775/2014
Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Für die korrekten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit kann auf BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3) verwiesen werden, wo die geltende Praxis zusam-
mengefasst wird.
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint hat.
4.1
4.1.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass
weder die Erklärung, weshalb der Beschwerdeführer keine Originaldoku-
mente seine Identität betreffend habe beschaffen können noch die Asylvor-
bringen bezüglich seines journalistischen Wirkens vor den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG standhielten. Jene bezüglich der
Ereignisse von 1997 genügten den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht.
Im Zusammenhang mit der fraglichen Identitätskarte habe der Beschwer-
deführer dargelegt, diese bei seiner Mutter zurückgelassen zu haben. Ent-
gegen seinen Ausführungen, wonach er seine Mutter nicht habe gefährden
wollen, weshalb er sie wegen der Identitätskarte nicht kontaktiert habe,
wäre es ihm durchaus möglich gewesen, das Ausweisdokument mithilfe
seiner Familienangehörigen zu beschaffen. Aufgrund der unplausiblen Er-
klärung müsse davon ausgegangen werden, dass er seine Identitätspa-
piere bewusst vorenthalten habe. Diesbezüglich wird in der Vernehmlas-
sung ausgeführt, die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen ver-
möchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer
sei die Relevanz des Beweismittels für sein Asylverfahren bekannt gewe-
sen, zumal er anlässlich der Anhörung explizit darauf aufmerksam gemacht
worden sei und vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, wes-
halb er das fragliche Dokument erst auf Beschwerdeebene eingereicht
habe.
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Seite 6
Im Zusammenhang mit seiner journalistischen Tätigkeit bei der
"C._______" seien seine Vorbringen unglaubhaft ausgefallen und liessen
eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen. Beispielsweise wäre
eine differenziertere und detailliertere Beschreibung des Herausgebers zu
erwarten gewesen und erfahrungsgemäss könne bei Personen, die von
tatsächlich erlebten Ereignissen berichteten, vorausgesetzt werden, dass
sie diese ausführlicher, mit erkennbarem Realitätsbezug und klaren Real-
kennzeichen darlegten, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Zum Zeitpunkt
und zur Art befragt, wann beziehungsweise wie er von der Schliessung der
Zeitung erfahren habe, habe er sich ebenso widersprochen wie bezüglich
dem Zeitpunkt, wann er den Herausgeber zum letzten Mal gesehen habe.
Im Zusammenhang mit der Schliessung habe er anlässlich der BzP ange-
geben, seine Mutter habe ihn telefonisch bei einem seiner Freunde erreicht
und darüber informiert, dass Personen in Uniform zuhause nach ihm ge-
sucht hätten. Der Herausgeber habe ihn eines Abends um 20 Uhr über
seinen Freund informieren lassen, dass die Zeitung am Folgetag geschlos-
sen werde. Während der Anhörung habe er jedoch geltend gemacht, seine
Mutter habe ihn telefonisch bei seinem Freund erreicht und darüber infor-
miert, dass nach ihm gesucht werde. Daraufhin habe er erfolglos versucht,
den Herausgeber zu erreichen und kurze Zeit später erfahren, dass dieser
das Land bereits verlassen habe. Die widersprüchlichen Angaben habe er
nicht überzeugend zu klären vermocht. Ferner habe er sich während der
Anhörung in Widersprüche betreffend den Zeitpunkt, als er den Herausge-
ber das letzte Mal gesehen habe, verwickelt: Während er zunächst ausge-
führt habe, diesen zwei Jahre vor seiner Ausreise zuletzt gesehen zu ha-
ben, habe er an anderer Stelle ausgeführt, die zwei Jahre seien von der
Anhörung an gerechnet gewesen, wobei anzumerken sei, dass sich der
Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz befunden
habe. Diese Aussage stünde wiederum im Widerspruch zu seiner Behaup-
tung, wonach er vom Herausgeber drei Wochen vor der Schliessung im
Rahmen einer Sitzung darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die
Zeitung im Visier der Behörden stehe. Schliesslich sei die Aussage, wo-
nach er ohne Arbeitsvertrag und Lohn regelmässig für die "C._______" Ar-
tikel geschrieben habe, unlogisch und könne somit nicht geglaubt werden.
Es sei schwer nachvollziehbar, weshalb er ohne Gegenleistung das im äthi-
opischen Kontext relativ grosse Risiko eingegangen sei, für eine regie-
rungskritische Zeitung zu schreiben. Es sei anzunehmen, dass gerade eine
Zeitung wie "C._______" aufgrund ihrer ideologischen Ausrichtung und der
für ihre Mitarbeiter damit verbundenen Risiken, attraktivere Arbeitsbedin-
gungen bieten müsse. Ein solch altruistischer Akt sei angesichts des er-
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wähnten Risikos kaum denkbar. Seine Anmerkung während der Rücküber-
setzung des Protokolls, wonach er zwar keinen Monatslohn, aber eine Ent-
schädigung erhalten habe, sei als nachgeschoben zu werten. Ausserdem
erscheine der Umstand, dass er seit seiner Flucht über keine Informationen
betreffend die "C._______" verfüge, realitätsfremd. Es sei nicht nachvoll-
ziehbar, warum sein Interesse für die Zeitung, die das Hauptmotiv und der
Auslöser für seine Flucht gewesen sei, so abrupt nachgelassen habe. Zu-
dem wären mehr Kenntnisse über die Geschehnisse nach der Schliessung
der Zeitung und der Flucht des Herausgebers ins Exil zu erwarten gewe-
sen. Schliesslich erstaune es, dass er drei Zeitungsexemplare der
"C._______" über einen Landsmann in die Schweiz habe kommen lassen,
jedoch nicht von der Möglichkeit profitiert habe, auch seine Identitätskarte
bringen zu lassen, was für seine Familie ein gefahrenloses Vorgehen ge-
wesen wäre. Aufgrund des Dargelegten entstehe der Verdacht, dass er
sich für sein Asylvorbringen der Identität eines Journalisten der
"C._______" bedient habe.
4.1.2 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 2004 (bzw. 1997 nach
äthiopischem Kalender) im Rahmen einer Demonstration von der Polizei
brutal zusammengeschlagen worden sei, ohne dabei inhaftiert oder identi-
fiziert zu werden, vermöge keine zielgerichtete staatliche Verfolgung zu be-
gründen und lasse den nach konstanter schweizerischer Asylpraxis vo-
rausgesetzten zeitlich und sachlich genügend engen Kausalzusammen-
hang zu seiner Ausreise im Jahr 2011 vermissen, weshalb dem Vorfall die
asylrechtliche Erheblichkeit im Sinne von Art. 3 AsylG abzusprechen sei.
4.2
4.2.1 In der Beschwerdeeingabe wird einleitend ausgeführt, dass die Er-
wägungen der Vorinstanz, welche zur Ablehnung des Asylgesuchs geführt
hätten, teilweise unrichtig und die Schlussfolgerungen aus den Befragun-
gen in erheblichem Masse unlogisch und nicht zutreffend seien. Massge-
bliche Erwägungen des SEM, die zur Ablehnung des Asylgesuchs geführt
hätten, bedürften einer Neubewertung.
4.2.2 Entgegen den Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung habe
der Beschwerdeführer seine Identität nicht bewusst zu verschleiern ver-
sucht. Durch die eingereichte Arbeitsbestätigung und die dazugehörige E-
Mail des Herausgebers sei ein eindeutiger Identitätsnachweis erbracht,
welcher unabhängig davon, was für eine Bedeutung der Beschwerdeführer
derselben beigemessen habe, zu würdigen sei. Dasselbe gelte auch für die
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Kopie der Identitätskarte. Die lange Dauer bis zum Erhalt der Arbeitsbestä-
tigung sei darauf zurückzuführen, dass er zunächst keine Idee gehabt
habe, wo sich der Herausgeber befinde und wie er zu erreichen sei. In der
Beschwerdeeingabe wurde diesbezüglich ausgeführt, dass sich ein weite-
rer Identitätsnachweis aufgrund des damit verbundenen Gefährdungspo-
tenzials für seine Familie als schwierig gestalte. Dass der Beschwerdefüh-
rer durch einen konsequenten Kontaktabbruch seine Familie zu schützen
versucht habe, sei in Anbetracht seiner Tätigkeit als regimekritischer Jour-
nalist und der bereits erfolgten Hausdurchsuchung nachvollziehbar.
Wenn die Vorinstanz die Schilderungen durch den Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit seiner journalistischen Tätigkeit anzweifle, könne dem
nicht zugestimmt werden und diesbezügliche Zweifel seien durch das
Schreiben des Herausgebers widerlegt. Ergänzend sei anzumerken, dass
der Beschwerdeführer als freier Journalist für die Zeitung tätig gewesen
sei, weshalb es einleuchte, dass er ohne festen Arbeitsvertrag und ohne
Festanstellung gearbeitet habe. Die Beziehung zum Herausgeber sei nicht
privater Natur gewesen und folglich könnten ihm fehlende Kenntnisse über
sein Privatleben nicht angelastet werden. Dass dennoch eine persönliche
Kenntnis und Beziehung bestanden habe, werde durch die Arbeitsbestäti-
gung belegt. Weshalb die Vorinstanz das Vorgehen beim Verfassen der
Artikel als unglaubhaft eingestuft habe, sei in Anbetracht seiner detaillierten
und sehr konkreten Schilderungen zu Themenwahl und Artikel ebenfalls
nicht nachvollziehbar. Das Nachreichen der Artikel unterstreiche sein Be-
dürfnis, seine journalistische Tätigkeit zu dokumentieren.
Im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung, dem letzten Treffen mit
dem Herausgeber und der Art und Weise, wie er durch diesen über die
Schliessung der "C._______" informiert worden sei, handle es sich nicht
um Widersprüche, sondern allenfalls um eine missverständliche Inter-
viewführung. Der Umstand, dass er den Zeitungsinhaber am Nachmittag
der Durchsuchung telefonisch zu erreichen versucht habe, schliesse nicht
aus, dass er von demselben am Abend über die Schliessung der Zeitung
informiert worden sei. Hinsichtlich des letzten Treffens sei offensichtlich,
dass dieses Ende 2011 stattgefunden haben müsse, weil andernfalls eine
Arbeit des Beschwerdeführers für die Zeitung zwischen 2010 und 2011
nicht möglich gewesen wäre. Die zeitlichen Abläufe – Durchsuchung der
Wohnung, Fluchtzeitpunkt und Asylgesuch in der Schweiz im Dezember
2011 – seien zeitlich konsistent und widerspruchsfrei.
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Die mit den Gesetzen der Logik des Handelns begründeten Zweifel an der
Tätigkeit des Beschwerdeführers für die "C._______" seien durch das
Schreiben des Herausgebers widerlegt. Ergänzend gelte es anzumerken,
dass nicht jedes Handeln aus rein opportunistischen oder monetären Be-
weggründen erfolge und die Logik des Handelns durchaus auch idealisti-
sche Motive und Handeln aus Überzeugung, wie das Eintreten für Demo-
kratie oder Freiheit, zulasse. Im Übrigen verkenne die Annahme, dass re-
gimekritische Medien in totalitären Regimen finanziell gut ausgestattet
seien und attraktive Arbeitsbedingungen böten, die Situation von regime-
kritischen Medien in totalitären Regimen.
Der von der Vorinstanz getroffenen Annahme, es sei realitätsfremd anzu-
nehmen, dass der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in der Schweiz
kaum Informationen über die Entwicklung der Zeitung habe, wird entge-
gengehalten, dass sein Hauptinteresse sich selbst und seiner Familie
gelte. Zudem habe er annehmen müssen, dass keine journalistische Tätig-
keit mehr erfolge und das Unternehmen zerschlagen sei, schliesslich sei
die Online-Ausgabe der "C._______" erst Mitte 2012 erschienen. Die Vo-
rinstanz verkenne auch, dass das Hauptmotiv für seine Flucht seine Ver-
folgung aufgrund seiner sozial- und regimekritischen Artikel gewesen sei.
Die Zeitung sei für ihn eine Möglichkeit gewesen, auf Missstände im Land
aufmerksam zu machen. Zudem sei sein Zugang zu Internet und anderen
sozialen Medien aufgrund seiner Lebensumstände in der Schweiz nur be-
grenzt möglich. Die Beschaffung der drei Zeitungen durch einen Freund
könne nicht mit der Beschaffung von Identitätspapieren verglichen werden.
Zum einen wolle der Beschwerdeführer durch strikten Kontaktabbruch eine
Gefährdung der Familie verhindern. Zum anderen mache es einen Unter-
schied, ob eine Person Zeitungen oder Identitätspapiere ausser Landes
schaffe. Das Gefährdungspotenzial sei für den zweiten Fall als ungleich
höher einzustufen, weshalb das Verhalten gerade unter dem Aspekt der
Fremdgefährdung nicht unlogisch sei. Und schliesslich schildere der Her-
ausgeber eindrücklich die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Zeitung
und sein regimekritisches Engagement in Äthiopien.
4.2.3 Eine glaubhafte Begründung der Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 7 AsylG sei gegeben.
4.2.4 In Bezug auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers gemäss Art. 3 AsylG hält der Beschwerdeführer entge-
gen, das SEM stelle ausschliesslich auf die Verletzung des Beschwerde-
führers anlässlich der Demonstration im Jahr 2004 ab. Dieses Ereignis sei
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jedoch nicht Anlass für seine Flucht gewesen, sondern die Verfolgung auf-
grund seiner journalistischen Tätigkeit für die "C._______" im November
2011. Nachdem die Zeitung verboten worden sei, habe er sich veranlasst
gesehen, das Land zu verlassen, um einer Gefährdung von Leib und Leben
zu entgehen. Der geforderte Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung
und Flucht und folglich auch die Flüchtlingseigenschaft seien gegeben.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer lässt zurecht darauf hinweisen, dass journa-
listische Betätigung entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht zwingend
finanziell motiviert sein muss, sondern durchaus aus ideologischen Grün-
den erfolgen kann. Die darauf basierende Behauptung, es sei anzuneh-
men, die "C._______" könne ihren Mitarbeitern attraktivere Arbeitsbedin-
gungen bieten als vom Beschwerdeführer geschildert, weil die Mitarbeit ein
relativ grosses Risiko darstelle, ist spekulativer Natur und dürfte auch in
Anbetracht der Tatsache, dass Äthiopien zu den zehn ärmsten Ländern der
Welt gehört, an der Realität vorbeizielen. Zudem kann gerade in Anbetracht
des skizzierten Risikos nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden,
dieses werde lediglich aus finanziellen Motiven eingegangen. Dass freie
Mitarbeiter in der Regel keinen festen Lohn erhalten, sondern auf Honorar-
basis im Verhältnis zur Anzahl Publikationen entlöhnt werden, entspricht im
Übrigen auch hiesigen Gepflogenheiten und es ist nicht ersichtlich, inwie-
fern diese Tatsache auf den äthiopischen Kontext gemünzt eine Ungereimt-
heit darstellen soll. Die diesbezügliche Präzisierung durch den Beschwer-
deführer anlässlich der Rückübersetzung ist folglich nicht zu beanstanden
und wurde von der Vorinstanz zu Unrecht als nachgeschoben qualifiziert.
Zudem verdienen die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, wonach
die zeitlichen Abläufe – Durchsuchung der Wohnung, Fluchtzeitpunkt und
Stellung des Asylgesuchs in der Schweiz im Dezember 2011 vorbehältlich
des in der nachfolgenden Erwägung ausgeführten, Zustimmung (vgl. Be-
schwerdeeingabe S. 6 f.).
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz enthielten seine Schilderungen
bezüglich den Beginn seiner Tätigkeit als Journalist und seiner Vorgehens-
weise bei der Recherche durchaus auch subjektive Elemente. Beispiels-
weise führte er aus, seine Freunde hätten ihn zum Schreiben ermutigt
(A11, S. 5). Im Zusammenhang mit dem Verfassen eines Artikels über eine
Frau und ihre Kinder führte er aus, ihm sei in Erinnerung geblieben, wie
während der Regenzeit ihre Füsse nass geworden seien, weil die Plas-
tikhütte eng gewesen sei (A11, S. 6). Weiter wusste er von einem Mann zu
berichten, der nicht in ganzen Sätzen habe sprechen können (A11, S. 8).
D-5775/2014
Seite 11
4.3.2 Hingegen teilt das Gericht aus den nachfolgenden Gründen die Auf-
fassung der Vorinstanz bezüglich der Arbeitsbestätigung, dem nicht nach-
vollziehbaren Vorenthalten von Identitätspapieren, mangelnden Wissen
und Interesse am Fortbestand der "C._______" und den widersprüchlichen
Aussagen hinsichtlich der Begleitumstände der Schliessung der Zeitung in
zeitlicher Hinsicht.
Wenn in der Replik ausgeführt wird, dass dahingestellt bleiben könne, wel-
che Bedeutung der Beschwerdeführer der Arbeitsbestätigung beigemes-
sen habe, diese liege nun vor und müsse entsprechend gewürdigt werden,
so ist dem nichts entgegenzusetzen – allerdings ist die Arbeitsbestätigung
nicht abstrahiert von den Umständen, unter welchen sie eingereicht wurde,
zu würdigen, sondern unter Einbezug derselben. Zunächst ist festzustel-
len, dass dem Gericht kein Originaldokument vorliegt, sondern eine angeb-
lich per Mail zugestellte Kopie, welche lediglich mit einer Digitalunterschrift
des Herausgebers versehen ist. Ein solches Dokument kann problemlos
von einer beliebigen Person produziert werden, weshalb sein Beweiswert
als gering zu werten ist. Zudem datiert die Arbeitsbestätigung auf den
26. September 2014 und wurde somit erst rund sieben Monate nach der
entsprechenden Aufforderung eingereicht (A11, S. 11). Diesbezüglich ver-
mag die Aussage des Beschwerdeführers, er habe seit seiner Flucht er-
folglos versucht, mit dem Herausgeber in Kontakt zu treten, in Anbetracht
der Tatsache, dass die Onlineausgabe der "C._______" seit (…) frei zu-
gänglich ist und sich seine Mailadresse mittels einfacher Internetrecherche
in Erfahrung bringen lässt, nicht zu überzeugen. Schliesslich führte er aus,
mit der äthiopischen Diaspora in Kontakt zu stehen (A11, S. 11), woraus zu
schliessen ist, dass ihm diese zumindest sporadisch den Zugang zum In-
ternet ermöglicht haben müsste. Aufgrund des Ausgeführten kann ihm
nicht geglaubt werden, dass er versucht habe, mit dem Herausgeber in
Kontakt zu treten, zumal er auch nicht dargelegt hat, wie seine angeblichen
Bemühungen konkret ausgesehen haben sollen. Folglich ist auch nicht an-
zunehmen, dass der eingereichten Kopie ein durch den Herausgeber un-
terzeichnetes Originaldokument zu Grunde liegt. Entgegen den Ausführun-
gen in der Beschwerdeeingabe wäre jedoch selbst bei einer gegenteiligen
Annahme immer noch kein "eindeutiger Identitätsnachweis" erbracht, da
die Arbeitsbestätigung zwar an "A._______" adressiert ist, aufgrund der
nachfolgenden Erwägungen jedoch unklar bleibt, um welche Person es
sich beim Beschwerdeführer tatsächlich handelt.
Bezüglich seiner Identitätspapiere wurde der Beschwerdeführer erstmals
anlässlich der BzP am 13. Januar 2012 und ein weiteres Mal im Rahmen
D-5775/2014
Seite 12
der Anhörung am 11. Februar 2014 aufgefordert, bei deren Beschaffung
mitzuwirken (A5, S. 6; A11, S. 4). Dieser Aufforderung ist er erst auf Be-
schwerdeebene – mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 – nachgekommen,
indem er eine Kopie der angeblichen Identitätskarte eingereicht hat, wel-
che ihm gemailt worden sein soll. Anlass zu Bemerkungen gibt zunächst
der Umstand, dass aus den vorinstanzlichen Akten keine Anstrengungen
seinerseits ersichtlich sind, um die Identitätspapiere zu beschaffen. Seine
einzige Begründung hierfür, nämlich dass er seine Familie nicht habe ge-
fährden wollen, weshalb er nicht in Kontakt mit ihr habe treten können, ver-
mag in Anbetracht von Beschaffungsalternativen – von einer solchen will
er auf Beschwerdeebene denn auch Gebrauch gemacht haben – nicht zu
überzeugen. Ferner stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass nicht nach-
vollziehbar sei, weshalb es ihm gelungen ist, drei Zeitungsexemplare mit-
hilfe eines Landsmannes ausser Landes zu schaffen, nicht jedoch auch die
Identitätskarte. Die Behauptung in der Replik, wonach das Ausführen einer
Identitätskarte ein ungleich grösseres Risiko darstelle als die Ausfuhr von
Zeitungen, ist in Anbetracht der Tatsache, dass im vorliegenden Fall ver-
botene Zeitungen gemeint sind, wenig stichhaltig. Ausserdem soll der Kon-
takt zu diesem Landsmann über eine Drittperson hergestellt worden sein,
folglich dürfte keine Beziehung zwischen ihm und seiner Familie bestanden
haben. Bei dieser Konstellation wäre im Falle einer Kontaktaufnahme keine
Gefahr für eine der beiden Seiten erkennbar gewesen und selbst wenn der
Landsmann das Original nicht hätte ausser Landes schaffen wollen, wäre
es ihm immerhin möglich gewesen, eine Kopie desselben zu mailen. Folg-
lich legt die Untätigkeit des Beschwerdeführers den Schluss nahe, dass es
sich bei ihm nicht um "A._______" handelt, sondern um eine andere Per-
son, die sich seine Identität und die damit verbundene Vergangenheit für
das vorliegende Asylverfahren anzueignen versucht hat.
Ebenfalls als unlogisch und damit unglaubhaft zu qualifizieren sind die Aus-
führungen bezüglich seines in der Schweiz jäh abgeflauten Interesses an
der "C._______". Insbesondere ist kein Zusammenhang zum in der Be-
schwerdeeingabe geltend gemachten Einwand, sein Hauptinteresse gelte
verständlicherweise sich selbst und seiner Familie, zu erkennen. Selbst bei
einem unterstellten Zusammenhang drängt sich derselbe Schluss auf, da
sich die beiden Interessen im vorliegenden Fall nicht ausschliessen. Wie
bereits dargelegt, hätte er mittels simpler Internetrecherche in Erfahrung
bringen können, wie es um die Zeitung steht, was offensichtlich weder ihn
noch seine Familie in Äthiopien gefährdet hätte.
D-5775/2014
Seite 13
Zudem waren seine Ausführungen darüber, wie, wann und durch wen er
von der Schliessung der Zeitung erfahren habe, widersprüchlich. Diese Wi-
dersprüche lassen sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde-
eingabe nicht auf eine "missverständliche Interviewführung" zurückführen.
Anlässlich der BzP führte er hierzu aus, er habe vom Herausgeber erfah-
ren, dass die Zeitung am Folgetag geschlossen werde und man auch bei
ihm vorbeikommen werde. Als ihn seine Mutter am Tag der Schliessung bei
einem Freund angerufen habe, um von der Hausdurchsuchung zu berich-
ten, habe er ihr erklärt, dass die Zeitung vermutlich aufgrund der Artikel
geschlossen worden sei (A5, S. 8). Im Rahmen der Anhörung führte er je-
doch aus, dass er nach dem Anruf der Mutter bei seinem Freund erfolglos
versucht habe, den Herausgeber zu erreichen. Er habe an diesem Tag von
der Schliessung der Zeitung erfahren (A11, S. 8). Laut seiner ersten Schil-
derung müsste er am Vortag von der drohenden Schliessung durch den
Herausgeber erfahren haben, gemäss der zweiten erst am Tag der Schlies-
sung, das heisst im Nachhinein. Dieser Widerspruch betrifft indes nicht ein
unbedeutendes Detail, sondern ein zentrales Element seiner Fluchtge-
schichte, da gerade dieses Ereignis in ihm den Entschluss geweckt haben
soll, das Land zu verlassen. Dabei fielen beide Schilderungen einigermas-
sen detailliert aus, was Erinnerungslücken als Grund für die unterschiedli-
chen Versionen äusserst unwahrscheinlich erscheinen lässt, sondern viel-
mehr für eine konstruierte Geschichte spricht.
4.3.3 Eine Gesamtwürdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers in
der BzP, der Anhörung, der Beschwerdeeingabe, der Replik und unter Be-
rücksichtigung der eingereichten Beweismittel ergibt, dass die Angaben
des Beschwerdeführers zu wesentlichen Elementen der Asylvorbringen
nicht überzeugen respektive nicht nachvollziehbar sind. Der vom Be-
schwerdeführer dargelegte Sachverhalt ist insgesamt als nicht glaubhaft
gemacht zu betrachten.
4.3.4 Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten, sodass ihre Asylrelevanz nicht weiter ge-
prüft werden muss. In Würdigung sämtlicher relevanter Elemente ist es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung
glaubhaft zu machen. Die hiergegen vorgebrachte Rüge erweist als unbe-
gründet.
4.4 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz der Vorbringen im Zusammenhang
mit der Demonstration im Jahr 2004 (1997 nach äthiopischem Kalender)
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aufgrund des fehlenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwi-
schen Vorfall und Flucht verneint. In der Beschwerdeeingabe wird dagegen
kein Einwand erhoben, sondern bekräftigt, dass der vorgenannte Vorfall in
keinem Zusammenhang mit der Flucht des Beschwerdeführers gestanden
habe.
Daraus ergibt sich, dass das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
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ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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6.5 In Äthiopien herrscht heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine
Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Gemäss
konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist von einer grundsätz-
lichen, generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien
auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-4055/2014 vom 9. September 2014
S. 9 m.w.H.).
In den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden,
dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, so-
zialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation im
Heimatstaat geraten würde, vielmehr sind begünstigende Faktoren auszu-
machen. So verfügt er über eine Grundschulausbildung und Berufserfah-
rung als F._______, was ihm den Wiedereinstieg in die Arbeitswelt erlau-
ben dürfte. Er lebte in Addis Abeba mit seiner Mutter in einem gemeinsa-
men Haushalt und hat nebst einem Bruder und einer Schwester auch eine
Verlobte. Es ist somit anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr über ein
den sozio-ökonomischen Verhältnissen des Heimatlandes entsprechendes
tragfähiges verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz sowie öko-
nomischen Rückhalt verfügen wird.
Ferner kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG
aus medizinischen Gründen dann als unzumutbar erweisen, wenn bei ei-
ner Rückkehr eine überlebensnotwendige medizinische Behandlung nicht
erhältlich wäre (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Ein Wegwei-
sungsvollzug erweist sich aber nicht schon deshalb als unzumutbar, weil
die in einem Staat vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten nicht dem me-
dizinischen Standard in der Schweiz entsprechen; von einer Unzumutbar-
keit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Wei-
terbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung
des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E.9.3.2,
E MARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff. sowie EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157
f.).
Gemäss Arztbericht leidet der Beschwerdeführer an diffusen Oberschen-
kelschmerzen links aufgrund von erlittenen Schlägen durch die Polizei. Die
Vorinstanz hat zurecht festgehalten, dass die zur Behandlung seiner ge-
sundheitlichen Probleme notwendige Infrastruktur in Addis Abeba vorhan-
den ist und er im Falle einer Rückkehr aus medizinischen Gründen nicht
gefährdet sein wird. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann
diesbezüglich auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung ver-
wiesen werden (S. 7).
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Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 21. Oktober 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
9.
Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung gewährt und Frau lic.iur. Liliane Blum als amtliche Vertreterin einge-
setzt wurde, ist ihr ein amtliches Honorar auszurichten. Die Rechtsvertre-
terin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die
Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da der Auf-
wand der Rechtsvertreterin zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14
Abs. 2 VGKE). Demnach ist Frau lic.iur. Liliane Blum für ihre Bemühungen
im Beschwerdeverfahren in Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) zu Lasten des Gerichts ein amtliches
Honorar in der Höhe von Fr. 1'000.– (inklusive Auslagen und Mehrwert-
steuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Frau lic.iur. Liliane Blum wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar
in der Höhe von Fr. 1'000.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus-
gerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: