B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5775/2016
U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. August 2016.
D-5775/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben ge-
mäss im Mai 2013 und begab sich in den Sudan, wo er sich bis zum 9. Juni
2014 in Khartum aufgehalten habe. Danach sei er durch Libyen gereist und
mit einem Boot nach Italien gelangt. Von dort aus sei er am 27. Juli 2014
in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum Chiasso vom 6. August 2014 gab er an, er habe in seiner Heimat nicht
mehr ruhig leben können, da es Razzien gegeben habe. Die Soldaten kä-
men oft und beschuldigten die Leute, dass sie das Land verlassen wollten.
Er habe sich dazu entschlossen, Eritrea zu verlassen, bevor er festgenom-
men werde.
A.c Am 16. Oktober 2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM
Kopien eines Schulzeugnisses und eines Schülerausweises.
A.d Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 5. August 2016 zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, dass die eritreischen
Behörden 2014 von seinem Vater verlangt hätten, dass er ihn ausliefere.
Sein Vater habe gesagt, er könne dies nicht tun, da der Beschwerdeführer
das Land verlassen habe. Sein Vater sei drei Monate lang inhaftiert wor-
den. Vier seiner Brüder hätten Eritrea ebenfalls verlassen; sie hätten in Is-
rael, Schweden, Norwegen und Deutschland um Asyl nachgesucht. Er
habe Eritrea nicht verlassen wollen, aber er habe dort keine Ruhe gefun-
den. Wenn sich drei Leute unterhielten, könne dies schon dafür ausrei-
chen, dass man beschuldigt werde, das Land verlassen zu wollen. Ihm
habe man unterstellt, er wolle in den Sudan reisen. Man habe ihn gegen
März 2013 zur Geheimdienststelle geholt und derart geschlagen, dass er
nur noch einen Hoden habe. Man habe ihn zwei Wochen lang inhaftiert, er
sei mit Hilfe von Bürgen entlassen worden. Er sei „durchgedreht“ und habe
sich selbst gehasst, weshalb er das Land verlassen habe. Nachdem er aus
der Haft entlassen worden sei, sei er nicht mehr zur Schule gegangen und
habe sich am Stadtrand bei den Tieren aufgehalten. Die Nächte habe er
bei seiner verheirateten Schwester verbracht. Es habe auch Situationen
gegeben, bei denen er von ehemaligen Armeeangehörigen geschlagen
worden sei. Man dürfe sich gegen diese Leute nicht wehren. Wenn er sich
mit anderen gestritten habe oder in eine Schlägerei geraten sei, sei er
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manchmal auf das Polizeirevier mitgenommen worden. Einmal habe man
ihn dort zwei Tage, ein anderes Mal eine Woche lang festgehalten.
B.
Mit Verfügung vom 19. August 2016 – eröffnet am 23. August 2016 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Rechtsvertreterin beim
Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 21. September 2016 die Auf-
hebung des angefochtenen Entscheids. Die Flüchtlingseigenschaft sei
festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Subeventualiter sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete sei ihm als
amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen. Der Eingabe lagen eine Fürsorge-
bestätigung vom 6. September 2016 und eine Aufstellung des Aufwands
der Rechtsvertreterin bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2016 hielt der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und
ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Sonia Lopez Hormigo als amtliche
Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an
das SEM.
E.
Das SEM beantragte mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2016 die Ab-
weisung der Beschwerde.
F.
In seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2016, der eine aktualisierte Auf-
stellung des Aufwands der Rechtsvertreterin beilag, hielt der Beschwerde-
führer an seinen Anträgen fest.
D-5775/2016
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die eritreischen Be-
hörden den Vater des Beschwerdeführers nach drei Monaten wieder frei-
gelassen hätten, und dass es keine Hinweise auf weitere Massnahmen ge-
gen ihn gegeben habe. Es sei davon auszugehen, dass die Behörden kein
weiteres Interesse an seiner Person hätten. Den Aussagen des Beschwer-
deführers sei nicht zu entnehmen, dass er jemals konkrete Probleme mit
den Militärbehörden gehabt habe. Gemäss Erkenntnissen des SEM wür-
den die eritreischen Straftatbestände für illegale Ausreise bei Personen,
die freiwillig nach Eritrea zurückkehrten, nicht zur Anwendung gebracht.
Interne Richtlinien sähen vor, dass illegal Ausgereiste straffrei zurückkeh-
ren könnten, wenn sie zuvor gewissen Forderungen erfüllt hätten (z.B.
Diasporasteuer). Personen, welche die Dienstpflicht nicht erfüllt hätten,
müssten ein Reueformular unterzeichnen. Zum Vorgehen der eritreischen
Behörden gegenüber Personen, die zwangsweise nach Eritrea zurückge-
führt würden, lägen nur vereinzelt Informationen vor. Es sei davon auszu-
gehen, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Um-
gang der Behörden mit zwangsweisen Rückkehrern darstelle. Die illegale
Ausreise spiele dabei eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer
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habe den Nationaldienst weder verweigert noch sei er aus diesem deser-
tiert. Da er nicht gegen die Proclamation on National Service verstossen
habe und den Akten nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rück-
kehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die An-
forderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor künftiger
Verfolgung nicht erfüllt. Die Vorbringen bezüglich der Reflexverfolgung sei-
nes Vaters sowie der illegalen Ausreise seien somit asylrechtlich unbeacht-
lich. Der einwöchige Arrest im Zusammenhang mit einem Vorfall, bei dem
der Beschwerdeführer zusammen mit Kollegen eine Person mit Steinen
beworfen habe, stehe im Zusammenhang mit einem strafrechtlich relevan-
ten Vergehen. Dasselbe gelte für die zweitägige Haft, nachdem er Kühe
geschlagen habe, die auf das Land seiner Familie eingedrungen seien. Es
gebe keine Hinweise darauf, dass der eritreische Staat gegen ihn Mass-
nahmen ergriffen habe, die ein asylrechtlich relevantes Ausmass ange-
nommen hätten.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer be-
fürchte, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea umgehend für den Militär-
dienst rekrutiert zu werden und weiteren schweren und willkürlichen Be-
strafungen wegen Verstosses gegen die Proclamation on National Service
Act und seiner illegalen Ausreise ausgesetzt zu werden. Das Vorbringen
des Beschwerdeführers, er sei willkürlich inhaftiert, gefoltert und verletzt
worden, stelle klarerweise einen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylge-
setzes dar. Die Auffassung der Vorinstanz, aufgrund der von seinem Vater
abgesessenen Haftstrafe müsse er nicht mehr mit erneuter Haft rechnen,
könne nicht geteilt werden. Aufgrund seiner illegalen Ausreise werde er
nach der Einziehung in den Nationaldienst mit übertrieben harter Bestra-
fung bis hin zur Folter rechnen müssen. Seine Angaben zu den Haftbedin-
gungen seien detailliert und plausibel; sie deckten sich auch mit den vor-
handenen Berichten über willkürliche Inhaftierungen. Das SEM habe eine
Verfolgungsgefahr zu Unrecht nur unter dem Aspekt der bereits erlittenen
Nachteile geprüft. Im Lichte der Vorbringen des Beschwerdeführers, der
Schwere der erlittenen Nachteile und der Menschenrechtslage in Eritrea
sei der Einschätzung des SEM, ihm drohten bei einer Rückkehr keine
ernsthaften Nachteile, unzutreffend. Ihm drohe vielmehr eine gezielte Ver-
folgung.
Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte
das illegale Verlassen Eritreas für Asylsuchende als subjektiver Nachflucht-
grund, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft in jedem
Fall erfülle. Dies sei auch bei Asylsuchenden der Fall, die Eritrea in sehr
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jungem Alter verlassen hätten. Der Beschwerdeführer habe die illegale
Ausreise glaubhaft dargelegt.
Das SEM habe bei seiner Praxisänderung zu Eritrea die in BVGE 2010/54
aufgestellten Regeln und die geltenden COI-Standards missachtet. Eine
Änderung der Praxis sei nicht gerechtfertigt, da keine neuen Länderinfor-
mationen vorlägen, die eine solche begründen könnten. Es sei aufgrund
der vorliegenden Informationen und der in Eritrea herrschenden Zustände
anzunehmen, dass Personen, die illegal ausgereist seien, vom Regime als
Regimegegner erachtet würden und deshalb begründete Furcht hätten,
nach einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Auch die Menschenrechtssituation in Eritrea sei weiterhin problematisch.
Es werde von massiven Menschenrechtsverletzungen seitens des Re-
gimes berichtet. Der UNO-Menschenrechtsrat habe keine Verbesserungen
der Situation in Eritrea feststellen können. Gemäss dem Bericht der UNO-
Untersuchungskommission für Eritrea seien Sklaverei, Folter, ausserge-
richtliche Hinrichtungen, Verschwindenlassen von Menschen und Diskrimi-
nierungen an der Tagesordnung. Das SEM bestätige die Gefährdung von
Rückkehrern auf seiner eigenen Homepage.
Der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr mit hoher Wahrschein-
lichkeit mit unverhältnismässiger Bestrafung rechnen, weshalb er als
Flüchtling anzuerkennen sei.
4.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, es habe im Nachgang an
die Fact-Finding Mission im März 2016 die bisherige Praxis überprüft und
die Frage gestellt, ob Personen der jeweiligen Fallkonstellationen im Falle
einer Rückkehr nach wie vor begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG haben müssten. Die Substanziierungslast dafür liege bei
der gesuchstellenden Person und nicht bei den Behörden. Das SEM habe
nicht darzulegen, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass der ge-
suchstellenden Person bei einer Rückkehr Nachteile erwachsen würden.
Für die Annahme einer begründeten Furcht reiche eine bloss entfernte
Möglichkeit einer künftigen Verfolgung nicht. Das SEM sei im Lichte des
Standes der Informationslage vom Juni 2016 zum Schluss gekommen,
dass Personen, die ihre Furcht vor künftiger Verfolgung allein auf die ille-
gale Ausreise aus Eritrea stützten, die hohen gesetzlichen Anforderungen
an die begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen nicht erfüllten. Die öf-
fentlich angekündigte Praxisänderung sei nicht mit der Konstellation in
BVGE 2010/54 vergleichbar. Dem Grundsatzurteil sei durch die öffentliche
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Ankündigung der Praxisanpassung und durch die Information des Bundes-
verwaltungsgerichts genüge getan worden. Das Bundesverwaltungsge-
richt habe im Urteil E-1781/2016 festgehalten, dass verschiedene Perso-
nengruppen wegen der unerlaubten Ausreise aus Eritrea im Fall einer
Rückkehr keine Sanktionen befürchten müssten.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe die
begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht. Die in der Be-
schwerde aufgeführte Rechtsprechung bezüglich subjektiver Nachflucht-
gründe habe immer noch Geltung. Es sei davon auszugehen, dass die vom
SEM im Juni 2016 eingeführte Praxis in den wesentlichen Punkten derje-
nigen entspreche, die in BVGE 2010/54 behandelt worden sei. Die blosse
öffentliche Ankündigung und Information an das Bundesverwaltungsgericht
genüge nicht. Ergänzend wird in der Stellungnahme darauf hingewiesen,
dass das britische Upper Tribunal die Eritrea-Praxis des Home Office
jüngst umgestossen habe. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass
einer am 13. Juli 2016 beim EGMR eingereichten Beschwerde wegen Ver-
letzung von Art. 3 und 4 EMRK die aufschiebende Wirkung gewährt worden
sei.
5.
5.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141
ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).
5.2 Der Beschwerdeführer nannte als hauptsächlichen Grund für seine
Ausreise aus Eritrea die Furcht, unter dem Vorwurf, er wolle sein Heimat-
land verlassen, festgenommen zu werden. Ein Angehöriger des eritrei-
schen Geheimdienstes habe ihn unter einem entsprechenden Vorwand
festnehmen lassen – er sei zwei Wochen lang festgehalten, zweimal be-
fragt und misshandelt worden. Eine vermögende Frau habe auf Bitte sei-
nes Vaters gebürgt, so dass er freigelassen worden sei.
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Da der Beschwerdeführer auf Kaution freigelassen worden sei und bestrit-
ten habe, Eritrea verlassen zu wollen, ist nicht davon auszugehen, ihm
habe im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea eine erneute Inhaftierung
gedroht. Ausser der Festnahme im Zusammenhang mit dem fälschlicher-
weise erhobenen Vorwurf, er habe das Land verlassen wollen, habe der
Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss keine Probleme mit den Be-
hörden seines Heimatstaats gehabt – auch mit den Militärbehörden habe
es keine konkreten Probleme gegeben (act. A42/20 S. 15). Die Asylgewäh-
rung dient praxisgemäss nicht dem Ausgleich für vergangene Unbill – als
solche ist die zweiwöchige Inhaftierung angesichts der geschilderten Haft-
bedingungen zu werten – , sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung.
Auch wenn der Vater des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise von
den Behörden aufgefordert worden sei, den Aufenthaltsort seines Sohnes
preiszugeben und deshalb in Haft genommen worden sein sollte, ist ange-
sichts der aktuellen Rechtsprechung nicht davon auszugehen, dem Be-
schwerdeführer drohe allein wegen seiner wohl illegalen Ausreise aus Erit-
rea im heutigen Zeitpunkt eine asylrechtlich relevante Bestrafung (vgl. die
nachfolgende Erwägung 5.5).
5.3
5.3.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise
fest, dass die einwöchige Festhaltung des Beschwerdeführers auf dem Po-
lizeirevier von B._______ asylrechtlich irrelevant ist. Seinen Angaben ge-
mäss sei er festgenommen worden, weil er zusammen mit anderen Perso-
nen eine vorbeigehende Person mit Steinen beworfen habe, wobei diese
am Kopf verletzt worden sei. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei diese
Festhaltung nicht so schlimm gewesen, dass man sie als „Haft“ bezeichnen
könne (act. A42/20 S. 15 f.). Weder die Festnahme noch die Haft erfolgten
aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe.
5.3.2 Der Beschwerdeführer gab des Weiteren an, er sei ein zweites Mal
festgenommen und zwei Tage lang festgehalten worden, weil er Kühe, die
auf das Land seiner Familie eingedrungen seien, „richtig heftig“ geschla-
gen habe. Diese Akte sei noch nicht geschlossen (act. A42/20 S. 16). Sollte
der Beschwerdeführer deshalb überhaupt bestraft werden, kann nicht da-
von ausgegangen werden, dass er aus einem der in Art. 3 AsylG genann-
ten Gründe mit einer übermässig hohen Bestrafung zu rechnen hätte, da
den Akten keine diesbezüglichen Anhaltspunkte zu entnehmen sind.
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5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt seiner Ausreise seitens der eritreischen Behörden keine asyl-
rechtliche relevante Verfolgung drohte und er eine solche trotz der zirka
zweiwöchigen Haft objektiv gesehen nicht in begründeter Weise befürch-
ten musste. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerde nichts
zu ändern.
5.5
5.5.1 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bun-
desverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten La-
geanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach
eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr
aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe
(a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Ein-
ziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und
Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw.
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illega-
len Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschär-
fung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
5.5.2 Nachdem vorstehend erwogen wurde, dass dem Beschwerdeführer
zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine asylrechtlich relevante Verfolgung
drohte und er nicht aus dem Militärdienst desertierte oder aus anderen re-
levanten Gründen von den eritreischen Behörden gesucht wurde, beste-
hen keine Hinweise darauf, dass – neben seiner allenfalls illegalen Aus-
reise – zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, die ihn in den Augen der
eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Er erfüllt
die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Vorliegen von
Vorfluchtgründen als auch dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen
zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen
Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein
Asylgesuch abgelehnt.
D-5775/2016
Seite 11
6.
Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM vorlie-
gend angewandte Praxisänderung, sind – nachdem das Bundesverwal-
tungsgericht diese im Referenz-Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
gestützt hat – durch dieses Urteil als unbehelflich eingestuft worden. Es
erübrigt sich, vorliegend eingehend auf die im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens erhobenen Einwände gegen die Praxisänderung sowie die in
der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung aufgezeigte Argu-
mentation einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das zitierte Ur-
teil verwiesen werden kann.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
D-5775/2016
Seite 12
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli
2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug der
Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) be-
trachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl.
a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen
und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O.
E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst
herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungs-
weise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage
der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genom-
men wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der Grund-
ausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür
ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen, Fluchtversu-
che und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch bestraft und
auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere
durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbrei-
tet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche
Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl.
a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im
militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht
der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch auf-
grund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos aus-
gesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen
Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von an-
derer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher
Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen
Nationaldienst vor allem tiefe Entlohnung für die Dienstleistung problema-
D-5775/2016
Seite 13
tisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Natio-
naldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O.
E. 5.2.2).
9.2 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen Nati-
onaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei und
für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf
bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der Nationaldienst für
die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser
als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei.
Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass an Miss-
handlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldienstes,
dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende und
jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen
werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verlet-
zung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2
EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von Art. 3
EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Einzie-
hung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl.
a.a.O. E. 6.1). Vor diesem Hintergrund sei auch nicht davon auszugehen,
Nationaldienstleistende seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen National-
dienst führe mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs (vgl. a.a.O. E. 6.2).
9.3 Angesichts der vorstehendenErwägungen kann nicht davon ausgegan-
gen werden, für den Beschwerdeführer bestehe aufgrund der im Falle der
Rückkehr absehbaren Einberufung in den Nationaldienst ein tatsächliches
und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 und 4
Abs. 2 EMRK. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf weitere Ein-
zelheiten in der Beschwerdebegründung einzugehen und es kann diesbe-
züglich vollumfänglich auf das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 ver-
wiesen werden.
9.4 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwal-
tungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
D-5775/2016
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zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nah-
rungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesund-
heitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur
bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O.,
E. 17.2). Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirt-
schaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Um-
stände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen wer-
den. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen
(a.a.O., E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegen-
der Gründe geschlossen werden. Er hat eigenen Angaben gemäss die
Schule bis zur 8. Klasse besucht und nebenbei in (…) Arbeiten verrichtet
(act. A6/11 S. 4). Seine Eltern und mehrere Geschwister sowie weitere Ver-
wandte leben nach wie vor in Eritrea; sie werden ihn nach einer Rückkehr
dabei unterstützen, sich in der Heimat wieder zurechtzufinden. Aktuelle ge-
sundheitliche Probleme macht der Beschwerdeführer keine geltend, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht aller vorliegender Um-
stände als zumutbar zu bezeichnen ist.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 28. September 2016 die unentgeltliche Rechtspflege
D-5775/2016
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gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat,
sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben.
12.
12.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und MLaw Sonia Lopez Hormigo als amtliche Rechts-
beiständin eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten.
12.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige
Aufwand entschädigt.
12.3 Die Rechtsvertreterin hat eine Kostennote eingereicht, in welcher ein
zeitlicher Aufwand von 9 Stunden und 10 Minuten aufgeführt wird. Der
Stundenansatz ist entsprechend der vorstehenden Ziffer 11.2 auf Fr. 150.–
festzulegen. Der Rechtsbeiständin ist durch das Bundesverwaltungsge-
richt gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art.
9–13 VGKE ) somit ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1375.– aus-
zurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5775/2016
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
MLaw Sonia Lopez Hormigo wird zulasten des Gerichts ein amtliches Ho-
norar von Fr. 1375.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: