B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5776/2011/mel
U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________ geboren (…)
Irak,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. September 2011 / N________
D-5776/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger aus dem in der
Provinz B._______ gelegenen C.______ – ersuchte am 2. Oktober 2009
in der Schweiz um Asyl.
Er machte dabei im Wesentlichen geltend, im Sommer 2009 sei er in ei-
nem kleinen Betrieb als Spengler tätig gewesen und habe im Juli 2009
einen Aushilfsarbeiter namens D._______ auf dem Motorrad nach Hause
bringen wollen. Während dieser Fahrt seien er und Harem in einen Unfall
mit einem Lastwagen verwickelt worden. D._______ sei dabei so schwer
verletzt worden, dass er an den Folgen des Unfalls gestorben sei. In der
Folge habe sich die Familie von Harem gegen ihn gerichtet und er habe
vor deren Behelligungen nach B._______ flüchten müssen. Sein Vater
habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass die Familie des Opfers eine einver-
nehmliche Regelung dieses tragischen Unfalls ablehne und beabsichtige,
ihn umzubringen. Daher habe er beschlossen, den Irak zu verlassen. Er
sei zunächst im August 2009 über den Iran in die Türkei gereist. Bei der
Weiterreise sei er auf einer griechischen Insel von der Polizei festge-
nommen worden. Er sei nach einer 25 Tage langen Haft nach E.______
und später nach Italien gelangt. Von Italien aus habe er sich am 1. Okto-
ber 2009 in die Schweiz begeben.
B.
Mit Verfügung vom 30. März 2010 trat das BFM in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Oktober
2009 nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Griechenland sowie
den Vollzug an.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
14. April 2010 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Mit ergänzender Beschwerdeeingabe vom 27. April 2010 reichte er unter
anderem einen irakischen Identitätsausweis und Nationalitätenausweis
sowie eine Vorladung der Polizeistelle F._______ vom (…) und einen
Todesschein vom (…) ein, welche dem BFM im Rahmen der Vernehm-
lassung zugestellt und vom BFM in seiner Vernehmlassung vom 5. Mai
2010 erwähnt wurden ("Haftbefehl und Spitalbericht").
D-5776/2011
Seite 3
D.
Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels hob das BFM am 9. März
2011 die angefochtene Verfügung vom 30. März 2010 wiedererwä-
gungsweise auf und hielt fest, das nationale Asylverfahren werde wieder
aufgenommen und gemäss den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt.
E.
Mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (…) vom (…) wurde das
Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
F.
Nachdem der Beschwerdeführer am 1. September 2011 vom BFM nach
Art. 29 Abs. 1 AsylG einlässlich zu seinen Asylgründen angehört worden
war, lehnte das BFM mit Entscheid vom 16. September 2011 das Asylge-
such des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2009 wegen Unglaubhaftig-
keit der Vorbringen ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete
den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
G.
Am 28. September 2011 entsprach das BFM dem Gesuch der ehemali-
gen Rechtsvertreterin vom 26. September 2011 um Akteneinsicht.
H.
Mit Eingabe gleichen Datums an das BFM ersuchte der seit dem 10. Ok-
tober 2011 mandatierte aktuelle Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
um Einsicht in die gesamten Asylakten seines Mandanten, insbesondere
auch um Zustellung derjenigen Akten, welche seinem Mandanten allen-
falls bereits früher zugestellt worden seien, und um Zustellung sämtlicher
Akten, welche sein Mandant selber eingereicht habe (z. B. Beweismittel).
I.
Mit Schreiben per Telefax vom 12. Oktober 2011 stellte das BFM dem
Rechtsvertreter eine Kopie des Akteneinsichtsgesuches der damaligen
Rechtsvertreterin vom 26. September 2011 zu.
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Oktober 2011 an das Bun-
desverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen
die Verfügung des BFM vom 16. September 2011. Es wurde die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur
Feststellung des richtigen und vollständigen Sachverhalts und Neubeur-
teilung an das BFM, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigen-
D-5776/2011
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schaft und Asylgewährung, subeventualiter die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Rechtsvertreter
unter anderem um Einsicht in die Akten A24/11, A32/1, A39/1, A40/3,
A41/2, A42/1, A44/1 sowie in sämtliche Ausweise und Beweismittel, ins-
besondere in den vom BFM in seiner Vernehmlassung vom 5. Mai 2010
erwähnten "Haftbefehl" und "Spitalbericht" und einer damit verbundenen
Frist zur Beschwerdeergänzung.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2011 verzichtete der zuständi-
ge Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, stellte
dem Rechtsvertreter Kopien der Aktenstücke A24/11, A32/1, A40/3 und
A41/2 und der Beschwerdeergänzung vom 27. April 2010 mit Beilagen zu
mit dem Hinweis, dass es sich beim vom BFM in seiner Vernehmlassung
vom 5. Mai 2010 erwähnten "Spitalbericht" um den von der Rechtsvertre-
terin in ihrer ergänzenden Beschwerdeeingabe eingereichten Todes-
schein vom 23. Juli 2009 handeln müsse. Im Weiteren wurde darauf hin-
gewiesen, dass es sich bei der Akte A39/1 um eine interne Aktennotiz
hinsichtlich der Entrichtung einer Parteientschädigung an den Be-
schwerdeführer, bei der Akte A42/1 um eine per Mail gesendete Mitteilung
der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an das BFM,
nicht an der Anhörung vom 1. September 2011 teilzunehmen, und bei der
Akte A44/1 um eine Gesprächsnotiz betreffend korrekte Zustelladresse
für die Vorladung des Beschwerdeführers zur Anhörung vom 1. Septem-
ber 2011 handle. Schliesslich wurde dem Rechtsvertreter eine Frist zur
Beschwerdeergänzung bis zum 24. November 2011 gewährt.
L.
In seiner Beschwerdeergänzung vom 15. Dezember 2011 machte der
Rechtsvertreter geltend, die von der damaligen Rechtsvertreterin im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den Nichteintretensentscheid
des BFM vom Verfügung vom 30. März 2010 eingereichten Beweismittel
(Vorladung und Todesschein), welche dem BFM offenbar nie weitergelei-
tet worden seien, seien vom BFM im Entscheid vom 16. September 2011
weder erwähnt noch gewürdigt worden, was eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs darstelle und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
zur Folge haben müsse; sollte das Bundesverwaltungsgericht von der
Aufhebung der angefochtenen Verfügung absehen, sei dem unterzeich-
nenden Rechtsvertreter am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts Einsicht
in die erwähnten Beweismittel im Original und eine damit verbundene
D-5776/2011
Seite 5
Frist zur Stellungnahme zu gewähren. Als Begründung dieses Vorbrin-
gens wurde angeführt, im Fall des Unterbleibens der Rückweisung an
das BFM würde dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren gehen und
das Bundesverwaltungsgericht würde zum ersten und einzigen Mal die
inhaltliche Würdigung der genannten Beweismittel vornehmen.
M.
In einer ersten Vernehmlassung vom 9. Januar 2012 hielt das BFM unter
anderem fest, zwar seien bedauerlicherweise die von der damaligen
Rechtsvertreterin eingereichten Beweismittel (Todesurkunde und Vorla-
dung) zurzeit weder beim Bundesverwaltungsgericht noch beim BFM auf-
findbar, indessen würden diese, auch wenn in den Akten vorhanden und
authentisch, an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit nichts ändern.
N.
Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels würdigte das BFM die
obengenannten Beweismittel, welche sich, wie mit Zwischenverfügung
vom 31. Januar 2012 festgestellt, im Original im Dossier des abgeschlos-
senen Beschwerdeverfahrens befanden. Aufgrund der fraglichen Herkunft
der Todesurkunde und der leichten käuflichen Erwerbbarkeit solcher Do-
kumente im Irak erachtete die Vorinstanz in ihrer zusätzlichen Vernehm-
lassung vom 6. Februar 2012 deren Beweiswert als gering.
O.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2012 reichte der Rechtsvertreter ein als Vor-
ladung des Gerichts F._______ aus dem Jahr 2010 bezeichnetes Doku-
ment im Original ein.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2012 wurde dem Beschwerdefüh-
rer eine Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 23. Februar 2012 ge-
währt. Diese Frist wurde bis zum 12. März 2012 verlängert.
Q.
Mit Eingabe vom 12. März 2012 reichte der Rechtsvertreter die Überset-
zung des mit Eingabe vom 7. Februar 2012 eingereichten angeblichen
Haftbefehls in deutscher Sprache sowie Original-Briefumschläge ein. Im
Weiteren nahm der Rechtsvertreter Stellung zu den Argumenten in der
Vernehmlassung vom 6. Februar 2012.
D-5776/2011
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwer-
deführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die mit der Beschwerdeschrift
vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem ihm durch das BFM kei-
ne vollständige Einsicht in die Akten des Asylverfahrens gewährt worden
sei.
Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2011 wurden dem Rechtsver-
treter Kopien der Aktenstücke A24/11, A32/1, A40/3 und A41/2 und der
Beschwerdeergänzung vom 27. April 2010 mit Beilagen zugestellt mit
dem Hinweis, dass es sich beim vom BFM in seiner Vernehmlassung
vom 5. Mai 2010 erwähnten "Spitalbericht" um den von der Rechtsvertre-
terin in ihrer ergänzenden Beschwerdeeingabe eingereichten Todes-
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Seite 7
schein vom (…) handeln müsse. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen,
dass es sich bei der Akte A39/1 um eine interne Aktennotiz hinsichtlich
der Entrichtung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer, bei
der Akte A42/1 um eine per Mail gesendete Mitteilung der damaligen
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an das BFM, nicht an der An-
hörung vom 1. September 2011 teilzunehmen, und bei der Akte A44/1 um
eine Gesprächsnotiz betreffend korrekte Zustelladresse für die Vorladung
des Beschwerdeführers zur Anhörung vom 1. September 2011 handle.
Schliesslich wurde dem Rechtsvertreter eine Frist zur Beschwerdeergän-
zung bis zum 24. November 2011 gewährt. Der diesbezüglich vom Be-
schwerdeführer gerügte Verfahrensmangel ist demnach als geheilt zu er-
achten.
3.2 Sodann wurde in der Beschwerde geltend gemacht, die von der da-
maligen Rechtsvertreterin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen
den Nichteintretensentscheid des BFM vom Verfügung vom 30. März
2010 eingereichten Beweismittel (Vorladung und Todesschein), welche
dem BFM offenbar nie weitergeleitet worden seien, seien vom BFM im
Entscheid vom 16. September 2011 weder erwähnt noch gewürdigt wor-
den, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle und die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben müsse.
Hierzu ist festzuhalten, dass das BFM tatsächlich gehalten gewesen wä-
re, nach wiedererwägungsweiser Aufhebung des Nichteintretens vom
30. März 2010 und Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens die
genannten Beweismittel in seinem nachfolgenden Entscheid vom
16. September 2011 zu berücksichtigen. Insofern hat das BFM den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst
ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin
ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus pro-
zessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich,
sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Partei
dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall
die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsan-
wendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwie-
gender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerde-
instanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE
2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., mit weiteren Hinweisen).
D-5776/2011
Seite 8
Im Rahmen der auf Beschwerdeebene eingeleiteten Vernehmlassung
holte die Vorinstanz ihr Versäumnis nach. Der Beschwerdeführer seiner-
seits konnte sich im Rahmen des Replikrechts mit den Argumenten der
Vorinstanz auseinandersetzen. Infolgedessen ist ihm aus der unterblie-
benen Berücksichtigung der genannten Beweismittel sowie der daraus
folgenden unzureichenden Begründung der vorinstanzlichen Verfügung
kein Rechtsnachteil erwachsen. Eine Rückweisung des Verfahrens an die
Vorinstanz käme einem prozessrechtlichen Leerlauf gleich, insbesondere
auch deshalb, weil die Beschwerdeinstanz über eine umfassende Kogni-
tion verfügt; daraus folgt, dass die vorgängig festgestellte Verletzung des
rechtlichen Gehörs auf Beschwerdeebene geheilt worden ist.
3.3 Im Weiteren wurde in der Beschwerde gerügt, das BFM habe seine
Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt, indem es im
angefochtenen Entscheid weder erwähnt habe, dass der Familie des Be-
schwerdeführers wegen des Beschwerdeführers eine Fehde drohe und
deshalb dessen Vater dem Beschwerdeführer geraten habe, das Land zu
verlassen, noch, dass die Polizei unmittelbar nach dem Vorfall mit einem
Haftbefehl für den Beschwerdeführer bei ihm zuhause erschienen sei.
Hierzu ist festzuhalten, dass gemäss der Praxis des Bundesgerichts eine
Begründung grundsätzlich so abzufassen ist, dass der Betroffene diese
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 122 II 363). Sowohl
die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz müssen sich von der
Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Es müssen deshalb
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 122 IV
14 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 ff.). Dies bedeutet jedoch
nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung, je-
dem rechtlichen Einwand und jedem Beweismittel auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken (EMARK 1993 Nr. 3 E. 4b S. 16 ff., mit Hinwei-
sen; BGE 117 Ib 492). Vorliegend hat das BFM, wie nachstehend erörtert,
hinreichend begründet, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, wegen des Todes seines Arbeitskollegen von dessen Familienange-
hörigen mit dem Tod bedroht worden zu sein, als nicht glaubhaft erachtet
hat. Angesichts der Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens bestand auch
keine Notwendigkeit, sich mit den weiteren, damit verbundenen Vorbrin-
gen, nach dem Unfall sei die Polizei mit einem Haftbefehl bei ihm zuhau-
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se erschienen beziehungsweise der Familie drohe wegen des Unfalltodes
eine Fehde, auseinanderzusetzen.
3.4 Die in der Rechtsmittelschrift erhobene Rüge, das BFM habe in der
angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör verletzt, indem es anläss-
lich der Anhörung vom 1. September 2011 (vgl. A, S. 10) dem Beschwer-
deführer widersprüchliches Aussageverhalten vorgeworfen habe, ohne
diesem Gelegenheit gegeben zu haben, sich zu jedem einzelnen angebli-
chen Widerspruch zu äussern, ist unbegründet. Ein Anspruch auf rechtli-
ches Gehör besteht nur zu Beweiserhebungen, nicht aber zur Beweiswür-
digung (vgl. PATRICK SUTTER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 N 12). In diesem Zu-
sammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der weitere Vorwurf in der Be-
schwerde, das BFM habe anlässlich der Anhörung vom 1. September
2011 gegenüber dem Beschwerdeführer festgehalten, dass die von die-
sem eingereichten Identitätsdokumente Fälschungsmerkmale aufwiesen,
ohne diese detailliert zu nennen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben, nicht weiterer Prüfung bedarf, da sich das BFM in der Folge in
der angefochtenen Verfügung zur Echtheit der genannten Dokumente
ohnehin nicht äusserte.
3.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung des
BFM vom 16. September 2011 aus formellen Gründen aufzuheben, wes-
halb der Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des
rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache zur vollständigen und rich-
tigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
Der in vorstehender E. 3.2 festgestellte Verfahrensmangel wird indessen
im Kostenpunkt zu berücksichtigen sein (EMARK 2003 Nr. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung die Schilde-
rung der Vorbringen, der Beschwerdeführer sei wegen eines Motorradun-
falls, bei dem sein Arbeitskollege umgekommen sei, als Lenker des Mo-
torrads von dessen Familienangehörigen mit dem Tod bedroht worden,
als teils unsubstanziert, teils widersprüchlich und somit nicht glaubhaft,
weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
4.4 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, hinsicht-
lich der Feststellung des BFM, wonach der Beschwerdeführer den Unfall-
hergang nur rudimentär und ohne persönliche Betroffenheit geschildert
habe, sei darauf hinzuweisen, dass traumatisierte Menschen oft Schwie-
rigkeiten hätten, das traumatisierende Erlebnis konkret zu schildern. Es
sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in der Lage sein
sollte, weitergehende Ausführungen über den Unfall, der sich innerhalb
von Sekundenbruchteilen ereignet habe, zu machen. Im Weiteren sei of-
fensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall in einem sehr
schlechten und schwindligen Zustand befunden habe. Hinsichtlich der
angeblich widersprüchlichen Angaben zum Zeitpunkt der Kollision sei
darauf hinzuweisen, dass der Zeitpunkt der Kollision unbeachtlich sei, da
feststehe, dass der Beschwerdeführer mit seinem Motorrad gestürzt sei
und sich danach auf dem Boden wiedergefunden habe. Der angebliche
Widerspruch sei konstruiert und willkürlich. Im Weiteren stehe fest, dass
der Beschwerdeführer nie konkret ausgesagt habe, sein Arbeitskollege
sei bereits auf der Unfallstelle gestorben, weshalb kein Widerspruch zur
späteren Aussage, er habe im Spital vom Tod seines Beifahrers erfahren,
bestehe. Im Weiteren sei das vom BFM festgestellte Unglaubhaftigkeits-
element, wonach der Beschwerdeführer die anlässlich der Erstbefragung
geltend gemachte, wesentliche Tatsache, dass sein Vater und ein Bruder
im Zusammenhang mit dem Unfall von der Polizei auf den Posten geführt
worden sei, im Rahmen der Anhörung nicht mehr erwähnt habe, als kon-
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Seite 11
struiert zu erachten. Zum einen habe es das BFM unterlassen, die poli-
zeiliche Suche nach dem Beschwerdeführer überhaupt zu würdigen, zum
anderen habe sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die Anhö-
rung vorbereiten können. Schliesslich sei offensichtlich nicht entscheidre-
levant, aus welchem Grund der Chef des Beschwerdeführers am Tag des
Unfalls nicht anwesend gewesen sei.
4.5 Wie das BFM mit Hinweis auf die entsprechenden Stellen im Anhö-
rungsprotokoll (vgl. BFM-Protokoll A46, S. 6 und 7) im angefochtenen
Entscheid zutreffend ausgeführt hat, ist die Schilderung des Unfallher-
gangs durch den Beschwerdeführer in der Tat unbestimmt und auch wi-
dersprüchlich ausgefallen.
Obwohl mehrmals zur genaueren Schilderung aufgefordert, war der Be-
schwerdeführer nicht in der Lage, dieser Aufforderung nachzukommen,
sondern wiederholte in leicht veränderter Form einfach seine vorherigen
Angaben; auch erweckt seine Schilderung nicht den Eindruck von per-
sönlicher Betroffenheit. An dieser Einschätzung vermögen die allgemein
gehaltenen, nicht überzeugenden Ausführungen in der Beschwerde, wo-
nach "traumatisierte Menschen oft Schwierigkeit hätten, das traumatisie-
rende Ereignis konkret zu schildern", es sich zudem "beim Unfall um ein
Ereignis von Sekundenbruchteilen gehandelt habe", und sich der Be-
schwerdeführer "beim Unfall in einem sehr schlechten und schwindligen
Zustand befunden habe", nichts zu ändern.
Mit dem BFM ist im Weiteren festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der Erstbefragung geltend machte, er habe dem Lastwagen
ausweichen wollen, wobei das Motorrad gerutscht sei und sie umgefallen
seien (vgl. A1 S. 5). Davon abweichend gab der Beschwerdeführer an-
lässlich der Anhörung vom 1. September 2011 an, mit dem Lastwagen
zusammengestossen und dann am Boden gelegen zu sein (vgl. A46
S. 6). Mit der Entgegnung in der Beschwerde, der Zeitpunkt der Kollision
sei unbeachtlich und der angebliche Widerspruch sei konstruiert und will-
kürlich, vermag das festgestellte widersprüchliche Aussageverhalten des
Beschwerdeführers nicht plausibel erklärt zu werden. Im Weiteren gab
der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung an, dass sein Vater
und ein Bruder im Zusammenhang mit dem Unfall von der Polizei auf den
Posten geführt worden seien (vgl. A1 S. 5). Dieses wesentliche Vorbrin-
gen erwähnte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung nicht
mehr. Bei der diesbezüglichen Entgegnung in der Beschwerde, wonach
dieses Unglaubhaftigkeitselement als konstruiert zu erachten sei, da es
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Seite 12
das BFM unterlassen habe, die polizeiliche Suche nach dem Beschwer-
deführer überhaupt zu würdigen, handelt es sich um einen unbehelflichen
Erklärungsversuch. Auch die weitere Behauptung, wonach sich der Be-
schwerdeführer nicht hinreichend auf die Anhörung habe vorbereiten
können, vermag nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer dieses
wesentliche Vorbringen anlässlich der Anhörung nicht erwähnte. Im Wei-
teren gab der Beschwerdeführer abweichend von seiner Aussage anläss-
lich der Erstbefragung, von seinem Vater telefonisch vom Tod seines Bei-
fahrers erfahren zu haben (vgl. A1 S. 5), im Rahmen der Anhörung an,
sie seien im Spital gewesen, als ein Arzt den Tod bestätigt habe (vgl. A46
S. 5). Indessen kann, wie in der Beschwerde darauf hingewiesen, entge-
gen der Auffassung des BFM den Protokollen eine auch sinngemässe
Aussage des Beschwerdeführers, wonach sein Kollege schon auf der Un-
fallstelle verstorben sei, nicht entnommen werden. Schliesslich ist darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar tatsächlich, wie vom BFM
festgehalten, abweichende Aussagen über den Abwesenheitsgrund sei-
nes Chefs am Tag des Unfalls machte, dieser Widerspruch indessen ein
nicht wesentliches Sachverhaltselement betrifft. Dieser Vorbehalt ändert
nichts daran, dass die Schilderung der zentralen Vorbringen des Be-
schwerdeführers insgesamt nicht überzeugend ausgefallen ist.
4.6 Die bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den Nicht-
eintretensentscheid des BFM vom 30. März 2010 eingereichten Doku-
mente (Vorladung beziehungsweise Haftbefehl und Todessschein) erach-
tete das BFM in seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 2012 als nicht
beweistauglich. Zum einen sei fraglich, wie der Beschwerdeführer zum
Original einer Todesurkunde gelangt sein sollte. Zum anderen sei allge-
mein bekannt, dass solche Dokumente im Irak ohne Weiteres gegen Be-
zahlung unrechtmässig erworben werden könnten. Diese Feststellung
gelte auch für den eingereichten Haftbefehl, weshalb der Beweiswert der
eingereichten Dokumente äusserst gering sei. In seiner Replik vom
12. März 2012 hielt der Rechtsvertreter dieser Argumentation entgegen,
das BFM habe ohne nähere Begründung und Beweise die eingereichten
Beweismittel als leicht käuflich erwerbbar erachtet. Hierzu ist festzuhal-
ten, dass die im Original eingereichten Dokumente aufgrund ihrer fragli-
chen Herkunft und vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen als nicht beweistauglich zu erachten sind und damit an der Ein-
schätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nichts zu ändern vermö-
gen.
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Seite 13
4.7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, die geltend gemachten Behelligungen glaubhaft zu machen.
Da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhalten, hat das BFM davon abgesehen, die Asylrelevanz des ge-
schilderten Sachverhaltes zu prüfen. In Ergänzung der vorinstanzlichen
Begründung ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer keine aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend
aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmen sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) motivier-
te Verfolgung geltend macht. Es handelt sich – selbst bei unterstellter
Glaubhaftigkeit der Vorbringen – um eine private Auseinandersetzung
bzw. allenfalls um eine gemeinrechtliche Strafverfolgung wegen der Be-
gehung eines Verkehrsdelikts. Die Ausführungen auf S. 15 f. der Be-
schwerdeschrift sind daher unbehelflich; es fehlt an einem Verfolgungs-
motiv gemäss Art. 3 AsylG, weshalb die Vorbringen unabhängig von der
Frage der Schutzfähigkeit der heimatlichen Behörden nicht asylrelevant
sind. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, irgendwelche Beweiserhe-
bungen vorzunehmen, weshalb sämtliche diesbezüglichen Anträge (wie
beispielsweise Vornahme einer Dokumentenanalyse [Beschwerde S. 11]
oder einer erneuten Anhörung [Eingabe vom 12. März 2012] abzuweisen
sind. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das
Asylbegehren auch aus diesem Grund zu Recht abgelehnt hat.
5.
5.1 In der Regel hat die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichtein-
treten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge.
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ist rechtskräftig festgestellt,
womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements vorliegend keine Anwendung findet.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Aufgrund der Unglaubhaftgkeit der Vorbringen bestehen keine Anhalts-
punkte darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den
Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt ist. Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
(vgl. BVGE 2008/4 E.6.2-6.6 S. 42 ff.). Somit ist der Vollzug der Wegwei-
sung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Be-
stimmungen zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende,
gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer
der drei nordirakischen Provinzen stammen und dort nach wie vor über
ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, als zumutbar er-
achtet (vgl. BVGE 2008/5 E.7.5 und insbesondere E.7.5.8 S. 65 ff.).
Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus dem in der
Provinz B._______ gelegenen C._______ und hat sich dort bis zu
seiner Ausreise aufgehalten. Da sich seine Asylvorbringen und somit
auch die damit verbundenen weiteren Vorbringen in der Beschwerde,
er sei wegen der Fehde mit den Familienangehörigen des Unfallopfers
von seiner Familie verstossen worden, als nicht glaubhaft erweisen, ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an seinem Herkunfts-
ort mit seinen Eltern und Brüdern über ein familiäres Beziehungsnetz
verfügt (vgl. A1 S. 3). Im Weiteren kann davon ausgegangen werden,
dass der junge, nach Aktenlage gesunde Beschwerdeführer in der
Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten. Es
liegen somit keine Wegweisungshindernisse vor, die den Vollzug der
Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erscheinen lassen.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
6.5 Somit liegen keine Wegweisungshindernisse vor und der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung ist zu bestätigen.
7.
Demnach ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheb-
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lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unange-
messen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten an sich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG). Indessen ist
zu berücksichtigen, dass die angefochtene Verfügung zur Zeit ihres Er-
lasses an einem Verfahrensmangel litt, der nur durch die nachträglich
vorgenommene Würdigung der Beweismittel durch das BFM im Rahmen
der Vernehmlassung geheilt werden konnte (vgl. vorstehend E. 3.2). Die-
sem Umstand ist dadurch Rechnung zu tragen, dass dem Beschwerde-
führer gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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