B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5776/2012
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Georgien,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 27. Juli 2012 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie der in C._______ durchgeführ-
ten Bundesanhörung vom 17. Oktober 2012 geltend machte, er habe
zwischen dem 8. und 27. September 2011 in D._______ (Abchasien) ge-
arbeitet,
dass er während seines Arbeitseinsatzes einmal die georgi-
sche/abchasische Grenze illegal überquert habe, wobei er von den geor-
gischen Grenzwächtern erwischt und verwarnt worden sei,
dass er, als er nach dem Ende seines Arbeitseinsatzes in Abchasien er-
neut die Grenze zu Georgien illegal habe überqueren wollen, abermals
von den georgischen Grenzwächtern erwischt worden sei, wobei einer
von ihnen bemerkt habe, dass er (Beschwerdeführer) der Sohn eines
Erzfeindes von ihm sei, weshalb der Grenzwächter begonnen habe, ihn
zu beschimpfen und der Spionage zu verdächtigen,
dass er (Beschwerdeführer) deswegen handgreiflich geworden sei, wor-
aufhin ihn die vier Grenzwächter zusammengeschlagen und im Gesicht
verletzt hätten,
dass es ihm dann jedoch gelungen sei, seine Identitätskarte zu ergreifen
und zu entkommen,
dass er daraufhin zu seinen Eltern nach E._______ gefahren sei, wo er
alles seinem Vater erzählt habe, der ihm geraten habe, sich bei Verwand-
ten in E._______ zu verstecken,
dass nach zirka drei Tagen ein Polizist zu seinen Eltern nach Hause ge-
kommen sei, der ihnen gesagt habe, dass er (Beschwerdeführer) der
Spionage beschuldigt werde, weshalb er auf dem Polizeiposten erschei-
nen solle,
dass er nicht selbst auf den Polizeiposten gegangen sei, sondern einen
Anwalt geschickt habe, der ihm anschliessend geraten habe, Georgien
mindestens für ein Jahr zu verlassen,
dass er sich deswegen einen biometrischen Pass habe ausstellen lassen,
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dass er am 25. November 2011 Georgien unter Verwendung seines neu-
en Reisepasses per Flugzeug verlassen habe, nachdem er erfahren ha-
be, dass sein Name nicht auf der Liste stehe, auf der die Namen jener
Personen figurierten, die gegen das Gesetz verstossen hätten und des-
wegen das Land nicht verlassen dürften,
dass er nach Aufenthalten in Weissrussland, Litauen und Polen am 15.
Juli 2012 in die Schweiz eingereist sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im EVZ
B._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise-
oder Identitätspapier einzureichen,
dass er mit Eingabe vom 2. September 2012 ein Bestätigungsschreiben
der "Democratic Movement – United Georgia" vom 16. August 2012 zu
den Akten reichte,
dass das BFM mit Entscheid vom 26. Oktober 2012 – eröffnet am 30. Ok-
tober 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 15. Juli 2012 nicht eintrat und die Wegweisung
sowie den Vollzug verfügte,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der
eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere
abgegeben, obwohl er anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs
schriftlich auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hingewie-
sen worden sei, weshalb zunächst zu prüfen sei, ob glaubhaft gemacht
werden könne, dass dafür entschuldbare Gründe vorlägen,
dass der Beschwerdeführer angebe, er habe seinen Pass und seine Ge-
burtsurkunde in Litauen in einem Park vergraben, weil er nicht gewollt
habe, dass man diese finde,
dass diese zwei Dokumente inzwischen von Georgiern nach Paris ge-
bracht worden seien und er darauf warte, dass sie jemand in die Schweiz
bringe,
dass sich seine Identitätskarte bei seinen Eltern in E._______ befinde,
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dass er geltend mache, er werde sich bemühen, den Pass zu schicken,
dass er die Identitätskarte dem BFM nicht habe zukommen lassen, weil
er in B._______ verstanden habe, er könne nur den Pass einreichen,
dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer seinen Reise-
pass und seine Geburtskurkunde, die ihm gemäss eigenen Aussagen be-
sonders wichtig sei, in einem Park vergraben habe,
dass es zudem unglaubhaft sei, dass irgendwelche Georgier, die der Be-
schwerdeführer nicht persönlich kenne, diese Dokumente ausgegraben
und nach Paris gebracht haben sollten,
dass auch seine Aussage, er habe in B._______ verstanden, es könne
nur der Reisepass abgegeben werden, nicht glaubhaft sei, da die Ge-
suchsteller im EVZ aufgefordert würden, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen, weswegen es dem Beschwerdeführer möglich gewesen
wäre, seine Identitätskarte von seinen Eltern in E._______ schicken zu
lassen,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass der Beschwerdeführer vorbringe, man beschuldige ihn der Spiona-
ge, weil er beim illegalen Grenzübertritt von einem Grenzwächter gefasst
worden sei, der mit seinem Vater verfeindet sei, weshalb ihm bei einer
Rückkehr in seine Heimat ein Jahr Haft drohe,
dass dieses Vorbringen jedoch nicht glaubhaft sei, wenn man beachte,
dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers derzeit unbehelligt
in E._______ lebten,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, man belästige ihn anstelle
seines Vater, weil dieser pensioniert sei, nicht haltbar sei,
dass es überdies fraglich sei, wie dem Beschwerdeführer an der Grenze
die Befreiung und Flucht gelungen sein solle, nachdem er von vier
Grenzwächtern zusammengeschlagen worden sei,
dass ferner die Anschuldigung der georgischen Grenzbehörden, dass er
als Georgier in Abchasien spioniere, in der Sache an sich fragwürdig sei,
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dass sich der Beschwerdeführer zudem an einen Ombudsmann oder an
eine andere Stelle hätte wenden können, um Hilfe zu holen und um die
Angelegenheit zu klären, was er jedoch nicht getan habe,
dass es ausserdem nicht glaubhaft sei, dass er sich einen Pass habe
ausstellen lassen können, obwohl er von den Behörden gesucht worden
sein solle,
dass auch die Aussage, er habe ausreisen können, weil er nicht auf der
"schwarzen Liste" der Gesetzesverbrecher vermerkt gewesen sei, un-
glaubhaft sei, da man annehmen dürfe, dass auf einer solchen Liste Per-
sonen, die man der Spionage beschuldige, aufgeführt würden,
dass sich der Beschwerdeführer zudem in mehreren Punkten widerspre-
che,
dass er im Weiteren wiederholt vorgebracht habe, er habe das Land nicht
verlassen wollen und er wolle auch nicht in der Schweiz sein, doch hätten
ihn seine Eltern zur Ausreise gedrängt, was seine tatsächliche Gefähr-
dung in seinem Heimatland ebenfalls in Frage stelle,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass ihre Asyl-
relevanz nicht geprüft werden müsse, und zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei in materieller Hinsicht beantragte, der Entscheid des BFM sei auf-
zuheben und die Sache sei mit der verbindlichen Anweisung an das BFM
zurückzuweisen, einen "ordentlichen Entscheid" zu fällen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Rechtsmittelschrift
zu verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer mit der Rechtsmittelschrift seinen georgi-
schen Reisepass im Original sowie eine Kopie seines Heimatscheins zu
den Akten reichte,
dass am 8. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eine den
Beschwerdeführer betreffende Fürsorgebestätigung vom 7. November
2012 einging,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. November 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompe-
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tenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2011/9 E. 5),
dass im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingsei-
genschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im
Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insb. E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund
der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG
dann vorliegen, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie
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ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz ge-
reist ist, und sie sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die im Hei-
matland zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu be-
schaffen (BVGE 2010/2 E. 6),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden
nach Einreichung seines Asylgesuchs beziehungsweise der schriftlichen
Aufforderung vom 15. Juli 2012, rechtsgenügliche Identitäts- respektive
Reisepapiere einzureichen, keine diesbezügliche Papiere im Original ein-
gereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensent-
scheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6),
dass der Beschwerdeführer mit der Rechtsmittelschrift seinen georgi-
schen Reisepass im Original sowie eine Kopie seines Heimatscheins
nachreichte,
dass es sich beim eingereichten Reisepass – im Gegensatz zum Heimat-
schein – um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne der Rechtspre-
chung handelt (vgl. BVGE 2007/7 E. 6),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des
Gesuchs keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Ver-
meidung von Wiederholungen vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer mit dem Einreichen des Originalpasses und
dem Hinweis auf entschuldbare Gründe im Sinne der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2010/2 und BVGE 2011/37)
in der Beschwerde die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen
nicht zu entkräften vermag,
dass beispielsweise aufgrund der realitätsfremden und widersprüchlichen
Aussagen des Beschwerdeführers, wie er in den Besitz des (vergrabe-
nen) Passes gelangt sein will (vgl. vorinstanzliche Akten sowie Be-
schwerde S. 3 f.), keine glaubhaften Aussagen bezüglich des Verbleibs
beziehungsweise der Erlangung des Passes vorliegen,
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dass vielmehr die Annahme zu treffen ist, der Beschwerdeführer habe im
Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung Reise- oder Identitätspapiere auf
sich getragen, die er innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Asyl-
gesuches hätte abgeben müssen,
dass darüber hinaus darauf hinzuweisen ist, dass er – trotz engem Kon-
takt zu seinen Eltern – seine sich bei den Eltern befindliche Identitätskarte
während der Hängigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nicht nachge-
reicht hat, obwohl ihm dazu mehr als drei Monate Zeit zur Verfügung ge-
standen hätte,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft zu machen vermag, aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein, innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abzugeben oder sich umgehend und ernsthaft um die Beschaffung
der erforderlichen Papiere bemüht zu haben,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Ab-
klärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht – in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz – festzustellen ist, dass die Asylgründe des Beschwerde-
führers unglaubhaft sind, weshalb diesbezüglich im Wesentlichen auf die
zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass an dieser Einschätzung auch das Bestätigungsschreiben der "De-
mocratic Movement – United Georgia" vom 16. August 2012 nichts zu
ändern vermag, da keine Gewähr für die Echtheit dieses Dokuments be-
steht,
dass auch die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer ab-
weichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer
den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG (vgl. BVGE 2009/50 E. 5-8) offenkundig erscheinen
und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben,
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das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vor-
genommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeb-
lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art.
5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Georgien
droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe ei-
nem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen und nichts auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Georgien schliessen
lässt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch zumutbar ist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG),
dass schliesslich der mit der Beschwerde nachgereichte georgische Rei-
sepass zuhanden des BFM sicherzustellen ist (Art. 10 Abs. 2 AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Der georgische Reisepass ([…]) wird zuhanden des BFM sichergestellt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: