B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5776/2013
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 7. August 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas mit letztem
Wohnsitz in B._______, reichte am 7. Juni 2007 ein schriftliches Asylge-
such bei der schweizerischen Vertretung in B._______ ein. Mit Schreiben
vom 17. Juli 2007 und vom 6. September 2007 wurde er aufgefordert,
sein Gesuch zu substanziieren und Beweismittel einzureichen. Am
29. August und am 11. September 2007 gingen bei der schweizerischen
Vertretung in B._______ seine Stellungnahmen ein. Am 14. September
2007 teilte die schweizerische Vertretung in B._______ dem Beschwerde-
führer irrtümlich mit, dass seine Eingabe nicht weiter behandelt werde.
Am 11. September 2012 wurde ihm dann vom BFM erneut die Gelegen-
heit gewährt, sein Gesuch zu substanziieren und die ihm gestellten Fra-
gen zu beantworten. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 nahm der Be-
schwerdeführer Stellung. Am 18. Februar 2013 wurde er in der schweize-
rischen Vertretung in B._______ zu seinen Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus C._______ und
sei in B._______ wohnhaft, wo er (…) studiere. Als Moslem habe er im
Jahr 2002 begonnen, sich mit dem Christentum zu beschäftigen, und im
Jahr 2005 sei er gegen den Willen seiner Familie zu diesem Glauben
konvertiert, was zu heftigen Auseinandersetzungen innerhalb der Familie
und der moslemischen Glaubensgemeinschaft geführt habe. Im Jahr
2006 sei er von einer Gruppe junger Männer mit dem Tod bedroht wor-
den, sollte er sein Bibelstudium nicht aufgeben. Die Männer hätten ihn
zusammengeschlagen, worauf er in ein Spital habe eingeliefert werden
müssen. Dort sei er von niemandem besucht worden, und seine Familie
habe sich geweigert, Anzeige zu erstatten. Nach der Entlassung aus dem
Spital sei er nach B._______ gereist, wo er einen Priester kennengelernt
habe, bei welchem er sich auch heute noch aufhalte. Seither sei er zwar
keinen Behelligungen mehr ausgesetzt gewesen, habe jedoch von einem
Freund aus C._______ lokale Zeitschriften erhalten, wobei er in einem Ar-
tikel aus dem Jahr 2012 des Verrats beschuldigt worden sei. Deshalb er-
suche er in der Schweiz um Schutz.
Der Beschwerdeführer reichte zahlreiche Beweismittel, darunter viele Zei-
tungen, zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 7. August 2013 – eröffnet am 28. August 2013 – ver-
weigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
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und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung machte es geltend, den
geltend gemachten Vorkommnissen komme keine einreiserelevante Be-
deutung zu. Seit dem Umzug nach B._______ im Jahr 2006 sei der Be-
schwerdeführer keinen Übergriffen mehr ausgesetzt worden, womit die
geltend gemachten Vorkommnisse sieben Jahre zurücklägen. Auch wenn
die vorgebrachte Aufmerksamkeit der lokalen Zeitschriften unangenehm
gewesen sei, habe es keine weiteren Auswirkungen gegeben. Zudem ge-
be es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer
deshalb persönliche Nachteile drohten. Insgesamt stellten die gemachten
Vorkommnisse aufgrund ihrer Art und Intensität keine für die Gewährung
einer Einreise erhebliche Verfolgung dar. Damit seien die Befürchtungen
vor allfälligen zukünftigen Nachteilen nicht einreiserelevant. Bezüglich der
dargelegten Drohungen durch Drittpersonen sei ferner festzuhalten, dass
der sri-lankische Staat grundsätzlich als schutzfähig gelte, womit dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit offenstehe, sich an die Behörden zu
wenden und dort um Schutz vor einer allfälligen Verfolgung nachzusu-
chen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer bisher sein Heimatland
nicht verlassen, wobei er nicht geltend gemacht habe, dazu nicht in der
Lage gewesen zu sein, weshalb davon ausgegangen werden müsse, er
sei nicht dermassen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt oder müsse be-
fürchten, solchen in Zukunft ausgesetzt zu sein. Insgesamt sei zu
schliessen, dass er im Fall eines Verbleibs im Heimatland nicht akut ge-
fährdet sei, womit die Furcht vor einer Verfolgung objektiv nicht begründet
im Sinne des Asylgesetzes sei. An dieser Einschätzung vermöchten die
eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sie lediglich Vorbrin-
gen untermauerten, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde.
Unter diesen Umständen sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einrei-
se in die Schweiz nicht zu bewilligen.
C.
Mit Faxeingabe in deutscher Sprache vom 18. September 2013 reichte
der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung
ein und machte geltend, die Abweisung seines Asylantrages enttäusche
ihn. Er müsse viel Geld ausgeben, um eine perfekte Übersetzung organi-
sieren zu können und sei überdies nicht in der Lage, rechtlichen Beistand
zur Einreichung einer Beschwerde zu bezahlen. Er wolle zwar innerhalb
der Beschwerdefrist von 30 Tagen Beschwerde erheben, könne dies in-
dessen nicht tun, weil er sich im Abschlussjahr seines Studiums befinde,
weshalb er um eine Fristerstreckung zur Einreichung der Beschwerde auf
den Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfungen ersuche. Er sei Student
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der (…). Die religiösen Probleme in Sri Lanka würden von Tag zu Tag
schlimmer.
D.
Mit gleichentags datierter Eingabe in englischer Sprache, welche im Ori-
ginal bei der schweizerischen Vertretung in B._______ eingereicht und
von dieser an die schweizerischen Asylbehörden weitergeleitet worden
ist, wiederholte der Beschwerdeführer inhaltlich seine Beschwerdebegeh-
ren. In Ergänzung dazu brachte er vor, er werde seine Prüfungen am 15.
Dezember abschliessen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 ersuchte das Bundesver-
waltungsgericht das BFM um Zusendung des Rückscheins der angefoch-
tenen Verfügung.
F.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 überwies die schweizerische Vertre-
tung in B._______ den Rückschein an das BFM, welches die Akten dem
Bundesverwaltungsgericht weiterleitete.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Vorliegend ist
von einer rechtsgenüglichen Beschwerde im Sinne von Art. 52 Abs. 1
VwVG auszugehen, auch wenn die notwendigen formellen Vorausset-
zungen nur minimal erfüllt sind: Da es sich um eine Laienbeschwerde aus
dem Ausland handelt, werden praxisgemäss die Kriterien für das Erfüllen
der formellen Voraussetzungen hinsichtlich Inhalt und Form grosszügig
ausgelegt. Zudem sind Korrespondenzen bei Auslandgesuchen aufwän-
dig und nehmen viel Zeit in Anspruch, was sich insbesondere dann nicht
rechtfertigt, wenn die Beschwerde wie im vorliegenden Fall aussichtslos
erscheint (vgl. nachfolgende Erwägungen). Insbesondere ergibt sich aus
den Eingaben des Beschwerdeführers, dass er die angefochtene Verfü-
gung anfechten und eine Gutheissung des von ihm im Ausland gestellten
Asylgesuchs bewirken will. Ferner legt er ansatzweise dar, dass die von
ihm geltend gemachten religiösen Schwierigkeiten den Grund seiner An-
fechtung darstellen. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vor-
instanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Gesuch des Beschwer-
deführers um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer weiteren Be-
schwerdeschrift nach Abschluss seiner Ausbildung in (…) ist angesichts
der klaren gesetzlichen Regelung – einer Beschwerdefrist von 30 Tagen
(vgl. Art. 108 AsylG) – abzuweisen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
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(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wur-
den unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asyl-
gesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen hal-
ten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Ände-
rung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Ar-
tikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen
Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die
bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
5.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7
und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das
BFM einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sach-
verhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf-
enthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt
auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizei-
departement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsu-
chenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine un-
mittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht. Hinsichtlich des Verfahrens bei
der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des
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schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.2 –
E.5.3). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhalts-
abklärung kann sich auch erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits auf-
grund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt scheint.
Bei Anhörungsverzicht ist jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl.
BVGE 2007/30 E. 5.7). Vorliegend wurde mit dem Beschwerdeführer am
18. Februar 2013 eine Anhörung durchgeführt.
6.
6.1 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen.
Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Än-
derung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation
des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entge-
gengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar
nicht gänzlich, die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen je-
doch die zutreffenden Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Für das
Bundesverwaltungsgericht besteht somit nach Überprüfung der Akten
keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insbesondere
fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer seit seinem Umzug nach
B._______ im Jahr 2006 gemäss seinen Aussagen (vgl. Akte A15/17 S. 5
und 7) keine nennenswerten Schwierigkeiten hatte und somit für die Zeit
seit dem Jahr 2006 keine asylrelevante Verfolgung geltend macht. Unter
diesen Umständen ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einer bestehenden
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. An dieser Einschät-
zung vermag seine Aussage, er sei im Jahr 2012 in einer lokalen Zeitung
als Verräter bezeichnet worden, nichts zu ändern, zumal – wie das BFM
ebenfalls zutreffend festhielt – dies für den Beschwerdeführer keine wei-
teren Folgen hatte. Im Übrigen kann er sich im Fall von weiteren Nach-
stellungen seitens Drittpersonen an die Behörden seines Heimatlandes
wenden, zumal diese als schutzfähig und schutzwillig gelten. Er ist somit
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Nach dem Gesagten er-
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füllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG
nicht.
6.2 Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen
in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen
einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist dem
Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Seine Schutzbedürftig-
keit im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu
qualifizieren, und es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die
Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das sinngemässe Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer
weiteren Beschwerdeschrift wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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