B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5776/2017
lan
Ur t e i l vom 6 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Angela Roos,
Anwaltsgemeinschaft Luzern,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. September 2017 / N (…).
D-5776/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tadschike mit letztem Wohnsitz in Mazar-i-Sha-
rif (Provinz Balkh), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
im Mai 2013 und gelangte am 29. August 2013 in die Schweiz, wo er am
folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Das damalige Bundesamt für Migration
(BFM) stellte mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylge-
such ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen
diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 29. Januar 2015 mit Urteil
D-605/2015 vom 6. Mai 2015 insofern gut, als es die angefochtene Verfü-
gung im Wegweisungsvollzugspunkt aufhob und die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückwies.
B.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 wies das SEM den Beschwerde-
führer an, die Schweiz bis am 21. Februar 2017 zu verlassen, unter der
Androhung, andernfalls könne er in Haft genommen und unter Zwang ins
Heimatland zurückgeführt werden. Der zuständige Kanton wurde mit dem
Vollzug der Wegweisung beauftragt. Das Bundesverwaltungsgericht wies
eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 2. Februar 2017
mit Urteil D-717/2017 vom 28. April 2017 ab.
C.
C.a Der Beschwerdeführer stellte durch seine Rechtsvertreterin beim SEM
am 1. Juni 2017 ein zweites Asylgesuch und beantragte, er sei als Flücht-
ling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei auf-
grund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Ausreisefrist bis zum 31. Juli
2017 zu verlängern. Der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen. Der
Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 12 derselben).
C.b Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2017 setzte das SEM den Vollzug
der Wegweisung aus.
D.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 12. September 2017 fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.–.
D-5776/2017
Seite 3
E.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Rechtsvertreterin mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Oktober 2017, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen
und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm aufgrund der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren. Subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sach-
verhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung
sei für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu sistieren, und
es sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Einset-
zung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als seine unentgeltliche Ver-
treterin zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 17 dersel-
ben).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2017 wies die damalige Instrukti-
onsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege, um amtliche Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ab. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, bis
zum 3. November 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu bezahlen,
unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht
eingetreten. Auf den Antrag, der Vollzug der Wegweisung sei für die Dauer
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu sistieren, trat sie nicht ein.
G.
Am 1. November 2017 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kosten-
vorschuss von Fr. 750.– eingezahlt.
H.
Der Beschwerdeführer übermittelte am 3. November 2017 verschiedene
Referenzschreiben und Bestätigungen.
I.
Ende Februar 2019 wurde das Verfahren aus organisatorischen Gründen
auf Richter Hans Schürch übertragen.
D-5776/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Seite 5
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer schilderte in seinem zweiten Asylgesuch einlei-
tend den bereits im Rahmen der beiden vorangegangenen Verfahren be-
kannten Sachverhalt (vgl. Urteile D-605/2015 und D-717/2017). Er er-
gänzte, dass sein Vater nach einer zweijährigen Gefangenschaft in Afgha-
nistan zusammen mit seiner Frau und seiner Tochter in die Türkei geflohen
sei und dort beim UNHCR um Asyl nachgesucht habe, das die Gesuche
an die türkischen Behörden weitergeleitet habe. Die Familie habe am
12. Mai 2017 einen Anhörungstermin gehabt. Die Angehörigen des Be-
schwerdeführers würden durch den Provinzgouverneur B._______ verfolgt
und es sei damit zu rechnen, dass sie als Flüchtlinge anerkannt würden.
Seine Familie könne von der Zentralregierung Afghanistans keinen Schutz
erwarten – die lokalen Behörden seien Teil des Machtapparats des Pro-
vinzgouverneurs. Aufgrund der Verfolgung von C._______ müsse auch der
Beschwerdeführer als gefährdet betrachtet werden. Er habe erst vor eini-
gen Monaten erfahren, dass sein Vater noch lebe und erst seit Kurzem sei
ihm bekannt, dass sich seine Angehörigen in der Türkei aufhielten. Alle
diese neuen Tatsachen beinhalteten neue Asylgründe. Sollte er wider Er-
warten nicht als Flüchtling anerkannt werden, sei vom Vollzug der Wegwei-
sung abzusehen, da die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts,
der Vollzug nach Mazar-i-Sharif könne zumutbar sein, nicht mehr haltbar
sei. Beim Beschwerdeführer lägen zudem keine begünstigenden Um-
stände vor.
5.2 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerde-
führer geltend mache, sein Vater sei im August 2014 von Griechenland aus
nach Afghanistan zurückgekehrt. Das Bundesverwaltungsgericht habe im
Urteil vom 28. April 2017 erwogen, dass er nicht habe glaubhaft machen
D-5776/2017
Seite 6
können, dass es sich bei der in Griechenland um Asyl nachsuchenden Per-
son um seinen Vater gehandelt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass
eine Person, die in der Heimat verfolgt werde, den griechischen Behörden
eine falsche Identität angebe und damit das Risiko erhöhe, einen negativen
Entscheid zu erhalten. Dass sein Vater einem Kontaktmann von B._______
seine Ankunftsdaten preisgebe, sei nicht nachvollziehbar, da er keine kon-
kreten Hinweise darauf gehabt habe, dass eine Versöhnung mit B._______
möglich sein könnte. Gegen eine Rückkehr spreche auch der Umstand,
dass sein Vater die in Afghanistan weilenden Verwandten nicht mit der be-
haupteten Versöhnung beauftragt habe, was man im Kontext hätte erwar-
ten dürfen. Es stehe fest, dass die Asylvorbringen im Zusammenhang mit
dem Vater des Beschwerdeführers bis zum behaupteten Aufenthalt in Grie-
chenland nicht asylrelevant seien. Im ersten Asylverfahren sei eine Ver-
knüpfung der geltend gemachten Probleme mit denjenigen des Vaters an
der mangelnden Glaubhaftmachung gescheitert. Aus diesem Grund könn-
ten die erneut geltend gemachten Probleme als blosse Parteibehauptung
eingestuft werden. Der Beschwerdeführer habe das zweite Asylgesuch da-
mit begründet, dass sein Vater nach seiner behaupteten Rückkehr nach
Afghanistan vom Gouverneur festgenommen und jahrelang inhaftiert wor-
den sei, bis ihm die Flucht gelungen sei. Im Schreiben vom 2. Februar 2017
habe er festgehalten, der Vater sei drei Jahre im Gefängnis gewesen, bis
ihm die Flucht gelungen sei. Im Schreiben vom 2. Juni 2017 spreche er
hingegen von einem zirka zweijährigen Gefängnisaufenthalt. Er habe gel-
tend gemacht, dass der Vater durch Bestechung von Wachpersonal freige-
kommen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass mehrere Personen sich
den Interessen des Arbeitgebers widersetzten, und dass der Vater in einem
privaten Gefängnis hätte „verschwinden“ oder „aussergerichtlich hingerich-
tet“ werden sollen, aber dann nach zwei oder drei Jahren trotzdem freikom-
men könne. Die eingereichten Akten bezüglich der Asylverfahren seiner El-
tern in der Türkei seien nicht geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt
zu untermauen. Da der Beschwerdeführer die Schweiz zwischenzeitlich
nicht verlassen habe, sei die Wegweisungsverfügung vom 27. Dezember
2016 immer noch gültig. Hinsichtlich der Durchführbarkeit des Vollzugs hät-
ten sich keine wesentlichen Änderungen ergeben, weshalb auf diese Ver-
fügung zu verweisen sei.
5.3 In der Beschwerde wird einleitend erneut ausführlich der Sachverhalt
geschildert und geltend gemacht, der Vater des Beschwerdeführers habe
in Griechenland falsche Personalien angegeben, weil er mit seinem min-
derjährigen Neffen unterwegs gewesen sei und nicht von diesem habe ge-
trennt werden wollen. Nach dem negativen Entscheid habe er versucht, in
D-5776/2017
Seite 7
die Schweiz zu gelangen, sei aber in Mazedonien von der Polizei misshan-
delt und nach Griechenland geschickt worden. Deshalb habe er sich ent-
schieden, nach Afghanistan zurückzukehren und einen Aussöhnungsver-
such mit Gouverneur B._______ zu wagen. Da es sich um eine private
Angelegenheit handle, könne kein offizielles Dokument erwartet werden,
zumal das Handeln des Gouverneurs nicht rechtsstaatlich sei. Die Ver-
wandten wollten nichts mit der Sache zu tun haben und seien deshalb nicht
in den Aussöhnungsversuch involviert worden. Der Beschwerdeführer
könne im neuen Asylverfahren neue Asylgründe glaubhaft machen, womit
auch die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Gründe im Nach-
hinein als glaubhaft zu gelten hätten. Er habe über die genaueren Um-
stände der Inhaftierung und deren Dauer erst mit der Zeit detaillierte Infor-
mationen erhalten, was die unterschiedlichen Angaben erkläre. Es sei no-
torisch, dass in Afghanistan die Korruption weitverbreitet sei. Das Wach-
personal habe 50 000 Dollar erhalten, weshalb die Loyalität zum Arbeitge-
ber in den Hintergrund getreten sei. Die Familie des Beschwerdeführers
habe in der Türkei unabhängig vom Asylverfahren eine Aufenthaltsbewilli-
gung erhalten, weil sie sich dort eine Wohnung habe kaufen können. Das
SEM hätte den Vater des Beschwerdeführers in der Türkei befragen lassen
können; da es dies nicht getan habe und die Akten aus dem türkischen
Asylverfahren nicht ediert habe, habe es die Pflicht zur genauen Sachver-
haltsabklärung verletzt. Hinsichtlich der asylrechtlichen Relevanz der Vor-
bringen und der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs werden im
Wesentlichen die Ausführungen wiederholt, die im zweiten Asylgesuch ge-
macht wurden.
6.
6.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung – wie schon mehrfach
festgehalten – darauf hin, die im ersten Asylverfahren geltend gemachten
Asylgründe des Beschwerdeführers seien sowohl von ihm selbst als auch
vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft erachtet worden. Die im
zweiten Asylverfahren vorgebrachten „neuen“ Probleme des Vaters des
Beschwerdeführers respektive die ihm daraus drohende Reflexverfolgung
stehen in direktem Zusammenhang mit den im ersten Asylverfahren als
unglaubhaft erachteten Asylgründen, weshalb schon deshalb erhebliche
Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestehen.
6.2 Das SEM hat die geltend gemachte Asylgesuchstellung des Vaters des
Beschwerdeführers in Griechenland und dessen Rückkehr nach Afghanis-
tan zwecks Versöhnung mit seinem angeblichen Verfolger – und demzu-
D-5776/2017
Seite 8
folge auch die anschliessende zweijährige Inhaftierung – zu Recht als un-
glaubhaft eingestuft. Hätte der Provinzgouverneur den Vater des Be-
schwerdeführers tatsächlich „verschwinden“ oder umbringen lassen wol-
len, hätte er ihn nicht über zwei Jahre lang festgehalten. Im zweiten Asyl-
verfahren wird darauf hingewiesen, dass ein Provinzgouverneur relativ frei
seinen Interessen nachgehen kann und dass der Vater des Beschwerde-
führers auf keine Unterstützung der Zentralregierung habe hoffen dürfen,
weshalb nicht nachvollziehbar ist, dass er derart lange festgehalten worden
sein solle, ohne dass die angeblichen Pläne des Gouverneurs umgesetzt
worden wären. Bereits in der Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2017
wurde die neuerliche (unsubstanziierte) Erklärung in der Beschwerde-
schrift für die Angabe einer falschen Identität des Vaters des Beschwerde-
führers im griechischen Asylverfahren als nachgeschoben erachtet. Sie
vermag die vom SEM – und im Übrigen bereits vom Bundesverwaltungs-
gericht (vgl. Urteil D-717/2017 vom 28. April 2017 E. 6.3.4) – als unglaub-
haft gewertete Asylgesuchstellung des Vaters in Griechenland nicht zu re-
lativieren beziehungsweise als glaubhaft erscheinen zu lassen. Es er-
scheint widersprüchlich, dass der Vater des Beschwerdeführers einerseits
mit seinem Neffen nach Griechenland gereist sein soll, andererseits gel-
tend gemacht wird, die Verwandtschaft der Familie habe (bereits zu diesem
Zeitpunkt; vgl. Beschwerdeschrift S. 7 unten und S. 9 oben) nichts mehr
mit der Familie des Beschwerdeführers zu tun haben wollen.
6.3 Hinsichtlich der eingereichten Dokumente aus dem griechischen Ver-
fahren ist erneut darauf hinzuweisen, dass nur Scan-Kopien der griechi-
schen Dokumente zu den Akten gereicht wurden, die bekanntermassen
nicht fälschungssicher sind und demzufolge das Beschwerdevorbringen,
es handle sich auf der auf dem einen Dokument angebrachten Fotografie
eindeutig um den Vater des Beschwerdeführers, ins Leere zielt. Das Bun-
desverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem SEM davon aus,
da es nicht plausibel erscheint, dass sich der Vater des Beschwerdeführers
während seines Aufenthaltes in Griechenland nicht bei seiner Familie ge-
meldet haben soll, umso mehr, als er sich von der Türkei aus auf ein
Schlauchboot begeben haben soll, welches in der Ägäis versunken sein
soll, und in der Beschwerdeschrift selbst vorgebracht wird, er habe nicht
gewollt, dass sich seine Familie Sorgen mache.
6.4 Angesichts dieser Ausgangslage ist die in der Beschwerde erhobene
Rüge, das SEM habe seine Pflicht, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzu-
klären, nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des zweiten
Asylverfahrens keine Gründe vorgebracht oder Beweismittel eingereicht,
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Seite 9
die es rechtfertigen würden, seinen Vater durch die schweizerische Bot-
schaft in der Türkei befragen zu lassen. Ebenso wenig musste das SEM
bei den türkischen Migrationsbehörden um die Edition von Akten aus den
Verfahren der Angehörigen des Beschwerdeführers nachsuchen, zumal
diesem Ersuchen wohl kaum stattgegeben worden wäre. Zudem wird in
der Beschwerde angeführt, die Angehörigen des Beschwerdeführers seien
zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung von den türkischen Behörden
noch gar nicht angehört worden. Diesbezüglich ist, wie bereits in der Zwi-
schenverfügung vom 19. Oktober 2017 erwähnt, auf die Mitwirkungspflicht
des Beschwerdeführers gemäss Art. 8 AsylG hinzuweisen. Es hätte ihm
obgelegen, allfällige Erkenntnisse aus dem Asylverfahren seiner Eltern in
sein Asylverfahren einzubringen.
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
auch im zweiten Asylverfahren nicht gelungen ist, eine ihm in Afghanistan
drohende asylrechtliche relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen. Es erübrigt sich angesichts des bisherigen Verfahrens-
gangs, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die einge-
reichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an der Wür-
digung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu
Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt und das (zweite) Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
D-5776/2017
Seite 10
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Af-
ghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
D-5776/2017
Seite 11
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar
2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter
Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist vorab auf die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Koordina-
tionsurteil BVGE 2011/7 zu verweisen. Die Sicherheitslage sowie die hu-
manitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans – ausser allenfalls in
den Grossstädten – wird als äusserst schlecht bezeichnet. Die Situation in
Afghanistan wurde praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG qualifiziert (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.3 ff.).
8.4.3 Diese Einschätzung wurde im Referenzurteil D-5800/2016 vom
13. Oktober 2017 grundsätzlich bestätigt, wobei generell von einer “deutli-
chen Verschlechterung“ der Situation ausgegangen wurde. In weiten Teilen
Afghanistans bestünden unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage
sowie derart schwierige humanitäre Bedingungen, dass die Situation als
existenzbedrohend einzustufen und der Wegweisungsvollzug nach wie vor
als unzumutbar zu beurteilen sei.
8.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat nun im Urteil D-6305/2018 vom
8. Februar 2019 eine Analyse der Situation in Mazar-i-Sharif vorgenom-
men. Zusammenfassend hielt es fest, dass sich die Sicherheitslage in der
Stadt Mazar-i-Sharif in den letzten Jahren verschlechtert habe, während
sich im Bereich der humanitären Situation Verbesserungen und Rück-
schläge die Waage halten dürften. Im Vergleich zu anderen Regionen und
Städten Afghanistans zähle die Stadt Mazar-i-Sharif immer noch zu den
stabileren und ruhigeren Orten. Folglich rechtfertige es sich insgesamt
D-5776/2017
Seite 12
nicht, aktuell eine generelle Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin anzu-
nehmen. Vielmehr sei daran festzuhalten, dass bei Vorliegen begünstigen-
der Umstände weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in die Stadt Mazar-i-Sharif auszugehen sei. Allerdings sei mit Nachdruck
daran zu erinnern, dass nicht jeder noch so schwache Bezugspunkt zu Ma-
zar-i-Sharif für die Annahme begünstigender Umstände genüge. Vielmehr
sei eine Gesamtbeurteilung der verschiedenen Faktoren, wie sie bereits in
BVGE 2011/49 erwähnt worden seien, vorzunehmen. Diese gesamthafte
Betrachtung müsse zum Schluss führen, im konkreten Einzelfall seien be-
günstigende Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif ge-
geben (vgl. a.a.O. E. 6.2.3.5). Angesichts dieser aktuellen Lagebeurteilung
durch das Gericht ist auf die in der Beschwerde vertretene, anderslautende
Einschätzung nicht weiter einzugehen.
8.4.5 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2017 ange-
führt wurde, ist bezüglich des Vollzugs der Wegweisung auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-717/2017 vom 28. April 2017 zu verweisen,
in dem bereits auf die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Onkel
und Tanten in Mazar-i-Sharif möchten wegen der geltend gemachten Prob-
leme seiner Familie nichts mehr mit ihm zu tun haben, eingegangen wurde
(vgl. a.a.O. E. 6.4.3). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen
jungen, und den Akten gemäss gesunden Mann. Er verfügt über eine an-
gemessene Schulbildung und eine gewisse Berufserfahrung, die ihm auf-
grund des vorhandenen Beziehungsnetzes eine wirtschaftliche Wiederein-
gliederung mit einer bezahlten Arbeit erleichtern wird. Entgegen der Aus-
führungen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das soziale
Netz ihm eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung sowie Hilfe
zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten kann. Gemäss den
Erläuterungen des Beschwerdeführers verfügen seine Angehörigen über
genügend Mittel, ihn bei einer Reintegration in Afghanistan zu unterstützen,
soll es doch seinen Eltern mit Hilfe eines in Saudi Arabien lebenden Bru-
ders möglich gewesen sein, sich in der Türkei eine Eigentumswohnung zu
kaufen, weshalb ihnen dort eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Es
rechtfertigt sich demnach nicht, die im Urteil D-717/2017 vorgenommene
Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im heutigen Zeit-
punkt umzustossen. Daran vermögen auch die Integrationsbemühungen
des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
8.4.6 Insgesamt gesehen ist der Wegweisungsvollzug nach wie vor nicht
als unzumutbar einzustufen.
D-5776/2017
Seite 13
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur
Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5776/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.– wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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