Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5777/2011
U r t e i l v om 2 5 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold.
Parteien A._______ alias B._______,
geboren am (…),
dessen Lebenspartnerin
C._______ alias D._______,
geboren am (…),
und deren Kind
E._______, geboren (…),
Russland,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisungen
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 10. Juli 2011.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 20. August 2011 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ vom 16. September 2011 im
Wesentlichen vorbrachten, sie stammten aus Tschetschenien (Russland),
gehörten der tschetschenischen Ethnie an und seien muslimischen
Glaubens,
dass der Beschwerdeführer – welcher von der Staatsanwaltschaft
F._______ mit Strafbefehl vom 8. September 2011 wegen Diebstahls und
Sachbeschädigung zu einer Geld und Freiheitsstrafe verurteilt worden
war weiter ausführte, er sei im Jahre 2009 von Belgien nach Russland
ausgeschafft worden und werde nun verdächtigt, an der Ermordung eines
Mannes namens G._______ in Tschetschenien beteiligt gewesen zu sein,
dass er daher wiederholt von Angehörigen G._______ zu Hause gesucht
worden sei, weshalb er sich entschlossen habe, Tschetschenien erneut
zu verlassen und nach Polen zu reisen,
dass die Leute G._______ auch seinen Aufenthaltsort in Polen ausfindig
gemacht hätten,
dass er Hepatitis C habe und ausserdem seit dem Jahre 2006 auf dem
rechten Auge nichts mehr sehe, die erforderliche ärztliche Hilfe aber in
Polen nicht erhalten könne,
dass die Beschwerdeführerin sodann vorbrachte, sie habe
Tschetschenien im September 2010 zusammen mit ihrer Tochter
E._______sowie weiteren Familienangehörigen wegen wiederholter
Probleme mit ihrem alkohol und vermutlich auch drogenabhängigen Ex
Mann und Vater ihres Kindes verlassen und sei unter Umgehung der
Grenzkontrollen nach Polen gereist, wo sie ihren Lebenspartner
kennengelernt habe,
dass sie später gemeinsam nach Belgien gereist seien,
dass die Beschwerdeführerin gehört habe, ihr ExMann sei ihr gefolgt und
wohne jetzt bei seinem Bruder in Polen,
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dass die Beschwerdeführenden nach dem Erhalt negativer
Asylentscheide in Belgien nicht in ihre Heimat zurückgekehrt, sondern am
20. August 2010 in einem Bus in die Schweiz gefahren seien,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen wird (vgl. Akten Vorinstanz A15/10 und A16/10),
dass das BFM aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden und
dem mit der mehrfachen Stellung von Asylgesuchen in Zusammenhang
stehenden Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac
(Erfassung des Beschwerdeführers am 5. August 2006, am 19. Oktober
2006 und am 5. August 2010 in Polen sowie am 21. August 2006, am
8. Mai 2007, am 13. August 2008 und am 23. Mai 2011 in Belgien;
Erfassung der Beschwerdeführerin am 12. September 2010 in Polen und
am 23. Mai 2011 in Belgien) am 29. September 2011 ein
Übernahmeersuchen an die polnischen Behörden (Erstasylstaat) stellte,
welchem am 4. Oktober 2011 (betreffend Beschwerdeführer)
beziehungsweise am 7. Oktober 2011 (betreffend Beschwerdeführerin
und ihr Kind) zugestimmt wurde,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 – eröffnet
am 13. Oktober 2011 – nicht eintrat, die Wegweisung der
Beschwerdeführenden nach Polen und den Wegweisungsvollzug
anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Polen sei
gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.689) und das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
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(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass die polnischen Behörden der Rückübernahme der
Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO), zugestimmt hätten,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung gemäss Art. 19 f. DublinIIVO – bis spätestens am 4. April
2012 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am 7. April 2012
(Beschwerdeführerin und ihr Kind) zu erfolgen habe,
dass daher auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
einzutreten und deren Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei,
dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem
sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden,
weshalb das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat oder
Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer
Rückkehr nach Ungarn keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden,
dass weder die in Polen herrschende allgemeine Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen
Staat sprechen würden,
dass hinsichtlich der Einwände der Beschwerdeführenden, sie könnten
nicht nach Polen zurückkehren, da sie dort in Gefahr seien, überdies
bekomme der Beschwerdeführer in Polen nicht die nötige medizinische
Hilfe, darauf hinzuweisen sei, dass die Beschwerdeführenden bei
allfälligen Problemen mit Drittpersonen die polnischen Behörden um
Schutz ersuchen könnten und im Übrigen grundsätzlich davon
ausgegangen werden könne, Polen vermöge die allenfalls benötigten
medizinischen Versorgungsleistungen zu erbringen,
dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
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dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Eingabe vom 19. Oktober
2011 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, um
Eintreten auf das Asylgesuch und sinngemäss um Durchführung des
Asylverfahrens in der Schweiz ersucht wurde,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei im
Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen und es sei von einer Überstellung nach Polen abzusehen,
bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der
eingereichten Beschwerde entschieden habe,
dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer Vorbringen ein
am 4. Oktober 2011 von H._______ erstelltes Schreiben in Kopie zu den
Akten reichten,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 21. Oktober 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
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Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend
aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab
auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der vorgängige Aufenthalt in Polen und Belgien und die Zustimmung
Polens zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden aufgrund der
Aktenlage feststehen,
dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Polen,
das staatsvertraglich für das vorliegende Verfahren zuständig ist, zu
prüfen sein werden,
dass Polen Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen,
wonach Polen sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten
würde,
dass – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 4) gemachten
Behauptung – keine Hinweise dafür vorliegen, Polen sei nicht in der
Lage, den Beschwerdeführenden den erforderlichen Schutz vor
Nachstellungen durch Drittpersonen zu gewähren,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im
Rahmen eines Asylverfahrens in Polen aufhalten, würden aufgrund der
dortigen Aufenthaltsbedingungen nicht die erforderliche medizinische
Betreuung erhalten,
dass an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer
gemäss dem in Kopie eingereichten Schreiben der H._______ zwar eine
Sehschwäche hat und daher ein Besuch beim Augenarzt "ratsam wäre",
er jedoch nicht – wie in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 35) behauptet –
"praktisch blind" ist,
dass sodann auch keinerlei Unterlagen eingereicht wurden, welche sich
zu den weiteren geltend gemachten medizinischen Problemen (Hepatitis
C, psychische Probleme) äussern würden,
dass somit entgegen der Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen
ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2
DublinIIVO) gehabt,
dass die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 oben) angebrachte, durch
keine entsprechende Unterlagen bestätigte Behauptung, die Tochter
Chava habe in Polen nicht zur Schule gehen dürfen, an dieser
Feststellung nichts zu ändern vermag,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Polen der Systematik des
DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt –
entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
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steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem DublinVerfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen
Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit
notwendig, bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss,
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisungen zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist,
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass sich sowohl das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen als
auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion
als gegenstandslos erweisen,
dass die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu
qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG –
ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden –
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Kathrin Mangold
Versand: