B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5777/2014
Ur t e i l vom 5 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
die Ehefrau
2. B._______, geboren am (…),
und die Tochter
3. C._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 5. September 2014 / N (…).
D-5777/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten am 24. Oktober 2013 mit durch die
Schweizer Vertretung in D._______ ausgestellten Visa in die Schweiz ein
und suchten hierzulande am 25. Oktober 2013 um Asyl nach (gleichzeitig
wie die damals bereits volljährigen Söhne E._______ und F._______ und
die volljährige Tochter G._______).
B.
B.a Die Beschwerdeführenden wurden am 31. Oktober 2013 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum H._______ befragt und am 1. Mai 2014 vom
vormaligen BFM vertieft zu den Asylgründen angehört.
B.b Der Beschwerdeführer 1 machte im Wesentlichen geltend, er stamme
aus einer Grossfamilie aus dem etwa 18 Kilometer von der Stadt I._______
entfernten Dorf J._______ in der Provinz K._______. Seine Familie habe
viele Ländereien besessen, aber als die Baath-Partei in den sechziger Jah-
ren an die Macht gekommen sei, sei ein Grossteil des Familienbesitzes
verstaatlicht und sie seien fortan von den Behörden benachteiligt worden;
beispielsweise bei behördlichen Erledigungen oder (vergeblichen) Versu-
chen der Kinder, sich um staatliche Anstellungen zu bemühen. Im Jahr
1985
oder 1986 sei er einmal wegen Streitigkeiten um die Ländereien etwa zehn
Stunden von den Behörden festgehalten worden. Ansonsten habe er keine
Probleme mit der Polizei, dem Militär, einer politischen Partei oder einer
anderen Organisation gehabt. Er sei nicht politisch tätig gewesen und nie
festgenommen oder inhaftiert worden. Im Jahr 2011 sei zwischen seiner
Familie und der aus I._______ stammenden Familie L._______ eine
Fehde ausgebrochen. Auslöser sei ein Streit seines Cousins M._______
am Arbeitsplatz in I._______ gewesen, wo auch N._______ – ein Mitglied
der besagten Familie L._______ – gearbeitet habe. M._______ sei von An-
gehörigen der Familie L._______ verprügelt worden. Als M._______ die
Angelegenheit in Begleitung von Verwandten habe klären wollen, sei es zu
Schusswechseln gekommen, bei denen N._______ tödlich getroffen wor-
den sei. Obwohl sich der Schütze des tödlichen Schusses bei der Polizei
gestellt habe und bis heute inhaftiert sei, habe die Familie L._______ Ra-
che geschworen. Aus Angst vor Vergeltungsaktionen habe seine Ver-
wandtschaft J._______ kaum noch verlassen. Er sei zwar nicht direkt be-
droht worden, aber bei solchen Familienfehden seien automatisch alle
männlichen Familienmitglieder betroffen. Es bestehe grundsätzlich für alle
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männlichen Verwandten die Gefahr, Opfer einer Blutrachetat zu werden.
Weil die Mitglieder der Opferfamilie Sympathisanten der syrischen Regie-
rung seien, hätten sie sich mit ihren Problemen nicht an die Behörden wen-
den können. Solange dieser Streit nicht gelöst sei, könne er nicht nach
Syrien zurückkehren. Des Weiteren habe sich ein in O._______ wohnhaf-
ter Cousin, welcher der Opposition angehöre, sich aber nicht dem nationa-
len Oppositionsrat angeschlossen habe, im Jahr 2013 in einem Fernsehin-
terview regimekritisch geäussert. Kurz danach sei dessen Heimatdorf
P._______ bombardiert worden. Als sein in der Schweiz wohnhafter
Schwager von der Möglichkeit der Visumserteilung für Familienangehörige
berichtet habe, hätten sie sich zur Ausreise aus Syrien entschlossen. An-
fangs Oktober 2013 hätten sie sich illegal in die Türkei begeben. Von dort
aus seien sie am 24. Oktober 2013 in die Schweiz gelangt.
B.c Die Beschwerdeführerin 2 machte ihrerseits im Wesentlichen geltend,
sie stamme aus P._______, habe aber seit der im Jahr 1979 erfolgten Hei-
rat mit dem Beschwerdeführer 1 in J._______ gelebt. Sie habe mit der Po-
lizei, dem Militär, einer Partei oder sonst einer Organisation keine Probleme
gehabt, sei nie politisch tätig gewesen und nie festgenommen oder inhaf-
tiert worden. Ihre Familie sei aber regimekritisch eingestellt gewesen, da
das Regime den Grosseltern vor einigen Jahrzehnten Ländereien wegge-
nommen habe. Vor zwei oder drei Jahren habe ihre Familie Probleme mit
der Familie L._______ aus I._______ bekommen, nachdem ihr Cousin
M._______ bei der Arbeit Schwierigkeiten mit einem Angehörigen der Fa-
milie L._______ bekommen habe und verprügelt worden sei. M._______
habe Anzeige erstattet, aber da diese nicht ernst genommen worden sei,
sei er zusammen mit seinen Cousins selbst zu der besagten Familie ge-
gangen. Dabei sei es zu Schusswechseln gekommen und ein Mitglied der
Familie L._______ (N._______) sei tödlich getroffen worden. Sie kenne die
Details nicht; dies sei Männersache. Ihrer Verwandtschaft sei seither zwar
nichts zugestossen, aber sie hätten J._______ kaum mehr verlassen res-
pektive nicht mehr nach I._______ gehen können. Frauen würden bei sol-
chen Fehden in Ruhe gelassen und sie persönlich sei auch nicht bedroht
worden, aber für die männlichen Verwandten sei die Situation gefährlich
gewesen. Das syrische Regime habe zudem nach einem regimekritischen
Fernsehinterview ihres in O._______ lebenden Onkels M. S. P._______
bombardiert. Auch weitere Dörfer in der Nähe seien bombardiert worden
und sie hätten Angst gehabt, dass es auch J._______ treffen könnte. Als
ihr hierzulande wohnhafter Bruder vorgeschlagen habe, sie sollten mittels
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Familienvisa in die Schweiz kommen, hätten sie sich zur Ausreise ent-
schlossen. Wegen der Familienfehde und des Bürgerkriegs könnten sie
nicht nach Syrien zurück.
B.d Die Beschwerdeführerin 3 brachte im Wesentlichen vor, sie habe mit
der Polizei, dem Militär, einer Partei oder sonst einer Organisation keine
Probleme gehabt, sei nicht politisch tätig gewesen und nie festgenommen
oder inhaftiert worden. Sie habe gehört, dass die Behörden ihrem Gross-
vater vor langer Zeit Ländereien weggenommen hätten. Ihre Familie werde
seither bei Behördengängen benachteiligt. Im Jahr 2011 sei eine Fehde mit
der Familie L._______ aus I._______, die zuvor mit ihrer Familie nicht be-
kannt gewesen sei, ausgebrochen. Die Familie L._______ habe sich für
die Tötung eines ihrer Mitglieder rächen wollen. Die genauen Hintergründe
kenne sie nicht, sie wisse nur, dass der Auslöser eine Streitigkeit am Ar-
beitsplatz eines Cousins gewesen sei. Verwandte, die in I._______ gelebt
hätten, hätten ihre Geschäfte aufgegeben und seien nach J._______ ge-
zogen, um sich vor der drohenden Blutrache zu schützen. Friedensver-
handlungen seien erfolglos geblieben. Für sie persönlich habe die Fehde
zwar keine Konsequenzen gehabt, da Frauen nicht bedroht worden seien,
aber für die männlichen Familienmitglieder sei die Situation gefährlich ge-
wesen. Zudem sei das Dorf ihrer Grosseltern bombardiert worden, nach-
dem ein Onkel ihrer Mutter, der im Jahr 2004 oder 2005 in O._______ der
Opposition beigetreten sei, im Jahr 2013 ein Fernsehinterview gegeben
habe.
B.e Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle (vgl. vor-
instanzliche Akten A5, A6, A7, A16, A17 und A18) und die eingereichten
Beweismittel (Identitätskarten, Familienbüchlein, Polizeirapport von Sep-
tember 2011) verwiesen.
C.
C.a Mit Verfügung vom 5. September 2014 – eröffnet am 8. September
2014 – stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug
als unzumutbar erachtete und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme der
Beschwerdeführenden aufschob.
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C.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Auch wenn Blut-
fehden in den betreffenden Gebieten eine lange Tradition hätten, erscheine
es wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden seitens der Op-
ferfamilie asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätten.
Die Familienfehde sei seit September 2011 im Gang und bei einer reellen
Gefahr wäre nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden
oder ihre Verwandten über zwei Jahre lang keinerlei Nachteile oder direkte
Verfolgungsmassnahmen erlitten hätten. Es würden auch keine Anhalts-
punkte vorliegen, wonach sich die befürchteten Verfolgungsmassnahmen
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen
würden. Diese Einschätzung werde durch die Angabe des Sohnes
E._______ gestützt, wonach sich weitere Verwandte (insbesondere die
Kernfamilie des Todesschützen) bis heute in Syrien befinden würden. Die
Umstände der Ausreise (Entschluss zur Ausreise, als sich über einen Ver-
wandten in der Schweiz die Möglichkeit des Erhalts von Familienvisa erge-
ben habe) würden ebenfalls den Schluss nahelegen, dass es nicht ein ei-
gentliches fluchtauslösendes Ereignis gegeben habe. Der Familienfehde
komme keine Asylrelevanz zu und die Beweismittel vermöchten daran
nichts zu ändern. Auch das exilpolitische Engagement des Verwandten in
O._______ entfalte für die Beschwerdeführenden keine Asylrelevanz, zu-
mal sie persönlich aufgrund des erwähnten Fernsehinterviews keine Prob-
leme mit den Behörden gehabt hätten. Es sei davon auszugehen, dass die
aufgezeigten Nachteile und die geäusserten Ängste vor einer Bombardie-
rung auch ihres Dorfes in der Bürgerkriegssituation und den allgemeinen
sozialen Lebensbedingungen in den betroffenen Gebieten begründet lä-
gen, und nicht auf die exilpolitische Tätigkeit des besagten Verwandten zu-
rückzuführen seien. Die im Rahmen kriegerischer Auseinandersetzungen
erlittenen Nachteile würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes
darstellen. Die im Zusammenhang mit der Verstaatlichung des Familienbe-
sitzes genannten Schwierigkeiten bei Behördengängen und Anstellungs-
bemühungen würden nicht das Ausmass einer asylbeachtlichen Verfol-
gung erreichen. Da der Wegweisungsvollzug nach Syrien aufgrund der
dortigen Sicherheitslage als unzumutbar zu erachten sei, seien die Be-
schwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
D.
D.a Mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 erhoben die Beschwerdeführenden
durch ihren am 11. September 2014 mandatierten Rechtsvertreter beim
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Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die vorinstanzli-
che Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richti-
gen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurtei-
lung zurückzuweisen, unter gleichzeitiger Feststellung des Fortbestehens
der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die vor-
instanzliche Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vor-
läufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der Einsicht in die
vorinstanzlichen Akten A1, A8, A13, A14 und A19, eventualiter um Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs zu den betreffenden Akten, und danach um
Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeergänzung ersucht.
D.b Zur Begründung machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen
geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie nicht
vollumfängliche Akteneinsicht gewährt habe. In die Akten A1 (Ausdruck E-
Dossier), A8 (Beweismittelkuvert und Inhalt [Polizeirapport]), A13 (medizi-
nisches Attest), A14 (Umschlag Beweismittel) und A19 (interner Antrag auf
vorläufige Aufnahme) sei Einsicht zu gewähren. Die Vorinstanz habe zu-
dem die Begründungspflicht verletzt, indem sie nicht erklärt habe, weshalb
sie den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachte, respektive nur auf
die Sicherheitslage in Syrien verwiesen habe. Auch habe sie die Beweis-
mittel nicht gewürdigt, sondern lediglich die fehlende Asylrelevanz der Vor-
bringen behauptet. Überdies habe die Vorinstanz nicht erwähnt, dass Frie-
densverhandlungen mit der Opferfamilie erfolglos geblieben seien, die Op-
ferfamilie mit der Tötung eines Mitglieds der Täterfamilie gedroht habe und
sie deshalb ihr Dorf nicht mehr hätten verlassen können, die Opferfamilie
gross und auf Seite des Regimes sei und sie aus dem Land habe vertrei-
ben wollen, die Anzeige des verprügelten Verwandten M._______ nicht
ernst genommen worden sei und die Behörden nach dem Vorfall nicht in-
terveniert hätten. Auch sei nicht erwähnt worden, dass sie in der Schweiz
über ein Beziehungsnetz verfügen würden und sie sich hierzulande gut in-
tegriert hätten. Dies zeige, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht voll-
ständig und richtig abgeklärt habe, weshalb die Sache zurückzuweisen sei,
wobei ihnen der Status als vorläufig Aufgenommene zu belassen sei.
Sollte die Sache nicht zur Neubeurteilung zurückgewiesen werden, seien
ihre Vorbringen als asylrechtlich relevant zu qualifizieren. Die Opferfamilie
habe Versöhnungsversuche abgelehnt und jemanden aus der Täterfamilie
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töten wollen. Sie hätten sich deshalb in ihrem Dorf verstecken müssen. Da
die Opferfamilie gross und regimetreu sei, hätten die Behörden nichts un-
ternommen, wie die Nichtbehandlung der Anzeige von M._______ zeige.
Aufgrund dieser Familienfehde bestehe für die männlichen Familienmitglie-
der eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben. Ihnen sei deshalb nur die
Flucht ins Ausland geblieben. Die Aussagen des Sohnes E._______ zur
Familienfehde würden ihre Vorbringen stützen; dessen Asyldossier sei bei-
zuziehen. Etwa ein Monat nach dem Interview des in O. wohnhaften Ver-
wandten sei dessen Heimatdorf von der syrischen Regierung bombardiert
worden. Es sei allgemein bekannt, dass die Heimatdörfer von Oppositio-
nellen gezielt bombardiert würden. Angesichts des zeitlichen Zusammen-
hangs sei auch vorliegend davon auszugehen, dass die Bombardierung
aus Rache für das besagte Interview erfolgt sei. Auch wenn ihre Probleme
mit der Baath-Partei lange zurückliegen würden, hätten diese doch bis zum
heutigen Zeitpunkt Auswirkungen. Die Behörden würden ihre Angelegen-
heiten nicht erledigen und ihnen keinen Schutz gewähren, wie die Famili-
enfehde zeige. Der Sohn E._______ habe am 1. Oktober 2014 Be-
schwerde gegen den ihn betreffenden negativen Asylentscheid einge-
reicht. Die dortigen Ausführungen würden durch die wörtliche Wiedergabe
in der vorliegenden Rechtsmitteleingabe zum integralen Bestandteil und
seien zu berücksichtigen, zumal das BFM in der Verfügung vom 5. Sep-
tember 2014 Bezug auf die Aussagen von E._______ genommen habe.
Ihnen drohe bei einer Rückkehr nach Syrien asylrechtlich relevante Verfol-
gung von Seiten der Opferfamilie aufgrund der anhaltenden Familienfehde
sowie seitens des syrischen Regimes und radikaler Islamisten. Sollte die
Flüchtlingseigenschaft nicht bejaht werden, wäre zumindest die Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3
EMRK festzustellen.
E.
Am 13. Oktober 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 3. November 2014 reichten die Beschwerdeführenden
eine Kopie des positiven Asylentscheids des BFM vom 30. Oktober 2014
betreffend den Sohn E._______ ein.
G.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 reichten die Beschwerdeführenden Ko-
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pien der positiven Asylentscheide des BFM respektive SEM vom 8. De-
zember 2014 und 12. Januar 2015 betreffend die Kinder F._______ und
G._______ ein.
H.
Mit Eingabe vom 23. März 2015 reichten die Beschwerdeführenden ein
weiteres Beweismittel ein, bei dem es sich um ein den Beschwerdeführer 1
betreffendes syrisches Urteil vom 12. Juni 2014 handle.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2016 lud die Instruktionsrichterin die
Vorinstanz zur Beschwerdevernehmlassung ein.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 29. Juli 2016 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Bei der Aktenpaginierung sei ihm insofern ein
Fehler unterlaufen, als dass das Beweismittel-Kuvert zweifach aufgeführt
worden sei (A8 und A14). Der Inhalt des Kuverts und die Beweismittelein-
gabe seien der anwaltlichen Vertretung am 15. September 2014 zugestellt
worden. Der Vollständigkeit halber würden diese Akten, zusammen mit ei-
ner Kopie des Beweismittel-Kuverts A14, nochmals ediert. Bei der Akte A1
handle es sich um die Unterlagen zur Visumserteilung, die irrtümlicher-
weise als „Akten anderer Behörden“ paginiert worden seien. Daraus sei
den Beschwerdeführenden aber kein Nachteil erwachsen. Vorliegend
werde das betreffende Aktenstück offengelegt. Es sei nicht angezweifelt
worden, dass sich die Auseinandersetzung im September 2011 in der von
den Beschwerdeführenden beschriebenen Art zugetragen habe. Die Kopie
des Polizeirapports vom September 2011 vermöge aber, unabhängig von
der Frage der Echtheit des Dokuments, nichts an der fehlenden Asylrele-
vanz der vorgebrachten Furcht vor einem Blutracheakt zu ändern. Ohnehin
knüpfe die Angst vor Blutrache nicht an ein asylerhebliches Merkmal wie
die ethnische Zugehörigkeit, politische Überzeugung oder religiöse Grun-
dentscheidung an. Die Blutrache sei vielmehr eine archaische Reaktion auf
die Tötung eines Mannes, eine Genugtuung für das vergossene Blut und
die Beeinträchtigung der Familienehre. Der Beizug der Asylakten in der
Schweiz lebender Verwandter sei, wie dies gängiger Amtspraxis entspre-
che, bereits im erstinstanzlichen Verfahren erfolgt, und habe keine Anhalts-
punkte für die Annahme geliefert, dass die Beschwerdeführenden in Syrien
eine flüchtlingsrelevante Gefährdung zu befürchten hätten. Insbesondere
die Fluchtgeschichte des Sohnes E._______ weise in einigen Punkten ei-
nen engen Sachzusammenhang mit jener der Beschwerdeführenden auf.
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Im angefochtenen Entscheid sei dementsprechend auch auf die Aussagen
von E._______ Bezug genommen worden. Aber das SEM sei vorliegend –
wie auch im Entscheid bezüglich E._______ – zum Schluss gelangt, dass
eine begründete Furcht vor Blutracheakten nicht gegeben sei. Die Tatsa-
che, dass E._______ wiedererwägungsweise Asyl gewährt worden sei, sei
auf die neue Beweislage in Bezug auf Vorbringen, die E._______ persön-
lich, nicht aber die Beschwerdeführenden betreffen würden, zurückzufüh-
ren. Gleiches gelte bezüglich der positiven Asylentscheide betreffend die
Kinder G._______ und F._______ Hinsichtlich des am 23. März 2015 kom-
mentarlos eingereichten Beweismittels (syrisches Urteil vom 12. Juni 2014
betreffend die Verurteilung des Beschwerdeführers 1 wegen Teilnahme an
einer Demonstration und Falschangaben zum Militärdienst seiner Kinder)
sei nicht aktenkundig, wie, von wem und wann die Beschwerdeführenden
diese Urteilskopie erhalten oder davon Kenntnis erlangt hätten. Der Be-
schwerdeführer 1 habe nie erwähnt, dass er an Demonstrationen teilge-
nommen habe oder sonst politisch in Erscheinung getreten sei, obwohl er
nach allfälligen politischen Tätigkeiten gefragt worden sei. Solche Doku-
mente könnten zudem leicht unrechtmässig erworben werden, wodurch
ihnen nur geringer Beweiswert beizumessen sei. Obwohl es sich um ein in
Abwesenheit des Beschwerdeführers 1 ergangenes Urteil handle, fehle
darin sowohl der entsprechende Vermerk als auch der Hinweis auf die
Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens bei der Rückkehr. Es sei
daher zu bezweifeln, dass es sich um ein authentisches Gerichtsdokument
handle. Das SEM erachte den Wegweisungsvollzug gegenwärtig in Würdi-
gung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als
nicht zumutbar. Auf eine Prüfung weiterer Vollzugshindernisse könne vor
diesem Hintergrund verzichtet werden.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2016 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 29. Juli 2016 zur
Frage der Einsicht in die Akten A1 (Unterlagen zur Visumserteilung), A8
(Beweismittel-Kuvert [nicht existent, da versehentlich doppelt aufgeführt])
und A14 (Beweismittel-Kuvert) Stellung genommen und entsprechende
Einsicht gewährt habe. Den Antrag der Beschwerdeführenden um Einsicht
in die Akte A19 (interner Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme)
wies die Instruktionsrichterin ab. Weiter stellte sie den Beschwerdeführen-
den eine Kopie der Akte A13 (Schreiben des Bruders der Beschwerdefüh-
rerin 2 vom 9. November 2013, mit welchem dieser ein ihn betreffendes
medizinisches Attest vom 8. November 2013 einreichte) sowie das Doppel
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Seite 10
der Vernehmlassung vom 29. Juli 2016 samt der vom SEM erstellten Bei-
lagen (Kopien der Akten A1 und A14 [samt Inhalt]) zu und räumte ihnen
eine Frist zur Replik ein.
L.
In ihrer Replik vom 30. August 2016 entgegneten die Beschwerdeführen-
den im Wesentlichen, die nachträgliche Offenlegung der Akten vermöge
die Verletzung der Aktenführungs- und Paginierungspflicht nicht zu heilen.
Sie hätten weiterhin begründete Furcht vor Verfolgung durch die Opferfa-
milie. Diese gehöre zu den Anhängern des syrischen Regimes. Sie würden
hingegen als Oppositionelle betrachtet und könnten keinen Schutz seitens
der Behörden erwarten. Aus der Vernehmlassung sei nicht ersichtlich, wel-
che Beweismittel und Vorbringen das SEM zu den positiven Asylentschei-
den betreffend die Kinder E._______, F._______ und G._______ veran-
lasst hätten. Weder aus der Verfügung noch aus den Akten sei ersichtlich,
ob sämtliche Asylakten der Kinder E._______, F._______ und G._______
beigezogen und berücksichtigt worden seien. Das SEM habe somit den
Anspruch auf rechtliches Gehör und die Pflicht zur vollständigen und rich-
tigen Sachverhaltsabklärung verletzt. Bezüglich des syrischen Urteils vom
12. Juni 2014 nenne das SEM keinerlei Quellen für die Erwartungshaltung,
die syrischen Behörden würden auf die Möglichkeit der Wiederaufnahme
des Verfahrens bei der Rückkehr eines in Abwesenheit Verurteilten hinwei-
sen. Zudem lasse das SEM ausser Acht, dass die syrischen Behörden seit
Ausbruch des Bürgerkriegs willkürlich gegen (vermeintlich) Oppositionelle
vorgehen würden. Ihre Familie werde seit Jahrzehnten der Opposition zu-
geschrieben. Im Übrigen sei es willkürlich, syrischen Dokumenten wegen
der Möglichkeit der Fälschung oder des käuflichen Erwerbs grundsätzlich
einen ausreichenden Beweiswert abzusprechen. Das Urteil vom 12. Juni
2014, das in Abwesenheit des Beschwerdeführers 1 erfolgt sei, sei auf der
Tafel des Gerichtshofs veröffentlicht worden. Dort habe es ein Bekannter,
der als Anwalt im Heimatdorf des Beschwerdeführers 1 tätig sei, gesehen
und zwei Töchtern des Beschwerdeführers 1, die zu dieser Zeit in Syrien
wohnhaft gewesen seien, überbracht. Diese hätten daraufhin die in der
Türkei lebende Schwester informiert, welche wiederum den Beschwerde-
führer 1 im Dezember 2014 über das Urteil in Kenntnis gesetzt und es ihm
geschickt habe.
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Seite 11
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive
das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen – einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vor-
läufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung
fortbestehen würden, ist zufolge Unzulässigkeit nicht einzutreten. Bei der
vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmassnahme für eine
nicht vollziehbare Wegweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1), die aufgrund
ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur zusam-
men mit dem Entscheid über die Wegweisung in Rechtskraft erwachsen
beziehungsweise Rechtswirkungen entfalten kann. Mangels gesetzlicher
D-5777/2014
Seite 12
Grundlage kann es keinen Ersatz (vorläufige Aufnahme) für eine nicht an-
geordnete Massnahme (Wegweisung) geben (vgl. bspw. Urteile des BVGer
D-3362/2014 vom 20. September 2017, D-4736/2014 vom 14. August
2017, D-1948/2015 vom 19. April 2016, D-3280/2014 vom 16. März 2016).
Die Beschwerdeführenden haben den negativen Asylentscheid und die da-
mit verbundene Wegweisung angefochten. Die von der Vorinstanz ange-
ordnete vorläufige Aufnahme kann somit erst mit der Ausfällung des vorlie-
genden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen.
3.2 Auf den Eventualantrag um Feststellung der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs ist in Ermangelung eines schutzwürdigen Interesses
ebenfalls nicht einzutreten. Gemäss konstanter Rechtsprechung sind die
Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20)
alternativer Natur (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). Sobald eine
Bedingung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit) erfüllt ist,
ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in
jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und
nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse erneut zu prü-
fen sind. Im Übrigen würde eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs, soweit nicht mit der Flüchtlingseigenschaft
verbunden, keine andere Rechtsstellung bewirken als eine – wie vorlie-
gend – wegen Unzumutbarkeit angeordnete vorläufige Aufnahme. Das
Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Prüfung
zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen.
4.
4.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen, wonach die Vorinstanz das rechtli-
che Gehör, die Begründungspflicht und die Pflicht zur richtigen und voll-
ständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt habe,
sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der
angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 38).
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst,
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die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit
dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen
tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung ange-
messen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfech-
ten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von
denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht
erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistand-
punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der
Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit je-
der tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I
184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
4.3 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe ihnen in die Ak-
ten A1 (Ausdruck E-Dossier), A8 (Beweismittelkuvert), A13 (medizinisches
Attest), A14 (Beweismittelkuvert) und A19 (interner Antrag auf vorläufige
Aufnahme) keine Einsicht gewährt. Diesbezüglich ist auf die Zwischenver-
fügung vom 15. August 2016 zu verweisen, in der bereits festgestellt
wurde, dass hinsichtlich der Akte A19 keine Verletzung des Akteneinsichts-
rechts vorliegt. Die Nichtexistenz der Akte A8 wurde vom SEM in seiner
Vernehmlassung vom 29. Juli 2016 hinreichend erklärt (versehentliche
Doppelaufführung [vgl. A14]). In die Akten A1 (Unterlagen zur Visumsertei-
lung), A13 (Schreiben des Bruders der Beschwerdeführerin 2 [medizini-
sches Attest]) und A14 (Beweismittel-Kuvert [samt Inhalt]) wurde den Be-
schwerdeführenden am 15. August 2016 Einsicht gewährt und sie konnten
dazu im Rahmen ihrer Replik vom 30. August 2016 Stellung nehmen, so
dass – wenn überhaupt – keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts be-
ziehungsweise Gehörsverletzung (mehr) vorliegt.
4.4 Bezüglich der Rüge, die Vorinstanz habe die eingereichten Beweismit-
tel nicht gewürdigt, ist festzustellen, dass das BFM die betreffenden Doku-
mente entgegengenommen, in der Verfügung vom 5. September 2014 ex-
plizit erwähnt (vgl. S. 2 Ziffer 3) und bei der Einschätzung der Frage der
Asylrelevanz der Fluchtvorbringen berücksichtigt hat (vgl. S. 4 Ziff. 1). Zu-
dem ist hinsichtlich der Würdigung des Polizeirapports von September
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2011 auch auf die Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz
vom 29. Juli 2016 zu verweisen (keine Infragestellung des Ereignisses,
welches die Familienfehde ausgelöst habe). Eine Nichtbeachtung ent-
scheidwesentlicher Beweismittel liegt damit nicht vor.
4.5 Hinsichtlich des Einwands der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz
hätte die Akten hierzulande lebender Verwandter – insbesondere des Soh-
nes E._______, dessen Aussagen ihre Vorbringen zur Familienfehde stüt-
zen würden – beiziehen müssen, ist auf die Stellungnahme des SEM in
seiner Vernehmlassung vom 29. Juli 2016 zu verweisen. Den Ausführun-
gen lässt sich entnehmen, dass der entsprechende Beizug und die Prüfung
eines Verfolgungszusammenhangs erfolgt sind und andere, nicht die Be-
schwerdeführenden betreffende Vorbringen zu den positiven Asylentschei-
den für die Kinder E._______, G._______ und F._______ geführt haben.
Im Übrigen ist auch bereits aus der angefochtenen Verfügung ersichtlich,
dass die Akten des Sohnes E._______ beigezogen wurden, verweist die
Vorinstanz darin doch explizit auf Aussagen von E._______ in dessen Asyl-
verfahren (vgl. S. 3 Ziffer 1). Nur am Rande ist zu erwähnen, dass
E._______ in seinem separaten Beschwerdeverfahren ebenfalls vom rubri-
zierten Rechtsanwalt vertreten worden ist und dieser somit zweifellos
Kenntnis von dessen Verfahrensakten hatte.
4.6 Auch die Rüge, die Vorinstanz habe die Pflicht zur Erstellung des
rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem sie einige Aussagen der
Beschwerdeführenden nicht explizit erwähnt habe (vgl. Beschwerdeschrift
vom 8. Oktober 2014 S. 5 und 9 ff.), geht fehl. Die Beschwerdeführenden
konnten ihre Asylgründe im Rahmen der Befragungen und Anhörungen
umfassend schildern. Zwar hat sich das BFM in der Verfügung vom 5. Sep-
tember 2014 nicht mit jedem Argument der Beschwerdeführenden einzeln
und eingehend auseinandergesetzt, dies ist aber entgegen der von den
Beschwerdeführenden vertretenen Auffassung auch nicht notwendig. Die
angefochtene Verfügung beinhaltet eine genügend ausführliche Darstel-
lung des Sachverhalts. Aus dem Entscheid wird ersichtlich, von welchen
Kriterien sich das BFM hat leiten lassen und weshalb es zum ablehnenden
Ergebnis gelangte. Die Verfügung konnte sachgerecht angefochten wer-
den. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Die Vorinstanz erachtete den
Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als rechtsgenüglich
erstellt. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die Würdigung des
Sachverhalts bildet nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
D-5777/2014
Seite 15
4.7 Die Beschwerdeführenden monieren weiter, die Vorinstanz habe nicht
ausreichend begründet, weshalb sie den Wegweisungsvollzug als unzu-
mutbar erachte. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. Aus der Verfügung
ist ersichtlich, dass das BFM die Beschwerdeführenden aufgrund der durch
den Bürgerkrieg geprägten Sicherheitslage in Syrien im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG für konkret gefährdet hält und deshalb den Wegweisungsvoll-
zug als unzumutbar erachtet. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Beschwerdeführenden durch die zu ihren Gunsten verfügte vorläufige Auf-
nahme beziehungsweise deren Begründung beschwert sein sollten.
4.8 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Rückweisungsanträge sind
daher abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn
sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter-
weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden
drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künfti-
ger Verfolgung genügt nicht, sondern vielmehr müssen konkrete Indizien
die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollzieh-
bar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Ge-
zielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nach-
teile bestehen dann, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken
und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimat- oder
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Herkunftsstaats ausgesetzt ist, sondern darüber hinaus als Individuum we-
gen ihrer politischen oder religiösen Überzeugung oder ihrer Eigenart, Zu-
gehörigkeit oder Herkunft in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2008/12 E. 7). Massgeblich für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Aus-
gleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr,
Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1).
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwer-
deführenden nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung darzule-
gen.
6.2 Hinsichtlich des Vorbringens, wegen einer im Jahr 2011 aufgrund eines
tödlichen Schusswechsels im Anschluss an eine handgreifliche Auseinan-
dersetzung eines Verwandten am Arbeitsplatz in I._______ entstandenen
Familienfehde im Oktober 2013 aus Syrien geflohen zu sein, ist festzustel-
len, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 eigenen Angaben zufolge als
Frauen von dem Streit nicht betroffen sind. Ihnen drohen damit in diesem
Zusammenhang keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG.
Aber auch der Beschwerdeführer 1, der nicht zur Kernfamilie des Todes-
schützen gehöre, wurde laut seinen Aussagen in den zwei Jahren bis zur
Ausreise von der Opferfamilie, zu der er keinen Kontakt gehabt habe und
mit der seine Familie zuvor nicht bekannt gewesen sei, nicht persönlich
bedroht oder behelligt; weder er noch seine (männlichen) Verwandten hät-
ten direkte Verfolgungsmassnahmen erlitten. Aus den Vorbringen der Be-
schwerdeführenden, bei Familienfehden seien grundsätzlich automatisch
alle männlichen Verwandten unmittelbar in Gefahr, geht keine hinreichend
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konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers 1 hervor, er persönlich wäre
das anvisierte Ziel von Vergeltungsaktionen, zumal sich der Todesschütze,
der nicht der Kernfamilie der Beschwerdeführenden angehöre, bei der Po-
lizei gestellt habe und inhaftiert sei. Angesichts der Zeitspanne bis zur Aus-
reise, während der nichts vorgefallen sei, was einem ernsthaften Nachteil
im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme, ist die Ursächlichkeit der besagten
Familienfehde für die Ausreise der Beschwerdeführenden im Oktober 2013
zu bezweifeln. Aber selbst bei Bejahung der Kausalität ist der geltend ge-
machten Furcht vor Blutrache – einer archaischen Reaktion auf die Tötung
eines Mannes respektive eine Genugtuung für das vergossene Blut und
die Beeinträchtigung der Familienehre – in Ermangelung eines asylbeacht-
lichen Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG die Asylrelevanz abzu-
sprechen (vgl. hierzu das Urteil des BVGer D-670/2014 vom 8. Februar
2016 E. 6.2.3).
6.3 Die geltend gemachten Benachteiligungen im Nachgang zur vor meh-
reren Jahrzehnten erfolgten Verstaatlichung eines Teils des Familienbesit-
zes (einmalige Anhaltung des Beschwerdeführers 1 für einige Stunden im
Jahr 1985 oder 1986 wegen Streitigkeiten um die Ländereien, Schwierig-
keiten bei behördlichen Erledigungen, vergebliche Bemühungen der Kin-
der um staatliche Anstellungen) vermögen mangels flüchtlingsrechtlicher
Intensität gemäss Art. 3 AsylG keine Asylrelevanz zu entfalten.
6.4 Mit dem Verweis auf ein regimekritisches Fernsehinterview eines Ver-
wandten in O._______ im Jahr 2013 und die in zeitlicher Nähe erfolgte
Bombardierung dessen Heimatdorf P._______ sowie weiterer, umliegen-
der Dörfer, vermögen die Beschwerdeführenden ebenfalls keine asylrecht-
lich relevante (Reflex-)Verfolgung zu begründen, zumal sie persönlich auf-
grund des exilpolitischen Engagements des besagten Verwandten keine
konkreten Probleme mit den syrischen Behörden gehabt hätten. Die Angst
der Beschwerdeführenden vor Bombardierung auch ihres Wohnorts
(J._______) ist – wie auch die in der Rechtsmitteleingabe vom 8. Oktober
2014 vorgebrachte grundsätzliche Furcht vor radikalen Islamisten – ange-
sichts der Kriegswirren verständlich. Es handelt sich dabei aber um den
Ausdruck einer generellen Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage vor
Ort; konkrete Ereignisse, bei denen die Beschwerdeführenden gezielt von
Regimeangehörigen angegriffen oder von Islamisten bedroht worden
seien, brachten sie nicht vor. Den kriegsbedingten Ereignissen wurde mit
der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden infolge Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
D-5777/2014
Seite 18
6.5 Schliesslich ist auch das erst im Beschwerdeverfahren am 23. März
2015 kommentarlos eingereichte Dokument, bei dem es sich um ein den
Beschwerdeführer 1 betreffendes, von der Staatsanwaltschaft in I._______
ausgestelltes Urteil vom 12. Juni 2014 handle, nicht geeignet, eine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers 1 seitens der hei-
matlichen Behörden zu belegen. An der Echtheit des besagten Dokuments
– eine handschriftlich ausgefüllte Formularkopie – bestehen erhebliche
Zweifel. Die Schilderung in der Replik vom 30. August 2016, wie die Be-
schwerdeführenden in dessen Besitz gelangt sein sollen, vermag nicht zu
überzeugen, zumal die Aushändigung eines Urteils von der Staatsanwalt-
schaft an eine Drittperson höchst fraglich erscheint. Belege für den geschil-
derten Übermittlungsweg (Aushändigung des Dokuments von der Staats-
anwaltschaft in I._______ an die besagte Drittperson, Versand von Syrien
in die Türkei und von dort in die Schweiz) liegen nicht vor. Auch ist nicht
ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden das besagte Urteil vom
12. Juni 2014 erst in ihrer Eingabe vom 23. März 2015 erwähnten, wenn
sie doch laut den Ausführungen in der Replik vom 30. August 2016 bereits
seit (spätestens) Dezember 2014 Kenntnis davon gehabt hätten. Die Zwei-
fel erhärten sich im Hinblick auf den Inhalt des Dokuments (Verurteilung
des Beschwerdeführers 1 wegen der Teilnahme an einer Demonstration in
I._______ am 3. September 2013 und Falschangaben zu den Kindern im
Hinblick auf die Verhinderung des Militärdienstes), der gänzlich in Wider-
spruch zu den Angaben des Beschwerdeführers 1 steht. Der Beschwerde-
führer 1 hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerde-
ebene etwas vorgebracht, das in diese Richtung weisen würde. Er hat nicht
geltend gemacht, im September 2013 an einer Demonstration in I._______
– oder überhaupt je an einer Kundgebung – teilgenommen zu haben. Viel-
mehr hat er ausgesagt, nicht politisch aktiv gewesen zu sein, und (abgese-
hen von einer einmaligen Festhaltung im Jahr 1985 oder 1986) nie Prob-
leme mit der Polizei, dem Militär oder einer anderen Organisation gehabt
zu haben. Zudem habe er aufgrund der Fehde mit der aus I._______ stam-
menden Familie L._______ J._______ nicht mehr verlassen respektive sei
nicht mehr nach I._______ gegangen. Als Ausreisegrund machte er aus-
drücklich nur die besagte Familienfehde und die Bombardierung von
P._______ nach dem Fernsehinterview des Verwandten in O._______ res-
pektive die Bürgerkriegssituation geltend. Des Weiteren wird in dem be-
sagten Dokument lediglich ein Strafrahmen genannt (ein Monat bis ein
Jahr), obwohl es sich um ein rechtskräftiges Urteil handle und somit das
effektiv ausgesprochene Strafmass daraus ersichtlich sein sollte. Bei die-
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Seite 19
ser Sachlage kommt dem besagten Dokument mangels glaubhafter Au-
thentizität keine genügende Beweiskraft zu, zumal solche Dokumente
leicht erhältlich gemacht werden können.
6.6 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen,
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt ihrer
Ausreise aus Syrien im Oktober 2013 asyl- respektive flüchtlingsrechtlich
relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu
sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor künf-
tiger gezielter, asylrechtlich relevanter Verfolgung der Beschwerdeführen-
den durch private Drittpersonen, die syrischen Behörden oder radikale Is-
lamisten im Sinne von Art. 3 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls
nicht vor. Das SEM hat damit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint
und die Asylgesuche entsprechend abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die wei-
teren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben näher einzugehen, da sie
an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermö-
gen.
7.
7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein,
verfügt sie in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an; sie
berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen
sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die
Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen
eines Hindernisses der Vollzug als nicht durchführbar gilt (vgl. hierzu auch
die vorstehenden Ausführungen unter E. 3.2).
7.4 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heu-
tigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefähr-
dungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation
zurückzuführen. Die Vorinstanz hat dieser generellen Gefährdung Rech-
nung getragen und die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 83 Abs. 1
D-5777/2014
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und 4 AuG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufgenommen. Diese Anordnung erwächst mit vorliegendem Urteil in
Rechtskraft.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen,
soweit auf diese einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die erst nachträglich gewährte Akteneinsicht ist von derart
untergeordneter Bedeutung, dass sich eine abweichende Kostenauflage
nicht rechtfertigt.
D-5777/2014
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: