B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5778/2014
U r t e i l v o m 1 3 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M.,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 25. September 2014 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Eritrea – am
23. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in
X._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz ersuchte,
dass er am 11. Juli 2014 vom Bundesamt zu seiner Person, seinem Rei-
seweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde
(vgl. dazu act. A4: Protokoll der Befragung zur Person),
dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, er habe Eritrea am 12. De-
zember 2011 auf dem Landweg in Richtung Sudan verlassen, weil er in
seiner Heimat seine Dienstpflicht nicht in einer seiner Ausbildung ent-
sprechenden Funktion habe leisten können, sondern vom Militär als Bau-
arbeiter eingesetzt worden sei,
dass er zu seinem Reiseweg ausführte, er sei im Mai 2014 vom Sudan
nach Libyen weitergereist, von wo er am 7. Juni 2014 auf dem Seeweg
Italien erreicht habe, und zu den Umständen seiner Einreise in Italien an-
gab, während der Überfahrt sei ihr Schiff leckgeschlagen, worauf sie (der
Beschwerdeführer und die anderen Passagiere) von den italienischen
Behörden gerettet und auf Sizilien an Land gebracht worden seien,
dass sich die italienischen Behörden nicht weiter um sie gekümmert hät-
ten, worauf er sich innert der nächsten Tage zuerst nach Rom und an-
schliessend nach Mailand begeben habe, wo er während einer Woche
auf der Strasse gelebt habe, bis er in die Schweiz weitergereist sei,
dass der Beschwerdeführer ferner angab, in Italien habe er weder seine
Personalien angeben müssen noch seien dort seine Fingerabdrücke re-
gistriert worden,
dass er sich auf Nachfrage hin sinngemäss gegen eine Rückkehr nach
Italien aussprach indem er anführte, während der in Italien verbrachten
Tage habe er auf der Strasse gelebt und das Leben dort kennengelernt,
weshalb er (in die Schweiz) weitergereist sei,
dass das BFM am 21. Juli 2014 – nach den Bestimmungen der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
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Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Er-
suchen um Aufnahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, welches
von Italien innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde,
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 25. September 2014 (er-
öffnet am 30. September 2014) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien
anordnete, wobei das Bundesamt eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist ansetzte und festhielt, einer allfälligen Be-
schwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung
zu (vgl. für die Begründung im Einzelnen die Akten),
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid – handelnd durch
seine Rechtsvertreterin – am 7. Oktober 2014 Beschwerde erhob,
dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM beantragt,
zwecks Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO (recte: Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde ersucht, verbunden mit der Anordnung vollzugs-
hemmender Massnahmen, sowie um Erlass der Verfahrenskosten und
um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht,
dass er im Rahmen seiner Beschwerdebegründung vorab anführt, nach-
dem in Italien seine Fingerabdrücke nicht registriert worden seien und
von Italien auch das ihn betreffende Aufnahmegesuch des BFM nicht be-
antwortet worden sei, müsse davon ausgegangen werden, die italieni-
schen Behörden würden sich als für ihn nicht zuständig erachten oder
diese seien mangels Kapazitäten nicht in der Lage, ihn ordnungsgemäss
aufzunehmen, weshalb in seinem Fall eine Anwendung der Dublin-
Verordnung abzulehnen sei,
dass er daran anschliessend die in Italien für Flüchtlinge herrschenden
Verhältnisse als in jeder Hinsicht prekär und insgesamt menschenunwür-
dig erklärt, weshalb beispielsweise Deutschland die Abschiebung von
Asylsuchenden nach Italien aufgrund der Nichterfüllung der Mindestnor-
men für Flüchtlinge gestoppt habe,
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dass er namentlich geltend macht, in seinem Fall habe das BFM vom
Ermessen Gebrauch zu machen, welches das Selbsteintrittsrecht gemäss
der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (recte: Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO) jedem Mitgliedstaat einräume, zumal ihm in Italien eine men-
schen- und flüchtlingsrechtswidrige Behandlung drohe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Oktober 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungs-
gerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesge-
richtsgesetz [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG,
SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes
bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht-
lich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auf dem Seeweg
von Libyen kommend zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien erreicht hat,
und zwar ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal,
dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist,
dass in diesem Zusammenhang aufgrund der Beschwerdevorbringen an-
zumerken bleibt, dass die Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
keineswegs eine vorgängige daktyloskopische Erfassung im zuständigen
Staat voraussetzt, sondern die Zuständigkeit auch aufgrund von Indizien
ermittelt werden kann, was vorliegend aufgrund der Angaben des Be-
schwerdeführers zu seinem Reiseweg erfolgt ist,
dass in entscheidrelevanter Hinsicht festzuhalten bleibt, dass von Italien
das Ersuchen des Bundesamtes um eine Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers (nach Art. 21 Abs. 1 und 3 [je erster Unterabsatz] Dublin-III-VO) in-
nert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Monaten nicht beant-
wortet worden ist, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss der Dubliner-
Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat
(vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO),
dass die anders lautenden Beschwerdevorbringen nicht überzeugen kön-
nen, da der Beschwerdeführer in diesem Punkt wider die klaren Dubliner-
Verfahrensregelung argumentiert,
dass nach dem Gesagten die Grundlage für einen Nichteintretensent-
scheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, die in Italien für Flücht-
linge herrschenden Verhältnisse seien völlig unzureichend und insgesamt
menschenunwürdig, aufgrund der Aktenlage jedoch keine Gründe ersicht-
lich sind, welche in seinem konkreten Einzelfall in rechtserheblicher Wei-
se gegen eine Überstellung in diesen Staat sprechen würden,
dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten bleibt, dass Italien
Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der
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FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Auf-
nahmerichtlinie) ergeben,
dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Uni-
on (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, womit der Beschwerdeführer für sich nichts aus der Bestimmung von
Art. 3 Abs. 2 (zweiter Untersatz) Dublin-III-VO ableiten kann,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen,
dass im Falle des Beschwerdeführers – soweit ersichtlich ein junger, un-
gebundener Mann, welcher sein Auskommen schon seit Jahren selbstän-
dig bestreitet und welcher sich selbst auch als gesund bezeichnet hat –
davon ausgegangen werden darf, er sei durchaus in der Lage, in Italien
gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen
und in Italien eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden,
dass bei dieser Sachlage kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Er-
messensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, womit
der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
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dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegrün-
det abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (gemäss Art. 107a
Abs. 2 AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach
Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesag-
ten von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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