B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5779/2013
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren […], und
B._______, geboren […],
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
vormals Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. September 2013
D-5779/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie mit letztem Wohnsitz in Damaskus. Gemäss eigenen Angaben verlies-
sen sie ihren Heimatstaat am 20. September 2011 in Richtung Türkei. Am
21. Oktober 2011 reisten sie unkontrolliert in die Schweiz ein und stellten
gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen Asylge-
suche. Am 2. November 2011 wurden sie durch das damalige Bundesamt
für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) sum-
marisch und am 5. September 2013 jeweils eingehend zu den Gründen
ihrer Asylgesuche befragt. Zwischenzeitlich wurden sie für die Dauer der
Asylverfahren dem Kanton Thurgau zugewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer (Ehemann) machte anlässlich seiner Befragungen
im Wesentlichen geltend, er habe seit anfangs August 2011 regelmässig
an den Freitagsdemonstrationen gegen das syrische Regime im Wohnvier-
tel der Beschwerdeführenden in Damaskus teilgenommen. Abgesehen von
der Teilnahme an den Demonstrationen, an welchen zum Sturz des syri-
schen Regimes aufgerufen worden sei, habe er sich politisch nicht betätigt.
Bei diesen Kundgebungen seien mehrere Demonstrierende umgebracht
worden, so unter anderem durch Scharfschützen, die auf den Demonstra-
tionszug geschossen hätten. Am Freitag, dem 16. September 2011, sei er
mit einer Anzahl weiterer Personen, die sich zu einer Demonstration ver-
sammelt hätten, durch syrische Sicherheitsbeamte und Soldaten verhaftet
und in einem Militärbus weggebracht worden. Nach einer Fahrt von drei bis
vier Stunden sei der Bus beim Passieren eines anderen Demonstrations-
zugs aufgehalten und von protestierenden Personen angegriffen worden.
Im dabei entstandenen Tumult sei es dem Beschwerdeführer gelungen,
den Sicherheitskräften zu entkommen. In der Folge sei ihm durch Angehö-
rige mitgeteilt worden, dass die Sicherheitskräfte nach ihm gesucht hätten,
weshalb er sich mit seiner Ehefrau dazu entschlossen habe, Syrien zu ver-
lassen. Nach der Ausreise hätten die syrischen Sicherheitskräfte einen sei-
ner Brüder verhaftet, und dieser sei seither verschwunden. Anlässlich der
eingehenden Anhörung vom 5. September 2013 gab der Beschwerdefüh-
rer ferner an, er habe sich nach seiner Einreise in die Schweiz einer syri-
schen exilpolitischen Organisation angeschlossen und seither regelmässig
an Aktivitäten teilgenommen, die sich gegen das syrische Regime richte-
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Seite 3
ten. Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) machte keine eigenständigen Asyl-
gründe geltend. Indessen sei in der Zwischenzeit einer ihrer Brüder in Sy-
rien verhaftet worden.
C.
Mit Verfügung vom 10. September 2013 (eröffnet am 13. September 2013)
lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Gleichzei-
tig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung
der Asylgesuche führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betref-
fenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft.
D.
Mit Eingabe an das BFM vom 18. September 2013 ersuchten die Be-
schwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter um Einsicht in ihre Asyl-
verfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben
vom 23. September 2013.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. Oktober 2013 fochten die Be-
schwerdeführenden die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Dabei beantragten sie hauptsächlich die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklä-
rung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an das Bundesamt,
eventualiter die Gewährung des Asyls beziehungsweise die vorläufige Auf-
nahme als Flüchtlinge. In prozessualer Hinsicht stellten sie den Antrag, es
sei ihnen vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylver-
fahrens zu gewähren, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Ergän-
zung der Beschwerde. Als Beweismittel – zum einen in Bezug auf die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten, zum an-
deren hinsichtlich der politischen Entwicklung in Syrien – wurde eine er-
hebliche Zahl von Ausdrucken aus dem Internet, Zeitungsartikeln, Photo-
graphien und Berichten eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde
und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2013 wies der zuständige Instruk-
tionsrichter das Gesuch um ergänzende Einsicht in die vorinstanzlichen
Akten und um Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde ab.
Des Weiteren wurden die Beschwerdeführenden unter Androhung des
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Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Leistung eines Kostenvorschus-
ses von Fr. 600.– mit Frist bis zum 4. November 2013 aufgefordert.
G.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Oktober 2013 beantragten die
Beschwerdeführenden unter Beilage einer Fürsorgebestätigung, es sei
ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
zu gewähren. Ausserdem übermittelten sie zusätzliche Beweismittel be-
züglich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2013 wurde das Gesuch um un-
entgeltliche Prozessführung gutgeheissen und festgestellt, es sei kein Kos-
tenvorschuss zu erheben.
I.
Mit Vernehmlassung vom 20. November 2013 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2013 wurde den Beschwerde-
führenden in Bezug auf die Vernehmlassung des Bundesamts das Replik-
recht erteilt.
K.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 26. November 2013 wurden weitere
Beweismittel in Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerde-
führers eingereicht.
L.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. Dezember 2013 äusserten sich
die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des BFM.
M.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 21. Oktober 2014 wurden das syri-
sche Militärdienstbuch des Beschwerdeführers sowie weitere Beweismittel
zu dessen exilpolitischen Tätigkeiten übermittelt.
N.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 27. Oktober 2014 wurden drei in
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Seite 5
arabischer Sprache verfasste Dokumente eingereicht, die sich unter ande-
rem auf die militärische Dienstpflicht des Beschwerdeführers beziehen sol-
len.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das BFM bzw. das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betref-
fend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt,
vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Dieses Urteil ergeht in Anwendung von Art. 21 und Art. 24 VGG i.V.m.
Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das
Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Besetzung mit fünf
Richtern beziehungsweise Richterinnen.
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
der Asylgesuche, die Feststellung des BFM, die Beschwerdeführenden er-
füllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegwei-
sung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegen-
stand des Beschwerdeverfahrens.
D-5779/2013
Seite 6
4.
Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die mit der Beschwerdeschrift vorge-
brachte Rüge einzugehen, der Anspruch der Beschwerdeführenden auf
rechtliches Gehör sei in verschiedener Hinsicht verletzt worden.
4.1 In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführenden zum ei-
nen geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihnen
durch das BFM keine vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzli-
chen Asylverfahrens, namentlich betreffend das Aktenstück A 21/2, ge-
währt worden sei. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2013 – mit wel-
cher der Instruktionsrichter das diesbezügliche Gesuch um ergänzende
Akteneinsicht ablehnte – wurde hierzu bereits ausgeführt, beim vorinstanz-
lichen Aktenstück A 21/2 handle es sich um den BFM-internen Antrag auf
Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in deren Heimatstaat Syrien.
Ein solches behördeninternes Dokument unterliege grundsätzlich nicht der
Akteneinsicht. Im Übrigen sei der Punkt des Vollzugs der Wegweisung
nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb dem
betreffenden Aktenstück offensichtlich auch keine Entscheidrelevanz zu-
komme. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insofern in diesem Zu-
sammenhang nicht zu erkennen.
4.2 Die Beschwerdeführenden rügen des Weiteren, ihr Anspruch auf recht-
liches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass in der angefochtenen Ver-
fügung weder erwähnt worden sei, dass ein Bruder des Beschwerdefüh-
rers nach dessen Ausreise verhaftet worden sei, noch dass der Beschwer-
deführer bereits seit vielen Jahren durch die syrischen Geheimdienste be-
lästigt worden sei, noch dass es sich bei den Beschwerdeführenden um
Angehörige der kurdischen Volksgruppe handle. Insofern als damit geltend
gemacht wird, die Vorinstanz habe bei ihrem Asylentscheid wesentliche
Elemente des Sachverhalts unberücksichtigt gelassen, vermag sich in der
Tat grundsätzlich die Frage zu stellen, ob dies einer Verletzung des recht-
lichen Gehörs gleichkommt. Indessen ist im vorliegenden Fall, wie die
nachfolgenden Erwägungen ergeben, ohehin auf die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung zu schliessen, und angesichts der damit verbunde-
nen Gutheissung der Beschwerde erübrigt es sich, die geltend gemachten
Gehörsverletzungen im Einzelnen zu beurteilen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
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Seite 7
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-se, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe o-
der wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) beste-
hende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf
die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn
sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid mass-
geblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verän-
dert hat (vgl. etwa WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Ru-
din/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage,
Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für
die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994
Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17).
5.3 Dieser Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall insofern von Bedeutung,
als sich im Heimatstaat der Beschwerdeführenden, Syrien, die politische
und menschenrechtliche Lage seit deren Ausreise in erheblicher Weise
verändert hat.
5.3.1 Die Entwicklungen in Syrien in den vergangenen drei Jahren lassen
sich im Sinne eines Überblicks wie folgt zusammenfassen (vgl. anstelle
vieler etwa Amnesty International, Report 2013, London 2013, S. 258 ff.;
Human Rights Watch [HRW], World Report 2014 – Syria, Januar 2014;
dies., Razed to the Ground – Syria's Unlawful Neighborhood Demolitions
2012–2013, Januar 2014; International Crisis Group [ICG], Syria's Meta-
stasising Conflicts. Middle East Report N°143, Juni 2013; United Nations
Human Rights Council, Report of the Independent International Commis-
sion of Inquiry on the Syrian Arab Republic, Version vom 12. Februar 2014;
ebd., Version vom 13. August 2014; U. S. Congressional Research Ser-
vice, Armed Conflict in Syria: Overview and U. S. Response, Version vom
10. September 2014; U. S. Department of State/Bureau of Democracy, Hu-
man Rights and Labor, 2013 Country Reports on Human Rights Practices:
Syria, Februar 2014). Im Gefolge der politischen Umwälzungen des soge-
D-5779/2013
Seite 8
nannten Arabischen Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafri-
kanischen Staaten – so namentlich in Ägypten, Libyen und Tunesien – wur-
den in Syrien seit Beginn des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach
demokratischen Reformen laut. Die politische Unrast wurde dabei nicht zu-
letzt durch Ereignisse in der Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatli-
che Sicherheitskräfte Kinder verhafteten und bei anschliessenden Protes-
ten mehrere Demonstrierende töteten. Durch das zunehmend gewaltsame
Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit
Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausen-
der von Personen, darunter selbst Kindern (vgl. HRW, Torture Archipelago.
Arbitrary Arrests, Torture and Enforced Disappearances in Syria’s Under-
ground Prisons since March 2011, Juli 2012; dies., Syria: Witnesses Cor-
roborate Mass Deaths in Custody Claims, August 2014), folgte eine Eska-
lation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete.
Dieser Bürgerkrieg ist zum einen durch die Beteiligung an den Kampfhand-
lungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit
unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung gekenn-
zeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen zueinander stehen. Zum
anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die
Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit massivster Gewalt und unter
Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bom-
benangriffen sowie sogar der Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschät-
zung des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UN-
HCR) gehört zu den Methoden und Taktiken der Kriegsführung in Syrien
insbesondere seitens des staatlichen Regimes die kollektive Bestrafung je-
ner, denen die tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung einer gegne-
rischen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch systematische Belage-
rung, Bombardierung, Plünderung und Zerstörung von Wohnungen und
sonstiger ziviler Infrastruktur (UNHCR, International Protection Considera-
tions with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III,
vom 27. Oktober 2014). Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegs-
handlungen kamen nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis Dezem-
ber 2014 mindestens 191'000 Menschen ums Leben, mehr als 3,2 Millio-
nen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gel-
ten als intern vertrieben (Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution
2191 vom 17. Dezember 2014), wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich
im Durchschnitt um 100'000 Personen ansteigt (UNHCR, a.a.O.). Sämtli-
che Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen,
sind bislang gescheitert, so insbesondere im Rahmen der Friedensgesprä-
che in Genf vom Januar und Februar 2014 (zu den jüngsten Entwicklungen
der Situation in Syrien die seit dem 20. Juni 2014 monatlich erscheinenden
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Berichte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen an den Sicherheits-
rat: Implementation of Security Council resolutions 2139 [2014], 2165
[2014] and 2191 [2014], Report of the Secretary General, zuletzt vom
19. Februar 2015).
5.3.2 Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklun-
gen seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Si-
tuation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen
ist. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Bei-
legung des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für
eine baldige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil
ist davon die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer
Weise weiter verschlechtert (UNHCR, a.a.O., m.w.N.). Ebenso ist in keiner
Weise abzuschätzen, ob eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer be-
schaffene) Änderung des bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist.
Dabei ist ebenfalls als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise
ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer
künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Die Offenheit der
Situation ist aus asylrechtlicher Sicht insofern von erheblicher Bedeutung,
als sich die Frage stellt, inwiefern in der Vergangenheit liegende Asyl-
gründe angesichts der stetigen Veränderungen sowohl unter dem Aspekt
der heute bestehenden Lage als auch der möglichen künftigen Entwicklun-
gen zu beurteilen sind.
5.4
5.4.1 Die Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien und die da-
mit verbundene Ungewissheit der künftigen Entwicklung führt zu Erschwer-
nissen bei der Behandlung entsprechender Asylverfahren, was für die erst-
instanzliche Verfahrensstufe ebenso gilt wie für die Beschwerdeebene. So
ist eine Schwierigkeit darin zu sehen, dass jede Beurteilung der Flucht-
gründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft, die eine Gefährdung auf-
grund von Ereignissen seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts geltend
machen, lediglich auf einer momentanen Faktenlage beruht, deren Gültig-
keit bereits innert vergleichsweise kurzer Zeit wieder hinfällig sein kann.
5.4.2 In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass
grundsätzlich mit Art. 4 AsylG (betreffend die Gewährung vorübergehen-
den Schutzes) eine gesetzliche Handlungsoption besteht, mit welcher der
soeben erwähnten Problematik begegnet werden könnte. Gemäss dieser
Bestimmung kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer
schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges
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Seite 10
oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorüberge-
henden Schutz gewähren. Als Schutzbedürftige können Personen angese-
hen werden, die – ohne gezwungenermassen individuell verfolgt zu sein –
den Folgen von Krieg, Bürgerkrieg, Situationen allgemeiner Gewalt oder
systematischer und schwerer Verletzung fundamentaler Menschenrechte
entfliehen wollen. Mit Art. 4 AsylG ist ausserdem der Ansatz verbunden,
dass die Frage, ob eine schutzbedürftige Person auch die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllt, während der Dauer des vorübergehenden Schutzes nicht
individuell geprüft wird. Mit dieser Konzeption zielt die Bestimmung auch
darauf hin, das Asylverfahren entsprechend zu entlasten (vgl. Botschaft zur
Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995,
BBl 1996 II 43).
5.4.3 In Bezug auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers lässt sich aus
den Materialien ausserdem entnehmen, dass mit der Einführung von Art. 4
AsylG und der damit in Verbindung stehenden weiteren Gesetzesbestim-
mungen (Art. 39 und Art. 66–79a AsylG) – die im Rahmen der Totalrevision
des AsylG vom 26. Juni 1998 als "Kernstück der Vorlage" bezeichnet wurde
(a.a.O., BBl 1996 II 2, 10) – eine eigenständige Lösung der rechtlichen
Probleme der Schutzbedürftigen beziehungsweise sogenannten Gewalt-
flüchtlinge angestrebt wurde. Begründet wurde dies zum einen mit der Er-
wartung eines weiteren zahlenmässigen Zuwachses an Schutzbedürftigen
aufgrund einer Zunahme der Konfliktherde und eines Wandels der Flucht-
ursachen (a.a.O., BBl 1996 II 12). Zum anderen wurden die damals gelten-
den rechtlichen Regelungen als unbefriedigend bezeichnet, da für diese
Personenkategorie weder das zeitintensive und kostspielige individuelle
Asyl- und Wegweisungsverfahren angebracht sei, noch die Frage nach der
künftigen Rückkehr von Schutzbedürftigen angemessen beantwortet wer-
den könne (a.a.O., BBl 1996 II 14). Die mit Art. 4 AsylG eingeführte Bestim-
mung wurde mithin als Verbesserung sowohl zugunsten der Schutzbedürf-
tigen selbst als auch im Interesse der schweizerischen Asylpolitik begriffen.
Die in der bundesrätlichen Botschaft vorgeschlagenen Bestrebungen wa-
ren auch in der parlamentarischen Beratung im Wesentlichen unbestritten.
5.4.4 Angesichts der Materialien zu Art. 4 AsylG erscheint die Einschät-
zung berechtigt, dass die gesetzgeberischen Überlegungen, welche der
Einführung der genannten Bestimmung zugrunde liegen, grundsätzlich
auch auf die derzeit in Syrien herrschende Konfliktsituation anwendbar wä-
ren. Darüber hinaus liesse sich mittels einer Anwendung dieser Norm auf
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Seite 11
Asylsuchende syrischer Herkunft insbesondere angemessen auf den Um-
stand der unsicheren Entwicklung der Lage in Syrien reagieren. Allerdings
liegt eine Anwendung von Art. 4 AsylG nicht in der Zuständigkeit des Bun-
desverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Bereich des Asylrechts,
sondern die Gewährung eines solchen vorübergehenden Schutzes müsste
durch den Bundesrat angeordnet (Art. 66 AsylG) beziehungsweise durch
das SEM in die Wege geleitet werden.
5.4.5 Nach dem Gesagten ist es trotz der bestehenden Unklarheiten be-
züglich der weiteren Entwicklung der relevanten Situation in Syrien dem
Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Flucht-
gründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Be-
schwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen. Dabei ist auf die zum heu-
tigen Zeitpunkt gegebene Faktenlage abzustellen, soweit dem Gericht die
entsprechenden Erkenntnisse vorliegen.
5.5 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs
geltend, er habe seit anfangs August 2011 regelmässig an den in seinem
Wohnviertel in Damaskus veranstalteten Freitagsdemonstrationen teilge-
nommen, an welchen zum Sturz des syrischen Regimes aufgerufen wor-
den sei. Bei diesen Kundgebungen seien mehrere Demonstrierende um-
gebracht worden, so unter anderem durch Scharfschützen, die auf den De-
monstrationszug geschossen hätten. Am Freitag, dem 16. September
2011, sei er mit weiteren Demonstranten durch Angehörige der staatlichen
syrischen Sicherheitskräfte verhaftet worden, habe jedoch im Verlaufe des
Transports entkommen können. In der Folge hätten die syrischen Sicher-
heitskräfte nach ihm gesucht, und nach seiner Ausreise sei einer seiner
Brüder verhaftet worden und sei seither verschwunden. Die Beschwerde-
führerin brachte keine eigenständigen Asylgründe vor, womit ausschliess-
lich auf die Vorbringen ihres Ehemannes abzustellen ist.
5.6 Das BFM erachtete in der angefochtenen Verfügung die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers weder als glaubhaft noch als asylrelevant. Dabei
führte das Bundesamt zur Frage der Glaubhaftigkeit aus, der Beschwerde-
führer habe anlässlich seiner Erstbefragung erklärt, er sei nach seiner Fest-
nahme in einem Militärbus an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden.
In Widerspruch zu dieser Aussage habe er im Rahmen der eingehenden
Anhörung zu Protokoll gegeben, der Bus habe an einer ihm namentlich
bekannten Garage angehalten, die er seit vielen Jahren kenne. Des Wei-
teren habe der Beschwerdeführer geschildert, dass er nach seiner Flucht
aus Damaskus mit dem Autobus in seine Heimatprovinz gereist sei, wo er
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sich einen Reisepass habe ausstellen lassen. Diese Handlungsweise ent-
spreche aber nicht dem Verhalten, das von einer Person zu erwarten sei,
die vor den Sicherheitsbehörden fliehe. Vielmehr versuche eine solche
Person entsprechende Kontakte zu vermeiden. Ferner führte das Bundes-
amt zum Aspekt der Asylrelevanz aus, die Beschwerdeführenden hätten
angegeben, in Syrien fehle es ihnen an Sicherheit. Dies sei jedoch eine
Folge der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien, was keine asyl-
relevante Verfolgung darstelle.
5.6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa,
EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
5.6.2 Aus den vorinstanzlichen Befragungsprotokollen ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer in durchgehend detaillierter und lebensnaher Weise
dargelegt hat, wie er in seinem Wohnviertel in Damaskus an den freitägli-
chen Demonstrationen gegen das syrische Regime teilnahm, wie die staat-
lichen Sicherheitskräfte mit exzessivem Gewalteinsatz gegen diese Kund-
D-5779/2013
Seite 13
gebungen vorgingen, wie er selbst am 16. September 2011 bei der Be-
sammlung zu einer solchen Demonstration verhaftet und in einem Militär-
bus weggebracht wurde und wie er schliesslich aus dem Gewahrsam der
Sicherheitskräfte wieder zu entkommen vermochte. Dabei ist ausserdem
festzustellen, dass diese Schilderungen mit Ausnahme des von der Vo-
rinstanz angeführten Punkts ohne wesentliche Widersprüche ausgefallen
sind. Allerdings wird eine Verfolgungsgeschichte, die ansonsten eine Viel-
zahl von positiven Glaubhaftigkeitselementen aufweist, wegen eines einzi-
gen erkennbaren Widerspruchs nicht unglaubhaft. Eine solche Beurteilung
durch das BFM, die sämtliche positiven Elemente unberücksichtigt lässt,
ist als unzulässig selektiv zu bezeichnen und bildet keine korrekte Würdi-
gung der zu beurteilenden Sachverhaltsdarstellung. Des Weiteren ist fest-
zuhalten, dass auch der Einwand der Vorinstanz, der Beschwerdeführer
habe, indem er nach seiner Flucht aus Damaskus in seiner Heimatprovinz
al-Hasakah einen Zwischenhalt eingelegt und sich dabei einen Reisepass
habe ausstellen lassen, nicht das von einer verfolgten Person zu erwar-
tende Verhalten an den Tag gelegt, als solcher nicht ausschlaggebend sein
kann. Vielmehr ist auch diesbezüglich festzuhalten, dass ein solches indi-
viduelles Abweichen von einer generellen Verhaltenserwartung nicht ge-
eignet ist, die Mehrzahl sonstiger positiver Glaubhaftigkeitselemente zu
entkräften. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Glaubhaftigkeitsindi-
zien erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung
seitens der syrischen Sicherheitskräfte somit überwiegend als glaubhaft.
Diese Feststellung bezieht sich darauf, dass der Beschwerdeführer an re-
gimekritischen Demonstrationen teilnahm und in diesem Zusammenhang
durch die syrischen Sicherheitskräfte verhaftet wurde, bevor er sich diesem
Zugriff wieder entziehen konnte. Dabei ist ausserdem auch mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch
die staatlichen Behörden als Teilnehmer der besagten Demonstrationen
namentlich identifiziert wurde.
5.7
5.7.1 In der angefochtenen Verfügung wird durch das BFM weiter der
Standpunkt vertreten, die vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht asylre-
levant. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Frage berechtigt
ist, ob die Tatsache einer einmaligen Verhaftung wegen der Beteiligung an
regimekritischen Demonstrationen – jedenfalls im Falle einer Person, die
nicht auch anderweitig politisch engagiert war – im Zeitraum vor dem Aus-
bruch des derzeitigen Konflikts in Syrien die erforderliche Intensität für die
Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
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AsylG aufgewiesen hätte. Jedoch datieren die Asylgesuche der Beschwer-
deführenden vom 21. Oktober 2011, und die entsprechenden Asylgründe
gehen auf Ereignisse zurück, die zeitlich nach dem Konfliktbeginn liegen.
Es ist nicht zu erkennen, ob und inwiefern das Bundesamt den Asylent-
scheid unter Berücksichtigung der zuvor (E. 5.3) zusammengefassten Ent-
wicklungen der politischen und menschenrechtlichen Situation in Syrien
getroffen hat.
5.7.2 Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatli-
chen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März
2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster
Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekriti-
schen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaf-
tung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen (vgl. UNHCR, a.a.O., sowie
HRW, a.a.O.). Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatli-
chen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert wer-
den, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.
5.8 Im vorliegenden Fall ist wie zuvor festgestellt als glaubhaft zu erachten,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an regimekriti-
schen Demonstration im Zeitraum seit dem Ausbruch des derzeitigen Kon-
flikts in Syrien durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegner
identifiziert worden ist. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer
im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
5.9 Im Anschluss daran ist schliesslich die Frage zu beantworten, ob sich
die festgestellte Gefährdung auf ganz Syrien erstreckt oder ob der Be-
schwerdeführer allenfalls in seiner Heimatregion vor einem allfälligen Zu-
griff der staatlichen syrischen Behörden im Sinne einer innerstaatlichen
Fluchtalternative geschützt wäre.
5.9.1 Anlass zu dieser Frage bietet im vorliegenden Fall der Umstand, dass
der Beschwerdeführer zwar seit dem Jahr 1999 in Damaskus lebte, als An-
gehöriger der kurdischen Ethnie jedoch ursprünglich aus der Stadt al-
Qahtaniya (arabisch) beziehungsweise Tirbespiyê (kurdisch) im Distrikt al-
Qamishli (arabisch) beziehungsweise Qamişlo (kurdisch) in der syrischen
Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise Hesiça (kurdisch)
stammt. Diese Region wird zum heutigen Zeitpunkt zu einem bedeutenden
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Teil von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; De-
mokratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG
(Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) kontrolliert, wäh-
rend sich die Truppen des staatlichen syrischen Regimes in gewissem Aus-
mass zurückgezogen haben.
5.9.2 Dabei sind allerdings die Voraussetzungen für die Bejahung eines
solchen subsidiären Schutzes vor Verfolgung hoch anzusetzen (dazu im
Einzelnen BVGE 2011/51 E. 8, 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174, jeweils m.w.N.).
Neben weiteren Kriterien muss die schutzgewährende Körperschaft – ein
Staat oder allenfalls auch ein Quasi-Staat – hohe Anforderungen an Orga-
nisation, Stabilität und Dauerhaftigkeit erfüllen. Adäquater Schutz kann nur
von einer stabilen und organisierten Autorität gewährt werden, die das be-
treffende Gebiet und dessen Bevölkerung uneingeschränkt kontrolliert (vgl.
UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: "Interne Flucht- oder Neu-
ansiedlungsalternative" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkom-
mens von 1951 beziehungsweise des Protokolls von 1967 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge, 23. Juli 2003, S. 6 ff.).
5.9.3 Die PYD als derzeit stärkste syrisch-kurdische Partei zeigt sich zwar
stark bemüht, ihre politische und militärische Kontrolle über die mehrheit-
lich kurdisch besiedelten Teile Nordsyriens – so insbesondere die nordöst-
liche Region um die Städte Qamişlo und Dêrik, etwas weniger ausgeprägt
die Regionen um die Stadte Afrin (arabisch) beziehungsweise Efrîn (kur-
disch) sowie Ayn al-Arab (arabisch) beziehungsweise Kobanê (kurdisch) –
auszubauen und zu festigen (vgl. etwa ICG, Flight of Icarus? The PYD's
Precarious Rise in Syria. Middle East Report N°151, Mai 2014). Dabei wur-
den in diesen durch die PYD kontrollierten, als "Kantone" bezeichneten
Gebieten im Verlauf der beiden letzten Jahre gewisse behördliche Struktu-
ren aufgebaut, und seit Juli 2014 soll hier auch eine militärische Wehrpflicht
im Rahmen der YPG gelten (dazu Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH],
Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, Bern 2014, S. 4, m.w.N.).
Indessen kann zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden,
dass die genannten kurdischen Akteure ihre Machtposition in einem Aus-
mass zu konsolidieren vermochten oder in naher Zukunft werden konsoli-
dieren können, sodass von einer stabilen und uneingeschränkten Autorität
gesprochen werden könnte. Nicht nur sind in der fraglichen Region nach
wie vor syrische Regierungstruppen präsent und zeigt sich die Entwicklung
der Lage generell instabil, sondern in jüngster Zeit sind die PYD und die
YPG zunehmend von verschiedener Seite unter Druck geraten. So sind im
ersten Halbjahr 2014 grosse Teile Nord- und Ostsyriens unter die Kontrolle
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einer transnational operierenden, ursprünglich aus dem Irak stammenden
extremistisch-islamistischen Organisation unter der Bezeichnung "Islami-
scher Staat" (zuvor "Islamischer Staat im Irak und in der Levante" [ISIL]
beziehungsweise "Islamischer Staat im Irak und Syrien" [ISIS]) gefallen
(vgl. die monatlichen Berichte des Generalsekretärs der Vereinten Natio-
nen an den Sicherheitsrat, a.a.O.; Sicherheitsrat der Vereinten Nationen,
Resolution 2170 vom 15. August 2014; ausserdem etwa Institute for the
Study of War (ISW), Middle East Security Report 22: ISIS Governance in
Syria, Juli 2014; dies., ISIS Works to Merge its Northern Front across Iraq
and Syria, August 2014). Die Kampfverbände des sogenannten "Islami-
schen Staats" gehen dabei nicht nur gegen die staatlichen syrischen Trup-
pen vor, sondern stellen auch eine militärische Bedrohung für die mehrheit-
lich kurdisch kontrollierten Gebiete Nordsyriens dar. Im September 2014
begann der "Islamische Staat" einen Angriff gegen die von der PYD und
der YPG beherrschte Stadt Kobanê in der Provinz Aleppo, was die Flucht
von mehr als 190'000 Personen in die angrenzende Türkei auslöste. Zu
den mittelbaren Folgen dieser nach wie vor andauernden kriegerischen
Auseinandersetzung gehört die Drohung der türkischen Regierung, zum
Zweck der Einrichtung einer militärischen Pufferzone in Nordsyrien einzu-
marschieren. Dabei dürfte davon auszugehen sein, dass das strategische
Interesse der Türkei sich unter anderem auch darauf richtet, die Kontrolle
der PYD – welche als Schwesterorganisation der türkisch-kurdischen PKK
(Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) gilt – über die ge-
nannten Teile der nordsyrischen Grenzregion zu schwächen beziehungs-
weise aufzuheben (vgl. ICG, Turkey and the PKK: Saving the Peace Pro-
cess, Crisis Group Europe Report N°234, November 2014, insb. S. 34 ff.;
The Washington Institute, Turkey Calls for Safe Havens and No-Fly Zones
in Syria: Five Things You Need to Know, Oktober 2014). Ausserhalb der
kurdisch kontrollierten "Kantone", in der an die Türkei und die Provinz Al-
eppo angrenzenden Provinz Idlib, unternahm ausserdem im Oktober und
November 2014 eine weitere extremistisch-islamistische Kampforganisa-
tion, die mit dem Terrornetzwerk al-Qaida kooperierende Jabhat al-Nusra
(al-Nusra-Front), eine Offensive und brachte weite Teile dieser nordsyri-
schen Region unter ihre Kontrolle, indem die (das staatliche Regime be-
kämpfende) Freie Syrische Armee vertrieben wurde (vgl. ISW, Backgroun-
der: Jabhat al-Nusra Deepens its Foothold in Northwestern Syria, Novem-
ber 2014; dies., Middle East Security Report 25: Jabhat al-Nusra in Syria.
An Islamic Emirate for al-Qaeda, Dezember 2014). Zu erwähnen ist ferner,
dass die Jabhat al-Nusra und der sogenannte "Islamische Staat" im No-
vember 2014 – nachdem sie zunächst in Rivalität zueinander standen –
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eine strategische Zusammenarbeit vereinbart zu haben scheinen (ISW, Sy-
ria Update: Peace-talks between the Islamic State and Jabhat al-Nusra in
Syria, November 2014). Angesichts der erwähnten Faktoren ist die Lage in
und um die kurdisch kontrollierten Teilgebiete ("Kantone") Nordsyriens of-
fensichtlich als ausgesprochen volatil zu bezeichnen, und die weitere Ent-
wicklung der militärischen und politischen Situation muss auch für diese
Teile Syriens als ungewiss eingestuft werden.
5.9.4 Somit erweist sich, dass die syrisch-kurdische Partei PYD und deren
militärische Organisation YPG in der Herkunftsregion des Beschwerdefüh-
rers keine derart gefestigte territoriale Kontrolle ausüben, dass von der
Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen sei-
tens des staatlichen syrischen Regimes gesprochen werden könnte. Eine
innerstaatliche Fluchtalternative ist folglich nicht gegeben.
6.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 AsylG kommt somit ausserdem auch der Beschwerdeführe-
rin ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling zu. Folglich ist die Be-
schwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung – soweit die Ablehnung der Asylgesuche und die Anordnung
der Wegweisung betreffend – beantragt wird. Das SEM ist ausserdem an-
zuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge zu anerkennen und
ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorlie-
genden Verfahren haben die Beschwerdeführenden keine Kostennote ein-
gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet
(vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für
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die Beschwerdeführung und den Schriftenwechsel zuverlässig abge-
schätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der
Akten daher auf Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzuset-
zen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu ent-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Ziffern 1–3 der Verfügung des
BFM vom 10. September 2013 werden aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.–
zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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