B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5779/2014
U r t e i l v o m 1 5 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 29. September 2014 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger – seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 21. Juni 2010 illegal verliess
und via C._______, D._______ und E._______ am 5. Juni 2014 mit dem
Schiff illegal nach Italien gelangte,
dass er von der italienischen Küstenwache nach 14 Stunden aufgegriffen
und per Schiff nach F._______ gebracht worden sei, von wo er sich via
G._______ und H._______ mit dem Zug in die Schweiz begeben habe,
dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2014 illegal in die Schweiz ein-
reiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
I._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM ihm anlässlich der Befragung zur Person am 22. Juli 2014
das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise
zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte und ihm Gelegenheit
gab, sich dazu zu äussern,
dass er in diesem Zusammenhang erklärte, er wolle nicht nach Italien ge-
hen, da dort die Lage nicht gut sei,
dass das BFM gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers zur ille-
galen Einreise in Italien am 25. Juli 2014 die italienischen Behörden um
dessen Übernahme im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), ersuchte,
dass die italienischen Behörden innert Frist zum Übernahmeersuchen
keine Stellung nahmen,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. September 2014 – eröffnet am
7. Oktober 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2014 nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte, den Beschwerdefüh-
rer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auffor-
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derte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen
die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides insbe-
sondere ausführte, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens sei am 26. September 2014 auf Italien überge-
gangen, da die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist
zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen hätten,
dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien – vorbehältlich
einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist
(Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am 26. März 2015 zu erfolgen ha-
be,
dass auf sein Asylgesuch demnach nicht eingetreten werde,
dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass es diesbezüglich anführte, aufgrund dessen, dass der Beschwerde-
führer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschie-
bung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-
Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
seiner Rückkehr nach Italien gegeben seien,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprechen würden,
dass zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht nach Ita-
lien zurückkehren wolle, da dort die Lage nicht gut sei, festzuhalten sei,
dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
(sog. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Auf-
nahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, umgesetzt habe,
weshalb er sich, nachdem er ein Asylgesuch eingereicht habe, an die zu-
ständigen Behörden wenden könne, um eine Unterkunft und sozialstaatli-
che Unterstützung zu erhalten,
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dass er zudem bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen
Organisationen um Hilfe ersuchen könne,
dass vorliegend auch keine begründeten Anhaltspunkte dafür bestünden,
dass er nach einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage ge-
raten würde,
dass somit nichts gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin spre-
che,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 gegen die-
se Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
darum bat, seine Beschwerde umfassend zu prüfen und das BFM zu ver-
anlassen, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Oktober 2014 beim Gericht eintra-
fen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch das Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.689]) Anwendung findet,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit
zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der
Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle-
gung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
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Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu er-
folgen hat,
dass die Dublin-II-VO durch die Dublin-III-VO abgelöst worden ist, welche
ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union an-
wendbar ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO
(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der
Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses
Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umset-
zen werde,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten
wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
dass gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung der Dublin-III-VO
diese auf alle Anträge auf internationalen Schutz und damit auf Asylgesu-
che anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden
(vgl. Art. 49 Dublin-III-VO zweiter Satz),
dass die Bestimmungen der Dublin-III-VO (vollständig) anwendbar sind,
wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch
um Aufnahme oder Wiederaufnahme ab dem 1. Januar 2014 gestellt
wurden,
dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2014 datiert
und das Übernahmeersuchen des BFM an Italien am 25. Juli 2014 erfolg-
te, weshalb vorliegend die Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass der Beschwerdeführer am 5. Juni 2014 illegal in das Hoheitsgebiet
der Dublin Mitgliedstaaten einreiste,
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dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des BFM vom
25. Juli 2014 unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens
implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Ita-
liens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus-
ging,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
geltend macht, er sei von den italienischen Behörden weder je erfasst
worden (Fingerabdrücke oder andere biometrische Daten) noch habe er
in Italien ein Asylgesuch eingereicht,
dass Italien ihm lediglich als Transitland für die Reise in sein endgültiges
Zielland gedient habe,
dass die Organisation der Durchreise einige Tage in Anspruch genommen
habe, weshalb er rund zwei Wochen in Italien geblieben sei,
dass eine direkte Einreise in die Schweiz, beispielsweise auf dem Luft-
weg, aus organisatorischen Gründen (Aufhebung des Botschaftsasyls
2012) nicht möglich gewesen wäre,
dass somit aus seiner Sicht die Schweiz für sein Asylverfahren zuständig
sei,
dass der Umstand, wonach die italienischen Behörden auf die Anfrage
des Dublin Office Switzerland nicht reagiert hätten, keinen Beweis dafür
bilde, dass Italien für das Verfahren zuständig wäre,
dass genauso gut die Uneinigkeit über die Zuständigkeit oder gar ein
Kommunikationsproblem der Grund für die fehlende Antwort gewesen
sein könnte,
dass darüber hinaus hinlänglich bekannt sei, dass die italienischen Be-
hörden mit dem gegenwärtigen Ansturm von Flüchtlingen überfordert sei-
en,
dass eine Abschiebung nach Italien nicht zumutbar sei, weil dort die Aus-
sicht auf ein Leben unter menschenwürdigen Umständen und auf ein fai-
res Asylverfahren derzeit nicht gegeben sei,
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dass eine derart rigide Auslegung der Dubliner Bestimmungen daher
problematisch sei,
dass zahlreiche Berichte vor Ort tätiger Flüchtlingsorganisationen sowie
Urteile von deutschen Gerichten zeigten, dass in Italien Hilfe bei der Su-
che nach Unterkunft und Arbeit sowie Rechtssicherheit keinesfalls ge-
währleistet seien,
dass er in der Hoffnung aus Eritrea geflüchtet sei, hier in der Schweiz
Schutz zu bekommen,
dass ihm stattdessen mit der Abschiebung nach Italien erneut die Gefahr
von Willkür und existenzieller Not drohe,
dass weder der bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserte
Einwand noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen
an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens etwas ändern können und auch keinen Anlass zur Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-
III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) begründen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz ersichtlich sind, zumal Italien Signatarstaat der EMRK, des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzproto-
kolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, und sich aus den
Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die
daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen
halten würde,
dass der Beschwerdeführer den italienischen Behörden übergeben wird,
die damit die Möglichkeit haben, sich um ihn gebührend zu kümmern und
sein Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen,
dass Italien an die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die
Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Auf-
nahmerichtlinie [Neufassung]), gebunden ist und demnach dafür besorgt
sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermögli-
chen,
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dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden
und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsor-
ganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen anneh-
men,
dass bei dieser Sachlage der vom Beschwerdeführer geäusserte Ein-
wand, in Italien sei weder ein Leben unter menschenwürdigen Umstän-
den noch Hilfe bei der Suche nach Unterkunft und Arbeit gewährleistet,
unbegründet ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwer-
deführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) erge-
ben,
dass der Beschwerdeführer demnach auch aus der Argumentation, in Ita-
lien bestehe keine Aussicht auf ein faires Asylverfahren, die Rechtssi-
cherheit sei nicht gewährleistet und es drohe Willkür, nichts zu seinem
Vorteil abzuleiten vermag,
dass er sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Be-
hörden beziehungsweise karitativen Organisationen wenden kann,
dass es in Anbetracht der Umstände insgesamt keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass an dieser Stelle festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutz-
suchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerde-
führer aus dem Vorbringen, er habe gehofft, hier in der Schweiz Schutz
zu bekommen, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass laut Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO für den Fall, dass innerhalb der Frist
von zwei Monaten gemäss Absatz 1 beziehungsweise der Frist von ei-
nem Monat gemäss Absatz 6 keine Antwort erteilt wird, davon auszuge-
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hen ist, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflich-
tung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vor-
kehrungen für die Ankunft zu treffen,
dass die italienischen Behörden vorliegend innert Frist zum Übernah-
meersuchen keine Stellung nahmen, weshalb das BFM gestützt auf
Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO zu Recht davon ausging, Italien sei mit der
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens einverstanden,
dass damit der konkrete Grund für die fehlende Reaktion – entgegen an-
derslautender Einschätzung – unerheblich ist,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentschei-
des gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: