Abtei lung IV
D-5781/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
3. C._______, geboren (...),
Kamerun,
alle vertreten durch (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Juni 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5781/2006
Sachverhalt:
A.
Die zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführer – Brü-
der kamerunischer Staatsangehörigkeit mit letztem Wohnsitz in
D._______ – reisten im Dezember 2004 zu ihrer in der Schweiz wohn-
haften Mutter, einer eingebürgerten, gebürtigen Kamerunerin. Diese
ersuchte am (Datum) um Bewilligung der Familienzusammenführung.
Das zuständige Migrationsamt des Kantons E._______ lehnte das Ge-
such am (Datum) ab und verfügte gleichzeitig die Wegweisung der
Beschwerdeführer aus der Schweiz. Das BFM bestätigte diesen
Entscheid mit Verfügung vom (Datum). Die Beschwerdeführer wurden
aufgefordert, die Schweiz bis zum 15. Dezember 2005 zu verlassen.
B.
Am 2. Januar 2006 suchten die Beschwerdeführer in der Schweiz um
Asyl nach.
B.a Die Beschwerdeführer wurden erstmals am 10. Januar 2006 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ zu ihren Asylgründen
befragt. Am 20. Februar 2006 wurden sie durch die Fremdenpolizei
des Kantons G._______, dem sie für die Dauer des Asylverfahrens
zugewiesen wurden, im Beisein eines von Amtes wegen ernannten
Rechtsbeistands und einer Vertreterin eines anerkannten Flüchtlings-
hilfswerks einlässlich angehört. Sie führten dabei im Wesentlichen aus,
ihre Mutter sei vor zirka fünfzehn Jahren von Kamerun in die Schweiz
ausgereist. Sie hätten fortan bei der (Verwandten) gelebt. Ihren Vater
beziehungsweise ihre Väter würden sie nicht kennen. Die Mutter sei ab
und zu nach Kamerun gekommen und habe sie dabei gelegentlich be-
sucht. Da sich ihre Mutter und die (Verwandte) nicht verstanden hät-
ten, habe ein Freund ihrer Mutter namens H._______ sie eines Tages
zu sich geholt. Dieser habe sie schlecht behandelt, geschlagen und
gezwungen, für ihn zu arbeiten. Später seien sie zu einem anderen
Freund der Mutter, I._______, gekommen. Auch für diesen hätten sie
hart arbeiten müssen. Sie hätten für ihn Waren – wie Bananen oder
Brötchen – verkaufen müssen, weshalb sie auch nicht mehr zur
Schule hätten gehen können. Zudem seien sie auch von ihm
regelmässig geschlagen worden. Da sie einmal bei einer
Polizeikontrolle keine Papiere hätten vorweisen können, seien sie
verdächtigt worden, die Brötchen und das Geld, welches sie bei sich
gehabt hätten, gestohlen zu haben. Nachdem sie erklärt gehabt
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hätten, für wen sie arbeiteten, hätten sie nach Hause gehen können.
Die Polizei habe I._______ daraufhin befragt. In der Folge habe dieser
falsche Identitätskarten für sie besorgt und gesagt, er werde sie zum
Arbeiten an einen anderen Ort schicken. Da die Situation immer
unerträglicher geworden sei, habe der Beschwerdeführer 1 im Verlauf
des Dezembers 2004 die (Verwandte) um Rat gefragt. Diese habe
daraufhin die Ausreise für ihn und seine beiden Brüder per Ende
Dezember 2004 erwirken können. Nach der Ankunft in der Schweiz
hätten sie versteckt bei der Mutter in E._______ gewohnt, wobei sich
diese auch hier nur wenig um sie gekümmert habe. Als ihnen die
Mutter erklärt habe, dass sie die Schweiz wieder verlassen müssten,
hätten sie am 2. Januar 2006 um Asyl nachgesucht.
Der Beschwerdeführer 2 führte zudem anlässlich der Anhörung vom
20. Februar 2006 aus, I._______ habe ihn oft angefasst. Nachts sei
dieser in sein Bett bekommen und habe verlangt, dass er sich auszie-
he. I._______ habe ihn dann am ganzen Körper gestreichelt. Auf die
Frage, ob er in der Lage sei, im Beisein von Frauen näher darauf
einzugehen, oder ob er nur in Gegenwart von Männern darüber
sprechen möchte, sagte er aus, er habe überhaupt nicht die Kraft,
darüber zu sprechen (vgl. A25 S. 9).
Der Beschwerdeführer 3 führte im Rahmen der Anhörung vom
20. Februar 2006 zusätzlich aus, I._______ habe ihm eines nachts die
Hose herunter gezogen, ihn überall berührt, gestreichelt und geküsst.
Dieser sei auch zu ihm unter die Dusche gekommen und habe ihn
wiederum gestreichelt und geküsst. Er habe diese Vorfälle niemandem
gemeldet. Bei der Empfangsstellenbefragung habe er nicht den Mut
gehabt, die Vorfälle zu erwähnen (vgl. A24 S. 8 f.). Kurz vor der
Ausreise sei er zudem eines nachts verhaftet worden, da er ohne Pa-
piere Waren verkauft habe. Er sei deswegen einen Monat lang im Ge-
fängnis gewesen (vgl. A24 S. 9).
B.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelhei-
ten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen (vgl. A1, A2, A3, A23, A24 und A25).
C.
C.a Mit Verfügung vom 21. Juni 2006 – eröffnet am 26. Juni 2006 –
stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
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schaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, Nachteile,
welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen
Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten kei-
ne asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dar. Die minderjährigen Be-
schwerdeführer machten geltend, in Kamerun unter sehr schwierigen
Bedingungen gelebt zu haben. Sie seien von der Mutter vernachlässigt
worden und hätten in D._______ bei verschiedenen Männern leben
müssen, die sie zur Arbeit geschickt, geschlagen und sexuell
missbraucht hätten. In der Schweiz habe sich die Mutter auch nicht um
sie gekümmert. Diese Vorbringen, namentlich die Vernachlässigung
durch die Eltern aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen, seien –
wie zuvor ausgeführt – grundsätzlich nicht asylrelevant und hielten
demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht stand. Die Asylgesuche seien deshalb abzulehnen
und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei
zulässig, zumutbar und möglich. Weder die herrschende politische
Situation in Kamerun noch individuelle Gründe sprächen gegen die
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Bei den
Beschwerdeführern handle es sich faktisch um Halbwaisen, deren
Mutter – eine Schweizerbürgerin – in der Schweiz lebe. Es könne
vorausgesetzt werden, dass sie ihre Kinder bei einer Rückkehr nach
Kamerun finanziell unterstütze, weswegen es für die
Beschwerdeführer einfacher sein werde, sich im Heimatland wieder
zurecht zu finden. Vom ältesten Beschwerdeführer könne erwartet
werden, dass er sich um seine jüngeren Brüder kümmere. Die in
D._______ lebende (Verwandte) (oder andere ihr nahestehende Per-
sonen) könne die Beschwerdeführer zumindest in der ersten Zeit auf-
nehmen. Zudem bestehe für die Beschwerdeführer die Möglichkeit,
Rückkehrhilfe zu beantragen.
D.
D.a Mit Eingabe vom 26. Juli 2006 reichten die Beschwerdeführer bei
der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Be-
schwerde ein, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und Rückweisung an das BFM, eventualiter um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, subeventualiter um
Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
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sungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wur-
de. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses ersucht.
D.b Zur Begründung führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen
aus, sie seien am 25. Dezember 2004 legal mit einem Touristenvisum
in die Schweiz eingereist und hätten zunächst bei ihrer Mutter Wohn-
sitz bezogen. Die Mutter habe am (Datum) ein Gesuch um Fa-
miliennachzug gestellt. Nachdem dieses abgelehnt worden sei, hätten
sie weiterhin ohne Aufenthaltsbewilligung bei der Mutter gelebt, bis sie
von der Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuchs erfahren hät-
ten. Obwohl die Mutter im Kanton E._______ wohnhaft gewesen sei,
seien sie nach der Asylgesuchseinreichung dem Kanton G._______
zugeteilt worden. Nachdem die Mutter in den Kanton J._______
gezogen sei, hätten sie am 31. Mai 2006 ein Gesuch um Bewilligung
eines Kantonswechsels – J._______ anstelle G._______ – gestellt.
Dieses Verfahren sei noch hängig.
Ihre Mutter sei vor rund fünfzehn Jahren von Kamerun in die Schweiz
gereist. Durch die Heirat mit einem Schweizer sei sie Schweizerin ge-
worden. Ihr damaliger Ehemann habe den Nachzug der Kinder abge-
lehnt. Nach zirka (...) Ehejahren habe sie sich scheiden lassen. Aber
auch dann sei es ihr nicht möglich gewesen, sie – die Beschwerdefüh-
rer – in die Schweiz nachkommen zu lassen. Zirka (...) Jahre nach der
Scheidung habe die Mutter ihren zweiten Ehemann kennengelernt,
doch auch dieser habe sich gegen den Nachzug der Kinder gestellt.
Sie hätten in Kamerun zunächst bei der (Verwandten) gelebt. Wegen
Streitigkeiten zwischen ihrer Mutter und der (Verwandten) hätten sie
jedoch zu einem Freund der Mutter, H._______, ziehen müssen, wo
sie zur Arbeit gezwungen worden seien. Im Jahr 2001 seien sie zu ei-
nem anderen Freund der Mutter, I._______, gekommen. Auch für
diesen hätten sie schwer arbeiten müssen. Beide Männer hätten sie
regelmässig geschlagen. Der Beschwerdeführer 3 habe sogar einmal
wegen einer offenen Verletzung am Kopf ärztliche Hilfe benötigt.
I._______ habe zudem die Beschwerdeführer 2 und 3 sexuell
missbraucht. Sie hätten in sklavenähnlichen Zuständen gelebt. Die
Mutter sei so oft wie möglich nach Kamerun gereist. Sie habe
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versucht, den Kontakt aufrechtzuerhalten und sie von der Schweiz aus
finanziell zu unterstützen. Aufgrund ihrer Naivität und der persönlichen
Situation sei ihr dies jedoch nicht immer gelungen. Zudem hätten die
jeweiligen Männer absichtlich versucht, sie von der Mutter
fernzuhalten, da sie für diese wichtige Einnahmequellen gewesen
seien. Sie seien davon ausgegangen, die Mutter würde sie finanziell
vernachlässigen, da die beiden Männer das für sie – die
Beschwerdeführer – bestimmte Geld der Mutter oft selbst behalten
hätten. Dieses Missverständnis habe sich erst nach den Anhörungen
im Asylverfahren geklärt. Nachdem die Situation völlig unerträglich
geworden sei, habe der Beschwerdeführer 1 die (Verwandte) um Rat
gefragt. Diese habe in Absprache mit der Mutter, welche sich der
schlimmen Lebenssituation ihrer Kinder erst jetzt richtig bewusst
geworden sei, die Ausreise erwirken können. Ein in der Schweiz
lebender Freund der Mutter habe ihnen zu einem Touristenvisum
verholfen. Die (Verwandte) sei zwischenzeitlich schwer erkrankt und
lebe nun in K._______. Sie verfügten deshalb im Heimatland über
keine Bezugsperson mehr.
Da der Sachverhalt unzureichend abgeklärt worden sei, liege eine
Verletzung von Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) und Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) vor. Sie beantragten deshalb die
Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. Gemäss Art. 6 AsylV 1
sei die Anhörung von einer Person gleichen Geschlechts
durchzuführen, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische
Verfolgung vorlägen. Die Behörde sei zu diesem Vorgehen von Amtes
wegen verpflichtet, d. h. nicht nur dann, wenn dies vom Asylsuchenden
ausdrücklich verlangt werde. Aus den Anhörungsprotokollen gehe
hervor, dass der Hilfswerksvertreter bei den Befragungen der
Beschwerdeführer 2 und 3 den Eindruck gehabt habe, dass sie nicht
alles bezüglich des sexuellen Missbrauchs hätten sagen können, da
das Befragungsteam mehrheitlich aus Frauen bestanden habe. Die
Befragerin habe es jedoch unterlassen, die Anhörungen abzubrechen
und ein ausschliesslich aus Männern besetztes Team damit zu
beauftragen. Weder der Beschwerdeführer 2 noch der
Beschwerdeführer 3 hätten ausdrücklich zu verstehen gegeben, dass
sie die sexuellen Übergriffe ohne Probleme hätten wiedergeben
können. Aus den Anhörungsprotokollen gehe vielmehr hervor, dass
der Beschwerdeführer 3 die Erlebnisse nicht unbeeinträchtigt habe
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schildern können, sondern „sehr verlegen“ gewesen sei. Der
Beschwerdeführer 2 habe sogar klar gesagt, er habe „überhaupt nicht
die Kraft, darüber zu sprechen“.
Obwohl sie nicht als unbegleitete Minderjährige gegolten hätten, sei
ihnen gemäss Art. 7 AsylV 1 eine Vertrauensperson zugeordnet
worden, da richtigerweise davon ausgegangen worden sei, dass ihre
rechtsunkundige und alleinstehende Mutter nicht in der Lage gewesen
wäre, angemessen für das im Asylverfahren zu achtende Kindeswohl
zu sorgen. Art. 17 Abs. 3 AsylG, wonach unbegleiteten minderjährigen
Asylsuchenden eine Vertrauensperson zuzuweisen sei, sofern nicht
innert nützlicher Frist vormundschaftliche Massnahmen ergriffen
werden könnten, müsse vorliegend analog angewendet werden. Das
BFM gehe in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass für sie ein
Beistand bestimmt worden sei. Dies treffe jedoch nicht zu. Obwohl es
die Pflicht der Asylbehörden gewesen wäre, zumindest eine Prüfung
vormundschaftlicher Massnahmen gemäss Art. 307 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR
210) vorzunehmen, sei dies unterlassen worden. Die
Vertrauensperson habe lediglich eine Überbrückungsfunktion und
diene nur bis zur Ernennung eines Beistands oder Vormunds. Mit der
Eröffnung der angefochtenen Verfügung habe die Vertrauensperson ihr
Mandat niedergelegt. Obwohl die Beschwerdeführer 2 und 3 immer
noch minderjährig seien, hätten sie momentan weder eine
Vertrauensperson noch einen Beistand. Damit sei das rechtliche
Gehör verletzt und die Sache daher an das BFM zurückzuweisen.
Damit sie ihr rechtliches Gehör angemessen wahren könnten, sei die
Bestellung eines Beistands unerlässlich. Mindestens bis ein solcher
eingesetzt sei, werde die Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters
ihrer Wahl gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG beantragt.
Sie stellten eine unter den Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG
subsumierbare „bestimmte soziale Gruppe“ dar, da sie im Heimatland
als Kinder ohne Eltern besonders gefährdet seien, Opfer von sexueller
Ausbeutung und Zwangsarbeit zu werden. Sie würden aufgrund ihres
Alters und der Abwesenheit der Eltern von den Tätern gezielt
ausgewählt. Entgegen der Auffassung des BFM hätten sie in Kamerun
ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erlitten. Sie seien über
Jahre hinweg zur Arbeitsverrichtung gezwungen worden und hätten
ihre Schulausbildung abbrechen müssen, obwohl dies eine
Grundvoraussetzung zur Wahrung des Kindeswohls gewesen wäre.
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Dies stelle eine Ausbeutung Minderjähriger dar. Sie seien auch oft
geschlagen und so schwer misshandelt worden, dass einer der Brüder
sogar ärztliche Hilfe benötigt habe. Die Schläge und die Zwangsarbeit
sowie die wiederholte sexuelle Nötigung der Beschwerdeführer 2 und
3 hätten eine Gefährdung von Leib, Leben und Freiheit sowie einen
unerträglichen psychischen Druck bewirkt. Ob den kamerunischen
Behörden eine Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit angelastet
werden müsse, könne offengelassen werden. Kamerun habe die
Kinderrechtskonvention zwar ratifiziert, komme jedoch den
entsprechenden Pflichten nicht nach. Sie hätten übereinstimmend
erzählt, dass sie einmal von der kamerunischen Polizei verhaftet
worden seien, weil sie ohne die nötigen Papiere Waren verkauft
hätten. Auf der Polizeistation hätten die Beamten weder geklärt, wer
und wo ihre Eltern seien, noch überprüft, weshalb sie auf der Strasse
illegal Waren verkauften und mit wem und unter welchen Bedingungen
sie lebten. Zwischen der Verfolgung und der Flucht bestehe sowohl ein
zeitlicher als auch ein sachlicher Zusammenhang. Auch eine
zukünftige Furcht vor Verfolgung sei zu bejahen. Sie würden bei einer
Rückkehr nach Kamerun in die gleiche Lage wie vor der Ausreise
geraten, da ihnen weiterhin die finanzielle Unabhängigkeit und ein
tragfähiges soziales Beziehungsnetz fehlen würden.
Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig. Sie würden bei einer
Rückkehr wegen ihrer dortigen Schutzlosigkeit wieder in eine Zwangs-
und Gefahrenlage geraten. Die Rückweisung nach Kamerun würde
einer unmenschlichen Behandlung gleichkommen. Sie hätten im
Heimatland keine Bezugsperson mehr, da die (Verwandte) vor ein paar
Monaten schwer erkrankt und deswegen nach K._______
ausgewandert sei. Bei einer Rückkehr wären sie vollkommen auf sich
gestellt. Da sie kaum eine schulische Ausbildung hätten, kämen sie
wiederum in eine Zwangslage. Der Annahme des BFM, die Mutter
könnte sie finanziell unterstützen, müsse widersprochen werden.
Diese verfüge kaum über genügende Mittel zur Sicherung ihres
eigenen Unterhalts. Zudem sei es realitätsfremd zu erwarten, dass der
Beschwerdeführer 1 wegen (...) in der Lage wäre, seine jüngeren
Brüder finanziell zu unterstützen und allein die Betreuungsaufgaben
zu übernehmen. Insbesondere könnte er seine Brüder nicht vor
sexueller Ausbeutung und Zwangsarbeit schützen.
Der Wegweisungsvollzug sei auch unzumutbar. Das BFM habe das
Kindeswohl bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der
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Wegweisung nicht pflichtgemäss berücksichtigt. Es habe es
unterlassen abzuklären, inwiefern sie nach ihrer Rückkehr im Sinne
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK, SR 0.107) unter die Obhut eines Familienmitglieds oder
einer besonderen Institution genommen werden könnten. Ansonsten
hätte es festgestellt, dass die Mutter derzeit nicht in der Lage sei, sie
finanziell zu unterstützen, die (Verwandte) nicht mehr in Kamerun lebe
und auch sonst keine nahestehenden Personen für sie da wären. Sie
wären bei ihrer Rückkehr mit der dortigen Lebenssituation völlig
überfordert, auch wenn der Beschwerdeführer 1 bereitwillig zu
verstehen gebe, er würde sich um das Wohl seiner Brüder bemühen.
Aufgrund seiner sozialen Stellung und seinem niedrigen
Bildungsniveau würde er kaum keine angemessene Arbeit finden, um
für sich und seine Brüder zumutbare Lebensverhältnisse zu schaffen.
Beim Vollzug der Wegweisung sei zudem dem Grundsatz der Einheit
der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG Rechnung zu tragen. Sie
bildeten zusammen mit ihrer Mutter eine Familie, was auch vom BFM
nicht bestritten werde. Schliesslich hätten sie echte Identitätspapiere
eingereicht und aus den Geburtsurkunden gehe hervor, dass
L._______ ihre leibliche Mutter sei. Zwar hätten sie ein gespaltenes
Verhältnis zu ihr. Da sie ihnen wichtige Fakten ihrer Lebensgeschichte
verschwiegen habe, sei es zu Missverständnissen gekommen. Sie
habe aber immer sehr darunter gelitten, getrennt von ihren Kindern
leben zu müssen. Seit sie – die Beschwerdeführer – in der Schweiz
lebten, sei es ihnen langsam gelungen, die Beziehung zur Mutter zu
verbessern. Von beiden Seiten sei der Wille da, gemeinsam als Familie
zu leben. Eine Wegweisung würde deshalb eine Verletzung von Art. 44
Abs. 1 AsylG darstellen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2006 stellte der zuständige Inst-
ruktionsrichter der ARK fest, dass die Beschwerdeführer den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Gleichzeitig verzich-
tete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den
Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeit-
punkt.
F.
Mit Eingabe vom 28. August 2006 reichten die Beschwerdeführer eine
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Beschwerdeergänzung ein. Bezüglich der (Verwandten) würden ver-
schiedene Dokumente – Kopien von (medizinische Unterlagen) –
eingereicht, welche belegten, dass sich diese wegen eines (Krankheit)
in K._______ in ärztlicher Behandlung befinde. Damit stehe fest, dass
sie im Heimatland keine Bezugspersonen mehr hätten, womit das
Kindeswohl bei einer zwangsweisen Rückführung gefährdet wäre. Die
der Eingabe zudem beiligenden Kopien der Passstempel der Mutter,
deren Flugbuchungen nach Kamerun und Geldüberweisungen mittels
Western-Union zeigten, dass diese trotz ihrer finanziellen Probleme so
oft wie möglich für Besuche nach Kamerun gereist sei und ihnen Geld
geschickt habe. Damit stehe nicht die Asylrelevanz der von der
Vorinstanz fälschlicherweise angenommenen Vernachlässigung durch
die Mutter in Frage, sondern ihre Ausbeutung in Kamerun.
Diesbezüglich werde auf die entsprechenden Ausführungen in der
Beschwerdeschrift verwiesen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 1. Dezember 2006 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen er-
heblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Instruktionsrichter brachte
den Beschwerdeführern die Vernehmlassung am 8. Dezember 2006
zur Kenntnis.
H.
Mit Eingabe vom 28. September 2007 an das Bundesverwaltungsge-
richt, welches am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemali-
gen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat, reichten die Be-
schwerdeführer eine weitere Beschwerdeergänzung ein. Sie brachten
– unter Einreichung der entsprechenden Dokumente – vor, sie hätten
mit der Mutter bei einem von den schweizerischen Bundesbehörden
anerkannten Labor einen DNA-Mutterschaftstest durchführen lassen.
Das Resultat zeige, dass die Mutterschaft bei allen drei Kindern prak-
tisch erwiesen sei, womit allfällige Zweifel daran ausgeräumt seien.
I.
Am 12. beziehungsweise 25. Oktober 2007 hiess das BFM die Gesu-
che der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kantonswechsel –
J._______ anstelle G._______ – vom 31. Mai 2006 gut und bewilligte
deren Aufenthalt im Kanton J._______ für die weitere Dauer des
Asylverfahrens.
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J.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2009 forderte der Instruktions-
richter die Beschwerdeführer auf, ihre schulische Entwicklung seit der
Einreise in die Schweiz und ihre aktuelle Lebenssituation darzulegen.
K.
Mit Schreiben vom 15. September 2009 führten die Beschwerdeführer
aus, sie lebten seit dem (Datum) bei ihrer Mutter in M._______ in einer
4.5-Zimmer-Wohnung. Das Verhältnis zur Mutter habe sich sehr
verbessert und sie möchten auch weiterhin mit ihr zusammenleben.
(Ausführungen zur Schulbildung und beruflichen Integration).
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer folgende
Dokumente ins Recht:
- Kopie Mietvertrag Wohnung in M._______, (Datum);
- Wohnsitzbestätigung Mutter, 8.9.2009;
- Wohnsitzbestätigung Beschwerdeführer 1, 8.9.2009;
- Wohnsitzbestätigung Beschwerdeführer 2, 8.9.2009;
- Wohnsitzbestätigung Beschwerdeführer 3, 8.9.2009;
- (...).
L.
Auf entsprechende Aufforderung hin reichte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 ihre Kostenno-
te vom 21. Oktober 2009 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 AsylG i.V.m.Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführer 2 und 3 brachten in der Rechtsmitteleinga-
be unter anderem vor, sie hätten anlässlich der Befragungen nicht
ausführlich über die geltend gemachten sexuellen Übergriffe sprechen
können, da das Befragungsteam nicht geschlechtsspezifisch zusam-
mengesetzt gewesen sei. Damit sei der Sachverhalt unzureichend ab-
geklärt worden, weshalb das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen sei.
3.2 Gemäss Art. 6 AsylV 1 werden Asylsuchende von einer Person
gleichen Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf ge-
schlechtsspezifische Verfolgung vorliegen oder die Situation im Her-
kunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hindeutet. Nach der
weiterhin zutreffenden Rechtsprechung der ARK ist eine Verfolgung
dann geschlechtsspezifisch im Sinne der genannten Bestimmung,
wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle
Identität des Opfers treffen soll. Nach Möglichkeit soll das Geschlecht
auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt
werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1
– der bei Frauen und Männern gleichermassen Anwendung findet –
soll die Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Integrität asylsu-
chender Personen erleichtern und ihnen die Möglichkeit geben, ihre
Vorbringen angemessen, möglichst vollständig und frei von Schamge-
fühlen vorzutragen. Die Verfahrensvorschrift dient somit der Gewähr-
leistung der korrekten Sachverhaltsabklärung und stellt eine Ausge-
staltung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Sie verleiht nicht
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nur der asylsuchenden Person einen Anspruch, eine geschlechtsspe-
zifische Anhörung zu verlangen, sondern verpflichtet vielmehr auch
die Asylbehörden, auf die darin vorgesehene Weise vorzugehen, so-
bald entsprechende Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung
vorliegen. Art. 6 AsylV 1 ist mithin grundsätzlich von Amtes wegen an-
zuwenden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
2003 Nr. 2 E. 5a-c S. 16 ff.).
3.2.1 Es steht fest, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 anlässlich der
kantonalen Anhörungen vom 20. Februar 2006 wiederholte sexuelle
Übergriffe durch I._______ geltend machten (vgl. A24 S. 8 f., A25
S. 9). Die Anhörungen wurden durch eine weibliche Befragerin – zu-
sammen mit einer Dolmetscherin – durchgeführt, im Beisein eines
männlichen Rechtsbeistands und einer Hilfswerksvertreterin. Aufgrund
der Thematik des sexuellen Missbrauchs regte die Hilfswerksvertrete-
rin im Anschluss an die Anhörungen ergänzende Befragungen durch
ein Männerteam an (vgl. Anhänge zu A24 und A25). Im weiteren Ver-
lauf des vorinstanzlichen Verfahrens erfolgten jedoch keine weiteren
Anhörungen der Beschwerdeführer 2 und 3.
3.2.2 Angesichts der Schilderungen der Beschwerdeführer 2 und 3
anlässlich der Anhörungen vom 20. Februar 2006 erweisen sich die
abschliessenden Bemerkungen der Hilfswerksvertreterin, es würden
Hinweise auf eventuelle geschlechtsspezifische Verfolgungen vorlie-
gen, weshalb ergänzende Anhörungen durch ein Männerteam ange-
regt würden, nicht unbegründet. Da die Beschwerdeführer 2 und 3 im
vorinstanzlichen Verfahren nie die Gelegenheit erhielten, sich gegen-
über einem männlichen Befragungsteam zu den geltend gemachten
sexuellen Übergriffen zu äussern, erweist sich der Sachverhalt als
nicht genügend abgeklärt. Es liegt somit ein Verfahrensfehler – eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs – vor.
3.3 Die asylrechtliche Beschwerde ist vom Grundsatz her reformato-
risch ausgestaltet. Die Kassation eines materiellen Entscheids der Vor-
instanz kommt nur ausnahmsweise in Frage, etwa wenn sich diese in
ihrem Entscheid auf einen ungenügend erstellten Sachverhalt stützte
(Art. 61 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Gemäss dem Untersu-
chungsgrundsatz, welcher zu den allgemeinen Grundsätzen des Asyl-
verfahrens gehört (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), ist die Behörde
gehalten, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Eine Verletzung des
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Anspruchs auf rechtliches Gehör führt in der Regel zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Der Rechtsmittelinstanz steht es jedoch of-
fen, die Gehörsverletzung zu heilen, wenn ihr eine umfassende Kogni-
tion zusteht (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer aus
der Heilung kein Nachteil erwächst (vgl. BGE 126 I 72 E. 2).
3.3.1 Anhörungen von Asylsuchenden, welche sexuelle Übergriffe als
Verfolgungsmotive geltend machen, die nicht von einem gleichge-
schlechtlichen Befragungsteam durchgeführt wurden, führen im Allge-
meinen zur Kassation des vorinstanzlichen Entscheids (vgl. EMARK
2003 Nr. 2).
3.3.2 Da die Vorgaben von Art. 6 AsylV 1 nicht eingehalten wurden,
müsste bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit und asylrechtlichen Rele-
vanz des von den Beschwerdeführern 2 und 3 geltend gemachten se-
xuellen Missbrauchs auf rechtsungenügliche Anhörungsprotokolle ab-
gestellt werden. Eine Heilung der Gehörsverletzung durch die Rechts-
mittelinstanz kommt angesichts des mangelhaft festgestellten Sach-
verhalts vorliegend nicht in Betracht.
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den rechtserhebli-
chen Sachverhalt hinsichtlich der durch die Beschwerdeführer 2 und 3
geltend gemachten sexuellen Übergriffe ungenügend erstellt hat. Die
Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit damit die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfü-
gung vom 21. Juni 2006 ist entsprechend aufzuheben und die Sache
zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der vorstehenden
Erwägungen und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
4.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in
der Rechtsmitteleingabe und deren Ergänzungen einzugehen. Indes
kann an dieser Stelle bereits festgehalten werden, dass der Regelung,
wonach unbegleiteten und nicht vertretenen Minderjährigen für die
Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson beizu-
ordnen ist, wenn ihnen kein Vormund oder Beistand ernannt worden ist
und entsprechende vormundschaftliche Massnahmen auch nicht innert
vernünftiger Frist zu erwarten sind (Art. 17 Abs. 3 AsylG; Art. 7 Abs. 3
und 5 AsylV 1; Art. 12 und 22 KRK), vorliegend Genüge getan wurde.
5.
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5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit
als gegenstandslos zu betrachten.
5.2 Den vertretenen Beschwerdeführern ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht VGKE, SR 173.320.2) eine Ent-
schädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
zuzusprechen, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ebenfalls als
gegenstandslos zu betrachten ist. Gemäss Honorarnote vom 21. Okto-
ber 2009 entstanden den Beschwerdeführern Parteikosten in der Höhe
von insgesamt Fr. 1'990.60 (Aufwand: 12 Stunden à Fr. 150.-, zuzüg-
lich 7,6% Mehrwertsteuer; Auslagen: Fr. 53.80). Die Kosten erscheinen
angemessen, weshalb die Parteientschädigung entsprechend auf
Fr. 1'990.60 festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 21. Juni 2006 wird aufgehoben und die
Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwä-
gungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1'990.60 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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