B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5781/2012
Ur t e i l vom 8 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Contessina Theis,
Richter Walter Lang,
Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Dieter Roth, Advokat,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
vormals Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2012 / N _______.
D-5781/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 9. Januar 2009 ersuchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl. Mit Verfügung vom 19. März 2010
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Gleichzeitig zog das BFM verschiedene vom Beschwerdeführer einge-
reichte Dokumente ein.
B.
Mit Eingabe vom 21. April 2010 liess der Beschwerdeführer Beschwerde
gegen die Verfügung des BFM anheben. Mit Urteil D-2772/2010 vom 5. Juli
2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Daraufhin
forderte das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juli 2012
auf, die Schweiz bis zum 14. August 2012 zu verlassen.
C.
In der Folge liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2012
ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Zur Begründung machte er im
Wesentlichen gesundheitliche Probleme geltend und reichte diverse Be-
richte der Kantonalen Psychiatrischen Dienste vom 1. April 2010, 12. Au-
gust 2010, 13. und 21. Dezember 2011 sowie vom 19. Juli 2012 zu den
Akten. Des Weiteren wurde am 24. September 2012 beim BFM ein Gut-
achten vom 19. September 2012 der Psychiatrie (…) eingereicht.
D.
D.a Mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 – eröffnet am folgenden Tag – trat
das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und stellte fest, die
Verfügung vom 19. März 2010 sei rechtskräftig und vollstreckbar, und einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ferner
lehnte das BFM das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab und er-
hob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.─.
D.b Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
aus, die im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten psychischen
Probleme des Beschwerdeführers seien bereits vor dem Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2012 bekannt gewesen. Bei den vom
Beschwerdeführer eingereichten Berichten der Kantonalen Psychiatri-
schen Klinik vom 1. April 2010, 12. August 2010, 13. und 21. Dezember
2011 handle es sich nicht um neue erhebliche Beweismittel und somit nicht
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um Wiedererwägungsgründe. Neue erhebliche Tatsachen oder Beweismit-
tel bildeten nur dann einen Wiedererwägungsgrund, wenn der Beschwer-
deführer sie auch bei zumutbarer Sorgfalt im ordentlichen Rechtsmittelver-
fahren nicht kennen oder beibringen konnte oder sie aus entschuldbaren
Gründen nicht vorgebracht hat. Vorliegend hätten die aufgeführten Beweis-
mittel im ordentlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beige-
bracht werden können. Bei den Dokumenten der Psychiatrie (…), nämlich
dem Einweisungszeugnis vom 19. Juli 2012 und dem Gutachten vom 19.
September 2012, handle es sich zwar um neue Beweismittel, da sie nach
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2012 entstanden
seien, doch müssten die Beweismittel auch erheblich sein. Ein Beweismit-
tel sei dann erheblich, wenn anzunehmen sei, dass es zu einem für die
Partei günstigeren Entscheid geführt hätte, falls es der Behörde im voraus-
gegangenen ordentlichen Verfahren bekannt gewesen wäre. Das sei vor-
liegend nicht der Fall, da die neuen Zeugnisse zwar auf eine Verschlimme-
rung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers hindeuteten, dies
aber in Anbetracht der bereits zuvor aufgetretenen psychischen Erkran-
kung als normaler Krankheitsverlauf betrachtet werden könne. So sei
schon im Bericht vom 13. Dezember 2011 von Suizidalität die Rede gewe-
sen, und dies könne somit nicht als neue erhebliche Tatsache geltend ge-
macht werden. Generell sei den eingereichten Beweismitteln keine we-
sentliche Veränderung des bereits bekannten und sowohl vom BFM als
auch von der Beschwerdeinstanz übereinstimmend gewürdigten Krank-
heitsbildes festzustellen. Unter diesen Umständen könne folglich nicht von
einer wesentlichen Änderung der Sachlage gesprochen werden. Zudem
sei eine Behandlung der gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwer-
deführers in der Türkei möglich. Dies sei im Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 5. Juli 2012 bestätigt worden. Bei dieser Sachlage sei auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten.
E.
E.a Mit Eingabe vom 5. November 2012 liess der Beschwerdeführer eine
Beschwerde einreichen und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegeh-
ren stellen: Es sei die Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2012 aufzuhe-
ben, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 28. August 2012 einzutreten
und dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die Nichteintretensverfügung des BFM vom 4. Oktober 2012 aufzuhe-
ben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung zumindest im
Wegweisungspunkt aufzuheben und die vorläufige Aufnahme des Be-
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schwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Für den Fall des Unterlie-
gens sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit
dem Unterzeichnenden zu bewilligen. Des Weiteren sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Demzufolge sei der Wegwei-
sungsvollzug vorsorglich auszusetzen und dem Beschwerdeführer zu ge-
statten, sich während der Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
aufzuhalten. Das Migrationsamt des Kantons (…) sei anzuweisen, vorläu-
fig von jeglichen Vollzugs- bzw. Wegweisungsmassnahmen gegenüber
dem Beschwerdeführer abzusehen. Schliesslich sei auch auf die Erhebung
eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten.
E.b Des Weiteren liess der Beschwerdeführer nochmals das ärztliche Gut-
achten vom 19. September 2012 der Klinik für Psychiatrie und Psychothe-
rapie des Kantons (…) einreichen.
F.
F.a Mit Verfügung vom 7. November 2012 setzte der Instruktionsrichter
den Wegweisungsvollzug superprovisorisch aus.
F.b Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2012 ordnete der Instrukti-
onsrichter an, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt, und
der Beschwerdeführer habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland ab-
zuwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den
Beschwerdeführer auf, bis zum 4. Dezember 2012 einen Kostenvorschuss
von Fr. 1'200.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
F.c Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am
3. Dezember 2012.
F.d Mit Eingabe vom 4. Dezember 2012 liess der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf einen weiteren, wiederum ernsthaften Suizidversuch und auf
die Einweisung in eine psychiatrische Klinik den Antrag stellen, es sei die
Zwischenverfügung vom 19. November 2012 des Bundesverwaltungsge-
richts in Wiedererwägung zu ziehen und ein vorsorglicher Vollzugsstopp zu
verfügen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdefüh-
rer einen Arztbericht vom 24. November 2012 des Kantonsspitals (…) so-
wie einen ärztlichen Kurzeintrittsbericht vom 24. November 2012 der Klinik
für Psychiatrie und Psychotherapie des Kantons (…) zu den Akten reichen.
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Seite 5
F.e Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2012 wies der Instruktions-
richter das Gesuch vom 4. Dezember 2012 um Wiedererwägung der Zwi-
schenverfügung vom 19. November 2012 ab und stellte im Übrigen fest,
an ihr werde vollumfänglich festgehalten.
F.f Mit Eingabe vom 17. November 2014 reichte das Amt für Migration des
Kantons (…) ein psychologisches Gutachten vom 22. Dezember 2012 zu
den Akten, das im Auftrag des kantonalen Amts zwecks Klärung von Fra-
gen nach der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers unter Ein-
schluss der Frage nach einer allfälligen akuten Selbst- und Drittgefährdung
sowie der Reisefähigkeit erstellt wurde. Aus dem Gutachten geht im We-
sentlichen hervor, dass der gegenwärtige Zustand des Beschwerdeführers
einigermassen stabil sei. Er erhalte gegenwärtig einige Medikamente, die
er wahrscheinlich auch in der Türkei beschaffen und einnehmen könne.
Doch wenn die Diagnose der Traumatisierung stimme, könne schon die
Ankündigung der Rückführung in das Land, in dem ihm diese Traumata
zugefügt worden seien, zu einer krisenhaften Zuspitzung mit suizidalen
Handlungen führen. In dieser Situation sei dann wegen hoher Selbstge-
fährdung die Reisefähigkeit nicht mehr gegeben. Diese Gefahr sei als sehr
hoch einzuschätzen.
F.g Mit der Eingabe vom 17. November 2014 wurde zudem ein Schreiben
vom 18. April 2013 eingereicht, aus dem hervorgeht, dass das kantonale
Migrationsamt den Gutachter ersuchte, in Zusammenarbeit mit den behan-
delnden Ärzten ergänzend eine Stellungnahme über die Reiseunfähigkeit
des Beschwerdeführers abzugeben, insbesondere auch in zeitlicher Hin-
sicht. Der Gutachter führt aus, dass zusätzlich zu den früher gemachten
Aussagen ihm der zuständige Oberarzt einen Bericht vom 10. April 2013
habe zukommen lassen, der die Diagnose nochmals präzisiere und folgen-
dermassen laute: Der Beschwerdeführer leide an einer chronisch paranoi-
den Schizophrenie in Folge einer schwer wiegenden PTBS und andauern-
der Persönlichkeitsänderungen nach Extrembelastung. In den mündlichen
Mitteilungen spreche der behandelnde Arzt von einer fortdauernden laten-
ten Suizidalität, die manifest werde, sobald das Thema Ausschaffung an
die Oberfläche dränge. Die Aussagen zur Suizidalität würden von den be-
handelnden Ärzten als ausgesprochen glaubhaft eingestuft. Die vom Gut-
achter gemachten Beobachtungen über selbstschädigende Handlungen
unterstützten diese Einschätzung. Da sich dieser Zustand jetzt schon über
Jahre hinweg zeige, sei nicht von einer Veränderung in absehbarer Zeit
auszugehen. In Absprache mit den Ärzten der Psychiatrie (…) sehe er den
D-5781/2012
Seite 6
Beschwerdeführer über lange Zeit nicht als reisefähig an; eine spontane
Remission sei nicht zu erwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise
das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge-
biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
2.
2.1 Der Bundesrat beschloss am 13. Dezember 2013 mittels der Verord-
nung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 – unter dem Vorbehalt der in Abs. 2
und 3 der genannten Verordnung aufgeführten Artikel – die Inkraftsetzung
der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (BBl 2012 9685) per 1. Februar 2014. Gemäss Abs. 2 der Übergangs-
bestimmungen des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 betreffend die Ände-
rung vom 14. Dezember 2012 gilt unter anderem bei Wiedererwägungsge-
suchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. De-
zember 2012 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 hängigen Verfahren bis-
heriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008.
2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Nachdem der einverlangte Kos-
tenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzu-
treten.
D-5781/2012
Seite 7
2.3 Dieses Urteil ergeht in Anwendung von Art. 21 und Art. 24 VGG i.V.m.
Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das
Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Besetzung mit fünf
Richtern beziehungsweise Richterinnen.
3.
Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 106
Abs. 1 des Asylgesetzes in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 [aAsylG, AS 2006 4745]).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die im Einweisungszeugnis
vom 19. Juli 2012 der Psychiatrie (…) beziehungsweise im Gutachten vom
19. September 2012 ärztlich diagnostizierte akute Verschlechterung des
zuvor schon angeschlagenen psychischen Gesundheitszustands des Be-
schwerdeführers belege den Zusammenhang zwischen dem Krankheits-
bild und der im Heimatstaat erlittenen Gewalt. Dies werfe ein ganz anderes
Licht auf die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen. Es handle
sich nämlich um einen bisher nicht gewürdigten Beweis dafür, dass er sei-
ner ethnischen Zugehörigkeit wegen im Heimatland an Leib und Leben ge-
fährdet gewesen sei. Die Sachlage habe sich nach dem Gesagten nach-
träglich verändert, zumal nunmehr feststehe, dass die im Heimatstaat erlit-
tene Gewalt angesichts der ärztlich diagnostizierten Verschlechterung sei-
nes Gesundheitszustands nunmehr bewiesen sei.
5.2 Entgegen der Darstellung in der Beschwerde wird bezüglich der Asyl-
gewährung mit den nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ausge-
stellten ärztlichen Zeugnissen in tatbestandlicher Hinsicht keine neue,
nach dem ordentlichen Verfahren eingetretene Sachlage geschaffen. Mit
dem Einweisungszeugnis vom 19. Juli 2012 beziehungsweise dem Gut-
achten vom 19. September 2012 werden vielmehr Beweismittel vorgelegt,
mit denen eine vorbestehende Tatsache, nämlich die in der Heimat angeb-
lich erlittene Gewalt, belegt werden soll. Indessen können Beweismittel, die
nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungs-
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Seite 8
gericht entstanden sind und vorbestehende Tatsachen belegen sollen, ge-
mäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vom Bundesverwaltungsgericht nicht im
Rahmen einer Revision berücksichtigt werden; solche Beweismittel sind
jedoch vom SEM im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen
(vgl. BVGE 2013/22 E. 3-13).
5.3 Da im Gesuch vom 28. August 2012 bezüglich der Frage der Asylge-
währung – wie bereits erwähnt – keine nachträglich veränderte Sachlage
geltend gemacht wird, fällt die Prüfung des Gesuchs im Rahmen eines
zweiten Asylgesuchs nicht in Betracht. Das BFM hat die Eingabe vom
28. August 2012 demnach zu Recht als Wiedererwägungsgesuch behan-
delt.
6.
6.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren war bis zu der am
1. Februar 2014 in Kraft getretenen Revision des AsylG ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf (wie in E. 2.1 erwähnt, findet die neurechtliche Re-
gelung von Art. 111b ff. AsylG vorliegend keine Anwendung) auf dessen
Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch
besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesge-
richts ergibt sich jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen
ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Wiedererwägung (vgl. BGE 138 I
61 E. 4.3 S. 72 f.; 136 II 177 E. 2 S. 181 f., je mit weiteren Hinweisen).
Danach hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in
Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit
Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise ver-
ändert hat und mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträg-
lich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann
können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG einen
Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in ma-
terielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unan-
gefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen
Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifizier-
tes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grund-
sätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln.
6.2 Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich
eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tat-
sachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die be-
D-5781/2012
Seite 9
reits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfü-
gung hätten geltend gemacht werden können. Ausserdem fällt eine Wie-
dererwägung dann nicht in Betracht, wenn zu deren Begründung lediglich
unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechts-
schrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wie-
dererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Hingegen ist
auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen
vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid
zu führen. Ob sie auch tatsächlich gegeben und geeignet sind, im konkre-
ten Fall zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, ist Gegenstand der
materiellen Prüfung der Eingabe (vgl. zum Ganzen: Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a und b S. 103 f. mit wei-
teren Hinweisen, EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44).
6.3 Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 auf das
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, be-
schränkt sich das Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob der Nichteintre-
tensentscheid der Vorinstanz zu Recht erging.
7.
7.1 Gemäss ärztlichem Gutachten vom 19. September 2012 der Psychiat-
rie (…) werden dem Beschwerdeführer eine "andauernde Persönlichkeits-
verletzung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) bei Status nach post-
traumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)" sowie eine "paranoide
Schizophrenie (ICD-10: F20.0)" attestiert. Diese Diagnose wird seitens des
Bundesverwaltungsgerichts nicht bezweifelt. Fraglich ist indessen der Be-
weiswert eines psychiatrischen Gutachtens, insoweit es dazu dienen soll,
bestimmte, asylrechtlich allenfalls relevante Vorbringen einer asylsuchen-
den Person im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylG nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen.
7.2
7.2.1 Was die Feststellbarkeit der Ursachen einer Traumatisierung betrifft,
so hat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) bereits 1994 in ei-
nem unveröffentlichten Urteil vom 25. Mai 1994 (auszugsweise publiziert
in ASYL 1994/4, S. 92) ausgeführt: „Glaubhaft gemacht ist aufgrund der
gutachterlichen Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung
einzig, dass der Beschwerdeführer ein traumatisierendes Ereignis erlebt
haben muss. Die genauen Umstände dieses Erlebnisses - was für die
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Seite 10
Frage der Asylrelevanz von entscheidender Bedeutung wäre - bleiben in-
dessen unklar. Da im Asylverfahren für den Nachweis der Flüchtlingseigen-
schaft - trotz des herabgesetzten Beweismassstabs und des dabei gelten-
den Untersuchungsgrundsatzes - der/die Asylgesuchsteller/in die Beweis-
last (d.h. die Folgen des misslungenen Nachweises) trägt, kann aus die-
sem Grund dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuer-
kannt werden."
7.2.2 Diese Beurteilung der Beweiskraft einer psychiatrischen PTBS-Diag-
nose stützt sich auf medizinische Fachliteratur, welche besagt, es sei nicht
möglich, aufgrund der Symptome zu schliessen, dass ein bestimmtes Er-
eignis in der von der asylsuchenden Person geschilderten Art und Weise
stattgefunden haben müsse (vgl. HARALD DRESSING/KLAUS FOERSTER,
Psychiatrische Begutachtung bei asyl- und ausländerrechtlichen Verfah-
ren: in VENZLAFF/FOERSTER, Psychiatrische Begutachtung, herausgege-
ben von KLAUS FOERSTER/HARALD DRESSING, 5. Aufl. München u.a. 2009,
S. 890).
Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bildet demnach
für sich allein keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-6840/2006 vom 11. Mai 2007 E. 5.6
S. 10, D-3550/2006 vom 13. August 2007 E. 4.1, D-5266/2006 vom 29. Ja-
nuar 2008 E. 3.4 S. 11, D-2065/2011 vom 24. Juli 2012 E. 7.1,
D-3377/2012 vom 6. November 2012 E. 5.1; siehe dazu eingehend FULVIO
HAEFELI, Aufenthalt durch Krankheit, ZBL 107/2006 S. 576 f. mit Hinwei-
sen). Die klinische Beobachtung, bei welchen Themen oder Konfrontatio-
nen der Proband charakteristische, d.h. passende Reaktionen zeigt, kann
dem Facharzt jedoch Hinweise zur Einschätzung der Glaubhaftigkeit von
Aussagen liefern. Eine solche fachärztliche Einschätzung ist zwar rein kli-
nisch-erfahrungswissenschaftlicher Natur und kann als solche weder ein
aussagepsychologisches Gutachten ersetzen noch ist es mit einem sol-
chen vergleichbar (vgl. DRESSING/FOERSTER, a.a.O. S. 890). Gleichwohl
kann die Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von
Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte
PTBS in Betracht fallen, ein Indiz bilden, welches bei der Beurteilung der
Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdi-
gung zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 378).
7.3
D-5781/2012
Seite 11
7.3.1 Vorliegend befassen sich weder das Einweisungszeugnis vom
19. Juli 2012 noch das Gutachten vom 19. September 2012 auch nur an-
satzweise mit der Plausibilität der Vorbringen, die der Beschwerdeführer
im Rahmen der jeweiligen anamnestischen Erhebung gegenüber den Ärz-
ten machte. Vielmehr sind die für die Ärzte nicht überprüfbaren Vorbringen
des Beschwerdeführers in indirekter Rede gehalten, was den Schluss na-
helegt, sie hätten deren Plausibilität nicht verifizieren können. Auch in sei-
ner Beurteilung und Diagnose kommt der Arzt B.A. im Einweisungszeugnis
zum Schluss, es liege eine chronisch paranoide Schizophrenie vor, "am
ehesten als Folge einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung".
Wie bereits erwähnt kennzeichnet auch das Gutachten vom 19. September
2012 die nicht überprüfbaren Vorbringen des Beschwerdeführers mit indi-
rekter Rede. Aufgefallen ist dem Arzt, dass der Beschwerdeführer "nur
schwer beschreiben konnte", was während seines Militärdienstes in
B._______ geschehen sei. Die einzige Aussage des Beschwerdeführers,
die vom Arzt explizit als "glaubwürdig" eingestuft wird, ist seine Suiziddro-
hung, wonach er lieber sterben wolle als in die Türkei zurückzukehren. Al-
lerdings handelt es sich dabei nicht um eine nachträglich veränderte Sach-
lage, sondern um ein allfälliges künftiges Szenario. Auch aus dem Arzt-
zeugnis vom 24. November 2012 kann der Beschwerdeführer in Bezug auf
die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten,
zumal sich dieses Beweismittel zu dieser Thematik überhaupt nicht äus-
sert. Wie dem psychologischen Gutachten vom 22. Dezember 2012 zu ent-
nehmen ist, umfasste der Auftrag lediglich die Abklärung der aktuellen ge-
sundheitlichen Situation, der Selbst- und Drittgefährdung sowie der Reise-
fähigkeit. Insoweit sich diesem Gutachten trotzdem Hinweise auf die
Glaubhaftigkeit entnehmen lassen, führen sie gleichfalls nicht zu einer an-
deren Betrachtungsweise, hält der Gutachter doch fest, der Beschwerde-
führer sei nicht in der Lage gewesen, die Geschehnisse während seines
Militärdienstes genauer zu schildern. Trotz der stationären Aufnahme und
des guten Rapports zu den Behandlern seien diese Teile immer im Dunkeln
geblieben. Wie dem Gutachten des Weiteren zu entnehmen ist, hegt der
stellvertretende Chefarzt Dr. P.E., der das psychotische Geschehen und
die Halluzinationen als durchgängig und belegt bestätigt habe, Zweifel an
der Traumatisierung, weil das Geschehen während der Militärdienstzeit
auch bei verschiedenen Gesprächen kaum besprechbar gewesen sei. Das
Gutachten kommt denn auch zum Schluss, die Frage der posttraumati-
schen Belastungsstörung könne nicht vollständig aufgeklärt werden, wenn-
gleich die Unfähigkeit, über das erlittene Leid zu berichten, auch ein Teil
der Symptomatik selbst sein könne. Indessen stellt der Umstand, dass
nicht nur das Bundesverwaltungsgericht im rechtskräftig abgeschlossenen
D-5781/2012
Seite 12
Verfahren, sondern auch der psychotherapeutisch tätige Gutachter be-
stimmte vom Beschwerdeführer erwähnte Detailfakten wie etwa "Minen"
oder die "Verhöhnung durch Vorgesetzte" für glaubhaft hält, in Bezug auf
die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation keine wie-
dererwägungsrechtlich relevante nachträglich veränderte Sachlage dar.
Dies gilt gleichermassen für die Beurteilung vom 18. April 2013 der Reise-
fähigkeit durch den Psychotherapeuten.
7.3.2 Im Weiteren zeigt auch ein Vergleich des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers während des ordentlichen erst- und
zweitinstanzlichen Asylverfahrens mit demjenigen des (ausseror-
dentlichen) Wiedererwägungsverfahrens keinen wesentlich veränder-
ten Sachverhalt: Diesbezüglich wird in den Dokumenten der Psychiatrie
(…), dem Einweisungszeugnis vom 19. Juli 2012 und dem Bericht vom
19. September 2012, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat,
lediglich Bekanntes wiederholt und nichts Neues vorgebracht. Dies zeigt
sich bei einem Vergleich der im Verlauf des
Wiedererwägungsverfahrens gestellten Diagnosen mit denjenigen,
welche bereits im ordentlichen Verfahren dokumentiert sind: Wie bereits
oben erwähnt, wurden dem Beschwerdeführer im Arztbericht vom 19.
September 2012, der im Wiedererwägungsverfahren auf
Beschwerdeebene eingereicht wurde, eine andauernde Persönlich-
keitsverletzung nach Extrembelastung bei Status nach posttrau-
matischer Belastungsstörung sowie eine paranoide Schizophrenie
attestiert. Hinzu kam zu einem späteren Zeitpunkt eine akute Suizidalität
(siehe Schreiben vom 24. November 2012 der psychiatrischen Klinik
des Kantonsspitals […]). Wie sich demgegenüber bereits den Akten des
ersten Asylverfahrens entnehmen lässt, hatte der Beschwerdeführer
schon in der Türkei mit suizidalen Tendenzen zu kämpfen und wurde
nicht nur dort, sondern auch in der Schweiz entsprechend behandelt
(vgl. Arztbericht vom 2. Dezember 2009). Schliesslich lässt sich dem
Urteil vom 5. Juli 2012 des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen,
dass dieses bei der Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des
Wegweisungs-vollzugs von einer schweren Borderline-Störung mit
häufigen psychosenahen Zuständen (vgl. Arztbericht vom 2. Dezember
2009) respektive einer chronisch paranoiden Schizophrenie infolge
einer schwer wiegenden posttraumatischen Belastungsstörung ausging
(vgl. a.a.O. E. 6.1.3 sowie Arztzeugnisse vom 19. März und 26. Januar
2010) und sich in den Erwägungen einlässlich mit den juristisch
relevanten Aspekten dieses Krankheitsbildes einschliesslich der
Eventualität einer jederzeit möglichen akuten suizidalen Krise
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auseinandersetzte (vgl. a.a.O. E. 6.2.2); das nachträglich erstellte
psychologische Gutachten vom 22. Dezember 2012 wie auch das
Schreiben vom 18. April 2013 des psychotherapeutisch tätigen
Gutachters legen im Ergebnis nur Zeugnis von einer Entwicklung ab, die
bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2772/2010 vom 5.
Juli 2012 E. 6.2.2 vorweggenommen wurde. Auch in Bezug auf die
Reisefähigkeit, verstanden als Möglichkeit, eine Reise von einer
schweizerischen psychiatrischen Klinik in eine solche im Heimatstaat
des Beschwerdeführers zu absolvieren, gibt es nichts Neues zu
vermelden, zumal niemand, abgesehen vom Psychotherapeuten D.B.
und dem Psychiater B.S., davon ausgeht, es wäre vorliegend etwas
anderes als eine vom Austritt aus der schweizerischen Klinik bis zum
Eintritt in die entsprechende türkische Institution medizinisch begleitete
Rückkehr in Erwägung zu ziehen. Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
vom 5. Juli 2012 einlässlich mit der gesundheitlichen Situation des
Beschwerdeführers beschäftigt und den Vollzug der Wegweisung auch
in Anbetracht der zu erwartenden Verschlechterung derselben als
zumutbar erachtet hat. Wenn die im Urteil bereits prognostizierte und
gewürdigte gesundheitliche Entwicklung später tatsächlich eintritt, kann
ein Beweismittel, das diese prognostizierte Entwicklung belegt, keine
veränderte Sachlage dokumentieren, die einen Anspruch auf
Wiedererwägung zu vermitteln vermag. Eine wiedererwägungsrechtlich
wesentlich veränderte Sachlage liegt somit nach dem Gesagten auch in
medizinischer Hinsicht nicht vor. Somit bestand für die Vorinstanz auch
kein Anlass, auf das Wiedererwägungsgesuch unter diesem
Gesichtspunkt materiell einzutreten.
7.3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit
dem Wiedererwägungsgesuch offensichtlich keine nachträglich im Verhält-
nis zur Verfügung vom 19. März 2010 wesentlich veränderte Situation gel-
tend machen kann. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Wieder-
erwägungsgesuch nicht eingetreten.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 aAsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'600.– (Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 3. Dezem-
ber 2012 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– wird diesem Betrag
angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 400.– ist vom Beschwerdeführer
nachzuzahlen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.─ werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der am 3. Dezember 2012 einbezahlte Kostenvorschuss wird die-
sem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 400.─ ist innert 30 Tagen
zu bezahlen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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