B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5781/2013/mel
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren … ,
B._______, geboren … ,
und das Kind
C._______, geboren … ,
Bosnien und Herzegowina,
… ,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige von Bosnien und
Herzegowina, welche sich der Volksgruppe der Bosniaken zurechnen –
am 19. September 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass sie vom BFM am 30. September 2013 summarisch befragt und am
4. Oktober 2013 zu den Gründen für ihr Asylgesuch angehört wurden,
dass sie dabei zu ihren persönlichen Verhältnissen vorbrachten, sie seien
seit 2008 nach Brauch verheiratet und stammten aus X._______, wo der
Beschwerdeführer nach … [Abschluss seiner handwerklichen Berufsaus-
bildung] während mehreren Jahren … [als Händler] tätig gewesen sei und
wo die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausbildung … während mehreren
Jahren auf ihrem Beruf gearbeitet habe,
dass sie die vorgenannten Tätigkeiten 2011 aufgegeben hätten und von
da an und bis zu ihrer Ausreise aus Bosnien und Herzegowina auf Pacht-
land Landwirtschaft betrieben hätten,
dass sie zur Begründung ihrer Asylgesuche vorbrachten, sie hätten ihre
Heimat verlassen, weil ihrem Kind dort Gefahr von Seiten der psychisch
kranken Mutter des Beschwerdeführers drohe, welche letztes Jahr ver-
sucht habe, das Kind zu erdrosseln, und welche das Kind ihren Aussagen
zufolge und laut drei Drohschreiben auch weiterhin töten wolle,
dass sie in diesem Zusammenhang ausführten, sie hätten bis letztes Jahr
bei den Eltern des Beschwerdeführers gelebt, wobei seine Mutter regel-
mässig ihr Kind gehütet habe, bis sie eines Tages Würgespuren am Hals
ihres Kindes entdeckt hätten,
dass sie die Mutter des Beschwerdeführers deswegen zur Rede gestellt
hätten, worauf diese ihren Tötungsversuch zugestanden und darüber hin-
aus in Aussicht gestellt habe, das Kind auch weiterhin töten zu wollen,
dass sich dieser Vorfall im Verlauf des letzten Jahres ereignet habe, mög-
licherweise im Sommer respektive in der Sommerperiode (so der Be-
schwerdeführer; vgl. … ) beziehungsweise im Frühjahr, wenn sie sich
nicht irre, respektive an einem sonnigen Tag Ende April oder Anfang Mai
(so die Beschwerdeführerin; vgl. … ),
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dass sie nach dem Vorfall respektive ein oder zwei Tage später ihre Kof-
fer gepackt und zu Freunden nach Y._______ umgezogen seien, dem
Heimatort der Eltern der Beschwerdeführerin, welcher rund 30 Kilometer
von X._______ entfernt liege,
dass sie nach dem Vorfall mit ihrem Kind zwar nicht beim Arzt gewesen
seien, den Vorfall aber bei der Polizei angezeigt hätten,
dass sie jedoch nicht wüssten, was die Polizei gegen die Mutter des Be-
schwerdeführers unternommen habe, da sie sich bei der Polizei nicht da-
nach erkundigt hätten, zumal auf die Polizei ohnehin kein Verlass sei,
dass sie zudem zwei Wochen nach dem Vorfall (so der Beschwerdefüh-
rer) respektive im Frühjahr 2013 (so die Beschwerdeführerin) mit einer
Sozialhelferin über den Vorfall gesprochen hätten, von welcher sie erst-
mals von der psychischen Erkrankungslage der Mutter des Beschwerde-
führers erfahren hätten, wobei diese Frau ihnen auch diesbezügliche Un-
terlagen gegeben habe,
dass sie auf eine Beruhigung der Lage gehofft, im Frühjahr 2013 jedoch
drei Drohschreiben von der Mutter des Beschwerdeführers erhalten hät-
ten, was sie aber nicht bei der Polizei gemeldet hätten, da man von die-
ser Seite keine Hilfe erwarten könne,
dass sie sich vielmehr zur Ausreise aus Bosnien und Herzegowina ent-
schlossen hätten und am 18. September 2013 auf dem Landweg in die
Schweiz gereist seien, um hier Schutz vor den Nachstellungen der Mutter
des Beschwerdeführers zu finden,
dass die Beschwerdeführenden als Beweismittel zwei Fotos ihres Kindes
zu den Akten reichten, auf welchen am Hals des Kindes ein linienförmi-
ges Hämatom ersichtlich ist, sowie drei angebliche Drohschreiben der
Mutter des Beschwerdeführers,
dass sie zudem mehrere psychiatrische Kurzberichte vorlegten, und zwar
nicht nur betreffend die Mutter des Beschwerdeführers (von 2010 und
2013), sondern auch betreffend den Beschwerdeführer (von 2013),
dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbrachte, ihr Ehemann sei
aufgrund der gesamten Ereignisse ebenfalls psychisch krank geworden,
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dass das BFM im Anschluss an die Anhörung – mit Verfügung vom
4. Oktober 2013 (mündlich eröffnet samt Aushändigung des Begrün-
dungsprotokolls) – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ablehnte
und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
nach Bosnien und Herzegowina anordnete, wobei dieser Entscheid unter
Ansetzung einer Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen erging (vgl. dazu
Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass das Bundesamt in seinem Entscheid im Wesentlichen festhielt, die
Vorbringen der Beschwerdeführenden – welche aus Bosnien und Herze-
gowina und damit aus einem verfolgungssicheren Staat (einem sog. "safe
country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG stammten – seien asyl-
rechtlich nicht relevant, da sie sich in der Heimat nicht ernsthaft um be-
hördlichen Schutz bemüht hätten,
dass vom Bundesamt ergänzend angemerkt wurde, aufgrund von Wider-
sprüchen in den Angaben der Beschwerdeführenden beständen zudem
Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen,
dass das Bundesamt in seinen weiteren Erwägungen den Wegweisungs-
vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid am 11. Oktober
2013 (Poststempel) Beschwerde erhoben, wobei sie in ihrer englisch-
sprachigen Eingabe das Vorbringen bekräftigten, sie seien mit ihrem Kind
in die Schweiz gekommen, um es vor der Mutter des Beschwerdeführers
zu schützen, welche das Kind umbringen wolle,
dass sie in diesem Zusammenhang zur Hauptsache vorbrachten, die
Mutter des Beschwerdeführers habe schwere psychische Probleme und
die Polizei könne nichts zum Schutz ihres Kindes machen,
dass die Akten in Kopie (per Telefax) am 14. Oktober 2013 beim Bunde-
verwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
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– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungser-
suchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegende Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes
verfasst wurde, sich der englischsprachigen Eingabe jedoch ohne weite-
res Begehren und eine Begründung entnehmen lassen (Art. 52 Abs. 1
VwVG), weshalb auf eine Rückweisung der Eingabe zwecks Übersetzung
aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten ist,
dass die Beschwerde im Übrigen fristgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 2 AsylG) und die Beschwerdeführenden auch legitimiert sind (Art. 48
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich die vorliegende Beschwerde indes – wie nachfolgend aufge-
zeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, wobei unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind,
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die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder sich massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel stützen (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, die
von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Gesuchsgründe seien
nicht asylrelevant,
dass dieser Schluss im Resultat als zutreffend zu erkennen ist, da von
den Beschwerdeführenden offenkundig nicht das Vorliegen einer Verfol-
gungssituation aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe
– wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen –
geltend gemacht wird, sondern einzig angeblich drohende Nachstellun-
gen von Seiten eines psychisch kranken Familienmitgliedes,
dass sich die Beschwerdeführenden damit lediglich auf eine rein private
Verfolgungssituation berufen, welche keinerlei flüchtlingsrechtlich rele-
vante Motivation erkennen lässt und daher – wie etwa kriminelle Akte
Dritter oder Abrechnungen unter verfeindeten Privatpersonen – nicht asyl-
relevant ist (vgl. dazu WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Ba-
sel/Frankfurt a. M. 1990, S. 60 ff.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUS-
AMMANN, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991, S. 82 ff.),
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern vermögen,
dass darüber hinaus – wie vom BFM zu Recht erkannt – der Sachver-
haltsvortrag der Beschwerdeführenden erhebliche Mängel aufweist, zu-
mal ihre Angaben und Ausführungen mit deutlichen Widersprüchen be-
haftet sind und ihre Schilderungen den Anforderungen an eine hinrei-
chende Substanziierung auch nicht ansatzweise genügen,
dass ohnehin das Vorbringen über eine angeblich schon seit über einem
Jahr andauernde Verfolgungssituation von Seiten der psychisch kranken
Mutter des Beschwerdeführers, welche mit allen Mitteln ihr Grosskind tö-
ten wolle, als nicht nachvollziehbar zu erkennen ist,
dass in diesem Zusammenhang ohne Weiteres davon ausgegangen wer-
den darf, auch in Bosnien und Herzegowina würden psychisch kranke
Personen mit erheblichem Fremdgefährdungspotential in eine geschlos-
sene Institution eingewiesen,
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dass die sinngemäss anders lautenden Ausführungen der Beschwerde-
führenden über die angebliche Schutzunfähigkeit der bosnisch-herzego-
winischen Behörden nicht zu überzeugen vermögen,
dass den als Beweismittel vorgelegten angeblichen Drohschreiben jegli-
che Beweiskraft abzusprechen ist und auch mit den vorgelegten Fotos
die behauptete Verfolgungssituation in keiner Weise belegt wird,
dass im Resultat die Gesuchsvorbringen als insgesamt unglaubhaft zu
erkennen sind,
dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44
Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als
unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass aufgrund der Akten im Falle der Beschwerdeführenden jedoch keine
Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom
Bundesamt angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden,
sondern von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83
Abs. 3 AuG), da die Beschwerdeführenden weder Hinweise auf eine kon-
krete Verfolgungssituation glaubhaft zu machen vermochten noch An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 3 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung sodann auch als zumutbar zu erken-
nen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da sich weder aus der allgemeinen Lage in
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Bosnien und Herzegowina noch aus den persönlichen Umstände der Be-
schwerdeführenden ein relevantes Vollzugshindernis ergibt,
dass die Beschwerdeführenden sowohl über jahrelange Arbeitserfahrung
als auch über verschiedensten persönliche Anknüpfungspunkte in der
Heimat verfügen, womit von ihrer Reintegrationsfähigkeit ausgegangen
werden darf,
dass zwar der Beschwerdeführer gemäss den vorgelegten fachärztlichen
Kurzberichten vom 5. Juni 2013, 1. Juli 2013 und 31. Juli 2013 sowohl an
einem Tremor (Handzittern) als auch einer psychischen Erkrankung leidet
(soweit ersichtlich an einer chronisch depressiven Verstimmung), seine
Erkrankungslage jedoch schon bisher in X._______ von Fachärzten unter
Einsatz von spannungs- und angstlösenden respektive auch stimmungs-
aufhellenden Medikamenten behandelt wurde (gemäss dem jüngsten Be-
richt seit Ende Juli 2013 mit …, … und …), weshalb davon ausgegangen
werden darf, die schon vor der Ausreise erkannte Erkrankung des Be-
schwerdeführers könne auch weiterhin in der Heimat behandelt werden,
dass schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Bosnien und Herzegowina auszugehen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten kein Vollzugshindernis vorliegt, womit die An-
ordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden
Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1 - 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: