B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5781/2014
law/joc
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
(vormals Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 10. September 2014 / N (…).
D-5781/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin B._______ reiste eigenen Angaben zufolge
am 21. März 2012 in die Schweiz ein. Am 25. April 2012 suchte sie im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E.______ um Asyl nach. Dort wurde
am 2. Mai 2012 eine Befragung zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie sum-
marisch zu ihren Asylgründen (Befragung zur Person, BzP) durchgeführt.
A.b Ihr Ehemann, der Beschwerdeführer A._______, folgte ihr gemäss sei-
nen Angaben am 23. Juli 2012 in die Schweiz. Am 24. Juli 2012 suchte er
im EVZ E._______ um Asyl nach und wurde dort am 14. August 2012 erst-
mals befragt.
A.c Die Töchter C._______ und D._______ ersuchten durch ihren damali-
gen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 27. September 2012 (Eingang
BFM: 28. September 2012) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
Am 7. Oktober 2012 reisten sie von U._______ aus auf dem Luftweg in die
Schweiz. Am 9. Oktober 2012 stellten sie im Transitbereich des Flughafens
V.______ ein Asylgesuch. Nachdem ihre Einreise durch das BFM am
11. Oktober 2012 bewilligt worden war, wurden sie am 14. Oktober 2012
im Beisein einer Vertretung zur Person, dem Reiseweg und summarisch
zu den Ausreisegründen befragt.
B.
Die Beschwerdeführerin B._______ und ihre Töchter C._______ und
D._______ wurden durch das BFM am 22. Januar 2014 eingehend zu ih-
ren Asylgründen angehört. Ihren Ehemann respektive Vater hörte das BFM
einlässlich am 26. Februar 2014 an.
C.
C.a Die Beschwerdeführerin B._______ sagte im Rahmen der erwähnten
beiden Befragungen im Wesentlichen aus, sie sei ethnische Araberin und
stamme aus G._______, wo sie studiert habe. In G._______ habe sie zu-
sammen mit ihrem Ehemann, ihren beiden Töchtern und ihrem Sohn
H._______ gewohnt. Ihr Ehemann besitze in G._______ eine Tankstelle.
Darin würde sich eine Cafeteria befinden. Einer ihrer Brüder sei (…) in Sy-
rien (vermutlich) erhängt worden. Er und weitere Verwandte hätten den
„Muslimbrüdern“ angehört. Diese seien zum Teil verhaftet und dann freige-
lassen worden oder würden sich noch in Haft befinden. Ihre Familie sei in
Syrien unterdrückt worden. So habe sie zusammen mit ihrer Schwester
D-5781/2014
Seite 3
eine (…) eröffnen wollen, die nötige Bewilligung sei ihnen jedoch verwei-
gert worden. Auch sei es ihnen verboten gewesen, der Baath-Partei oder
einer anderen Partei beizutreten. Sie selber habe jedoch nie wirklich Prob-
leme mit den Behörden gehabt. Sie seien aber unter der Kontrolle des Ge-
heimdienstes gewesen und stets beleidigt worden. Ihren Heimatstaat habe
sie wegen der Unruhen und Attentate und insbesondere wegen ihres in der
Schweiz seit (…) Jahren wohnhaften Bruders verlassen. Sie habe die
Nachricht erhalten, dass er sich im Koma befinde. Deswegen sei sie am
21. März 2012 legal von G._______ auf dem Luftweg nach I._______ und
von dort weiter nach J._______ gereist und habe sich nach K._______ zu
ihrem kranken Bruder begeben. Ihr Ehemann werde in Syrien gesucht. Bei
einer Rückkehr wäre sie somit ebenfalls in Gefahr.
C.b Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der vorinstanzlichen Befra-
gungen hauptsächlich vor, er habe in L._______ in der Nähe des Sicher-
heitsdienstes sowie in M._______ Häuser besessen. Als es ungefähr im
Februar 2012 in der Nähe des Sicherheitsdienstes eine Explosion gegeben
habe, sei ein Teil seines Hauses davon betroffen worden. Sie seien daher
nach M._______ gezogen. Seine Frau habe etwa 20 Tage dort verbracht.
Dann sei sie ausgereist. Er habe in G._______ das Gymnasium abge-
schlossen, eine kaufmännische Schule begonnen und danach ein eigenes
Kaffeehaus betrieben. Dieses habe sich in einer Tankstelle in N._______
in G._______ ungefähr 12/13 km entfernt von M._______ befunden. Sein
Vater, seine drei Brüder und er hätten die Tankstelle, die sehr bekannt ge-
wesen sei, betrieben. Sie habe der ganzen Familie gehört und sei strate-
gisch gut gelegen gewesen. Nach der Revolution in O._______ und
P._______ hätten sie Lieferprobleme gehabt. Die Lieferungen hätten sie
jeweils auf Bestellung beim Staat erhalten. Ab November/Dezember 2011
habe sich der Lieferengpass nochmals verschärft. Ab anfangs 2012 habe
der Staat Sicherheitsleute und Angehörige der Baath-Partei zu den Tank-
stellen gesandt, um den Ablauf von Kauf und Verkauf zu beobachten und
zu sichern. Denn viele Öllieferwagen seien angegriffen worden. Aber auch
die Opposition habe Öl und Benzin benötigt und daher im März 2012 eine
Person zu ihnen gesandt, die ihnen vom Bedarf der Rebellen erzählt und
sie zur Kooperation aufgefordert habe. Sein Bruder und er hätten gedacht,
Assad bleibe maximal noch einen Monat an der Macht. Sie hätten sich da-
her entschieden, beide Seiten zu beliefern, wobei sie von der Opposition
respektive den Rebellen einen tieferen Preis verlangt hätten. Dies habe
das Mitglied der Baath-Partei bemerkt. Die Kontrolle der Tankstelle sei
dann von der Partei/Regierung übernommen worden. Sicherheitsdienst
und Polizei hätten von ihnen Öl genommen. Auch Anhänger des Regimes
D-5781/2014
Seite 4
(Al-Shabiba) seien stets zur Tankstelle gekommen und hätten sich einfach
nach Belieben bedient. Deswegen hätten sie diese beim Sicherheitsdienst
angeklagt und man habe sie dann gestoppt. Als die Opposition und die
Rebellen erstarkt seien, hätten diese von ihnen Geld erpressen wollen. Sie
hätten sich jedoch geweigert und erklärt, sie könnten nur Öl, Benzin und
Lebensmittel liefern, seien aber nicht bereit, Geld zu bezahlen. Die Rebel-
len hätten daraufhin eine Farm, die in seinem Besitz gewesen sei, unter
ihre Kontrolle gebracht. Sie hätten telefonisch gedroht, die Frauen zu ent-
führen. Sie seien nicht mehr zur Tankstelle gegangen. Diese sei nur noch
vom Buchhalter und einem Mitarbeiter betrieben worden. Als ein Cousin
und Mitarbeiter der Tankstelle, der im Gebiet der Opposition gewohnt habe,
anfangs Juni 2012 vor seinem Haus erstochen worden sei, hätten sich
seine Brüder, sein Vater und er versteckt. Am (…) 2012 sei die Tankstelle
abgebrannt. Mitarbeiter der Tankstelle hätten sie darüber informiert. In den
Medien seien verschiedene Versionen über die Brandursache verbreitet
worden. Vermutlich hätten die Rebellen sie angezündet. Einen Tag nach
dem Brand hätten – vermutlich – Behördenmitglieder nach ihm und seinen
Brüdern gesucht. Er habe seine Töchter zu seiner Mutter geschickt. Am
20. Juni 2012 habe man versucht, sie festzunehmen. Am 17. Juli 2012 sei
er mit dem Auto nach Q._______ und von dort mit einem Bus nach
I._______ gefahren. Dann sei er in einem Lastwagen im Laderaum ver-
steckt bis in die Schweiz gereist. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer
zu Protokoll, eine seiner Cousinen sei im November 2013 entführt worden.
Ausserdem sei sein Sohn im Gefängnis gewesen, weil er an einer De-
monstration teilgenommen habe.
C.c Die Tochter C._______ erklärte ihrerseits, sie habe in G._______ im
(…) das Gymnasium abgeschlossen und hätte dort studieren wollen. Nach
Beginn der Auseinandersetzungen in Syrien seien sie ins Quartier
R._______/M._______ von L._______ umgezogen, da ihr Haus be-schos-
sen worden sei. M._______ hätten sie verlassen müssen, da ihr Haus dort
ebenfalls angegriffen worden sei, wobei dieser Angriff wohl gezielt er-folgt
sei. Ihr Vater habe sie und ihre Schwester zu ihren Grosseltern gebracht
und sie dort einige Male besucht. Dieser habe in G._______ zusammen
mit ihrem Grossvater eine Tankstelle mit einer Cafeteria betrieben. Er habe
mit beiden Parteien Probleme gehabt, da er grosse Mengen von Benzin
und Diesel an diese hätte liefern sollen. Manchmal hätten sie dem Regime,
manchmal der anderen Seite Benzin gegeben. Beide Seiten hätten Druck
gemacht. Sogar ein Cousin ihres Vaters sei getötet worden. Man habe die
Tankstelle abgebrannt. Davon hätten sie im Fernsehen erfahren. Man habe
ihre Grosseltern angerufen und davor gewarnt, dorthin zu gehen. Man
D-5781/2014
Seite 5
habe bei den Grosseltern nach ihrem Vater gesucht. Sie hätten der Gross-
mutter gedroht, sie und ihre Schwester zu vergewaltigen und mitzuneh-
men, falls sich der Vater nicht zu ihnen begeben würde; ihren Vater würden
sie zerschneiden. Nach diesem Vorfall seien sie vorübergehend zu ihrer
Tante gezogen. Nachdem ihr Vater bedroht und ihr Cousin entführt worden
sei, habe ihr Grossvater die Ausreise ihres Vaters organisiert. Ungefähr
Mitte Juli 2012 sei sie mit ihren Geschwistern nach Libanon gereist und
zwei Monate später weiter nach T._______. Dort hätten sie sich einen Mo-
nat bei einem Freund des Vaters aufgehalten und seien dann auf dem Luft-
weg in die Schweiz gelangt.
C.d D._______ gab dem BFM gegenüber im Wesentlichen an, sie habe
aufgrund der Unruhen im Oktober 2011 die Mittelschule abbrechen müs-
sen. Ihr Haus sei angezündet worden, weshalb sie innerhalb von
G._______ umgezogen seien. Ihr Vater habe sich damals versteckt und sie
habe ihn nicht gesehen. Er sei bedroht worden. Auch das zweite Haus sei
zerstört worden. Danach hätten sie bei den Grosseltern und manchmal
auch bei ihrer Tante gelebt. Der Sohn ihrer Tante sei entführt worden. Ver-
mutlich vom Sicherheitsdienst. Ihr Vater und ihr Grossvater hätten in
G._______ eine Tankstelle besessen. Darin habe sich eine Cafeteria be-
funden, die ihr Vater betrieben habe. Drei ihrer Onkel hätten auch in der
Tankstelle gearbeitet. Gemäss ihrem Grossvater hätten er und ein Onkel
den Anhägern des Regimes und den Rebellen Benzin geliefert. Die Tank-
stelle sei in Brand gesetzt worden. Das hätten sie aus dem Fernsehen er-
fahren. Jemand habe ihrer Grossmutter telefoniert und mitgeteilt, es solle
niemand von ihnen dorthin gehen, da sie gesucht würden. Ein paar Tage
vor dem Brand habe sie ihren Vater zuletzt im Hause der Grosseltern ge-
sehen. Ein Cousin sei zuvor erstochen worden. Drei Tage danach hätten
maskierte Männer das Haus ihres Grossvaters gewaltsam betreten. Sie
hätten geschrien und nach dem Vater und ihrem Bruder gefragt und ge-
droht, ihn zu zerschneiden. Sie hätten erklärt, sie und ihre Schwester mit-
zunehmen und zu vergewaltigen, sollte er sich nicht melden. Ihr Bruder
habe sich gemäss Angaben des Grossvaters im Gefängnis befunden. Er
sei zwei Mal inhaftiert gewesen. Er habe einmal an einer Demonstration
teilgenommen. Ungefähr Mitte Juli 2012 sei sie mit ihren Geschwistern,
ihren Grosseltern und weiteren Verwandten legal aus Syrien ausgereist.
Sie hätten sich zwei Monate im S._______ aufgehalten. Danach habe sie
ihr Grossvater zusammen mit ihren Geschwistern zum Flughafen gebracht
und sie seien nach T._______ geflogen. Dort hätten sie sich einen Monat
D-5781/2014
Seite 6
aufgehalten. Von U._______ aus seien sie in die Schweiz gelangt. Ihr Bru-
der sei zunächst weiter gereist. Er befinde sich zwischenzeitlich in der
Schweiz. Ihre Grosseltern lebten in der Türkei.
D.
Die Beschwerdeführerin B._______ reichte im Rahmen des vorinstanzli-
chen Verfahrens eine Identitätskarte im Original und einen Führerschein zu
den Akten. Der Beschwerdeführer gab einen Führerschein, diverse Be-
weismittel hinsichtlich des von ihm geschilderten Tankstellenbrands (CD
mit Fernsehaufnahmen, Ausdruck einer Internetseite, Fotos, Schriftverkehr
mit der Versicherungsgesellschaft, Bericht des Polizeikommandos, Bericht
der Feuerwehr), eine Eigentumsbestätigung und eine Bestätigung über die
Geschäftsleitung der Tankstelle, ein Maturitätszeugnis die Tochter
C._______ betreffend, einen Bericht über Menschenrechtsverletzungen in
Syrien [einschliesslich eines Internetausdrucks betreffend die Hinrichtung
des Schwagers], einen Bericht des Komitees für die Verteidigung der Frei-
heit, Demokratie und Menschenrechte in Syrien [in welchem der Name der
entführten Cousine stehe]) sowie einen Reisepass im Original zu den vo-
rinstanzlichen Akten. Die Tochter C._______ reichte ein Familienbüchlein,
die Fotokopie eines Reisepasses, eine Bankkarte und zwei Visitenkarten
von Fluggesellschaften beim BFM ein. Die Tochter D._______ reichte
ebenfalls die Kopie eines Reisepasses beim BFM ein.
E.
Dem am 12. November 2012 in die Schweiz eingereisten Sohn respektive
Bruder der Beschwerdeführenden H._______ gewährte das BFM mit Ver-
fügung vom 25. Juni 2014 Asyl (vgl. Verfahrensnummer BFM N […]).
F.
Mit Verfügung vom 10. September 2014 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und
lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich ordnete es deren Wegweisung aus
der Schweiz an. Deren Vollzug schob es infolge Unzumutbarkeit zu Guns-
ten einer vorläufigen Aufnahme auf.
G.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundes-
verwaltungsgericht mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 Beschwerde. Sie be-
antragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flücht-
D-5781/2014
Seite 7
lingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei auf die Erhebung von Verfah-
renskosten sowie eines Kostenvorschusses zu verzichten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2014 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des
Nachweises der Bedürftigkeit sowie unter Vorbehalt der Veränderung der
finanziellen Lage der Beschwerdeführenden gutgeheissen. Gleichzeitig
wurde ihnen Frist zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit oder zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses bis zum 31. Oktober 2014 angesetzt.
I.
Die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden ging
am 24. Oktober 2014 beim Gericht ein.
J.
Das BFM wurde mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 zur Vernehmlassung
bis zum 14. November 2014 eingeladen.
K.
Am 7. November 2014 liess sich das BFM zur Beschwerde vom 8. Oktober
2014 vernehmen. Die Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden
am 11. November 2014 zur Kenntnisnahme zugesandt.
L.
Am 18. März 2015 reichten die Beschwerdeführenden einen Haftbefehl
vom 22. August 2012 und lautend auf den Beschwerdeführer zu den Akten.
M.
Das SEM wurde mit Verfügung vom 30. März 2015 zu einem weiteren
Schriftenwechsel unter Ansetzung einer Frist bis zum 14. April 2015 einge-
laden. Nach gewährter Fristerstreckung bis zum 27. April 2015 reichte das
SEM innert Frist seine Stellungnahme ein. Diese wurde den Beschwerde-
führenden am 30. April 2015 unter Ansetzung einer Frist zur Replik bis zum
15. Mai 2015 übermittelt.
N.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2015 replizierten die Beschwerdeführenden.
D-5781/2014
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM bzw. BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs.
1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das BFM hat in seiner Verfügung vom 10. September 2014 die Wegwei-
sung aus der Schweiz verfügt, gleichzeitig aber die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs angeordnet. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht
angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfah-
ren auf die Frage, ob der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerken-
nen und ihnen Asyl zu gewähren ist.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
D-5781/2014
Seite 9
4.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht
an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1
E. 2).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
Abs. 2 AsylG).
5.2 Die Flüchtlingseigenschaft im soeben umschriebenen Sinne erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise
befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-
motive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure
zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Aufgrund der Sub-
sidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Aus-
gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün-
deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns-
ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2013/21 E. 9.2; 2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1; 2008/34 E. 7.1;
D-5781/2014
Seite 10
2008/12 E. 5.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 f.). Begründete Furcht vor
Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine
Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht bezie-
hungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte
Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien
vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Verfolgung als wahrscheinlich
und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.4 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Per-
son dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
ner um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen ei-
ner Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11
E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
D-5781/2014
Seite 11
6.
6.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides hauptsächlich aus,
der Beschwerdeführer habe im Gegensatz zur BzP während der einlässli-
chen Anhörung seine Kontakte zu den Oppositionellen weitaus aktiver dar-
gelegt. So habe er während der BzP erklärt, seinem Bruder ein wenig ge-
holfen und kleinere Mengen transportiert zu haben. Im Rahmen der ein-
lässlichen Anhörung habe er hingegen angegeben, er sei mit dem regiona-
len Vertreter der Opposition in Kontakt gewesen und habe den Treibstoff
für die Opposition einem Chauffeur übergeben. Er habe persönlich keine
Transporte durchgeführt. Als Brandstifter der Tankstelle habe er zudem im
Rahmen der Kurzbefragung die Behörden, an der einlässlichen Befragung
demgegenüber die Opposition genannt. Ausserdem habe er anlässlich der
BzP zentrale Elemente wie die von der Opposition geforderte Geldzahlung
und die Ermordung des Cousins nicht erwähnt. Die Bedrohung durch die
Opposition erachtete die Vorinstanz zudem als realitätsfremd. Es sei ange-
sichts der erfolgten materiellen Unterstützung an die Oppositionellen
(günstigerer Verkauf des Treibstoffs, Lieferung von Lebensmitteln und Öl
an die Anwohner) nicht nachvollziehbar, dass diese infolge der verweiger-
ten Geldzahlung mit solch grausamen Massnahmen wie der Ermordung
des Cousins und der Brandlegung der Tankstelle gegen ihn und seine Fa-
milie vorgegangen sei. Vor dem Hintergrund der erfolgten Lieferungen sei
es nahezu absurd, dass die Opposition die Tankstelle in Brand gesetzt
habe. Es sei auch kein Interesse dafür ersichtlich, weshalb diese eine solch
grosse und wichtige Tankstelle in der Region hätte vernichten sollen. Un-
logisch sei im Weiteren, dass die Behörden nach dem Brand der Tankstelle
nach ihm gesucht hätten, zumal gemäss dem Beschwerdeführer die Op-
position für den Brand verantwortlich gewesen sei. Nicht nachvollziehbar
sei ausserdem, dass er ohne seine Töchter aus seinem Heimatland geflo-
hen sei, da diese in jenem Zeitpunkt massiv bedroht worden seien. Die
vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel hielt die Vorinstanz le-
diglich als zum Nachweis für den Brand der Tankstelle nicht aber für eine
Brandstiftung als deren Ursache geeignet, da im Zeitungsbericht als Ursa-
che eine Kollision zweier Autos und im Polizeibericht Unbekannte als Ver-
ursacher genannt würden. Das BFM führte im Weiteren aus, die Töchter
C._______ und D._______ hätten die Ereignisse vom Tankstellenbrand an
der BzP nicht in demselben Kontext wie ihr Vater widergegeben.
D._______ habe einzig erklärt, dass die Tankstelle niedergebrannt sei und
sie ausgereist seien, weil der Vater bedroht worden sei und sich daher habe
verstecken müssen. C._______ habe während der BzP vorgebracht, die
Tankstelle sei zweimal getroffen worden. Erst an der Bundesanhörung hät-
ten beide Töchter den Tankstellenbrand in Verbindung mit der Opposition
D-5781/2014
Seite 12
gebracht und angegeben, sie seien danach von unbekannten Männern be-
droht worden. Es sei nicht erklärbar, warum sie beide ein solch einschnei-
dendes Ereignis nicht bereits an der BzP erwähnt hätten. Das spätere Vor-
bringen sei somit wohl auf eine Absprache mit den Eltern zurückzuführen
und als nachgeschoben zu erachten. Die von der Beschwerdeführerin
B._______ vorgetragenen Schilderungen erachtete das BFM als nicht re-
levant im flüchtlingsrechtlichen Sinne. Sie habe sich nach der Ermordung
ihres Bruders noch (…) Jahre in Syrien aufgehalten, bevor sie ausgereist
sei. Es fehle daher am erforderlichen Kausalzusammenhang. Die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Entführung der Cousine vom November
2013 qualifizierte das BFM ebenfalls als nicht asylrelevant. Sie stehe nicht
in Zusammenhang mit der Ausreise im Juli 2012.
6.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer habe stets in der Wir-Form respektive von „uns“ gespro-
chen, da es sich um Handlungen und Entscheide sämtlicher männlicher
Familienmitglieder gehandelt habe. Er habe an der BzP nicht gemeint,
dass er selber Transporte durchgeführt habe, sondern durchführen liess
respektive dafür verantwortlich war und diese im Auftrag seines Bruders
organisiert habe. Der Sachverhalt werde an der BzP verkürzt widergege-
ben. Deshalb habe er keine Ausführungen zu den Gründen der Brandstif-
tung gemacht. Zunächst habe er die Behörden und später, nach Bekannt-
werden von Gräueltaten der Opposition, auch die Opposition als Brandstif-
ter vermutet. Es sei möglich, dass die Opposition dringend auf Geld ange-
wiesen gewesen sei und daher mit der Ermordung des Cousins und dem
Brand versucht habe, den Druck auf die Familie zu erhöhen. Wie der Be-
schwerdeführer erwähnt habe, hätten auch die Behörden Druck ausgeübt
und dadurch die Lieferungen an die Opposition erschwert. Es sei denkbar,
dass für die Rebellen die Vernichtung der Tankstelle kein Verlust gewesen
sei. Es sei auch möglich, dass der Chauffeur, der seinen Tankwangen beim
Brand verloren habe, die Familie – wie zuvor angedroht – angezeigt habe
und deshalb die Behörden nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten.
Der Beschwerdeführer habe seine Töchter nicht einfach zurückgelassen,
sondern sie in die Obhut seiner Eltern gegeben. Die Töchter seien im Zeit-
punkt der BzP (…) gewesen. Im Vordergrund sei die Zusammenführung
mit den Eltern gewesen. Aufgrund ihres (…) hätten sie wohl wenig über die
Situation der Familie gewusst. Es sei logisch, dass ihnen die Eltern nach-
her Details mitgeteilt hätten. Im Weiteren wurde moniert, die Vorinstanz
habe es unterlassen, eine Gesamtwürdigung der Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Schilderungen und jener, die dagegen sprechen würden, vorzu-
nehmen. Letztlich wurde auf den Umstand hingewiesen, dass dem Sohn
D-5781/2014
Seite 13
respektive Bruder der Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl gewährt
worden sei und sie seinetwegen bei einer Rückkehr mit Verhören und Miss-
handlungen zu rechnen hätten.
6.3 Diese Ausführungen rechtfertigen nach Einschätzung der Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2014 keine Änderung ihres
Standpunktes. Den von den Beschwerdeführenden im Laufe des Be-
schwerdeverfahrens eingereichten Haftbefehl erachtete sie in ihrer weite-
ren Stellungnahme vom 27. April 2015 als verfälscht. Er enthalte zudem
keine Hinweise auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte
Verfolgung.
6.4 Die Beschwerdeführenden hielten demgegenüber in ihrer Eingabe vom
8. Mai 2015 daran fest, dass es sich um einen authentischen Haftbefehl
handle, den ihr Cousin mittels Bestechung erhalten habe.
7.
7.1 Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer in
G._______ eine Tankstelle besessen hat, die infolge eines Brandes zer-
stört wurde. Auch für das Gericht besteht kein Anlass, die entsprechenden
Vorbringen in Zweifel zu ziehen.
7.2 Bestritten werden von der Vorinstanz hingegen die vom Beschwerde-
führer geltend gemachte Rolle bei den Treibstofflieferungen, die Forderung
nach einer Geldzahlung und Bedrohungen durch die Opposition, die er-
wähnte Brandstiftung sowie die danach erfolgte Suche nach ihm.
7.3 Dazu lässt sich übereinstimmend mit der Vorinstanz feststellen, dass
der Beschwerdeführer anlässlich der BzP von persönlichen Transporten
gesprochen hat, während dem er im Rahmen der einlässlichen Anhörung
dies verneinte. Auch erwähnte er während der BzP die von der Opposition
geforderte Geldzahlung sowie auch die Ermordung des Cousins nicht (vgl.
act. A13/9 S. 6 f., act. A60/20 S. 6 ff.). Festzuhalten ist aber auch, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen der einlässlichen Anhörung teils frei, umfas-
send und mit gewissen Details behaftet erzählte, wie es zu den Lieferungen
an beide Parteien gekommen war, wie sich diese gestalteten und wie die
Opposition zu ihm in Kontakt trat. Auch erwähnte er deren Forderung nach
einer Geldzahlung sowie die Ermordung des Cousins (vgl. act. A 60/20
S. 6 ff.). Sein volljähriger Sohn bestätigte im Rahmen seines damaligen
Asylverfahrens die Angaben des Vaters, wonach dessen Familie der Op-
D-5781/2014
Seite 14
position Treibstoff geliefert habe, da damals in G._______ ein Versor-
gungsengpass geherrscht habe. Er brachte auch vor, seine Familie sei
durch die Opposition respektive die freie syrische Armee bedroht worden
und man habe einen Cousin erstochen (vgl. N […] act. A5/10 S. 6, act.
A11/19 S. 9 ff.). Auch vor dem Hintergrund des damals in Syrien bereits
ausgebrochenen Bürgerkrieges erschiene es denkbar, dass der Beschwer-
deführer respektive dessen Familie, in deren Händen sich die offenbar stra-
tegisch wichtig gelegene Tankstelle befand, nicht nur Lieferungen an die
die Tankstelle kontrollierende Regierung, sondern zugleich Treibstoffliefe-
rungen an die Opposition getätigt hätte. Bekanntlich schreck(t)en im Rah-
men des syrischen Bürgerkrieges die oppositionellen Gruppierungen, da-
runter auch die vom Sohn erwähnte freie syrische Armee, nicht vor Gräu-
eltaten zurück. Es könnte daher – entgegen der Ansicht der Vorinstanz –
auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Opposition infolge einer ver-
weigerten Geldzahlung zu drastischen Massnahmen gegriffen und daher –
wie dargelegt – mit der Entführung der Frauen gedroht und einen Verwand-
ten erstochen (vgl. act. A60/20 S. 7 f. und S. 11 f.) hätte. Weshalb indes –
wie zunächst an der BzP vom Beschwerdeführer angegeben die syrischen
Behörden (vgl. act. A13/9 S. 6) oder aber – wie im Rahmen der einlässli-
chen Anhörung (vgl. act. A60/20 S. 15) und in der Beschwerde nunmehr
dargelegt – die Opposition die Tankstelle hätte in Brand setzen sollen, er-
schiene demgegenüber – übereinstimmend mit der Vorinstanz – nicht
nachvollziehbar, da diese strategisch gut gelegen und damit für die Liefe-
rung von Benzin und Öl in der Region sowie letztlich auch für die Errei-
chung der Ziele der Konfliktparteien von Bedeutung gewesen wäre.
7.4 Ob der Beschwerdeführer und seine Familie tatsächlich nicht nur der
Regierung sondern auch der Opposition auf deren Druck hin Öl und Benzin
geliefert haben, durch diese erpresst und bedroht sowie auch seitens der
Regierung unter Druck gesetzt worden war, ist vorliegend nicht ausschlag-
gebend. Entscheidend ist vielmehr, dass aus den Schilderungen der Be-
schwerdeführenden nicht ersichtlich wird, dass die geltend gemachten Be-
drohungen und Behelligungen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli-
tischen Anschauungen und damit nicht aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG er-
wähnten Gründen erfolgt wären. Die angeblichen Drohungen und Erpres-
sung dienten einzig dem Erhalt von Lieferungen an Öl und Benzin sowie
(hinsichtlich der Opposition) Geld und damit an für die Kriegsführung wich-
tigen Gütern. Bedingt durch die Bürgerkriegssituation waren – und sind –
D-5781/2014
Seite 15
diese Güter rar geworden respektive es herrschten – wie vom Beschwer-
deführer erwähnt – im Zuge der Unruhen Lieferengpässe (vgl. act. A60/20
S. 6).
Die gezielte Vernichtung der Tankstelle durch eine der Konfliktparteien, die
beide zuvor davon profitierten, hätte damit – wie bereits erwähnt – kaum in
deren Interesse gelegen. Die Behauptung, wonach die Regierung oder
aber die Opposition als Brandstifter der Tankstelle fungiert hätten, basiert
denn auch auf Vermutungen. Der eingereichte Zeitungsbericht (vgl. act.
A61 Nr. 2) nennt als Ursache des Brandes einen Zusammenstoss zweier
Autos. Der Untersuchungsbericht der Justizbehörden (vgl. act. A61 Nr. 6)
gibt ebenfalls keinen Aufschluss über die Brandursache, da diese dort mit
„unbekannt“ angegeben wird. In der Beschwerde wird zudem ausgeführt,
die Beschwerdeführenden hätten ursprünglich das Regime und nunmehr
die Opposition für den Brand der Tankstelle verantwortlich gemacht, wobei
sie die Opposition als Täterschaft des Brandanschlages bloss vermuteten
(vgl. Beschwerdeschrift S. 4 f.). Dass der Brand der Tankstelle absichtlich
durch die Opposition respektive eine der Konfliktparteien gelegt wurde, ist
damit ebenso wenig erstellt, wie die darauf basierende Behauptung, der
Beschwerdeführer sei wegen des durch die Opposition verursachten Bran-
des durch Angehörige der Regierung gesucht worden. Denn auch hierbei
handelt es sich einzig um eine Annahme. Wären der Beschwerdeführer
und dessen Familie von den syrischen Behörden, wie in der Beschwerde
argumentiert wird, selbst der Brandstiftung verdächtigt und deshalb ge-
sucht und bedroht worden, so würde sich die Frage stellen, weshalb dieser
Verdacht nicht bereits im Zuge der behördlichen Untersuchungen geäus-
sert worden und daher Eingang in erwähnten Untersuchungsbericht gefun-
den hätte. Die in der Beschwerde dargelegten „plausiblen Erklärungen“
(vgl. Beschwerdeschrift S. 5) für eine von der Regierung ausgehenden Su-
che nach der Person des Beschwerdeführers stellen ebenfalls lediglich Hy-
pothesen dar. Sowohl die Hintergründe als auch die Personen, die angeb-
lich nach dem Beschwerdeführer gesucht und deswegen auch seine Töch-
ter bedroht hätten, bleiben letztlich im Dunkeln. Ein gezielt gegen den Be-
schwerdeführer und seine Familie gerichtetes Verfolgungsmotiv lässt sich
somit ebenso wenig eruieren wie allfällige Indizien, die auf eine objektive
Furcht vor künftiger Verfolgung schliessen liessen.
7.5 Der eingereichte Haftbefehl ändert nichts an diesen Feststellungen.
Wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, ist einerseits nicht erklärbar,
weshalb die Beschwerdeführenden diesen erst am 16. März 2015 zu den
Gerichtsakten reichten, obwohl er bereits vom 22. August 2012 datiert.
D-5781/2014
Seite 16
Wenn – wie in der Eingabe angegeben – der Vater des Beschwerdeführers
zum Sicherheitsdienst Kontakte pflegt, erscheint wiederum nicht plausibel,
weshalb die Beschwerdeführenden nicht eher Kenntnis von diesem Doku-
ment hatten und dieses nicht früher beschaffen konnten, wäre doch anzu-
nehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers über den bestehenden
Haftbefehl längst informiert worden wäre. Die Erklärung, erst durch die Ver-
wechslung des Cousins mit dem Beschwerdeführer vom bestehenden
Haftbefehl erfahren zu haben, erscheint im Gesamtkontext als nachge-
schoben. Aufgrund der Beziehung des Vaters zum Sicherheitsdienst ist
denn auch davon auszugehen, dass es sich beim Dokument um ein Gefäl-
ligkeitsschreiben handelt, für das allenfalls – wie geltend gemacht – ein
Entgelt gezahlt wurde. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Inhalt des Do-
kuments nicht in direktem Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer
beschriebenen Fluchtvorbringen steht. Darin wird nämlich zu erwähnten
Treibstofflieferungen an die Opposition oder zum Tankstellenbrand, für
dessen er – wie unter anderem behauptet wird – hätte verantwortlich zeich-
nen sollen, nicht konkret Bezug genommen. Vielmehr werden dem Be-
schwerdeführer ohne Angabe eines Straftatbestands, Tatzeitpunkts oder
Tatorts, pauschal „Delikte gegen das syrische Regime“ in Form der Sabo-
tage an öffentlichen Staatsgütern, der Teilnahme an Vorfällen gegen die
öffentliche Sicherheit und der Fluchthilfe für Angehörige der syrischen Be-
freiungsarmee vorgeworfen. Letzterer Vorwurf lässt sich im Übrigen auch
nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Sohnes ver-
einbaren, wonach die Familie durch die freie syrische Armee bedroht wor-
den sei.
7.6 Den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich auch nicht entneh-
men, dass er sich vor seiner Ausreise in Syrien in irgendeiner Form poli-
tisch aktiv betätigt oder aus politischen Gründen ins Blickfeld der staatli-
chen Behörden geraten wäre. Ebenso wenig waren die Ehefrau oder seine
Töchter im Heimatland in politischer Hinsicht aktiv oder standen aus poli-
tisch motivierten Gründen im Fokus der Behörden. Der Ehefrau wurde zwar
einmal die Eröffnung einer Krippe untersagt, da – so deren Vermutung –
Familienmitglieder und Verwandte von ihr Mitglieder bei den Muslimbrü-
dern gewesen seien (vgl. act. A 4/10 S. 7, act. A57/9 S. 3 f.). Dieses Ereig-
nis ist indes nicht nur aufgrund mangelnder Intensität sondern – wie von
der Vorinstanz richtig festgehalten – auch mangels Kausalzusammen-
hangs zu der erst Jahre später erfolgten Ausreise als nicht asylrelevant zu
qualifizieren. Persönliche Probleme mit den Behörden vor ihrer Ausreise
verneinte die Ehefrau denn auch explizit und nannte als hauptsächlichen
D-5781/2014
Seite 17
Ausreisegrund ihren in der Schweiz schwer erkrankten Bruder (vgl. act.
4/10 S. 7, act. A57/9 S. 5.).
7.7 Die Beschwerdeführenden machten im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens nicht geltend, sie hätten wegen der Teilnahme ihres Soh-
nes/Bruders an politischen Kundgebungen und dessen damit verbundenen
Inhaftierungen (…) vor ihrer Ausreise gezielt gegen sie persönlich gerich-
tete staatliche Repressalien erlitten. Entsprechendes brachte auch der
Sohn/Bruder nicht vor. Der Umstand, dass dem Sohn/Bruder der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz Asyl gewährt wurde, vermag somit
nicht – wie geltend gemacht wird – eine Reflexverfolgung zu begründen.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Beschwerde-
führenden erfüllen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft
zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach
demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend wurde
indes der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2014 gutgeheissen.
Der darin geforderte Nachweis einer Fürsorgebestätigung wurde mit Ein-
gabe vom 24. Oktober 2014 erbracht. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage
ist nicht von einer veränderten finanziellen Situation der Beschwerdefüh-
renden auszugehen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5781/2014
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: