B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5781/2017
Ur t e i l vom 4 . Ok to be r 20 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. September 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführerin am 6. Juli 2015 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein-
reichte,
dass am 21. Juli 2015 die Befragung zur Person (BzP) und am 17. Dezem-
ber 2015 die Anhörung durchgeführt wurden,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, an ihrer Schule seien Mädchen von Armeean-
gehörigen sexuell belästigt worden,
dass sie selbst seit ihrer Wahl zur Klassensprecherin im Jahr 2012 zahlrei-
che Übergriffe habe erleiden müssen und insbesondere vom Ameeange-
hörigen C. wiederholt belästigt worden sei,
dass sie den Schulleiter über den Erhalt eines Liebesbriefes von C. infor-
miert habe, worauf dieser (C.) während zwei Wochen vom Dienst suspen-
diert worden sei,
dass C. ihr in der Folge gedroht habe, ihr Leben zu zerstören, worauf sie
auch diese Drohung dem Schulleiter gemeldet habe,
dass sie von C. ständig mit Anrufen und Nachrichten belästigt und anläss-
lich einer Kontrolle während 24 Stunden festgehalten worden sei,
dass er ihr gesagt habe, sie gehöre nun ihm und weil sie die ganze Nacht
bei ihm gewesen sei, werde niemand mehr etwas mit ihr zu tun haben wol-
len,
dass er den anderen Soldaten erklärt habe, sie sei seine Braut,
dass er am 15. Dezember 2012 in Begleitung von weiteren Soldaten bei
ihr zu Hause erschienen sei und ihr einen Heiratsantrag gemacht habe,
dass ihre Mutter Bedenken geäussert habe, so sei sie doch erst (…) und
wolle studieren, worauf C. mit einer Waffe gedroht und erklärt habe, er er-
warte eine positive Antwort,
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dass sie während ungefähr sechs Monaten nicht mehr zur Schule gegan-
gen und vorwiegend zu Hause geblieben sei, jedoch weiterhin von C. be-
helligt worden sei,
dass sie im Juli 2013 zu ihrem Cousin nach D._______ gegangen sei, um
dort die Schule fortzuführen und anschliessend ein Studium aufzunehmen,
dass sie in D._______ unbehelligt habe leben können, bis im Mai 2015
anlässlich der Registration für die Universität ehemalige Mitschüler getrof-
fen habe, worauf zwei Tage später erneut C. in Begleitung von weiteren
Armeeangehörigen beim Schultor auf sie gewartet habe,
dass C. zu den umstehenden Personen gesagt habe, dies sei seine Frau,
worauf er ihr nach ihrem Widersprechen mit Waffengewalt gedroht habe,
dass sie seither erneut von C. behelligt worden sei, worauf sie auf Anraten
ihres Cousins das Land verlassen habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 21. September 2017 – eröffnet am
25. September 2017 – das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 6. Juli
2015 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das SEM zur Begründung seines negativen Entscheids im Wesentli-
chen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31)
nicht stand,
dass sie gemäss eigenen Angaben nie zur Polizei gegangen sei, indessen
ihre Probleme mehrmals dem Schulleiter gemeldet habe, der sie in ver-
schiedenen Situationen unterstützt habe,
dass die heimatlichen Behörden die Bedrohungslage durchaus ernst ge-
nommen und auch Massnahmen im Rahmen des Möglichen ergriffen hät-
ten, womit diese mit ihrer Vorgehensweise sowohl ihren Schutzwillen als
auch ihre Schutzfähigkeit zum Ausdruck gebracht hätten,
dass sie es unterlassen habe, das weitere unangemessene Verhalten von
C. anzuzeigen, womit es den Behörden nicht möglich gewesen sei, weiter
tätig zu werden, in casu müsse aber davon ausgegangen werden, dass die
Behörden weiterhin schutzwillig und -fähig gewesen wären,
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dass auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar sei, weshalb sie später in
D._______ nie die Behörden um Schutz ersucht habe, zumal C. bereits im
Norden, wo er über diverse persönliche Kontakte verfügen dürfte, sanktio-
niert worden sei und er bei den lokalen Behörden in D._______ wohl noch
weniger als im Norden auf seine persönlichen Kontakte hätte zählen kön-
nen,
dass von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der sri-lankischen Behör-
den auszugehen sei und die Flucht ins Ausland demnach nicht die einzige
Option gewesen sei, um sich der Situation zu entziehen, weshalb sie nicht
auf den Schutz in der Schweiz angewiesen sei und ihre Vorbringen als
nicht asylrelevant zu werten seien,
dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden
könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzu-
gehen, indessen vorliegend ein ausdrücklicher Vorbehalt anzubringen sei,
so falle nämlich auf, dass sie die Intensität der Verfolgung bei der Anhörung
gesteigert habe, so habe sie zahlreiche Bedrohungselemente erstmals an-
lässlich der Anhörung erwähnt,
dass sodann die Schilderung des Auftauchens von C. gemeinsam mit wei-
teren Soldaten von E._______ zwei Tage, nachdem sie ehemalige Mit-
schüler in der Nähe des College in D._______ gesehen habe, höchst un-
wahrscheinlich beziehungsweise realitätsfremd erscheine,
dass auch kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, sie werde bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
sein,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM sei vollständig aufzuhe-
ben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu ge-
währen, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund unzulässigen
oder unzumutbaren Wegweisungsvollzugs anzuordnen sowie subeventu-
aliter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
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dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der Rechtsvertrete-
rin als amtliche Rechtsbeiständin ersuchte,
dass sie gleichzeitig eine Fürsorgebestätigung des F._______ (datiert vom
25. September 2017) zu den Akten reichte,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni
2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eine Kos-
tenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ab-
gewiesen wurden und der Beschwerdeführerin Frist zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– bis zum 27. Juni 2018 ange-
setzt wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, eine summarische
Prüfung der Akten ergebe, dass die Begehren mit grosser Wahrscheinlich-
keit negativ zu beurteilen seien, mithin aussichtslos erscheinen würden,
dass der einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– am
25. Juni 2018 innert Frist geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerde-
schrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu
ändern,
dass in der Zwischenverfügung vom 12. Juni 2018 einlässlich dargelegt
wurde, weshalb die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwände
nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung
zu führen,
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dass die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand-
hielten, als zutreffend zu qualifizieren und zu bestätigen sind,
dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen der bereits aktenkundige
Sachverhalt wiederholt aufgeführt, auf einen Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. Dezember 2016 auf die politische Situation
in Sri Lanka verwiesen und ausgeführt wird, die Hauptasylgründe seien
substantiiert, plausibel, schlüssig und glaubhaft dargelegt worden,
dass zudem geltend gemacht wird, auch wenn sie Anzeige gegen den Ar-
meeangehörigen C., der sie behelligt habe, erstattet hätte, im besten Fall
mit einer Verurteilung in zirka fünf Jahren gerechnet werden könne, wes-
halb sie im Ergebnis keinen konkreten persönlichen Schutz erhalten würde
und ihre Asylgründe demzufolge asylrelevant seien,
dass die auszugsweise Zitierung des SFH-Berichts zur Situation im Vanni-
Gebiet vom 18. Dezember 2016, der Hinweis auf einen Bericht von Fokus
Women vom April 2016 zur Situation alleinstehender Frauen in der Nord-
provinz sowie des UN Commitee Against Torture (CAT) vom 30. November
2016 nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beur-
teilung zu führen, weil sich aus deren allgemeinen Inhalt nichts zu Gunsten
der Beschwerdeführerin ableiten lässt,
dass sich der Einwand, wonach sie bei Erstattung einer Anzeige im besten
Fall mit einer Verurteilung des Beschuldigten in zirka fünf Jahren rechnen
könne, als unbehelflich erweist, zumal es sich um eine Annahme handelt,
die sich im Übrigen nicht mit der Erfahrung der Beschwerdeführerin (um-
gehende Suspendierung) deckt,
dass von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der sri-lankischen Behörden
auszugehen ist, insbesondere da aus den Akten hervorgeht, dass bereits
die Meldung der geschilderten Übergriffe von C. beim Schulleiter bewirkt
hat, dass dieser Anzeige erstattet hat, worauf C. während zweier Wochen
von seinem Dienst suspendiert worden ist, womit die sri-lankischen Behör-
den sowohl ihre Schutzwilligkeit als auch Schutzfähigkeit zum Ausdruck
gebracht haben,
dass das SEM in seinem Entscheid in begründeter und nachvollziehbarer
Weise dargelegt hat, aufgrund welcher Überlegungen es die Anforderun-
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gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG als nicht erfüllt er-
achtet, wobei weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht die teil-
weise schwierige Situation tamilischer Frauen verkennen,
dass aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz darauf verzichtet
werden kann, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen
der Beschwerdeführerin einzugehen,
dass der Vollständigkeit halber dennoch festzuhalten ist, dass das SEM zu
Recht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen im Zusammen-
hang mit den Vorkommnissen in D._______ äusserte,
dass die Sachlage seit Erlass der Zwischenverfügung vom 12. Juni 2018
unverändert geblieben ist, weshalb an der Beurteilung weiterhin festzuhal-
ten ist,
dass zu einer allfälligen, von der Beschwerdeführerin indessen nicht, be-
ziehungsweise nicht ausdrücklich geltend gemachten Furcht vor (staatli-
cher) Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka der Klarheit halber fest-
zuhalten ist, dass gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) aus Europa
respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge-
nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge-
setzt sind (vgl. a.a.O., E. 8.3),
dass sich das Gericht bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern,
Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden,
an verschiedenen Risikofaktoren orientiert,
dass die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur tamilischen Ethnie und
ihre dreijährige Landesabwesenheit nicht ausreichen, um im Falle einer
Rückkehr Verfolgungsmassnahmen anzunehmen,
dass sodann nicht alle der aus Europa beziehungsweise der Schweiz zu-
rückkehrenden tamilischen Asylsuchenden einer ernstzunehmenden Ge-
fahr vor Verhaftung und Folter und mithin ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind und es auch problematisch erscheint, die
Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter bei der Rückkehr nach Sri
Lanka an der Dauer des Aufenthalts im Ausland zu messen,
dass sie zudem eine politische Tätigkeit verneinte – die Aufgabe als Klas-
sensprecherin ist nicht darunter zu subsumieren –, weshalb nicht davon
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auszugehen ist, dass sie den sri-lankischen Behörden deshalb besonders
aufgefallen wäre oder dies in Zukunft würde,
dass ferner eine allfällige Befragung der Beschwerdeführerin wegen der
Ausreise aus Sri Lanka mit einem allenfalls gefälschten Reisepapier und
fehlender Identitätspapiere keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme
darstellt,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass sich unter diesen Umständen weitere Erörterungen erübrigen und das
SEM demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abge-
lehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen sodann keine Anhalts-
punkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra-
xis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass namentlich die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den
Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Referenz-
urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff.; BVGE 2011/24
E. 10.4) und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) wiederholt festgestellt hat, es sei nicht generell davon auszuge-
hen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Be-
handlung, wobei eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen wer-
den müsse (vgl. etwa Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regie-
rung und den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die
gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt hat, wonach der Wegweisungsvoll-
zug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist,
dass die junge und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführerin, welche
aus dem Distrikt E._______ stammt, zuletzt in D._______ wohnhaft gewe-
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sen ist und eine gute Schulbildung vorweisen kann, sowohl über ein sozi-
ales als auch ein familiäres Beziehungsnetz sowie über eine gute Schulbil-
dung verfügt,
dass insgesamt nicht davon auszugehen ist, sie gerate nach dem Vollzug
der Wegweisung aus der Schweiz in eine existenzielle Notlage,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit nicht in Betracht fällt,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 25. Juni 2018 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Regula Frey
Versand: