Abtei lung IV
D-5782/2007/ ets
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 9. August 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5782/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus der nordirakischen Provinz Sulaimaniya – verliess den Irak
gemäss eigenen Angaben am 15. Dezember 2006 und gelangte über
die Türkei und andere ihm unbekannte Länder am 9. Januar 2007 in
die Schweiz, wo er am 12. Januar 2007 ein Asylgesuch stellte. Am
22. Januar 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Z._______ summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am
1. Februar 2007 fand eine einlässliche Befragung in Bern-Wabern
durch das BFM statt.
Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, sein Vater habe aufgrund einer Landstreitigkeit
im Jahre 1995 eine Person getötet. Danach sei eine kulturelle Versöh-
nung vereinbart worden und die verfeindete Familie habe seine Familie
in Ruhe gelassen. Im Jahre 2000 sei sein Vater verstorben. Im Jahre
2006 sei er als ältester Sohn von der Familie trotz der Versöhnung er-
neut bedroht worden. Deshalb sei er ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2007 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
Asylgesuch ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz.
Hingegen nahm es den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Die Ablehnung des Asylgesuches
begründete das BFM mit der Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbrin-
gen, wobei es die Schilderungen des Beschwerdeführers als unsubs-
tanziiert und realitätsfremd erachtete. Die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme begründete es mit der zum damaligen Zeitpunkt im Irak
herrschenden Sicherheitslage.
Diese Verfügung erwuchs am 13. März 2007 unangefochten in Rechts-
kraft.
C.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2007 gewährte das BFM dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Aufhebung der ihm
gewährten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz und dem damit ver-
bundenen Wegweisungsvollzug. Dabei teilte es dem Beschwerdeführer
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mit, es erachte den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya nach einer umfassenden
Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage als grundsätzlich
zumutbar, da dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche.
Gemäss seinen Angaben stamme er aus Halabja in der Provinz
Sulaimaniya, wo er seine Kindheit und Jugendzeit (mit der Ausnahme
von drei bis vier Jahren im Iran) verbracht habe. Seine Familie lebe
heute noch in Halabja.
D.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2007 nahm der Beschwerdeführer dazu Stel-
lung, wobei er im Wesentlichen die dargelegten Asylgründe wiederhol-
te.
E.
Mit Verfügung vom 9. August 2007 – eröffnet am 13. August 2007 –
hob das BFM die am 8. Februar 2007 angeordnete vorläufige Aufnah-
me des Beschwerdeführers auf.
F.
Mit Eingabe vom 30. August 2007 (Poststempel) erhob der Beschwer-
deführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzuges sowie die Aufrechterhaltung
der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um die un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
G.
Mit Verfügung vom 4. September 2007 hiess die zuständige Instrukti-
onsrichterin das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 11. September 2007 hielt das BFM an
seinen Erwägung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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I.
Mit Schreiben vom 24. September 2007 (Poststempel) nahm der Be-
schwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Wurde eine Ausländerin oder ein Ausländer vorläufig in der
Schweiz aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im jewei-
ligen Einzelfall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme
noch gegeben sind (vgl. dazu Art. 84 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]). Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den
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Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen
nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen
für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der
Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83
Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs.
4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren
Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
3.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit
die Frage, ob das BFM – vor dem Hintergrund der heutigen Verhältnis-
se im Irak – zu Recht den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erkannt und die am 8. Februar 2007 verfügte vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben hat.
4.
4.1 In seinem Entscheid vom 9. August 2007 verwies das BFM betref-
fend die Frage der Zulässigkeit vorab auf die rechtskräftige Abweisung
des Asylgesuches und hielt im Weiteren fest, aufgrund der Akten ergä-
ben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer in
seinem Heimatstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe drohen würde. Den Wegweisungsvollzug in die nordi-
rakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya erklärte es auf-
grund der heutigen Verhältnisse als grundsätzlich zumutbar. Dies gelte
insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich
alleine in der Schweiz aufhielten. Auch eine individuelle Gefährdungs-
lage liege nicht vor. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs geltend gemachte Bedrohung seitens der Familie eines
Tötungsopfers sei bereits im Rahmen des Asylverfahrens geprüft wor-
den. Die Vorbringen seien indes als unsubstanziiert und realitätsfremd
und insgesamt als unglaubhaft erachtet worden und seien deshalb
nicht weiter zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei im Alter von
29 Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe also – mit Ausnahme von
rund drei Jahren (1988 bis 1991), welche er im Iran verbracht habe –
den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz Sulaimaniya
verbracht und sei mit den dortigen Umständen bestens vertraut. Bis zu
seiner Ausreise habe er als Coiffeur gearbeitet. Aus den Akten gehe
nicht hervor, dass er irgendwelche gesundheitlichen Probleme hätte.
Somit sei davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in der
Lage sei, die Sicherung seiner Existenz selbstständig an die Hand zu
nehmen. Zudem verfüge er mit seiner nach wie vor in der Provinz Su-
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laimaniya wohnhaften Familie über ein soziales Beziehungsnetz, wel-
ches ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne.
Überdies sei darauf hinzuweisen, dass er bei fristgemässer Ausreise
vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen könne, welches ihm
die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. Abschliessend er-
klärte das BFM den Vollzug der Wegweisung auch als möglich.
4.2 In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer mit Verweis
auf verschiedene Zeitungsartikel im Wesentlichen aus, im Nordirak
müsse von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden.
4.3 In seiner Vernehmlassung wies das BFM im Wesentlichen noch
einmal daraufhin, dass es den Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers in den Nordirak als zulässig, zumutbar und möglich erachte.
Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und März 2007 477 Personen
mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (davon 84 % in den
Nordirak), unterstreiche die Feststellungen zur Situation in dieser Re-
gion. Es bestünden zudem mehrere Flugverbindungen aus dem Aus-
land in den Nordirak, so dass Rückkehrende nicht via den Zentralirak
reisen müssten. Bezüglich der geltend gemachten Probleme des Be-
schwerdeführers mit einem anderen Familienclan verwies das BFM
vollumfänglich auf seine Verfügung vom 9. August 2007 beziehungs-
weise auf den Asylentscheid vom 8. Februar 2007.
4.4 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer im Wesentlichen noch
einmal auf die äusserst prekäre Sicherheitslage in seiner Herkunftsre-
gion hin.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2
5.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89).
Nachdem es in seiner Verfügung vom 8. Februar 2007 – welche unan-
gefochten in Rechtskraft erwachsen ist – festgestellt hat, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prin-
zip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht
zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist dem Be-
schwerdeführer mit der Berufung auf eine Bedrohungslage von Seiten
einer verfeindeten Familie nicht gelungen. Bereits in seiner rechtskräf-
tigen Verfügung vom 8. Februar 2007 wies das BFM auf namhafte Un-
glaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers
hin, die er sowohl mit seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2007 im Rah-
men des rechtlichen Gehörs als auch mit der vorliegenden Beschwer-
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de in keiner Weise zu relativieren vermochte. Der Beschwerdeführer
beschränkte sich diesbezüglich nämlich darauf, den zur Begründung
des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt zu wiederholen.
Neu bringt er zwar vor, die verfeindete Familie habe eines Tages ver-
sucht, ihn zu erschiessen. Da er dieses wesentliche Vorbringen jedoch
im Asylverfahren nicht erwähnte und lediglich ausführte, er habe ge-
hört, dass die gegnerische Familie Drohungen gegen ihn ausgespro-
chen habe, ist es als nachgeschobene – und somit unglaubhafte –
Sachverhaltsanpassung zu werten und somit nicht geeignet, die bishe-
rige Einschätzung des BFM – welche aufgrund der Akten als zutref-
fend zu erkennen ist – zu erschüttern. Die angeblich in der Heimat be-
stehende Verfolgungsgefahr erscheint damit nicht als glaubhaft. Nach
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt die allgemeine Sicher-
heits- und Menschenrechtslage in den drei Nordprovinzen des Irak
(Dohuk, Erbil und Sulaimaniya) den Wegweisungsvollzug an den Her-
kunftsort des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt nicht als unzu-
lässig erscheinen, da von hinreichend gefestigten Verhältnissen auszu-
gehen ist und die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-
kurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und auch willens
sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. dazu
BVGE 2008/4). Der Beschwerdeführer weist – wie vom BFM zu Recht
erkannt – kein Profil auf, welches auf ein konkretes Verfolgungsinteres-
se relevanter Kreise an seiner Person schliessen liesse. Seine Vorbrin-
gen betreffend eine angeblich unsichere Lage im Nordirak vermögen
die anders lautenden Feststellungen des Bundesverwaltungsgericht
nicht zu überwiegen.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
5.4
5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden
Beurteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provin-
zen Dohuk, Sulaimaniya und Erbil davon aus (vgl. dazu im Einzelnen
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BVGE 2008/5), dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation
allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht
dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als
generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Nachdem die Region
mit Direktflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar
ist, entfällt zudem das Element einer unzumutbaren Rückreise via
Bagdad und auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten
Zentralirak.
Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei irakisch-kurdischen Provinzen stammen und dort nach wie
vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar
ist. Auf der anderen Seite soll die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie
für Kranke und Betagte nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden
(vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insb. 7.5.8).
5.4.2 Der alleinstehende, heute 32-jährige Beschwerdeführer ist eth-
nischer Kurde und stammt aus Halabja in der Provinz Sulaimaniya, wo
er seit seiner Geburt bis zur Ausreise – abgesehen von einem drei- bis
vierjährigen Aufenthalt im Iran – gelebt hat. Aufgrund der Akten ist da-
von auszugehen, dass er dort nach wie vor über ein intaktes familiäres
Beziehungsnetz verfügt. So waren gemäss seinen Aussagen im Zeit-
punkt seiner Ausreise seine Mutter, mehrere Geschwister sowie ande-
re Angehörige in Halabja ansässig und die Feststellung des BFM, wo-
nach ihn die Familie in der Anfangsphase unterstützen könne, wird
vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat ge-
mäss Aktenlage keine gesundheitlichen Probleme und verfügt über
eine fünfjährige Schulbildung sowie sechsjährige Berufserfahrung als
Coiffeur. In der Schweiz arbeitete er seit März 2008 als Hilfsarbeiter
auf dem Bau, als Kochgehilfe und als Gerüstbauer. Gestützt auf diese
Erwägungen ist davon auszugehen, dass es ihm trotz der angespann-
ten Arbeitsmarktlage im Nordirak gelingen wird, sich dort innert nützli-
cher Frist eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Zur
Überbrückung der voraussichtlichen Anfangsschwierigkeiten kann der
Beschwerdeführer beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Insgesamt ist
daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in die Provinz Sulaimaniya aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbe-
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drohende Situation geraten würde. Unter diesen Umständen ist der
Vollzug der Wegweisung – übereinstimmend mit dem BFM – als zu-
mutbar zu bezeichnen.
5.5 Der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak ist praxisgemäss
auch als möglich zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der für ihn zuständigen
Vertretung seines Heimatstaates zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
6.
Nachdem sich der Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als
zulässig, zumutbar und möglich erweist, ist die Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme zu bestätigen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit
Zwischenverfügung vom 4. September 2007 wurde jedoch das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb auf
Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- B._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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