B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5783/2011
U r t e i l v o m 2 4 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A.________, geboren (…),
B.________, geboren (…),
Sri Lanka,
beide vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. September 2011 / N (…).
D-5783/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden – sri-lankische Staatsangehörige tamili-
scher Ethnie – verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am
(…) im Besitz von auf Drittpersonen ausgestellten Reisepapieren und
reisten (…) nach (…). Von dort gelangten sie am 13. September 2010 in
die Schweiz. Gleichentags suchten sie in C._______ um Asyl nach. Am
20. September 2010 fand im dortigen Empfangs-und Verfahrenszentrum
(EVZ) eine erste Befragung statt. Am 4. Oktober 2010 wurden sie, eben-
falls im EVZ, durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört.
A.b Der Beschwerdeführer (Ehemann) machte im Wesentlichen geltend,
er stamme aus D.________ im Distrikt Jaffna. Am (…) habe er abends
nach der Arbeit einen Freund besucht. Im Verlauf des Abends sei seine
Ehefrau herbeigeeilt, weil zu Hause (…) Personen, welche mit (…) vorge-
fahren seien, nach ihm gefragt hätten. Am selben Abend hätten er und die
Beschwerdeführerin sich zu (…) nach E.________ begeben. Am (…) sei-
en sie (…) nach Colombo gefahren, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise auf-
gehalten hätten. Er wisse nicht, weshalb er gesucht werde. Er sei jedoch
im Zeitraum (…) im Vanni-Gebiet wohnhaft gewesen. Dort habe er ab und
zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) bei (…) geholfen und sie
mit (…) versorgt. Damals sei er auch von Angehörigen der indischen Ar-
mee festgenommen und misshandelt worden.
A.c Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) machte im Wesentlichen geltend,
sie stamme ebenfalls aus D.________. Am (…) seien gegen Abend zu
Hause (…) Personen, welche vermutlich mit (…) vorgefahren seien, auf-
getaucht und hätten sie unter Bedrohung mit einer Waffe nach ihrem
Ehemann gefragt. Um ihnen entkommen zu können habe sie vorgege-
ben, (…) aufsuchen zu müssen. Auf diese Weise sei ihr die Flucht zum
Haus des Freundes ihres Ehemannes gelungen. Dieser habe hin und
wieder die LTTE unterstützt. Vermutlich deswegen sei er von den unbe-
kannten Personen gesucht worden. Ansonsten hätten sie in Sri Lanka mit
niemandem Probleme gehabt.
A.d Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden wird auf die
Protokolle bei den Akten verwiesen.
Zu ihrem Identitätsnachweis reichten die Beschwerdeführenden (…) zu
den Akten.
D-5783/2011
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 13. September 2011 – eröffnet am 22. September
2011 – stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz
und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht. So würden sich aus den Akten keine konkre-
ten Hinweise auf staatliche Verfolgungsmassnahmen wegen der gele-
gentlichen Hilfeleistungen für die LTTE im Zeitraum von (…) ergeben. Der
Beschwerdeführer, welcher nie Mitglied der LTTE gewesen sei, verfüge
nicht über ein Profil, das ihn zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung
des BFM gegenüber den sri-lankischen Behörden noch verdächtig ma-
che. Seine (…) Dienstleistungen für die LTTE lägen (…) Jahre zurück,
hätten sich auf einen lokal begrenzten Raum beschränkt und seien im
Rahmen seiner Berufsausübung als (…) ohne jegliche politische Absich-
ten erfolgt. Nach ihrer Rückkehr ins Vanni-Gebiet im Jahr (…) hätten die
Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise keinerlei Probleme mit den
sri-lankischen Behörden gehabt. Auch der Umstand, dass die Beschwer-
deführenden im (…) mit öffentlichen Verkehrsmitteln von Jaffna nach Co-
lombo gereist seien und dabei unter Vorweisung ihrer Identitätskarten
mehrere Checkpoints problemlos passiert hätten, weise darauf hin, dass
kaum Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden vor-
lägen. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass
die staatliche Schutzinfrastruktur den Beschwerdeführenden nicht zu-
gänglich gewesen wäre oder die sri-lankischen Behörden offensichtlich
aus einem Grund nach Art. 3 AsylG nicht willens gewesen wären, ihnen
Schutz vor allfälligen Übergriffen durch die erwähnten Drittpersonen zu
gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu
treffen. Unter diesen Umständen vermöchten die geltend gemachten Er-
eignisse, namentlich das Auftauchen von (…) Unbekannten im Haus der
Beschwerdeführenden, praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und Gewährung des Asyls zu führen. Der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich stammten
die Beschwerdeführenden aus dem Distrikt Jaffna und verfügten über ei-
ne solide Schulbildung. Der als (…) ausgebildete Beschwerdeführer ver-
füge über Berufserfahrung und habe seinen Beruf bis zur Ausreise aus-
geübt. Die Beschwerdeführenden verfügten im Norden des Distrikts Jaff-
na über zahlreiche Verwandte. Zudem besässen sie in D.________ ein
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eigenes Haus. Somit könne von einem familiären Beziehungsnetz und ei-
ner gesicherten Wohn-situation ausgegangen werden.
C.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2011 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter unter Kosten und Entschädigungsfolge, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen Asyl, eventualiter die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurden die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) und die Ausrichtung einer angemessenen Prozessentschä-
digung beantragt. Gleichzeitig wurde je ein Schreiben der Parlamentsab-
geordneten F._______ vom (…) und der Human Rights Commission of
Sri Lanka (HRCSL) vom (…) sowie ein Polizeirapport vom (…) in Kopie
zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2011 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten und setzte ihnen Frist bis zum
9. November 2011 zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung, unter Vor-
behalt des nachträglichen Erhebens eines Kostenvorschusses. Zudem
wurde das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen spä-
teren Zeitpunkt verschoben.
E.
Mit Eingabe vom 8. November 2011 ersuchten die Beschwerdeführenden
um Erstreckung der ihnen angesetzten Frist bis zum 30. November 2011.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2011 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um Fristerstreckung und Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung ab und setzte den Beschwerdeführenden
Frist bis zum 28. November 2011 zur Leistung eines Kostenvorschusses.
Dieser wurde am 15. November 2011 bezahlt.
G.
Mit Vernehmlassung vom 21. März 2012 beantragte das Bundesamt die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
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schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und
verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. Die Beweismittel
seien lediglich in Kopie eingereicht worden und könnten in dieser Art in
Sri Lanka jederzeit mit Geld beschafft werden. Deshalb komme ihnen nur
geringe Beweiskraft zu. Der Beschwerdeführer habe letztmals im Jahr
(…) mit den LTTE Kontakt gehabt. Deshalb sei das im Jahr 2010 verfass-
te Schreiben der Parlamentsabgeordneten F.________ nicht geeignet,
die Gefährdung des Beschwerdeführers zu belegen und – die Authentizi-
tät vorausgesetzt – als Gefälligkeitsschreiben zu betrachten. Dem
HRCSL-Schreiben und dem Polizeirapport kämen lediglich geringer Be-
weiswert zu, zumal sie nichts anderes übernähmen als was (…) vorgege-
ben habe; zudem datierten beide Dokumente nach dem Asylentscheid
und seien daher in Hinblick auf die Beschwerde angefertigt worden. Der
Beschwerdeführer befinde sich seit September 2010 in der Schweiz,
weshalb es ihm möglich gewesen wäre, entsprechende Beweismittel be-
reits im erstinstanzlichen Verfahren einzureichen. Schliesslich bestünden
Zweifel an der Echtheit dieser Dokumente, zumal es inhaltlich lediglich
darum ginge, dem Beschwerdeführer Profil zu geben, um so der Be-
schwerde Nachdruck zu verleihen.
H.
Nach der ihnen vom Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich am 13. Ap-
ril 2012 gewährten Erstreckung der Frist nahmen die Beschwerdeführer
in ihrer Replik vom 30. April 2012 Stellung zum Inhalt der Vernehmlas-
sung und reichten gleichzeitig ein Schreiben des G._______ vom (…), ein
weiteres Schreiben der Parlamentsabgeordneten F.________ vom (…)
sowie je einen Ausschnitt aus den sri-lankischen Zeitungen (…) vom (…)
und (…) vom (…) samt Übersetzungen beziehungsweise Inhaltsangaben
zu den Akten. Darauf wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
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Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerde-
führenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht
eingezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
D-5783/2011
Seite 7
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der Beschwerde wird an den bisherigen Vorbringen festgehalten
und unter Bezugnahme auf die drei gleichzeitig eingereichten Beweismit-
tel ausgeführt, diesen Dokumenten könne entnommen werden, dass den
sri-lankischen Behörden die Vergangenheit des Beschwerdeführers be-
ziehungsweise dessen Unterstützung der LTTE sehr wohl bekannt sei
und die Beschwerdeführenden – entgegen der Einschätzung durch die
Vorinstanz – weiterhin aktiv gesucht würden. So sei H.________ zwi-
schen (…) und (…) von den besagten (…) aufgesucht, bedroht und nach
I.________ gefragt worden. Diese unbekannten Männer hätten
H.________ wissen lassen, dass ihnen die umfangreichen Helferdienste
des Beschwerdeführers für die LTTE sehr wohl bekannt seien. Des Wei-
teren seien die unbekannten Männer darüber in Kenntnis gesetzt worden,
dass die Beschwerdeführenden in die Schweiz geflohen seien. Deshalb
sei davon auszugehen, dass die offiziellen Behörden Kenntnis von der
Vergangenheit und der Flucht des Beschwerdeführers in die Schweiz hät-
ten. Auch die Parlamentsabgeordnete F.________ bestätige, dass die
Vergangenheit des Beschwerdeführers bekannt sei und er deshalb – auf-
grund der aktuellen Sicherheitssituation für Tamilen in Sri Lanka – in Ge-
fahr sei.
Die Überprüfung der Akten ergibt, dass die von den Beschwerdeführen-
den geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch die sri-
lankischen Behörden wegen Verdachts der Zugehörigkeit zu den LTTE
durch die Vorinstanz mit zutreffender Begründung verneint wurde (vgl.
vorab vorstehend Bst. B.). Weder die Ausführungen in der Beschwerde
noch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen
den vorinstanzlichen Erwägungen etwas entgegenzusetzen. Bezüglich
des Schreibens der Parlamentsabgeordneten F.________ vom (…), des
HRCSL-Schreibens und des Polizeirapports ist vorweg auf die Ausfüh-
rungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 21. März 2012 zu
verweisen (vgl. Sachverhalt Bst. G), welche sich nach einer Überprüfung
der Akten ebenfalls als zutreffend erweisen. In diesem Zusammenhang
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bleibt zu ergänzen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich
H.________ erst Ende (…) beziehungsweise (…) an die HRCSL bezie-
hungsweise an die Polizei wandte, nachdem sie laut den entsprechenden
Beweismitteln angeblich bereits im (…) und im (…) beziehungsweise,
gemäss den Ausführungen in der Beschwerde, mehrmals zwischen (…)
wegen der Aktivitäten des Beschwerdeführers für die LTTE durch (..) be-
helligt worden sei. Sodann äussert sich die Parlamentsabgeordnete
F.________ in ihrem Schreiben vom (…) zum einen äusserst pauschal zu
den LTTE-Verbindungen, zum andern steht der Inhalt des Schreibens in
Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin im erstinstanzli-
chen Verfahren, welche keinerlei derartige Verbindungen zu beziehungs-
weise Aktivitäten für die LTTE geltend gemacht hat. Dasselbe gilt für das
weitere Schreiben von F.________ vom (…), in welchem diese zum einen
den Inhalt ihres ersten Schreibens wiederholt und zum andern in Wider-
spruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers, welcher im erstinstanz-
lichen Verfahren erklärt hatte, die LTTE bis zum Jahr (..) unterstützt zu
haben, ausführt, die Beschwerdeführenden hätten bis zum Jahr (…) Ver-
bindungen zur LTTE gehabt. Dieselben Widersprüche ergeben sich aus
dem Schreiben des G._______ vom (…), zumal dieser ebenfalls ausführt,
die Beschwerdeführenden hätten die LTTE im beziehungsweise ab dem
Jahr (…) unterstützt. Unter diesen Umständen sind die erwähnten Be-
weismittel als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren.
Was schliesslich die beiden Zeitungsartikel anbelangt, betreffen diese
zwar die politische Tätigkeit der Parlamentsabgeordneten F.________
stehen jedoch offensichtlich in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit
den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungsvor-
bringen. Nach dem Gesagten vermögen die Beschwerdeführenden auch
aus den von ihnen auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln
keine begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung abzulei-
ten.
5.2 Im Weiteren vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden den
Anforderungen an die Asylrelevanz auch aus den folgenden Gründen
nicht zu genügen.
5.2.1 Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist
im Mai 2009 zu Ende gegangen; die LTTE wurden zerschlagen und das
ganze Land befindet sich wieder unter Regierungskontrolle. Seither hat
sich die Sicherheitslage in Sri Lanka deutlich stabilisiert; insbesondere ist
es zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE oder ihnen nahestehen-
den Gruppierungen mehr gekommen.
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Trotz dieser Verbesserung der allgemeinen Lage sind gewisse Personen
auch nach Kriegsende noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge-
setzt. Dies betrifft insbesondere Personen, die enger Verbindungen zu
den LTTE verdächtigt werden, politische Dissidenten und Oppositionspoli-
tiker, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende oder Perso-
nen, die als Opfer oder Zeugen schwerer Menschenrechtsverstösse ent-
sprechende juristische Schritte einleiteten.
5.2.2 Wie oben (vgl. vorstehend E. 5. 1.) aufgezeigt wurde, vermochten
die Beschwerdeführenden nicht plausibel darzulegen, von den sri-
lankischen Behörden wegen viele Jahre zurückliegender Helferdienste
des Beschwerdeführers für die LTTE verdächtigt und behelligt worden zu
sein. Es bestehen daher – entgegen der in der in der Rechtsmitteleingabe
und der Stellungnahme vom 30. April 2012 vertretenen Ansicht – keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rück-
kehr nach Sri Lanka zum jetzigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor
asylbeachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG haben müssten
5.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die von den Beschwerdeführen-
den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als asyl- beziehungsweise
flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
und der Stellungnahme vom 30. April 2012 einzugehen, weil sie am Er-
gebnis nichts ändern können. Das BFM hat die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinwei-
sen).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
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Seite 10
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK er-
füllen.
Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rück-
schiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Voll-
zug der Wegweisung nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung droht.
In diesem Zusammenhang wenden die Beschwerdeführenden in ihrer
Stellungnahme vom 30. April 2012 unter Bezugnahme auf Ziff. 6.3 der
Erwägungen des Urteils (…) vom (…) des Bundesverwaltungsgerichts
ein, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von (…)
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Seite 11
die LTTE unterstützt und im Vanni-Gebiet gelebt habe, wobei er auch von
der sri-lankischen Armee festgenommen und misshandelt worden sei;
somit sei davon auszugehen, dass er als Mitglied beziehungsweise Sym-
pathisant der LTTE registriert sei; nicht zuletzt könne belegt werden, dass
die sri-lankischen Behörden weiterhin ein hohes Interesse an seiner Ver-
haftung hätten; mithin drohten den Beschwerdeführenden bei einer allfäl-
ligen Einreise nach Sri Lanka die Verhaftung und beim Beschwerdeführer
sei kumulativ die Schwelle des "real risk" erreicht (vgl. Stellungnahme
vom 30. April 2012).
Entgegen diesen Einwänden der Beschwerdeführenden ist es ihnen – wie
oben unter Ziff. 5 der Erwägungen festgehalten wurde – nicht gelungen,
eine begründete Furcht vor einer allfälligen Verfolgung plausibel darzule-
gen, zumal sie sich nach ihrer Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet während
mehr als (…) Jahren unbehelligt im Norden von Sri Lanka aufhalten konn-
ten und die von ihnen eingereichten Beweismittel als Gefälligkeitsschrei-
ben zu qualifizieren sind. Weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen
im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weite-
ren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht somit vorlie-
gend kein konkreter Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden
würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige
Behandlung drohen.
7.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
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Seite 12
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm seinerzeit im Urteil BVGE
2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri
Lanka eine Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis war
bei abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus der Region
Colombo oder deren Umgebung stammen, grundsätzlich von der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen (vgl.
BVGE 2008/2 E. 7.6.1 S. 20). In die Nord- und Ostprovinzen war der
Wegweisungsvollzug hingegen unzumutbar (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2
S. 21).
7.2.2 Im zur Publikation bestimmten Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober
2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage
nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneu-
te Beurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur Einschätzung gelangt, dass
der Wegweisungsvollzug in das sogenannte Vanni-Gebiet weiterhin un-
zumutbar ist. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet stammen
und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug hingegen grund-
sätzlich zumutbar (vgl. Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011
E. 13.2.1.2 und 13.3).
7.2.3 Die Beschwerdeführenden stammen aus dem Distrikt Jaffna in der
Nordprovinz, wohin sie nach einem längeren Aufenthalt im Vanni-Gebiet
im Jahr (…) zurückgekehrt sind. Die Mehrheit der Geschwister beider Be-
schwerdeführenden ist weiterhin im Distrikt Jaffna wohnhaft. Die Be-
schwerdeführerin besuchte den Schulunterricht während (…) Jahren bis
zum (…) und betätigte sich daraufhin (…). Der Beschwerdeführer ging bis
zum Alter von (…) Jahren zur Schule und war in der Folge bis kurze Zeit
vor der Ausreise erfolgreich als (…) erwerbstätig. Die Beschwerdeführen-
den konnten problemlos mit öffentlichen Verkehrsmitteln von Jaffna nach
Colombo reisen. In den Distrikt Jaffna ist der Wegweisungsvollzug ge-
mäss den obigen Ausführungen (vgl. E. 7.2.2.) grundsätzlich zumutbar.
Dort verfügen die Beschwerdeführenden über ein familiäres Beziehungs-
netz. Zudem leiden sie, soweit aktenkundig, an keinen schwerwiegenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Demnach liegen keine Anhalts-
punkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer
D-5783/2011
Seite 13
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Nach dem
Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen der in der
Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – in genereller und individu-
eller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE
2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bes-
tätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.– festzu-
setzen (vgl. Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind mit dem am 15. November 2011 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5783/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie
sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt
und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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