B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5783/2014
Ur t e i l v om 11 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. September 2014 / N (…).
D-5783/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin flog eigenen Angaben zufolge am 22. Juli
2013 mit einem griechischen Schengen-Visum von Äthiopien nach Grie-
chenland und gelangte von dort aus – wiederum auf dem Luftweg – über
Frankreich am 2. Oktober 2013 in die Schweiz, wo sie gleichentags um
Asyl nachsuchte.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie anlässlich der Befra-
gung zur Person (BzP) vom 4. November 2013 sowie der Anhörung zu den
Asylgründen vom 27. Mai 2014 im Wesentlichen geltend, sie komme aus
B._______, sei ethnische Oromo und habe bis im Juni 2013 die griechische
Schule (C._______) in Addis Abeba besucht, welche sie mit einem High
School Degree abgeschlossen habe. Im Jahr 2008 sei sie der Oromo-Ju-
gendbewegung Qeerroo beigetreten, unter anderem weil die Regierungs-
partei ihren Onkel hingerichtet habe; seit dem Jahr 2009 arbeite sie "aktiv"
für diese Bewegung. Sie sei in D._______ vielmals von zwei Männern ver-
folgt worden, die sie nach ihren Personalien gefragt hätten respektive sei
sie am 25. Juni 2013 in D._______ von zwei Polizisten in Zivil festgenom-
men und wieder freigelassen worden, nachdem sie sich unterschriftlich ver-
pflichtet habe, immer zu erscheinen, wenn die Polizei sie suche. Da sie
geplant habe, im September 2013 nach Griechenland zu reisen, um dort
zu studieren, habe ihre Schule ein griechisches Schengen-Visum für sie
beantragt. Sie habe dann aber wegen des Ereignisses vom 25. Juni 2013
und weil es zu Festnahmen von Studenten gekommen sei, Äthiopien vor-
zeitig verlassen müssen. In Griechenland habe sie nicht bleiben können,
weil es dort viele Rassisten gebe und es ihr nicht geglückt sei, mit den
Papieren ihres verstorbenen Vaters, der die griechische Staatsangehörig-
keit besessen habe, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Sie sei daher
in die Schweiz gereist, wo sie sich auch exilpolitisch betätige.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren ihren O-
romia-Ausweis, diverse Unterlagen ihrer Schule (teilweise in Kopie), ein
Schreiben der Union of Oromo Students in Europe (Germany Branch;
UOSG) vom 21. Juni 2014 (in Kopie) sowie Fotografien einer Demonstra-
tion in Genf zu den Akten.
B.
D-5783/2014
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B.a Mit Verfügung vom 5. September 2014 – eröffnet am 8. September
2014 – stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
B.b
B.b.a Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, es müsse am Wahrheitsgehalt der Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin betreffend ihre Ausreisegründe erheblich gezweifelt werden, da diese
unsubstanziiert, widersprüchlich, unlogisch und nicht nachvollziehbar aus-
gefallen seien. So habe sie einerseits geltend gemacht, sie sei seit fünf
Jahren Mitglied der Qeerroo und würde sich in diesem Sinne für die Rechte
der Oromo einsetzen. Andererseits habe sich beim Nachfragen nach ihrem
tatsächlichen Engagement herausgestellt, dass sie innerhalb ihrer vier ak-
tiven Jahren lediglich dreimal Flugblätter auf dem Rückweg vom Wohnort
ihrer Mutter nach Addis Abeba verteilt (vgl. Akten BFM A 25/24 F169) sowie
einzelne Personen auf dem Land aufgeklärt und gelehrt habe (A 25/24
F173). Darin lasse sich keinerlei intensives politisches Engagement erken-
nen und es gebe zu Zweifel Anlass, ob sich die Beschwerdeführerin tat-
sächlich im Rahmen einer organisierten Partei betätigt habe. Diese Zweifel
würden weiter durch ihre unsubstanziierten und vagen Aussagen zu par-
teispezifischen Fragen bestärkt. So sei sie sämtlichen Detailfragen zur
Qeerroo ausgewichen und habe zusammenhanglose Antworten gegeben
(A 25/24 F153-155). Auch bei der Frage nach dem Führer der Qeerroo-
Jugendbewegung habe sie zunächst ausweichend geantwortet, dann nur
den Vornamen zu Protokoll gegeben und gefragt, ob es denn sehr wichtig
sei, dass sie den vollständigen Namen angeben würde (A 25/24 F125 ff.).
Dieses zurückhaltende Antworteverhalten erwecke ein gewisses Erstau-
nen, zumal es sich bei diesen Fragen um reine Fakten handle. Ferner habe
sie zu Protokoll gegeben, ihre Parteitätigkeit sei geheim gewesen, weswe-
gen ihr Umfeld nichts davon mitbekommen habe (A 5/15 S. 10 und A 25/24
F175). Vor diesem Hintergrund erstaune es, wie ihre angeblich heimliche
Parteimitgliedschaft und die seltenen Aktivitäten einer behördlichen Instanz
hätten auffallen sollen. Des Weiteren hätten ihre Antworten auf die Frage
nach der Reaktion ihres Umfelds auf ihren Qeerroo-Beitritt die bestehen-
den Zweifel nicht zu zerstreuen vermocht. Auch hier habe sie zögernd und
abweisend geantwortet und gemeint, es sei ihre persönliche Entscheidung
gewesen und dass dies niemanden etwas angehe (A 25/24 F161 ff.). Dies
könne durchaus zutreffen, beantworte aber die gestellte Frage keines-
wegs, sondern verstärke den Eindruck, dass es gar nie zur entsprechen-
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Seite 4
den Situation gekommen sei, in der sie ihre Familie über ihren Beitritt in-
formiert habe. Andernfalls könne erwartet werden, dass sie die diesbezüg-
lich gestellten Fragen schlüssig und direkt beantworten könne. Des Weite-
ren habe sie vorgebracht, sie sei am 25. Juni 2013 von Polizisten in ziviler
Kleidung festgehalten worden. Dieser Vorfall sei als unglaubhaft zu erach-
ten, da sich ihre diesbezüglichen Aussagen grundlegend widersprechen
würden. So habe sie bei der BzP noch zu Protokoll gegeben, dass sie viel-
mals von zwei Männern verfolgt und schliesslich aufgefordert worden sei,
anzugeben wer sie sei. Daraufhin habe sie geantwortet, sie sei Griechin
und habe ihren Internatsausweis gezeigt (vgl. A 5/15 S. 10). Bei der Anhö-
rung habe sie den angeblichen Vorfall folgendermassen geschildert: Sie
sei auf dem Rückweg von ihrer Mutter nach Addis Abeba in D._______
festgenommen worden. Zwei Männer in Zivilkleidung hätten ihr gesagt, sie
seien von der Polizei und sie werde gesucht (A 25/24 F100). Man habe sie
dann auf die Polizeistation mitgenommen, wo man sie gefragt habe, wer
sie sei, wo sie wohne und wohin sie fahren werde (A 25/24 F112). Erstens
stehe dieser Tathergang im Widerspruch zum an der BzP geschilderten
Vorfall. Obwohl sie hierauf aufmerksam gemacht worden sei, habe sie die
bestehenden Ungereimtheiten nicht zu beheben vermocht. Sie habe viel-
mehr den Eindruck erweckt, als habe sie sich zuvor nicht mehr an ihre
Aussagen bei der BzP erinnern können. In diesem Sinne seien die darauf-
folgenden Aussagen als nachgeschoben zu erachten (A 25/24 F116).
Zweitens laufe es jeglicher Logik zuwider, dass zwei Personen sie schein-
bar gezielt in D._______ festgenommen haben sollen, sie auf der Polizei-
wache dann aber doch noch ihre Personalien habe angeben müssen. Es
könne davon ausgegangen werden, dass diese Angaben der Polizei durch-
aus bekannt gewesen seien, wenn man sie tatsächlich verfolgt und gezielt
festgenommen hätte. Die Beschwerdeführerin habe dieser Einschätzung,
dass die von ihr geschilderte Festnahme demnach unlogisch wäre, indirekt
zugestimmt (A 25/24 F102). Zudem seien auch ihre Aussagen zum unter-
schriebenen Einverständnis als unglaubhaft zu erachten. So sei sie nicht
in der Lage gewesen, den genauen Inhalt dieses Schreibens wiederzuge-
ben und habe lediglich angegeben, es sei von ihr gefordert worden, dass
sie bei der Polizei zu erscheinen habe, wenn man sie suche (A 25/24 F118
f.). In Anbetracht dessen, dass sie nicht habe sagen können, wo sie zu
erscheinen habe und man ihr lediglich gesagt habe, man würde sie bei
Bedarf anrufen, seien erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Schil-
derungen angebracht. Ferner habe sie den angeblichen Besuch auf dem
Polizeiposten bei der BzP mit keinem Wort erwähnt. Ihre Erklärung, die
Befragerin damals habe gesagt, sie solle sich kurz halten (A 25/24 F121),
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Seite 5
vermöge keinesfalls zu überzeugen, da ihr auch bei der BzP die Gelegen-
heit gegeben worden sei, ihr Vorbringen zu schildern und sie auf die Frage,
ob sie jemals Probleme mit staatlichen Stellen gehabt habe, unmissver-
ständlich mit "nein" geantwortet habe (A 5/15 S. 11). Demzufolge sei ihr
durchaus die Möglichkeit gegeben worden, die angebliche Festnahme zu
schildern. Sie habe dies jedoch bei der Erstbefragung unterlassen, was
erstaune und vermuten lasse, dass sie das Gesagte nicht persönlich erlebt
habe. Des Weiteren sei sie nicht in der Lage gewesen, nachvollziehbar zu
begründen, weswegen ihr in Äthiopien eine staatliche Verfolgung gedroht
habe. So habe sie auf die entsprechende Frage ausweichend und unprä-
zise geantwortet und gemeint, dass viele weitere Qeerroo-Mitglieder ver-
haftet worden seien und sie bei der Polizei unterschrieben habe (A 25/24
F177 und 185). Daraus lasse sich keine direkte Verfolgung oder Gefähr-
dung ihrer Person erkennen. Für diese Einschätzung spreche einerseits,
dass vom angeblichen Vorfall am 25. Juni 2013 bis zu ihrer Ausreise am
22. Juli 2013 nichts Weiteres passiert sei (A 25/24 F191). Andererseits
habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie sei am besagten Tag
mit einem auf ihren Namen ausgestellten Reisepass über den internatio-
nalen Flughafen in Addis Abeba aus Äthiopien ausgereist. Es könne davon
ausgegangen werden, dass sie – hätte die Polizei sie tatsächlich festneh-
men wollen – die Grenzkontrollen kaum unbehelligt hätte passieren kön-
nen. Darauf angesprochen habe sie gemeint, die Polizei habe nichts davon
gewusst, man habe nichts verraten (A 25/24 F204 f.); wahrscheinlich sei
die Polizei mit ihren Ermittlungen noch nicht so weit gewesen (A 25/24
F206). Diese Erklärung vermöge die bestehenden Zweifel am Wahrheits-
gehalt ihrer Schilderungen keinesfalls zu beheben. Ferner sei festzuhalten,
dass ihr gültiges griechisches Schengen-Visum und ihre Aussage, wonach
sie geplant habe, nach ihrem High School-Abschluss in Griechenland zu
studieren, den Verdacht aufkommen lassen würden, dass ihre Ausreise
aus Äthiopien zu keinem Zeitpunkt asylrelevante Gründe gehabt habe,
sondern sie im Rahmen ihres Studiums regulär ihren Wohnsitz nach Eu-
ropa habe verschieben wollen. Daraus folge, dass ihre Vorbringen auf-
grund ihrer unsubstanziierten Schilderungen, der Widersprüche sowie der
fehlenden Logik und Nachvollziehbarkeit den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten.
B.b.b Bezüglich der exilpolitischen Aktivitäten führte das BFM sodann zu-
sammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe keine politisch moti-
vierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen kön-
nen, weshalb kein Anlass zur Annahme bestehe, dass sie vor dem Verlas-
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sen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthi-
opischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegeg-
nerin oder politische Aktivistin registriert worden sei. Demzufolge sei auch
nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter
spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden
habe. Zudem lasse sich aus den von ihr eingereichten Beweismitteln und
Dokumenten nicht auf ein derart aktives Engagement schliessen, als dass
sie hierdurch in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten wäre und
deshalb bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit ernsthafte Massnahmen zu fürchten hätte. Die vorgebrach-
ten subjektiven Nachfluchtgründe hielten somit den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
B.b.c Den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthio-
pien erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich, wobei es zur
individuellen Zumutbarkeit zusammengefasst ausführte, die Beschwerde-
führerin verfüge mit ihrer Mutter und ihrer Schwester über ein sozial trag-
fähiges Beziehungsnetz, das ihr bei ihrer Rückkehr eine gesicherte Wohn-
situation bereitstellen könne. Ferner sei davon auszugehen, dass sie in der
Lage sei, in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
So habe sie seit 1999 oder 2001 in Addis Abeba gelebt, wo dank des wirt-
schaftlichen Aufschwungs der letzten Jahre die Arbeits- und Einkommens-
möglichkeiten erheblich verbessert worden seien. Zudem verfüge die Be-
schwerdeführerin über einen High School-Abschluss. Sie mache zwar gel-
tend, dass dieser von einem griechischen Internat und daher in Äthiopien
nicht gültig sei. Diese Aussage müsse jedoch als unglaubhaft eingestuft
werden, da nicht davon auszugehen sei, dass Griechenland in Äthiopien
eine Institution für einen höheren Schulabschluss unterhalte, der dann je-
doch auf dem heimischen Arbeitsmarkt nicht anerkannt sein solle. Demzu-
folge sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem High
School-Abschluss sowohl die Möglichkeit habe, in Äthiopien zu studieren,
als auch eine bezahlte Berufstätigkeit aufzunehmen. Bezüglich ihrer finan-
ziellen Lage sei festzuhalten, dass sie bei den Befragungen geltend ge-
macht habe, dass sie aufgrund der griechischen Staatsbürgerschaft ihres
Vaters die C._______ habe besuchen können und dass ihre Mutter von
dieser Organisation weiterhin unterstützt werde. Es sei demnach davon
auszugehen, dass diese Institution auch sie bei einer Rückkehr entweder
mit finanziellen Mitteln unterstütze oder ihr zumindest ein soziales Netz-
werk biete und den Zugang zu Informationen ermögliche. Insgesamt sei
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festzustellen, dass sämtliche begünstigende Faktoren bezüglich ihrer sozi-
oökonomischen Situation in Äthiopien gegeben seien, um eine Rückkehr
in ihren Heimatstaat als zumutbar zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 liess die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hin-
sicht beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 5. September 2014
sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen.
Der Beschwerde lagen unter anderem ein englischsprachiges Bestäti-
gungsschreiben der Oromo Community of Switzerland vom 14. Juli 2014,
das bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Schreiben der
UOSG vom 21. Juni 2014 (in Kopie), eine englischsprachige Todesurkunde
betreffend den Onkel der Beschwerdeführerin (in Kopie) sowie eine Unter-
stützungsbedürftigkeitsbestätigung vom 24. September 2014 bei.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Be-
weismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2014 wies der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Erlass des Kostenvorschusses ab.
Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführerin auf, bis zum 30. Oktober
2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten.
E.
Am 21. Oktober 2014 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein.
F.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 liess die Beschwerdeführerin um Wie-
dererwägung der Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2014 bezüglich des
Kostenvorschusses, der unentgeltlichen Prozessführung und amtlicher
Verbeiständung ersuchen.
D-5783/2014
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM)
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG kann die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den
Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG [SR 142.20]), kann
zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. Urteil des BVGer D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur
Publikation vorgesehen).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel
in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
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Seite 9
4.
In der Beschwerde wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend gemacht,
das BFM habe die Untersuchungsmaxime verletzt, da es der Beschwerde-
führerin bezüglich der Tötung ihres Onkels durch die Regierung keine Fra-
gen gestellt habe. Dazu ist festzuhalten, dass die Asylbehörde den Sach-
verhalt gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG zwar von Amtes wegen
feststellt, die Untersuchungspflicht der Behörden jedoch ihre Grenzen an
der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers findet (vgl. Art. 8 AsylG), der
auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Vorliegend bestand
beziehungsweise besteht mangels vorgebrachter Anhaltspunkte bezüglich
einer Gefährdung der Beschwerdeführerin, die im Zusammenhang mit ih-
rem ermordeten Onkel stehen würde, offensichtlich keine Veranlassung,
die Umstände seiner Tötung im Jahr 2004 genauer abzuklären. Es kann
daher keine Verletzung der Untersuchungspflicht durch das BFM festge-
stellt werden. Im Übrigen hätte die vertretene Beschwerdeführerin die Um-
stände der Tötung ihres Onkels in der Beschwerdeschrift darlegen können,
wenn sie diese tatsächlich für relevant gehalten hätte. Sie begnügte sich
aber damit, kommentarlos eine Todesurkunde einzureichen, die aufgrund
des Namens den Onkel und nicht – wie in der Beschwerde unter dem Titel
"Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs" vorgebracht – ihren Vater be-
treffen dürfte und als Todesursache "erschossen von Räubern" eingetra-
gen ist.
Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung die angefochtene Verfü-
gung zu kassieren beziehungsweise weitere Abklärungen vorzunehmen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Diese ist glaubhaft ge-
D-5783/2014
Seite 10
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten – wie bereits das BFM –
zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer
Ausreisegründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standzuhalten vermögen. Ihre Mitgliedschaft bei der Qeerroo
und somit auch die angeblich daraus resultierende Gefährdung erachtet
das Gericht bereits deshalb als unglaubhaft, weil die Beschwerdeführerin
dieser Jugendbewegung eigenen Angaben zufolge (…) beigetreten sein
will (A 5/15 S. 10 und Beschwerdeschrift S. 3, Schreiben der UOSG vom
21. Juni 2014; vgl. auch A 25/24 F135 und S. 22), die Qeerroo gemäss all-
gemein zugänglichen Quellen jedoch (…) gegründet wurde (vgl. beispiels-
weise […], abgerufen am 5. Januar 2015). Hinzu kommen die in der ange-
fochtenen Verfügung zu Recht dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente
(vgl. Bst. B.b.a vorstehend). Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeig-
net, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. So ver-
mag beispielsweise das Beschwerdevorbringen, es handle sich bei der
Qeerroo, entgegen der Interpretation der Vorinstanz, nicht um eine organi-
sierte politische Partei, sondern um eine Jugendbewegung, die vagen und
ausweichenden Antworten der Beschwerdeführerin auf die ihr gestellten
Fragen im Zusammenhang mit der Qeerroo nicht plausibel zu erklären.
Des Weiteren ist insbesondere festzuhalten, dass dem Protokoll der BzP
keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführe-
rin unter Druck gesetzt worden sein soll, die ganze Befragung geweint und
keine Zeit erhalten haben soll, weitere Ausführungen zu machen. Im Ge-
genteil ergibt sich aus dem Protokoll, dass die befragende Person die Be-
schwerdeführerin wiederholt nach ihren Problemen respektive allfällig erlit-
tenen Nachteilen in Äthiopien gefragt hat (vgl. A 5/15 S. 10 f.). Die Be-
schwerdeführerin hat dieses Protokoll (wie auch jenes der Anhörung) nach
dessen Rückübersetzung unterzeichnet und mit ihrer Unterschrift bestätigt,
dass der Wortlaut mit ihren Aussagen übereinstimme (A 5/15 S. 12;
A 25/24 S. 23). Sie muss sich ihre Aussagen daher – so wie sie protokolliert
wurden – entgegenhalten lassen, zumal sie die übersetzenden Personen
gut verstanden haben will (A 5/15 S. 2 und 12; A 25/24 F1). Der klare Wort-
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Seite 11
laut der Protokolle spricht denn auch gegen die Ansicht ihres Rechtsver-
treters, dass sich ihre Schilderung anlässlich der BzP mit der Sachverhalts-
schilderung an der Anhörung in Einklang bringen lasse.
6.2 Nach dem Gesagten – und ohne dass noch weitere Unglaubhaftigkeit-
selemente aufzuzeigen sind – kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt
werden, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Äthiopien einer asylrele-
vanten Verfolgung ausgesetzt war beziehungsweise sich vor einer solchen
fürchtete. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Vorbringen
in der Beschwerde wie auch diejenigen in der Eingabe vom 30. Oktober
2014, insbesondere die generellen Ausführungen im Zusammenhang mit
der Unterdrückung der Oromo, nichts zu ändern. Das eingereichte Bestä-
tigungsschreiben der Oromo Community of Switzerland vom 14. Juli 2014
ist sodann als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, zumal nicht ersicht-
lich ist, woher der Verfasser dieses Schreibens wissen will, dass die Be-
schwerdeführerin von Leuten des Geheimdienstes brutal misshandelt wor-
den sein soll und diese Erklärung im Übrigen in den Protokollen bei den
Akten keine Stütze findet.
7.
7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
exilpolitischen Tätigkeiten die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
7.2 Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden
die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (be-
schränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Daten-
banken registrieren. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthio-
pischen Nachrichtendienstes stellt sich die Frage nach der Wahrscheinlich-
keit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz, wel-
che indessen vorliegend offenbleiben kann. Von Bedeutung sind dagegen
die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit,
die Individualisierbarkeit der betreffenden Person und deren konkrete exil-
politische Tätigkeit. Die äthiopischen Behörden haben nur dann ein Inte-
resse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als kon-
krete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Dies
setzt voraus, dass die betreffende Person eine exilpolitische Exponierung
aufweist, welche sie in den Fokus der Behörden rückt (vgl. Urteil des
BVGer D-3165/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 6.3.2 m.w.H.). Der blosse
Hinweis darauf, dass die heimatlichen Behörden regimekritische Personen
im Ausland beobachten, reicht somit noch nicht aus, um eine begründete
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Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer E-
5342/2013 vom 14. April 2014 E. 5.2.5).
7.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass aus
den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem exilpolitischen Engage-
ment sowie den eingereichten Fotografien und Bestätigungsschreiben kein
herausragendes Profil abgeleitet werden kann. Zur Vermeidung von Wie-
derholungen kann im Übrigen auf die diesbezüglichen Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. B.b.b vorstehend).
Die generellen Ausführungen in der Beschwerde zu den Überwachungs-
massnahmen durch die äthiopischen Behörden sind angesichts der vorste-
henden Erwägung nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Ein-
schätzung zu bewirken. Ein weitergehendes exilpolitisches Engagement
als dasjenige, das im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht wurde, wird
in der Beschwerde sodann nicht (substanziiert) geltend gemacht.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch ab-
gelehnt hat.
9.
9.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver-
fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll-
zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art.
44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs.
3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach
Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthi-
opien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
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sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
10.3.2 Gemäss der immer noch zutreffenden Lageanalyse in BVGE
2011/25 ist der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien grundsätzlich zumut-
bar (a.a.O. E. 8.3). Aufgrund der schwierigen sozioökonomischen Situation
ist bei alleinstehenden Frauen die Zumutbarkeit in Abweichung von diesem
Grundsatz jedoch nur anzunehmen, wenn begünstigende Faktoren vorlie-
gen, welche ihr eine soziale und wirtschaftliche Eingliederung in der Heimat
ermöglichen (a.a.O. E. 8.5 S).
Im Falle der Beschwerdeführerin geht das Gericht angesichts der persön-
lichen Voraussetzungen – nach Prüfung der Akten – davon aus, dass be-
günstigende Faktoren vorliegen und es ihr möglich und zumutbar ist, sich
sowohl sozial als auch wirtschaftlich in ihrem Heimatland wieder zu integ-
rieren. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. B.b.c vorstehend). Die unsub-
stanziierten Beschwerdevorbringen vermögen die Erwägungen der Vorin-
stanz nicht zu entkräften. Das gilt insbesondere für die begründeten An-
nahmen des BFM, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung
die Möglichkeit haben wird, in Äthiopien eine bezahlte Berufstätigkeit (ohne
gesundheitliche Risiken) aufzunehmen und ihr die C._______ respektive
ehemalige Mitschüler zumindest ein soziales Netzwerk bieten sowie den
Zugang zu Informationen ermöglichen wird beziehungsweise werden.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne
von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Erlass des Kostenvorschusses
wurden mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2014 abgewiesen (vgl.
Bst. D. vorstehend). Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 wurde ein Gesuch
um wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 15.
Oktober 2014 gestellt (vgl. Bst. F. vorstehend). Diese Eingabe ist allerdings
offensichtlich nicht geeignet, in Bezug auf die Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, zumal sie sich le-
diglich zu einem vom BFM aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselement in den
Aussagen der Beschwerdeführerin äussert. Die wiedererwägungsweise
gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs.
1 Bst. a AsylG sind daher abzuweisen. Das wiedererwägungsweise Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist sodann
mit Bezahlung desselben am 21. Oktober 2014 gegenstandslos geworden.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der
am 21. Oktober 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
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