B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5783/2015
U r t e i l v o m 1 9 . A p r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch Vijitha Schniepper-Muthuthamby, Advokatin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des SEM vom 19. August 2015 / N (…).
D-5783/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. April 2014 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen um Asyl nach. Er wurde am
21. Mai 2014 summarisch zur Person befragt (BzP) und am 25. März
2015 vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei ein aus B._______,
Provinz C._______, stammender Kurde. Im Jahr 2011 habe er die syri-
sche Staatsangehörigkeit erhalten, zuvor sei er ein Ajnabi gewesen. Im
Jahr (...) sei seine jüngste Schwester geboren. Sein Vater habe ihr den
kurdischen Namen D._______ geben wollen, was von den syrischen Be-
hörden nicht akzeptiert worden sei. Diese hätten verlangt, dass die
Schwester einen arabischen Namen erhalte. Sein Vater habe das nicht
akzeptiert. Durch diesen Konflikt sei seine Familie ins Visier des syri-
schen Regimes geraten. Später sei seinem Bruder E._______ vorgewor-
fen worden, dass er jemanden umgebracht habe. Das Regime sei jedoch
für diesen Mord verantwortlich gewesen und habe die Tat seinem Bruder
untergeschoben, weshalb dieser zu einer Haftstrafe von rund (...) Jahren
verurteilt worden sei. Aufgrund dieser Vorfälle seien er (der Beschwerde-
führer) und seine Familie (...) nach F._______ an der Grenze zu
G._______ gezogen. (...) seien sie wieder in die Provinz C._______ zu-
rückgekehrt und nach H._______ gezogen. Sein Vater sei (...) krank-
heitsbedingt in das Spital in H._______ gebracht worden, wo ihm – ver-
mutungsweise durch Veranlassung der syrischen Behörden – eine Sprit-
ze verabreicht worden sei, die ihn getötet habe. Derweil seien die Ange-
hörigen des Opfers des seinem Bruder unterstellten Mordes immer noch
hinter ihm und seiner Familie her gewesen. Diese Verfolgung sei
schliesslich der Anlass gewesen, weshalb er Syrien (...) zusammen mit
seiner Schwester I._______ in Richtung J._______ verlassen habe. Von
dort seien sie mit Visa der Schweizer Behörden am (...) auf dem Luftweg
in die Schweiz gelangt.
A.c Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer ausserdem
vor, nach seiner Einbürgerung sei er mehrmals zur Leistung des Militär-
dienstes aufgefordert worden. Eines Tages sei ein Beamter des Staatssi-
cherheitsdienstes zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn aufgefor-
dert, Militärdienst zu leisten. Er habe den Beamten gefragt, ob er ein
schriftliches Aufgebot erhalten habe, was dieser verneint und gleichzeitig
in Aussicht gestellt habe, dass er ein solches Aufgebot in zehn bis fünf-
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zehn Tagen erhalten werde. Während dieser Zeit sei er nach J._______
geflohen. Ausserdem habe er während der letzten (...) Jahre vor seiner
Ausreise regelmässig an Demonstrationen teilgenommen. Sodann habe
er bereits im Jahre (...), als die Revolution angefangen habe, an einer
Kundgebung teilgenommen. Dabei sei er von den Behörden erkannt wor-
den. Deswegen und wegen seiner Schwester D._______ hätten ihn die
Behörden in H._______ festgenommen und während einer (Nennung
Dauer) Haft gefoltert, bis er durch Bestechung freigekommen sei. Unge-
fähr (...) Monate vor seiner Ausreise nach J._______ hätten ihn die Si-
cherheitskräfte in H._______ wegen einer Demonstrationsteilnahme ein
zweites Mal inhaftiert, alle (Nennung Kadenz) gefoltert und schliesslich
nach (...) Tagen aufgrund von Schmiergeldzahlungen seiner Verwandten
wieder freigelassen. Danach habe die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) die
Kontrolle über die Region C._______ übernommen und die Regierung
habe sich zurückgezogen, so dass er keine behördlichen Probleme mehr
gehabt habe.
B.
Mit Verfügung vom 19. August 2015 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen
wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige
Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 17. September 2015 erhob der Beschwerdeführer ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er
beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl
zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und die Bestellung eines von ihm zu be-
nennenden amtlichen Rechtsbeistandes.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) bei.
D.
Am 22. September 2015 ging beim Gericht (Nennung Beweismittel) ein.
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Seite 4
E.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer (Auflis-
tung Beweismittel) zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 hiess der damals zuständige In-
struktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der amtlichen Verbei-
ständung verwies er auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Be-
schwerdeführer auf, bis zum 3. November 2015 eine Rechtsvertretung zu
benennen, andernfalls das Gericht von Amtes wegen einen Rechtsbei-
stand ernennen werde. Der Beschwerdeführer liess sich nicht verlauten.
G.
Auf schriftliche Anfrage des Instruktionsrichters vom 14. Dezember 2015
teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 22. Dezember
2015 die Übernahme des Mandats mit und ersuchte um Akteneinsicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2016 wurde die rubrizierte Rechts-
vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet und aufgefordert,
die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens bei ihrem Mandanten erhältlich
zu machen. Die wesentlichen Akten des Beschwerdeverfahrens wurden
ihr in Kopie zugestellt.
I.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Beschwerde ging am 25. Februar
2016 beim Gericht ein.
J.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 5. April 2016 innert er-
streckter Frist unter Beilage einer Kostennote seiner Rechtsbeiständin. In
Ergänzung zu den Beschwerdeanträgen beantragte er, es seien die Zif-
fern 1-3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei
anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu
gewähren.
D-5783/2015
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung formellen Rechts. Diese Rü-
ge ist vorweg zu prüfen.
3.1 Er macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig fest-
gestellt und nicht vollständig gewürdigt, da sie nicht berücksichtigt habe,
dass sowohl sein Bruder E._______ als auch sein Vater in Konflikt mit
den syrischen Behörden gestanden seien.
3.1.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die
Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungs-
grundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände
abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30-
33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Ver-
fügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sach-
verhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststel-
lung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt
nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Ent-
scheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Be-
hörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement um-
fangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind
vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
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tungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).
3.1.2 In seinem Entscheid äusserte sich das SEM explizit zum Vorbringen
des Beschwerdeführers, wonach sein Vater und danach auch sein Bruder
E._______ in Konflikt mit den syrischen Behörden geraten seien, und
würdigte in der Folge die damit in Zusammenhang stehenden Vorkomm-
nisse (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 ff.). Die Vorinstanz gelangte nach
einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen
und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdefüh-
rer, was weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes darstellt.
3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe Mühe, sich zu
konzentrieren und die Geschehnisse zeitlich korrekt einzuordnen, ist fest-
zuhalten, dass die Veranlassung medizinischer Abklärungen hinsichtlich
kognitiver Fähigkeiten vorliegend nicht angezeigt war. Es ist auf die Mit-
wirkungspflicht (Art. 8 AsylG) des Beschwerdeführers hinzuweisen. Wür-
den bei ihm tatsächlich intellektuelle Defizite und kognitive Probleme vor-
liegen, wäre er gehalten gewesen, dies der Vorinstanz mitzuteilen und
entsprechende Beweismittel einzureichen, was er nicht getan hat. Aus
seinen Ausführungen in der Replik (vgl. dort S. 2 Ziff. 3) ist vielmehr zu
entnehmen, dass der von ihm aufgesuchte Arzt derartige Abklärungen
nicht für notwendig erachtet hat. Auch sind weder den Befragungsproto-
kollen noch dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung Anzeichen für
gesundheitliche oder intellektuelle Probleme des Beschwerdeführers zu
entnehmen (vgl. SEM-Akten, A19/24 und A6/10).
3.3 Aus dem Protokollverlauf entsteht nicht der Eindruck, dass der Be-
schwerdeführer unter einem zeitlichen Druck gestanden hätte oder sich
aus Angst vor einer Anzeige bei den heimatlichen Behörden nicht frei hät-
te äussern können. Das SEM hat zudem zutreffend ausgeführt, dass die-
se Vorbringen mit Blick darauf, dass im Zeitpunkt der BzP einem seiner
Brüder in der Schweiz bereits Asyl gewährt worden war, die Angst vor ei-
ner Weiterleitung der Informationen nicht geglaubt werden kann. Ausser-
dem wurde der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der BzP darauf auf-
merksam gemacht, dass alle seine Angaben vertraulich behandelt sowie
den heimatlichen Behörden nicht zur Kenntnis gelangen würden und er
daher frei sprechen könne. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die
Einwände in der Beschwerde, wonach die Widersprüche teilweise durch
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eine Druck- und Angstsituation bei der BzP zustande gekommen seien,
als unbehelflich.
3.4 Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt, soweit erheblich, als
vollständig und richtig festgestellt. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht auf
die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs.1 und 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer habe alle wesentli-
chen Vorbringen ohne zwingenden Grund erst in der Anhörung geltend
gemacht. Er habe anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt, dass er
wiederholt politisch aktiv gewesen sei und im Jahr (...) sowie nach dem
Ausbruch der Revolution (...) an Demonstrationen teilgenommen habe.
Unerwähnt sei weiter geblieben, dass er in den Jahren (...) und (...) fest-
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genommen und für mehrere Tage inhaftiert, verhört und gefoltert worden
sei, dass er Unterstützer der PKK gewesen sei und dass er nach seiner
Einbürgerung zur Leistung des Militärdienstes aufgefordert worden sei.
Aufgrund des unbegründeten Nachschiebens dieser Vorbringen, nament-
lich der Aufforderung zum Militärdienst, den Demonstrationsteilnahmen
und anschliessenden Verhaftungen und den weiteren politischen Aktivitä-
ten könnten ihm diese nicht geglaubt werden.
Soweit er weiter geltend mache, dass seinem Bruder ein Mordvergehen
untergeschoben worden sei, weshalb die Familie des Opfers ihn und sei-
ne Familie bis heute verfolge, seien seine Vorbringen weder anschaulich
noch substantiiert und ohne Realitätskennzeichen geschildert worden.
Die solchermassen entstandenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit würden
durch den grundlegenden Widerspruch seiner Vorbringen zu den Aussa-
gen seines Bruders verstärkt. Auf Vorhalt habe er diesen Widerspruch
nicht plausibel aufzulösen vermocht. Dies nicht zuletzt deshalb, weil er
nicht in der Lage gewesen sei auszuführen, weshalb die Blutrache in den
über zwanzig Jahren zuvor nicht längst vollzogen worden sei.
Die weiteren Vorbringen, wonach seine Familie wegen des kurdischen
Namens seiner Schwester ins Visier der Behörden geraten und von den
syrischen Behörden unter Druck gesetzt worden sei, habe er zwar teil-
weise auch in der BzP erwähnt, dort aber nicht ausdrücklich geltend ge-
macht, dass er deswegen von den syrischen Behörden verfolgt worden
sei. Er habe lediglich angegeben, dass diese seinem Bruder einen Mord
untergeschoben hätten. In der BzP habe er letztlich nur geltend gemacht,
dass er persönlich wegen einer Familienfehde ausgereist sei, er fürchte
sich vor der Familie des damaligen Opfers. In der Anhörung habe er dann
plötzlich auch eine Verfolgung durch die syrischen Behörden geltend ge-
macht. Wiederum würden durch dieses Nachschieben von Asylgründen
erhebliche Zweifel am Vorbringen entstehen. Zudem sei er auch bezüg-
lich der Verfolgung durch die Behörden in keiner Weise in der Lage ge-
wesen, diese substanziiert zu schildern. Letztlich würden auch die Aus-
führungen zu den Problemen wegen des kurdischen Namens seiner
Schwester keine Realitätskennzeichen enthalten, weshalb nicht der Ein-
druck entstehe, der Beschwerdeführer habe wegen seiner Schwester und
den Vorkommnissen betreffend seinen Bruder E._______ jemals konkrete
Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen Behörden erlebt.
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5.2 Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den
Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bun-
desrecht verletzt.
Die Kritik nachgeschobener Sachverhaltselemente betreffend seine bei-
den Inhaftierungen, die Teilnahme an Demonstrationen und die bevorste-
hende Rekrutierung durch das syrische Militär treffe nicht zu. Das SEM
habe diese Vorbringen in pauschaler Weise als unglaubhaft erachtet. So-
weit es das Fehlen von Realkennzeichen bemängle, sei festzuhalten,
dass die Behandlung durch die syrischen Behörden sehr diffus und äus-
serst schwierig zu beschreiben sei. Er habe jedoch versucht, möglichst
detaillierte Angaben zu seinen Erlebnissen zu geben. Nach seiner Ausrei-
se seien seine (Nennung Beweismittel) sowie der darauffolgende (Nen-
nung Beweismittel) seiner nach wie vor in Syrien lebenden Schwester
zugestellt worden.
5.3 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung fest, es sei im angefochte-
nen Entscheid klar dargelegt worden, welche Aussagen unglaubhaft sei-
en. Der Beschwerdeführer habe in seiner Rechtsmitteleingabe lediglich
seine Erklärungsversuche wiederholt, die er schon in der Anhörung dar-
gelegt habe. Die Aufzählung der Unglaubhaftigkeitselemente sei im Asyl-
entscheid nicht abschliessend geschehen. Soweit der Beschwerdeführer
vorgebracht habe, an Demonstrationen teilgenommen und deswegen von
den syrischen Behörden verhaftet, gefoltert und erst durch Zahlung von
Bestechungsgeld wieder freigekommen zu sein, habe er sich auch in Un-
gereimtheiten verstrickt. Er habe angegeben, zwei Jahre vor seiner Aus-
reise, also ungefähr im (...), mit der Teilnahme an Demonstrationen be-
gonnen zu haben. (...) Monate vor seiner Ausreise, also etwa im (...), sei
er verhaftet worden. Später habe er zu Protokoll gegeben, er sei in den
ersten (...) Monaten nach seiner Entlassung aus der Haft in Ruhe gelas-
sen worden. Danach sei er eingebürgert und von den Behörden wieder-
holt aufgefordert worden, in den Militärdienst einzurücken. Seine Identi-
tätskarte sei jedoch im (...) ausgestellt worden, was sich mit seinen Anga-
ben nicht vereinbaren lasse. Es sei bereits im angefochtenen Entscheid
ausgeführt worden, dass ihm die Aufforderung, in den Militärdienst einzu-
rücken, nicht geglaubt werden könne. An dieser Einschätzung vermöch-
ten der eingereichte (Nennung Beweismittel) nichts zu ändern. Der Be-
schwerdeführer habe nicht nachweisen können, dass er von der syri-
schen Armee überhaupt als diensttauglich erklärt und einberufen worden
sei. Die eingereichten Dokumente seien zudem leicht käuflich erwerbbar,
weshalb sie keinen Beweiswert hätten; angesichts der Unglaubhaftigkeit
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der Vorbringen könne auf deren eingehende Würdigung verzichtet wer-
den.
5.4 Der Beschwerdeführer wendet in der Replik nebst Wiederholungen
des bereits Vorgebrachten ein, das Durcheinander mit den Daten führe
nicht per se zur Unglaubhaftigkeit seiner Angaben. Es seien auch unbe-
strittene Ausführungen, so zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung, konfus
gewesen. Unabhängig davon habe er glaubhaft darlegen können, dass er
an Demonstrationen teilgenommen habe, bereits zweimal festgenommen
worden sei und kurz vor seiner Ausreise mündlich die Einberufung ins Mi-
litär erhalten habe. Das SEM habe die eingereichten Beweise nicht kor-
rekt gewürdigt. Ohne diesbezüglich eigentliche Fälschungsmerkmale zu
nennen halte es an der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen fest. Seine po-
litisch engagierte Familie sei bei den Behörden bekannt und sicherlich
auch registriert. Insgesamt habe er bei einer Rückkehr nach Syrien be-
gründete Furcht vor (Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten
zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers zu Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollstän-
dig abgeklärt und in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher
Weise die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der
gesuchsbegründenden Aussagen schliessen lassen. Die Ausführungen
auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Doku-
mente sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
6.2 Es ist zunächst mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Be-
schwerdeführer etliche zentrale Punkte seiner Asylbegründung erst nach-
träglich beziehungsweise anlässlich der Anhörung geltend gemacht hat,
so die Teilnahme an Demonstrationen und die daraus resultierende und
mit Folter verbundene Haft, die Aufforderung zur Leistung von Militär-
dienst nach der Einbürgerung und damit verbundene behördliche Behelli-
gungen sowie eine behördliche Verfolgung wegen des kurdischen Na-
mens seiner Schwester. Soweit er die Widersprüchlichkeit seiner Vorbrin-
gen bestätigt und diese mit einer angeblichen geistigen Einschränkung
oder Traumatisierung begründet, liegen für dieses Beschwerdevorbringen
weder in den vorinstanzlichen Akten noch in den Beschwerdeakten An-
zeichen vor und es besteht auch, wie in Erwägung 3.2 angeführt, keine
Veranlassung zur Einholung eines ärztlichen Berichtes. Wie ebenfalls be-
reits ausgeführt, geht aus den Befragungsprotokollen keine Beeinträchti-
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gung des Beschwerdeführers hervor. Ausserdem wäre selbst bei der An-
nahme allfälliger Erinnerungs- und Gedächtnisprobleme bei Wahrunter-
stellung der in der Anhörung dargelegten Inhaftierungen zu erwarten,
dass der Beschwerdeführer auf die entsprechende, klare Frage bei der
BzP (vgl. act. A6/10 S. 6) eine Inhaftierung vorgebracht hätte. Es handelt
sich bei den erst nachträglich geltend gemachten Vorbringen um wesent-
liche Elemente seiner Asylbegründung, die zumindest ansatzweise hätten
erwähnt werden müssen. Auch wenn dem Protokoll der BzP angesichts
des summarischen Charakters zwar grundsätzlich nur ein beschränkter
Beweiswert zukommt, dürfen Widersprüche für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei
der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren
Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte
Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe
genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt
werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-100/2014 vom 20. April 2016
E. 4.2.2). Ferner bejahte der Beschwerdeführer am Schluss der BzP aus-
drücklich, dass er alle seine Gründe genannt habe. Auch machte er von
der Möglichkeit, noch nicht genannte Gründe für seine Ausreise vorzu-
bringen, keinen Gebrauch (vgl. act. A6/10 S. 6). Zudem ist das diesbe-
zügliche Verhalten des Beschwerdeführers als in erheblichem Masse un-
logisch zu bezeichnen, weil er durch das Verschweigen von – aus seiner
Sicht – asylrelevanten Vorfällen seine Chancen auf einen allfälligen posi-
tiven Asylentscheid bewusst und wissentlich geschmälert hat. Die Vor-
instanz hat demnach zu Recht erkannt, dass ihm die in Frage stehenden
Vorbringen aufgrund deren unbegründeten Nachschiebens nicht geglaubt
werden können.
6.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, das SEM erachte seine Vor-
bringen betreffend Militärdienst, Demonstrationen und seine beiden Inhaf-
tierungen in pauschaler Weise als unglaubhaft, ohne detailliert darzule-
gen, welche Aussagen eigentlich unglaubhaft seien, vermag ebenfalls
nicht zu überzeugen. Wie ausgeführt, hat das SEM zunächst in zutreffen-
der Weise erwogen, dass die erst bei der Anhörung vorgebrachten Asyl-
gründe als nachgeschoben und daher als unglaubhaft zu qualifizieren
seien. Sodann wies es darauf hin, dass auf die Aufzählung weiterer zahl-
reich vorhandener Unglaubhaftigkeitselemente bezüglich dieser Vorbrin-
gen an dieser Stelle unter Vorbehalt verzichtet werde (vgl. angefochtene
Verfügung, S. 4 Mitte). In der Vernehmlassung nahm es auf diesen Vor-
behalt Bezug und führte in diesem Zusammenhang weitere Ungereimt-
heiten im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers auf, so insbeson-
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Seite 12
dere zur zeitlichen Chronologie der angeblichen Verfolgungshandlungen
der syrischen Behörden. Diese Unstimmigkeiten vermochte der Be-
schwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Replik nicht aufzulösen,
zumal in diesem Zusammenhang das blosse Festhalten an der Glaubhaf-
tigkeit der eigenen Sachverhaltsdarstellung nicht genügt.
6.4 Soweit der Beschwerdeführer zum vorinstanzlichen Vorhalt mangeln-
der Realkennzeichen in seinen Ausführungen vorbringt, dass die Behand-
lung durch die syrischen Behörden sehr diffus und äusserst schwierig zu
beschreiben sei, ist festzuhalten, dass ein Asylbewerber lediglich selber
Erlebtes wiederzugeben hat. Es darf deshalb erwartet werden, dass die in
Frage stehenden Ereignisse in den wesentlichen Zügen und in der chro-
nologisch richtigen Reihenfolge korrekt erzählt werden können. Daran
vermag der wiederholt geäusserte pauschale Einwand des Beschwerde-
führers, er kenne sich mit Daten nicht aus, grundsätzlich nichts zu än-
dern, umso mehr als es sich bei den geschilderten Vorfällen um ein-
schneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im
Gedächtnis haften bleiben. Alleine das Beharren in der Replik, wonach er
seine regelmässige Teilnahme an Demonstrationen, die während der Haft
erlittene Folter und die Ankündigung der Einberufung in den Militärdienst
glaubhaft dargelegt habe, vermag die festgestellten erheblichen Unge-
reimtheiten nicht plausibel aufzulösen.
6.5 Für die weiteren, im angefochtenen Entscheid aufgeführten Unstim-
migkeiten – so insbesondere hinsichtlich der vorgebrachten Blutfehde
und der damit einhergehenden Verfolgung durch die Opferfamilie – kann
in Ermangelung entsprechender Entgegnungen auf Beschwerdeebene
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen
des SEM verwiesen werden. Die in der Replik geäusserte Vermutung des
Beschwerdeführers, dass seine Familie registriert sein könnte, und das
Vorbringen, dass das Instrument der Reflexverfolgung nach Ausbruch des
Bürgerkrieges noch mehr an Bedeutung gewonnen habe, vermögen
nichts daran zu ändern, dass es ihm nicht gelungen ist, eine Verfolgung
durch die syrischen Behörden infolge der Schwierigkeiten seines Vaters
oder seines Bruders E._______ mit denselben glaubhaft darzulegen. Tritt
hinzu, dass E._______ den Angaben nach die über ihn verhängte Ge-
fängnisstrafe verbüsst und in der Folge Syrien verlassen hat und sein Va-
ter verstorben ist, weshalb auch von daher kein Verfolgungsinteresse der
syrischen Behörden an seiner Person und mithin auch keine Reflexver-
folgung ersichtlich ist. Unter Reflexverfolgung sind nämlich behördliche
Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Um-
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standes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch un-
bequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren poli-
tischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen.
Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin lie-
gen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen, bezie-
hungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Eine solcher-
massen begründete Furcht vor (Reflex-)Verfolgung lässt sich aufgrund
des Gesagten hier – auch nach einer Durchsicht der Akten der beiden in
der Schweiz lebenden Brüder des Beschwerdeführers (E._______,
N_______; K._______, N_______) – nicht herleiten.
6.6 Der Beschwerdeführer hat mit der Rechtsmitteleingabe zur Stützung
seiner Asylvorbringen einen (Nennung Beweismittel) sowie einen (Nen-
nung Beweismittel) eingereicht. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer gemäss seiner im (...) ausgestellten Identi-
tätskarte spätestens in diesem Zeitpunkt, mithin im Alter von (...) Jahren,
über die syrische Staatsangehörigkeit verfügte. Es ist daher mit seinen
Ausführungen nicht in Übereinstimmung zu bringen, dass er erst (...) Jah-
re später ein militärisches Aufgebot erhalten haben soll, zumal er auch
angab, er sei nach seiner Einbürgerung zweimal wöchentlich aufgefordert
worden, in den Militärdienst einzurücken und es sei ihm in der Folge in
Aussicht gestellt worden, dass er ein schriftliches Aufgebot erhalten wer-
de (vgl. act. A19/24 S. 15). Sodann ist dem (Nennung Beweismittel) we-
der ein genaues Geburtsdatum noch eine genaue Adresse des zu Rekru-
tierenden zu entnehmen. Ausserdem wurde das Dokument am (...) aus-
gestellt und der Beschwerdeführer hätte sich demgemäss noch gleichen-
tags und bereits um (Nennung Zeitpunkt) beim (Nennung Institution) ein-
finden müssen. Überdies führte der Beschwerdeführer an, er sei gar nie
an einem militärischen Eignungstest gewesen (vgl. act. 19/24 S. 19),
weshalb seine Diensttauglichkeit im heutigen Zeitpunkt gar nicht fest-
steht. Dem eingereichten (Nennung Beweismittel) kann vor diesem Hin-
tergrund keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. Dies
umso mehr, als solche Dokumente nach den Erkenntnissen des Bundes-
verwaltungsgerichts auch auf illegalem Weg erhältlich gemacht werden
können. Hinsichtlich der Beweiskraft hat sodann das Gleiche für den
(Nennung Beweismittel) zu gelten. Es handelt sich dabei um eine an alle
Abteilungen und Polizeistationen der Region (...) gerichtete Aufforderung,
den Beschwerdeführer zu suchen und festzunehmen, weil er (Nennung
Grund) ausgeschrieben sei. Dem Inhalt nach ist das Dokument nicht zur
Aushändigung an die darin aufgeführte Person bestimmt. Es erstaunt da-
her, dass die Schwester des Beschwerdeführers legal in dessen Besitz
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gelangen konnte. Auf dem Beweismittel ist denn auch oben rechts der
Vermerk „archiviert“ angebracht. Nach dem Gesagten vermag der Be-
schwerdeführer aus diesen Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten ab-
zuleiten.
6.7 Sodann ist der Vollständigkeit halber anzuführen, dass sich der Be-
schwerdeführer durch sein Verhalten respektive seine Ausreise aus Syri-
en der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Dienst-
pflicht in der staatlichen syrischen Armee entzogen hätte, zumal er eige-
nen Angaben zufolge noch gar keinen militärischen Eignungstest durch-
laufen habe (vgl. act. 19/24 S. 19). Demnach steht im heutigen Zeitpunkt
noch gar nicht fest, ob er überhaupt als diensttauglich erachtet werden
könnte und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde. Daher
kann er auch nicht als Dienstverweigerer oder als Deserteur betrachtet
werden. Zwar gehört er der kurdischen Ethnie an, konnte jedoch nicht
glaubhaft machen, dass er deswegen oder wegen eigener Aktivitäten bis-
her die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte res-
pektive der Armee auf sich gezogen hat. Für den Beschwerdeführer be-
steht vorliegend keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Nicht-
erscheinen beim Rekrutierungsbüro durch die syrischen Behörden als
Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst würde. Eine ihm allenfalls
drohende Strafe würde also allein der Sicherstellung der Wehrpflicht die-
nen, was nach bestätigter Praxis grundsätzlich als legitim zu erachten
wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass
er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer poli-
tisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
gleichzusetzen wäre (vgl. auch Urteil des BVGer D-783/2018 vom 14.
März 2018 E. 5.1).
6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
darzulegen vermochte. Aus seinen Aussagen lassen sich entsprechend
auch keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor (Re-
flex-)Verfolgung ableiten. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers näher einzugehen, da sie an obiger Ein-
schätzung nichts zu ändern vermögen. Der Eventualantrag um Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist unter diesen
Umständen abzuweisen.
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7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche
Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen
Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art.
83 Abs. 4 AuG wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rech-
nung getragen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenver-
fügung vom 19. Oktober 2015 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen, weshalb keine Kosten zu erheben sind.
10.2 Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2016 wurde ausserdem dem
Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin
zugeordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendi-
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gen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der am
5. April 2016 zu den Akten gereichten Kostennote werden ein Aufwand
von 9 ¾ Stunden à Fr. 220.– (im Falle des Unterliegens) und Barauslagen
von Fr. 22.90 ausgewiesen mit Hinweis darauf, dass keine Mehrwertsteu-
erpflicht bestehe. Dieser Aufwand ist für die Einreichung einer Replik und
eines vorgängigen Fristerstreckungsgesuchs indes als zu hoch zu erach-
ten – die Rechtsvertreterin wurde erst nach Einreichung der Beschwerde-
schrift beigeordnet – und entsprechend zu kürzen. Das der Rechtsvertre-
terin für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse auszurich-
tende Honorar ist vorliegend auf insgesamt Fr. 1000.– (inkl. Auslagen)
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein
Honorar von Fr. 1000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: