B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5783/2017
lan
Ur t e i l vom 2 8 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin,
Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. September 2017 / N (…).
D-5783/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 29. Juli 2015 in die Schweiz ein und
suchte am 30. Juli 2015 um Asyl nach.
B.
Auf dem Personalienblatt des Empfangs- und Verfahrenszentrum gab er
als Geburtsdatum den (…) an. In der Folge wurde er als unbegleiteter Min-
derjähriger dem Kanton B._______ zugewiesen.
C.
Am 12. August 2015 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Befra-
gung zur Person (BzP) summarisch befragt. Am 14. Januar 2016 wurde er
einlässlich angehört.
Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Gesuchs
gab er im Wesentlichen an, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrini-
scher Ethnie aus dem Dorf C._______, Nuszoba D._______, Zoba
E._______ , wo er zusammen mit seiner Mutter und seinen insgesamt (…)
Geschwistern gelebt habe. Sein Vater und ein Bruder leisteten Militär-
dienst. Ein weiterer Bruder leide an (…) und halte sich zur Behandlung im
Spital in F._______ auf. Er selber habe bis zur 8. Klasse die Schule be-
sucht, ohne diese jedoch abgeschlossen zu haben. Nebenbei habe er die
Tiere der Familie versorgt. Im Februar 2015 sei er zu Hause von zwei Sol-
daten aufgesucht und festgenommen worden, nachdem er verdächtigt
worden sei, das Land illegal verlassen zu wollen. Er sei nach G._______
verbracht und für eine Woche zusammen mit anderen Jugendlichen fest-
gehalten worden, bis ihm mit vier weiteren Insassen die Flucht gelungen
sei. Zusammen seien sie mehrere Tage und Nächte zu Fuss ohne Nahrung
und Schlaf durch die Wildnis über H._______ nach I._______ gelaufen, bis
sie bei J._______ die eritreisch-äthiopische Grenze überquert hätten. Da-
bei seien zwei Fluchtgefährten von Schüssen getroffen worden. Zu dritt
hätten sie dann K._______ erreicht. Von Äthiopien aus sei der Beschwer-
deführer weiter über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gereist.
D.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 leitete die für unbegleitete Minderjäh-
rige zuständige Dienststelle (…) des Kantons B._______ der Vorinstanz
den Taufschein des Beschwerdeführers im Original weiter.
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Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 8. September 2017 – eröffnet am 12. September 2017
– verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der
Wegweisung und ihres Vollzugs aus der Schweiz.
F.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. Oktober 2017 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den
Entscheid. Zur Hauptsache beantragte er, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei
Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen,
subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses, sowie um Beiordnung der bevollmäch-
tigten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ord-
nete die rubrizierte Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
H.
Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2017 nahm die Vorinstanz zur Be-
schwerdeschrift Stellung, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
8. November 2017 replizierte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 4
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, der Be-
schwerdeführer habe seine Vorbringen zur Inhaftierung aufgrund der An-
schuldigung, illegal ausreisen zu wollen, sowie seine Flucht aus der Haft
nach Äthiopien nicht hinreichend substantiieren können. So habe er auch
auf Nachfrage zu den Umständen seiner Festnahme durch zwei Soldaten
lediglich ausgeführt, sie im Februar 2015 bei seiner Rückkehr von der
Schule daheim angetroffen zu haben, wo sie ihn mit dem erwähnten Vor-
wurf konfrontiert und mitgenommen hätten. Auf erneute Nachfrage habe er
nur erwähnt, dass seine Mutter und seine Geschwister anwesend gewesen
seien. Sodann habe er zum Grund seiner Festnahme nichts Genaueres
berichten können und darauf angesprochen nur gemeint, er sei falsch be-
schuldigt worden. Sein Vortrag lasse zudem persönliche Wahrnehmungen
zum Vorfall vermissen, womit der Eindruck entstehe, dass er den geschil-
derten Kontakt mit den Behörden nie persönlich erlebt habe. Da es sich
vorliegend jedoch um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt haben
müsse, dürften detailreichere Angaben zum Besuch der Soldaten und der
anschliessenden Festnahme, insbesondere auch zu seiner damaligen Ge-
fühlslage und seinen Gedankengängen, erwartet werden. Obwohl er mehr-
mals zur Konkretisierung der Situation aufgefordert worden sei, seien seine
Schilderungen aber detailarm geblieben. Die Wiederholung durchweg
gleichlautender Aussagen lasse den Vorfall unglaubhaft erscheinen.
Zur geltend gemachten anschliessenden Haft in G._______, insbesondere
zur Unterbringung im Gefängnis, habe er ebenso – auch auf Nachfrage –
nur oberflächliche und vage Angaben machen können (grosses, leeres,
dunkles Zimmer mit kleinem Fenster). Sein Bericht zu Tagesabläufen und
Haftbedingungen sei einsilbig und stereotyp ausgefallen. Er habe von kei-
nem persönlich bedeutsamen Erlebnis im Gefängnis erzählen können.
Auch im Fall einer nur einwöchigen Haft wären jedoch substantiiertere und
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vor allem individuellere Aussagen zu erwarten gewesen. Stattdessen falle
auf, dass diese die immer gleichen und pauschalen Angaben beinhalteten.
Entsprechend vermöge die angebliche Flucht aus der Haft (er und seine
Mitgefangenen hätten den betrunkenen Zustand des Wächters bemerkt,
woraufhin sie das Fenster zerschlagen hätten und geflohen seien) nicht zu
überzeugen. Seine Ausführungen zum genauen Ablauf seien nicht nach-
vollziehbar, dies, obwohl er mehrmals dazu befragt worden sei. So bleibe
unklar, wie es ihm und den anderen Gefangenen tatsächlich gelungen sein
soll, an den Wächtern vorbei zu gelangen. Weiter sei seinen Aussagen
nicht zu entnehmen, wie er das Fenster habe zerschlagen können, wenn
es sich doch um einen dunklen Raum ohne Licht und mit einem mit Zement
zugemauerten Fenster gehandelt haben solle. Sodann werde nicht begreif-
lich, wie er es geschafft haben solle, aus dem kleinen und hochgelegenen
Fenster herauszukriechen. Auf Nachfrage habe er erläutert, er habe beim
Sprung aus dem Fenster nicht auf den Wächter geachtet und ihn draussen
nicht gesehen. Es erscheine allerdings wenig plausibel, dass er in einem
Gefängnis mit nur einem Wächter untergebracht gewesen sein solle.
Insgesamt sei es ihm nicht gelungen, eine staatliche Verfolgung in Eritrea
glaubhaft zu machen, weshalb sich eine vertiefte Prüfung der Asylrelevanz
seiner Vorbringen erübrige. Die Dienstpflicht in Eritrea sowie die illegale
Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea würden jedoch einer Rele-
vanzprüfung unterzogen. Als Volljähriger unterliege der Beschwerdeführer
in Eritrea grundsätzlich einer Militärdienstpflicht. Angesichts der unglaub-
haften Vorbringen zu den Vorfluchtgründen könne aber nicht von einem
tatsächlichen und unmittelbaren Risiko einer drohenden Verletzung von
Art. 4 EMRK durch Einberufung in den Nationaldienst ausgegangen wer-
den, was durch die Aussage des Beschwerdeführers untermauert werde,
nie eine schriftliche oder mündliche Aufforderung zum Militärdienst erhal-
ten zu haben. Die blosse Möglichkeit einer zukünftigen Verwirklichung der
Gefahr der Verletzung von Art. 4 EMRK genüge nicht. Auf die Frage, ob
eine Einberufung in den eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von
Art. 4 EMRK darstelle, sei demnach nicht einzugehen. Nach dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts (D-7898/2015) vom 30. Januar 2017 sei zu-
dem nicht mehr davon auszugehen, dass Personen aus Eritrea allein auf-
grund illegaler Ausreise mit asylrelevanten Sanktionen zu rechnen hätten.
Nachdem der Beschwerdeführer seine Vorfluchtgründe nicht habe glaub-
haft machen können und auch andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in
den Augen des Regimes als missliebige Person erscheinen liessen, nicht
ersichtlich seien, sei seine illegale Ausreise für sich nicht asylrelevant.
D-5783/2017
Seite 6
Den Wegweisungsvollzug erklärte die Vorinstanz schliesslich als zulässig,
unter Verweis auf die individuellen Umstände des Beschwerdeführers als
zumutbar und als möglich. Für die vorinstanzlichen Erwägungen im Einzel-
nen ist – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten
zu verweisen.
2.2 Den vorinstanzlichen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit einer
sehr umfassenden und wenig strukturierten Beschwerdeschrift an. Nach-
folgend werden die wesentlichen Beschwerdevorbringen zu seinen Vor-
fluchtgründen, subjektiven Nachfluchtgründen sowie zum Wegweisungs-
vollzug dargestellt. Zur ausführlichen Argumentation des Beschwerdefüh-
rers und seinen Quellenverweisen sei auf die Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift verwiesen. Soweit entscheidrelevant, wird im Rahmen der
Erwägungen auf einzelne Argumente vertieft einzugehen sein.
Zunächst machte der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe kei-
nerlei positive Elemente zu seinen Gunsten in die Gesamtwürdigung ein-
gestellt. Die Aussagen zu seinen Asylgründen in der BzP und der Anhörung
seien nicht wesentlich widersprüchlich ausgefallen. Unter Berücksichti-
gung seines jugendlichen Alters und seiner kulturellen Herkunft habe er frei
und fliessend erzählt, wobei seine Antworten eher lang ausgefallen seien
und nicht erfragte Umschreibungen sowie Erklärungen beinhalteten, wel-
che als Realkennzeichen für die Glaubhaftigkeit sprächen (vgl. Beispiele in
der Beschwerdeschrift S. 6-7). Seine Vorbringen seien demnach substan-
tiiert und nachvollziehbar. Er habe mit den Behörden vor der Flucht in Kon-
takt gestanden, sei inhaftiert worden und dann aus dem Gefängnis geflo-
hen. Er gelte in Eritrea als Deserteur und Landesverräter, weshalb er mit
einer willkürlichen Bestrafung und Inhaftierung rechnen müsse, die nach
immer noch geltender Rechtsprechung zur in Eritrea praktizierten Bestra-
fung von Dienstverweigerung und Desertion Fluchtgründe nach Art. 3
Abs 1 AsylG darstellten. Die unmittelbaren Erfahrungen zum aktiven Mili-
tärdienst seines Vaters und seines Bruders verstärkten seine Furcht, bei
seiner Heimkehr zum Militär eingezogen zu werden und unbefristeten
Dienst leisten zu müssen.
In seinem Fall seien zudem – auch unter Berücksichtigung der neueren
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatzurteil
D-7898/2015 – subjektive Nachfluchtgründe anzunehmen, nachdem er
habe glaubhaft machen können, von den Behörden inhaftiert worden, aus
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dem Gefängnis und illegal nach Äthiopien geflohen zu sein. Vorliegend ris-
kiere er bei Rückkehr eine politisch motivierte Inhaftierung und Bestrafung
aufgrund illegaler Ausreise.
Des Weiteren sei zu befürchten, dass er bei Rückkehr nach Eritrea auf un-
bestimmte Zeit in den Nationaldienst eingezogen würde. Damit liege ein
unzulässiger Fall von Zwangsarbeit vor, welcher einen Verstoss gegen
Art. 4 EMRK und die Flüchtlingseigenschaft begründe. Soweit das Bundes-
verwaltungsgericht im Grundsatzurteil D-7898/2015 festgestellt habe, die
Frage einer Verletzung von Art. 4 und Art. 3 EMRK bei drohendem Einzug
in den Nationaldienst sei im Rahmen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zu prüfen, müsse es seine Aussagen nach ei-
nem Urteil des EGMR (M.O. gegen Schweden vom 20. Juni 2017) neu
überprüfen.
Bei Rückkehr und Einzug in den eritreischen Nationaldienst hätte er auch
keine Möglichkeit, sich dem Dienst aus Gewissensgründen zu verweigern.
Indem die Vorinstanz ihn nicht als Flüchtling anerkenne und seine Wegwei-
sung verfüge, verlange sie von ihm, sich im Fall der Rückkehr nach Eritrea
diskret zu verhalten, zumal er ein Reueschreiben zu unterzeichnen hätte,
mit dem er ein fehlerhaftes Verhalten eingestehe. Das Diskretionserforder-
nis bedeute, dass er seine politische Einstellung verheimlichen müsse,
ohne Schutz geboten zu bekommen. Es sei jedoch bei ihm zu erwarten, er
würde diese Einstellung spätestens bei Einzug in den Nationaldienst
dadurch zum Ausdruck bringen, dass er sich dem Dienst entziehe und da-
mit wiederum eine hohe Bestrafung riskiere. Auch ein möglicher Diaspo-
rastatus, den die Vorinstanz schon nicht weiter abgeklärt habe, schütze ihn
bei einer Rückkehr nicht.
Jedenfalls dürfte der drohende Einzug in den Nationaldienst dem Wegwei-
sungsvollzug entgegenstehen. Er (der Beschwerdeführer) sei unbestritten
eritreischer Herkunft und im dienstpflichtigen Alter. Es fehle an Hinweisen,
dass er vom Militärdienst befreit worden sei. Es könne ihm auch nicht zu-
gemutet werden, die nötigen Anforderungen für die Erlangung des Diaspo-
rastatus (Unterzeichnung eines Reueschreibens und Zahlung der soge-
nannten 2-Prozent-Steuer) zu erfüllen. Ohnehin werde selbst dann keine
Amnestie bei einer Rückkehr garantiert. Vielmehr sei angesichts der Will-
kür und Unberechenbarkeit des eritreischen Regimes das Risiko der Folter
gegeben. Darüber hinaus habe seine Familie alle Tiere zur Finanzierung
seiner Flucht verkauft und lebe nun in grösster Not. Die drohende Einberu-
fung in den Nationaldienst verunmögliche ihm zudem die Aufnahme einer
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Seite 8
existenzsichernden Tätigkeit und Unterstützung der Familie in der Land-
wirtschaft. Dies lasse die Vorinstanz bei der Prüfung der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs jedoch gänzlich aussen vor. Nicht zuletzt sei
stossend, dass sie die eine Rückkehr begünstigenden Umstände als ge-
geben erachte, während sie die Glaubhaftigkeit sämtlicher Asylvorbringen
bestreite, obschon das Erzählmuster das gleiche sei. Insgesamt sei der
Vollzug seiner Wegweisung daher auch als unzulässig, unzumutbar und
unmöglich anzusehen.
2.3 Im Rahmen der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz zunächst fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könn-
ten. Den dortigen Ausführungen zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs hielt sie erneut entgegen, im Fall des Beschwerdeführers fehle es an
stichhaltigen Gründen für die Annahme einer konkreten und ernsthaften
Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK. Ebenso wenig drohe dem Be-
schwerdeführer eine Verletzung von Art. 4 EMRK. Höchstens der zivile Na-
tionaldienst würde gegen diese Bestimmung verstossen. Aufgrund des
Profils des Beschwerdeführers sei jedoch der Einzug in diesen Teil des Na-
tionaldiensts äusserst unwahrscheinlich. Der hypothetische Einzug in den
militärischen Teil sei aber gemäss Art. 4 Abs. 3 lit. b EMRK vom Anwen-
dungsbereich des Verbots der Zwangsarbeit ausgenommen. Die blosse
Möglichkeit, dass Soldaten im militärischen Teil des Nationaldienstes teil-
weise zu Arbeiten etwa in der Landwirtschaft herangezogen würden, ver-
möge keine tatsächliche und unmittelbare Gefahr einer Verletzung von
Art. 4 EMRK zu begründen.
2.4 In seiner Replik bekräftigte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme
auf weitere Quellen und insbesondere die neuere Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zu Eritrea im Wesentlichen seine Beschwer-
devorbringen zu Art. 3 und 4 EMRK. Er gehöre zur gefährdeten Gruppe der
Dienstverweigerer, welche bei einer zwangsweisen Rückkehr inhaftiert und
danach eingezogen würden. Der eritreische Nationaldienst sei insgesamt
als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Zur
ausführlichen Argumentation des Beschwerdeführers und seinen Quellen-
verweisen dazu kann auf die Ausführungen in der Replik verwiesen wer-
den. Soweit entscheidrelevant, wird im Rahmen der Erwägungen auf ein-
zelne Argumente vertieft einzugehen sein.
D-5783/2017
Seite 9
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese be-
gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen
jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden
Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven Nach-
fluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.
Zunächst ist die Glaubhaftigkeit der massgeblich fluchtauslösenden Ereig-
nisse in Eritrea zu prüfen.
4.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Es reicht jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die Vorbringen sprechen
(vgl. ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
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4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
BzP noch minderjährig und bei der vertieften Anhörung gerade erst volljäh-
rig geworden war. Selbst unter Berücksichtigung seines jungen Alters,
ebenso seiner Schulbildung und der kulturellen Herkunft aus Eritrea erach-
tet das Gericht seine Ausführungen insgesamt jedoch nicht als glaubhaft.
4.3 So konnte der Beschwerdeführer bereits die Umstände und den Grund
seiner Festnahme durch zwei Soldaten bei ihm zu Hause nicht hinreichend
substantiieren. Seine Angaben blieben auch auf mehrfache Nachfrage de-
tailarm. Er wiederholte sich vielmehr in der gleichbleibenden Aussage, zwei
Soldaten hätten bei seiner Rückkehr von der Schule auf ihn gewartet, mit
der Anschuldigung der illegalen Ausreise konfrontiert und mitgenommen,
konnte aber keine näheren Angaben zu ihnen machen, noch wo sie genau
auf ihn gewartet haben sollen. Erst auf weitere Nachfrage ergänzte er,
seine Mutter und seine Geschwister seien beim Besuch der Soldaten und
der Festnahme zugegen gewesen und Letztere hätten auf ihn daheim ge-
wartet, blieb in seiner diesbezüglichen Schilderung aber erneut vage. Ins-
gesamt entstand nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer berichte von
selbst Erlebtem. Vielmehr ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass bei
einem solch einschneidenden, zumal fluchtauslösenden Ereignis tieferge-
hendere und persönlichere Aussagen zu erwarten gewesen wären, die
auch seine damalige Gefühlslage oder Gedankenvorgänge widerspiegeln.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die weiteren Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden. Mangels hinreichender Substantiierung
erscheint demnach bereits die Festnahme unglaubhaft.
4.4 Sodann ergeben die Schilderungen zur Haft kein schlüssiges und hin-
reichend detailliertes Bild. So widersprach sich der Beschwerdeführer be-
reits in seinen Angaben zur Haftdauer und konnte diese auch auf Nach-
frage nicht überzeugend erklären. Zudem erschöpften sich seine weiterge-
henden Angaben zum Ort der Haft, dem Zimmer, in dem er mit vier anderen
jungen Menschen untergebracht war, dem Gebäude insgesamt sowie den
Haftumständen in allgemeinen, oberflächlichen Beschreibungen, dies ob-
wohl er dort etwa eine Woche zugebracht haben will. Insbesondere er-
scheinen die variierenden Beschreibungen des Fensters, das einmal von
hinten zugedeckt und einmal mit Zement versiegelt gewesen sein soll (vgl.
A18 F 123-124), selbst bei Beachtung der weitestgehend gleichen Anga-
ben zur Grösse und Höhe des Fensters (vgl. A18 F107, F120-125) wider-
sprüchlich und – angesichts des Umstands, dass es im Zimmer sehr dunkel
gewesen sein soll und er nicht einmal seine Mitinsassen gesehen haben
will (vgl. A18 F109, F114) – äusserst unwahrscheinlich. Dies gilt erst recht
D-5783/2017
Seite 11
für die Metallstange, welche – noch dazu lose – im Boden des Zimmers
gesteckt haben soll. Selbst im eritreischen Kontext sind die diesbezügli-
chen Erläuterungen des Beschwerdeführers, einschliesslich zum Ausse-
hen und der Verwendung der Metallstange in einer Gefängniszelle, als re-
alitätsfern zurückzuweisen (vgl. A18 F117-120, F126-129). Des Weiteren
überzeugt auch nicht, dass dem Beschwerdeführer einzig die Dunkelheit,
Hitze und stickige Luft besonders in Erinnerung geblieben sein wollen (vgl.
A18 F 116), zumal er im Hinblick auf den Zweck der Metallstange angab,
diese sei zur Bestrafung von Zimmerinsassen genutzt worden (vgl. A18
F127). Vor diesem Hintergrund vermögen etwa der Hinweis auf den Eimer,
der als Toilette diente (vgl. A18 F111 und F113), und die weiteren vom Be-
schwerdeführer in der Beschwerdeschrift angebrachten Realkennzeichen
(vgl. Beschwerde S. 6-7) zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Auch
die Vorbringen zur Haft sind danach als unglaubhaft zu erachten.
4.5 Weiter können die Angaben zur Flucht aus dem Gefängnis nicht über-
zeugen. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass die Schilderungen des Be-
schwerdeführers einige Ungereimtheiten aufweisen, etwa dass er einmal
den betrunkenen Wächter nach dem Sprung aus dem Fenster gesehen
haben will und einmal nicht darauf geachtet haben will (vgl. A18 F117,
F133-135). Auch erscheint es, wenn nicht gänzlich ausgeschlossen, so
doch wenig nachvollziehbar, dass nur ein Wächter die Gefängniszellen
überwacht haben soll, während andere an einer Hochzeit weilten. Ange-
sichts der Zweifel an den Angaben zum Fenster und der Metallstange wir-
ken vor allem die weiteren Ausführungen, der Beschwerdeführer und die
weiteren Insassen hätten das Fenster mit der Metallstange durchbrochen,
als konstruiert und wenig realitätsnah. Hinzukommt, dass er auch in seinen
Schilderungen der Umstände, wie sie das Fenster zerschlugen, hindurch-
kletterten und hinaussprangen, oberflächlich blieb und erst auf Nachfrage
dazu sowie zu kleineren Verletzungen und seinem Verhalten unmittelbar
nach der Befreiung ausführte (vgl. A18 F130-132, F137-138, F142), was
den Eindruck eines angepassten Aussageverhaltens vermittelt.
4.6 Letztlich sind auch die weiteren Angaben zur mehrtägigen Flucht zu
Fuss offenbar ohne Nahrung und Schlaf bis nach Äthiopien als unplausibel
zu erachten (vgl. A18 F148-160), zumal der Beschwerdeführer selber an-
gab, während der Haft nur wenig zu essen erhalten zu haben und ge-
schwächt gewesen zu sein (vgl. A18 F113, F147). Daran vermögen auch
die Schilderungen zu den Schüssen an der Grenzen und dem Zurücklas-
sen der zwei verletzten Personen, nichts zu ändern (vgl. A18 F162, F174.
D-5783/2017
Seite 12
Sie legen lediglich den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer illegal
ausreiste, nicht aber, dass er aus der Haft heraus nach Äthiopien flüchtete.
4.7 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen zur Festnahme und Haft so-
wie anschliessenden Flucht aus dem Gefängnis und nach Äthiopien nicht
glaubhaft gemacht.
5.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er gelte in Eritrea als Deserteur,
weshalb er mit einer willkürlichen Bestrafung und Inhaftierung rechnen
müsse. Die Desertion als Fluchtgrund brachte er jedoch erst in der Be-
schwerdeschrift vor, ohne seine Vorbringen weiter zu substantiieren. Ins-
gesamt sind den Akten auch keine weiteren Anhaltspunkte dafür zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer zum Militärdienst einberufen wurde
und floh. Im Gegenteil war er im Zeitpunkt der Ausreise noch minderjährig
und damit noch nicht im dienstpflichtigen Alter, um einberufen zu werden.
Abgesehen davon brachte er selber an, nie ein schriftliches oder mündli-
ches Aufgebot erhalten zu haben (vgl. A18 F85). Auch machte er zuvor
nicht geltend, wegen einer Dienstverweigerung und gar einer Desertion
aus dem Militärdienst inhaftiert worden zu sein, sondern allein aufgrund der
Anschuldigung, illegal ausreisen zu wollen. Mithin ist nicht davon auszuge-
hen, dass ihm aufgrund Desertion eine asylrelevante Bestrafung bei Rück-
kehr drohen würde.
6.
Vorliegend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung
in Eritrea aufgrund von Ereignissen vor der Ausreise drohte oder bei Rück-
kehr droht. Die Vorinstanz hat die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
insoweit zu Recht verneint.
7.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, aufgrund sei-
ner illegalen Ausreise, dem drohenden Einzug in den Nationaldienst und
dem damit verbundenen Diskretionserfordernis, seine politische Einstel-
lung nicht ausleben zu können, erfülle er bei einer Rückkehr nach Eritrea
die Voraussetzungen für die Feststellung subjektiver Nachfluchtgründe,
kann ihm ebenso nicht gefolgt werden.
7.1 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) stützte das Bundesverwaltungsgericht nach einer ausführlichen
Quellenanalyse (Urteil D-7898/2015 E. 4.6-4.11) die Praxisänderung der
D-5783/2017
Seite 13
Vorinstanz, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea für sich genommen
nicht mehr zur Flüchtlingseigenschaft führt. Als ebenso ausschlaggebend
erweist sich sodann, dass nach Feststellung des Gerichts auch die Mög-
lichkeit des Einzugs in den Nationaldienst bei Rückkehr nach Eritrea – wo-
rauf sich der Beschwerdeführer im Weiteren beruft – flüchtlingsrechtlich
nicht relevant ist. In dieser Hinsicht hielt das Gericht fest, die Frage, ob eine
drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von
Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe nicht die Flüchtlings-
eigenschaft, sondern die Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (Urteil D-7898/2015 E. 5.1). Dies wurde in der
jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Eritrea – ein-
schliesslich unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer erwähnten
Urteils des EGMR (vgl. dazu Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli
2018 E. 6.1.2 [zur Publikation vorgesehen]) – ausdrücklich bestätigt (dazu
unten E. 9.1.2). Ebenso wenig liege ein Politmalus vor, wenn der Diaspora-
Status gegenüber dem eritreischen Staat nicht geregelt worden sei. Für die
Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es
daher neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, wel-
che zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil D-
7898/2015 E. 5.1).
7.2 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwer-
deführers zu verneinen. Insbesondere kann mangels Glaubhaftmachung
nicht auf die behauptete Festnahme und Inhaftierung im Jahr 2015 abge-
stellt werden (vgl. vor allem E. 4.3 und 4.4). Zudem brachte er selber an,
nie eine schriftliche oder mündliche Aufforderung zum Militär erhalten zu
haben (vgl. schon oben E. 5). Der drohende Einzug in den Nationaldienst
bei Rückkehr ist nach dem zuvor Gesagten im Rahmen des Wegweisungs-
vollzugs zu prüfen und reicht damit ebenso nicht für die Feststellung sub-
jektiver Nachfluchtgründe. Des Weiteren ist die Frage eines allfälligen
Diaspora-Status sowie die Befürchtungen, im Nationaldienst seine politi-
sche Einstellung nicht ausleben zu können, nicht als asylrelevant zu erken-
nen. In Bezug auf Letztere ist ohnehin zu berücksichtigen, dass die Vor-
bringen zum Diskretionserfordernis erst auf Beschwerdeebene geltend ge-
macht wurden und insoweit als nachgeschobene Behauptungen zu erken-
nen sein dürften. Die illegale Ausreise allein vermag demnach keine Furcht
vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Die Frage
ihrer Glaubhaftmachung kann damit mangels Asylrelevanz offenbleiben.
D-5783/2017
Seite 14
7.3 Aus den Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers – auch im Hinblick auf subjektive Nach-
fluchtgründe – zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.1 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen.
9.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (ins-
besondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, bei einer Rückkehr nach
Eritrea in den eritreischen Nationaldienst eingezogen, bestraft und inhaf-
D-5783/2017
Seite 15
tiert zu werden. Der Wegweisungsvollzug sei angesichts einer damit ver-
bundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK als unzulässig anzuse-
hen.
9.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1). Nachdem das Gericht im genannten Urteil
festhielt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei
oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu
Urteil E-5022/2017 E. 6.1.4), prüfte es die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art.
4 Abs. 2 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 9.1.2.2) als auch unter jenem des
Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behand-
lung (Art. 3 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 9.1.2.3).
9.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen
Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
9.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zu-
nächst aus, dass auch der militärische Nationaldienst im Falle von Eritrea
von Art. 4 Abs. 2 EMRK erfasst sei. Ein Ausschluss gemäss Art. 4 Abs. 3
EMRK falle ausser Betracht (vgl. ausführlich Urteil E-5022/2017
E. 6.1.5.1). Insofern gehen die entsprechenden Erwägungen der Vo-
rinstanz fehl, was jedoch am Ergebnis nichts zu ändern vermag. Das Ge-
richt hielt sodann fest, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug
D-5783/2017
Seite 16
nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung
des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Natio-
naldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine
niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als
unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch
Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine
flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kol-
portierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfän-
den, so dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleis-
tende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu
erleiden. In diesem Zusammenhang ist in Betracht zu ziehen, dass der Na-
tionaldienst in vielen Fällen im zivilen Bereich geleistet werden kann, wo
sich die Situation oft nur gering von Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeits-
vertrages unterscheidet. Die Berichte zu Misshandlungen hingegen bezie-
hen sich in der Regel auf den militärischen Bereich und stehen vielfach im
Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt sei eine Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
9.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017
führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinrei-
chenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Über-
griffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass alle Dienstleis-
tenden dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, selbst solche Übergriffe
zu erleiden (vgl. dazu Urteil E-5022/2017 E. 7.1.2.2). Es besteht daher kein
ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einzie-
hung in den eritreischen Nationaldienst (Urteil E-5022/2017 E. 6.1.6). Auch
von einem real risk einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor beste-
hender Dienstpflicht ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. Ur-
teil E-5022/2017 E. 6.1.8).
9.1.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist nach dem Gesagten als zulässig zu
betrachten.
D-5783/2017
Seite 17
9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation fest (vgl. Urteil
D-2311/2016 E. 15 und 16), angesichts der dokumentierten Verbesserun-
gen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen so-
wie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine
Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei
(vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (Urteil
D-2311/2016 E. 17.2).
9.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nun-
mehr, dass auch Personen, welche bei Rückkehr nach Eritrea in den Nati-
onaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im
Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl.
Urteil E-5022/2017 E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie
würden überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen oder sexuellen
Übergriffen betroffen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2.4). Demnach sei auch
nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr gene-
rell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Folglich kann auch offenbleiben, ob
dem Beschwerdeführer die Erlangung des Diaspora-Status zumutbar ist.
9.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen all-
gemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei
Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im
Einzelfall zu prüfen (Urteil D-2311/2016 E. 17.2).
Im Fall des Beschwerdeführers sind den Akten keine solchen besonderen
Umstände zu entnehmen. Solche hat der Beschwerdeführer auch gar nicht
geltend gemacht, weshalb gerade keine erhöhten Anforderungen an die
Glaubhaftmachung seiner Angaben zu stellen sind und seine diesbezügli-
che Kritik an der Würdigung der Vorinstanz ins Leere geht. Er ist jung, ver-
fügt über eine gewisse Schulbildung und ein familiäres Beziehungsnetz in
D-5783/2017
Seite 18
Eritrea, welches ihm bei der Reintegration in Eritrea Unterstützung bieten
kann. Zudem hat er Erfahrung in der Viehwirtschaft gesammelt. Als lediger
Mann kann er sich auch nicht darauf berufen, durch den Einzug in den
Nationaldienst seine Familie nicht unterstützen zu können. Ohnehin ist
nicht davon auszugehen, dass Letztere nach dem Verkauf ihres Viehs zur
Finanzierung der Reise vollkommen mittellos sei, hat er doch selber in der
Anhörung angegeben, dass sie weiterhin Tiere habe (vgl. A18 F179).
Schliesslich hat er Verwandte in (…) und (…), auf deren Unterstützung er
und seine Familie allenfalls zurückgreifen könnten.
Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesse-
rungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Frie-
densabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedens-
abkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht,
11. Juli 2018).
9.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG).
9.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Dem steht nach dem oben Gesagten nicht entgegen, dass er für den Erhalt
der entsprechenden Dokumente die 2-Prozent-Steuer und ein Reueschrei-
ben zu unterzeichnen hat, zumal es sich dabei gerade nicht um technische
Hindernisse der Rückkehr handelt. Der Vollzug der Wegweisung ist dem-
nach auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG; Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-5783/2017
Seite 19
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am
16. Oktober 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gewährt wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.
11.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsanwältin dem Beschwerdeführer als
amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a AsylG),
ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu ent-
schädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8
Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Sie weist in der Beschwerdeschrift und der Replik einen Aufwand von
7 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– (inklusive Mehrwert-
steuer) sowie Auslagen von pauschal Fr. 54.– aus. Der geltend gemachte
zeitliche Aufwand sowie der Stundenansatz erscheint angemessen, zumal
bei amtlicher Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG praxisgemäss von ei-
nem Stundenansatz von Fr. 200.– für bei Rechtsberatungsstellen ange-
stellte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auszugehen ist (vgl. Art. 12
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nach dem Gesagten ist zulasten der Gerichts-
kasse ein amtliches Honorar von Fr. 1‘400.– (inklusive Mehrwertsteuer im
Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der rubrizierten Rechtsanwältin wird für ihren Aufwand als amtliche
Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 1‘400.– zulasten der Gerichtskasse
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
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