B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5785/2015
Ur t e i l vom 1 0 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Walter Lang,
Richter Thomas Wespi, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 19. August 2015 / N (…).
D-5785/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess nach eigene Angaben Eritrea im März
2015, überschritt illegal die Grenze zum Sudan, und reiste über Libyen und
Italien weiter in die Schweiz, wo sie am 14. Mai 2015 um Asyl nachsuchte.
Sie erklärte, [im Jahr 1998] geboren und demnach noch minderjährig zu
sein, und zu ihrer älteren Schwester B._______ (N [...]) reisen zu wollen,
welche sich in der Schweiz im Asylverfahren befinde.
B.
Zur Begründung ihres Gesuch brachte sie vor, sie habe im Jahr 2014 die
Schule verlassen und sei im April 2014 [noch minderjährig] von ihren Eltern
kirchlich und traditionell mit einem viel älteren Mann verheiratet worden,
um zu vermeiden, nach Sawa in den Militärdienst gehen zu müssen. Ihr
Ehemann habe sie bereits nach kurzer Zeit verlassen, weil er von den Sol-
daten gesucht worden sei. Angeblich halte er sich inzwischen in Schweden
auf, sie habe jedoch keinen Kontakt zu ihm. Zum Beleg ihres Vorbringens
reichte sie eine eritreische Taufurkunde sowie eine kirchliche Heiratsur-
kunde in Kopie zu den Akten.
C.
Das SEM zweifelte das angegebene Alter der Beschwerdeführerin an und
veranlasste eine Handwurzelknochenanalyse, welche zum Ergebnis hatte,
das chronologische Alter der Beschwerdeführerin betrage wahrscheinlich
18 oder mehr Jahre (vgl. act. A5/1).
D.
Im Rahmen der Befragung zur Person und zum Reiseweg (BzP) vom
4. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Er-
gebnis der Altersabklärung gewährt und ihr mitgeteilt, dieses bestätige die
Zweifel der Vorinstanz, weshalb im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht
von ihrer Minderjährigkeit auszugehen sei und ihr Geburtsdatum neu auf
den 1. Januar 1997 gesetzt werde. Auf die Beiordnung einer Vertrauens-
person werde verzichtet, solange bis sie rechtsgenügliche Ausweispapiere
zum Beleg ihrer Minderjährigkeit nachreichen könne. Der Beschwerdefüh-
rerin wurde ferner mitgeteilt, aufgrund der Aktenlage sei wahrscheinlich Ita-
lien für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig, und es wurde ihr
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt.
Im Anschluss an die Kurzbefragung wurde ihr auch das rechtliche Gehör
betreffend ihren Antrag auf Zuweisung in den Aufenthaltskanton ihrer
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Schwester gewährt. Sie erklärte, die ältere Schwester sei eine Leitperson,
auf deren Hilfe sie angewiesen sei.
E.
Am 12. Juni 2015 ersuchte die Vorinstanz die schwedischen Behörden ge-
stützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufas-
sung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend Dublin-III-VO), um Aus-
kunft, ob der mutmassliche Ehegatte in Schweden Asyl beantragt habe,
über welchen Aufenthaltsstatus er gegebenenfalls verfüge und ob er allen-
falls den Familiennachzug der Beschwerdeführerin beantragt habe. Am
16. Juni 2015 teilten die schwedischen Behörden mit, der mutmassliche
Ehegatte der Beschwerdeführerin sei in Schweden nicht aktenkundig.
F.
Am 18. Juni 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um
Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.
Diese liessen die Anfrage innert Frist unbeantwortet.
G.
Mit Verfügung vom 19. August 2015 trat die Vorinstanz in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Italien
an. Sie setzte die Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist fest, beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegwei-
sung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten aus
und verfügte, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM an,
dass die Beschwerdeführerin gemäss Abgleich der Fingerabdrücke in der
Zentraleinheit Eurodac am 10. Mai 2015 in Italien illegal in das Hoheitsge-
biet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist sei und dass sie ihre Minderjäh-
rigkeit weder habe beweisen noch glaubhaft machen können, weshalb sie
als volljährig gelte. Eine entsprechende Anfrage an Italien sei unbeantwor-
tet geblieben, weshalb die Zuständigkeit für das Asylverfahren der Be-
schwerdeführerin gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge-
meinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zustän-
digen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
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Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen,
SR 0.142.392.68) und in Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO am
19. August 2015 auf Italien übergegangen sei. An diesem Umstand ver-
möge auch die verwandtschaftliche Beziehung zu ihrer Schwester in der
Schweiz nichts zu ändern, da diese nicht als Familienangehörige im Sinne
von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelte und darüber hinaus auch keine weite-
ren humanitären Gründe ersichtlich seien. Die Wegweisung der Beschwer-
deführerin nach Italien sei zumutbar, sie habe auch nichts vorgetragen,
was diese Annahme in ihrem Fall entkräften könnte.
H.
Am 27. August 2015 anerkannte das SEM die Schwester der Beschwerde-
führerin, B._______ (N [...]), als Flüchtling und gewährte ihr Asyl.
I.
Der Entscheid der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin am 10. Sep-
tember 2015 durch das kantonale Migrationsamt eröffnet. Gleichentags
wurde sie im Untersuchungs- und Strafgefängnis D._______ in Ausschaf-
fungshaft genommen. Am 14. September 2015 wurde sie aufgrund medi-
zinischer Gründe aus der Haft entlassen.
J.
Mit Eingabe vom 17. September 2015 erhob die Beschwerdeführerin ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, die Zuständig-
keit der Schweiz sei festzustellen und das Asylgesuch sei materiell zu prü-
fen, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Ferner wurde beantragt, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien vor-
sorglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschie-
benden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. In prozessualer Hin-
sicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege, die amtliche Verbeiständung
durch den mandatierten Rechtsvertreter (Vollmacht vom 16. September
2015) sowie die Beiordnung einer Vertrauensperson für das weitere Ver-
fahren beantragt. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Beschwerdefüh-
rerin sei – entgegen der Annahme der Vorinstanz – minderjährig und habe
diesen Umstand auch mit Dokumenten belegen können, welche zwar
keine Identitätsdokumente darstellten, denen jedoch eine Indizfunktion zu-
komme. Sie sei in Eritrea gegen ihren Willen verheiratet worden und wolle
keinesfalls zu ihrem Ehemann zurück. Die Schwester der Beschwerdefüh-
rerin habe bereits im Rahmen ihrer Befragung zur Person am 14. Juli 2014
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klar ausgesagt, sie habe eine minderjährige verheiratete Schwester. Zu-
dem komme dem Ergebnis der radiologischen Handknochenanalyse vor-
liegend nur ein beschränkter Aussagewert zu, da sich das abweichende
Ergebnis im Rahmen der Normalabweichung bewege (geringer als drei
Jahre). Auf Beschwerdestufe könne die Beschwerdeführerin nun ihre Ge-
burtsurkunde im Original sowie den zugehörigen Versandumschlag nach-
reichen. Inzwischen habe sie den Asylbehörden drei Dokumente vorgelegt,
welche ihr Alter genügend belegen würden, weshalb sie ihrer Mitwirkungs-
pflicht nachgekommen sein dürfte, so dass in Gesamtwürdigung aller An-
haltspunkte die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin festzustellen sei
und vorliegend Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zur Anwendung kommen müsse,
wonach das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen sei.
K.
Mit Telefax vom 18. September 2015 setzte die Instruktionsrichterin den
Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer superprovisorischen Mass-
nahme vorübergehend aus.
L.
Am 25. September 2015 ging ein Kurzbericht der Notfallstation des Kan-
tonsspitals C._______ vom 22. September 2015 beim Gericht ein. Laut
Bericht wurde die Beschwerdeführerin am 12. September 2015 notfallmäs-
sig im Spital betreut, da sie zuvor aufgrund drohender Selbstgefährdung
vom zuständigen Arzt für nicht hafterstehungsfähig erachtet worden war.
Am 10. September 2015 war auch die Schwester B._______ notfallmässig
behandelt worden, da die Inhaftierung der Beschwerdeführerin bei ihr eine
schwere psychische Dekompensation ausgelöst hatte. Der Arztbericht at-
testiert ein enges Beziehungsverhältnis der Schwestern und hält fest, im
Fall der Ausschaffung der Beschwerdeführerin sei bei beiden Schwestern
mit einer hohen Selbstgefährdung zu rechnen.
M.
Mit Verfügung vom 30. September 2015 trat das Bundesverwaltungsge-
richt auf die Beschwerde ein, ordnete die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde gemäss Art. 107a Abs. 2 AsylG an, gewährte die unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und setzte den Rechtsver-
treter als amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG in Ver-
bindung mit Art. 110a Abs. 3 AsylG ein. Die Vorinstanz wurde innert Frist
zur Vernehmlassung eingeladen.
D-5785/2015
Seite 6
N.
Am 13. Oktober 2015 richtete die Vorinstanz ein auf Art 34 Dublin-III-VO
gestütztes Auskunftsgesuch an die italienischen Behörden und ersuchte
um Mitteilung, unter welchen Daten die Beschwerdeführerin in Italien re-
gistriert worden sei. Die italienische Dublin-Unit teilte gleichentags mit, die
Beschwerdeführerin sei am 10. Mai 2015 als A._______, geboren [im Jahr
1991], registriert worden.
O.
In seiner detaillierten Stellungnahme vom 14. Oktober 2015 hielt das SEM
am Entscheid fest. Im Wesentlichen begründete das SEM sein Festhalten
am Entscheid wie folgt: Für die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin spre-
che, dass die italienischen Behörden ihrer Überstellung stillschweigend zu-
gestimmt hätten. Die Beschwerdeführerin sei anlässlich der Abnahme der
Fingerabdrücke mit dem Geburtsdatum [im Jahr 1991] registriert worden.
Diese Angaben könnten – angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in Italien
– nur von der Beschwerdeführerin selbst stammen. Auch sei aus ihren Jah-
resangaben zu Schule und Ausbildung zu folgern, dass sie im Zeitpunkt
des Schulabbruchs im Jahr 2014 mindestens 17 Jahre alt gewesen sein
müsste. Ferner seien ihre Angaben zur illegalen Ausreise unglaubhaft aus-
gefallen. Auch die eingereichte Geburtsurkunde beweise, ebenso wie alle
bereits eingereichten Unterlagen, ihre Minderjährigkeit nicht, das Doku-
ment könne gekauft oder gefälscht sein. Die eingereichte Heiratsurkunde
sei mit dem 19. August 2006 datiert. Des Weiteren sei auch kein Hinweis
auf eine besondere Abhängigkeit der Schwestern vorhanden; sie hätten
sich zwei Jahre nicht gesehen, und die Beschwerdeführerin habe die Reise
nach Europa alleine meistern können. Schliesslich stehe der gegenwärtige
Gesundheitszustand einer Überstellung nicht im Wege, insbesondere da
kein weiterer Behandlungsbedarf festgestellt worden sei. Da das italieni-
sche Asylsystem die Vorgaben der Aufnahmerichtlinie nicht in systemati-
scher Weise verletze und die Beschwerdeführerin auch nicht vulnerabel
sei, spreche nichts gegen eine Überstellung nach Italien.
P.
In der Replik vom 30. Oktober 2015 wird entgegengehalten, dass aus der
stillschweigenden Zustimmung der italienischen Behörden nicht auf die
Volljährigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen werden könne, da Ita-
lien derzeit mit einer Flut von Dublin-Anfragen konfrontiert sei. Darüber hin-
aus wird Einsicht in die vollständigen Vorakten verlangt, da der Nachweis,
die Beschwerdeführerin sei mit dem Geburtsdatum [im Jahr 1991] in Italien
registriert, bisher nicht erbracht worden sei. Unbestritten habe in Italien
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keine Altersabklärung stattgefunden. Das angebliche Geburtsdatum im
Jahr 1991 weiche selbst von der Annahmen der Vorinstanz um [mehrere]
Jahre ab, welche sich auf das Ergebnis der Handknochenanalyse (Alter
von 18 Jahren) abstütze. Dieses Datum sei offensichtlich falsch. Man habe
die Beschwerdeführerin inzwischen mit diesem Vorwurf konfrontiert. Sie
sei psychisch sehr stark belastet und habe erklärt, seit der Ankunft in Li-
byen krank gewesen zu sein. Sie habe sich an ihren Aufenthalt in Italien
nicht gut erinnern können und nur noch gewusst, dass sie in einer grossen
Halle gewesen sei, wo sie beim Verlassen registriert worden sei. Nochmals
wurde darauf hingewiesen, dass angesichts dieser Situation das angeblich
in Italien angegebene Geburtsdatum nicht zutreffend sein könne, zumal
sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Schwester das Geburtsda-
tum der Beschwerdeführerin in ihren Asylverfahren in der Schweiz über-
einstimmend mit dem [Datum im Jahr 1998], beziehungsweise mit [minder-
jährig], angegeben hätten. Bezüglich der Widersprüche bei den Jahresan-
gaben zur Ausbildung wurde eine Übersicht erstellt und dargelegt, weshalb
diese Angaben schlüssig seien und das Vorbringen der Minderjährigkeit
stützten. Das Argument der Vorinstanz, es sei unglaubhaft, dass die Be-
schwerdeführerin illegal ausgereist sei, verfange nicht, es sei erwiesen,
dass sehr viele unbegleitete minderjährige Eritreerinnen und Eritreer illegal
ausreisten. Zudem sei diese Frage im materiellen Asylverfahren zu klären.
Schliesslich wurde darauf verwiesen, dass zwischen der Beschwerdefüh-
rerin und ihrer Schwester – entgegen der Annahme der Vorinstanz – ein
Abhängigkeitsverhältnis bestehe, welches gemäss Art. 16 Abs. 2 Dublin-
III-VO derart zu berücksichtigen sei, dass der Ermessensspielraum so ver-
engt sei, dass der Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ange-
zeigt sei. Gesamthaft handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine
minderjährige, psychisch schwer belastete junge Frau, die aus diesen
Gründen besonders verletzlich sei. Im Einzelnen wird auf die ausführliche
Argumentation in der Replik verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Der Präsident der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts ordnete
eine Fünferbesetzung des Spruchkörpers an (vgl. Art. 21 und Art. 25 VGG
i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für
das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]).
1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich im Asylbe-
reich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
1.6 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
beschränkt sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grund-
sätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.).
1.7 Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als un-
rechtmässig erachtet, enthält sie sich einer selbstständigen materiellen
Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
m.w.H.).
2.
2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
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des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).
2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8
– 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kri-
terien kommt nur zur Anwendung, sofern das vorangehende Kriterium im
spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zustän-
digkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
2.3 Die Beschwerdeführerin erreichte eigenen Angaben zufolge auf dem
Seeweg von Libyen kommend zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien, wo
sie gemäss Abgleich der Fingerabdrücke in der Zentraleinheit Eurodac am
10. Mai 2015 registriert wurde. Bei dieser Sachlage wäre Italien zuständig
für die Prüfung ihres Asylantrages (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
2.4 Dieses Zuständigkeitskriterium hätte allerdings zurückzutreten, sofern
von der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen wäre. Art. 6
und 8 Dublin-III-VO verankern verschiedene Garantien für Minderjährige,
darunter die Garantie, dass sich die Zuständigkeit für die Prüfung des Asyl-
gesuchs einer unbegleiteten Minderjährigen in einem Mitgliedstaat dann
ergibt, sofern sich ein Familienangehöriger, ein Geschwister oder ein Ver-
wandter des Kindes rechtmässig in diesem Mitgliedstaat aufhält, und es
dem Wohl der Minderjährigen dient (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO).
Gleiches gilt, sofern die unbegleitete Minderjährige verheiratet ist, sich der
Ehepartner jedoch nicht rechtmässig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
aufhält, und sich ein Geschwister in einem Mitgliedstaat aufhält (Art. 8
Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zu-
ständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) (vgl.
FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, K3. zu Art. 8).
3.
3.1 Die asylsuchende Person hat bei der Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) mitzuwirken. Unter
anderem hat sie ihre Identität offenzulegen und ihre Reisepapiere und
Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bstn. a und b AsylG). Die gel-
tend gemachte Minderjährigkeit ist gemäss Art. 7 AsylG zu beweisen, so-
weit der Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen. Gemäss Rechtsprechung trägt die asylsuchende Person die Beweis-
last für die behauptete Minderjährigkeit, das heisst die behauptete Minder-
jährigkeit gilt als unbewiesen, wenn weder der asylsuchenden Person der
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Seite 10
Nachweis gelingt, dass sie jünger als 18 Jahre alt ist, noch der Behörde,
dass sie 18-jährig oder älter ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff.,
EMARK 2001 Nr. 23 E. 6.c, EMARK 2001 Nr. 22 E. 3.b).
3.2 Die Beschwerdeführerin behauptet, sie sei am [im Jahr] 1998 geboren
und zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung in der Schweiz [minderjährig]
gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht hält dieses Vorbringen in Würdi-
gung aller Umstände für glaubhaft und geht aus den folgenden Erwägun-
gen davon aus, dass die Beschwerdeführerin minderjährig ist.
3.3
3.3.1 Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin "scheine älter als
im 17. Lebensjahr stehend, ihr Äusseres und ihr Verhalten lasse darauf
schliessen" (vgl. act. A7/14, F. 1.06). Aus diesem Grund liess sie eine Kno-
chenaltersanalyse durchführen. Der durchführende Arzt gelangte zum
Schluss, das Knochenalter liege bei einem wahrscheinlichen chronologi-
schen Alter von 18 Jahren oder mehr (vgl. act. A 5/1 und A 6/1). Die Vor-
instanz ermittelte auch, dass bei der Beschwerdeführerin keine Gründe für
ein von der Norm abweichendes Knochenwachstum ersichtlich waren
(vgl. act. A7/14, F. 8.01). Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts las-
sen die Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine
sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu. Sie weisen gene-
rell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächli-
chen Alters auf, wobei sich diese Aussagen insbesondere auf die Situation
beziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten
Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei
Jahren liegt. Nur unter bestimmten Voraussetzungen – nämlich dann,
wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festge-
stellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt – gilt das Ergebnis der
Handknochenanalyse als Beweismittel, mit welchem allerdings lediglich
der Nachweis erbracht wird, dass die asylsuchende Person über ihr Alter
zu täuschen versucht hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2, EMARK 2001
Nr. 23 E. 4.b, EMARK 2000 Nr. 19 E. 7 und 8). An diese "Gutachten" zur
Altersbestimmung sind gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu
stellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5860/2013 vom 6. Ja-
nuar 2014 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Es ist davon auszugehen, dass
die Abklärung vorliegend diesen Anforderungen entsprochen hat.
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Seite 11
3.3.2 Der Unterschied zwischen dem von der Beschwerdeführerin angege-
benen Alter beträgt anderthalb Jahre und liegt damit innerhalb der norma-
len Abweichung zwischen dem Knochenalter und dem behaupteten Alter.
Der Aussagewert der Analyse ist daher gering. Auch die Einschätzung der
Vorinstanz, die Beschwerdeführerin "wirke älter", trägt nichts zur Klärung
bei. Auf Beschwerdestufe wurde eine weitere Fotographie der Beschwer-
deführerin eingereicht. Allein aufgrund der vorliegenden Fotographien ist
eine seriöse Einschätzung, ob die Beschwerdeführerin minderjährig ist
oder nicht, nicht möglich (vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-2612/2008 vom 18. November 2010 E. 6).
3.3.3 Das Argument der Vorinstanz, wonach es unglaubhaft sei, dass die
Beschwerdeführerin als Minderjährige alleine illegal aus Eritrea habe aus-
reisen können (vgl. A7/14, F. 8.01, sowie die Vernehmlassungsantwort),
spricht ebenfalls nicht für die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin, son-
dern nur dafür, dass sie ihren Reiseweg nicht sehr detailliert geschildert
und allenfalls verschwiegen hat, mit wem sie gereist ist. Die protokollierten
Aussagen im Rahmen der Befragung zur Person vom 4. Juni 2015 deuten
auch nicht darauf hin, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine
reife, erwachsene Person handelt. Vielfach fallen die Antworten sehr unge-
lenk aus und – vorausgesetzt ihre Aussagen wurden wortwörtlich protokol-
liert – als ob sie nicht genau verstanden hätte, worauf es in der Befragung
ankommt. Auffällig wird dies beispielsweise bei ihren Aussagen zu ihrer
Hochzeit "Da versammelt sich ja die Familie wenn man das so durchzieht
und da steht es genauso geschrieben" (vgl. act. A7/14, F. 1.06, S. 3), zu
ihrem Ehemann: "Mein Partner ist in Schweden, aber ich weiss nicht wo
(…) Ich schätze mal, dass er seit einem Jahr dort lebt (…) Ich kannte ihn
nicht vorher, meine Familie hat ihn gebracht (vgl. act. A7/14, F. 1.14, S. 4).
Auch die Fragen zu Ausweisen und Identitätspapieren beantwortete sie ru-
dimentär, als ob ihr nicht klar gewesen sei, wie wichtig es ist, die Identität
zu belegen: "Ich weiss nicht, ob ich den Schülerausweis aufbewahrt habe,
in der Regel haben diese Schülerausweise nur Gültigkeit von einem Jahr
und vielleicht habe ich es schon weggeschmissen" (vgl. ebenda, F. 4.07,
S. 8). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Zuweisung in den Kanton
der Schwester fallen die unbeholfenen Antworten ebenfalls auf. Die Be-
schwerdeführerin begründet ihr Gesuch wie folgt: "Ich habe zwar irgendwie
die achte Klasse erreicht, aber bildungstechnisch gesehen bin ich zurück
und sie kann mir helfen." (vgl. act. A8/2). Dieses Aussageverhalten lässt
eher auf einen Teenager als auf eine erwachsene Person schliessen.
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Seite 12
3.4 Bezüglich der Angaben der Beschwerdeführerin zu den zeitlichen Ab-
läufen ihrer Schulausbildung ist festzuhalten, dass sie angab, die Schule
in der achten Klasse im März 2014 abgebrochen zu haben. Ausserdem
habe sie zweimal eine Klasse wiederholen müssen. Demnach müsste sie
die Schule in zehnten Jahr ihres Schulbesuches verlassen haben. Die Ein-
schulung wäre damit im Jahr 2004 erfolgt. Die Beschwerdeführerin wäre,
den Geburtsjahrgang 1998 vorausgesetzt, als Sechsjährige eingeschult
worden. Dem steht ihre Angabe in der BzP gegenüber, wonach sie mit sie-
ben Jahren eingeschult worden sei (vgl. act. A7/14, F. 1.17.04, S. 5). Das
SEM deutet diese Aussage als weiteren Hinweis auf ihre falschen Angaben
bezüglich ihres Alters (vgl. Vernehmlassungsantwort). Der Rechtsvertreter
führt dagegen an mehreren Stellen aus, dass die Altersangaben gemäss
eritreischem Usus anders zu verstehen seien, und davon ausgegangen
werden müsse, dass das laufende Lebensjahr ("im siebten Jahr") und nicht
das bereits abgeschlossene gemeint sei. Gleiches müsse im Übrigen auch
für die Angaben der Schwester gelten, welche die Beschwerdeführerin in
ihrer BzP am 14. Juli 2014 als "circa 16 Jahre alt" bezeichnete, was ebenso
als "im 16. Lebensjahr stehend" und damit als 15-jährig verstanden werden
müsse (vgl. Beschwerde). Diese Frage muss aus Sicht des Gerichts nicht
vertieft werden, da die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer schuli-
schen Laufbahn ansonsten schlüssig sind und die Abweichung (Einschu-
lung mit sieben Jahren oder "im siebten Jahr") nicht so bedeutsam ist, dass
sie die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin derart zu er-
schüttern vermöchte, wie es die Vorinstanz annimmt.
3.5 Bezüglich der Dokumente, welche die Beschwerdeführerin zum Beleg
ihres Alters einreichte, kommt die Vorinstanz zum Schluss, diese hätten
keinen identitätsbelegenden Charakter, weshalb sie nicht weiter überprüft
wurden. Dies gelte auch für die auf Beschwerdeebene eingereichte Ge-
burtsurkunde. Eine solche sei leicht zu kaufen und/oder zu fälschen, wes-
halb ihr kein Beweiswert zukomme. Das Gericht ist dagegen der Auffas-
sung, dass die Vorinstanz angesichts der wenig aussagekräftigen Ergeb-
nisse der Altersabklärung die Echtheit der eingereichten Dokumente ein-
gehender hätte überprüfen müssen. Immerhin ist die Beschwerdeführerin
ihrer Mitwirkungspflicht dahingehend nachgekommen, indem sie fortlau-
fend Anstrengungen unternommen hat, um Unterlagen zum Beleg ihres Al-
ters zu beschaffen. Diese Unterlagen wurden jedoch von der Vorinstanz
nie eingehend überprüft.
D-5785/2015
Seite 13
3.6 Gemäss dem Ergebnis der nachträglichen Abklärungen mit den italie-
nischen Dublin-Behörden hat die Beschwerdeführerin bei der Registrie-
rung in Italien als Geburtsdatum [Datum im Jahr] 1991 angegeben. Auf-
grund dieser Auskunft hält die Vorinstanz ihre Volljährigkeit für erstellt, da
diese Angabe mangels einer Altersabklärung in Italien nur von der Be-
schwerdeführerin stammen könne (vgl. Vernehmlassungsantwort in den
Beschwerdeakten). Es ist wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin
den italienischen Behörden dieses Datum angegeben hat, sich also als
volljährig präsentierte. Es ist auch anzunehmen, dass die italienischen Be-
hörden bei dieser Ausgangslage dem Gesuch um Überstellung in einem
aus ihrer Sicht unproblematischen Fall stillschweigend zustimmten und
nicht innert Frist reagierten. Dieser Umstand spricht auf den ersten Blick
gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin. Aller-
dings darf er nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist im Kontext der
Abläufe des Dublin-Verfahrens und der Situation in Italien zu werten: Be-
richten zufolge ist es ein häufig auftretendes Phänomen, dass sich minder-
jährige Asylsuchende in Italien als erwachsen registrieren lassen. Das
Deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nennt dafür zwei Ursa-
chen: Einerseits wollten viele junge Flüchtlinge schnell arbeiten, anderer-
seits "(…) wird auf Empfehlung des Schleusers bei ihrer Einreise nach Ita-
lien ein anderes – älteres – Geburtsdatum angegeben als in Deutschland.
Dadurch wird versucht, eine sofortige Inobhutnahme durch die Behörden
zu vermeiden, die eine Weiterreise unmöglich machen würde. Wer sich als
Erwachsener meldet, darf in den Aufnahmezentren ein- und ausgehen"
(vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Referat 411, Leitfaden Ita-
lien, Aktualisierte Fassung vom 31. Oktober 2014, Ziff. 5)b)aa), S. 17,
/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Asyl/leitfa-
den-italien.html, besucht am 20.11.2015, so auch schon die SFH, Asylver-
fahren und Aufnahmebedingungen in Italien – Bericht über die Situation
von Asylsuchenden, Flüchtlingen und subsidiär oder humanitär aufgenom-
menen Personen, mit speziellem Fokus auf Dublin-Rückkehrende, Mai
2011, Ziff. 3.3.1.4, S. 26, /assets/asylrecht/rechts-
grundlagen/asylverfahren-und-aufnahme-bedingungen-in-italien.pdf, be-
sucht am 20.11.2015). Es ist unter diesen Umständen gut vorstellbar, dass
sich auch die Beschwerdeführerin den italienischen Behörden gegenüber
bewusst als älter ausgegeben hat, als sie tatsächlich ist, da sie zu ihrer
Schwester in die Schweiz weiterreisen wollte. Eine Registrierung – und in-
folgedessen die Unterbringung als Minderjährige in Italien – hätte in diesem
Zusammenhang nur eine zusätzliche Hürde bedeutet. Für diese Annahme
spricht auch, dass die Beschwerdeführerin ein deutlich höheres Alter an-
D-5785/2015
Seite 14
gab, als dasjenige, von dem das SEM aufgrund des Ergebnisses der Hand-
knochenanalyse ausging. Es ist auch zu bemerken, dass sich die Vo-
rinstanz in anderen Fällen vorbehalten hat, die Alterseinschätzung der Be-
hörden von Dublin-Mitgliedstaaten als zutreffend zu übernehmen. Aus die-
sen Erwägungen kann das Gericht vorliegend die Ansicht der Vorinstanz
nicht teilen, wonach aufgrund der Angaben des italienischen Dublin-Office
eindeutig auf die Volljährigkeit geschlossen werden könne. Es war dem
SEM zum Zeitpunkt seines Entscheids auch gar nicht bekannt, dass die
Beschwerdeführerin in Italien ein anderes Geburtsdatum als in der Schweiz
angegeben hatte.
3.7 In die Gesamtbetrachtung sind auch die Aussagen der Schwester ein-
zubeziehen, deren Verfahrensakten vorliegend antragsgemäss beigezo-
gen wurden. Die Schwester B._______ hatte in ihrer Befragung zur Person
am 14. Juli 2014 und damit lange bevor die Beschwerdeführerin in der
Schweiz um Asyl nachsuchte, angegeben, sie habe eine jüngere Schwes-
ter A._______, die circa 16 Jahre alt und bereits verheiratet sei (vgl. beige-
zogene Akten N [...]). Der Name der Schwester wurde im Rahmen der
Rückübersetzung von ihr noch berichtigt. Es ist diesbezüglich auf die über-
zeugenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift Ziff. 3.3. hinzuweisen.
Es sind für das Gericht keine Gründe ersichtlich, warum die ältere Schwes-
ter B._______ im Rahmen ihres Asylverfahrens gegenüber den Schweizer
Asylbehörden falsche Angaben zu den Daten ihrer in Eritrea verbliebenen
Familienmitglieder hätte machen sollen. Ihre Angaben sind daher als star-
kes Indiz für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin
zu werten. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass auch alle An-
gaben der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester betreffend ihre weite-
ren Familienmitglieder übereinstimmen (vgl. N [...] und act. A7/14, F. 3.01),
weshalb das Gericht an der verwandtschaftlichen Beziehung der Schwes-
tern und der Richtigkeit der gemachten Angaben nicht zweifelt.
3.8 Aktenwidrig ist im Übrigen die Behauptung der Vorinstanz in der Ver-
nehmlassung, die eingereichte Heiratsurkunde datiere vom 19. August
2006, was bedeuten würde, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Heirat
nur gerade acht Jahre alt gewesen wäre. Richtig ist vielmehr, dass die Ur-
kunde das Datum "19-8-2006" trägt – von "August" ist nicht die Rede –,
was in der Umrechnung vom äthiopischen in den abendländischen (grego-
rianischen) Kalender den 27. April 2014 ergibt. Dieses Datum stimmt hin-
gegen wieder mit ihren Angaben anlässlich der im Mai 2015 durchgeführ-
ten Befragung zur Person überein, wo sie die Hochzeit auf einen Tag im
April 2014 (ein Feiertag namens "Dagma[wa]wi Tinsae[e]") datierte und
D-5785/2015
Seite 15
präzisierte, sie sei [minderjährig] genau vor einem Jahr verheiratet worden,
was wiederum in Übereinstimmung mit den Angaben ihrer Schwester steht.
3.9 Insgesamt hält das Gericht es in Würdigung aller Aspekte für überwie-
gend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin minderjährig ist und
zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung als Minderjährige im Sinne von Art. 2
Bst. i Dublin-III-VO zu betrachten war (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O.,
K 37 zu Art. 2).
4.
4.1 Da gemäss Sachverhalt die Beschwerdeführerin ihren Asylantrag nicht
in Begleitung und Obhut einer für sie verantwortlichen erwachsenen Per-
son stellte, gilt sie als unbegleitete minderjährige Person im Sinne von
Art. 2 Bst. j Dublin-III-VO und es ist zu prüfen, ob sich aus Art. 6 in Verbin-
dung mit Art. 8 Dublin-III-VO eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz für
ihr Asylverfahren ergibt.
4.1.1 Die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO setzt den rechtmässi-
gen Aufenthalt der Schwester B._______ voraus. Sie befand sich im Zeit-
punkt der Antragstellung der Beschwerdeführerin noch im Asylverfahren,
inzwischen wurde ihr Asyl gewährt (vgl. Bst. H). Wie im Folgenden erläutert
wird, geht das Gericht davon aus, dass sich die Schwester zum Zeitpunkt
der Asylantragsstellung der Beschwerdeführerin rechtmässig im Sinne von
Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO in der Schweiz aufgehalten hat.
4.2 Das in Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO genannte Kriterium des "rechtmässi-
gen Aufenthalts" ist in der Verordnung selbst nicht geregelt, so dass es sich
nach innerstaatlichem Recht bestimmen muss (vgl. FILZWIESER/SPRUNG,
a.a.O., K 4 zu Art. 8; a. A.: MATHIAS HERRMANN, Das Dublin System – Eine
Analyse der europäischen Regelungen über die Zuständigkeit der Staaten
zur Prüfung von Asylanträgen unter besonderer Berücksichtigung der As-
soziation der Schweiz, Zürich, 2008, S. 85). Personen die über einen Auf-
enthaltstitel im Sinne von Art. 2 Bst. l Dublin-III-VO verfügen, sollten dieses
Kriterium erfüllen. Dies könne auch auf Asylsuchende zutreffen, sofern de-
ren Aufenthalt nach dem Recht des Aufenthaltsstaates als rechtmässig zu
bezeichnen ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K 4 zu Art. 8, S. 120).
Art. 42 AsylG hält fest, dass asylsuchende Personen sich bis zum Ab-
schluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten dürfen. Sie sind zum Auf-
enthalt "berechtigt" (vgl. SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren, 2. Auflage, 2015, Kap. XV, Ziff. 1.2, S. 370). Ob Art. 42
D-5785/2015
Seite 16
AsylG für sich genommen bereits eine genügende Grundlage für die An-
nahme des rechtmässigen Aufenthaltes liefert, wurde vom Bundesverwal-
tungsgericht noch nicht geklärt, das vorliegende Verfahren legt eine einge-
hendere Auseinandersetzung jedoch nahe.
4.2.1 Die Bestimmungen die Zuständigkeit für die Durchführung der Asyl-
verfahren von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden betreffend
wurden im Rahmen des Erlasses der Dublin-III-VO in den Art. 6 – 9 der
Verordnung neu gefasst unter der Prämisse, dass das Kindeswohl zum
Schutz der Minderjährigen noch stärker beachtet werden und daher in der
Zuständigkeitsprüfung neu das vorrangigste Kriterium darstellen sollte. Zu
diesem Zweck wurden die Ansprüche der unbegleiteten Minderjährigen auf
Zusammenführung mit Familienangehörigen, die für sie sorgen können,
ausgeweitet (vgl. Botschaft des Bundesrates über die Genehmigung und
die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU
betreffend die Übernahme der Verordnungen [EU] Nr. 603/2013 und [EU]
Nr. 604/2013 [Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands] vom
7. März 2014, Ziff. 3.1.3, BBl 2013 2675 [2690]). Die diesen gesetzlichen
Bestimmungen zu Grunde liegende Sichtweise entwickelte sich schritt-
weise. Obwohl der Vorrang des Kindeswohls bereits in der Dublin-II-Ver-
ordnung (VO 343/2003) genannt wurde, war die Praxis der Mitgliedstaaten
lange uneinheitlich. In ihrem Bericht zur Bewertung des Dublin-Systems
vom Juni 2007 hatte die EG-Kommission unterschiedliche Auslegungen
hinsichtlich der Gesuche um Wiederaufnahme unbegleiteter Minderjähri-
ger, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat Asyl beantragt hatten (Art. 6
Dublin-II-Verordnung), verortet und festgestellt, dass einige Mitgliedstaa-
ten von Gesuchen um die Wiederaufnahme unbegleiteter Minderjähriger
absähen. Die Kommission hielt zu diesem Zeitpunkt die Überstellungen
von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden zwar nicht für ausge-
schlossen, stellte jedoch den Vorrang des Kindeswohls fest und kündigte
weitere Präzisierungen für die Behandlung dieser Gesuche an (vgl. Bericht
der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems [SEK(2007) 742] vom
06.06.2007, KOM[2007] 299 endgültig, S. 7). In seinem Urteil vom 6. Juni
2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. gg. Vereinigtes Kö-
nigreich, hielt der Europäische Gerichtshof (EuGH) schliesslich fest, dass
bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes eine
vorrangige Erwägung sein müsse, weshalb (der damals geltende) Art. 6
Abs. 2 Dublin-II-VO dahingehend auszulegen sei, dass der Mitgliedstaat
zuständig sei, in dem der unbegleitete Minderjährige sich nach Einreichung
des Asylgesuchs befinde. Die Erkenntnisse aus diesem Urteil sind in die
Dublin-III-VO eingeflossen, insbesondere in Art. 8. Filzwieser und Sprung
D-5785/2015
Seite 17
halten fest, dass die neugefassten Bestimmungen der Dublin-III-VO es den
Mitgliedstaaten ermöglichen sollten, im Falle von Kindern, welche im Fa-
milienverbund in einem Verfahren wegen internationalen Schutzes stün-
den, dem im 13. Erwägungsgrund der Verordnung verankerten Vorrang
des Kindeswohls gerecht zu werden (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K 15
zu den Erwägungsgründen, S. 60).
4.2.2 Bei dieser Ausgangslage und mit Rücksicht auf den (Schutz-)
Zweck von Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO muss davon ausgegangen werden,
dass an den vorausgesetzten "rechtmässigen Aufenthalt" eines Verwand-
ten oder Geschwisters des unbegleiteten Kindes keine hohen Anforderun-
gen gestellt werden dürfen, damit die Norm ihren Zweck – die vorrangige
Beachtung des Kindeswohls – erfüllen kann. Ansonsten würde die Bestim-
mung auch kaum praktische Bedeutung entfalten, regelt doch bereits Art. 9
Dublin-III-VO die Konstellation, in der ein Familienangehöriger einer (er-
wachsenen) antragstellenden Person aufenthaltsberechtigt ist, und greift
Art. 10 Dublin-III-VO, sofern sich der oder die Familienangehörige im Asyl-
verfahren befindet. Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO kann daher nur seine in Er-
wägungsgrund 13 und Art. 6 Abs. 1 Dublin-III-VO gewollte begünstigende
Wirkung entfalten, sofern für die Vereinigung des unbegleiteten Kindes mit
einem Geschwister oder Familienangehörigen jede Form des legalen Auf-
enthalts und insbesondere der Aufenthalt während des Asylverfahrens per
se als rechtmässig gilt (vgl. dazu auch den Kommentar des Europäischen
Flüchtlingsrates ECRE zu Art. 8 Dublin-III-VO: "With regard to the refe-
rence to ‘legally present’ ECRE reminds Member States that this term is
broader than the term ‘legally resident’ and includes all forms of legal
presence in the Member States" in: ECRE, Comments on Regulation [EU]
No 604/2013 of the European Parliament and of the Council of 26 June
2013 establishing the criteria and mechanisms for determining the Member
State responsible for examining an application for international protection
lodged in one of the Member States by a third-country national or a state-
less person [recast], Article 8, S. 17,
tion=com_downloads-&id=995, besucht am 20.11.2015). Es ist schliesslich
auch darauf hinzuweisen, dass es – abgesehen von der prioritären Geltung
des Kindeswohles – auch aus prozessökonomischen Erwägungen sinnvoll
ist, die Gesuche von Geschwistern gemeinsam zu bearbeiten – eine Sicht-
weise, die in Art. 10 Dublin-III-VO und dessen Vorgängerregelung (Art. 8
Dublin-II-VO) Niederschlag gefunden hat. Nach Einschätzung des UN-
Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) wirke es sich auf die Bearbei-
tung von Asylgesuchen unbegleiteter Minderjähriger günstig aus, wenn
D-5785/2015
Seite 18
diese durch ein Familienmitglied unterstützt und betreut werden (vgl. UN-
HCR Comments on the European Commission’s Proposal for a recast of
the Regulation of the European Parliament and of the Council establishing
the criteria and mechanisms for determining the Member State responsible
for examining an application for international protection lodged in one of
the Member States by a third country national or a stateless person [“Dublin
II”] [COM{2008} 820] and the European Commission’s Proposal for a recast
of the Regulation of the European Parliament and of the Council concern-
ing the establishment of ‘Eurodac’ for the comparison of fingerprints for the
effective application of [the Dublin II Regulation] [COM{2008} 825 of 3 De-
cember 2008, vom 18. März 2009, Ziff. 3.1 Extension of the definition of
"Family", S. 7, /-pdfid/49c0ca922.pdf, besucht am 20.11.
2015).
4.2.3 Gemäss dem Versteinerungsprinzip des Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO
muss der von Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung geforderte rechtmässige
Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die unbegleitete minder-
jährige Person vorgelegen haben. Dies ist vorliegend gegeben: Die
Schwester der damals [minderjährigen] Beschwerdeführerin befand sich
zum Zeitpunkt der Antragstellung im Schweizer Asylverfahren. Sofern es
dem Kindeswohl dient, wäre daher auf die Zuständigkeit der Schweiz für
das Asylverfahren der Beschwerdeführerin zu schliessen.
4.3 Es ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Durchführung des
Asylverfahrens in der Schweiz im Interesse der Beschwerdeführerin liegt
und dem Kindeswohl entspricht. Schon zu Beginn hat sie beantragt, sie
wolle mit ihrer älteren Schwester zusammenleben. Das Gericht hält es für
erstellt, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester eine
enge familiäre Bindung besteht. Dafür spricht – nebst den übereinstimmen-
den Aussagen – auch das Verhalten beider Schwestern, nachdem der
Nichteintretensentscheid für die Beschwerdeführerin erging (vgl. Be-
schwerdeschrift) und der Umstand, dass sie im Heimatland zusammenleb-
ten, bevor die ältere Schwester in den National Service einrückte. Die Be-
schwerdeführerin selbst hat ihre Schwester als "Leitperson" bezeichnet,
auf deren Unterstützung sie angewiesen sei (vgl. die Ausführungen in
act. A8/2). Die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asyl-
verfahrens der Beschwerdeführerin ergibt sich damit aus Art. 8 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO.
D-5785/2015
Seite 19
4.4 Nach den obigen Erwägungen ist die Schweiz – und nicht Italien – ori-
ginär als Dublin-Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages der unbe-
gleiteten minderjährigen Beschwerdeführerin zuständig. Für die Durchfüh-
rung eines Dublin-Verfahrens bestand kein Anlass und das SEM hätte kei-
nen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG fällen
dürfen. Aus diesen Gründen fällt eine Überstellung der Beschwerdeführerin
nach Italien ausser Betracht.
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist auf-
zuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zur Durchführung des nationalen
Asylverfahrens zurückzuweisen.
6.
Nachdem festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin am [Geburtsda-
tum] 1998 geboren und aktuell noch immer minderjährig ist (vgl. E. 4.3 ff.),
ist das SEM gehalten, die zuständige kantonale Behörde über die Anwe-
senheit der Beschwerdeführerin zu informieren, damit die in Art. 7 Abs. 2
AsylV 1 für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens vorgesehe-
nen Massnahmen ergriffen werden.
7.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen, wobei ohnehin die unentgeltliche Pro-
zessführung gewährt wurde.
9.
Dem amtlich bestellten Rechtsvertreter sind die notwendigen Auslagen zu
entschädigen (Art. 12 i.V.m. Art. 7 – 11 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat seinen Aufwand
im vorliegenden Verfahren auf 15 Stunden beziffert (vgl. Replik). Dieser
Aufwand scheint angemessen angesichts der ausführlichen Schriftsätze
und Recherchen. Gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE ist die Aufwandsentschä-
D-5785/2015
Seite 20
digung auf Fr. 2250.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Angesichts des Obsie-
gens der Beschwerdeführerin ist die Entschädigung von der Vorinstanz
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5785/2015
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Vorinstanz vom
19. August 2015 wird aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin
durchzuführen.
3.
Das SEM wird angewiesen, den zuständigen Kanton C._______ unverzüg-
lich über die Anwesenheit der unbegleiteten minderjährigen Beschwerde-
führerin zu informieren, damit die notwendigen vormundschaftlichen Mass-
nahmen eingeleitet werden.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Aufwandsent-
schädigung von insgesamt Fr. 2250.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: