B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5785/2018
Ur t e i l vom 8 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Raphael Merz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 7. September 2018 / N (…).
D-5785/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie, welcher eigenen Angaben zufolge aus B._______ in C._______
stammt – ersuchte am 12. November 2015 um die Gewährung von Asyl in
der Schweiz. Er habe Syrien im Juli oder August 2012 legal per Flugzeug
in Richtung Ägypten verlassen und sei in der Folge via die Türkei und die
sogenannte Balkanroute am 11. November 2015 in die Schweiz eingereist.
Am 23. November 2015 wurde er vom SEM zu seiner Person (BzP) be-
fragt. Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der BzP seine Identitäts-
karte sowie sein Militärdienstbüchlein zu den Akten. Am 18. September
2017 fand die Anhörung zu den Gesuchsgründen statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er habe von Geburt bis zu seiner Ausreise aus Syrien in
C._______ gelebt (so anlässlich der BzP) beziehungsweise habe er sich
seit ca. einem Jahr vor der Ausreise bei Verwandten und Bekannten in Dör-
fern im Bezirk D._______ aufgehalten (so anlässlich der Anhörung). Er
habe Syrien verlassen, weil er nicht in den Militärdienst habe einrücken
wollen. Aufgrund seines auf der Identitätskarte vermerkten Herkunftsorts
D._______ habe er zudem eine Tötung durch die Freie Syrische Armee
(FSA) oder den Islamischen Staat (IS) befürchtet. Gemeinsam mit seiner
Familie sei er im Juli oder August 2012 mit dem Pass legal per Flugzeug
nach Ägypten ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 7. September 2018 (eröffnet am 11. September 2018)
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig
ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des
Asylgesuchs führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwer-
deführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.
C.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 focht der Beschwerdeführer die Verfü-
gung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuer-
kennen und ihm sei in der Schweiz Asyl gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG
[SR 142.31] zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung.
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Seite 3
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 15. Oktober 2018 den Eingang seiner Beschwerde.
E.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer die Für-
sorgebestätigung des Kantons E._______ vom 2. Oktober 2018 nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 und 105ff. AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
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aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
4.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit die Frage des
Wegweisungsvollzugs.
5.
5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die
Angaben des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftma-
chung nach Art. 7 AsylG und auch denjenigen an die Asylrelevanz nach
Art. 3 AsylG nicht genügen.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer geäusserten Furcht, im Falle einer
Rückkehr nach Syrien in den Militärdienst eingezogen zu werden, erklärte
das SEM, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien allgemein äus-
sert oberflächlich und detailarm ausgefallen. Er habe keinerlei Initiative ge-
zeigt, seine Ausreisegründe von sich aus zu Protokoll geben zu wollen.
Vielmehr hätten die für den Asylentscheid massgeblichen Fakten durch
ständiges Nachfragen seitens der befragenden Person in Erfahrung ge-
bracht werden müssen.
Im Verlauf des Verfahrens sei es zu unterschiedlichen Darlegungen zum
Aufenthaltsort vor der Ausreise gekommen. So habe er während der BzP
erklärt, er habe von Geburt bis zur Ausreise in C._______ gelebt. Anläss-
lich der Anhörung habe er dargelegt, er habe sich über längere Zeit bei
Verwandten in den Dörfern F._______, G._______ und H._______ im Be-
zirk D._______ versteckt gehalten (SEM-Akte A18, F 27-38, 106). Die auf
Nachfrage angeführte Erklärung zu den unvereinbaren Angaben habe die
entstandenen Vorbehalte nicht gänzlich ausräumen können (SEM-Akte
A18, F 143).
Gemäss seinen Aussagen sei er selber nie in Kontakt mit den Behörden
gestanden. Er sei nicht in der Lage gewesen, die Ereignisse im Zusam-
menhang mit der behördlichen Aufforderung für den Militärdienst anschau-
lich darzulegen und seine Schilderungen hätten sich im Wesentlichen auf
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knappe Handlungsabfolgen beschränkt. Auf Nachfrage habe er weder zu
den Überbringern, zu den Umständen des Erhalts der Aufforderung oder
zu deren Inhalt noch zum Meldeort substantiierte Angaben machen können
(SEM-Akte A18, F 76 ff., 80-87).
Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Aufforderung zum Militär-
dienst um das fluchtauslösende Moment gehandelt habe und es sich beim
Verlassen des Heimatstaats um ein prägendes Ereignis handeln dürfte,
könne erwartet werden, dass hiervon in konsistenter Weise berichtet wer-
den könne. Dass er von C._______ aus per Flugzeug nach Ägypten habe
ausreisen können, stütze die erhobenen Zweifel am geltend gemachten
behördlichen Interesse an seiner Person. Es sei davon auszugehen, dass
die Behörden ihn spätestens bei der Ausreise durch Kontrollen am Flugha-
fen hätten festnehmen können (SEM-Akte A18, F126).
Zudem sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Asylverfahren
seines Vaters verwiesen. Darin stütze das Gericht die Vorinstanz in ihrer
Beurteilung, dass das Aufgebot des Beschwerdeführers für den Militär-
dienst und die damit einhergehende behördliche Verfolgung als unglaub-
haft zu bewerten seien. Gemäss den Angaben im eingereichten Dienst-
büchlein sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise nicht mili-
tärdienstpflichtig gewesen, da ihm eine behördliche Reiseerlaubnis ausge-
stellt worden sei (Urteil des BVGer D-1348/2015 vom 17. August 2016
E. 7.3.1).
Schliesslich seien den Ausführungen zu den geltend gemachten Befürch-
tungen vor einer drohenden Gefährdung durch die FSA oder den IS keine
konkreten Anhaltspunkte für eine Verfolgung zu entnehmen. Er sei selber
nie mit Vertretern der genannten Gruppierungen in Kontakt gestanden und
diese seien nie in seiner unmittelbaren Nähe aktiv gewesen. Seine Anga-
ben würden demzufolge auf subjektiven Befürchtungen und Mutmassun-
gen beruhen (SEM-Akte A18, F117-123).
Bei den geltend gemachten Nachteilen, wie der allgemein schlechten Si-
cherheitslage und der Präsenz von bewaffneten Milizen, handle es sich um
bedauerliche Ereignisse im Kontext der bewaffneten Auseinandersetzun-
gen in Syrien, von denen leider viele Leute in ähnlicher Weise betroffen
seien. Aus den Akten seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dass man den
Beschwerdeführer gezielt und aus einem in Art. 3 AsylG erwähnten Grund
habe treffen wollen. Folglich würde er die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllen und sein Asylgesuch sei abzulehnen.
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5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer fest, dass in
jener Zeit in Syrien Krieg geherrscht habe. Viele Soldaten und Reservisten
seien zum Militärdienst aufgerufen worden. Auch er sei zum Militärdienst
aufgerufen worden. Zu jener Zeit sei er 18 Jahre alt gewesen. Er habe
diese Aufforderung erhalten, wonach er dienstpflichtig sei und er sich an-
schliessend bei den Behörden melden solle. Dem Militärdienst habe er je-
doch entgehen wollen, da er ansonsten mit der Zeit ums Leben gekommen
wäre. Sein Vater habe ihn und seinen Bruder zu Verwandten aufs Land
geschickt, um sich zu verstecken. Er habe sich ungefähr ein Jahr in den
Dörfern F._______, G._______ und H._______ aufgehalten. Er sei zu ei-
ner Person gegangen und diese Person habe ihn dann später wiederum
zu einem Bekannten gebracht. Die Zahl der Bekannten könne er nicht nen-
nen.
Mit Hilfe von Kontaktpersonen bei den Behörden habe sein Vater ihm das
Militärbuch und daraufhin einen Pass organisieren können. Wie später das
Dienstbüchlein ausgestellt worden sei und wie seine Verwandten dieses
erhielten, wisse er nicht.
Der Hauptgrund für seine Ausreise sei der Militärdienst gewesen. Die an-
deren Gründe seien die FSA und der IS gewesen. Wenn diese ihn in die
Hände gekriegt hätten, hätten sie ihn getötet. Er habe keine andere Option
gesehen, als auszureisen.
Während der BzP sei er gefragt worden, wie lange er an seiner letzten
offiziellen Adresse in Syrien gelebt habe. Darauf habe er geantwortet, in
I._______ in C._______ von seiner Geburt an bis zu seiner Ausreise ca.
im Juli oder August 2012 gelebt zu haben. Während der Bundesanhörung
sei auf diese Antwort nochmals eingegangen worden und er sei gefragt
worden, ob er jemals woanders gewohnt habe. Er habe geantwortet, in Sy-
rien nur in J._______ in C._______ gelebt zu haben. Später sei er geflo-
hen. Als er geflohen sei, habe er sich in seinem Heimatdorf aufgehalten.
Insgesamt seien es drei Dörfer gewesen, in denen er sich aufgehalten
habe. Dass er diese nicht als sein Zuhause betrachtet habe, sei verständ-
lich. In Anbetracht seines jungen Alters und seiner abgebrochenen Schul-
bildung dürfe ihm dieses Missverständnis bezüglich der Bedeutung einer
offiziellen Adresse nicht vorgehalten werden.
In Bezug auf die Aufforderung zum Militärdienst habe sein Vater alle Doku-
mente organisiert. Er habe sich nach dieser Aufforderung bei den Behör-
den nicht melden können, aber sein Vater habe Kontaktpersonen bei den
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Behörden gehabt. Da er selber keinen direkten Kontakt mit den Behörden
gehabt habe, habe er der Vorinstanz diesbezüglich keine näheren Anga-
ben liefern können.
Die Schilderungen zu seiner Ausreise seien klar und widerspruchsfrei aus-
gefallen. Bei der Grenzkontrolle sei nichts passiert, da alles offiziell gewe-
sen sei und sein Vater viel Geld ausgegeben habe. Dies stimme auch mit
der Aussage überein, dass sein Vater als selbständiger Schneider keine
finanziellen Probleme gehabt habe.
Bezüglich des Ablaufs des Militärdiensts würden die Angaben des Be-
schwerdeführers mit den zugänglich gemachten Informationen überein-
stimmen. Es sei bekannt, dass der Militärdienst in Syrien für alle Männer,
die das 18. Lebensjahr erlangt hätten, obligatorisch sei. Alle syrischen
Männer im Alter von 18 Jahren hätten sich selbständig beim zuständigen
Rekrutierungsbüro zu melden oder sie würden von der lokalen Polizei vor-
geladen. Da er trotz Aufforderung nicht in den Dienst eingetreten sei, würde
er von den syrischen Behörden als Wehrdienstverweigerer eingestuft. Als
solcher habe er im Falle einer Rückkehr mit schwerwiegenden Konsequen-
zen zu rechnen.
Schliesslich habe er trotz der Ausreise über den Flughafen Syrien heimlich
verlassen, indem sie einen Flughafenmitarbeiter bestochen hätten. Auch
die heimliche Ausreise stelle somit eine Gefahr für seine Rückreise dar.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Grundsätz-
lich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in
sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilde-
rungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der
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inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht
der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des
Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57
E. 2.3).
6.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
7.
7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen im Ergebnis zur zutreffenden
Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfol-
gungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung ei-
nes Asyl begründenden Sachverhalts im Sinne von Art. 7 AsylG und an die
Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen.
7.2
7.2.1 Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend seinen Aufent-
halt während ungefähr eines Jahres bei Verwandten sowie seine Angaben
zur angeblichen Aufforderung für den Militärdienst sind insgesamt sehr
vage, oberflächlich und ohne markante Details ausgefallen. Sie vermitteln
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keineswegs den Eindruck, dass er das Geschilderte tatsächlich selbst er-
lebt hätte. So konnte er beispielsweise nicht darlegen, bei welchen Ver-
wandten er sich versteckt habe, insbesondere konnte er nicht beschreiben,
wo und bei wem er sich wie lange aufgehalten habe, dies obwohl ihm mehr-
fach Gelegenheit gegeben wurde, sein Vorbringen näher zu konkretisieren
(SEM-Akte A18, F27-39, 68-69). Zu Recht stellt die Vorinstanz sodann fest,
dass es nicht überzeugt und konstruiert wirkt, wenn der Beschwerdeführer
vorbringt, er sei in den Fokus der syrischen Behörden geraten, jedoch nie
selber direkten Kontakt zu Militärbehörden hatte (SEM-Akte A19, F85-88).
7.2.2 Zum angeblichen Militärdienstaufgebot befragt, erklärte er in pau-
schaler Weise, er wisse nicht, von wem diese Aufforderung gekommen sei,
er habe diese Aufforderung nicht angeschaut, er habe sie persönlich nicht
gelesen und er wisse nicht ob es sich um eine mündliche oder schriftliche
Aufforderung gehandelt habe (SEM-Akte A19, F75-84).
Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren sein Militärdienst-
büchlein eingereicht. Während der Anhörung vom 18. September 2017
wurden davon seine persönlichen Angaben übersetzt. Während des Be-
schwerdeverfahrens seines Vaters (D-1348/2015) war mit Schreiben vom
22. März 2015 eine vollständige Übersetzung des Militärdienstbüchleins
des Beschwerdeführers eingereicht worden. Darin ist auf Seite 10 unter
„Verfügungen und Untersuchungen betreffend Verschiebungen der letzten
Jahre“ festgehalten, dass ein Reisedepot unter der Nummer (…) am 12.
Juli 2012 bezahlt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei eine Reisebewil-
ligung unter der Nummer (…) am 12. Juli 2012 ausgestellt worden. Im ent-
sprechenden Urteil kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
aufgrund der Aktenlage nicht belegt sei, dass der Beschwerdeführer einen
Marschbefehl erhalten habe. Ein entsprechendes Dokument sei nicht zu
den Akten gereicht worden. Es sei hingegen ein Dienstbüchlein eingereicht
worden, woraus sich ergebe, dass der Beschwerdeführer in K._______ re-
gistriert gewesen sei, was im Widerspruch zur Aussage stehe, wonach der
Vater den Beschwerdeführer nach K._______ geschickt habe, um ihn vor
dem Zugriff des Militärs zu verstecken und er von den Militärbehörden am
12. Juli 2012 eine Reisebewilligung erhalten habe. Demnach sei er im Aus-
reisezeitpunkt nicht verpflichtet gewesen, in den Militärdienst einzurücken.
Der Ausreisegrund könne bei dieser Sachlage nicht geglaubt werden. Falls
die syrischen Militärbehörden tatsächlich ein so grosses Interesse an der
Rekrutierung des Beschwerdeführers gehabt hätten, dass es nicht möglich
gewesen wäre, ihn mittels Bestechungsgelder von der Dienstpflicht zu be-
freien, dann hätte der Vater des Beschwerdeführers mit überwiegender
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Wahrscheinlichkeit auch ihre legale Ausreise aus Syrien nicht erkaufen
können. Es sei mit Blick auf die legale Ausreise der gesamten Familie da-
von auszugehen, dass weder der Vater des Beschwerdeführers noch seine
Familienangehörigen im Ausreisezeitpunkt im Visier der syrischen Behör-
den gestanden hätten (vgl. Urteil des BVGer D-1248/2015 vom 17. August
2016 E. 7.3.1.). Auch im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer
keinen entsprechenden Marschbefehl eingereicht. Es besteht somit kein
Anlass, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen als im Verfahren D-
1248/2015. Die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt militärdienst-
pflichtig war, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben.
7.2.3 Die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die FSA
oder den IS bleibt bei einer pauschalen Behauptung. Als Kurde habe er
viele Feinde gehabt. Es sei sehr schwierig gewesen dort zu leben. Es habe
aber keine Situationen gegeben, bei denen sein Leben in Gefahr gewesen
sei. Der IS sei zu jener Zeit noch nicht so stark präsent gewesen. Es habe
Krieg geherrscht und er habe mit allem gerechnet. Weiter habe er nie sel-
ber mit Vertretern der genannten Gruppierungen Kontakt gehabt (SEM-
Akte A19, F118-122). Die Ausführungen des Beschwerdeführers weisen
keinerlei persönlichen Bezug auf und es wird keine konkrete gegen ihn ge-
richtete Verfolgung vorgebracht. Die Vorinstanz hat richtigerweise festge-
stellt, dass seine Angaben auf subjektiven Befürchtungen und Mutmassun-
gen beruhen und folglich nicht asylrelevant sind. Die wegen des Kriegs in
Syrien geltend gemachten Nachteile, wie die allgemein schlechte Sicher-
heitslage und die Präsenz bewaffneter Milizen, sind bedauernswert, ver-
mögen jedoch keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen.
7.2.4 Die Vorinstanz erachtete die geltend gemachte Dienstverweigerung
des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Selbst wenn indessen von ei-
ner tatsächlichen Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers auszu-
gehen wäre, ist in diesem Zusammenhang auf die gefestigte bundesver-
waltungsgerichtliche Praxis zu verweisen. Danach vermag eine Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se
zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den
in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung
oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3
E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht,
die genannten Voraussetzungen seien etwa im Falle eines syrischen Re-
fraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell
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aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerk-
samkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe
(vgl. dort E. 6.7.3). Dies ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Aufgrund der
vorstehenden Ausführungen ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerde-
führer in das Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten ist. Den Akten
sind überdies keine Hinweise zu entnehmen, wonach sich dessen Familie
aktiv in der politischen Opposition betätigt hätte. Es ist demzufolge nicht
davon auszugehen, dass er im Falle einer heutigen (hypothetischen) Rück-
kehr in seine Heimat eine politisch motivierte Bestrafung oder Behandlung
zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde.
7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch
abgelehnt hat. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht festzustellen und
vermag der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auch nicht
darzulegen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Ausführun-
gen in der Beschwerde und die weiteren Beweismittel einzugehen, da sie
an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermö-
gen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Der Beschwerdeführer wurde mit der angefochtenen Verfügung des
SEM wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der
Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung er-
übrigen sich demnach.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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Seite 12
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Die Verfahrenskosten sind durch die unterliegende Partei zu tragen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die
Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver-
fügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Be-
gehren nicht aussichtslos erscheint. Nachdem die Beschwerdebegehren
bereits aufgrund einer summarischen Prüfung als aussichtlos zu bezeich-
nen waren, ist das Gesuch – ungeachtet der finanziellen Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers – abzuweisen. Die auf Fr. 750.– festzusetzenden Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind daher dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Raphael Merz
Versand: