Abtei lung IV
D-5786/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren _______, Serbien,
vertreten durch lic. iur. Randi von Stechow, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 10. September 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5786/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Serbien alba-
nischer Ethnie aus der Ortschaft X._______ in der Gemeinde Preshe-
vë/Preševo (im äussersten Süden von Serbien, im Dreiländereck Ser-
bien-Mazedonien-Kosovo gelegen) – gemäss den Akten in der
Schweiz geboren wurde, wobei er im Alter von zirka einem Jahr mit
seinen Eltern in seine Heimat zurückgekehrt sei (act. C1, S. 2),
dass er im Jahre 1998 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht, den
Ausgang jenes Verfahrens aber nicht abgewartet habe, sondern nach
einem Monat in die Schweiz weitergereist sei (act. C1, S. 2),
dass der Beschwerdeführer am 9. November 1998 ein erstes Mal in
der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, wobei er zu Hauptsache gel-
tend machte, er werde an seinem Wohnort von der Polizei gesucht, da
vermutlich serbische Nachbarn ihn bei der Polizei fälschlicherweise
bezichtigt hätten, er sei der Befreiungsarmee des Kosovo (UCK) bei-
getreten,
dass das erste Asylgesuch mit Verfügung des BFF vom 28. Januar
1999 abgewiesen wurde, verbunden mit der Anordnung der Wegwei-
sung und des Wegweisungsvollzuges,
dass das BFF in diesem Entscheid die vorgebrachten Gesuchsgründe
zur Hauptsache als unglaubhaft erkannte,
dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer nach diesem Entscheid mehrfach in der
Schweiz ab- und wiederauftauchte, bis er von der zuständigen kanto-
nalen Behörde am 31. Mai 2000 letztmals als „untergetaucht“ vermel-
det wurde,
dass er damals via den Kosovo (act. C1, S. 2) respektive Ende 1999
via Frankreich, Deutschland, Österreich und Ungarn in seine Heimat
zurückgekehrt sei (act. C20, F. 15 – 18),
dass der Beschwerdeführer am 26. September 2000 ein zweites Mal in
der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, wobei er zur Hauptsache gel-
tend machte, nach seiner Rückkehr an seinen Heimatort sei er weiter-
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hin von der Polizei gesucht worden, unter dem Vorwurf, er sei bei der
UCK gewesen,
dass auf das zweite Asylgesuch mit Verfügung des BFF vom 21. März
2002 nicht eingetreten wurde, verbunden mit der Anordnung der Weg-
weisung und des Wegweisungsvollzuges,
dass das BFF in diesem Entscheid wiederum auf die Unglaubhaftigkeit
der vorgebrachten Gesuchsgründe verwies,
dass auch dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer im Nachgang zu diesem Entscheid vom
BFF als per 22. April 2002 „unkontrolliert abgereist“ verzeichnet wurde,
dass er damals (wiederum) via Frankreich in seine Heimat zurückge-
kehrt sei, wobei er in Paris für einige Wochen bei Verwandten geblie-
ben sei (act. C1, S. 2) respektive während zwei Wochen einen Cousin
zweiten Grades besucht habe (act. C20, F. 19 - 20),
dass der Beschwerdeführer am 3. Mai 2005 in Grabs (SG) von der Po-
lizei aufgegriffen wurde, worauf er wegen rechtswidriger Einreise und
rechtswidrigem Aufenthalt in der Schweiz verzeigt und am 6. Mai 2005
auf dem Luftweg nach Pristina zurückgeführt wurde (vgl. dazu act. C2:
Strafbefehl vom 23. August 2005),
dass er sich in der Folge bei Freunden in Ungarn und Bulgarien sowie
bei Verwandten in Mazedonien aufgehalten habe, mithin er zwischen
seinem Wohnort und diesen Ländern hin und her gependelt sei (act.
C1, S. 2 unten).
dass der Beschwerdeführer am 24. Juli 2008 von der Polizei in Zürich
aufgegriffen wurde, was die Einleitung eines Verfahrens wegen Wider-
handlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nach sich zog,
dass er im Verlauf dieses Verfahrens unter anderem angab, er sei
zwecks Einreichung eines Asylgesuches in die Schweiz gereist,
dass der Beschwerdeführer als Folge davon dem BFM überstellt wur-
de, worauf er am 28. Juli 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
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(EVZ) des BFM in Y._______ sein mittlerweile drittes Asylgesuch in
der Schweiz einreichte,
dass er am 11. August 2008 im EVZ Y._______ vom BFM kurz zu
seinem Reiseweg und seinen Asylgründen befragt wurde,
dass er im Rahmen der Kurzbefragung angab, es gehe bei seinem ak-
tuellen Asylgesuch um den gleichen Fall, wie bei den vorangegangen
Gesuchen, wobei er ausführte, zu neuen Ereignissen sei es zwar nicht
gekommen, jedoch traue er der serbischen Polizei nicht,
dass er auf Nachfrage hin bestätigte, es habe seit seiner Rückkehr in
seine Heimat im Jahre 2005 keine konkreten Vorfälle gegeben und ge-
gen ihn sei kein Verfahren hängig, er habe jedoch Angst und er traue
den Behörden in seiner Region nicht, da es immer wieder vorkomme,
dass Leute verhaftet würden (vgl. act. C1, Ziff. 15, S. 6 - 7),
dass er zu den Umständen seiner Reise in die Schweiz angab, er sei
mit Hilfe eines Schleppers via Ungarn nach Österreich gelangt, von wo
er mit dem Zug – von Bregenz (A) nach St. Margrethen (CH) – in die
Schweiz eingereist sei,
dass er auf Frage nach seinen familiären Beziehungen angab, seine
Eltern und ein Bruder seien weiterhin in X._______ wohnhaft und ein
Bruder lebe als Asylsuchender in Österreich,
dass er daneben auf verwandtschaftliche Beziehungen zu Onkel, Tan-
ten und Cousins in Deutschland, Frankreich und der Schweiz sowie
auf entferntere Verwandte in Mazedonien verwies,
dass die zuständigen grenzpolizeiliche Behörden der Bundesrepublik
Österreich am 21. August 2008 – in Beantwortung einer Anfrage der
Kantonspolizei _______ vom 18. August 2008 – mitteilten, einer Rück-
übernahme des Beschwerdeführers werde aufgrund der Gesamtum-
stände zugestimmt (act. C18),
dass am 28. August 2008 im EVZ Y._______ die einlässlich Anhörung
zu den Gesuchsgründen durch das BFM stattfand,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Direktanhörung bestätigte,
dass er sich auf die gleichen Gesuchsgründe wie in den vorangegan-
genen Verfahren berufe, seit seiner Rückkehr in seine Heimat zwar
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nichts Neues vorgefallen sei und er von 2005 bis 2008 nichts mit der
Polizei zu tun gehabt habe, er der serbischen Polizei aber nicht traue
(act. C20, F. 23 - 31),
dass er im Folgenden auf Nachfrage hin über seine Kontakte zu sei-
nen Verwandten in der Schweiz berichtete (a.a.O., F. 32 ff.),
dass er im Weiteren geltend machte, entgegen den Informationen des
BFM habe er keinen aktuellen Reisepass und ihm sei auch nie ein
Durchreisevisum für Österreich ausgestellt worden (a.a.O., F. 54 ff.),
dass er auf Frage betreffend eine Rückkehr nach Österreich anführte,
so etwas habe er sich nie vorgestellt, er möchte das nicht, wenn er
aber müsse, wäre diese eine andere Sache (a.a.O., F. 61 - 63),
dass er abschliessend auf Frage nach einer allfälligen Wegweisung
oder Heimschaffung ausführte, er denke, er würde in seiner Heimat
verhaftet, auch wenn die Vorfälle schon 10 Jahre zurücklägen,
dass er an dieser Stelle eine Original-Bestätigung des Gemeindege-
richts von Preshevo vom 5. Juli 2002 vorlegte, welche sein Vater be-
reits vor längerer Zeit erhalten ihm, aber erst vor zwei Wochen weiter-
geleitet habe und die er selbst nicht so ernst nehme (a.a.O., F. 69 -
74),
dass das BFM mit Verfügung vom 10. September 2008 (eröffnet am
gleichen Tag) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom
28. Juli 2008 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz sowie den Wegeweisungsvollzug nach Österreich an-
ordnete,
dass es in der Begründung seines Entscheides vorab festhielt, nach
Vorliegen der Rücknahmeerklärung vom 21. August 2008 könne der
Beschwerdeführer in den sicheren Drittstaat Österreich zurückkehren,
von wo er in die Schweiz eingereist sei,
dass es in seinen weiteren Erwägungen schloss, der Beschwerdefüh-
rer habe keine relevanten Gründe geltend gemacht, welche gegen
eine Rückkehr nach Österreich sprächen, ferner lebten weder nahe
Verwandte des Beschwerdeführers noch Personen in der Schweiz, zu
welchen er eine enge Beziehung habe, und die Flüchtlingseigenschaft
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nach Art. 3 AsylG trete schliesslich nicht offensichtlich zutage, nach-
dem der Beschwerdeführer die gleichen Gründe wie in den beiden ers-
ten Asylgesuchen geltend mache und zudem die jüngste Gesuchsein-
reichung in engem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Verhaftung in
Zürich vom 24. Juli 2008 stehe, was den Zweck der Vereitelung eines
drohenden Weg- oder Ausweisungsvollzuges vermuten lasse,
dass der Beschwerdeführer am 11. September 2008 – handelnd durch
seine Rechtsvertreterin – gegen den Nichteintretensentscheid des
BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen liess,
dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und Rückweisung der Sache ans BFM zwecks materieller Prüfung sei-
nes Asylgesuches, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges beantragte sowie um Erlass der Verfahrens-
kosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass er im Rahmen der Begründung seiner Beschwerde vorab geltend
machte, das BFM habe in seinem Entscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG die Gesetzessystematik von Art. 34 AsylG verletzt, da bei einem
Entscheid nach Art. 34 Abs. 2 AsylG vorab die (Ausschluss-)Gründe
von Art. 34 Abs. 1 AsylG – das Vorliegen von Hinweisen auf Verfolgung
unter Berücksichtigung eines tiefen Beweismasstabes – zu berücksich-
tigen seien,
dass er im Folgenden ausführte, bei Österreich handle es sich zwar
um einen sicheren Drittstaat und eine Rückkehr dorthin stelle sich
nach Aktenlage (aufgrund der Rückübernahmeerklärung) auch als
möglich dar, indes bestehe ein Ausschlussgrund nach Art. 34 Abs. 3
Bst. a AsylG, da er mehrere Verwandte in der Schweiz habe, welche
auch Personen seien, zu denen er eine enge Beziehung pflege,
dass er sich in diesem Zusammenhang zu seinen in der Schweiz
wohnhaften Onkel, Tanten und Cousins äusserte und im Folgenden
geltend machte, das BFM gehe von einem zu engen Familien- und An-
gehörigenbegriff aus, indem es zu Unrecht nur Angehörige der Kernfa-
milie dazu rechnen wolle,
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dass richtigerweise auch seine Onkel, Tanten und Cousins als „nahe
Angehörige“ anzuerkennen seien, wobei er zu diesem Personenkreis
auch eine enge Beziehung habe,
dass zudem die Vorhalte des BFM bezüglich der offensichtlichen
Flüchtlingseigenschaft nicht genügend begründet seien,
dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren gegen eine allfällige An-
wendung eines anderen Nichteintretenstatbestandes nach AsylG aus-
sprach, wobei er anführte, es liege ein in einem materiellen Verfahren
zu prüfender Sachverhalt und insbesondere massive und glaubwürdi-
ge Verfolgungsmotive vor,
dass er schliesslich vorbrachte, da der Wegweisungsvollzug völlig neu
zu prüfen sei, sei subsidiär eine vorläufige Aufname anzuordnen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. September 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
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ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass die Beschwerdefrist am 17. September 2008 abläuft, im vorlie-
genden Fall aber ohnehin die Voraussetzungen für die Ausfällung ei-
nes Beschwerdeentscheides während noch laufender Beschwerdefrist
gegeben sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
ans BFM zurückzuweisen ist (EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass daher auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, ihm sei
Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass hingegen die Frage der offensichtlich bestehenden Flüchtlingsei-
genschaft im Rahmen des Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG Prozessgegen-
stand bildet,
dass auch hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzuges
die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht
beschränkt ist, weil sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sa-
che zu äussern hatte,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch in der Re-
gel nicht eingetreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen si-
cheren Drittstaat (nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zurückkehren
kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat,
dass dieser Bestimmung die Anwendung versagt bleiben muss, wenn
Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat,
oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a
AsylG), oder wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flücht-
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lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG),
oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34
Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge von Österreich
kommend in die Schweiz eingereist ist, es sich bei Österreich gemäss
Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem
1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt und die Bundesrepublik Österreich
gemäss Erklärung der zuständigen Behörde vom 21. August 2008 zu
einer Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit ist,
dass damit die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensent-
scheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt sind,
dass der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen betreffend eine
angeblich in gesetzessystematischer Hinsicht falsch erfolgte Anwen-
dung der Bestimmung von Art. 34 AsylG in Bezug auf bestehende
„Hinweise auf Verfolgung“ offenkundig übersieht, dass in Art. 34 meh-
rere und insbesondere voneinander zu unterscheidende Konstellatio-
nen geregelt werden,
dass der Beschwerdeführer in seine Ausführungen eine Vermengung
von zwei unterschiedlichen Regelungsbereichen vornimmt, indem er
namentlich die Praxis zur Frage der Behandlung von Gesuchen von
Asylsuchenden, die aus einem verfolgungssicheren (Heimat-)Staat
stammen (nach Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG), mit
der Praxis zur Frage der Behandlung von Gesuchen von Asylsuchen-
den, die über die Möglichkeit der Rückkehr in einen sicheren Drittstaat
verfügen (nach Art. 34 Abs. 2 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG), ver-
mischt,
dass im Rahmen der per 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Gesetzes-
revision in Art. 34 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) der
bisher in aArt. 34 Abs. 1 und 2 AsylG geregelte „Safe-Country“-Nicht-
eintretenstatbestand aufgenommen wurde, wogegen in Art. 34 Abs. 2
AsylG (i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) die bisherigen Bestimmun-
gen über die vorsorglichen Wegweisung (gemäss aArt. 23 Abs. 1
AsylG und aArt. 42 Abs. 2 AsylG) in einen neuen eigenständigen
Nichteintretenstatbestand überführt wurden,
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dass vor diesem Hintergrund die Vorbringen betreffend eine angebli-
che Verletzung der Gesetzessystematik ins Leere stossen,
dass das BFM in seinem Entscheid zum Schluss gelangt, in vorliegen-
der Sache sei keiner der Gründe nach Art. 34 Abs. 3 Bst. a - c AsylG
erfüllt, welche einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs.
2 Bst. a AsylG ausschliessen würden,
dass die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz – auf welche an-
stelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 6 und Art. 111 Abs. 3
AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG) – aufgrund der Akten als zutreffend
zu erkennen sind,
dass vorauszuschicken ist, dass anders als im aufgehobenen aArt. 42
Abs. 2 AsylG die Dauer des Aufenthaltes im Drittstaat und ein allfälli-
ger Bezug zu diesem im Rahmen von Art. 34 Abs. 2 AsylG nicht mass-
geblich ist (vgl. BBl 2002 S. 6884),
dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, in der Person ver-
schiedener Onkel, Tanten und Cousins lebten „nahe Angehörige“ in
der Schweiz, zu denen er auch eine „enge Beziehung“ habe, womit er
den Ausschlussgrund nach Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG anruft,
dass der materielle Gehalt der in Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG verwende-
ten Begriffe "nahe Angehörige" und "Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat" aus dem bisherigen aArt. 23
Abs. 1 Bst. d beziehungsweise aus aArt. 42 Abs. 2 Bst. c AsylG über-
nommen werden soll (vgl. BBl 2002 S. 6885),
dass es sich dabei um eine logische Folge von Art. 34 Abs. 2 Bst. e
AsylG handle, wenn nämlich ein Drittstaat bereit sei, eine asylsuchen-
de Person zu übernehmen, weil dort nahe Angehörige leben oder weil
sie dort andere Personen haben, zu denen enge Beziehungen beste-
hen, müsse dies umgekehrt auch für die Schweiz gelten (vgl. BBl 2002
S. 6855),
dass als "nahe Angehörige" in diesem Sinne im Regelfall vorab Ehe-
gatten und deren minderjährige Kinder zu gelten haben, wobei Partne-
rinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft
zusammenlebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt werden
(vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 4 E. 5b S. 41 f. sowie Art. 1 Bst. e der Asyl-
verordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1]),
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dass eine Ausdehnung dieses Personenkreises im Einzelfall zwar als
gerechtfertigt erscheinen kann, die in der Schweiz wohnhaften Onkel,
Tanten und Cousins vorliegend jedoch nicht als nahe Angehöriger im
Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG zu anerkennen sind,
dass das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe zu die-
sem Personenkreis auch eine „enge Beziehung“, nicht überzeugt, mit-
hin der Beschwerdeführer den Begriff der „engen Beziehung“ soweit
ausdehnt, dass darunter praktisch jeder nähere Kontakt zu subsumie-
ren wäre,
dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten in verschiedensten
Ländern über vergleichbare familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, zu
welchen er mutmasslich in ähnlichem Rahmen gelegentliche Kontakte
pflegt (Besuche, Telefonate, usw.),
dass im Falle des Beschwerdeführers – ein junger selbständiger
Mann, welcher sich gemäss den Akten in der Vergangenheit ungebun-
den durch verschiedenste Länder in Europa bewegt hat – kein Anlass
besteht, gerade seinen Kontakten in der Schweiz eine besondere Be-
deutung namentlich im Sinne einer „engen Beziehung“ zuzumessen,
dass er – neben seinen Eltern und seinem Bruder im Heimatstaat –
eine enge Beziehung vorab zu seinem in Österreich lebenden Bruder
haben dürfte,
dass in vorliegender Sache – vor dem Hintergrund der gesamten Ak-
tenlage – auf eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Begriff
der „engen Beziehung“ verzichtet werden kann, da eine solche in Be-
zug auf die Schweiz klarerweise nicht ersichtlich ist,
dass das BFM im Übrigen vor dem Hintergrund der überaus vagen und
unsubstanziierten Ausführungen über eine angebliche Bedrohungsla-
ge im Heimatdorf zu Recht und mit genügender Begründung davon
ausgeht, der Beschwerdeführer erfülle nicht offensichtlich die Flücht-
lingseigenschaft (vgl. dazu Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG),
dass die sinngemäss anders lautenden Beschwerdevorbringen betref-
fend angeblich massive und glaubwürdige Verfolgungsmotive aufgrund
der Akten in keiner Weise zu überzeugen vermögen,
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dass daran auch die eingereichte Gerichtsbestätigung aus dem Jahre
2002 nichts zu ändern vermag, zumal der Beschwerdeführer die Jahre
vor der Ausreise offenbar unbehelligt geblieben ist und offenbar selber
dieses Dokument nicht als relevant erachtete,
dass schliesslich – wie insbesondere nachfolgenden aufgezeigt – auch
kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde in Ös-
terreich keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1
AsylG geniessen (vgl. dazu Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass nach vorstehenden Erwägungen keiner der Ausschlussgründe
gemäss Art. 34 Abs. 3 erfüllt ist, weshalb der Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer
– abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufent-
haltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer
solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vor-
läufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug
der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erken-
nen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass Österreich seinen aus der FK (Flüchtlingskonvention; Abkommen
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [SR
0.142.30]) und der der EMRK (Europäischen Menschenrechtskonventi-
on vom 4. November 1950 [SR 0.101]) erwachsenen Verpflichtungen
nachkommt,
dass weder die in Österreich herrschende allgemeine Lage noch sons-
tige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges
nach Österreich sprechen,
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dass der Vollzug der Wegweisung nach Österreich schliesslich auch
möglich ist, da die österreichischen Behörden eine Rückübernahme
des Beschwerdeführers zugesichert haben,
dass bei dieser Sachlage der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung nach Österreich zu bestätigen ist, womit die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von An-
fang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2
und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Y._______ (vorab per
Telefax; per Kurier, mit den Akten Ref.-Nr. N _______)
- _______ (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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