B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5786/2014/plo
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 24. September 2014 / N (…).
D-5786/2014
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, gemäss
eigenen Angaben zusammen mit seinem Vater (vgl. D-5811/2014) am
12. Juli 2014 in die Schweiz gelangte und gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er am 29. Juli 2014 summarisch zu seinen Asylgründen befragt
wurde,
dass ihm gleichentags das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichtein-
tretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit
Ungarns gemäss der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur
Überstellung in jenen Staat gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er
habe in Ungarn kein Asylgesuch gestellt, sondern sein Vater habe ihn in
die Schweiz gebracht,
dass hinsichtlich der Asylvorbringen auf die Akten verwiesen wird,
dass dem Beschwerdeführer am 20. August 2014 das rechtliche Gehör
dazu gewährt wurde, dass er als volljährig betrachtet werde, womit er
sich einverstanden erklärte (vgl. Akte A10/3),
dass das BFM am 12. September 2014 nach den Bestimmungen der
Dublin-III-VO ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO an Ungarn richtete,
dass die ungarischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers
mit Schreiben vom 23. September 2014 zustimmten und mitteilten, er ha-
be in Ungarn am 10. Juli 2014 ein Asylgesuch eingereicht, welches am
1. August 2014 beendet worden sei, nachdem er verschwunden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. September 2014 – eröffnet am
3. Oktober 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
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Schweiz nach Ungarn anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im We-
sentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben,
anfangs Juli 2014 von C._______ nach Ungarn gereist und dort von der
Polizei festgehalten sowie registriert worden zu sein,
dass die ungarischen Behörden zudem bestätigt hätten, dass er in Un-
garn am 10. Juli 2014 ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass die ungarischen Behörden das Ersuchen des BFM um Übernahme
gutgeheissen hätten und somit die Zuständigkeit für das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren bei Ungarn liegen würde,
dass es den ungarischen Behörden obliege, die Asylgründe des Be-
schwerdeführers zu prüfen, seinen Aufenthaltsstatus zu regeln oder ge-
gebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen,
dass keine Hinweise vorlägen, dass die ungarischen Behörden das Asyl-
und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würden, Ungarn
zudem Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sei und somit keine begründe-
ten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, wonach Ungarn seinen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme und den Beschwerdefüh-
renden keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähren würde,
dass der Wegweisungsvollzug nach Ungarn sowohl zulässig, zumutbar
als auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
erklärte, er sei mit seinen Familienangehörigen in die Schweiz gekommen
und wolle dieses Land nicht allein verlassen und nach Ungarn gehen,
dass er vielmehr bei seiner Familie in der Schweiz bleiben wolle,
dass am 10. Oktober 2014 von der damals zuständigen Abteilung V des
Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug im Sinne einer superprovisori-
schen Massnahme einstweilen ausgesetzt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Oktober 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober
2014 aufgefordert wurde, seine Eingabe vom 6. Oktober 2014 nach den
gesetzlichen Vorschriften zu verbessern, verbunden mit der Androhung,
im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten,
dass ihm mit gleicher Zwischenverfügung mitgeteilt wurde, sein Be-
schwerdeverfahren werde mit demjenigen seines Vaters und seiner
Schwester (vgl. D-5811/2014) koordiniert behandelt und ab sofort in der
Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts geführt,
dass die Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2014 aufgehoben wurde,
dass die verlangte Beschwerdeverbesserung am 20. Oktober 2014 beim
Bundesverwaltungsgericht eintraf,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde vom 6. Oktober 2014 nicht unterzeichnet war, wes-
halb dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober
2014 die Möglichkeit einer Beschwerdeverbesserung innert drei Tagen ab
Erhalt der Zwischenverfügung gewährt wurde,
dass innert der verlangten Frist eine unterzeichnete Laienbeschwerde
einging, in welcher er inhaltlich das Gleiche wie in der Eingabe vom
6. Oktober 2014 zum Ausdruck brachte und ergänzte, er wolle in der
Schweiz in Sicherheit leben und ersuche darum, nicht in andere Länder
oder in sein Heimatland zurückgeschickt zu werden,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das Verfahren des Beschwerdeführers mit demjenigen seines Vaters
und der Schwester (vgl. D-5811/2014) koordiniert behandelt wird,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000,
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass den vorliegenden Akten sowie aus den Vorbringen des Beschwerde-
führers zu entnehmen ist, dass er sich vor seiner Einreise in die Schweiz
in Ungarn aufgehalten und dort ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM die ungarischen Behörden am 12. September 2014 um
Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-
VO ersuchte,
dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
23. September 2014 explizit zustimmten,
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dass die Zuständigkeit Ungarns somit für den Beschwerdeführer gegeben
ist,
dass die dagegen erhobenen Einwände in der Beschwerde – nämlich er
wolle bei seinen Familienangehörigen in der Schweiz bleiben – an dieser
Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal der Vater und die
Schwester des Beschwerdeführers mit Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts gleichen Datums wie vorliegend ebenfalls gestützt auf die Dublin-
III-VO nach Ungarn zurückgewiesen werden, weshalb der Beschwerde-
führer trotz der Wegweisung bei seinen Familienangehörigen bleiben
kann,
dass somit die Argumentation in der Beschwerde nicht überzeugt,
dass – wie bereits erwähnt – der Vater und die Schwester des Beschwer-
deführers ebenfalls nach Ungarn zurückzuführen sind, womit sich der
grössere Teil der Familie in Ungarn befinden wird,
dass folglich keine Verletzung der Einheit der Familie vorliegt, auch wenn
die einzelnen Familienmitglieder gestaffelt innerhalb von drei Monaten in
die Schweiz eingereist sind und ein Teil von ihnen geltend macht, nicht
aus Ungarn in die Schweiz eingereist zu sein, zumal – entgegen der in
der Beschwerde vertretenen Ansicht – die Mehrheit der Familie, nämlich
der Beschwerdeführer, sein Vater und seine Schwester, das nationale
Asyl- und Wegweisungsverfahren in Ungarn zu durchlaufen haben,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Ungarn – wie dies bereits in der Verfügung des BFM ausgeführt
wurde – Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK ist und seinen
diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach-
kommt,
dass Ungarn auf die unter anderem vom Amt des Hohen Flüchtlings-
kommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) am ungarischen Asylsys-
tem geübte Kritik reagiert und sowohl auf gesetzlicher Ebene als auch in
der Praxis die Behebung von Mängeln angekündigt beziehungsweise mit
deren Umsetzung begonnen hat, wobei insbesondere der Verzicht auf ei-
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ne quasi-systematische Inhaftierung von Asylsuchenden und auf die Ein-
stufung von C._______ als sicherem Drittstaat sowie die materielle Prü-
fung der Asylgesuche von allen Personen, welche im Rahmen des Dub-
lin-Abkommens nach Ungarn überstellt werden (Dublin-Rückkehrer), her-
vorzuheben sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012
vom 9. Oktober 2013 E. 5-8),
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem
Urteil vom 6. Juni 2013 aufgrund dieser Verbesserungen zum Schluss ge-
langte, asylsuchende Personen seien bei einer Überstellung nach Ungarn
gestützt auf das Dublin-Abkommen nicht einer realen und individuellen
Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt (vgl.
EGMR, Mohammed gegen Österreich [Appl. No. 2283/12], Urteil von
6. Juni 2013, § 106),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Praxis davon
ausging, Ungarn komme kraft seiner Mitgliedschaft im Dublin-System
grundsätzlich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach (vgl. etwa die
Urteile D-443/2014 vom 22. August 2014, D-4044/2013 vom 23. Juli
2013, D-4197/2013 vom 25. Juli 2013, E-4194/2013 vom 13. August 2013
und D-4809/2013 vom 3. September 2013, D-2302/2014 vom 6. Mai
2014),
dass jüngere Entwicklungen in Ungarn Anlass zu erneuter Kritik gegeben
haben,
dass zum einen die Asylgesuchszahlen in Ungarn erheblich anstiegen,
was offenbar zu einer spürbaren Verschlechterung der Aufnahmebedin-
gungen geführt hat (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 8.3),
dass zum anderen am 1. Juli 2013 Änderungen des ungarischen Asylge-
setzes in Kraft getreten sind, die eine neue rechtliche Grundlage für die
Inhaftierung von Asylsuchenden schaffen (vgl. Hungarian Helsinki Com-
mittee [HHC], Information Note on Asylum-Seekers in Detention and in
Dublin Procedures in Hungary, Mai 2014 [
note-on-asylum-seekers-in-detention-and-in-dublin-procedures-in-
hungary]),
dass diese Gesetzesänderungen aus der Sicht der ungarischen Regie-
rung die Umsetzung der Neufassung der Richtlinie 2013/33/EU des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
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beantragen, ins nationale Recht darstellen (vgl. Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 E. 8.2),
dass das UNHCR demgegenüber kritisiert, Ungarn habe die Neufassung
der Aufnahmerichtlinie, insbesondere die Berücksichtigung der speziellen
Schutzbedürfnisse von verletzlichen Personen (Art. 11 und Art. 22 Neu-
fassung Aufnahmerichtline), unvollständig übernommen (vgl. UNHCR,
Comments and recommendations on the draft modification of certain mig-
ration-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation,
12. April 2013, S. 12, 23),
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von
Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbe-
zug der aktuellsten Entwicklungen zum Schluss gelangt ist, dass die
Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-
Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder ernied-
rigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-
Refoulement mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl.
Urteil D-5510/2014 vom 3. Oktober 2014 und E-2093/2012 vom 9. Okto-
ber 2013),
dass jedoch die Vermutung, dieser Staat beachte die den betroffenen
asylsuchenden Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem
zustehenden Grundrechte in angemessener Weise (vgl. E. 4.1-4.3), nicht
uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann (analog zu Überstellun-
gen nach Malta, vgl. BVGE 2012/27), und daher die Asylbehörden auf der
Grundlage der jeweils aktuellsten, zugänglichen Informationen im Einzel-
fall zu prüfen haben, ob die betroffene Person im Falle einer Überstellung
nach Ungarn Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asyl-
verfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer
Grundrechte zu erleiden, und diese Person selbst nicht die volle Beweis-
last zu tragen hat, sondern lediglich, aber immerhin, ihre persönlichen
Gründe (mit konkreten Hinweisen) geltend zu machen hat, die gegen die
Zulässigkeit der Überstellung nach Ungarn sprechen könnten (vgl. Urteil
E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9.2),
dass die Verfügung des BFM in Lichte dieser Ausführungen als knapp zu
bezeichnen ist, da kaum eine individuelle Prüfung der Situation des Be-
schwerdeführers vorgenommen und auf diese vertieft eingegangen wur-
de,
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dass sich indessen aus dem Schreiben der ungarischen Behörden vom
23. September 2014 ergibt, dass der Beschwerdeführer wenige Tage
nach der Stellung seines Asylgesuchs am 10. Juli 2014, nämlich am
1. August 2014, verschwand, womit er selber Anlass zur Beendigung sei-
nes Asylverfahrens in Ungarn gegeben hat, was er sich selber zuzu-
schreiben hat,
dass aus diesem Grund und aufgrund der Vorbringen des Beschwerde-
führers nicht davon auszugehen ist, er habe in Ungarn keinen effektiven
Zugang zum Asylverfahren gehabt und im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs sowie auch in der Beschwerde keine Gründe geltend gemacht wur-
den, warum die Überstellung für ihn nach Ungarn nicht zulässig sein
könnte,
dass somit nichts gegen die Rückführung des Beschwerdeführers nach
Ungarn spricht,
dass die Ausführungen des BFM aufgrund der klaren Sachverhaltskons-
tellation vorliegend als genügend zu bezeichnen sind,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Ungarn anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtli-
nie), ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der gemäss Aktenlage - abgesehen von einer Erkältung - gesunde
Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermag, die Überstellung
nach Ungarn setzten ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und ver-
letze damit Art. 3 EMRK,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Über-
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stellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das vorliegende Verfahren koordiniert mit dem Verfahren D-5786/
2014 vollzogen wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: