Abtei lung IV
D-5787/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
unbekannter Herkunft beziehungsweise Elfenbeinküste,
vertreten durch lic. iur. Emil Nisple, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juli
2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5787/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 23. beziehungsweise 25. Dezember 2005 auf dem Seeweg
und gelangte am 8. Januar 2006 von Italien her kommend in die
Schweiz, wo er am 9. Januar 2006 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde
er am 12. Januar 2006 in _______ summarisch befragt. In Anbetracht
der geltend gemachten Minderjährigkeit wurde ihm am 16. Januar
2006 eine rechtskundige Vertrauensperson zugeordnet. Am 6. Februar
2006 führte die kantonale Behörde in deren Beisein eine Anhörung
durch.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, noch minderjährig zu sein und aus der Elfenbeinküste
zu stammen. Zusammen mit seinen Eltern habe er im Quartier
_______ in _______ gewohnt. Nach vier Jahren Schule habe er im
Schuhladen seines Vaters geholfen. Am 15. Dezember 2005 seien
seine Eltern durch die Sicherheitskräfte weggebracht und getötet wor-
den. Man habe sie der Unterstützung der Rebellen verdächtigt. Er
selbst sei zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen und habe durch
Nachbarn respektive einen Freund des Vaters davon erfahren. Ferner
sei ihm mitgeteilt worden, dass die Sicherheitskräfte noch am selben
Tag zweimal nach ihm gesucht hätten. In Anbetracht dieser Sachlage
habe er sein Heimatland mit Hilfe des erwähnten Freundes wenig spä-
ter verlassen. Im Rahmen der Anhörung wurde der Beschwerdeführer
ferner zu Belangen der von ihm geltend gemachten Herkunftsregion
befragt.
B.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2006 (eröffnet am 21. Juli 2006) lehnte das
Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte
dessen Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung ihres Entschei-
des führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Gesuchsvorbringen
hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht stand. Er
habe geltend gemacht, Staatsangehöriger der Elfenbeinküste zu sein.
Dies sei indes nicht glaubhaft. So habe er kaum Darlegungen zu den
geografischen Verhältnissen der Elfenbeinküste und den örtlichen Ge-
gebenheiten machen können. Seine Angaben zum Nationalfeiertag
seien falsch. Die Aussagen zu den umliegenden Quartieren von
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_______ seien ebenfalls nicht korrekt. Er kenne keine Strassennamen
seines angeblichen Wohnquartiers. Er sei grundsätzlich nicht in der
Lage gewesen, seinen Herkunftsort näher zu beschreiben, und habe
den Namen der lokalen Moschee nicht angeben können. Als
Schuhverkäufer habe er deren Preis und den Namen der Strasse, wo
sich das Geschäft befinde, nicht bezeichnen können. Die Angaben zur
angeblichen Tötung seiner Eltern seien unsubstanziiert ausgefallen.
Insgesamt rechtfertige sein weitgehendes Unwissen über das
angebliche Lebensumfeld der letzten Jahre den Schluss, dass die
behauptete Herkunft aus der Elfenbeinküste nicht zutreffe.
Entsprechend entbehrten die angeblichen Asylvorbringen aus diesem
Land jeglicher Grundlage. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das
Bundesamt - auch in Berücksichtigung der Bestimmungen der
Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(KRK, SR 0.107) - für zulässig, zumutbar und möglich. Der
Beschwerdeführer verfüge im Heimatland über ein soziales
Beziehungsnetz. Zudem werde er in Kürze volljährig. Aufgrund der
Akten (Einreise ohne Begleitung in die Schweiz; Aufenthalt in der
Drogenszene in _______) sei von seiner Selbständigkeit auszugehen.
C.
Mit Eingabe vom 18. August 2006 an die Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Ver-
tretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylge-
währung. Eventualiter sei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzich-
ten und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei kein Kostenvor-
schuss zu erheben. Zur Begründung wurde vorab geltend gemacht,
der angefochtene Entscheid sei in mehrerer Hinsicht mangelhaft aus-
gefallen. Die Behauptung des BFM, der Beschwerdeführer habe sei-
nen Lebensunterhalt als Ladeninhaber verdient, sei aktenwidrig. Die
weitere Erwägung, er habe sich nach der Ermordung seiner Eltern bei
Verwandten aufgehalten, treffe ebenfalls nicht zu. Ferner sei er in der
Schweiz am Hauptbahnhof _______ kontrolliert, auf den Posten
gebracht und nach zwei Stunden wieder entlassen worden. Man habe
ihm nichts Strafrechtliches angelastet. Die Behauptung der Vorinstanz,
er halte sich in der Drogenszene auf, sei entsprechend ebenso haltlos
wie die damit verbundene Feststellung, dieser Aufenthalt spreche für
seine Selbständigkeit. Der Sachverhalt sei von der Vorinstanz offen-
sichtlich nicht genügend abgeklärt worden. Die Erwägung, wonach der
Beschwerdeführer ein weitgehendes Unwissen über das angebliche
Lebensumfeld der letzten Jahre offenbart habe, könne nicht nachvoll-
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zogen werden. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang selektiv
einige Aussagen gewürdigt und daraus auf die Unglaubhaftigkeit der
Kernvorbringen geschlossen. Eine ganzheitliche Würdigung sei offen-
sichtlich nicht erfolgt, und die mehrheitlich präzisen Aussagen des Be-
schwerdeführers hätten keine Beachtung gefunden. Die vom BFM auf-
gelisteten angeblichen Unstimmigkeiten seien jedenfalls nicht wesent-
licher Natur und dadurch zu erklären, dass der minderjährige Be-
schwerdeführer - in ärmlichen Verhältnissen aufgewachsen - sein
Wohnquartier nie verlassen habe. Zudem unterschlage das BFM, dass
er in der Lage gewesen sei, zwei Hotelnamen und die Gemeinde, wo
der örtliche Fussballclub spiele, zu nennen. Ausserdem kenne er das
Gesundheitszentrum, die Farbe der öffentlichen Busse, das Notensys-
tem, die Namen zweier Discotheken und den lokalen Fernsehsender
mit Abkürzung. Da er nie Schuhe verkauft habe, sei naheliegend, dass
er deren Preis nicht kenne. Schliesslich seien seine Eltern während
seiner Abwesenheit verschleppt worden. Logischerweise sei er des-
halb nicht in der Lage gewesen, nähere diesbezügliche Angaben zu
machen. Das BFM habe es mithin in pflichtwidriger Weise unterlassen,
die grundsätzlich glaubhaften Aussagen hinsichtlich Asylrelevanz zu
überprüfen. Der Beschwerdeführer, welcher zu der Ethnie der Dioula
gehöre, müsse wie seine Eltern das Schlimmste befürchten und habe
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen in der Elfenbeinküste.
Demzufolge würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die
relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Unter Verwendung
eines offensichtlich unpassenden Textbausteins habe die Vorinstanz
indes die Zulässigkeit des Vollzugs bejaht. Bei der Zumutbarkeit des
Vollzugs werde ihm fälschlicherweise ein soziales Beziehungsnetz vor
Ort unterstellt. Die weitere Behauptung des BFM, der Beschwerdefüh-
rer werde "in Kürze" volljährig, lasse wiederum auf einen unpassenden
Textbaustein schliessen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2006 stellte die ARK die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde fest und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Vernehmlassung vom 31. August 2006 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Die bereits im angefochtenen Ent-
scheid erwähnten Beispiele für die örtlichen Unkenntnisse des Be-
schwerdeführers liessen sich beliebig ergänzen. Die von ihm erwähn-
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ten Hotels in _______ existierten ebensowenig wie die genannten Ki-
nos; auch die Namen der verschiedenen Quartiere liessen sich nicht
feststellen. Nicht nachvollziehbar sei ferner seine Aussage, von
_______ nie ins Zentrum gegangen zu sein, zumal Teile von _______
an das Stadtzentrum von _______ angrenzten. Ausserdem sei er -
obwohl selber Fussball spielend - nicht in der Lage gewesen, über die
diesbezüglichen Belange seines angeblichen Heimatlandes Auskunft
zu geben. Weitere Aussagen zum lokalen Fernsehsender und
öffentlichen Verkehrsmitteln träfen ebenfalls nicht zu. Entsprechend sei
nicht von einer Sozialisation des Beschwerdeführers in der
Elfenbeinküste respektive in _______ auszugehen. Vermutlich stamme
er aus Guinea. Diese Auffassung rechtfertige sich auch deswegen,
weil er in der Stadt _______ zusammen mit vier anderen Personen
aus Guinea im Umfeld des Drogenhandels aufgegriffen worden sei.
F.
Mit Replik vom 20. September 2006 legte der Beschwerdeführer dar,
auch allfällige Zweifel an seiner Staatsangehörigkeit entbindeten die
Vorinstanz nicht von der pflichtgemässen Prüfung seines Asylgesuchs.
Nebst seiner Minderjährigkeit sei zu berücksichtigen, dass er aufgrund
der Erlebnisse in der Heimat eine Traumatisierung erlitten habe. Als
Beweis dafür könnten Zeugen einvernommen werden. Im Weiteren
habe der Beschwerdeführer in einem ruhigen Umfeld eine Stellung-
nahme verfasst und dabei detailliert die Belange vor Ort geschildert.
Dieses beigelegte Schreiben sei bei der Urteilsfindung zu berücksichti-
gen. Die Vermutung des BFM, er sei Staatsangehöriger von Guinea,
stütze sich auf keinerlei aussagekräftige Fakten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewese-
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nen Rechtsmittel. Es gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwen-
dung (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 50 ff. VwVG).
3.
3.1 Zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens und der Be-
schwerdeerhebung war der Beschwerdeführer noch minderjährig. Ihm
wurde für die Dauer des Verfahrens eine rechtskundige Vertrauensper-
son zur Seite gestellt. Demnach waren die für Minderjährige besonde-
ren verfahrensrechtlichen Bestimmungen erfüllt (Art. 17 Abs. 2 und 3
Bst. c AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311], EMARK 1998
Nr. 13, S. 84 ff.).
3.2 Der implizite Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
wegen Verfahrensmängeln ist abzuweisen. Es trifft zwar zu, dass die
vorinstanzliche Verfügung nicht in allen Punkten restlos überzeugt und
teilweise nicht optimale Formulierungen aufweist. Bereits im angefoch-
tenen Entscheid wurde aber relativ ausführlich begründet, weshalb die
Vorbringen respektive die angebliche Herkunft des Beschwerdeführers
zu bezweifeln seien. Dass die Vorinstanz dabei nicht nur diejenigen
Aspekte, die gegen den Wahrheitsgehalt der Aussagen sprechen, son-
dern auch gewisse andere Sachverhaltselemente implizit berücksich-
tigte, geht zumindest aus dem Umstand hervor, dass nicht ein
Nichteintretensentscheid, sondern nach materieller Prüfung der Aus-
sagen eine entsprechende Verfügung erging. Weitere Abklärungen und
eine Würdigung des Sachverhalts im Lichte von Art. 3 AsylG sind in
zulässiger Weise unterblieben, zumal der Sachverhalt im Rahmen der
kantonalen Anhörung rechtsgenüglich ermittelt werden konnte. Im
Weiteren erwähnte der Beschwerdeführer bei der Summarbefragung,
einen "petit commerce avec mon père" betrieben zu haben. Die
Schlussfolgerung des BFM, er habe seinen Lebensunterhalt als
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Ladeninhaber verdient, ist demnach etwas missverständlich, aber
insofern zutreffend, als der besagte Laden der Familie und mithin auch
dem Beschwerdeführer als deren Teil ein Auskommen ermöglichte.
Ferner hat er sich seinen Aussagen zufolge vor der Ausreise bei einem
Freund seines Vaters aufgehalten. Die Vorinstanz macht daraus einen
Aufenthalt bei Verwandten, was in dieser Form zwar nicht stimmt, den
Kerngehalt der Aussage, nämlich das Vorhandensein einer offenbar
relativ nahestehenden und unterstützungswilligen Person als zumin-
dest ansatzweises soziales Netz, im Ergebnis gleichwohl nicht ent-
scheidend verfälscht. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern das BFM
bei der Begründung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs einen
falschen Textbaustein verwendet haben sollte. Da die Vorinstanz davon
ausging, dass der Beschwerdeführer nicht aus der Elfenbeinküste
stammt, ist die knappe Formulierung, es ergäben sich keine Hinweise
auf eine konkret drohende Gefährdung im Heimatstaat, unter dem
Gesichtspunkt von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
nicht zu beanstanden. Des Weitern trifft zu, dass die Formulierung im
angefochtenen Entscheid, wonach der Beschwerdeführer "in Kürze"
die Volljährigkeit erreiche, bei einem sechzehneinhalbjährigen Jugend-
lichen ambivalent erscheint. Insoweit als mit der Aussage, der Be-
schwerdeführer sei selbständig, zum Ausdruck gebracht werden will,
es handle sich bei ihm nicht mehr um ein besonders betreuungs-
bedürftiges Kind, weist sie indes eine gewisse Berechtigung auf. In
diesem Zusammenhang kann ferner erwähnt werden, dass die erst in
der Eingabe vom 20. September 2006 geltend gemachten psychischen
Probleme des Beschwerdeführers gemäss Aktenlage keine fachärzt-
liche Betreuung erforderten; auch eine Befragung der angebotenen
Zeugen erscheint für die Sachverhaltsabklärung nicht als geboten.
Schliesslich wurde der Beschwerdeführer unbestrittenerweise am
26. Februar 2006 in _______ polizeilich angehalten. Die Erwägung der
Vorinstanz, er habe sich dort in der Drogenszene aufgehalten, ist
wiederum interpretationsbedürftig. Einerseits wurde ihm aktenkundig
kein entsprechendes Delikt nachgewiesen. Anderseits stellt sich die
Frage, wieso sich der Beschwerdeführer, welcher dem Kanton
_______ zugewiesen wurde, abends um neun Uhr an einem offenbar
doch einschlägig bekannten Ort fernab seiner Unterkunft aufgehalten
hat. Da dieses Sachverhaltselement namentlich auch für den Be-
schwerdeentscheid in keiner Weise ins Gewicht fällt, erübrigen sich
indes weitere diesbezügliche Erörterungen.
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3.3 Zusammenfassend ergibt sich mithin, dass die Vorinstanz den hin-
reichend erstellten Sachverhalt im Ergebnis korrekt gewürdigt und ei-
nen rechtsgenüglich begründeten Entscheid erlassen hat. Eine Kassa-
tion im Asylpunkt kommt mithin nicht in Betracht.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegen-
satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist,
sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt
sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
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der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend
ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr.
21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor fest-
zuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfah-
ren hat.
4.3 Das BFM hat im angefochtenen Entscheid die geltend gemachte
Staatsangehörigkeit bezweifelt. Die Aussagen des Beschwerdeführers
zu seinem angeblichen Herkunftsgebiet beziehungsweise zur Elfen-
beinküste sind in der Tat kaum als substanziiert zu werten und treffen
in verschiedenen Punkten nicht zu. Auch in Berücksichtigung seines
jugendlichen Alters hätten von ihm detailliertere und insbesondere tat-
sachengemässe Angaben erwartet werden können. Dass einzelne
Aussagen möglicherweise zutreffen, ändert nichts an dieser Einschät-
zung, da ein Beschwerdeführer, welcher sich als Angehöriger eines
bestimmten Staates ausgibt, ohne Zweifel gewisse Vorkehren im Sinne
einer zumindest rudimentären vorgängigen Auseinandersetzung mit
dem angeblichen Heimatland trifft. Die aufgelisteten Merkmale, welche
gemäss Einschätzung des BFM gegen eine dortige Sozialisierung
sprechen, werden auf Beschwerdeebene unter Hinweis auf das Per-
sönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers für nicht tauglich erachtet,
die geltend gemachte Herkunft als unglaubhaft erscheinen zu lassen.
Es fehlt indes an stichhaltigen Argumenten, welche eine andere Würdi-
gung als diejenige der Vorinstanz nahelegen. Zusätzlich stellt sich die
Frage, weshalb der Beschwerdeführer, welcher Diola als Mutterspra-
che erwähnte, gleichzeitig angab, dieses nicht zu beherrschen (A 1/8,
S. 2). Das der Eingabe vom 20. September 2006 beigelegte Schreiben
des Beschwerdeführers zu Belangen seines angeblichen Heimatlan-
des ist sodann offensichtlich kein geeignetes Beweismittel, zumal es
einige Zeit nach der Einreise und mutmasslich unter Zuhilfenahme von
öffentlich zugänglichen Quellen verfasst wurde. Vor diesem Hinter-
grund ist die Erwägung der Vorinstanz, die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers entbehrten jeglicher Grundlage, nicht zu beanstan-
den. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass er die angeblichen Vor-
fälle im Zusammenhang mit seinen Eltern und der Suche nach ihm
ausgesprochen stereotyp, überwiegend vage und ohne jegliche Re-
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alkennzeichen schilderte (A 13/23, S. 8 f.). Ausserdem gab er an, bis
zum 23. Dezember 2005 ununterbrochen an der angegebenen Adres-
se gewohnt zu haben (A 13/23, S. 5). Auch wenn er in Widerspruch zu
dieser Aussage später geltend machte, nach dem 15. Dezember 2005
- dem Zeitpunkt der Verschleppung seiner Eltern und der Suche nach
ihm - nicht mehr zuhause gewohnt zu haben (A 13/23. S. 10 und 12),
entsteht auch so wiederum das Bild einer mangels realen Hinter-
grunds nicht vorhandenen Verfolgungssituation, und zwar unabhängig
von der Glaubhaftigkeit der Herkunft.
4.4 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise
aus seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder dass er begründete Furcht hat, sol-
che Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erhebli-
cher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Die Asylrelevanz der Vor-
bringen ist mithin zu verneinen. Es erübrigt sich, auf weitere Be-
schwerdevorbringen im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis
nichts ändern können. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
Seite 10
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ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder
eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung droht.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich
weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein
Heimatland - selbst wenn es sich dabei um die Elfenbeinküste handeln
würde - dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001
Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der
vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigen-
schaft und des Asyls ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm
im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland eine derartige Gefahr
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droht, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen
lassen würde.
6.2 Der Beschwerdeführer ist in der Zwischenzeit volljährig geworden,
womit die Vereinbarkeit des Vollzuges der Wegweisung mit den Be-
stimmungen der der Konvention vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht mehr geprüft zu werden
braucht. Namentlich erübrigt sich, die diesbezüglichen vorinstanz-
lichen Erwägungen im Lichte der in EMARK 1998 Nr. 13 stipulierten
Anforderungen zu analysieren.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818). Zwar wird das Vorliegen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen grundsätzlich von Amtes wegen geprüft
(Art. 44 Abs. 2 AsylG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach
Treu und Glauben ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Asylsu-
chenden (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen
(Art. 7 AsylG). Es kann deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein,
nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländern zu forschen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 2-4 AuG; EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.).
Nach dem Gesagten ist vermutungsgemäss auch davon auszugehen,
dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine konkrete Ge-
fährdung droht. Hinsichtlich des angeblichen Heimatstaates des
Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsge-
richt die grundsätzliche Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von
jungen und gesunden Beschwerdeführern, welche vor der Ausreise
bereits in Abidjan lebten oder dort über ein soziales Netz verfügen, ge-
stützt auf die aktuell vorliegenden Lageanalysen bejaht (vgl.
D-4477/2006 E. 8.3).
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusammen-
arbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines tat-
sächlichen Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
Seite 12
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kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz ver-
fügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachten-
den Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe
von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-5787/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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