Abtei lung IV
D-5789/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D.________, geboren (...),
Serbien,
vertreten durch Martin Ilg, Rechtsberatung,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. April 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5789/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Hei-
matstaat zusammen mit ihren Kindern am 27. Dezember 2005 von
Belgrad aus auf dem Landweg und gelangten über ihnen unbekannte
Länder am 29. Dezember 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in
die Schweiz. Gleichentags suchten sie in E._______ um Asyl nach.
Am 13. Januar 2006 wurden sie im Empfangszentrum in F._______
zum Reiseweg und den Ausreisegründen im Allgemeinen befragt. Am
5. April 2006 wurden sie durch die zuständige Behörde des Kantons
G._______, dem sie für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen
wurden, zu den Asylgründen befragt. Das Bundesamt verzichtete auf
eine ergänzende Anhörung.
Die Beschwerdeführer machten im Wesentlichen geltend, sie seien
serbische Staatsangehörige und ethnische Roma aus H._______ in
der I._______. Roma hätten in Serbien und Montenegro nicht
dieselben Rechte wie ethnische Serben und würden nicht akzeptiert.
Den Beschwerdeführern sei die Wohnung von deren Besitzerin, einer
(...), mit der Begründung gekündigt worden, sie bekomme Probleme,
weil sie Roma als Mieter habe. Die Kinder der Beschwerdeführer seien
von serbischen Altersgenossen geschlagen worden. Am (...) hätten
Nachbarn, drei serbische Nationalisten, so genannte (...), dem
Beschwerdeführer mit einem Messer in den Rücken gestochen. Am
(...) seien die drei (...) erneut erschienen, hätten die Hauswand
beschmiert, Möbel zerstört, den Beschwerdeführer geschlagen und
die Beschwerdeführerin vergewaltigt. Vor diesem Hintergrund hätten
die Beschwerdeführer ihren Heimatstaat am 27. Dezember 2005
verlassen.
Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführer wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Zur
Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein ärztli-
ches Attest aus ihrer Heimat zu den Akten, wonach sie bei einem
Übergriff eine Kopfverletzung erlitten hat und gemäss ihrer Darstellung
von drei Männern vergewaltigt worden ist.
B.
Mit Verfügung vom 28. April 2006 - eröffnet am 3. Mai 2006 - stellte
das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlings-
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eigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordne-
te den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Von den vorgebrachten allge-
meinen alltäglichen Benachteiligungen und sozialen Schwierigkeiten
seien die Beschwerdeführer nicht mehr betroffen als die übrigen Roma
in Serbien und Montenegro. Zudem sei dort seit März 2002 das Bun-
desgesetz zum Schutz und zur Freiheit der Nationalen Minoritäten in
Kraft, welches auch die Roma umfasse. Darauf könnten sich die
Beschwerdeführer berufen. Die geltend gemachten Übergriffe auf die
Beschwerdeführer und ihre Kinder würden nicht unter das erwähnte
Bundesgesetz fallen, da es sich dabei um von Drittpersonen
ausgehende Verfolgungsmassnahmen handle, welche die Beschwer-
deführer nicht in einer der im Gesetz geschützten Eigenschaften ge-
troffen hätten, sondern stellten in Serbien und Montenegro strafbare
Handlungen dar, die auf Anzeige hin von den zuständigen Strafver-
folgungsbehörden grundsätzlich verfolgt und geahndet würden. Des-
halb könne nicht von einer Billigung oder Hinnahme durch den Staat
gesprochen werden. Dies sei vom Beschwerdeführer bestätigt worden,
welcher erklärt habe, die Polizei habe gesagt, dass sie die Täter er-
mittelt habe, indes habe er keine Anzeige erstattet. Daran vermöge
auch das zu den Akten gereichte ärztliche Attest nichts zu ändern. Im
Übrigen stehe es den Beschwerdeführern im Lichte des erwähnten
Minderheitengesetzes offen, ihre Rechte allenfalls mit einem Rechts-
beistand durchzusetzen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,
zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2006 (Datum des Poststempels) an die da-
mals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) bean-
tragten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter unter
Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei auf die Weg-
weisung zu verzichten und die vorläufige Aufnahme anzuordnen oder
das Verfahren im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen und
materieller Neuentscheidung zurückzuweisen. Auf die Begründung
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2006 teilte die ARK den Beschwer-
deführern mit, dass sie den Entscheid in der Schweiz abwarten
könnten, und setzte ihnen Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses
von Fr. 600.--. Dieser wurde am 12. Juni 2006 bezahlt.
E.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2006 ersuchten die Beschwerdeführer um
Erlass des Kostenvorschusses. Zur Begründung führten sie insbeson-
dere aus, sie seien prozessual bedürftig.
F.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2006 reichten die Beschwerdeführer ein
fremdsprachiges Dokument im Original samt Übersetzung zu den Ak-
ten.
G.
Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2006 beantragte das Bundesamt die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten.
Namentlich hätten die Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ein
(...) eingereicht, wonach es am (...) zu einer verbalen Ausein-
andersetzung zwischen dem (...) und dem Beschwerdeführer
gekommen sei, da dieser die Aufmerksamkeit der Passanten auf sich
gelenkt habe, indem er „durch Beleidigungen die Rassen- und
konfessionelle Intoleranz“ hervorgerufen und damit gemäss den
angegebenen Gesetzen der Serbischen Republik die öffentliche Ruhe
und Ordnung gestört habe. Demnach - so das BFM - habe der
Beschwerdeführer gegen serbische Gesetze verstossen. Allfällige
staatliche Massnahmen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ru-
he und Ordnung, der ethnischen und konfessionellen Toleranz dienten,
seien indes staatsrechtlich nicht zu beanstanden. Im Weiteren habe
der Beschwerdeführer geltend gemacht, er stehe wegen „beigebrach-
ter Verletzung“ in ärztlicher Behandlung in der Schweiz, das BFM habe
indes diesbezüglich nie einen Bericht eingeholt. Demgegenüber - so
das BFM - fänden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass der
Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz bei der
erwähnten Ärztin in Behandlung wäre.
H.
Am 20. Juli 2006 nahmen die Beschwerdeführer in ihrer Replik zum In-
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halt der Vernehmlassung Stellung und reichten gleichzeitig, den
Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin betreffend, je einen
ärztlichen Bericht von Dr. Med. (...), vom (...) zu den Akten. Darauf
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
I.
Mit Strafverfügung der (...) vom (...) wurde der Beschwerdeführer
wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom
19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) zu einer Busse von (...)
verurteilt.
J.
Mit Strafbefehl des (...) vom (...) wurde der Beschwerdeführer wegen
Diebstahls zu einer Geldstrafe von (...) verurteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
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halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs.1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, die Beschwerdeführer fürch-
teten sich gerade angesichts ihres gesundheitlichen Zustands ver-
stärkt vor der erheblich schikanösen Behandlung durch Nationalisten
in der Heimat. Davor würde sie niemand genügend beschützen. Es sei
allgemein bekannt, dass dort Nationalisten in der von den Be-
schwerdeführern dargelegten Art gegen Roma vorgingen, ebenso,
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dass diese real kaum genügend Möglichkeiten hätten, dagegen wirk-
sam vorzugehen. Damit sei ein genüglicher prima-facie-Beweis für
eine konkrete Gefährdung erbracht. In casu sei der Sachverhalt unge-
nügend erstellt, zumal der Beschwerdeführer wegen der beigebrach-
ten Verletzung bei Dr. Med. (...) in Behandlung stehe und das BFM
diesbezüglich nie einen Bericht eingeholt habe. Zudem seien die Be-
schwerdeführerin und ihre beiden Kinder vom Erlebten schwer
traumatisiert (vgl. Beschwerde, S. 5).
4.2 Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Befragungen im erst-
instanzlichen Verfahren nie erklärt, sich wegen der erlittenen Körper-
verletzung in der Schweiz in ärztliche Behandlung begeben zu haben.
Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Ver-
nehmlassung des BFM verwiesen werden (vgl. Sachverhalt, Bst. G).
Mithin erweist sich die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der
unvollständigen und ungenügenden Erstellung des Sachverhalts als
unbegründet, weshalb auch der daraus abgeleitete Eventualantrag auf
Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zu weiteren Abklärun-
gen und materieller Neubeurteilung abzuweisen ist. Auf die beiden im
Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichte wird im Zu-
sammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs (vgl. E. 6.4.2) einzugehen sein.
4.3 Die weitere Überprüfung der Akten ergibt sodann, dass sich auch
die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang
mit den geltend gemachten Schikanen und Misshandlungen als zu-
treffend erweisen (vgl. Sachverhalt, Bst. B). Zwar ist festzuhalten, dass
die schweizerische Asylpraxis mit Bezug auf die Frage der flüchtlings-
rechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung inzwischen von der
Zurechenbarkeitstheorie - wonach die von einer asylsuchenden Per-
son erlittenen Nachteile ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar
oder mittelbar in einer Weise zugerechnet werden konnten, wenn die-
ser dafür zumindest mitverantwortlich erschien - zur Schutztheorie
übergegangen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2006 Nr. 18). Gemäss der Schutztheorie, mithin aufgrund der
grundsätzlichen Anerkennung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz
nichtstaatlicher Verfolgung, könnte die Flüchtlingseigenschaft nicht mit
der Begründung verweigert werden, die von den Beschwerdeführern
geltend gemachten Übergriffe in Serbien könnten nicht dem Staat zu-
gerechnet werden, sondern es ist bei Bejahung solcher Nachteile sei-
tens von Drittpersonen zu prüfen, ob der Betroffene auf dem Gebiet
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seines Heimatsstaats Schutz vor der Art von Verfolgung finden kann.
Nach der Schutztheorie hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer
Verfolgung somit nicht von der Frage ihres Urhebers ab, sondern vom
Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder
unter gewissen Umständen durch einen so genannten Quasi-Staat. In
diesem Sinne kommt auch der Unterscheidung zwischen Schutzun-
willigkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats (beziehungsweise allen-
falls eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine entscheidende Bedeu-
tung mehr zu. Nach der Schutztheorie ist nichtstaatliche Verfolgung
flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat beziehungsweise
allenfalls ein Quasi-Staat nicht in der Lage ist, adäquaten Schutz vor
Verfolgung zu bieten. Diesbezüglich führte die Vorinstanz zutreffend
aus, die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen stellten in Serbien
strafbare Handlungen dar, welche von den zuständigen Strafverfol-
gungsbehörden verfolgt und geahndet würden. Nach dem Gesagten ist
eine Schutzgewährung der Beschwerdeführer seitens der serbischen
Behörden nicht zu verneinen, umso weniger, als die Beschwerdeführer
auf eine Anzeige verzichtet haben.
Mithin wurden die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen durch die
Vorinstanz zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. Auch
die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an dieser
Einschätzung etwas zu ändern.
4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die geltend gemachte Furcht vor
Verfolgung als unbegründet. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen
erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
und der Stellungnahme einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts än-
dern können. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht genügen. Die Asylgesuche wurden vom Bundesamt zu Recht ab-
gewiesen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
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chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerführer in ihren Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.4.1 Angesichts der heutigen Lage in Serbien muss gemäss kons-
tanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriege-
rischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen
werden. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Roma und
teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig
ausgeschlossen werden. Indes erreichen diese im Allgemeinen nicht
ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall als unzu-
mutbar erscheinen liesse. Somit ist die Rückkehr der Beschwerde-
führer dorthin grundsätzlich zumutbar. Eine Situation, welche sie als
de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich deshalb aufgrund
der heutigen Situation in Serbien nicht bejahen.
6.4.2 Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen,
die eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat als un-
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zumutbar erscheinen lassen. Vorab ist nicht in Abrede zu stellen, dass
die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit ge-
wissen - insbesondere wirtschaftlichen - Schwierigkeiten konfrontiert
werden könnten. Indes ist in diesem Zusammenhang festzuhalten,
dass die ARK sich wiederholt dahingehend geäussert hat, dass
grundsätzlich „blosse“ soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie
insbesondere der Mangel an Wohnung und Arbeitsplätzen, von wel-
chen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine
existenzbedrohende Situation darstellten, welche den Wegweisungs-
vollzug von vornherein als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK
1994 Nr. 19. E. 6b).
Sodann stellen auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerde-
führer keinen ausreichenden Grund dar, um den Vollzug der Wegwei-
sung als unzumutbar erscheinen zu lassen. Gemäss dem ärztlichen
Bericht vom (...) lautet die Diagnose in Bezug auf den
Beschwerdeführer wie folgt: a) (...); b) (...) Der Beschwerdeführer wird
medikamentös mit (...) behandelt, dazu kommen (...). Gemäss dem
ärztlichen Bericht vom selben Datum lautet die Diagnose in Bezug auf
die Beschwerdeführerin wie folgt: (...). Die Beschwerdeführerin wird
medikamentös mit (...) behandelt, dazu kommen (...). Aus den
Angaben in den erwähnten medizinischen Unterlagen lassen sich
mithin keine verlässlichen Hinweise auf schwere psychische oder
physische Leiden gewinnen, welche die Beschwerdeführer im Falle
einer Rückkehr einer konkreten Gefahr aussetzen könnten. Es lässt
sich nicht damit argumentieren, dass die Beschwerdeführer durch den
Wegfall einer unerlässlichen medizinischen Behandlung im Falle einer
Rückkehr in konkreter Weise in ihrer Existenz gefährdet würden.
Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass in grösseren Städten
wie namentlich in Novi Sad psychiatrische Abteilungen in
Krankenhäusern bestehen und neben medikamentöser Behandlung
punktuell auch Psychotherapie angeboten wird. Die Möglichkeit einer
ethnisch bedingten Diskriminierung beim Zugang zu einer Behandlung
erscheint vorliegend nicht aktuell. Eine allfällige Fortsetzung der in der
Schweiz durchgeführten medikamentösen Behandlungen liesse sich
auf dem Weg einer zu beantragenden individuellen medizinischen
Rückkehrhilfe sicherstellen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312).
Schliesslich sind die Eltern des Beschwerdeführers nach wie vor im
Heimatstaat wohnhaft. Sie besitzen (...). Der Beschwerdeführer verfügt
über Erwerbserfahrung (...). Somit ist insgesamt davon auszugehen,
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dass sich die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr in ihren
Heimatstaat erneut eine Existenz aufbauen können. Aufgrund der
Aktenlage ist deshalb insgesamt trotz der nicht einfachen Verhältnisse
im Heimatstaat der Beschwerdeführer nicht davon auszugehen, dass
diese in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.
6.4.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch
als zumutbar zu bezeichnen.
6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
12. Juni 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen. Durch die Bezahlung des Kostenvorschusses ist das nach-
trägliche Gesuch um Erlass desselben gegenstandslos geworden,
weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
(...); über eine Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten
Unterlagen befindet das BFM auf entsprechende Anfrage hin)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
Seite 13