Abtei lung IV
D-5789/2010
law/mah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A.__________, geboren (...),
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch Othman Bouslimi,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 6. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5789/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. August 2010 – eröffnet am
10. August 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2010 nicht eintrat, die Wegwei-
sung nach Deutschland verfügte, den Beschwerdeführer – unter An-
drohung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, den Kanton B._________ verpflichtete, die Wegweisungsver-
fügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die
vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeich-
nis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe
seines Rechtsvertreters vom 16. August 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Be-
schwerde sei formgetreu anzunehmen und der Entscheid des BFM sei
aufzuheben, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges der
Wegweisung festzustellen
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragen liess, es
sei – so sinngemäss – der Vollzug der Wegweisung auszusetzen, der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und eine angemessene Frist
anzusetzen, um die notwendigen Dokumente einzuholen und einen
Arztbericht einzureichen,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung ge-
stützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom
17. August 2010 vorsorglich aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
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gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolge-
dessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und
es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben auf der
deutschen Botschaft in Sarajevo ein deutsches Schengenvisum, gültig
von zirka 5. Februar bis zirka 5. März 2010, erhalten hat,
dass das BFM bei dieser Sachlage aufgrund der gestützt auf Art. 9
Dublin-II-VO erfolgten Anfrage an Deutschland vom 9. Juni 2010 und
der am 16. Juli 2010 von Deutschland erfolgten Zustimmung zu Recht
von der Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl-
verfahrens ausging,
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dass in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe
nie die Absicht gehabt, nach Deutschland zu reisen, um dort ein Asyl-
gesuch zu stellen, vielmehr habe er das Schengenvisum für Deutsch-
land beantragt, weil er beabsichtigt habe, von Deutschland aus in die
Schweiz zu seiner Halbschwester zu reisen,
dass ferner geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe in der
Schweiz bereits eine ärztliche Behandlung begonnen, um seine
Kriegstraumata zu überwinden,
dass diese Einwände – und im Übrigen auch die eingereichten Be-
weismittel (Polizeibericht aus Tuzla, Arztzeugnis aus Tuzla) – an der
Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens
nicht ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts-
rechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass das BFM bezüglich des bereits im Rahmen des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs erfolgten Einwandes des Beschwerdeführers, er
wolle in der Schweiz bleiben, weil in Deutschland niemanden habe,
während er hier Verwandte habe und er jemanden an seiner Seite
brauche, da er vom Krieg traumatisiert sei, zu Recht ausführte, seine
in der Schweiz ansässigen Verwandten, eine Halbschwester mütter-
licherseits und ein Onkel, gehörten nicht zu dem in Art. 2 Bst. i Dublin-
II-VO als "Familienangehörige" bezeichneten Personenkreis, weshalb
sich eine Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylver-
fahrens nicht aus Art. 7 der Dublin-II-VO ableiten lässt,
dass zwar im Gegensatz zu Art. 2 Bst. i der Dublin-II-VO der Begriff
der Familienangehörigen gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) weitere Angehörige umfassen kann (wie beispiels-
weise die Beziehung zwischen Geschwistern), sofern eine nahe, echte
und tatsächlich gelebte Beziehung besteht,
dass allerdings im Verhältnis zwischen Verwandten ausserhalb der
Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit ge-
mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht – nebst einer
nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung – grundsätzlich ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 4.1.1
S. 677 f., CARONI MARTINA, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58,
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Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration,
S. 25 und S. 35 mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte, Strassburg),
dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht geschlossen
werden kann, zwischen ihm und seinen seit über zehn Jahren in der
Schweiz ansässigen Verwandten bestehe nebst einer nahen, echten
und tatsächlich gelebten Beziehung ein besonderes Abhängigkeits-
verhältnis, welchem allenfalls unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK
im Rahmen des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
Rechnung zu tragen wäre,
dass im Übrigen – wie das BFM zutreffend ausführte – adäquate Mög-
lichkeiten für die Behandlung der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten, während des Krieges erfolgten Traumatisierung, auch in
Deutschland zur Verfügung stehen,
dass im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BVGE
2008/24 E. 7.2 S. 356, ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.144 S. 165) davon ausge-
gangen werden kann, der in Aussicht gestellte medizinische Bericht
von Frau Dr. med. C.________ werde keine Erkenntnisse zu Tage
fördern, welche diesbezüglich zu einer anderen Beurteilung führen
könnten,
dass deshalb der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung
eines Arztberichts sowie weiterer – ohnehin nicht näher bezeichneter –
Dokumente abzuweisen ist,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersichtlich sind, zumal
Deutschland Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise
ergeben, wonach Deutschland seine sich daraus ergebenden völker-
rechtlichen Verpflichtungen generell oder in Bezug auf die Person des
Beschwerdeführers nicht einhält,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zustän-
digen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beila-
gen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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