B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5791/2009
U r t e i l v o m 3 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am … ,
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. August 2009 / N … .
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Syrien – reichte am
14. September 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, worauf er vom
BFM am 22. September 2008 summarisch befragt und am 29. Oktober
2008 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde. Dabei
brachte er zur Hauptsache das Folgende vor:
Er sei kurdischer Ethnie und er stamme aus der Stadt V._______ ( … im
Nordosten des Landes), wo er als … [Hilfskraft] tätig gewesen sei und wo
er bis zum 24. März 2008 bei seinen Eltern gelebt habe, zusammen mit
… [mehreren seiner] Geschwister. Da er zwischen 2005 und 2007 auch
hin und wieder in der Stadt Qamischli gearbeitet habe, und da dort aus-
serdem seine bereits verheiratete Schwester lebe, sei er am 20. März
2008 nach Qamischli gefahren, um in dieser Stadt an den jährlichen New-
roz-Feierlichkeiten teilzunehmen. Dort sei an jenem Abend … [in der Nä-
he der Stadt] ein Feuer entfacht worden, wobei tausende Kurden zu-
sammengeströmt seien. Die syrischen Behörden hätten diese Kundge-
bung auflösen wollen, weshalb die Sicherheitskräfte erst Wasserwerfer
und Tränengas eingesetzt, dann aber in die Menschenmenge geschos-
sen hätten. Dies habe drei Todesopfer und viele Verletzte zur Folge ge-
habt, und es sei nach den Schüssen auch zu einer Panik gekommen. Am
nächsten Tag habe für die drei Getöteten eine Beerdigungsfeier stattge-
funden, an welcher wiederum rund zehntausend Kurden teilgenommen
hätten, darunter auch er. Er habe in der Folge noch zwei weitere Nächte
bei seiner Schwester in Qamischli verbracht, respektive er sei bereits am
Abend des 22. März 2008 nach V._______ zurückgekehrt und am nächs-
ten Tag zur Arbeit gegangen. Dort sei er am Nachmittag des 23. März
2008 von seinem Vater telefonisch davor gewarnt worden, dass er von
den Behörden gesucht werde. Sein Vater habe ihm an diesem Tag um
zirka 15:00 Uhr am Telefon berichtet, dass die Behörden am Wohnort
seiner Schwester in Qamischli nach ihm gesucht und seinen Schwager
mitgenommen hätten, …, um an seinen Namen zu gelangen, respektive
sein Vater habe ihm vielmehr berichtet, dass die Behörden auch schon
bei ihnen zuhause nach ihm gesucht hätten. Vor diesem Hintergrund ha-
be er sich umgehend zu einem Freund begeben, und am folgenden Tag
sei er nach X._______ gegangen ( … westlich von V._______). Dort sei
er bis zu seiner Ausreise aus Syrien am 25. Juli 2008 bei einer Tante müt-
terlicherseits geblieben. Während dieser Zeit sei nichts nennenswertes
passiert, respektive er sei in dieser Zeit noch zweimal von den Behörden
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bei ihm zuhause gesucht worden. Nach seiner Ausreise sei es dann aber
zu keiner weiteren Suche mehr gekommen.
Auf die Frage des BFM nach seinem Reiseweg brachte er vor, er sei am
25. Juli 2008 von seinem Schlepper bei Y._______ über die Grenze in die
Türkei gebracht worden. Dort habe er sich bis zum ... September 2008 in
Istanbul aufgehalten, von wo er im Anschluss daran – versteckt in einem
LKW und über ihm unbekannte Länder – in die Schweiz gereist sei. Auf
die Frage nach dem Verbleib seiner Reisepapiere brachte er im Verlauf
der Kurzbefragung vor, einen syrischen Pass habe er noch nie besessen,
wobei er auf entsprechende Nachfragen hin anmerkte, da er keinen Pass
habe, habe er auch noch nie für irgendeinen Staat ein Visum beantragt
oder erhalten, und er sei auch noch nie im Ausland gewesen. Auf der an-
deren Seite führte er unter Vorlage einer Telefax-Kopie vom 16. Septem-
ber 2008 aus, er besitze eine Identitätskarte, ausgestellt … 2004 in
W._______ (nördlich von V._______ … gelegen), welche er aber aus
Furcht vor den heimatlichen Behörden bei seinen Eltern zurückgelassen
habe. Im Rahmen der einlässlichen Anhörung bekräftigte er, dass er noch
nie einen syrischen Pass besessen habe. Gleichzeitig brachte er vor, er
bemühe sich darum, dass ihm seine Familie seine Identitätskarte nach-
schicke, jedoch müsse man bei solchen Sendungen aus Syrien sehr vor-
sichtig sein. Im Weiteren werde er sich auch sein Militärbüchlein nach-
senden lassen.
Im Rahmen der einlässlichen Anhörung brachte der Beschwerdeführer
ergänzend vor, nach seiner Einreise in die Schweiz habe er an einem
Fest der PYD teilgenommen, welches … im Oktober … stattgefunden
habe. Was die PYD sei, wisse er nicht, da er dieser Partei nicht angehö-
re, jedoch sei das Fest von vielen Kurden besucht worden. Von diesem
Fest seien am nächsten Tag über ... [einen kurdischen Fernsehsender]
Bilder ausgestrahlt worden, welche auch die syrischen Behörden gese-
hen hätten. Aus diesem Grund hätten die Behörden – mutmasslich der
Geheimdienst – bereits am nächsten Tag bei seiner Familie nach ihm ge-
fragt, worüber ihm kürzlich von seiner Mutter berichtet worden sei.
B.
Bereits im Anschluss an die Kurzbefragung – mit Schreiben vom 22. Sep-
tember 2008 – hatte das BFM die schweizerischen Botschaft in Damas-
kus darum ersucht, diskret abzuklären, ob der Beschwerdeführer einen
syrischen Pass habe [1], ob er Syrien legal verlassen habe, und falls ja,
wann und auf welchem Weg [2], und ob er von den syrischen Behörden
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gesucht werde, und falls ja, aus welchem Grund [3]. In Beantwortung die-
ser drei Fragen teilte die Botschaft dem Bundesamt mit Kurzbericht vom
17. November 2008 mit, die Abklärungen … hätten erbracht, dass der
Beschwerdeführer über … [einen syrischen Reisepass verfüge], und dass
er Syrien ... [im] September 2008 über Y._______ in Richtung der Türkei
verlassen habe. Abschliessend wurde vermerkt, gegen seine Person lie-
ge in Syrien nichts vor, er werde von den Behörden nicht gesucht.
C.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 1. Juli 2009
über die vorgenannten Abklärungsergebnisse in Kenntnis gesetzt worden
war, nahm er dazu mit Eingabe vom 9. Juli 2009 Stellung. Dabei brachte
er einleitend vor, es sei richtig, dass er einen syrischen Pass besessen
habe. Aus Furcht vor einer Rückschaffung habe er sich jedoch bei der
Anhörung nicht getraut, dies zuzugeben. Schliesslich sei ihm sein Pass in
der Türkei vom Schlepper abgenommen worden. Demgegenüber stimme
es aber nicht, dass er seine Heimat ... [im] September 2008 verlasse ha-
be. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt vielmehr bereits in Istanbul auf-
gehalten, da er tatsächlich am 25. Juli 2008 aus Syrien ausgereist sei.
Wiederum zutreffend sei, dass er seine Heimat über Y._______ verlassen
habe. Demgegenüber treffe es mit Sicherheit nicht zu, dass er in seiner
Heimat nicht gesucht werde, sei doch sein Vater seinetwegen bereits
dreimal von der Sicherheitspolizei mitgenommen worden. Dabei habe ihm
sein Vater berichtet, die Sicherheitspolizei vermute bereits, dass er sich in
der Schweiz aufhalte. In seinen weiteren Ausführungen bestritt er die
Aussagekraft der angeblich von den syrischen Behörden erhältlich ge-
machten Angaben, zumal diese Seite sicherlich nicht zugeben würde,
dass sie Oppositionelle verfolge. Gleichzeitig hielt er dafür, er und seine
Familie seien durch die Abklärungsbemühungen der Botschaft mögli-
cherweise einem Risiko ausgesetzt worden, weshalb er wissen möchte,
wie man zu den Informationen über seine Person gekommen sei. Ab-
schliessend brachte er vor, er habe im Oktober 2008 an einem Fest der
PKK … teilgenommen, worüber in ... [einem kurdischen Sender] ein
Fernsehbericht ausgestrahlt worden sei. Sein Vater habe ihm berichtet,
dass er ihn dort gesehen habe. Mitglied der PKK sei er aber nicht, son-
dern er wolle Mitglied der Yekiti-Partei werden. Erste Kontakte hätten
schon stattgefunden, er müsse jetzt aber noch das Vertrauen der Partei
gewinnen.
D.
Mit Verfügung vom 18. August 2009 – eröffnet am folgenden Tag – lehnte
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das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verbunden mit der
Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Wegweisungs-
vollzuges. Dabei hielt das Bundesamt namentlich fest, aufgrund seiner
Schilderungen habe es sich beim Beschwerdeführer bloss um einen ein-
fachen Teilnehmer der Newroz-Vorfeier gehandelt, an welcher tausende
andere auch teilgenommen hätten. Vor diesen Hintergrund sei nicht nach-
vollziehbar, weshalb von Seiten der syrischen Behörden ein Interesse an
ihm hätte bestehen respektive mit der geltend gemachten Intensität nach
ihm hätte gesucht werden sollen. Gleichzeitig hielt das Bundesamt dafür,
ebenso wenig nachvollziehbar sei, wie er von den Behörden überhaupt
hätte identifiziert werden sollen, zumal auch die Schilderungen über die
angeblich Festnahme seines Schwagers – angeblich zwecks Eruierung
seiner Person – nicht überzeugen könnten. In der Folge gelangte das
Bundesamt zum Schluss, aufgrund der Akten respektive der klar erkenn-
baren Chronologie der Daten und Ereignisse sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer ... [im] September 2008 – ausgestattet mit
seinem … Pass und damit legal – über Y._______ in die Türkei ausge-
reist sei, von wo er … [ein paar Tage später] seine Weiterreise in die
Schweiz angetreten habe. Vor diesem Hintergrund, sowie mangels jegli-
cher Exponiertheit des Beschwerdeführers und mangels Vorliegen an-
derweitiger Verfolgungsgründe bestehe in seinem Fall kein Anlass zur
Annahme einer begründeten Frucht vor Verfolgung, was sich im Übrigen
auch mit den Erkenntnissen der schweizerischen Vertretung in Damaskus
decke. Dabei merkte das Bundesamt gleichzeitig an, alleine durch die
diskreten Abklärungen vor Ort sei jedenfalls keine Gefährdung des Be-
schwerdeführers oder seiner Angehörigen entstanden. Abschliessend
hielt es fest, auch die sinngemässe Berufung auf subjektive Nachflucht-
gründe (im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]), weil er angeblich einmal in einem Fernsehbericht zu sehen
gewesen sei, vermöge nicht zu überzeugen, zumal seine diesbezüglichen
Schilderungen ebenfalls offenkundig unglaubhaft seien. Den Wegwei-
sungsvollzug erklärte das Bundesamt sodann als zulässig, unter Berück-
sichtigung der aktuellen Lage in Syrien und der persönlichen Verhältnisse
des Beschwerdeführers als zumutbar und zudem als möglich.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 14. September
2009 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde. In seiner
Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der Wegweisungsverfügung,
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subeventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zufolge Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Gleichzeitig ersuchte er um Erlass
der Verfahrenskosten, und dabei insbesondere den Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses, sowie um Beiordnung seines Rechts-
vertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Dabei machte er im Rah-
men seiner Beschwerdebegründung namentlich geltend, vom BFM sei
der massgebliche Sachverhalt unvollständig und teilweise falsch festge-
stellt worden, indem das Bundesamt zum einen massgeblich auf eine
nicht haltbare Botschaftsantwort abgestellt habe, laut welcher ihm keine
Verfolgung drohe, und das Bundesamt zum andern – aufgrund einer un-
vollständigen respektive unzutreffenden Wahrnehmung seiner Schilde-
rung – zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgehe.
In der Folge machte er unter Verweis auf seine Ausführungen im erstin-
stanzlichen Verfahren zur Hauptsache geltend, er habe nachvollziehbar
über die Umstände und Gründe berichtet, welche zur Verfolgungssitua-
tion im Nachgang zum Newroz 2008 geführt hätten. Zumindest erfülle er
aber die Flüchtlingseigenschaft, nachdem er in der Schweiz exilpolitisch
in Erscheinung getreten sei, wovon die heimatlichen Behörden erfahren
hätten. Auf die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen im Einzelnen wird
– soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2009 entsprach die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskos-
ten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und
Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]), wogegen das Gesuch um Beigabe eines
amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abgewiesen wurde.
Mittels der gleichen Zwischenverfügung wurde das BFM zur Vernehmlas-
sung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
G.
In seiner Vernehmlassung vom 20. Oktober 2009 hielt das BFM unter
Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfü-
gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanz-
liche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 30. Oktober
2009 in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt.
H.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2009 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter mitteilen, dass er seine exilpolitische Tätigkeit
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fortgesetzt habe, respektive dass er in der Zwischenzeit an zwei De-
monstrationen gegen den syrischen Staat teilgenommen habe. Als dies-
bezügliche Beweismittel reichte er zwei Flugblätter ein, datierend vom …
[Herbst] 2009, sowie mehrere Fotos. Ergänzend brachte er vor, er sei
auch noch auf einem im Internet publizierten Bild ersichtlich, wobei er ei-
nen vom … [Herbst] 2009 datierenden Internetausdruck einreichte. Damit
sei erstellt, dass er jetzt für Syrien jemand sei, der tatkräftig für die kurdi-
sche Sache einstehe.
I.
Aus den Akten geht hervor, dass am 2. März 2011 eine Luftpostsendung
eines internationalen Kurierdienstes von der eidgenössische Zollverwal-
tung kontrolliert wurde. Nachdem der Inhalt der Sendung aus der Identi-
tätskarte des Beschwerdeführers im Original sowie aus einem auf seine
Person lautenden Geburtsschein bestand, wurden diese Papiere von der
Zollverwaltung zuhanden des BFM eingezogen (Art. 10 Abs. 2 AsylG).
Die Adressatin der Sendung – die spätere Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers (vgl. dazu unten) – wurde davon mit Schreiben des BFM vom
16. März 2011 in Kenntnis gesetzt.
Kurz darauf – mit Eingabe vom 23. März 2011 – liess der Beschwerdefüh-
rer durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, er beabsichtige in der Schweiz
zu heiraten, weshalb er sich seine Identitätskarte und seine Geburtsur-
kunde habe zusenden lassen. Es scheine nun, dass diese Dokumente
am Zoll entdeckt und ans BFM geschickt worden seien. Nachdem sich
die Dokumente nun mutmasslich beim Gericht befänden, ersuche er um
eine direkte Zustellung derselben an das für ihn zuständige Zivilstands-
amt. Diesem Ersuchen wurde am 28. März 2011 von Seiten des Gerichts
entsprochen (vgl. zum Ganzen die Akten).
Aus den Akten geht im Weiteren hervor, dass der Beschwerdeführer am
29. April 2011 bei dem von ihm bezeichneten Zivilstandsamt seinen syri-
schen Pass … (vgl. dazu oben, Bst. B) im Original vorlegte. Dieses Rei-
sepapier wurde vom Zivilstandsamt zuhanden des BFM eingezogen
(Art. 10 Abs. 2 AsylG), wovon das Gericht am 21. Juli 2011 in Kenntnis
gesetzt wurde.
J.
Am 12. August 2011 lud die damals zuständige Instruktionsrichterin das
BFM zu einem ergänzenden Schriftenwechsel ein (Art. 57 Abs. 2 VwVG),
worauf das Bundesamt seine Verfügung vom 18. August 2009 teilweise in
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Wiedererwägung zog (Art. 58 Abs. 1 VwVG), indem es den angefochte-
nen Entscheid – mit neuer Verfügung vom 25. August 2011 – im Voll-
zugspunkt aufhob und den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufnahm. In dieser
Hinsicht hielt das Bundesamt einzig fest, vom Vollzug der Wegweisung
werde in Würdigung aller Umstände abgesehen.
K.
Knapp zwei Monate nach der erfolgten Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme in der Schweiz – … [im] Oktober 2011 – heiratete der Beschwer-
deführer eine Schweizerbürgerin.
L.
Auf entsprechende Nachfrage der damals zuständigen Instruktionsrichte-
rin vom 17. November 2011 liess der Beschwerdeführer am 2. Dezember
2011 durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, an der Beschwerde werde
festgehalten, da er sich – gerade auch im Hinblick auf die geltend ge-
machten subjektiven Nachfluchtgründe – als Flüchtling sehe.
Mit weiteren Eingaben seines Rechtsvertreters vom 9. Dezember 2011,
vom 23. Februar 2012 und vom 19. März 2012 liess der Beschwerdefüh-
rer vorab eine Kostennote seines Rechtsvertreters nachreichen und so-
dann über das Verfahren zur Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufent-
haltsbewilligung berichten, respektive den Erhalt einer solchen … [im
Frühjahr] 2012. Gleichzeitig liess er an seiner Beschwerde hinsichtlich
der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung festhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
1.3 Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwer-
deführers ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 48 Abs.1 VwVG).
2.
In der Beschwerdeeingabe wird unter anderem geltend gemacht, vom
BFM sei der massgebliche Sachverhalt unvollständig und teilweise falsch
festgestellt worden. In dieser Hinsicht wird einerseits die Botschaftsanfra-
ge des BFM respektive der von der schweizerischen Botschaft in Damas-
kus eingegangenen Kurzbericht vom 17. November 2008 gerügt. In sei-
nen diesbezüglichen Vorbringen hält der Beschwerdeführer namentlich
dafür, es müsse nunmehr ermittelt werden, wie genau die Botschaftsab-
klärungen abgelaufen seien. Andererseits macht er geltend, ihm seien im
Verlauf der einlässlichen Anhörung viel zu wenige Nachfragen zu den
Einzelumständen der von ihm vorgebrachten Ereignisse gestellt worden,
was aber nicht von ihm zu vertreten sei. In dieser Hinsicht hält er dafür,
die Anhörung zu seinen Gesuchsgründen sei nötigenfalls zu wiederholen,
sollte seinen Schilderungen kein Glaube geschenkt werden.
Der entscheidrelevante Sachverhalt ist indes als vollständig erstellt zu er-
kennen, zumal – wie nachfolgend aufgezeigt – weder Bedarf an Zusatz-
abklärungen über die Botschaft besteht, noch Bedarf an einer erneuten
Anhörung des Beschwerdeführers. In zweitgenannter Hinsicht ist gleich-
zeitig festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer mindestens teilweise die
Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage
der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt wird, zumal aufgrund der
Akten keine Hinweise darauf bestehen, er habe seine Gesuchsgründe
anlässlich der Kurzbefragung und insbesondere im Rahmen der einlässli-
chen Anhörung nicht vollständig oder nicht im korrekten Zusammenhang
einbringen können. Nach dem Gesagten besteht weder Anlass zur Vor-
nahme der sinngemäss beantragten Abklärungen in der Heimat (Art. 33
Abs. 1 VwVG), noch ist eine Rückweisung der Sache ans BFM zwecks
Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen respektive zwecks nochma-
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liger Anhörung des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen, sondern ein
Endentscheid in der Sache zu fällen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Aufgrund der vorliegenden Akten kann – wie vom BFM zu Recht er-
kannt – kein Anlass zur Annahme bestehen, der Beschwerdeführer habe
vor seiner Ausreise aus Syrien flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu
fürchten gehabt.
4.2 In dieser Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass er aufgrund seines per-
sönlichen Hintergrundes auch nicht ansatzweise ein Profil aufweist, wel-
ches ihn in irgend einer Form von der übrigen Bevölkerung abheben wür-
de. So geht aus seinen Angaben und Ausführungen zu seinem Werde-
gang und seinen persönlichen Verhältnissen hervor, dass er nach Ab-
schluss seiner neunjährigen Schulzeit in Hasake geblieben ist, wo er …
[die folgenden Jahre] als … [Hilfskraft] arbeitete und auch weiterhin bei
seinen Eltern wohnhaft blieb, zusammen mit … [mehreren seiner] Ge-
schwister. Dabei war er eigenen Angaben zufolge weder politisch noch
religiös jemals aktiv, und er habe auch nie ein Problem mit den Behörden
gehabt, zumal er in all den Jahren nie in Haft oder vor Gericht gewesen
sei oder in ein Verfahren verwickelt worden wäre. Dabei ist gleichzeitig
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davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe auch den obligatori-
schen Militärdienst problemlos absolviert, zumal er diesbezüglich nichts
geltend gemacht, sondern einzig sein Militärdienstbüchlein in Aussicht
gestellt hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände darf ausgeschlos-
sen werden, dass von Seiten der heimatlichen Behörden jemals ein Inte-
resse an der Person des Beschwerdeführers bestanden hat, zumal – wie
nachfolgend aufgezeigt – seine Vorbringen über das Vorliegen einer Ver-
folgungssituation alleine aufgrund seiner Teilnahme an den Newroz-
Feierlichkeiten von 2008 nicht überzeugen können.
4.3 Der Beschwerdeführer stützt seine gesamten Gesuchsvorbringen auf
ein Einzelereignis ab, zu welchem es im Frühjahr 2008 gekommen sei. In
dieser Hinsicht hat er zur Hauptsache geltend gemacht, er habe am
20. März 2008 in Qamischli an der dortigen Newroz-Vorfeier teilgenom-
men, bei welcher es zu einem blutigen Einschreiten der Sicherheitskräfte
gekommen sei, sowie an der Beerdigungsfeier für die Getöteten vom fol-
genden Tag. Bereits am Tag darauf habe dann von Seiten der heimatli-
chen Behörden eine intensive Suche nach ihm begonnen, was mutmass-
lich den Aktivitäten von Spitzeln zuzuschreiben sei, welche den Behörden
von seiner Beteiligung am Newroz 2008 berichtet hätten. Aufgrund der
Akten ist jedoch festzustellen, dass bereits die Ausführungen des Be-
schwerdeführers über seine angebliche Teilnahme an der Newroz-
Vorfeier vom 20. März 2008 in Qamischli nicht zu überzeugen vermögen.
So verbleibt er in seinen diesbezüglichen Ausführungen in unsubstanzi-
ierten Gemeinplätzen, was nicht auf ein tatsächliches Miterleben der da-
maligen Ereignisse schliessen lässt, sondern lediglich auf ein blosses
Nacherzählen allgemein bekannter Tatsachen hinweist. Die Schilderun-
gen des Beschwerdeführers weichen zugleich in massgeblicher Weise
von der bekannten Quellenlage ab, wenn er vorbringt, an der Feier vom
20. März 2008 in Qamischli hätten tausende Kurden teilgenommen. Auf-
grund der hinreichend klaren und übereinstimmenden Quellenlage ist
vielmehr davon auszugehen, dass an jener Feier in einem Vorort von
Qamischli lediglich eine kleine Gruppe von jugendlichen Kurden teilge-
nommen hatte, worauf es zu einer überzogenen Reaktion der syrischen
Behörden kam (vgl. dazu bspw. den Human-Rights-Watch Bericht "Syria:
Investigate Killing of Kurds" vom 24. März 2008, worin über nur rund 200
jugendliche Veranstaltungsteilnehmer berichtet wird). Der Beschwerde-
führer macht auf Beschwerdeebene zwar geltend, er sei vom Bundesamt
viel zu wenig nach Details befragt worden, und er bringt neu vor, er sei in
Tat und Wahrheit in massgeblich Weise an der Organisation der damali-
gen Feier beteiligt gewesen, indem er beispielswiese an vorderster Front
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an der Entzündung des Newroz-Feuers mitgewirkt habe. Das Vorbringen
betreffend eine angeblich ungenügende Befragung kann indes aufgrund
der aktenkundigen Protokolle nicht überzeugen und das Vorbringen be-
treffend eine angeblich massgebliche Beteiligung an der Veranstaltung in
Qamischli vom 20. März 2008 ist aufgrund der hinreichend klaren Akten-
lage als offenkundig nachgeschoben zu erkennen.
4.4 Der Beschwerdeführer hat sich darüber hinaus in klare Widersprüche
verstrickt, soweit es seine Ausführungen über die angebliche behördliche
Suche nach ihm betrifft. So hat er anlässlich der Kurzbefragung ausge-
führt, es sei am 23. März 2008 einzig in Qamischli zu einer Suche nach
ihm gekommen (…), im Rahmen der einlässlichen Anhörung dann aber
geltend gemacht, er sei an jenem Tag nicht nur bei seiner Schwester in
Qamischli, sondern vielmehr auch schon bei ihm zuhause von den Be-
hörden gesucht worden (…). Dieser Wechsel in einem ganz zentralen
Punkt der Vorbringen ist als nicht nachvollziehbar zu erkennen, zumal
sich die Schilderungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Suche
nach seiner Person auf einen grundsätzlich sehr einfachen und bloss
kurzen Sachverhaltsablauf beziehen. Dieser Widerspruch stellt ebenfalls
einen klaren Hinweis für die Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen
dar.
4.5 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Kurzbefragung und der
einlässlichen Anhörung übereinstimmend geltend gemacht, er habe noch
nie einen Reisepass besessen. Erst auf Vorhalt der Ergebnisse der Bot-
schaftsabklärungen hat er in seiner Eingabe vom 9. Juli 2009 zugestan-
den, einen syrischen Reisepass besessen zu haben. Da er gleichzeitig an
dieser Stelle von seinem Pass in der Vergangenheitsform sprach und er
auch ausdrücklich geltend machte, der Pass sei ihm in der Türkei von
seinem Schlepper abgenommen worden, war davon auszugehen, der
Pass sei tatsächlich endgültig verloren. Der Pass stand dem Beschwer-
deführer jedoch offenkundig jederzeit zur Verfügung, hat er diesen doch
im Hinblick auf seine beabsichtigte Heirat im Frühjahr 2011 den Zivilbe-
hörden eingereicht. Damit ist klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
die schweizerischen Behörden mehrfach bewusst über den tatsächlichen
Verbleib seiner Reisepapiere getäuscht hat. Dieses Verhalten stellt nicht
nur eine schwerwiegende Verletzung der Mitwirkungspflicht dar, sondern
stellt gleichzeitig ein weiteres massgebliches Indiz für die Unglaubhaftig-
keit der Gesuchsvorbringen dar. Nachdem sich der Beschwerdeführer
auch auf Beschwerdeebene nicht klar zum tatsächlichen Verbleib seines
Passes während der letzten Jahre äussert, sondern sich in dieser Hin-
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Seite 13
sicht in weiteren Mutmassungen ergeht, kann im Resultat nichts anderes
geschlossen werden, als dass er die tatsächlichen Umstände und na-
mentlich den tatsächlichen Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien auch
weiterhin zu verschleiern versucht.
4.6 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Annahme, der Be-
schwerdeführer habe seine Heimat aus den von ihm geltend gemachten
Gründen und zu dem von ihm behaupteten Zeitpunkt verlassen. Seine
Gesuchsvorbringen sind daher als insgesamt unglaubhaft zu erkennen.
4.7 Vor diesem Hintergrund kann auf Erwägungen zu den Abklärungser-
gebnissen des BFM über die schweizerische Botschaft in Damaskus be-
ziehungsweise über die angebliche Nichtverwertbarkeit derselben ver-
zichtet werden. Ebenso kann auf eine Auseinandersetzung mit den weite-
ren Beschwerdevorbringen zum angeblichen Vorliegen einer Verfolgungs-
situation verzichtet werden, zumal diese nicht geeignet sind, die klaren
Mängel im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers aufzuwiegen.
5.
5.1 Nach den vorstehenden Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm im
Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien Verfolgung drohte. Nach diesem
Zwischenergebnis ist im Weiteren zu prüfen, ob er die Voraussetzungen
für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des von ihm gel-
tend gemachten exilpolitischen Verhaltens in der Schweiz und damit auf-
grund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllt.
5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch exilpolitische
Aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich
somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Ver-
folgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person
deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise ver-
folgt würde (vgl. dazu BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28
E. 7.1 S. 352; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; UNHCR, Hand-
buch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft, Genf 1993).
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5.3 Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Teilnahme an einem
Fest der PYD, über welches in ... [einem kurdischen Sender] ein Fern-
sehbericht ausgestrahlt worden sei, hat das BFM in der angefochtenen
Verfügung als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erklärt, zumal die diesbe-
züglichen Schilderungen des Beschwerdeführers – die angeblich soforti-
ge Reaktion der syrischen Behörden bereits am Tag nach Sendung des
Fernsehberichts – offenkundig unglaubhaft seien. Der Beschwerdeführer
hält in seiner Beschwerdeeingabe am Vorbringen fest, er sei in dem
Fernsehbericht ... [eines kurdischen Senders] zu sehen gewesen, was
umgehend zu einer Reaktion der syrischen Behörden geführt habe. Dabei
führt er an, mutmasslich sei er in der Heimat von Spitzeln der Behörden
erkannt worden, und er macht gleichzeitig geltend, seine Teilnahme an
jener Veranstaltung sei unbestreitbar erstellt, zumal ja diesbezügliche Vi-
deoaufnahmen existierten. Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfah-
rens – in seiner Eingabe vom 11. Dezember 2009 – machte er nochmals
ein exilpolitisches Engagement geltend, indem er vorbrachte, er habe in
der Zwischenzeit respektive ... [im Herbst 2009] an zwei Demonstrationen
gegen den syrischen Staat teilgenommen. Dabei verwies er auf zwei
Flugblätter, einige Fotos und auf eine Internetpublikation (vgl. oben,
Bst. H). Vor diesem Hintergrund hielt er dafür, damit sei erstellt, dass er
jetzt für Syrien jemand sei, der tatkräftig für die kurdische Sache einstehe.
5.4 Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers ist vorab festzuhalten,
dass das Vorbringen, er sei im Herbst 2008 in einem Fernsehbericht ...
[eines kurdischen Senders] zu erkennen gewesen, mit nichts belegt ist,
zumal entgegen den Beschwerdevorbringen über eine Videoaufzeich-
nung nichts aktenkundig ist respektive gemacht wurde. Gleichzeitig fällt
bereits an dieser Stelle auf, dass sich das angebliche exilpolitische Enga-
gement des Beschwerdeführers offenbar auf die Teilnahme an einem ein-
zelnen Fest im Herbst 2008 und die Teilnahme an zwei Demonstrationen
vom Herbst 2009 beschränkt hat. Über weitere Aktivitäten wurde nichts
berichtet, obwohl der Beschwerdeführer namentlich in seiner Eingabe
vom 17. November 2011 durch seinen Rechtsvertreter einbringen liess, er
sehe sich weiterhin gerade auch im Hinblick auf die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe als Flüchtling.
5.5 Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt In-
formationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, darf als bekannt
vorausgesetzt werden. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen
jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu ma-
chen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht rein the-
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Seite 15
oretische Möglichkeiten – vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsäch-
lich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog respektive als re-
gimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. So
werden nach Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische
Aktivitäten erst dann wahrgenommen (und bei der Rückkehr nach Syrien
geahndet), wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt
wird. An dieser Einschätzung vermag auch die derzeit schwierige politi-
sche Situation in Syrien nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer lässt je-
doch in keiner Weise ein klares und exponiertes Engagement wider die
Interessen des syrischen Staates erkennen, woraus auf das Vorliegen ei-
nes relevanten politischen Profils zu schliessen wäre. Im Falle des Be-
schwerdeführers wird lediglich auf die Teilnahme an einem kurdischen
Fest 2008 sowie an zwei Demonstrationen 2009 verwiesen, wobei nichts
auf einen massgeblichen respektive rechtserheblichen Exponierungsgrad
des Beschwerdeführers schliessen lässt. Das Vorbringen des Beschwer-
deführers, seine Teilnahme an dem Fest vom Herbst 2008 habe nach ei-
nem Fernsehbericht zu einer sofortigen Reaktion der heimatlichen Be-
hörden geführt, ist aufgrund der Aktenlage – im Sinne der vorinstanzli-
chen Erwägungen – als haltlos zu erkennen. Die vorgelegten Fotos las-
sen wiederum nicht mehr als ein blosses Mitläufertum an zwei Veranstal-
tungen erkennen. Nachdem der Beschwerdeführer schliesslich in keiner
Organisation eine relevante Position innehält, respektive soweit ersicht-
lich nicht einmal einer regimekritischen Organisation angehört, und offen-
kundig auch in keiner anderen Form wider die Interessen des syrischen
Staates aktiv ist, besteht kein Anlass zur Annahme, er hätte aufgrund sei-
ner offenkundig bloss minimalsten Aktivitäten in der Schweiz – alleine
aufgrund seiner sporadischen Teilnahme an einigen Kundgebungen – bei
einer Rückkehr nach Syrien eine gezielt gegen ihn gerichtete und damit
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen. Von einem Inte-
resse der syrischen Sicherheitsdienste an seiner Person ist umso weni-
ger auszugehen, als er offensichtlich bereits in seiner Heimat über keiner-
lei regimekritischen Hintergrund verfügte.
5.6 Anzumerken bleibt schliesslich, dass der Beschwerdeführer auch aus
der aktuellen Verschlechterung der allgemeinen Lage in Syrien keine
Nachfluchtgründe für sich ableiten kann. Der zwischenzeitlichen Lage-
veränderung respektive der derzeitigen Situation allgemeiner Gewalt in
Syrien wurde vom BFM im Rahmen der Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme Rechnung getragen, zumal die kurzen Ausführungen des Bun-
desamtes zu deren Anordnung nicht anders zu verstehen sind (vgl. oben,
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Seite 16
Bst. J). Diese Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist in der Zwischen-
zeit wiederum weggefallen (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen).
5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nach-
fluchtgründe nicht erfüllt.
6.
Nach vorstehenden Erwägungen kann der Beschwerdeführer keine im
Sinne von Art. 3 AsylG relevante Gefährdungslage nachweisen oder
glaubhaft machen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die
Abweisung des Asylgesuchs ist daher zu bestätigen.
7.
7.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet de-
ren Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung wird indes nicht verfügt,
wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über
Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]).
7.2 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung verfügte der
Beschwerdeführer über keinen ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel für
die Schweiz. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat er jedoch eine
Schweizerbürgerin geheiratet, worauf ihm von der zuständigen kantona-
len Behörde eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde
(vgl. oben, Bst. L). Mit der Erteilung dieser Bewilligung sind die Anord-
nungen des BFM betreffend die Wegweisung aus der Schweiz und deren
Vollzuges – also auch die am 25. August 2011 als Ersatzmassnahme für
den Wegweisungsvollzug angeordnete vorläufige Aufnahme (vgl. oben,
Bst. J) – ohne weiteres dahingefallen, zumal diese Anordnungen gegen-
über dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können
(vgl. dazu die in EMARK 2000 Nr. 30 S. 251 E. 4 [letzter Absatz] sowie
EMARK 2001 Nr. 21 S. 178 E. 11c publizierte Praxis, welche auch nach
dem Wechsel vom Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] zum Bundesgesetz vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20] als weiterhin massgeblich zu erachten ist).
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8.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde sowohl bezüg-
lich der Frage der Asylgewährung als auch der Frage der Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe abzuwei-
sen. Bezüglich der Frage der Wegweisung als auch der Frage des Weg-
weisungsvollzuges ist die Beschwerde gegenstandslos geworden.
9.
9.1 Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens – zufolge teilweisen Unter-
liegens – wären dem Beschwerdeführer praxisgemäss reduzierte Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gut-
heissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist indes von einer Kostenauflage abzusehen.
9.2 Die Beschwerde wurde andererseits teilweise gegenstandslos, womit
insofern die Kosten respektive eine allfällige Parteientschädigung auf
Grund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu verlegen ist
(Art. 5 und 15 VGKE). Vorliegend hat das BFM im Verlauf des Beschwer-
deverfahrens den angefochtenen Entscheid teilweise in Wiedererwägung
gezogen und – im Sinne des Subeventualantrages [4] – eine vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet (vgl. oben,
Bst. J). In diesem Einzelpunkt ist von einem faktischen Obsiegen des Be-
schwerdeführers auszugehen, auch wenn in der Zwischenzeit die Grund-
lage für die angeordnete Ersatzmassnahme – die Anordnung der Weg-
weisung als solche – weggefallen ist. Dies allerdings nicht aus den vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Gründen, sondern aus einem aus-
serhalb des sachlich vorgegebenen Prozessgegenstandes liegenden
Grund, mithin alleine wegen der Erteilung eines ausländerrechtlichen Ti-
tels zufolge Heirat einer Schweizerbürgerin (vgl. oben, Bst. L sowie
E. 7.2). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist dem Beschwerdefüh-
rer eine auf einen Viertel reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 15 VGKE), bei deren Bemessung
grundsätzlich auf die Kostennote seines Rechtsvertreters abzustellen ist,
welche als im Wesentlichen angemessen erscheint. Die reduzierte Par-
teientschädigung – welche vom BFM zu entrichten ist – ist nach dem Ge-
sagten sowie der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren auf
Fr. 560.– festzusetzen (inkl. Auslagen und MwSt).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit nicht gegenstandslos geworden – abge-
wiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Par-
teientschädigung von Fr. 560.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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