Abtei lung IV
D-5793/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J u n i 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
Z._______, geboren _______,
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, ________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
8. August 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5793/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine srilankische Staatsangehörige
tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in A._______ (Vavuniya,
Nordprovinz), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
4. November 2007 und gelangte zunächst auf dem Luftweg via
Malaysia und Dubai in ein ihr unbekanntes Land. Von dort aus sei sie
am 10. Dezember 2007 in einem PW in die Schweiz eingereist.
Gleichentags stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ ein Asylgesuch und wurde dort am 18. Dezember 2007
summarisch befragt. Das Bundesamt hörte die Beschwerdeführerin
am 4. Januar 2008 ausführlich zu ihren Asylgründen an und wies sie in
der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zu.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführe-
rin im Wesentlichen vor, sie habe bis im Mai 2007 in A._______,
Vavuniya, gelebt. Danach sei sie mit ihrem Lebenspartner N., einem
ehemaligen LTTE-Mitglied, nach Colombo gegangen, weil sie Angst
gehabt habe, im Zusammenhang mit ihren Brüdern Probleme zu
bekommen. Ihr Bruder D._______ sei im Jahr 2002 durch die LTTE
zwangsrekrutiert worden. Anfang 2007 seien zwei weitere Brüder,
E._______ und F._______, aus A._______ geflohen und hielten sich
seither an einem unbekannten Ort versteckt, weil sich Militär und
Paramilitär nach ihnen erkundigt hätten. Am 9. Juli 2007 hätten Militär-
und Zivilpersonen bei ihnen zuhause in Colombo eine Personenkon-
trolle durchgeführt. Ihr Lebenspartner N. sei nicht zuhause gewesen,
und die Soldaten hätten nach seinem Verbleib gefragt. Sie sei
geschlagen und sexuell belästigt worden. Nachdem die Soldaten
wieder gegangen seien, sei zufällig ein Bekannter namens M.
vorbeigekommen und habe sie zu sich nach Hause genommen. M.
habe sie in der nächsten Zeit unterstützt, da ihr Lebenspartner nicht
wieder aufgetaucht sei. Von M. habe sie ausserdem erfahren, dass das
Militär noch mehrere Male bei ihr zuhause vorbeigegangen sei und
nach ihr gesucht habe. Sie sei fast vier Monate lang bei M. geblieben.
Sie habe sich dort versteckt, und es sei ihr nichts geschehen.
Schliesslich habe sie sich entschieden, aus ihrem Heimatland
auszureisen. M. habe die Ausreise organisiert, worauf sie Sri Lanka im
November 2007 verlassen habe.
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A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens ihre Identitätskarte zu den Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 8. August 2008 – eröffnet am
11. August 2008 – fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien
nicht glaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig erachtete die Vorinstanz
jedoch den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar und ordnete
daher die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an.
C.
Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung mit Beschwerde vom
10. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei
wurde beantragt, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfü-
gung seien aufzuheben, und die Sache sei zwecks Durchführung einer
erneuten Befragung zu den frauenspezifischen Fluchtgründen durch
ausschliesslich weibliches Personal an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ausserdem sei der Beschwerdeführerin eine Nachfrist von 30 Tagen
zum Nachreichen von Beweismitteln einzuräumen.
D.
Mit Verfügung vom 17. September 2008 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um Einräumung einer Nachfrist zur Einreichung von
Beweismitteln aus dem Ausland unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) ab und forderte die Beschwerdeführerin
gleichzeitig auf, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen,
andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Ausserdem
gewährte er der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, innert Frist ein
allfälliges Rechtsbegehren in der Sache zu stellen und zu begründen.
E.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 29. September 2008
einbezahlt.
F.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin präzisierte seine Rechts-
begehren mit Eingabe vom 1. Oktober 2008 wie folgt: Die Ziffern 1-3
der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, und die Sache sei
zur Wiederholung der Befragung der Beschwerdeführerin zu den
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frauenspezifischen Fluchtgründen durch ausschliesslich weibliches
Personal und anschliessender Gewährung von Asyl an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventuell sei die Beschwerdeführerin durch ge-
schultes, weibliches Personal des Bundesverwaltungsgerichts korrekt
zu den frauenspezifischen Fluchtgründen zu befragen, und es sei ihr
Asyl zu gewähren. Im Weiteren wurde beantragt, es sei durch ver-
fahrensleitende Verfügung festzustellen, dass die Ziffern 4-7 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung nicht angefochten und damit
rechtskräftig geworden seien.
G.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 wies der Instruktionsrichter das
Gesuch um Feststellung der Rechtskraft der vom BFM verfügten
vorläufigen Aufnahme ab.
H.
Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 9. Oktober 2008 ein
Bestätigungsschreiben ihrer ehemaligen Nachbarn vom 23. September
2008 (Faxkopie) zu den Akten reichen.
I.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. Oktober 2008
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
J.
Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 zur
Stellungnahme innert Frist unterbreitet. Dieser liess die Frist indessen
ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in
Anwendung des Asylgesetzes (Asylgesetz vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entschei-
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det in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen
Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheids im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen der Beschwerde-
führerin seien unglaubhaft, da ihre Aussagen widersprüchlich und un-
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substanziiert ausgefallen seien. Beispielsweise habe sie sich in Bezug
auf das Jahr, in welchem ihre beiden Brüder im Zusammenhang mit
dem Bruder D._______ belangt worden seien, widersprochen. Auch
die Fragen, ob die beiden Brüder direkten Kontakt zu den Paramilitärs
gehabt hätten und ob sie selber nach dem Weggang ihrer Brüder noch
von ihnen kontaktiert worden sei, habe sie unterschiedlich beant-
wortet. Die Aussagen der Beschwerdeführerin über ihren Verlobten,
dessen LTTE-Vergangenheit sowie die damit zusammenhängenden,
gegen sie gerichteten Verfolgungsmassnahmen seien ebenfalls wider-
sprüchlich ausgefallen. So habe sie widersprüchliche Angaben zu
ihrem Heiratsstatus sowie zur Frage, ob sie von der LTTE-
Vergangenheit ihres Mannes gewusst habe, gemacht. Die sexuellen
Übergriffe habe sie lediglich in der direkten Bundesanhörung, nicht
aber in der Empfangsstellenbefragung erwähnt. Im Weiteren habe sie
unterschiedliche Angaben zum Ablauf sowie zur Dauer der Suchaktion
nach ihrem Mann gemacht. Ihre Aussagen zur Frage, wann sie
erfahren habe, dass später erneut nach ihr gesucht worden sei,
enthielten ebenfalls Ungereimtheiten. Die Beschwerdeführerin habe
die angebliche Suche nach ihrem Mann zudem unsubstanziiert
geschildert. Auch zur vermeintlichen Mitgliedschaft ihres Mannes bei
der LTTE sowie zu den angeblichen Übergriffen auf ihre Brüder habe
die Beschwerdeführerin undetaillierte Angaben gemacht.
4.2 In der Beschwerdeeingabe vom 10. September 2008 wird gerügt,
die Befragungen durch die Vorinstanz seien nicht korrekt durchgeführt
worden. Die Beschwerdeführerin habe zum Dolmetscher in der
Erstbefragung kein Vertrauen fassen können. Ausserdem habe sie
befürchtet, sich zu kompromittieren, wenn sie die sexuellen Übergriffe
durch die Soldaten erwähnt hätte. Im Übrigen seien ihr keine Fragen in
diese Richtung gestellt worden. Aus diesen Gründen seien die
sexuellen Übergriffe in der Erstbefragung nicht zur Sprache gekom-
men. Auch anlässlich der zweiten Befragung (Direktanhörung) habe
die Beschwerdeführerin kein Vertrauen zum Dolmetscher aufbauen
können. Sie habe ausdrücklich einen weiblichen Dolmetscher verlangt.
Es sei in der Folge protokolliert worden, dass die Beschwerdeführerin
gesagt habe "Sie (Dolmetscher) regen mich auf." Die Befragung sei
daraufhin mechanisch zu Ende geführt worden, es sei zu keiner
Verständigungsbasis zwischen der befragenden und der befragten
Person gekommen. Frauen von Kriegsgegnern würden – gerade bei
ethnischen Konflikten – häufig sexuell erniedrigt. Es sei daher
sorgfältig zu eruieren, was die fünf Soldaten am 9. Juli 2007 mit der
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alleine anwesenden Partnerin des gesuchten LTTE-Feindes angestellt
hätten. Die Befragung von Vergewaltigungsopfer sei immer schwierig,
vorliegend sei ausserdem der kulturelle Hintergrund der tamilischen
Beschwerdeführerin zu beachten. Die Tatsache, dass sie die sexuelle
Dimension des Ereignisses vom 9. Juli 2007 nicht bereits in der
Erstbefragung geschildert habe, spreche daher nicht gegen ihre
Glaubwürdigkeit. Es sei im Übrigen auch bekannt, dass Opfer
sexueller Übergriffe mitunter die örtliche und zeitliche Abfolge des
Übergriffs nur sehr schwer wiedergeben könnten. Anlässlich der
zweiten Befragung sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
worden. Nachdem der sexuelle Übergriff erwähnt worden sei und die
Beschwerdeführerin deutlich gemacht habe, sie wolle die geschlechts-
spezifischen Fluchtgründe vor dem Dolmetscher nicht im Einzelnen
schildern, hätte die Befragung abgebrochen und unter Beizug von
geschultem, weiblichem Personal fortgesetzt werden müssen. Statt-
dessen sei der Beschwerdeführerin vorgeworfen worden, sie habe das
Sachverhaltselement nachgeschoben. Sie sei damit zum Weinen
gebracht worden und habe den Übersetzer danach nicht mehr
angeschaut. Die darauffolgenden Aussagen seien daher nicht ver-
wendbar, da sie durch die wiedererweckten Gefühle des Zorns und der
Scham vernebelt worden seien. Die Erwägungen der Vorinstanz zur
Glaubhaftigkeit basierten daher auf einem unrechtmässigen und
unbrauchbaren Protokoll. Die Beschwerdeführerin habe Anspruch
darauf, ihre frauenspezifischen Fluchtgründe vor einem qualifizierten
Frauenteam offen und ohne psychischen Druck schildern zu können.
Die Sache sei daher wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz habe die Befragung der
Beschwerdeführerin zu wiederholen, und zwar durch spezifisch
geschultes, weibliches Personal. Im Zusammenhang mit den Erwägun-
gen des BFM zur angeblichen Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen
versuche die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel erhältlich zu
machen; diese würden nachgereicht.
4.3 In der Eingabe des Rechtsvertreters vom 1. Oktober 2008 werden
die Rechtsbegehren präzisiert (vgl. dazu vorstehend Abschnitt F).
Dazu wird vorgebracht, nach neuerer Praxis des BFM werde die
vorläufige Aufnahme von Tamilen vollzogen, selbst wenn im Asylpunkt
Beschwerde erhoben worden sei. Im Weiteren wird ausgeführt, falls
das angerufene Gericht in der Rechtsschrift keine Begründung für das
Kassationsbegehren erkennen könne, sei eine Fachfrau für frauenspe-
zifische Fluchtgründe zu konsultieren oder eine Beraterin von
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Vergewaltigungsopfer beizuziehen, welche konkrete Erfahrungen mit
dem Aussageverhalten und den dabei auftretenden Schwierigkeiten
hätten. Diesfalls würde es rasch offensichtlich, dass die vom BFM
durchgeführten Befragungen für die Wahrheitsfindung betreffend
sexueller Übergriffe an der Beschwerdeführerin unbrauchbar seien. Im
Sinne eines ausdrücklichen Nachtrags wird schliesslich festgehalten,
dass die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin durch Armeeangehö-
rige als frauenspezifischer Fluchtgrund im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG zu erachten sei, weshalb ein Anspruch auf Gewährung von Asyl
bestehe. Aus dem Befragungsprotokoll sei nicht ersichtlich, ob es zu
einer Vergewaltigung im rechtlichen Sinn oder zu anderen sexuellen
Handlungen gekommen sei. Deshalb müsse die Befragung in korrekter
Weise nachgeholt werden. Nur so könne eruiert werden, was genau
geschehen sei und ob sich daraus ein Anspruch auf Asyl ergebe.
4.4 Unter Beilage eines entsprechenden Beweismittels wird in der
Eingabe vom 9. Oktober 2008 geltend gemacht, der ehemalige
Nachbar der Beschwerdeführerin, K. M. K., bestätige das Ereignis vom
9. Juli 2007. Er bestätige ebenfalls, dass seither immer wieder
Soldaten vorbeikämen und sich nach der Beschwerdeführerin und
deren Partner erkundigten. Daraus sei ersichtlich, dass eine Verfol-
gungssituation bestehe.
4.5 Das BFM weist in seiner Vernehmlassung vom 10. Oktober 2008
darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
LTTE-Vergangenheit ihres Verlobten in der angefochtenen Verfügung
als unglaubhaft erachtet worden sei. Die Schilderung der geltend
gemachten Hausdurchsuchung vom 9. Juli 2007, anlässlich derer sich
angeblich ein sexueller Übergriff auf die Beschwerdeführerin ereignet
habe, enthalte ebenfalls mehrere Ungereimtheiten. In der Beschwerde-
eingabe seien diese Ungereimtheiten nicht aufgegriffen, geschweige
denn plausibel aufgelöst worden. Die Beschwerdebegründung
erschöpfe sich im blossen Vorwurf, die Befragung sei unkorrekt
durchgeführt worden, weshalb sämtliche Unglaubhaftigkeitselemente
hinfällig seien. Da jedoch bereits die Umstände der geltend gemachten
Verfolgung unglaubhaft seien, sei logischerweise auch auf die
Unglaubhaftigkeit des angeblich erfolgten sexuellen Übergriffs zu
schliessen. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin am Ende der
Bundesanhörung Gelegenheit gehabt, weitere Fluchtgründe zu
schildern. Dabei habe sie angegeben, alles gesagt zu haben. Ferner
habe auch die anwesende Hilfswerkvertreterin keine Vorbehalte gegen
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die Anhörung angebracht. Der Sachverhalt sei aufgrund der beiden
Befragungen erstellt. Er enthalte die in der angefochtenen Verfügung
aufgezeigten Ungereimtheiten, zu welchen sich die Beschwerdeführe-
rin nicht habe vernehmen lassen. Aufgrund dieser Sachlage dränge
sich eine erneute Anhörung durch ausschliesslich weibliches Personal
nicht auf.
5.
Seitens der Beschwerdeführerin wird primär gerügt, die Anhörung vom
4. Januar 2008 sei unkorrekt durchgeführt worden. Da die Beschwer-
deführerin sexuelle Übergriffe geltend gemacht habe, hätte die
Befragung durch ein reines Frauenteam durchgeführt respektive
fortgesetzt oder wiederholt werden müssen. Das BFM habe den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt,
weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren sei.
5.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts
befragt, wenn konkrete Hinweise auf eine geschlechtsspezifische
Verfolgung vorliegen. Nach der nach wie vor gültigen und zutreffenden
Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
ist eine Verfolgung dann als geschlechtsspezifisch zu qualifizieren,
wenn sie in Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle
Identität des Opfers treffen soll (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a
und b S. 16 ff.). Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der
Auswahl der Personen, welche als Dolmetscher eingesetzt werden und
das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 – der im
Übrigen bei Frauen und Männern gleichermassen zu Anwendung
kommt – stellt eine Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör dar und ist mithin eine Schutzvorschrift, welche bezweckt, dass
asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das
heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt
von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig soll diese Norm
gewährleisten, dass der Sachverhalt richtig festgestellt wird. Die
Schutzvorschrift beinhaltet nicht bloss das Recht der asylsuchenden
Person, eine dieser Norm entsprechende Befragung zu verlangen,
sondern verpflichtet die Behörde ausserdem dazu, in der vorgesehe-
nen Weise vorzugehen, sobald Hinweise auf geschlechtsspezifische
Verfolgung vorliegen. Demzufolge ist Art. 6 AsylV 1 grundsätzlich von
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Amtes wegen anzuwenden (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b/dd und 5c
S. 19 f.).
5.2 Für den vorliegenden Fall ist Folgendes festzustellen: In der
Erstbefragung machte die Beschwerdeführerin noch keine ge-
schlechtsspezifische Verfolgung geltend. Demzufolge bestand für das
BFM keine Veranlassung, für die Direktanhörung vom 4. Januar 2008
ein reines Frauenteam aufzubieten. Es ist somit grundsätzlich nicht zu
beanstanden, dass anlässlich der Direktanhörung ein Befrager des
BFM, ein Dolmetscher sowie eine Hilfswerkvertreterin anwesend
waren (vgl. A8, S. 1). Im Verlauf dieser Anhörung brachte die
Beschwerdeführerin dann (erstmals) vor, sie sei von Soldaten
misshandelt worden. Weitere Ausführungen dazu wollte sie gemäss
Protokoll nur im Beisein einer Dolmetscherin machen (vgl. A8, S. 6).
Der Befrager des BFM kam diesem ausdrücklich geäusserten Wunsch
jedoch nicht nach, sondern sprach zunächst andere Fragen an. Nach
einer kurzen Pause mit Rückübersetzung forderte der Befrager die
Beschwerdeführerin auf, grob zu schildern, was ihr damals – das
heisst beim Vorfall vom 9. Juli 2007 – geschehen sei. Nachdem die
Beschwerdeführerin lediglich erklärte, sie sei misshandelt worden,
wurde sie gefragt, ob sie denn nur geschlagen worden sei oder ob die
Misshandlungen einen sexuellen Inhalt gehabt hätten. Die Beschwer-
deführerin antwortete darauf: "Beides". Der Befrager warf der
Beschwerdeführerin anschliessend vor, sie habe die sexuellen
Übergriffe nachgeschoben, und ging nicht mehr näher darauf ein (vgl.
A8, S. 7).
5.3 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist festzustellen,
dass die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin in der
Direktanhörung eindeutige Hinweise auf eine geschlechtsspezifische
Verfolgung enthalten. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen
(E. 5.1) folgt daraus, dass das BFM vorliegend verpflichtet gewesen
wäre, die Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1 anzuwenden, namentlich
die Anhörung abzubrechen und – allenfalls zu einem späteren
Zeitpunkt – eine Anhörung durch ein reines Frauenteam zu
veranlassen. Das BFM wendet in seiner Vernehmlassung ein, eine
erneute Anhörung durch ein weibliches Team sei nicht erforderlich, da
die Vorbringen der Beschwerdeführerin, inklusive die geltend gemach-
ten sexuellen Übergriffe, ohnehin nicht glaubhaft seien. Das BFM
verkennt damit allerdings den Sinn und Zweck von Art. 6 AsylV 1.
Dadurch, dass das BFM die Verfahrensvorschrift von Art. 6 AsylV 1
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ignoriert hat, wurde es der Beschwerdeführerin nämlich erschwert,
den Sachverhalt vollständig und möglichst frei von belastenden
Gefühlen (Scham, Angst, Wut) darzulegen. Eine abschliessende
Glaubhaftigkeitsprüfung kann bei dieser Sachlage gar nicht vorgenom-
men werden.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt durch die
vorliegend als pflichtwidrig zu qualifizierende Nichtanwendung von
Art. 6 AsylV 1 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches
Gehör verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive
unvollständig festgestellt und damit Bundesrecht verletzt hat.
6.
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend die Verweige-
rung des Asyls und der Anordnung der Wegweisung haben grund-
sätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen
Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1
VwVG). Eine reformatorische Entscheidung setzt indessen voraus,
dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der
rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt
worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist indessen nicht
Sache des Bundesverwaltungsgerichts, die vom BFM pflichtwidrig
unterlassene Anhörung der Beschwerdeführerin durch ein reines
Frauenteam nachzuholen. Abgesehen davon ginge der Beschwerde-
führerin dadurch eine Überprüfungsinstanz verloren. Demzufolge ist
die Beschwerde gutzuheissen; die angefochtene Verfügung ist
bezüglich der angefochtenen Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, und die
Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin das rechtliche
Gehör im Sinne der Erwägungen zu gewähren, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig respektive vollständig festzustellen und in der
Sache neu zu entscheiden.
Auf die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen zur Frage der
Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen sowie auf das in diesem
Zusammenhang eingereichte Beweismittel (Faxschreiben von K. M. K.
vom 23. September 2009) ist bei diesem Verfahrensausgang nicht
näher einzugehen; vielmehr sind diese Vorbringen und Beweismittel im
Rahmen der erneuten Entscheidfindung durch das BFM zu
berücksichtigen.
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7.
7.1 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am
29. September 2008 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist der
Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
7.2 Der obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu
den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich
indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die
Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8
ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädi-
gung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 1'300.–
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 8. August 2008 wird hinsichtlich der
Ziffern 1-3 des Dispositivs aufgehoben, und die Sache wird zur neuen
Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 29. September
2008 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird der Beschwerde-
führerin zurückerstattet.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.– zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Formular "Zahladresse")
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(in Kopie)
- _______(in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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