B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5793/2019
Ur t e i l vom 1 2 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2019.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger arabischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, reichte (...) ein erstes Asylge-
such in der Schweiz ein.
A.b Zur Begründung führte er dabei im Wesentlichen aus, er habe im Nor-
den von B._______ eine (Nennung Geschäft) betrieben und Kämpfer der
C._______ mit (Nennung Gut) versorgt, wodurch er ins Visier der syrischen
Behörden geraten sei. (Nennung Zeitpunkt) habe er sich gezwungen ge-
sehen, die (Nennung Geschäft) zu schliessen, weil er gespürt habe, dass
er bespitzelt werde und sein Leben gefährdet sei.
Er habe in seinem Heimatland nie Militärdienst geleistet, was bis zum Aus-
bruch der Revolution 2011 kein Problem dargestellt habe, da der Militär-
dienst dank dem jährlichen Entrichten von Bestechungsgeldern mithilfe ei-
ner Mittelsperson jeweils verschoben worden sei. Nach Ausbruch der Re-
volution habe er jedoch Angst gehabt, behördlich in Erscheinung zu treten
und den Militärdienst erneut zu verschieben, da er befürchtet habe, einge-
zogen zu werden. Im Jahr (...) habe er schliesslich ein Militäraufgebot er-
halten, welches er ignoriert habe. Seither werde er wegen Dienstverweige-
rung gesucht.
Sodann habe er nach der Machtübernahme von B._______ durch den so-
genannten Islamischen Staat (IS) Probleme mit deren Vertretern bekom-
men. Der Grund sei die Versorgung feindlicher Kämpfer der C._______ mit
(Nennung Güter) gewesen, was die Aufmerksamkeit des IS erregt habe.
Im Übrigen sei er zwei bis drei Mal direkt von Vertretern des IS angespro-
chen und gewarnt worden, nicht mit den Ungläubigen zusammenzuarbei-
ten, sondern sich auf die Seite des IS zu stellen, was letztmals (Nennung
Zeitpunkt) vor seiner Ausreise geschehen sei.
Überdies sei er (Nennung Zeitpunkt) vor seiner Ausreise mit Freunden un-
terwegs gewesen und habe mitbekommen, wie eine Frau von einem Ver-
treter des IS auf offener Strasse gemassregelt und als Ungläubige be-
schimpft worden sei, weil sie anstatt einer Vollverschleierung lediglich ein
Kopftuch getragen habe. Da er die Frau in Schutz genommen habe, sei er
aufgefordert worden, seinen Namen zu nennen. (Nennung Dauer) später
habe ihm ein dem IS nahestehender Freund geraten, das Land zu verlas-
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sen, weil er auf eine Liste des IS gesetzt worden sei. Bis auf den geschil-
derten Vorfall sei es zu keiner direkten Konfrontation mit Vertretern des IS
gekommen.
A.c Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 hielt das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und wies ihn aus der Schweiz weg, schob jedoch den Wegwei-
sungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf.
A.d Mit Urteil D-383/2015 vom 17. Januar 2017 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die gegen diese Verfügung am 19. Januar 2015 erhobene Be-
schwerde ab. Zur Begründung hielt es in materieller Hinsicht fest, es sei
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien wegen re-
gierungsfeindlicher Aktivitäten behördlich erfasst und gesucht worden sei
beziehungsweise gesucht werde. Das geltend gemachte oppositionelle
Profil sei als unglaubhaft zu erachten. Ferner vermöge eine Wehrdienst-
verweigerung nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Diese Voraussetzungen seien im Fall des Beschwerdeführers nicht gege-
ben. Er habe bezüglich der ihm drohenden Rekrutierung keine Gründe vor-
gebracht, welche auf ein zusätzlich vorliegendes asylrelevantes Motiv
schliessen lassen würden. Im Weiteren erweise sich das Vorbringen einer
asylrelevanten Verfolgung durch Vertreter der Organisation IS aufgrund
chronologischer und inhaltlicher Divergenzen als unglaubhaft. Sodann sei
das geltend gemachte exilpolitische Engagement verhältnismässig niedrig
profiliert und könne nicht als exponiert im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts erachtet werden. Die Vorinstanz habe dem-
nach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu Recht verneint.
B.
B.a Mit Verfügung vom 9. November 2018 lehnte das SEM ein Gesuch des
Beschwerdeführers vom (...) um Ausstellung eines Passes für eine auslän-
dische Person ab. Gegen diesen Entscheid erhob er am 4. Dezember 2018
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Geschäfts-Nr. F-6901/2018
[derzeit pendent]).
B.b Am 17. Dezember 2018 wies der Beschwerdeführer das Bundesver-
waltungsgericht im Beschwerdeverfahren F-6901/2018 auf einen Beitrag
des Fernsehsenders (Nennung Sender) hin, während welchem ein von ihm
verfasster Facebook-Kommentar eingeblendet worden sei. Im genannten
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Beschwerdeverfahren machte er mit Eingaben vom 21. Januar 2019 und
21. März 2019 weitere exilpolitische Aktivitäten geltend. Zudem ersuchte
er mit Eingabe vom 25. April 2019 darum, seine Eingaben seien auch im
Sinne eines neu anzuhebenden Asylverfahrens zu berücksichtigen.
B.c Am 1. Mai 2019 überwies das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf
Art. 8 Abs. 1 VwVG dem SEM zuständigkeitshalber je ein Doppel der Be-
schwerdeschrift vom 4. Dezember 2018 (inkl. Beweismittel) sowie der Rep-
lik vom 21. Januar 2019 sowie Kopien der Eingaben vom 17. Dezember
2018, vom 21. Januar 2019 (inkl. [Nennung Beweismittel]) und vom 25. Ap-
ril 2019 zur Prüfung und Einleitung weiterer Schritte.
B.d Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylfolgege-
such ab und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Zur Be-
gründung führte es an, das vorgebrachte exilpolitische Engagement ver-
möge nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Die gel-
tend gemachten Aktivitäten würden nicht auf eine relevante öffentliche Ex-
poniertheit seiner Person schliessen lassen, die ihn als Individuum aus der
Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaf-
ten und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden.
Es bestünden auch keine Hinweise dafür, dass die syrischen Behörden von
seinen Aktivitäten Kenntnis erhalten oder ihn als Regimegegner eingestuft
und identifiziert hätten.
B.e Mit Urteil D-2786/2019 vom 3. Juli 2019 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die am 5. Juni 2019 dagegen erhobene Beschwerde gut, soweit die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde, hob die Verfü-
gung des SEM vom 20. Mai 2019 auf und wies die Sache im Sinne der
Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begrün-
dung wurde angeführt, der Beschwerdeführer sei während eines Fernseh-
beitrags des Senders (Nennung Sender) – bei dem es sich (Nennung nä-
here Angaben zum Sender) – mit Namen, Foto und einem Zuschauerkom-
mentar auf einem Bildschirm im Fernsehstudio eingeblendet worden, was
von den Moderatoren kommentiert worden sei. In den Akten würden sich
weder eine Übersetzung des fraglichen, auf (Nennung Sender) eingeblen-
deten Kommentars noch des Titels des entsprechenden Beitrages finden
lassen. Die Vorinstanz begnüge sich damit, die Darstellung des Beschwer-
deführers zu wiederholen, wonach der Kommentar während eines Inter-
views eingeblendet worden sei. Der vorinstanzliche Schluss gehe deshalb
fehl, dass Form und Inhalt des Kommentars nicht geeignet seien, auf eine
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relevante öffentliche Exponiertheit im Sinne der Rechtsprechung zu
schliessen. Der Sachverhalt erweise sich insgesamt als unzureichend ab-
geklärt.
C.
Am 29. August 2019 liess das SEM den vom Beschwerdeführer auf (Nen-
nung Sender) abgegebenen Zuschauerkommentar übersetzen.
D.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Mehrfachgesuch ab und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig stellte es fest, dass
die am 23. Februar 2018 angeordnete vorläufige Aufnahme weiterhin bis
zur Aufhebung oder dem Erlöschen bestehe und verzichtete auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten.
E.
Mit Eingabe vom 4. November 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen, eventuell sei die Sache an das SEM zur ver-
tieften Prüfung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es
sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm eine amtliche Verbeistän-
dung zu bestellen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2019 wies die Instruktionsrich-
terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung
eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– bis zum 5. Dezember 2019 auf.
Der Kostenvorschuss wurde am 26. November 2019 bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
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und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig
und unvollständig abgeklärt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen.
3.2 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und
hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären so-
wie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach-
und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ereignisse in den Akten festzu-
halten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien
auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Ein-
fluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die
Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie
in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück
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dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
3.3 Es ergeben sich nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhalts-
punkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sach-
verhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt. Die Vorinstanz hat den in
Frage stehenden Live-Kommentar des Beschwerdeführers auf (Nennung
Sender) am (...) von einer fachlich qualifizierten Übersetzerin übersetzen
lassen, welche vom SEM auch für Anhörungen eingesetzt wird. Es liegen
überdies keine Anhaltspunkte vor, die an der Korrektheit dieser Überset-
zung zweifeln lassen. Sodann kann aus der im Asylentscheid durch das
SEM durchgeführten Würdigung des Live-Kommentars nicht der Schluss
gezogen werden, es habe seine Bemerkung nicht als eine regimekritische
Äusserung gewertet. Der Umstand, dass es nach einer gesamtheitlichen
Würdigung der Parteivorbringen inklusive der eingereichten Beweismittel
respektive der aktuellen Situation in Syrien zu einem anderen Schluss als
der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige
Feststellung des Sachverhalts oder des rechtlichen Gehörs dar. Unter die-
sen Umständen ist die Rüge, das SEM hätte prüfen müssen, inwiefern der
Sender (Nennung Sender) auf dem Radar des syrischen Geheimdienstes
sei, als nicht stichhaltig zu erachten. Im Übrigen ist auch keine Verletzung
der Begründungspflicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer mög-
lich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides
zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2).
3.4 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich als unbegrün-
det. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ist dem-
zufolge abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-5793/2019
Seite 8
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die
Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen
Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier
verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres Entscheids fest, das Bun-
desverwaltungsgericht habe bereits in seinem Urteil D-373/2015 vom
17. Januar 2017 im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer vorgebrachte
exilpolitische Engagement angeführt, er erfülle kein politisches Profil, das
zu asylbeachtlicher Verfolgung Anlass biete, zumal sein Engagement ver-
hältnismässig niedrig profiliert sei. In der Zwischenzeit habe sich das poli-
tische Engagement des Beschwerdeführers nicht massgeblich verstärkt
oder ein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass angenommen. Weder der
Live-Kommentar über Facebook zum Interview auf (Nennung Sender) im
(...) noch seine Teilnahme an einer Demonstration in D._______ am (...)
mit einem dort abgehaltenen Redebeitrag noch die weiteren Demonstrati-
onsteilnahmen und Facebook-Posts würden auf eine relevante öffentliche
Exponiertheit seiner Person schliessen lassen, die ihn aus der Masse der
mit dem syrischen Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaf-
ten und potenziellen Regimegegner erscheinen liessen. Es lägen auch
keine Hinweise vor, dass die syrischen Behörden von seinen Aktivitäten
Kenntnis erhalten oder ihn als Regimegegner eingestuft und identifiziert
hätten. Namentlich mache er auch nicht geltend, dass wegen ihm seine in
Syrien lebenden Verwandten in irgendeiner Weise behelligt worden wären,
obwohl er in der Eingabe vom 21. Januar 2019 selber ausführe, spätestens
seit der Ausstrahlung des Live-Kommentars zum Interview auf (Nennung
Sender) ins Visier der heimatlichen Behörden geraten zu sein und damit
seine in Syrien lebenden Eltern in Gefahr gebracht zu haben. An dieser
Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern,
zumal die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Aktivitäten nicht bestritten
werde.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer zunächst an
seinen Sachverhaltsvorbringen fest und wies darauf hin, dass er an zahl-
reichen Demonstrationen gegen das syrische "Unrechts-Regime" teilge-
nommen habe. So unter anderem am (...) in D._______, wo er auch als
Redner vor dem (Nennung Örtlichkeit) aufgetreten sei. Zudem habe er auf
(Nennung Sender) einen Live-Kommentar abgegeben, den das SEM ab-
sichtlich nicht habe verstehen wollen, falsch übersetzt habe und nicht in
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den Kontext zum Beitrag gesetzt worden sei. Zudem habe das SEM nicht
geprüft, wie sehr der Sender (Nennung Sender) auf dem Radar des Ge-
heimdienstes stehe. Sein Kommentar bedeute ferner in Wirklichkeit, dass
er die interviewte Person unterstütze, weil sie gegen Assad sei. Auch wenn
die Formulierung seines Kommentars mild erscheine, sei einem informier-
ten Beobachter sofort klar, dass es sich dabei um eine regimekritische Stel-
lungnahme handle. Auf Facebook existierten zahlreiche Posts, in welchen
er klar Stellung gegen das syrische Regime bezogen habe. Zudem sei er
auch schon früher als Redner an Demonstrationen aufgetreten.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers
zu Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig ab-
geklärt und in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwogen, dass die
exilpolitischen Aktivitäten eine begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter
Verfolgung nicht zu begründen vermögen. Die Entgegnungen des Be-
schwerdeführers und die angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner
anderen Betrachtungsweise zu führen.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-383/2015 vom 17. Ja-
nuar 2017 ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlas-
sen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geriet.
Der Beschwerdeführer vermag auch durch das nach Erlass des genannten
Urteils weitergeführte exilpolitische Engagement in der Schweiz keinen
Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden zu set-
zen. Diesbezüglich reichte er als Beweismittel für seine Beschwerdevor-
bringen (Nennung Unterlagen) zu den Akten. Daraus ist Folgendes zu er-
sehen:
Der Beschwerdeführer gab im Rahmen eines im (...) ausgestrahlten Inter-
views auf (Nennung Sender) einen schriftlichen Live-Kommentar ab, in
dessen Verlauf sein teilweise verdecktes und nur schwer erkennbares Ge-
sicht während (Nennung Dauer) eingeblendet wurde. Die am (...) vorge-
nommene Übersetzung des dabei eingeblendeten Kommentars durch eine
vom SEM beauftragte Dolmetscherin lautet: (Nennung Text). Sodann nahm
der Beschwerdeführer an einer Demonstration in D._______ am (...) zum
(Nennung Grund der Kundgebung), wo er einen Redebeitrag leistete. Ge-
mäss seinen Angaben hat er sich dabei zum Thema der politischen und
anderen unrechtmässigen Gefangenen geäussert und gesagt, dass die As-
sad-Diktatur bereits eine Million Menschen getötet habe und mehr als 3000
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Seite 10
Personen im Gefängnis und zwölf Millionen Menschen auf der Flucht seien.
Anlässlich einer weiteren Kundgebungsteilnahme in D._______ am (...)
sieht man den Beschwerdeführer gemäss dem zweiten in der Beschwer-
deschrift vom 4. November 2019 angeführten Facebook-Link ein Banner
hochhalten. Im erstgenannten Facebook-Link, welcher in der nämlichen
Rechtsmitteleingabe angegeben ist, tritt er seinen Angaben nach als Red-
ner auf. Im Rahmen der wenigen, in ein Mikrofon geäusserten Sätze,
spricht der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zu den tatsächli-
chen Gründen der Revolution in Syrien. Jener Redner ist indessen nur we-
nige Sekunden im Schwenken der Kamera zu sehen und dabei auch kaum
zu erkennen, da er nur von der Seite und von hinten gefilmt wurde. Ohne
den Hinweis des Beschwerdeführers, dass es sich beim Redner um ihn
handle, wäre er jedenfalls kaum zu erkennen. Zudem ist anzuführen, dass
die beiden Videos – deren Link er anführt – nicht mit seiner Facebook-Seite
verlinkt sind, mithin kein Rückschluss auf den Namen des Redners in jener
Filmsequenz gezogen werden kann.
Aufgrund dieses vom Beschwerdeführer dargelegten exilpolitischen Enga-
gements ist er nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen
ihrer Tätigkeit oder Funktion im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche
Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich
gezogen haben könnten. Nachdem er weder einer der exilpolitisch tätigen
Organisationen und Parteien angehört noch in einer solchen eine expo-
nierte Kaderstelle innehat, sondern – wie Tausende syrischer Staatsange-
höriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und
anderen europäischen Staaten – an verschiedenen Veranstaltungen ge-
gen das syrische Regime teilnahm, ist nicht darauf zu schliessen, dass sei-
tens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person
besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober
2015 E. 6.3 f., m.w.H.)
6.3 Die Vorinstanz hat sein Mehrfachgesuch daher zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 11
7.2 Das SEM hat der generellen Gefährdungslage des Beschwerdeführers
aufgrund der in Syrien herrschenden Bürgerkriegssituation Rechnung ge-
tragen und ihn gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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