Abtei lung IV
D-5794/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Bruno Huber,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
5. August 2008 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5794/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am
20. September 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz und ersuchte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (...) um Asyl. Anlässlich der Befragung vom 6. Oktober 2006
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) sowie der Anhörung vom
21. Februar 2007 durch (...) machte der Beschwerdeführer zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er stamme
aus Mazar-e-Sharif (Provinz Balkh) und gehöre der Ethnie der Hazara
an. Im Jahre 1999 sei er mit seiner Familie in die Provinz Oruzgan
umgezogen. Als es dort zu Kämpfen gekommen sei, habe er sich nach
Kabul begeben und dort ungefähr während zweier Jahre als Schneider
gearbeitet. Seit Mai 2004 habe er Militärdienst geleistet. Anfang 2005
sei er in die Militärbasis von B._______ verlegt worden. Auf der
Nachtwache habe er mit seinem Kollegen eine Haschischzigarette
geraucht. Unter dem Einfluss der Droge habe er versehentlich einen
Schuss aus seiner Waffe abgegeben und seinen Kollegen tödlich
verletzt. In der Folge sei er aus dem Militärgelände getürmt und habe
sich zunächst zwei Wochen bei seinem Onkel aufgehalten, weil er eine
hohe Gefängnisstrafe oder gar den Tod vor Augen gehabt habe, falls
er von der Armee oder der Familie des Getöteten gefasst worden
wäre. Aufgrund dieser Situation habe er sich ins Ausland begeben. Im
Iran habe er während fünf Monaten und in der Türkei ungefähr ein
Jahr lang gearbeitet, ehe er in die Schweiz gereist sei.
A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdefüh-
rer einen Militärausweis und einige Fotos zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 5. August 2008 – eröffnet am 12. August 2008 -
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung
hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, de-
tailarm und undifferenziert dargelegt worden, enthielten doch die
Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der versehentlichen
Tötung eines Militärdienstkollegen keinerlei Realkennzeichen. Zudem
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habe sich der Beschwerdeführer über das Datum dieses Vorfalls wi-
dersprüchlich geäussert, indem er zwei unterschiedliche Daten ange-
geben habe, einerseits den 10. November 1383 und andererseits den
13. Oktober 1383 (afghanische Zeitrechnung). Auch der eingereichte
Militärausweis vermöge nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise
zu führen. Angesichts der Aktenlage könne er nicht als taugliches Be-
weismittel angesehen werden. Zudem handle es sich offensichtlich um
eine plastifizierte Farbkopie, die weder mit einem Datum noch dem
Ausstellungsort versehen sei.
C.
Mit Beschwerde vom 11. September 2008 liess der Beschwerdeführer
die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfü-
gung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerde-
führers in der Schweiz wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit be-
antragen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, so-
weit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2008 wies der Instruk-
tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis
zum 1. Oktober 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvor-
schuss am 25. September 2008.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
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richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Vorliegend wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen den Vollzug der
von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegwei-
sung (vgl. Ziffern 1 - 3 des Dispositivs der Verfügung vom 6. August
2008) blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist
in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher lediglich zu untersu-
chen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet
hat.
4.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
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mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
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Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). In diesem Zu-
sammenhang ist anzufügen, dass das BFM die vom Beschwerdeführer
zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachte Befürchtung,
wegen eines Wachvergehens beziehungsweise einer fahrlässigen Tö-
tung an Leib und Leben gefährdet zu sein, in der Verfügung vom 5. Au-
gust 2008 gewürdigt und als unglaubhaft beurteilt hat. Diese Verfü-
gung ist punkto Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft unangefoch-
ten in Rechtskraft erwachsen. Der rechtskräftig (als unglaubhaft) beur-
teilte Sachverhalt kann somit nicht Gegenstand einer erneuten Beur-
teilung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bilden (res iudicata;
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 322 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 252 Rz. 715).
Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Af-
ghanistan den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.3.1 Auch in Anbetracht der jüngeren Entwicklung besteht für das
Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, von seiner bisherigen, in Über-
einstimmung mit jener der vormaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) stehenden Praxis abzuweichen, gemäss welcher
die Situation in Afghanistan differenziert zu beurteilen ist (EMARK
2006 Nr. 9; 2003 Nr. 10 und Nr. 30). Demnach ist davon auszugehen,
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dass in Kabul, in der Umgebung und in verschiedenen im Norden der
Hauptstadt gelegenen Städten dank der Bemühungen der Regierung
und der internationalen Truppen ein genügendes Sicherheitsniveau ge-
schaffen werden konnte. In ihrem in EMARK 2006 Nr. 9 publizierten
Entscheid präzisierte die ARK, dass der Vollzug der Wegweisung nur
in Regionen als zumutbar zu bezeichnen ist, in denen seit 2004 keine
bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen sind oder
keine dauernde Instabilität besteht. Darunter fallen die Provinz Kabul
(vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelege-
nen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh,
Sari Pul und die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat ge-
hören (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003
Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes
(vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102). Der Vollzug der Wegweisung
ist nur für Personen als zumutbar zu erachten, die aus diesen Regio-
nen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen,
und wenn konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzmini-
mums und der Wohnsituation bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10
E. S. 68, EMARK Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rück-
kehr in diese Provinzen nur zumutbar bei jungen, unverheirateten Per-
sonen oder kinderlosen Paaren ohne schwere gesundheitliche Proble-
me (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102).
4.3.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe
zwar mehrere Verwandte in verschiedenen Provinzen Afghanistans,
doch könne nirgends von einem tragfähigen familiären Beziehungs-
netz ausgegangen werden. Das Beziehungsnetz in Mazar-e-Sharif be-
stehe lediglich aus dem dort lebenden Bruder. Dieser sei 30 Jahre alt,
verheiratet und Vater von zwei Kindern im Alter von neun und sieben
Jahren. Er habe keine feste Arbeit und bringe sich und seine Familie
mit Tagesjobs und Gelegenheitsarbeit über die Runden. Unter diesen
Umständen sei bezüglich Mazar-e-Sharif nicht von einem tragfähigen
Familiennetz auszugehen. Auch eine Rückkehr nach Kabul, wo die
Schwester des Beschwerdeführers wohne, sei unzumutbar. Sie sei
verheiratet und Mutter von fünf Kindern. Ihr Ehemann habe keine feste
Arbeitsstelle und die Familie kein geregeltes Einkommen. Durch die
Heirat gehöre die Schwester der Familie des Ehemanns an, und eine
Unterstützung oder Aufnahme ihres Bruders sei schon deshalb nicht
möglich. Zudem liege ein im Internet einsehbares Gutachten vor, das
sich zu den Möglichkeiten für einen alleinstehenden jungen Mann
äussere, im Falle seiner Rückkehr eine Existenz in Afghanistan, zum
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Beispiel in Kabul, aufzubauen. Der Gutachter verneine die Möglichkeit,
eine vertretbare Existenz aufzubauen oder auch nur zu überleben, so-
lange ein Rückkehrer nicht auf die Unterstützung seiner Grossfamilie
zählen könne. Die Versorgung durch Hilfswerke sei zudem nicht über-
all gewährleistet und meistens unzulänglich sowie für die Zukunft kei-
neswegs verlässlich. Diese Einschätzung werde im Übrigen durch ein
jüngst ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt.
4.3.3 Wie sich aus den Akten ergibt, stammt der Beschwerdeführer
aus Mazar-e-Sharif, wo er seine ersten fünfzehn Lebensjahre ver-
brachte und das Schneiderhandwerk erlernte (A12/16 S. 7). Nach wie
vor verfügt er dort über ein Beziehungsnetz. Umstritten ist lediglich, ob
es tragfähig sei. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang
festgehalten, sein Bruder habe keine feste Anstellung und bringe seine
Familie mit Gelegenheitsarbeiten über die Runden. Diese Umstände
sprechen jedoch nicht gegen die Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes.
Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz dürfte der Beschwer-
deführer zumindest in der ersten Zeit nach der Rückkehr in den Hei-
matstaat nicht auf anderweitige materielle Unterstützung durch die Fa-
milie angewiesen sein. Aufgrund seiner bisherigen beruflichen Erfah-
rungen in Afghanistan darf man davon ausgehen, es werde ihm auch
nach der Rückkehr wieder gelingen, beruflich Fuss zu fassen. Dabei
kann er seinen beruflichen Aktivitäten wie schon in der Vergangenheit
als Selbständigerwerbender nachgehen, weshalb der Hinweis auf die
Arbeitslosenquote - nicht zuletzt auch angesichts der Wirtschaftsstruk-
tur Afghanistans - nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu
führen vermag. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der
Vollzug der Wegweisung nach Mazar-e-Sharif dem Beschwerdeführer
zuzumuten ist. Im Übrigen gilt dasselbe auch für einen Aufenthalt in
Kabul. Es ist nicht einzusehen, weshalb es dem Beschwerdeführer
nicht zuzumuten sein soll, dort inskünftig unter Verhältnissen zu leben,
die weniger problematisch sind als diejenigen in der Vergangenheit.
Immerhin war es ihm als jungem Erwachsenen möglich, sich während
zweier Jahre in Kabul aufzuhalten und einer selbständigen Erwerbstä-
tigkeit nachzugehen. Sein soziales Beziehungsnetz in Kabul ist nach
wie vor vorhanden, zumal eine verheiratete Schwester nach wie vor in
Kabul lebt. Eine vorübergehende Unterstützung darf der Beschwerde-
führer seitens der Schwester wie auch des Schwagers erwarten, so-
fern er überhaupt in die Lage kommt, einer solchen zu bedürfen. Das
gegenteilige Vorbringen in der Beschwerdeschrift erscheint demgegen-
über lediglich als Schutzbehauptung.
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4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
4.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen; er wurde von der Vorinstanz zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 25. September
2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 25. September 2008 in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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