B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5795/2019
Ur t e i l vom 11 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch MLaw Dimitri Witzig,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 13. Oktober 2019 am Flughafen
B._______ ein Asylgesuch ein. Gleichentags gewährte das SEM ihm Ge-
legenheit, sich im Sinne von Art. 22 AsylG (SR 142.31) zur beabsichtigten
Einreiseverweigerung und zur Zuweisung in den Transitbereich des Flug-
hafens B._______ zu äussern.
Am 15. Oktober 2019 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeiten-
den des Rechtsschutzes für Asylsuchende im (…) mit der Wahrung seiner
Rechte. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die Rechtsvertretung dem
SEM mit, ihr Mandant verzichte auf eine Stellungnahme.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer die
Einreise in dies Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des
Flughafens B._______ für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufent-
haltsort zugewiesen.
A.b Am 18. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der
Befragung zur Person (BzP) zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg
und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt. Die ausführliche Anhö-
rung erfolgte am 22. Oktober 2019 in Anwesenheit seiner damaligen
Rechsvertreterin.
Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei iraki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______
(C._______, Autonome Region Kurdistan [ARK]), wo er die Schule bis zur
(…) Sekundarklasse besucht habe. Er habe die Schule abgebrochen, da
sein Vater krank geworden sei und die Familie nicht mehr habe ernähren
können. Er – der Beschwerdeführer – habe in der Folge verschiedene Tä-
tigkeiten ausgeübt; eine Zeit lang, im Jahr 2017 oder 2018, habe er in
D._______ (D._______, ebenfalls ARK) gearbeitet, sei dann aber wieder
nach C._______ zurückgekehrt und habe einem Onkel in der (…) geholfen.
Vor rund zwei Jahren sei er eine Beziehung mit E._______, Tochter einer
angesehenen Familie des Stammes der F._______ (…), eingegangen. Am
25. September 2019 hätten der Vater und der Bruder von E._______, wel-
che wichtige Personen im Militär und in der (…)-Partei seien, gesehen,
dass E._______ mit ihm im Auto unterwegs (gewesen) sei. In der Folge
hätten die beiden Männer ihn verfolgt. Er habe jedoch entkommen und sich
bei einem Freund in Sicherheit bringen können. Während seines Aufent-
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halts bei diesem Freund habe er vom Bruder von E._______ Textnachrich-
ten und Telefonanrufe erhalten, in denen er mit dem Tod bedroht worden
sei; zudem habe dieser Bruder ihm gesagt, E._______ sei bereits von ih-
rem Vater getötet worden. Da die lokalen Polizeibehörden, bei denen er
sich nach den Möglichkeiten, gegen die Verfolger vorzugehen, erkundigt
habe, ihm gesagt hätten, er müsse sein Problem selber lösen, habe er sich
zur Ausreise entschlossen. Am 29. September 2019 habe er seine Heimat
unter Verwendung seines eigenen Reisepasses über den Flughafen
C._______ verlassen und sei via G._______, H._______ und I._______
nach B._______ geflogen; dabei habe er ab G._______ einen ihm nicht
zustehenden beziehungsweise verfälschten (…) Pass verwendet. Nach
der Ankunft im Flughafen B._______ habe er erfahren, dass Unbekannte
auf sein Elternhaus in C._______ geschossen hätten und dass E._______
tatsächlich tot sei. Ausserdem sei gegen ihn ein Haftbefehl erlassen wor-
den, in welchem er beschuldigt werde, die Schuld an E._______ Tod zu
tragen.
A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer
einen irakischen sowie einen israelischen Reisepass zu den Akten. Eine
Prüfung der beiden Identitätsdokumente ergab, dass es sich beim (…)
Pass um eine Totalfälschung handelt.
A.d Das SEM unterbreitete der damaligen Rechtsvertreterin am 24. Okto-
ber 2019 den Entwurf des ablehnenden Entscheides zur Stellungnahme.
A.e Der Beschwerdeführer liess sich durch seinen jetzigen Rechtsvertreter
mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2019 vernehmen. Dabei wiederholte
er im Wesentlichen die bereits zuvor gemachten Ausführungen und hielt
am Wahrheitsgehalt derselben fest. Die Familie von E._______ sei sehr
einflussreich, weshalb auch die Asylrelevanz seiner Vorbringen zu bejahen
sei. Im Übrigen wäre es ihm lieber gewesen, sich – insbesondere über die
Beziehung zu seiner Freundin – in einem Männerteam zu äussern.
Schliesslich sei sein Vater krank, habe keine Unterstützung vom Staat er-
halten und seine Familie nicht ernähren können; seine Familie besitze auch
kein Wohneigentum, sondern lebe in einem Mietshaus. Es sei ihm die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen und ihm danach Asyl zu gewähren.
B.
Mit am 28. Oktober 2019 eröffneter Verfügung stellte das SEM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich an und hielt
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fest, der Beschwerdeführer habe den Transitbereich am Tag nach Eintritt
der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genom-
men und unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt werden könne.
Sodann wurde der zuständige Kanton (B._______) mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragt, und dem Beschwerdeführer wurden die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
C.
Der Beschwerdeführer reichte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 2. November 2019 (Poststempel: 4. November 2019) beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die SEM-Verfügung
vom 28. Oktober 2019 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen,
ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren beziehungs-
weise ihn vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur voll-
ständigen Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, insbe-
sondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Untermauerung der Anträge – für deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – wurden zwei Bilder, welche den Vaters nach dem Angriff auf sein
Haus zeigen sollen, sowie einen Screenshot vom Mobiltelefon des Vaters
zu den Akten gegeben.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 6. November 2019 den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen
damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft.
5.1.1 So sei dem Beschwerdeführer mehrfach Gelegenheit eingeräumt
worden, die Verfolgung durch den Bruder und den Vater seiner Freundin
E._______ frei zu schildern. Seine diesbezüglichen Aussagen wiesen je-
doch nicht die Qualität auf, welche zu erwarten wäre, wenn er ein solches
Ereignis tatsächlich erlebt hätte. Vielmehr hätten sich seine Aussagen auf
eine allgemeine Beschreibung der Situation, wie E._______ ihre Angehö-
rigen entdeckt habe und diese dann ihn – den Beschwerdeführer – mit dem
Auto verfolgte hätten, konzentriert. Die Schilderung, was sich während der
Flucht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin im Auto ab-
gespielt habe, sei indessen gehaltlos ausgefallen und habe sich im We-
sentlichen auf die stereotype Aussage beschränkt, dass E._______ ge-
weint und gesagt habe, dass dies das Ende sei.
Des Weiteren seien die Vorbringen in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich ausgefallen. So habe er etwa in der BzP angegeben, die Beziehung
sei aufgeflogen, als E._______ aus dem Auto ausgestiegen sei (vgl. Akten
SEM A15 Ziff. 7.01), um dann in der Anhörung auszusagen, E._______
und er seien nach dem Aufenthalt an einem privaten Ort gemeinsam ins
Auto gestiegen (vgl. A18 zu F55 f.). Auch die Angaben betreffend den Zeit-
punkt, an dem der Beschwerdeführer beziehungswiese sein Freund sich
wegen des Vorfalls an die Behörden gewandt habe, seien unstimmig. In
der BzP habe er zu Protokoll gegeben, erst einen Tag vor der Ausreise mit
den Behörden Kontakt aufgenommen zu haben (vgl. A15 Ziff. 7.02). In der
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Anhörung habe er diese Aussage zwar zunächst bestätigt (und angege-
ben, selber Anzeige erstattet zu haben; vgl. A18 zu F101), dann aber spä-
ter gesagt, er sei nicht selber zu den Behörden gegangen, sondern habe
seinen Freund am Tag nach dem Auffliegen der Beziehung mit E._______
ein erstes Mal, und einen Tag vor der Ausreise ein zweites Mal zu den Be-
hörden geschickt (vgl. A18 zu F149), wobei er die Ungereimtheiten auch
auf entsprechende Nachfrage hin nicht habe erklären können (vgl. A18 zu
F151 f.).
5.1.2 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (nebst Darlegungen zum
Begriff der Glaubhaftigkeit Wiederholungen von einzelnen im Verlauf der
BzP und der Anhörung gemachten Aussagen sowie die Behauptung, seine
Schilderungen hätten sehr zahlreiche Details beziehungsweise Realkenn-
zeichen enthalten, ausserdem benötige es eine "sehr spitzfindige Beurtei-
lung der Aussagen", um einen Widerspruch zu erkennen; vgl. Beschwerde
S. 4–8) sind nicht geeignet, die von der Vorinstanz festgestellten Zweifel
an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Flucht-
gründe zu beseitigen.
Was der in der Stellungnahme vom 25. Oktober 2019 (vgl. S. 2 oben) an-
gebrachte und in der Beschwerde (vgl. S. 6 oben) wiederholte Hinweis, es
wäre ihm lieber (gewesen), sich in einem reinen Männerteam zu äussern,
betrifft, so ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder
eine sexuell motivierte Verfolgungsmassnahme noch eine geschlechtsspe-
zifische Verfolgung geltend gemacht hatte, weshalb er für sich aus Art. 6
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kein
Recht auf Anhörung durch eine Person des gleichen Geschlechts ableiten
kann. Im Übrigen erklärte der Beschwerdeführer auf entsprechende Nach-
frage hin ausdrücklich, es gebe nichts, was er nicht habe erzählen können,
weil mehrheitlich Frauen anwesend gewesen seien (vgl. A18 zu F183). Ent-
gegen der in der Beschwerde (vgl. S. 6 oben) vertretenen Auffassung sind
dem Protokoll auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sich der Be-
schwerdeführer in der gesamten Anhörungssituation unwohl gefühlt hätte
oder die Anhörung sonst zu Beanstandungen Anlass geben würde.
Die Angaben des Beschwerdeführers vermögen im Übrigen auch insofern
kein stimmiges Bild abzugeben, als er zum einen angab, seine Freundin
sei (…) gewesen und habe (…) studiert (vgl. A 18 zu F161), was sich mit
der behaupteten Reaktion ihrer Familie auf die Beziehung kaum in Verein-
barung bringen lässt. Zum anderen erscheint es wenig nachvollziehbar,
dass und wie es bei einer derart einflussreichen und bekannten Familie der
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Freundin (vgl. dazu etwa A18 zu F105 ff.) hätte möglich sein sollen, wäh-
rend zwei Jahren eine Beziehung geheim halten zu können. Schliesslich
erscheinen seine Angaben zur Familie der Freundin ebenfalls nicht über-
zeugend (vgl. A18 zu F107f. und F113).
5.1.3 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Bilder und der Screenshot
sind ebenfalls nicht geeignet, eine andere Beurteilung des vorgebrachten
Sachverhalts herbeizuführen. Auch wenn die Bilder einen auf einem Bett
liegenden älteren Mann, der am Kopf und an einem Arm bandagiert ist,
zeigen, so ergeben sich daraus noch keine Hinweise, dass dessen Verlet-
zungen in einem Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geschil-
derten Verfolgungssituation stehen. Der Screenshot lässt auch nicht auf
den Verfasser der Nachrichten schliessen, wobei es im Übrigen ohne Wei-
teres möglich ist, dass eine dem Beschwerdeführer nahestehende Person
eine derartige Nachricht als Gefälligkeit verfasst und übermittelt hätte.
Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer zwar geltend gemacht hatte, dass gegen ihn ein Haft-
befehl ausgestellt worden sei, für diese Behauptung indessen bis anhin
keine entsprechende Beweismittel eingereicht hat.
5.2 Schliesslich würde es der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Verfolgung – selbst wenn sie als glaubhaft erachtet werden könnte – auch
an Asylrelevanz fehlen.
5.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtun-
gen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant sind, wenn
der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist,
Schutz zu gewähren, wobei generell Schutz gewährleistet ist, wenn der
Staat geeignete Massnahmen trifft, um die Verfolgung zu verhindern, etwa
durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung
und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang
zu diesem Schutz haben.
5.2.2 Bei den dargelegten Nachstellungen und Angriffen auf sein Eltern-
haus in C._______ handelt es sich um Übergriffe privater Drittpersonen,
denen rein familiäre Probleme zugrunde liegen und welche vom irakischen
Staat beziehungsweise von den Behörden der ARK weder unterstützt noch
gebilligt werden und diesem folglich nicht zugerechnet werden können.
Dem Beschwerdeführer oder seinen angeblich nach seiner Ausreise ange-
griffenen Eltern wäre es möglich gewesen, die geltend gemachten Vorfälle
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bei den zuständigen Sicherheitsbehörden anzuzeigen, besteht doch in der
ARK grundsätzlich eine funktionierende Schutzinfrastruktur. Dies hat der
Beschwerdeführer beziehungsweise seine Familie jedoch unterlassen,
weshalb den Behörden weder mangelnder Schutzwille noch mangelnde
Schutzfähigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. BVGE 2008/4). Entgegen
der in der Stellungnahme (vgl. S. 4) und in der Beschwerde (vgl. S. 8 f.)
vertretenen Auffassung gibt auch keine Anzeichen, dass im vorliegenden
Fall der Staat aufgrund der einflussreichen Stellung der Verfolgerfamilie
keinen Schutz gewähren würde, zumal auch die Beziehung zu E._______
sowie deren Zugehörigkeit zur einer einflussreichen Familie des Stammes
der F._______ gar nicht belegt oder zumindest glaubhaft gemacht worden
ist.
5.3 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Ob
der geltend gemachten Verfolgung überhaupt ein asylrelevantes Motiv zu-
grunde gelegen hätte, kann bei dieser Sachlage offenbleiben.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise
aus dem Transitbereich des Flughafens und ordnet den Vollzug an; es be-
rücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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Seite 10
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen unter
dem Asylpunkt nicht gelungen.
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Seite 11
7.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
7.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Die Vorinstanz stellte im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer
stamme aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrol-
lierten nordirakischen Provinzen. Die Konfliktlage im Irak zeichne sich
durch grosse Dynamik und Volatilität aus, womit allgemeine Aussagen über
die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren
könnten. Trotz grosser Flüchtlingswellen in die Autonome Region Kurdistan
sei die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gra-
vierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AIG gesprochen werden könne. Die Lage in den angrenzen-
den Distrikten in den Provinzen Ninawa, Salah ad-Din und Diyala habe sich
zudem dahingehend wesentlich verändert, dass der Krieg gegen die Ter-
rormiliz Islamischer Staat als Territorialmacht von der irakischen Regierung
als beendet erklärt worden sei und damit das sogenannte Kalifat Vergan-
genheit sei. In der Autonomen Region Kurdistan herrsche keine Situation
allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb grundsätzlich
zumutbar, was im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwal-
tungsgerichts stehe.
7.3.3 Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil
publiziert) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in den vier Pro-
vinzen der Autonomen Kurdischen Region (das Gebiet wird seit Anfang
2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie Halabja gebil-
det) nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen
ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies
werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern (ursprünglich statt
vieler BVGE 2008/5). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die
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Seite 12
langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem KRG-Gebiet
stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Be-
sonderes Gewicht ist dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren
beizumessen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2855/2018 vom 14. Januar
2019 E. 5.6.1, D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2, E-2036/2016
vom 21. November 2018 E. 6.3.1). So setzt die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs insbesondere voraus, dass die betreffende Person ur-
sprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und
dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Be-
kanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien ver-
fügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die
kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder
von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Bezie-
hungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführlich zudem das Urteil
des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff., m.w.H.).
7.3.4 Der Beschwerdeführer ist jung, soweit aktenkundig gesund und ver-
fügt über eine gewisse Schulbildung sowie über Berufserfahrung, insbe-
sondere in der (…). Es muss nicht befürchtet werden, er könnte nach sei-
ner Rückkehr in die ARK in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedro-
hende Lage geraten, zumal er bei der Wiedereingliederung auch mit der
Unterstützung seiner Eltern, seiner älteren Schwester sowie verschiedener
weiterer Verwandter rechnen kann. Der Hinweis, sein Vater sei krank und
habe im Jahr 2015 sein Auto verkaufen müssen, ausserdem seien seine
Eltern lediglich Mieter des von ihnen bewohnten Hauses (vgl. Beschwerde
S. 9), vermag daran nichts zu ändern.
7.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen, da der Beschwerdeführe über einen noch bis zum 3. Mai 2021
gültigen Reisepass verfügt (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Der entsprechende Be-
schwerdeantrag ist abzuweisen.
8.
Aufgrund der Akten bestehen auch keine Hinweise, dass der massgebliche
Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden wäre, weshalb der subeven-
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Seite 13
tualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache zur "vollständigen Ab-
klärung" beziehungsweise zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuwei-
sen ist.
Insgesamt ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung
gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält und die Beschwerde abzuweisen
ist.
9.
Die Anträge auf vorsorgliche Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie
um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) sind
mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.
10.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – unbesehen der
geltend gemachten, bis anhin aber nicht durch eine entsprechende Bestä-
tigung belegten Bedürftigkeit – abzuweisen, da sich die Begehren, wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos erwiesen ha-
ben.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.−
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5795/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni