Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5796/2011
U r t e i l v om 2 5 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am … , und
B._______, geboren am … ,
Kosovo,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2011 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 13. August 2011 – von den
Niederlanden kommend – in der Schweiz Asylgesuche einreichten,
dass sie – gemäss Verzeichnung in der EurodacDatenbank – zuvor
bereits in drei anderen europäischen Staaten Asylanträge gestellt hatten
(beide erstmals in den Niederlanden [… 2009], danach beide in
Frankreich [… 2009], anschliessend die Beschwerdeführerin wiederum in
den Niederlanden [… 2009] und der Beschwerdeführer in Deutschland
[… 2009] und schliesslich nochmals beide in den Niederlanden […
2011]),
dass sie am 7. September 2011 vom BFM zu ihren Personalien und ihren
persönlichen Verhältnissen, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren
Gesuchsgründen befragt wurden (vgl. BFMAkten; …),
dass sie dabei vorbrachten, sie stammten aus dem ehemaligen
Jugoslawien und seien Roma, sie seien beide im Kosovo geboren und bis
1989 im Dorf X._______ in der Gemeinde Y._______ wohnhaft gewesen,
ihre heutige Staatsangehörigkeit würden sie jedoch nicht kennen, da sie
ihre Heimat – das damalige Jugoslawien – bereits 1989 verlassen hätten,
seien sie doch bereits damals nach Deutschland,
dass sie sich ab 1989 ununterbrochen in Deutschland aufgehalten hätten,
bis sie 2008 von dort in den Kosovo zurückgeschickt worden seien,
dass sie den Kosovo jedoch bereits drei Wochen später wieder verlassen
hätten und in die Niederlande geflüchtet seien, da sie während ihres
Aufenthalts in einem Vorort von Y._______ Probleme bekommen hätten,
dass sie sich in der Folge fast drei Jahre lang als Asylsuchende in den
Niederlanden aufgehalten hätten, wobei sie zwischenzeitlich auch in
Frankreich und in Deutschland Asylgesuche eingereicht hätten, von dort
jedoch wieder in die Niederlande zurückgeschickt worden seien,
dass sie schliesslich in die Schweiz gereist seien, da ihre Asylgesuche in
den Niederlanden abgelehnt und sie dort unter Androhung von Haft
aufgefordert worden seien, das Land endgültig zu verlassen,
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dass sie sich auf Nachfrage hin ausdrücklich gegen eine Rückkehr in die
Niederlande aussprachen, da man ihnen dort für den Fall eines weiteren
Aufenthalts mit Gefängnis gedroht habe,
dass sie daneben vorbrachten, sie würden an sich gerne nach
Deutschland zurückkehren, da dort ihre … Kinder und auch einige
Geschwister lebten, welche in Deutschland alle über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügten, sie seien jedoch von Deutschland in
den Kosovo und beim zweiten Mal in die Niederlande abgeschoben
worden,
dass die Beschwerdeführenden als Beweismittel zwei Schreiben aus dem
Kosovo … [von 2008 und 2009] vorlegten, in welchen ihnen von der
Gemeinde die Zerstörung ihres ehemaligen Hauses und die heutige
Nutzung des Geländes als Gemeindefriedhof bestätigt wird,
dass sie ferner je zwei Beweismittel betreffend den Abschluss ihrer
Asylverfahren in den Niederlanden sowie je ein ärztliches Zeugnis aus
Deutschland … [von 2009] einreichten,
dass das BFM am 27. September 2011 – nach den Bestimmungen der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO) – ein Ersuchen um Wiederaufnahme der
Beschwerdeführenden an die zuständige Behörde der Niederlande
richtete,
dass diesem Ersuchen am 11. Oktober 2011 von Seiten der Niederlande
ausdrücklich entsprochen wurde,
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 –
eröffnet am 14. Oktober 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug in die
Niederlande anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälligen
Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende
Wirkung zu,
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dass das Bundesamt in seinem Entscheid – unter Verweis auf die
Bestimmungen der DublinIIVO, den vorgängigen Aufenthalt der
Beschwerdeführenden als Asylsuchende in den Niederlanden, das vom
BM an die niederländischen Behörden gerichtete Gesuch um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden und namentlich die aus den
Niederlanden eingegangene Wiederaufnahmeerklärung vom 11. Oktober
2011 – auf die Zuständigkeit der Niederlande für die Behandlung der
Asylgesuche der Beschwerdeführenden verwies und festhielt, von diesen
seien keine relevanten Gründe gegen eine Überstellung vorgebracht
worden,
dass das Bundesamt abschliessend den Vollzug der Wegweisung in die
Niederlande als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
20. Oktober 2011 (Poststempel) Beschwerde erhoben, wobei sie in ihrer
Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
[1], die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl [2], eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz [3] beantragten,
dass sie gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht [4], im Weiteren um die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde [5] und
ausserdem um Anordnungen an das BFM betreffend die Nicht
Kontaktnahme mit den Behörden ihres Heimatstaates [6], eventualiter
eine diesbezügliche Information [7] ersuchten,
dass sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache geltend machten, sie wollten
nicht in die Niederlande zurückkehren, da sie dort im Falle einer
Rückkehr gemäss Androhung der Behörden ins Gefängnis kommen und
danach in den Kosovo abgeschoben würden, wo sie gefährdet wären,
dass sie daneben geltend machten, sei seien beide psychisch krank und
würden Medikamente benötigen,
dass gleichzeitig mit der Eingabe der Beschwerdeführenden ein
Unterstützungsschreiben … [einer Minderheitenvereinigung] vom 19.
Oktober 2011 einging, worin die Gesuchsvorbringen der
Beschwerdeführenden bestätigt und bekräftigt werden,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Oktober 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist und formgerechte Eingabe der legitimierten
Beschwerdeführenden – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen
– einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG; Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass sich das vorliegenden Verfahrens auf einen
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bezieht,
womit – wie nachfolgen aufgezeigt – weder die Frage nach der allfälligen
Flüchtlingseigenschaft noch die Frage nach einer allfälligen
Asylgewährung Gegenstand des Verfahrens bildet, sondern einzig zu
prüfen ist, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist
und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz in die
Niederlande verfügt hat,
dass daher auf das Begehren betreffend Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [2] nicht einzutreten ist,
dass vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen auch auf das
Begehren betreffend die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz [3] nicht einzutreten ist,
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
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dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Akten erstellt ist, dass sich die Beschwerdeführenden
vor ihrer Einreise in die Schweiz als abgewiesene Asylsuchende in den
Niederlanden aufgehalten haben und von dort kommend in die Schweiz
eingereist sind,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen
Bestimmungen zum DublinVerfahren, auf welche anstelle einer
Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – die
Niederlande für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers
zuständig sind, was von den Niederlanden mit der Abgabe der Erklärung
betreffend die Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden (nach Art. 16
Abs. 1 Bst. e DublinIIVO) ausdrücklich akzeptiert worden ist,
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass sich die Beschwerdeführenden zwar gegen eine Rückkehr in ihr
Erstasylland aussprechen, aufgrund der Akten jedoch keine Gründe
ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen die vom BFM
angeordnete Überstellung in die Niederlande sprechen würden,
dass die Niederlande Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR
0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass aufgrund der Akten zwar davon auszugehen ist, in den
Niederlanden seien die Asylgesuche der Beschwerdeführenden endgültig
abgewiesen worden,
dass dieser Umstand jedoch als unerheblich zu erkennen ist, da keine
konkreten Hinweise darauf bestehen, die Beschwerdeführenden hätten in
den Niederlanden nicht über die Möglichkeit verfügt, ihre Asylgründe in
umfassender Weise vorzutragen, respektive die niederländischen
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Behörden hätten ihre Asylgesuche ohne hinreichende Prüfung der
Asylvorbringen abgewiesen, wie auch keine Hinweise darauf bestehen,
die Niederlande würden sich im Falle der Beschwerdeführenden nicht an
ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, namentlich das Refoulementverbot
und die einschlägigen Normen der EMRK halten,
dass entgegen den Beschwerdevorbringen auch kein hinreichender
Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden würden im Falle
einer Rückführung in die Niederlande in eine existenzielle Notlage
geraten respektive von den Niederlanden einer solchen ausgesetzt,
dass daran auch das Vorbringen betreffend eine angebliche psychische
Erkrankung der Beschwerdeführenden nichts ändert,
dass die Beschwerdevorbringen betreffend eine angebliche Gefährdung
in der Heimat respektive eine angeblich nicht mehr möglichen
Reintegration im Kosovo im vorliegenden Verfahren – welches sich auf
einen Entscheid gemäss den Bestimmungen zum DublinVerfahren
bezieht – ausserhalb des objektiv vorgegebenen Prozessgegenstandes
liegen, weshalb auf diesbezügliche Erwägungen zu verzichten ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen sowie unter Berücksichtigung der
gesamten Aktenlage keine Gründe ersichtlich sind, welche im Falle der
Beschwerdeführenden in rechtserheblicher Weise gegen eine
Rückführung in ihr Erstasylland sprechen würden,
dass daher ein Selbsteintritt auf das Asylgesuch (nach Art. 3 Abs. 2
DublinIIVO) ausgeschlossen bleibt, womit der Nichteintretensentscheid
des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung in die Niederlande der Systematik
des DublinVerfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der
Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für die von
den Beschwerdeführenden beantragte Ersatzmassnahme für den
Wegweisungsvollzug (im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), mithin eine
entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen
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des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung in die
Niederlande zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde – soweit darauf
einzutreten ist – als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Endentscheid das Gesuch um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, respektive vielmehr das
Gesuch um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (nach Art. 107a
AsylG), und das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht
(gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos werden,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens Kontakte mit dem Heimatstaat
ohnehin nicht in Betracht fallen, weshalb auch die diesbezüglichen
Anträge [6 und 7] gegenstandlos sind,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als
aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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