B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5796/2017
lan
Ur t e i l vom 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik,
vertreten durch Eva Gammenthaler,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 8. September 2017 / N (…).
D-5796/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger und An-
gehöriger der Volksgruppe der Roma, suchte am 15. März 2010 erstmals
in der Schweiz um Asyl nach. Nach der am 10. Mai 2010 rechtskräftig er-
folgten Ablehnung des ersten Asylgesuchs durch das damalige Bundesamt
für Migration (BFM) kehrte der Beschwerdeführer am 21. Mai 2010 nach
Mazedonien zurück.
A.b Am 11. Juni 2015 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch
in der Schweiz. Er machte dabei eine Bedrohung durch Privatpersonen
(Familienangehörigen des Mörders seines Vaters) sowie gesundheitliche
Probleme (psychische Probleme sowie Akne und Kopfschmerzen) geltend.
Mit Verfügung vom 23. März 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Be-
schwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 6. April 2016
beim Bundesverwaltungsgericht an. Dieses trat mit Urteil vom 20. April
2016 infolge vermeintlich verpasster Beschwerdefrist auf die Beschwerde
nicht ein.
A.c Am 26. April 2016 gelangte der Beschwerdeführer mit einem Revisi-
onsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht und belegte dabei, dass die
Beschwerdefrist durch die Beschwerde vom 6. April 2016 eingehalten wor-
den war. In seinem kombinierten Urteil vom 11. Mai 2016 hiess das Bun-
desverwaltungsgericht daraufhin das Revisionsgesuch gut, nahm das Be-
schwerdeverfahren wieder auf und wies die Beschwerde ab. Ab dem
29. August 2016 galt der Beschwerdeführer als untergetaucht.
B.
Mit Eingabe vom 10. März 2017 beantragte der Beschwerdeführer ein drit-
tes Mal um Asyl in der Schweiz. Dabei machte er geltend, er sei Ende Au-
gust 2016 nach Mazedonien zurückgekehrt. Er sei jedoch wiederum von
Privatpersonen (dem Mörder seines Vaters sowie dessen Familienangehö-
rigen) bedroht worden, und die Polizei habe ihm nicht geholfen. Das SEM
stellte mit Verfügung vom 25. April 2017 fest, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das (dritte) Asylgesuch ab und ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
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Seite 3
C.
C.a Mit Eingabe vom 16. August 2017 liess der Beschwerdeführer ein Wie-
dererwägungsgesuch einreichen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Maze-
donien sei unzumutbar, weshalb er wiedererwägungsweise vorläufig auf-
zunehmen sei. Er habe sich vom 11. April bis am 29. Mai 2017 in stationä-
rer psychiatrischer Behandlung im B._______ befunden. Mit Schreiben
vom 22. Mai 2017 habe das B._______ festgehalten, er sei aus gesund-
heitlichen Gründen nicht reisefähig, und eine Ausschaffung würde ein er-
hebliches Gesundheitsrisiko darstellen. Kurze Zeit später habe er erneut
zur stationären Behandlung ins B._______ eintreten müssen. Aus dem me-
dizinischen Bericht des B._______ vom 26. Juli 2017 gehe hervor, dass
der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung und
einer damit verbundenen Krise leide. Bei Eintritt habe akute Suizidalität be-
standen. Weitere Symptome seien Anspannung, innere Unruhe, Angst vor
Fremdaggression sowie psychosomatische Beschwerden. Der Beschwer-
deführer müsse zahlreiche Medikamente einnehmen und erhalte eine Psy-
chotherapie. Er benötige eine engmaschige Betreuung. Die Ärzte würden
damit rechnen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien verschlechtern würde. In Maze-
donien seien psychiatrische Institutionen mit ungenügendem Personal
ausgestattet, und die Behandlungsmethoden seien nicht auf dem aktuellen
Wissensstand. Die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente seien
dort nicht oder nur schwer erhältlich. Daher sei mit einer Eskalation der
psychischen Symptome zu rechnen. Ausserdem müsste wohl aus Gründen
der unklaren Kostenübernahme mit einer Therapieverzögerung respektive
einem -abbruch gerechnet werden. Eine soziale Eingliederung des Be-
schwerdeführers müsse demnach als aussichtslos bezeichnet werden. Er
sei überdies bis auf weiteres auch arbeitsunfähig. Ferner sei zu berück-
sichtigen, dass der Beschwerdeführer in Mazedonien nicht über ein tragfä-
higes familiäres Netzwerk verfüge. Sein Vater sei umgebracht worden, wo-
bei der Beschwerdeführer Zeuge gewesen sei. Die Mutter lebe mit ihrem
Mann in Deutschland, ebenso eine Schwester. Sie seien alle sozialhilfeab-
hängig. Eine andere Schwester lebe in Aarau. Deren Einkommen reiche
nicht aus, um den Beschwerdeführer zu unterstützen, ausserdem wolle sie
dies auch nicht. In Mazedonien verfüge der Beschwerdeführer lediglich
über zwei Tanten. Diese seien weder bereit noch in der Lage, den Be-
schwerdeführer zu unterstützen. Bei einer Rückkehr nach Mazedonien –
dem Ort seiner Traumatisierung – würde sich die psychische Erkrankung
infolge einer Retraumatisierung verschlechtern. Zudem wäre der Be-
schwerdeführer dort auf sich alleine gestellt. Der Zugang zu medizinischer
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Versorgung wäre kaum gegeben respektive nicht erschwinglich. Ange-
sichts seines Gesundheitszustands, der fehlenden Berufsausbildung sowie
seiner Zugehörigkeit zur diskriminierten Volksgruppe der Roma hätte der
Beschwerdeführer auch keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. In verschiede-
nen Berichten, namentlich der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und
des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, sowie in einem
Gutachten von Dr. Karin Waringo vom 6. Juni 2014 werde bestätigt, dass
die Roma in Mazedonien diskriminiert und in allen Lebensbereichen, ins-
besondere auch bei der medizinischen Versorgung und der Sozialhilfe, be-
nachteiligt würden. Zudem würden nach Mazedonien abgeschobene ab-
gewiesene Asylbewerber regelmässig mit einer Sozialhilfesperre und einer
Einziehung des Reisepasses bestraft. Aus diesen Gründen müsse damit
gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Mazedonien in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der Weg-
weisungsvollzug sei daher als unzumutbar zu erachten, und der Beschwer-
deführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
C.b Dem Wiedererwägungsgesuch lagen insbesondere eine ärztliche Be-
stätigung des B._______ vom 22. Mai 2017, ein ärztlicher Bericht des
B._______ vom 26. Juli 2017 sowie zwei Sachverständigengutachten vom
6. und 7. Juni 2014 von Dr. Karin Waringo betreffend zwei deutsche Ver-
waltungsverfahren (beide unvollständig) bei.
C.c Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
8. September 2017 ab, erklärte seine Verfügung vom 25. April 2017 für
rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 11. Ok-
tober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde bean-
tragt, die vorinstanzliche Verfügung vom 8. September 2017 sei aufzuhe-
ben, und der Beschwerdeführer sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
ersucht. Ausserdem wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu gewäh-
ren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
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Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 8. September 2017 (inkl. Zustellnachweis), eine Kopie der Voll-
macht vom 10. Juli 2017, ein ärztlicher Bericht des Spitals C._______ vom
20. April 2016 (Kopie), ein Schreiben des MediZentrums Ins vom 10. April
2017 (Kopie), ein ärztliches Zeugnis des B._______ vom 22. Mai 2017 (Ko-
pie), ein ärztlicher Bericht des B._______ vom 26. Juli 2017 (Kopie) sowie
ein Schreiben der Rechtsvertreterin an das B._______ vom 9. Oktober
2017 (Kopie).
E.
Mit Telefax vom 16. Oktober 2017 setzte der zuständige Instruktionsrichter
den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
F.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 wurde der Beschwerde antragsge-
mäss die aufschiebende Wirkung erteilt. Auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses wurde einstweilen verzichtet, und der Beschwerdeführer
wurde aufgefordert, innert Frist den in Aussicht gestellten Arztbericht sowie
die Fürsorgebestätigung nachzureichen.
G.
Mit Eingaben vom 30. Oktober und 8. November 2017 wurden eine Bestä-
tigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 17. Oktober 2017, ein Austrittsbe-
richt des B._______ vom 29. August 2017 sowie eine ärztliche Stellung-
nahme vom 31. Oktober 2017 (alles in Kopie) zu den Akten gereicht.
H.
Mit Verfügung vom 10. November 2017 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete (definitiv) auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer
Vernehmlassung innert Frist eingeladen.
I.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 20. November 2017 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest.
J.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Ein-
gabe vom 13. Dezember 2017, hielt dabei an den gestellten Anträgen fest
und beantragte deren Gutheissung.
D-5796/2017
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Be-
hörde im Sinne von Art. 33 VGG und damit eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vo-
rinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes
schriftlich und begründet einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfah-
ren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
3.2 In seiner praktisch relevantesten Konstellation bezweckt das Wieder-
erwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und
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Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungsvoll-
zugshindernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuän-
dernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwer-
deverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde –
können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung be-
gründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl.
BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwä-
gung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach einem materiellen Be-
schwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und
daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl.
BVGE 2013/22 E. 12 und 13).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Wiedererwä-
gungsentscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im
Verlauf seiner Asylverfahren in der Schweiz keine schwerwiegenden ge-
sundheitlichen Probleme geltend gemacht und zu keiner Zeit einen Arztbe-
richt eingereicht. Der im Wiedererwägungsverfahren eingereichte Arztbe-
richt vom 26. Juli 2017 sei lückenhaft und wenig aussagekräftig. Insbeson-
dere fehlten auch jegliche Angaben zum Verwendungszweck der aufge-
führten Medikamente. Die konkreten Bedürfnisse des Beschwerdeführers
könnten so nicht umfassend beurteilt werden. Jedoch könne festgestellt
werden, dass in Mazedonien – beispielsweise in der Apotheke Eurofarm in
Skopje – die meisten der aufgeführten Medikamente oder zumindest Alter-
nativen verfügbar seien. Ob das Medikament Sirdalud verfügbar sei, könne
nicht eruiert werden. Allerdings wäre selbst bei Nichtvorhandenseins die-
ses Medikaments nicht von einer medizinischen Notlage auszugehen. So-
dann sei festzustellen, dass die Behandlung von psychischen Erkrankun-
gen in Mazedonien grundsätzlich für alle Bevölkerungsgruppen und auf al-
len drei Versorgungsstufen vorhanden sei, wenn auch auf niedrigerem Ni-
veau als in der Schweiz. Zu nennen seien insbesondere das Universtitäts-
spital in Skopje sowie das Sistina Spital in Skopje. Auch in Privatpraxen
würden psychiatrische Behandlungen durch Fachärzte durchgeführt. Dem-
nach könne der Beschwerdeführer seine psychiatrische Behandlung auch
in Mazedonien weiterführen. Bezüglich der geltend gemachten Retrauma-
tisierung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Mazedonien sei
darauf zu verweisen, dass es ihm nicht gelungen sei, die geltend gemachte
Verfolgung glaubhaft zu machen. Hingegen sei es verständlich, dass die
drohende Rückkehr Ängste und Unsicherheit auslöse und sich der Ge-
sundheitszustand nach einem negativen Asylentscheid verschlechtern
könne. Dem könne mit einer angepassten Betreuung sowie bei Bedarf mit
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medikamentöser Behandlung während den Ausreisevorbereitungen be-
gegnet werden. Dem Beschwerdeführer stehe es zudem frei, medizinische
Rückkehrhilfe zu beantragen. Nach dem Gesagten sei nicht von einer dro-
henden konkreten Gefährdung infolge einer medizinischen Notlage im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auszugehen. Bezüglich
der im Wiedererwägungsgesuch erwähnten schikanösen Reisegesetz-
Bestimmungen, welche im Jahr 2011 eingeführt worden seien, um maze-
donische Bürger an der Ausreise in europäische Zielländer zu hindern, sei
sodann festzustellen, dass das mazedonische Verfassungsgericht im Jahr
2014 die fraglichen Klauseln des Reisegesetztes betreffend die Einziehung
des Reisepasses ausser Kraft gesetzt habe. Bei der im Wiedererwägungs-
gesuch ebenfalls erwähnten Sozialhilfesperre handle es sich nicht um eine
Strafe. Vielmehr werde der Anspruch auf Sozialhilfe bei längerem Ausland-
aufenthalt unterbrochen; diese Regelung kenne auch die Schweiz. Eine
spätere Wiederaufnahme der Zahlungen brauche Zeit und sei von den lo-
kalen Behörden abhängig. Im Falle des Beschwerdeführers sei festzustel-
len, dass er über einen gültigen Pass und eine Identitätskarte verfüge. Es
seien daher keine Gründe erkennbar, weshalb ihm der Zugang zur Sozial-
hilfe im Bedarfsfall verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert
werden sollte. Ferner sei auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs für Roma nach Mazedonien auszugehen. So-
dann verfüge der Beschwerdeführer in D._______ ein Haus, und es sei
davon auszugehen, dass er dort über ein soziales Netz verfüge. Insgesamt
lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 10.
März 2017 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch ab-
zuweisen sei.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwer-
deführer habe erst im Februar 2016 die Gelegenheit erhalten, mit einer
psychiatrischen Fachperson zu sprechen und eine Therapie zu beginnen.
Er habe im Rahmen seiner Beschwerde vom 6. April 2016 darauf hinge-
wiesen und die Einreichung eines Arztberichtes angekündigt. Die Psychia-
terin habe ihm versprochen, einen solchen auszustellen. Der Bericht sei
sodann am 20. April 2016 erstellt und am 22. April 2016 versandt worden.
Dem Beschwerdeführer sei es jedoch nicht gelungen, den Bericht vor dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2016 einzureichen. Aus
Angst vor Haft und Ausschaffung sei er dann im August 2016 selbständig
ausgereist. Nach rund sieben Monaten sei er erneut in die Schweiz einge-
reist, um Schutz zu beantragen. Der vorerwähnte Arztbericht sei der
Rechtsvertretung sodann am 7. April 2017 zugestellt worden. Das neue
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Asylgesuch des Beschwerdeführers sei jedoch bereits am 30. März 2017
(später ersetzt durch die Verfügung vom 25. April 2017) abgelehnt worden.
Auf eine Beschwerde sei verzichtet worden, weil der Arztbericht nicht ak-
tuell gewesen sei und somit mit einer Abweisung der Beschwerde habe
gerechnet werden müssen. Dem kantonalen Migrationsamt sei indessen
mit Schreiben vom 14. April 2017 mitgeteilt worden, dass sich der Be-
schwerdeführer kurz nach dem 30. März 2017 in stationäre psychiatrische
Behandlung habe begeben müssen. Dem Arztbericht vom 20. April 2016
sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 18. Februar 2016
in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gewesen
sei und an verschiedenen psychischen Störungen leide. Von einer Rück-
kehr ins Heimatland werde abgeraten. Am 22. Mai 2017 habe das
B._______ dem Beschwerdeführer Reiseunfähigkeit attestiert. Somit treffe
es nicht zu, dass der Beschwerdeführer seine psychische Erkrankung erst
im Wiedererwägungsverfahren geltend gemacht habe. Zum Vorwurf des
SEM, wonach der Arztbericht vom 26. Juli 2017 nicht aussagekräftig sei,
sei zu bemerken, dass die Vorinstanz diesfalls verpflichtet gewesen wäre,
einen ausführlicheren Arztbericht anzufordern. Da das SEM dies nicht ge-
macht habe, habe es die Untersuchungspflicht verletzt respektive den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Es hätte die notwen-
digen Abklärungen entweder selber treffen müssen oder dem Beschwer-
deführer eine Frist zur Behebung des Mangels einräumen müssen. Die Er-
hältlichkeit der vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente in Maze-
donien habe das SEM sodann nur ungenügend abgeklärt. Teilweise wür-
den Medikamente genannt, die nicht auf der Liste der von ihm benötigten
Medikamente stünden. Es sei auch fraglich, ob die Vorinstanz über genü-
gend medizinische Kenntnisse verfüge, um Alternativpräparate vorzuschla-
gen. Das SEM habe demnach willkürlich einen eigenen Medikamentenplan
für den Beschwerdeführer erstellt. Sodann begnüge sich die Vorinstanz da-
mit, auf bestehende psychiatrische Einrichtungen in Mazedonien zu ver-
weisen. Dabei erstaune insbesondere die Nennung von privaten Einrich-
tungen, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich keine Möglichkeit habe,
sich privat behandeln zu lassen. Auf die Probleme beim Zugang zu psychi-
atrischen Dienstleistungen sei das SEM ungenügend eingegangen. Dies-
bezüglich sei erneut auf den Bericht der SFH vom 23. August 2012 sowie
das Sachverständigengutachten von Dr. Karin Waringo vom 6. Juni 2014
zu verweisen. Es bestünden damit deutliche Hinweise, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr nach Mazedonien für einen längeren Zeitraum
ohne Sozialhilfe bleiben dürfte und eine ihm allenfalls gewährte Sozialhilfe
nicht ausreichen würde, um damit ein Leben in Würde sowie die benötigte
medizinische Behandlung zu finanzieren. Auch ein neuerer Bericht der
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SFH vom 23. Dezember 2015 („Mazedonien: Behandlung von schweren
Depressionen“) bestätige, dass der Zugang zu medizinischen Leistungen
für Roma erschwert sei. Der Beschwerdeführer würde aus diesen Gründen
in Mazedonien nicht innert nützlicher Frist in den Genuss einer Kranken-
versicherung und Sozialhilfe kommen. Zudem sei die medizinische Infra-
struktur in Mazedonien ungenügend, überdies wäre für ihn eine Behand-
lung unerschwinglich. Damit sei ein Therapieabbruch oder zumindest län-
gerer Unterbruch vorprogrammiert. Daher würde er bei einer Rückkehr
nach Mazedonien aus medizinischen, psychosozialen und wirtschaftlichen
Gründen in eine existenzbedrohende Notlage geraten, zumal er dort über
kein familiäres Netzwerk verfüge. Das SEM habe die Ausführungen des
Beschwerdeführers weder vollständig noch korrekt gewürdigt und habe da-
mit die Untersuchungs-, Begründungs- und Abklärungspflicht respektive
das rechtliche Gehör verletzt. Eine Stellungnahme des B._______ sei er-
beten worden und werde bei Erhalt nachgereicht.
4.3 In seiner Vernehmlassung bringt das SEM vor, der Beschwerdeführer
habe bereits am 24. Januar 2010 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl
ersucht, ohne dabei auf gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgrund des
Erlebten hinzuweisen. Ausserdem sei die Begründung in der Beschwerde,
weshalb der letzte Asylentscheid vom 25. April 2017 nicht angefochten
worden sei, nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer im weite-
ren Verlauf eines allfälligen damaligen Beschwerdeverfahrens ohne weite-
res einen aktuellen Arztbericht hätte nachliefern können. Die Rüge, wo-
nach das SEM die Erhältlichkeit der vom Beschwerdeführer benötigten Me-
dikamente nicht genügend abgeklärt und willkürlich einen eigenen Sach-
verhalt und Medikamentenplan erstellt habe, sei sodann haltlos. Die im
Arztbericht vom 26. Juli 2017 aufgeführten Medikamente respektive Wirk-
stoffe seien von MedCOI in Zusammenarbeit mit Ärzten in Mazedonien auf
ihre Erhältlichkeit überprüft worden. MedCOI sei ein Projekt zur Erfassung
medizinischer Informationen aus Herkunftsländern, welches durch den Eu-
ropäischen Flüchtlingsfonds finanziert werde. Das SEM wiederholt danach
die bereits in seiner Verfügung getroffenen Feststellungen zur Erhältlichkeit
der vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente und fügt an, wie er-
wähnt sei nicht bekannt, ob Tizanidin, ein zentrales Muskelrelaxans, in Ma-
zedonien verfügbar sei. Es werde beim Beschwerdeführer offenbar zur Re-
duktion der Kopfschmerzen aufgrund von Muskelanspannung eingesetzt.
Es handle sich demnach nicht um ein lebenswichtiges Medikament, und es
könnten bei der Vorbereitung der Ausschaffung gegebenenfalls Alternati-
ven geprüft werden. Das SEM sei mit diesen Erkundigungen seiner Abklä-
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rungspflicht vollumfänglich und im Rahmen seiner Möglichkeiten nachge-
kommen. Sodann sei nie behauptet worden, die geltend gemachte Trau-
matisierung und psychische Erkrankung sei unglaubhaft oder vorgescho-
ben. Hingegen sei die geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft ge-
macht worden, weshalb auch nicht von einer Retraumatisierung im Falle
der Rückkehr auszugehen sei. Betreffend die Situation der Roma in Maze-
donien sowie die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankun-
gen werde an der aktuellen Lageeinschätzung, welche sich mit der Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts decke, festgehalten. Zudem sei darauf zu
verweisen, dass Mazedonien als einer der Herkunftsstaaten gelte, in wel-
che eine Rückkehr generell als zumutbar erachtet werde (vgl. die Bundes-
ratssitzung vom 25. Oktober 2017). Die Beschwerdeschrift enthalte keine
Argumente, welche gegen diese aktuelle Einschätzung des Bundesrats
sprechen würden.
4.4 In der Replik wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei der Meinung,
er habe bereits im ersten Asylverfahren deutlich gemacht, dass er von den
Erlebnissen im Zusammenhang mit der Tötung seines Vaters nachhaltig
belastet gewesen sei. Er habe aber damals keinen Zugang zu psychologi-
scher Behandlung gefunden und sei nie von einem Facharzt begutachtet
worden. Heute gehe es ihm zudem deutlich schlechter als damals. Sodann
sei es nicht sachgerecht, von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht (we-
gen verspäteter Einreichung des Arztberichtes) auf die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu schliessen. Im Übrigen sei auf eine Beschwerde-
erhebung im dritten Asylverfahren auch deshalb verzichtet worden, weil der
Beschwerdeführer damals infolge einer akuten Krise schlecht erreichbar
gewesen sei. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im heutigen Zeitpunkt aufgrund aktueller medizini-
scher Unterlagen zu beurteilen sei. Bezüglich der vom SEM vorgenomme-
nen medizinischen Abklärungen sei festzustellen, dass das SEM nur die
Erhältlichkeit abgeklärt habe, sich jedoch nicht mit der Frage befasst habe,
ob der Beschwerdeführer Zugang zu den Medikamenten sowie zur benö-
tigten psychotherapeutischen Behandlung hätte. Dies sei zweifelhaft. Aus-
serdem müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
bezüglich der geltend gemachten Verfolgungssituation zumindest teilweise
von realen Erfahrungen gesprochen habe, weshalb er einer zwangsweisen
Rückkehr durchaus eine Retraumatisierung erleiden würde. Dies sei auch
von den Ärzten festgestellt worden. Schliesslich bestünden konkrete indi-
viduelle Gründe dafür, dass die Regelvermutung, wonach die Rückkehr
nach Mazedonien grundsätzlich als zumutbar gelte, im vorliegenden Fall
nicht zutreffe. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine
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ernsthafte, lebensbedrohliche Notlage geraten und sei daher vorläufig auf-
zunehmen.
5.
Vorab ist auf die in der Beschwerde erhobene formelle Rüge, wonach das
SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör respek-
tive die Untersuchungs-, Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt und
willkürlich argumentiert habe, einzugehen:
5.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die
Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungs-
grundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände ab-
klären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch
Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn
der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer
Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfest-
stellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt
nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entschei-
dung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist
allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche
Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur
dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt er-
scheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Der Grundsatz des rechtli-
chen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) beinhaltet sodann insbe-
sondere auch die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid
in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und
in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus
folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen
Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begrün-
den (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so
abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, die für den Entscheid bedeutsam sind (vgl. dazu bei-
spielsweise BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
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5.2 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das SEM entgegen
den Ausführungen auf Beschwerdeebene den rechtserheblichen Sachver-
halt ausreichend abgeklärt hat und damit seiner Untersuchungspflicht
nachgekommen ist. Es hat mit Hilfe von MedCOI die Verfügbarkeit der vom
Beschwerdeführer gemäss eingereichtem Arztbericht benötigten Medika-
mente respektive Wirkstoffe in Mazedonien in Erfahrung gebracht und
überdies unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts festgestellt, dass die Behandlung von psychischen Erkrankungen
in Mazedonien grundsätzlich für alle Bevölkerungsgruppen vorhanden
seien. Es hat dabei insbesondere das Universitätsspital in Skopje hervor-
gehoben, in welchem Gesprächstherapien sowie medikamentöse Thera-
pien durchgeführt würden. Daneben gebe es auch geeignete private Ein-
richtungen. Von einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts kann
bei dieser Sachlage keine Rede sein. Im Übrigen hält die Rechtsvertreterin
in ihrer Eingabe vom 8. November 2017 selber fest, dass sie den medizi-
nischen Sachverhalt nun (nach Erhalt von zwei weiteren ärztlichen Berich-
ten vom August und Oktober 2017) für ausreichend erstellt erachte. Allfäl-
lige Mängel in der Sachverhaltsermittlung wären damit im heutigen Zeit-
punkt ohnehin als geheilt zu erachten. Das SEM ist sodann auch seiner
Prüfungs- und Begründungspflicht nachgekommen, indem es das Vorbrin-
gen im Wiedererwägungsgesuch, wonach der Wegweisungsvollzug des
Beschwerdeführers nach Mazedonien aus medizinischen Gründen unzu-
mutbar sei, ausführlich geprüft und gewürdigt und sodann begründet hat,
weshalb es diese Auffassung nicht teilt. Der blosse Umstand, dass die Vo-
rinstanz nicht jedes einzelne Detail der Vorbringen im Wiedererwägungs-
gesuch explizit aufgeführt und gewürdigt hat, ist nicht als Verletzung des
rechtlichen Gehörs zu werten. Insbesondere stellt der Umstand, dass die
Rechtsvertreterin mit den Erwägungen des SEM inhaltlich nicht einverstan-
den ist, für sich genommen keine Verletzung der Begründungspflicht und
schon gar keine Willkür dar.
5.3 Nach dem Gesagten sind die in der Beschwerde erhobenen formellen
Rügen als unbegründet zu erachten. Insbesondere besteht bei dieser
Sachlage keine Veranlassung, die Verfügung des SEM zu kassieren. Auf
die Stellung eines Kassationsantrags hat der Beschwerdeführer im Übri-
gen ohnehin verzichtet.
6.
Im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wurde der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Mazedonien als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Im Wiedererwägungsverfahren macht der
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Beschwerdeführer nun geltend, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund
seiner psychischen Erkrankung nicht mehr durchführbar; er sei infolge Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs wiedererwägungsweise vorläufig aufzunehmen (vgl. Ziff. 3 der
Rechtsbegehren).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts derselbe Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht mög-
lich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder
Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht
werden kann. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), und es werden in der Beschwerde auch keine zwi-
schenzeitlich (d.h. seit Erlass des vorinstanzlichen Asylentscheids vom
25. April 2017) eingetretenen diesbezüglichen praktischen Hindernisse
vorgebracht. Der Vollzug der Wegweisung ist daher ohne weiteres weiter-
hin als möglich zu bezeichnen.
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
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Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.1 Auf Beschwerdeebene wird zwar unter anderem die Feststellung der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt, es wird jedoch in der
Beschwerdebegründung nicht konkret ausgeführt, weshalb im heutigen
Zeitpunkt von der Unzulässigkeit des Vollzugs auszugehen sei. Es ist da-
her zunächst darauf zu verweisen, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, weshalb eine Rückkehr des Beschwerdeführers
nach Mazedonien unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG weiterhin als recht-
mässig zu erachten ist.
7.2.2 Sodann ergeben sich aus den Eingaben des Beschwerdeführers im
vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nach wie vor keine Anhalts-
punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Mazedonien
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Zur Frage der Zulässigkeit unter
medizinischen Gesichtspunkten ist zudem festzuhalten, dass eine zwangs-
weise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur in
seltenen Ausnahmefällen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen
kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR,
EGMR, Beschwerde-Nr. 41738/10 P. gegen Belgien vom 13. Dezember
2016). Der EGMR anerkennt grundsätzlich keinen durch die EMRK ge-
schützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin
in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil des
EGMR vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Bei beste-
hender Suizidalität vermag die Überstellung nicht gegen Art. 3 EMRK zu
verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die
Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den
Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und an-
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dere gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03], angeführt in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der [vormalgien] Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]).
Für den vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die allgemeine
Menschenrechtssituation in Mazedonien den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise weiterhin nicht als unzulässig erscheinen
lässt. Sodann kann die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers of-
fensichtlich nicht als derart schwerwiegend bezeichnet werden, dass damit
die hohe Schwelle zur Annahme eines „real risk“ erreicht würde. Seine
Rückführung nach Mazedonien verstösst daher nicht gegen Art. 3 EMRK.
Ferner ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer zurzeit keine Suizi-
dalität besteht, aber möglicherweise zukünftig erneut damit gerechnet wer-
den muss (vgl. die Arztberichte vom 29. August und 31. Oktober 2017).
Allfälligen suizidalen Tendenzen ist demnach im Falle einer (zwangswei-
sen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemes-
sene und sorgfältige Vorbereitung Rechnung zu tragen, indem geeignete
medizinische Massnahmen getroffen werden und eine adäquate Betreu-
ung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt
wird. Da sich der Beschwerdeführer in der Schweiz in ärztlicher Behand-
lung befindet, kann einer allfälligen erneut auftretenden akuten Suizidalität
medikamentös und therapeutisch entgegengewirkt werden.
7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen im heutigen
Zeitpunkt nach wie vor als zulässig zu erachten.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) kann der Vollzug für Auslän-
derinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine kon-
krete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG
– die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Bei einer Erkrankung kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige
medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die
Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des
Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesent-
lich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, wel-
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che zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut not-
wendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat-
oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entspre-
chende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2,
mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
7.3.2 Gemäss Aktenlage (vgl. dazu namentlich die beiden aktuellen Arzt-
berichte vom 29. August und 31. Oktober 2017) leidet der Beschwerdefüh-
rer an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diese Krankheit hat bei
ihm letztmals im Sommer 2017 zu einer mit Suizidalität verbundenen Krise
geführt, die eine vorübergehende stationäre Behandlung notwendig
machte. Am 28. August 2017 konnte der Beschwerdeführer in stabilisier-
tem Zustand aus der stationären Behandlung austreten; Suizidalität lag
nichtmehr vor, und auch die Reisefähigkeit wurde nicht mehr ausdrücklich
verneint. Seither werden die posttraumatische Belastungsstörung respek-
tive die damit verbundenen Symptome mit verschiedenen Medikamenten
in einem ambulanten Therapie-Setting weiterbehandelt. Den behandeln-
den Ärzten zufolge benötigt der Beschwerdeführer auch weiterhin eine
engmaschige Behandlung, ansonsten mit einer erneuten Verschlechterung
seines Zustandes sowie Suizidalität gerechnet werden müsse.
7.3.3 Die geltend gemachte nachträgliche Veränderung der medizinischen
Sachlage ist indessen nicht geeignet, den Vollzug der Wegweisung nach
Mazedonien im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erscheinen zu lassen.
Wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend festgestellt
wurde, ist in Mazedonien für alle Personen – auch für Angehörige der
Roma – eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung
grundsätzlich gewährleistet. Sollte der Beschwerdeführer beim Zugang zu
medizinischer Versorgung aufgrund seiner Ethnie konkret diskriminiert
werden, könnte er sich bei Bedarf an eine der in Mazedonien tätigen Hilfs-
organisationen, welche sich für die Rechte und Interessen der Roma ein-
setzen (z.B. „Ambrela“ oder “Romaversitas“) wenden. Medizinische Be-
handlungen sind in Mazedonien über das ganze Territorium verteilt erhält-
lich, und zwar auf primärer (Allgemeinmediziner, Hausärzte etc.), sekundä-
rer (Spezialisten) und tertiärer (Spitäler) Ebene. Zudem bestehen eine ob-
ligatorische sowie eine freiwillige Krankenversicherung. 95% der Bevölke-
rung Mazedoniens sind krankenversichert (Arbeitnehmer, Selbständige,
Beamte, Menschen mit einer Behinderung, Bauern, auf dem Arbeitsamt re-
gistrierte Arbeitslose, Renten- und Sozialhilfebezüger, Kriegsveteranen so-
wie die Familienmitglieder versicherter Personen). Personen, welche – wie
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der Beschwerdeführer – längere Zeit nicht in Mazedonien gelebt haben,
können sich nach der Rückkehr bei einem Krankenversicherungsfonds an-
melden und sind ab dem gleichen Tag versichert. Die Krankenversicherung
deckt ein Grundpaket an Leistungen auf primärer und sekundärer Stufe,
Medikamente, medizinische Hilfsmittel, präventive Programme und Reha-
bilitationen ab. Hinsichtlich der Kostenbeteiligung an Medikamenten der
Krankenversicherung müssen diese auf der positiven Liste für die Kom-
pensation durch den mazedonischen Gesundheitsfonds (Macedonian
Health Fund) aufgeführt sein. Die versicherte Person muss zudem zwi-
schen 5 bis 20% der Kosten der Medikamente selber übernehmen – ausser
bei einer Behandlung rund um die Mutterschaft und bei schweren Krank-
heiten (vgl. zum Ganzen beispielsweise die Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts E-807/2014 vom 3. März 2014 E. 8.3.1 oder E-6043/2013
vom 23. Dezember 2014, mit weiteren Hinweisen). Demnach kann eine
Weiterbehandlung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers
bei seiner Rückkehr nach Mazedonien – wenn auch nicht auf demselben
Niveau wie in der Schweiz – als gewährleistet erachtet werden. An der
grundsätzlichen Behandelbarkeit seiner Krankheit in Mazedonien vermag
auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Mazedonien möglicherweise eine Retraumatisierung er-
fährt, nichts zu ändern. Namentlich in Skopje bieten neben kleineren und
privaten Kliniken und Therapiezentren auch mehrere grössere Institutionen
adäquate psychiatrische Behandlungen an, so beispielsweise die Psychi-
atrische Klinik Skopje sowie das Psychiatrische Krankenhaus Skopje. Da-
neben gibt es auch noch in anderen Ortschaften grössere psychiatrische
Kliniken, beispielsweise in Negorci und in Demir Hisar. Die vom Beschwer-
deführer gemäss den eingereichten Arztberichten benötigten Medikamente
respektive Wirkstoffe sind gemäss Abklärungen des SEM in Mazedonien –
mit Ausnahme von Paliperidon und möglicherweise Tizanidin – erhältlich.
Zu Paliperidon gibt es offenbar Alternativen, welche in Mazedonien verfüg-
bar sind. Der Wirkstoff Tizanidin dient der Muskelentspannung und wird
beim Beschwerdeführer den Akten zufolge parallel zu anderen Medika-
menten zur Reduktion seiner Kopfschmerzen eingesetzt. Es ist davon aus-
zugehen, dass es auch dazu im Bedarfsfall alternative Präparate gibt, wel-
che in Mazedonien erhältlich sind. Ferner ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer in Mazedonien über einen festen Wohnsitz (das Haus sei-
ner Familie in D._______) verfügt und in der Vergangenheit als Tagelöhner
gearbeitet hat. Er hat nicht geltend gemacht, dass nach seiner vorüberge-
henden Rückkehr nach Mazedonien im August 2016 sein Reisepass ein-
gezogen und/oder er mit einer Sozialhilfesperre belegt worden sei. Es ist
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daher davon auszugehen, dass Mazedonien diese früher teilweise prakti-
zierten Schikanen, auf welche in der Beschwerde erneut hingewiesen wird,
überwiegend aufgegeben hat (vgl. dazu auch die entsprechenden Ausfüh-
rungen auf S. 4 f. der angefochtenen Verfügung). Es ist dem Beschwerde-
führer demnach unbenommen, nach seiner Rückkehr nach Mazedonien
bei Bedarf einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen. Sollte er darüber hinaus
weitere finanzielle Hilfe benötigen, so ist es ihm ausserdem zuzumuten,
sich diesbezüglich an seine Verwandten zu wenden. Da er bereits in der
Vergangenheit von seiner in Deutschland lebenden Mutter finanziell unter-
stützt worden ist (vgl. B4 S. 4, C3 S. 2) und die Tatsache, dass er sich
früher mehrfach bei seinen in Deutschland respektive in der Schweiz wohn-
haften Schwestern sowie seinen Tanten und einem Onkel in Mazedonien
aufgehalten hat (vgl. A2 S. 7, A8 S. 6, 8 und 9, B4 S. 6, B19 S. 4 und 7, C3
S. 1 und 2), den Schluss zulässt, dass er zu diesen Verwandten gute Be-
ziehungen pflegt, ist davon auszugehen, dass er im Bedarfsfall auch zu-
künftig mit deren Unterstützung rechnen kann und ihm seine Angehörigen
eine allfällige, aus medizinischen oder anderweitigen Gründen dringend
benötigte finanzielle Unterstützung nicht verweigern würden. Im Übrigen
steht es dem Beschwerdeführer frei, beim SEM einen Antrag auf medizini-
sche Rückkehrhilfe zu stellen, um so einen Therapieunterbruch nach Mög-
lichkeit zu vermeiden.
7.4 Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine
nachträglich eingetretene, wesentliche Veränderung der Sachlage (medi-
zinische Notlage) darzutun, welche eine Wiedererwägung der vorinstanzli-
chen Verfügung vom 25. April 2017 rechtfertigen würde. Der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Mazedonien erweist sich nach
wie vor als zulässig, zumutbar und möglich.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM das Wiedererwägungs-
gesuch des Beschwerdeführers vom 16. August 2017 zu Recht abgelehnt
hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm je-
doch mit Verfügung vom 10. November 2017 die unentgeltliche Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kosten-
erhebung abzusehen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: