Abtei lung IV
D-5798/2006/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, Afghanistan,
(Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Januar 2006
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5798/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat im November 2005 auf dem Landweg in Richtung (Land 1),
wo er sich während etwas mehr als zehn Tagen aufhielt. Danach folg-
ten Aufenthalte von 20 bis 25 Tagen in (Land 2), etwa 25 Tagen in
(Land 3), vier bis sechs Tagen in (Ausland 4) und drei Tagen in einem
ihm unbekannten Land, von dem er am 13. Januar 2006 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte. Gleichentags
suchte er im Empfangszentrum (Ort) um Asyl nach. Am 19. Januar
2006 fand dort die erste Befragung statt. Am 24. Januar 2006 wurde
er durch das Bundesamt in Anwesenheit einer Hilfswerksvertreterin
direkt angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei ein
Hazara schiitischer Glaubensrichtung mit letztem Wohnsitz in (Ort) in
der Provinz Ghazni. Im Kleinkindesalter sei er Vollwaise geworden und
deshalb bei seinem Onkel väterlicherseits aufgewachsen, welcher
während der Talibanherrschaft ein Taliban-Kommandant gewesen sei.
Dieser habe ihn schlecht behandelt. So habe er arbeiten müssen und
im Gegensatz zu den leiblichen Kindern seines Onkels nicht zur
Schule gehen dürfen. Als er älter geworden sei, habe er
herausgefunden, dass sein Onkel das Erbe seines Vaters beansprucht
habe. Als er seinen Onkel darauf angesprochen und sein Erbe
herausverlangt habe, habe dieser erklärt, dieses veräussert zu haben,
und ihm gedroht, ihn ins Gefängnis zu stecken, wenn er auf seiner
Forderung beharre. Eines Tages habe er ein Waffenversteck im Stall
seines Onkels gefunden. Da dieser nicht zu Hause gewesen sei, habe
er sich an dessen Ehefrau gewandt und ihr erklärt, er werde das
Waffenversteck den Behörden zum Beweis, dass sein Onkel mit den
Taliban zusammenarbeite, verraten, wenn er sein Erbe nicht erhalte.
Tags darauf habe er erfahren, dass sein Onkel kurzzeitig zu Hause
gewesen, aber bereits wieder abwesend sei. Im Verlauf des Tages sei
er von Polizisten zuhause abgeholt und auf Geheiss seines Onkels
zum Posten von (Ort) gebracht worden. Dort habe er sieben Monate
in einem verfallenen Haus in Gefangenschaft verbracht und dabei ein
sehr schweres Leben gehabt. Schliesslich habe ihn ein in (Land 5)
wohnhafter Freund seines Onkels mütterlicherseits besucht und ihn
zur Flucht ermutigt. Daraufhin sei er aus dem Gefängnis geflohen und
mit Hilfe dieses Freundes nach (Ort) gelangt. In der Folge habe er
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seinen Heimatstaat verlassen.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 27. Januar 2006 stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht. So wiesen seine Aussagen hinsichtlich
der geltend gemachten Ereignisse in wesentlichen Punkten - in Bezug
auf den Zeitpunkt der polizeilichen Festnahme, des Besuchs durch
den Freund, Aufenthaltsort und -dauer vor der Ausreise sowie den
Zeitpunkt der Ausreise - erhebliche Widersprüche auf. Sodann würden
die Vorbringen in grundlegenden Punkten der allgemeinen Erfahrung
oder Logik des Handelns widersprechen. Zudem seien seine Vorbrin-
gen in wesentlichen Punkten zuwenig konkret, detailliert und differen-
ziert dargelegt und vermittelten somit den Eindruck, dass er das Ge-
schilderte nicht selbst erlebt habe. So sei er nicht einmal in der Lage
gewesen, die Aktivitäten seines Onkel zu schildern. Auch die Aussa-
gen betreffend den angeblichen Gefängnisaufenthalt erschöpften sich
in vagen Schilderungen, welche in dieser Form ohne Weiteres von ir-
gendjemandem nacherzählt werden könnten. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich sei der Be-
schwerdeführer jung und bei guter Gesundheit. Zudem sei davon aus-
zugehen, dass er, zumal er im Dorf seines Stammes aufgewachsen
sei, dort ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz besitze. Schliess-
lich verfüge er über Arbeitserfahrung.
C.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2006 (Datum des Poststempels) an die
damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) be-
antragte der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfol-
ge, es sei die angefochtene Verfügung betreffend die Wegweisung be-
ziehungsweise deren Vollzug aufzuheben, die Unzulässigkeit, allenfalls
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde unter
Bezugnahme auf eine gleichzeitig eingereichte Fürsorgebestätigung
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der Verzicht auf einen Kostenvorschuss beantragt.
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, seit dem Sturz des
Taliban-Regimes bemühe sich die tatkräftig von der internationalen
Staatengemeinschaft unterstützte Übergangsregierung in Afghanistan
um die Etablierung von Sicherheit, Stabilität und Frieden. Aber die Re-
gierung sei noch nicht in der Lage, die Sicherheit der Zivilbevölkerung
zu gewährleisten, weil weder ein landesweit funktionierender staatli-
cher Sicherheitsapparat noch ein funktionierendes Justizsystem beste-
he. Neben dem Sicherheitsaspekt stelle sich auch die humanitäre
Lage des Landes besorgniserregend dar. Zudem würden die Hazara
weiterhin diskriminiert und es komme nach wie vor zu gewaltsamen
Übergriffen, was auch durch eine Länderanalyse der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe bestätigt werde. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan
könnte der Beschwerdeführer nie in Sicherheit leben. Die Rückkehrpo-
litik des BFM werde der prekären Situation in Afghanistan nicht ge-
recht. Die Einschätzungen des BFM seien viel zu optimistisch und
wohl eher einer Hoffnung als einer objektiven Analyse entsprungen.
Die Schilderungen der UNO und anderer Organisationen vor Ort
machten klar, dass sich die politische und humanitäre Situation nicht
nachhaltig stabilisiert habe, mithin eine erzwungene Rückkehr von
Flüchtlingen aus Europa zum heutigen Zeitpunkt verfrüht sei und den
Aufbauprozess gefährden würde.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2006 wurde auf einen Kosten-
vorschuss verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
Gleichzeitig wurde festgestellt, dass sich die Beschwerde nur gegen
den Vollzug der Wegweisung richte und somit die Verfügung des BFM
vom 27. Januar 2006, soweit die Frage des Asyls und die Flüchtlings-
eigenschaft betreffend, in Rechtskraft erwachsen sei, damit auch die
Wegweisung als solche grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen sei,
und mithin Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage
bilde, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.
E.
Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2006 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwer-
deschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismit-
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tel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Bezüglich
der Zumutbarkeit der Wegweisung sei darauf hinzuweisen, dass der
Anteil der Hazara an der Gesamtbevölkerung Afghanistans auf etwa
20 Prozent geschätzt werde und fünf Millionen umfasse. Ihr Hauptan-
siedlungsgebiet liege im zentralen Hochland Afghanistans, dem Haza-
rajat. Dieses ungefähr 50'000 km2 grosse Gebiet umfasse die Provinz
Bamiyan sowie Teile der Provinzen Ghazni, Ghor, Day Kundi, Oruzgan
und Wardak. Zudem bildeten die Hazara in den Städten Kabul, Mazar-
i-Sharif und Herat eine bedeutende ethnische Minderheitengruppe.
Nach übereinstimmender aktueller Einschätzung aus Expertenkreisen
gehöre das Hazarajat im innerafghanischen Vergleich zu den sichere-
ren Regionen des Landes. Seit dem Sturz der Taliban seien in dieser
Region - mit Ausnahme einzelner Vorfälle in der Provinz Day Kundi -
keine nennenswerten terroristischen oder militärischen Aktivitäten re-
gistriert worden. Dementsprechend könne im Hazarajat nach Beurtei-
lung des BFM nicht von einer permanent instabilen Lage gesprochen
werden. Aufgrund seiner ungünstigen topographischen Lage gehöre
das Hazarajat zwar zu den ärmsten Gegenden Afghanistans. Nach
dem Sturz der Taliban sei das Hazarajat jedoch zu einem bevorzugten
Einsatzgebiet von internationalen Hilfsorganisationen geworden. Ge-
nerell lasse sich festhalten, dass sich die Lage der mehrheitlich schiiti-
schen Hazara, der drittgrössten Minderheit des Landes, nach dem
Ende der Taliban-Herrschaft insgesamt verbessert habe. Schliesslich
seien in der angefochtenen Verfügung die Aussagen des Beschwerde-
führers bezüglich seines familiären Beziehungsnetzes teilweise als un-
glaubhaft gewertet worden, so dass davon ausgegangen werden müs-
se, dass ein Beziehungsnetz bestehe und er auch in seine Heimatregi-
on zurückkehren könne. Folglich würden beim Beschwerdeführer keine
individuellen Gründe vorliegen, welche gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen würden.
F.
In seiner Replik vom 2. Juni 2006 führte der Beschwerdeführer unter
teilweiser Bezugnahme auf einen gleichzeitig eingereichten Internet-
auszug von "DIEWELT.de" vom 19. Mai 2006 aus, in der Provinz
Ghazni seien wiederholt Anschläge und Übergriffe zu verzeichnen. Im
Übrigen verwies er auf seine bisherigen Ausführungen, an welchen er
festhielt, und führte namentlich aus, bei einer Rückkehr nach Afghanis-
tan würde er von seinem Onkel weiterhin gezielt verfolgt; er habe dort
kein Familien- oder Beziehungsnetz, welches ihm bei einer Rückkehr
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behilflich sein könnte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylge-
suchs sowie die Wegweisung blieben vorliegend unangefochten und
sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegen-
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stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die
Frage des Vollzugs der Wegweisung (Art. 44 AsylG).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20), welches seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist. Vor dem
1. Januar 2008 wurden die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnah-
me im Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeit-
gleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125
AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraus-
setzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Ge-
setzesänderung nichts geändert.
Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegwei-
sungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als un-
durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffe-
nen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2006 Nr. 6).
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.2.1 In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte
sich die ARK in EMARK 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Kabul ge-
äussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen
Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günsti-
geren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter
bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähi-
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gen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzmini-
mums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In
EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem
Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug
in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan,
Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend
von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in
EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar.
In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen beste-
he hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der
Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrach-
ten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8).
4.2.2 Von der Vorinstanz wurde nicht in Zweifel gezogen, dass der Be-
schwerdeführer der Ethnie der Hazara angehört und sein Herkunftsort
in der Provinz Ghazni liegt. Im Weiteren kann die Lageanalyse und
Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 10 und 2006 Nr. 9 heute nach wie
vor als gültig angesehen werden. Der Herkunftsort des Beschwerde-
führers befindet sich nach dem Gesagten nicht in einer der in EMARK
2006 Nr. 9 abschliessend aufgeführten Provinzen, in welche - neben
Kabul - der Wegweisungsvollzug unter strengen Bedingungen als zu-
mutbar erachtet wird. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdefüh-
rers in sein Herkunftsgebiet muss demnach als unzumutbar qualifiziert
werden.
4.2.3 Es stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine
Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur
Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Auf-
enthaltsalternative in Kabul, wo die allgemeine Situation als relativ sta-
bil zu bezeichnen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 S. 67), oder in einer an-
deren Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter be-
stimmten Umständen als zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK
2006 Nr. 9), setzt insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen
Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus.
Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer in Kabul oder in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 ab-
schliessend aufgelisteten Provinzen über eine gesicherte Wohnsituati-
on und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Es sind keinerlei Be-
zugspunkte des Beschwerdeführers zum Grossraum Kabul oder einer
der genannten Provinzen ersichtlich. Aufgrund der Aktenlage kann
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nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass mutmasslich irgend-
wo im Land lebende weitere Verwandte dem Beschwerdeführer eine
gesicherte Existenzgrundlage bieten könnten. Mithin fehlen die ent-
scheidenden Zumutbarkeitsfaktoren für die Annahme, der Beschwer-
deführer könne sich im Grossraum Kabul oder einer der anderen ge-
nannten Provinzen eine Existenzgrundlage aufbauen.
4.2.4 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegwei-
sung als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt.
5.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der Verfügung des BFM vom 27. Januar 2006 sind aufzuhe-
ben und das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vor-
läufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG). Einer
vorläufigen Aufnahme stehen keine einschränkenden gesetzlichen Tat-
bestände entgegen (Art. 83 Abs. 7 AuG).
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist mithin
gegenstandlos geworden.
6.2 Dem im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretenen Be-
schwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, weil ihm
aus der Beschwerdeführung keine notwendigen Kosten im Sinne der
gesetzlichen Bestimmungen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) entstanden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom
27. Januar 2006 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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