B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5798/2016
thc/fes
Ur t e i l vom 5 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Eliane Gilgen,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende –
Testbetrieb VZ Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 12. September 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger aus B._______
(Zoba (…), Subzoba (…)) der Ethnie Tigrinya angehörend – verliess ge-
mäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im Juni 2015 nach Äthiopien
und lebte ungefähr ein Jahr im Flüchtlingslager C._______. Von dort reiste
er über den Sudan, Libyen und Italien herkommend am 14. August 2016 in
die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Tags darauf
wurde der Beschwerdeführer der Testphase im Verfahrenszentrum (VZ)
Zürich zugewiesen.
B.
Am 24. August 2016 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdefüh-
rers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für
das Verlassen des Heimatlandes (BzP). Am 5. September 2016 hörte das
SEM den Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin gemäss
Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013
(TestV, SR 142.318.1) einlässlich zu den Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen zur Begründung seines
Asylgesuches geltend, ein Bruder sei aus dem Militär desertiert und im Jahr
2013 im Mittelmeer ertrunken. Sein Vater sei als Soldat gefallen. Seine
Schwester (N […]) sei auch Soldatin gewesen und desertiert, weshalb
seine Mutter daraufhin im Herbst 2014 verhaftet worden sei. Nachher hät-
ten der Grossvater und sein älterer Bruder zu ihm und seinen beiden jün-
geren Geschwistern geschaut. Ungefähr im April 2015 sei auch sein älterer
Bruder bei einer Razzia mitgenommen und zum Militärdienst gezwungen
worden. Im Mai 2015 habe ihn der Grossvater gebeten, die Schule abzu-
brechen, damit er das Vieh hüten könne. Da er Angst gehabt habe, dass
auch er ins Militär aufgeboten werde könnte, habe er sich zur Ausreise ent-
schlossen. Er sei im Juni mit einem Freund um 20 Uhr zu Fuss aufgebro-
chen und um Mitternacht an der Grenze zu Äthiopien angekommen.
C.
Am 8. September 2016 unterbreitete das SEM der Rechtsvertreterin einen
Verfügungsentwurf. Tags darauf nahm die Rechtsvertreterin dazu Stellung.
D.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. September 2016 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
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und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug je-
doch zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
E.
Mit Eingabe vom 22. September 2016 liess der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Even-
tualiter sei die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei
ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
F.
Mit Verfügung vom 28. September 2016 hiess die zuständige Instruktions-
richterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab sie dem SEM die Möglichkeit,
eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen.
G.
Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 30. September 2016 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die In-
struktionsrichterin stellte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Ok-
tober 2016 die Vernehmlassung zur Replik zu.
H.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 nahm der Beschwerdeführer mittels
seiner Rechtsvertreterin zur Vernehmlassung Stellung und ersuchte um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a AsylG (SR 142.31).
I.
Mit Verfügung vom 7. März 2017 lehnte die Instruktionsrichterin das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 110a AsylG ab und fragte den Beschwerdeführer an, ob er seine
Beschwerde aufgrund der Feststellung im Urteil D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017, dass die illegale Ausreise aus Eritrea allein die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zu begründen vermöge, zurückziehen wolle. Bei ausblei-
bender Antwort werde davon ausgegangen, er halte an seiner Beschwerde
fest.
D-5798/2016
Seite 4
J.
Die Frist lief ungenutzt ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Testbetrieb VZ Zü-
rich kommt zudem die TestV zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 38 TestV
i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung werden in der Be-
schwerde vom 22. September 2016 nicht angefochten. Infolgedessen sind
die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 12. Sep-
tember 2016 in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Be-
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schwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob der Beschwerdefüh-
rer entsprechend den Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung
infolge der illegalen Ausreise aus Eritrea als Flüchtling vorläufig aufzuneh-
men oder eventuell die Sache diesbezüglich zur Abklärung des Sachver-
halts zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
4.4 Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.5 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
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die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 12. September
2016 im Wesentlichen aus, dass sich die Gründe des Beschwerdeführers
für das Verlassen seines Heimatlandes auf Massnahmen der Behörden
gegen Familienmitglieder bezögen. Eine gezielt gegen ihn gerichtete Ver-
folgungsmassnahme aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen
sei nicht ersichtlich. Entsprechend gebe er an, ihm sei in Eritrea nie etwas
zugestossen. Er sei weder verhaftet, noch von den Behörden mitgenom-
men worden. Er äussere die Wahrscheinlichkeit, dass man ihn ebenfalls in
den Militärdienst einziehen würde. Allerdings habe er bis zur Ausreise we-
der ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten, noch habe er aufgrund des
Militärs jemals Kontakt mit den eritreischen Behörden gehabt. Die Behand-
lung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden seien nach ak-
tuellen Erkenntnissen des SEM hauptsächlich davon abhängig, ob die
Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder mit Zwang erfolgt sei, sowie welchen
Nationaldienst-Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Eritrea
gehabt hätten. Die illegale Ausreise spiele dabei eine untergeordnete
Rolle. Der Beschwerdeführer habe gemäss den vorliegenden Akten weder
den Nationaldienst verweigert noch sei er aus dem Nationaldienst deser-
tiert. Da er demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von
1995 verstossen habe und seinen Akten auch sonst nichts zu entnehmen
sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu ge-
wärtigen habe, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begrün-
deten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Seine Vorbringen be-
züglich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien somit asylrechtlich unbe-
achtlich. In der Stellungnahme vom 9. September 2016 habe sich die
Rechtsvertreterin nicht einverstanden gezeigt mit dem geplanten Ent-
scheid, da er nicht den Vorgaben der Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts entspreche. Bei einem Jugendlichen wie dem Beschwerdeführer
liege aufgrund der illegalen Ausreise objektiv betrachtet eine begründete
Furcht vor, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Zur Einschätzung der Bestra-
fung Minderjähriger wegen illegaler Ausreise sei auf die aktuelle Beurtei-
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lung der illegalen Ausreise aus Eritrea zu verweisen. Nebst der abweichen-
den Lagebeurteilung würden keine fallspezifischen Argumente angeführt.
Es sei abschliessend festzuhalten, dass die Rechtsvertreterin die Befürch-
tung einer zukünftigen Verfolgung anders würdige als das SEM. Im Rah-
men der Stellungnahme seien allerdings keine Tatsachen oder Beweismit-
tel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM
rechtfertigen könnten.
5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Flucht aus Eritrea 14-jährig gewesen
und habe damit zum Personenkreis angehört, welcher Eritrea grundsätz-
lich nicht legal verlassen könne. Vorliegend werde die illegale Ausreise des
Beschwerdeführers von der Vorinstanz nicht bestritten. Somit sei gemäss
ständiger Rechtsprechung das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgrün-
den und damit die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen. Es
müsse festgestellt werden, dass die Vorinstanz bei der Begründung ihrer
Verfügung die geltenden Country of Origin Information (COI)-Standards
nicht respektiert habe. Die Verfügung basiere auf einer äusserst dünnen
Quellenlage. Dabei verlasse sich die Vorinstanz wiederholt einzig auf In-
formationen des eritreischen Regimes, welche durch keine weiteren Quel-
len anderer Art bestätigt würden. Zudem würden die Informationen ver-
schiedentlich aus dem Kontext gerissen. Insbesondere unterlasse es die
Vorinstanz, relativierende Angaben miteinzubeziehen. Aufgrund der vorlie-
genden Informationen und angesichts der in Eritrea vorherrschenden Will-
kür und Unsicherheit müsse davon ausgegangen werden, dass auch min-
derjährige Personen, die illegal ausgereist seien, weiterhin als Regimegeg-
ner betrachtet würden und deshalb begründete Furcht hätten, bei einer
Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu
sein. Folglich sei der jugendliche Beschwerdeführer als Flüchtling anzuer-
kennen. Im vorliegenden Fall sei bereits die angepasste Praxis angewen-
det worden. Dabei sei weder klar deklariert worden, dass es sich um ein
Pilotverfahren handle, noch sei unter Bezugnahme auf die geltende Praxis
aufgezeigt worden, dass die Vorinstanz bewusst von der publizierten Pra-
xis des Gerichts abgewichen sei. Gemäss der Rechtsprechung (BVGE
2010/54) sei dieses Vorgehen nicht korrekt und die Verfügung aufzuheben
und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.3 In der Vernehmlassung nimmt das SEM insbesondere zum Vorwurf, es
habe die Begründungspflicht verletzt, Stellung.
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Seite 8
5.4 In der Replik wird festgehalten, die Vernehmlassung des SEM verfehle
darzulegen, wie trotz dieser einseitigen und dünnen Quellenlage die COI-
Standards eingehalten worden seien. Die Rechtsvertretung des Beschwer-
deführers habe Kenntnis von drei Fällen von Minderjährigen, die nach An-
kündigung der Praxisanpassung des SEM aufgrund der im zweiten Ver-
such gelungenen illegalen Ausreise nach einem gescheiterten sanktionier-
ten Versuch wegen subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigen-
schaft zuerkannt worden sei. Die Identitäten der Minderjährigen würden
aus datenschutz- und anwaltsrechtlichen Gründen nicht offengelegt. Dies
zeige klar auf, dass illegale Ausreisen aus Eritrea nicht einheitlich geahndet
und sanktioniert würden. Die von der Vorinstanz erwähnten Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts würden andere Fallkonstellationen als die Vor-
liegende betreffen. Aufgrund derzeit zur Verfügung stehenden Informatio-
nen lägen konkrete Hinweise dafür vor, dass der Akt der illegalen Ausreise
für den Beschwerdeführer zu einer willkürlichen und unverhältnismässigen
Sanktion führe.
6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz in ihrer Verfü-
gung die geltenden COI-Standards nicht respektiert habe und die Verfü-
gung auf einer dünnen Quellenlage basiere und macht die Verletzung der
Begründungspflicht geltend. Eine solche kann jedoch nicht festgestellt wer-
den. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Überlegungen und die Quellen
genannt, die sie ihrem Entscheid zugrunde legt. Der Entscheid konnte
denn auch sachgerecht vom Beschwerdeführer angefochten werden. So-
weit mit dem Beschwerdevorbringen implizit die Richtigkeit der materiellen
Würdigung in Frage gestellt wird, betrifft dies nicht eine allfällige Verletzung
der Begründungspflicht, sondern vielmehr die materielle Auseinanderset-
zung mit der Frage, ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall zutreffend das
Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe verneint hat.
7.
7.1 Zur bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf
Eritrea, namentlich auch die Praxis betreffend die illegale Ausreise aus die-
sem Land betreffend, wird auf das vom Richterplenum der Asylabteilungen
koordinierte Urteil des Bundesveraltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 E. 4.1 ff. verwiesen (als Referenzurteil publiziert).
7.2 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten
Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Aus-
reise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten
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Seite 9
werden kann. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass
zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ
problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Ver-
folgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise
nicht mehr als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung
bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzu-
nehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen
seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Be-
hörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O.
E. 5.1).
7.3 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage der
Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend
offen gelassen werden, da in seinem Fall zusätzliche Faktoren, welche das
Profil des Beschwerdeführers schärfen könnten, gestützt auf die konkreten
Sachumstände zu verneinen sind. Der Beschwerdeführer hatte eigenen
Angaben gemäss vor seiner Ausreise, welche im Alter von etwa 14 Jahren
erfolgt sein soll, offensichtlich keinerlei Behördenkontakt im Hinblick auf ei-
nen allfälligen Einzug in den eritreischen Nationaldienst. Der Beschwerde-
führer gab anlässlich der BzP selber an, er habe persönlich kein Aufgebot
für den Militärdienst erhalten (vgl. Akte A14/13 S. 8, A16/12 F115). Er kann
mithin nicht als Deserteur oder Refraktär gelten. Andere Anknüpfungs-
punkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. So
brachte der Beschwerdeführer einzig vor, seine Schwester sei desertiert.
Daraufhin sei seine Mutter im Herbst 2014 verhaftet worden und vor seiner
Ausreise sei sein Bruder bei einer Razzia zum Militärdienst gezwungen ge-
worden. Dieses Vorbringen vermag auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit
keine Schärfung des Profils des Beschwerdeführers zu begründen, auf-
grund welcher er in den Fokus der Militärbehörden geraten sein könnte.
Das SEM hat diesbezüglich zu Recht festgestellt, dass sich diese Mass-
nahmen gegen Familienmitglieder und nicht gegen ihn gerichtet haben. Er
selber gab an, ihm sei in Eritrea nie etwas zugestossen. Er sei weder ver-
haftet noch von den Behörden mitgenommen worden (vgl. Akte A14/13
S. 8, A16/12 F111).
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Seite 10
7.4 Die Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer ande-
ren Einschätzung zu führen. Dies betrifft insbesondere auch die Ausfüh-
rungen in der Replik mit Bezugnahme auf Asylverfahren anderer eritrei-
scher Minderjähriger.
7.5 Somit bleibt festzuhalten, dass allein die illegale Ausreise vorliegend
keine Furcht des Beschwerdeführers vor einer zukünftigen flüchtlingsrecht-
lich relevanten Verfolgung zu begründen vermag, da in seiner Person keine
zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil zu erkennen sind.
7.6 Ebenfalls nicht flüchtlingsrechtlich relevant ist die hypothetische Mög-
lichkeit eines Einzugs des Beschwerdeführers in den Nationaldienst nach
einer allfälligen Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Mass-
nahme handelt, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt. Ob eine
drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3
EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4
EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Da der Beschwerdeführer mit der an-
gefochtenen Verfügung in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, ist
diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
7.7 Die Vorinstanz hat mithin zutreffend die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint.
8.
8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte
vorläufige Aufnahme bleibt unberührt.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
mit Verfügung vom 28. September 2016 gutgeheissen wurde, sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite).
D-5798/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
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