B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5799/2017
Ur t e i l vom 7 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter Grégory Sauder, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 31. August
2015 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 11. September 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie
summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 29. März 2017
statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er von einem Parteifunktionär der Patriotischen Union Kurdistans
(PUK) bedroht worden sei, da er dessen illegale Geschäfte mit dem Isla-
mischen Staat (IS) aufgedeckt habe.
C.
Mit Verfügung vom 8. September 2017 (Eröffnung am 12. September 2017)
stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 12.Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und der Beschwer-
deführer vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Erstellung des
Sachverhalts und neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. Ferner sei
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzusprechen.
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E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2017 stellte der damalige Instruk-
tionsrichter fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschie-
bende Wirkung zukomme und der Beschwerdeführer den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung
wurde gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher
Rechtsbeistand beigeordnet.
F.
Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2017 hielt das SEM an seinen Er-
wägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Ver-
nehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 1. November 2017 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er ira-
kischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei und in B._______, Provinz
C._______ in der autonomen Region Kurdistan im Nordirak gelebt habe.
Von (…) bis (…) sei er bei den Asayish angestellt gewesen und sei in der
Flughafenabteilung unter anderem Teil einer mobilen Einheit gewesen. Im
Zusammenhang mit seiner Diensttätigkeit habe er durch Informationen ei-
nes Kollegen entdeckt, dass ein Parteifunktionär der PUK und Leiter der
örtlichen Peshmerga, D._______, mit dem IS Ölgeschäfte unterhalte. Er
habe während eines Monats versucht, an weitere Informationen zu gelan-
gen und habe schliesslich mit dem Fahrer eines Öltransporters sprechen
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können. Er habe diesen festgenommen und dem Asayish überstellt. Den
Namen D._______ habe er dabei nicht erwähnt. Dieser habe aber auf ei-
genes Bestreben hin von seiner (Beschwerdeführer) Tätigkeit erfahren.
Zwei Wochen nach der Anzeige habe der Funktionär durch einen Mittels-
mann, E._______, begonnen, ihn (Beschwerdeführer) telefonisch zu be-
drohen. Er habe die Drohungen seinem Vorgesetzten gemeldet, welcher
ihm aber nicht den nötigen Schutz habe gewähren können. Trotz Anzeige
sei nicht gegen die Machenschaften des Funktionärs vorgegangen wor-
den. Er habe seine Stelle beim Asayish (…) gekündigt und sich Ende (…)
mit einem Politiker der Goran-Liste, F._______, zusammengesetzt, um po-
litisch gegen D._______ vorzugehen. Die Partei von F._______ sei poli-
tisch aber zu schwach gewesen, um in der Sache etwas erreichen zu kön-
nen.
Aus Angst um sein Leben habe er den Irak am (…) 2015 verlassen. Nach
seiner Ausreise hätten Mitglieder der Asayish mehr als vier Mal bei seiner
Familie nach ihm gesucht, da er dem Dienst ferngeblieben sei.
Als Beweismittel reichte er im vorinstanzlichen Verfahren eine irakische
Identitätskarte, einen irakischen Nationalitätenausweis, einen Asayish-
Dienstausweis, eine Kopie eines Lebensmittelbezugsscheins und einen
Datenträger ein.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass an den Kernvorbrin-
gen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestünden. Es sei schlei-
erhaft, wie genau er die angeblichen Drohanrufe mit D._______ in Verbin-
dung gebracht habe. Aussagegemäss habe D._______ ihn nie persönlich
bedroht und auch der Anrufer habe sich nie zu diesem bekannt. In der
Folge habe er nicht zu plausibilisieren vermocht, was genau mit den Dro-
hungen hätte erreicht werden sollen. Die von ihm hierzu aufgeführte Erklä-
rung, die Information über das Vergehen von D._______ hätte nicht an Par-
teiaussenstehende gelangen sollen, überzeuge nicht. Umso weniger als er
selbst angegeben habe, D._______ hätten weder vom Vorgesetzten des
Beschwerdeführers noch vom Parteimitglied der Goran-Liste ernsthafte
Konsequenzen gedroht. Hierzu sei fraglich geblieben, weshalb er – nach
angeblichen telefonischen Todesdrohungen – trotzdem hätte riskieren sol-
len, sich mit einem Oppositionspolitiker zu treffen, hätten ihm hiernach ja
erhebliche Konsequenzen gedroht. Der vom Beschwerdeführer genannte
Fall des Journalisten Kawa Garmiani sei nicht mit den von ihm gemachten
Vorbringen vergleichbar. Daran würden auch die vorgebrachten Aktivitäten
in den sozialen Medien nichts ändern. Dazu habe er angegeben, er stehe
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nicht in Verbindung zu einer bestimmten Partei und es sei ihm hiermit nicht
gelungen, ein ausreichendes politisches Profil glaubhaft darzutun.
Es werde zwar nicht in Abrede gestellt, dass es in C._______ zu derart
gelagerten Vorfällen gekommen sei. Es entstehe aber der Eindruck, der
Beschwerdeführer versuche, eine angebliche Verfolgungssituation in allge-
mein bekannte Umstände im Heimatland einzubetten, ohne selbst in ge-
nannter Weise und mit den geltend gemachten Folgen davon betroffen ge-
wesen zu sein.
Hinsichtlich des eingereichten Datenmaterials über den Handel mit dem IS
sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf konkrete Nachfrage ver-
neint habe, in den Berichten namentlich genannt zu werden, mit eigenen
Informationen zu den Berichten beigetragen oder im Bericht genannte Zeu-
gen persönlich gekannt zu haben.
Die Drohanrufe sowie der Umstand, dass die von ihm darüber informierte
Behörde deswegen nichts unternommen habe, seien nicht asylrelevant.
Dem Beschwerdeführer und seiner Familie sei nebst den genannten Droh-
anrufen – und den mutmasslichen Besuchen des Asayish nach der Aus-
reise – nichts zugestossen, und der Beschwerdeführer habe angegeben,
seine Brüder würden weiterhin beim Asayish arbeiten.
Ferner sei es weder von Seiten seines Arbeitgebers noch von Seiten der
Partei je zu negativen Konsequenzen wegen der Meldung gekommen. Der
Beschwerdeführer habe ausgesagt, den Namen des Parteifunktionärs in
diesem Zusammenhang nie genannt zu haben. Zudem sei ihm nach Mel-
dung der Drohanrufe Schutz während der Arbeitszeit zugesichert worden.
Sein Vorgesetzter habe ihm geraten, eine Vereinbarung mit Genanntem zu
treffen. Aus seinen Angaben erschliesse sich daher nicht, weshalb er ge-
zwungen gewesen sei, seine Stelle beim Asayish und die Parteimitglied-
schaft bei der PUK zu kündigen.
Gemäss seinen Angaben sei es nie zu einem persönlichen Kontakt zwi-
schen ihm und dem mutmasslichen Verfolger oder dem Mittelsmann ge-
kommen. Seinen Ausführungen seien daher keine Anhaltspunkte für die
geltend gemachte Bedrohung zu entnehmen. Bei den Vorbringen handle
es sich somit um eine bloss vermutete unkonkrete Verfolgung, welcher
mangels Intensität keine Asylrelevanz zukomme.
Der Beschwerdeführer mache geltend, vom Asayish gesucht worden zu
sein, da er dem Dienst ferngeblieben sei. Die Beendigung des Dienstes
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entfalte keine Asylrelevanz, da er diesem freiwillig beigetreten sei und
keine Dienstpflicht bestehe. Eventuelle, nach dem Austritt ergriffene
Massnahmen würden ferner einer Verfolgungsmotivation entbehren.
Aus dem Treffen mit dem Politiker der Goran-Bewegung ergebe sich kein
politisches Profil, welches eine Verfolgung seitens der Regierung hervorru-
fen könnte. Der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, der Re-
gimekritik verdächtigt zu werden, sondern stamme vielmehr aus einer Fa-
milie von PUK-Mitgliedern.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, es sei
– anders als das SEM behaupte – nicht schleierhaft, wieso der Beschwer-
deführer sofort darauf geschlossen habe, dass die Drohanrufe im Auftrag
von D._______ erfolgt seien, denn die anrufende Person habe aus dessen
Umfeld gestammt. Die Drohungen seitens D._______ würden Sinn ma-
chen, da dieser nämlich ein grosses Interesse daran gehabt habe, dass
der Ölhandel mit dem IS nicht publik werde. D._______ stehe hierarchisch
zwar über dem Vorgesetzten des Beschwerdeführers, weshalb der Vorge-
setzte nichts habe unternehmen können. Es gebe aber Personen, welche
D._______ hierarchisch übergeordnet seien und ihn des Amtes hätten ent-
heben können. D._______ habe in der Vergangenheit ihm unangenehme
Personen umbringen lassen, weshalb auch der Beschwerdeführer um sein
Leben habe fürchten müssen.
Das SEM verkenne die Relevanz des Falles Garmiani. Auch Garmiani
habe über Ds._______ Ölhandel berichtet und sei drei Tage später ermor-
det worden. Eine Aufzeichnung des Telefonats zwischen D._______ und
Garmiani habe der Beschwerdeführer zu den Akten gereicht. Er sei nicht
die einzige Person, die wegen dieser Angelegenheit gefährdet sei. Im ira-
kischen Parlament habe Ali Hamah Saleh eine Untersuchung des Falles
gefordert und auch die US-Medien hätten über den Ölhandel berichtet. Nur
weil der Beschwerdeführer in den Berichten nicht namentlich genannt
werde, könne eine Verfolgung nicht ausgeschlossen werden. Alle Perso-
nen – nicht nur der Beschwerdeführer – in diesen Fernsehdokumentatio-
nen hätten anonym ausgesagt.
Völlig unhaltbar sei das Argument, der Beschwerdeführer habe keine di-
rekten Verfolgungsmassnahmen erlitten, nur weil keine Reflexverfolgung
der Familie stattgefunden habe. Die Tatsache, dass seiner Familie bisher
nichts zugestossen sei, habe nichts zu bedeuten. Ihm sei nichts zugestos-
sen, weil er die Flucht ergriffen habe. Die Auffassung, dass eine Verfolgung
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einen persönlichen Kontakt zum Verfolger voraussetze, sei nicht nachvoll-
ziehbar. In der Heimatprovinz des Beschwerdeführers würden mehrere
Flyer mit Fahndungsfotos des Beschwerdeführers hängen.
Ein Austritt aus dem Geheimdienst sei nicht ohne Weiteres möglich und
vorliegend asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe Amtsgeheimnisse
veröffentlicht, was dem Asayish bekannt sei. Ein Regierungschef in
C._______ sei wegen einer Amtsgeheimnisverletzung durch Asayish-Mit-
arbeiter getötet worden.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er im
Zusammenhang mit illegalen Ölgeschäften eines PUK-Funktionärs mit
dem IS in den Fokus des Ersteren geraten sei.
5.2 Dieses Vorbringen ist für glaubhaft zu erachten. Glaubhaftmachung im
Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Be-
weis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftma-
chung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betref-
fende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete
Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schil-
derung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch
Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstim-
mung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere
bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine
Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des we-
sentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben,
persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende
Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die po-
sitiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2).
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5.3 Vorauszuschicken gilt, dass D._______ tatsächlich vorgeworfen wird,
in den illegalen Ölhandel mit dem IS verwickelt gewesen zu sein (vgl. Kur-
distan Tribune, KDP and PUK leaders accused of oil and gas trading with
the ISIS enemy, 10.11.2014, ders-accused-of-oil-gas-trading-isis-enemy >, abgerufen am 25.04.2019).
Das Argument des SEM, aufgrund der Darlegungen des Beschwerdefüh-
rers entstehe der Eindruck, er versuche, eine angebliche Verfolgungssitu-
ation in allgemein bekannte Umstände in seinem Heimatland einzubetten,
ohne selbst davon betroffen gewesen zu sein, hält einer näheren Prüfung
nicht stand. Seine Schilderung, wie er als Mitarbeiter der Asayish davon
erfahren habe, wie Lastwagen von IS-Regionen Öl in die von den
Peshmerga kontrollierten Gebiete transportieren würden, er und seine Mit-
arbeiter einen Fahrer angehalten und dabei ein Schreiben von D._______
gefunden hätten, welches die Transporte als blosse Wassertransporte im
Auftrag der Peshmerga ausgebe, und sie diesen Fahrer verhaftet sowie
dem Asayish übergeben hätten (vgl. act. A16 F13, F14, F20, F25 und F26),
ist detailliert und weist eine gewisse Originalität auf. Die Darstellung der
telefonischen Bedrohung weist ebenfalls Substanz auf, indem etwa das Te-
lefonat im Alltag verortet, der Anrufer genannt sowie der Inhalt des Ge-
sprächs konkret wiedergegeben wurde (vgl. act. A16 F51). Substanzvoll ist
schliesslich auch die Schilderung der anschliessenden versuchten Schutz-
suche, indem angegeben wurde, wie ihm sein Arbeitgeber empfohlen
habe, mit D._______ eine Einigung zu finden (vgl. act. A16 F56), und er
sich mit Hilfe eines Verwandten erfolglos an einen Oppositionspolitiker der
Goran-Partei gewandt habe (vgl. act. A16 F23, F27 bis F31).
Der Einwand des SEM, es sei unklar, wie der Beschwerdeführer die Be-
drohung habe D._______ zuordnen können, verfängt nicht, zumal sich der
Anrufer als Mittelsmann ausgegeben habe (vgl. act. A16 F15), und auch
der Kontext sowie der Inhalt der Bedrohung den Schluss aufdrängt, dass
diese von D._______ oder aus seinem unmittelbaren Umfeld stammen
muss. Ebenfalls als nicht sonderlich überzeugend, ist das Argument zu
werten, es sei unklar, was mit der Bedrohung hätte erreicht werden sollen,
zumal sich über die Beweggründe von Verfolgern ohnehin nur mutmassen
lässt (vgl. zur Zurückhaltung beim Kriterium der Plausibilität von Verfol-
gungshandlungen Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E.
5.1 m.w.H.). Gleiches gilt für das Argument, die Drohung sei nicht nachvoll-
ziehbar, da D._______ gemäss Aussagen des Beschwerdeführers ja nichts
habe befürchten müssen. Diese Plausibilitätsargumente verkennen ferner,
dass Personen in ähnlich gelagerten Fällen (etwa die Berichterstattungen
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von Kawa Garmiani) bedroht und getötet wurden (vgl. dazu Reporters Sans
Frontières, Iraq: Reopen probe into Kurdish editor’s murder five years ago,
RSF says, 5.12.2018, editors-murder-five-years-ago-rsf-says >, abgerufen am 26.04.2019).
5.4 In Würdigung dieser Elemente ist – insbesondere aufgrund der sub-
stanziierten Schilderungen und mangels gegenteiliger gewichtiger Anhalts-
punkte – festzuhalten, dass die Verstrickung des Beschwerdeführers in die
Aufdeckung des illegalen Ölhandels sowie die erfolgte Bedrohung für
glaubhaft zu erachten ist. Die vom SEM angesprochene Vermutung, der
Beschwerdeführer sei lediglich „Trittbrettfahrer“, ist zwar möglich, jedoch
aufgrund der Aktenlage weniger wahrscheinlich als die gegenteilige An-
nahme, weshalb dem Beweismass der Glaubhaftmachung im Sinne einer
überwiegenden Wahrscheinlichkeit Genüge getan ist.
5.5 Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist für asylrelevant zu erach-
ten. Die gegenteilige Argumentation des SEM, wonach die geschilderten
Drohanrufe nicht asylrelevant seien, da dem Beschwerdeführer darüber
hinaus nichts zugestossen sei, und es sich deshalb um eine bloss vermu-
tete unkonkrete Verfolgung handle, die mangels Intensität nicht asylrele-
vant sei, ist unzutreffend. Asylrelevanz liegt nicht nur dann vor, wenn im
Zeitpunkt der Flucht bereits eine Vorverfolgung im Sinne ernsthafter Nach-
teile stattgefunden hat, sondern auch dann, wenn eine begründete Furcht
vorliegt, bei einer Rückkehr Opfer einer solchen Verfolgung zu werden (vgl.
CARONI et al., Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 459). Somit kann die Asyl-
relevanz nicht allein mit dem Argument verneint werden, die Drohanrufe
würden keine ernsthaften Nachteile darstellen. Vielmehr müsste darüber
hinaus dargelegt werden, dass keine begründete Furcht dafür vorliege, im
Falle einer Rückkehr Opfer von Massnahmen zu werden, welche über
blosse Drohanrufe hinausgehen. In casu ist die Furcht, bei einer Rückkehr
Opfer einer asylrelevanten Verfolgung zu werden, als begründet zu erach-
ten, zumal es in ähnlich gelagerten Fällen zur Tötung einer Person gekom-
men ist, welche illegale Machenschaften hoher Funktionäre zu Tage geför-
dert hat (vgl. dazu den bereits erwähnten Fall des getöteten Journalisten
in Erwägung 5.3). Die Furcht des Beschwerdeführers, aufgrund seines
Wissens über den Öl-Handel mit dem IS ebenfalls verfolgt zu werden, er-
scheint deshalb begründet (vgl. zur begründeten Furcht BVGE 2011/51
E. 6.2 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG.
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Seite 11
5.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Weiter sind keine
Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich. Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung des SEM
ist aufzuheben und dieses ausserdem anzuweisen, den Beschwerdeführer
als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die
Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im
vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14
Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädi-
gung ist in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1‘200.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 8. September 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird
angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1‘200.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger
Versand: