B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5800/2016
Ur t e i l vom 1 3 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Claudia Cotting-
Schalch, Richter Thomas Wespi, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Nora Maria Riss,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. August 2016 / N (…).
D-5800/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Hazara afghanischer Staatsange-
hörigkeit – verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im Jahr
2014 und reiste auf dem Landweg am 10. November 2015 in die Schweiz
ein, wo er am 12. November 2015 um Asyl ersuchte. Am 19. November
2015 wurde er summarisch befragt und am 26. Juli 2016 eingehend zu sei-
nen Asyl- und Ausreisegründen angehört.
Dabei gab er bezüglich seiner Person und Herkunft im Wesentlichen an, er
sei in Kabul geboren und habe dort sein erstes Lebensjahr verbracht. Da-
nach seien er und seine Familie nach B._______ in der Provinz Ghazni
gezogen. Dort habe er bis zu seiner Ausreise gelebt. Sein Vater sei im Jahr
2010 gestorben, weshalb er nur rund zwei Jahre die Schule habe besuchen
können und sich dann sehr früh um den elterlichen Hof habe kümmern
müssen. Die Mutter habe wieder geheiratet und lebe seit 2014 in Kabul
respektive in C._______ in der Provinz Ghazni. Auch seine beiden
Schwestern hätten geheiratet. Die eine lebe in Kabul, die andere in Ghazni.
Er habe seither nur einmal mit seiner Schwester in Kabul telefoniert, mit
der anderen habe er keinen Kontakt gehabt. Er sei ausgereist, da er in
Afghanistan niemanden mehr habe und seine Mutter und die Schwestern
geheiratet und ihn im Stich gelassen hätten. Zudem werde er als Hazara
sowohl von den Taliban als auch vom Islamischen Staat (IS) bedroht und
diskriminiert.
B.
Am (…) wurde der Beschwerdeführer volljährig.
C.
Mit Verfügung vom 24. August 2016 – eröffnet am 27. August 2016 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie den
Vollzug aus der Schweiz.
D.
Mit Eingabe vom 23. September 2016 (Eingang zunächst per Fax; Post-
aufgabe am 26. September 2016) erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seine Rechtsvertreterin – gegen diese Verfügung beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die teilweise
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit. In formeller Hinsicht ersuchte er
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um die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2016 stellte die Instruktions-
richterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, innert Frist eine Ver-
nehmlassung einzureichen und sich insbesondere zur aktuellen Lage in
Afghanistan mit Fokus Kabul zu äussern.
F.
Das SEM reichte mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 eine Vernehmlassung
zu den Akten, wobei es auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwies und vollumfänglich daran festhielt.
G.
Der Beschwerdeführer nahm in seiner Replik vom 24. Oktober 2016 zur
Vernehmlassung des SEM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-5800/2016
Seite 4
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die am 26. September 2016 eingereichte Beschwerde richtet sich lediglich
gegen die Dispositivziffern 4 - 5 der angefochtenen Verfügung.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5), da bei der Prüfung des Vorliegens von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen ausschliesslich Bestimmungen des Ausländergesetzes
zur Anwendung gelangen. Gemäss Art. 112 Abs. 1 AuG in Verbindung mit
Art. 49 VwVG umfassen die zulässigen Rügen die Verletzung des Bundes-
rechts, die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts so-
wie die Unangemessenheit.
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM betref-
fend den Wegweisungsvollzug im Wesentlichen aus, der Beschwerdefüh-
rer stamme aus D._______ in der Provinz Ghazni. Die Rückkehr an diesen
Ort sei aufgrund der dort herrschenden Lage als unzumutbar zu erachten.
Es sei somit zu prüfen, ob für ihn eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitz-
alternative bestehe, was zu bejahen sei. Er habe während seiner Kindheit
während eines gewissen Zeitraums in Kabul gelebt. Derzeit würden sowohl
seine Mutter mit ihrem neuen Lebenspartner sowie seine ältere Schwester
mit ihrer Schwiegerfamilie dort wohnen. Der Beschwerdeführer habe sich
zwar in der Anhörung betreffend den Wohnsitz der Mutter widersprüchlich
geäussert, wonach diese in C._______ in der Provinz Ghazni lebe. Diese
nachträgliche Änderung sei jedoch als unglaubhaft einzustufen. Folglich
sei davon auszugehen, dass er in Kabul über ein soziales Beziehungsnetz
verfüge, das ihn bei einer Rückkehr empfangen und bei der Wiedereinglie-
derung unterstützen könne. Zudem sei er ein junger, gesunder und allein-
stehender Mann, der seine Arbeitsfähigkeit wiederholt unter Beweis ge-
stellt habe. So habe er auch angegeben, seit dem Tod des Vaters die Be-
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wirtschaftung der Felder und so die Finanzierung des gesamten Lebens-
unterhaltes bestritten zu haben. Um seine Reisekosten decken zu können,
habe er danach im Iran gearbeitet. Es sei deshalb davon auszugehen, dass
er auch in Afghanistan in der Lage sein werde, eine Erwerbstätigkeit auf-
zunehmen und so ein regelmässiges Einkommen zu erzielen. Demzufolge
sei der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten.
4.2 In der Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer dem im Wesent-
lichen entgegen, die Vorinstanz verkenne, dass seine Familie den Kontakt
zu ihm abgebrochen habe, da seine Schwestern sowie die Mutter geheira-
tet und ihn alleine gelassen hätten. Er gehöre weiter einer gefährdeten Min-
derheit an. Für ihn sei es in Ghazni alleine zu gefährlich gewesen, weshalb
er ausgereist sei. Bezüglich der innerstaatlichen Wohnsitzalternative sei
darauf hinzuweisen, dass er aus Afghanistan geflohen sei, da er ganz auf
sich alleine gestellt gewesen sei. Es sei unverständlich, wie die Vorinstanz
darauf komme, dass der Zwang zur Kinderarbeit die Arbeitsfähigkeit einer
Person beweise. Er sei in den Befragungen nicht danach gefragt worden,
weshalb er keinen Kontakt mehr zur Mutter und zu den Schwestern habe.
Seine Mutter sei offensichtlich nicht willens, ihm bei der Wiedereingliede-
rung zu helfen. Mit seiner Schwester in Kabul habe er seit seiner Ausreise
ein einziges Mal telefoniert. Gemäss dem Amt des Hohen Flüchtlingskom-
missars der Vereinten Nationen (UNHCR) müssten für die Beurteilung des
Wegweisungsvollzugs schlechte Werte der Indikatoren für die humanitäre
und entwicklungsbezogene Lage sowie die allgemeineren wirtschaftlichen
Einschränkungen berücksichtigt werden. Das SEM habe es aber unterlas-
sen, die individuelle Situation der Familienmitglieder zu überprüfen. Er
könne somit nicht auf eine effiziente und funktionierende Schutzinfrastruk-
tur vertrauen, zumal die Lage im ganzen Land äusserst gefährlich und in-
stabil sei. Er sei mit (…) Jahren, als Angehöriger einer Minderheit, in einer
extrem gefährlichen Region ganz auf sich alleine gestellt gewesen und
auch jetzt stark gefährdet, verfolgt und diskriminiert zu werden.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, die
Darstellungen in der Beschwerde bezüglich der allgemeinen Verhältnisse
würden grundsätzlich bezweifelt und es würden erhebliche Vorbehalte ge-
genüber der gesamten Biographie des Beschwerdeführers bestehen. Er
habe angegeben, seit seinem zwölften Lebensjahr die landwirtschaftliche
Arbeit selber verrichtet zu haben. Es sei aber davon auszugehen, dass er
entweder über weitere Familienmitglieder verfüge, welche ihn bei der Ar-
beit unterstützt hätten, oder dass er deutlich älter sei, als er angebe. Es sei
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zu bezweifeln, dass ihn die Mutter und die Schwestern alleine zurückge-
lassen und sich von ihm abgewendet hätten. Stattdessen erhärte sich der
Eindruck, dass er absichtlich Falschangaben sowohl zu seinem familiären
Umfeld, seinem Beziehungsstand sowie zu seinem Alter mache. Da anzu-
nehmen sei, dass er womöglich älter sei und über ein grösseres Bezie-
hungsnetz verfüge, sei der Vollzug der Wegweisung nach wie vor als zu-
mutbar einzustufen. In der Anhörung habe er angegeben, in regem Kontakt
zu seiner Schwester in Kabul zu stehen. Es sei demnach nicht davon aus-
zugehen, dass auch diese keinen Kontakt zu ihm pflegen und ihn bei einer
Rückkehr nicht unterstützen wolle respektive könne. Die diesbezüglichen
Aussagen des Beschwerdeführers seien vage, tendenziös und wenig fun-
diert ausgefallen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar
grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, wobei diese Untersuchungs-
pflicht nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht des Beschwerdeführers finde, der im Übrigen auch die Sub-
stanziierungslast trage. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlen-
den Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen zu for-
schen. Er habe die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der
Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrages zu tragen, indem vermu-
tungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung keine
Vollzugshindernisse entgegen. Insgesamt gehe das SEM nach wie vor da-
von aus, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kabul für den Beschwer-
deführer zumutbar sei, da er diese innerstaatliche Wohnsitzalternative
nicht glaubhaft zu widerlegen vermocht habe.
Zur aktuellen Lage in Afghanistan mit Fokus auf Kabul sei hervorzuheben,
dass seit dem kontinuierlichen Abzug der Koalition der North Atlantic Treaty
Organization (NATO) im Jahr 2014 eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen
zu beobachten sei. Die Afghan National Security Forces (ANSF), die seit
dem Jahr 2015 für die Sicherheitsoperationen verantwortlich seien, würden
im Jahr 2016 besser funktionieren. Kabul stehe vollständig unter deren
Kontrolle. Dort sei auch ein Rückgang der den Aufständischen zugeschrie-
benen Sicherheitsvorfälle zu beobachten. Die Zunahme der gewalttägigen
Verbrechen in Kabul sei im Lichte der wirtschaftlichen Krise und der inlän-
dischen Migration zu sehen. Obschon die komplexen und medienwirksa-
men Operationen der Aufständischen, insbesondere in Kabul, teilweise
viele Opfer fordern würden, könne nicht von einer Situation allgemeiner
Gewalt gesprochen werden. Die aktuelle Situation bedürfe aber einer ge-
nauen Beobachtung, um allfälligen weiteren Eskalationen Rechnung tra-
gen zu können.
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Seite 7
4.4 In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, das
SEM habe die Zweifel an seinen Aussagen nur sehr vage begründet. In
den Befragungen seien ihm bezüglich seiner Mutter nur sehr wenige Fra-
gen gestellt worden. Sein Alter sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht in
Frage gestellt oder überprüft worden. Seine Aussagen zum Schulbesuch,
zum Lebensunterhalt und die dazugehörenden Daten seien hingegen
schlüssig. Kinderarbeit sei in Afghanistan weit verbreitet. Es sei auch in den
meisten Familien eine klare Vorgabe, dass der älteste Sohn die Familie
ernähren müsse, wenn der Vater sterbe. Hätte das SEM Zweifel an seinen
Aussagen gehabt, hätte es bereits in der Anhörung genauer nachfragen
müssen. Auffällig sei, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung für
die Zumutbarkeit auf seine Aussagen abgestellt habe und nun bei der er-
neuten Prüfung im Beschwerdeverfahren geltend mache, die Aussagen
seien nicht glaubhaft. In der Verfügung habe das SEM nur die Aussage
angezweifelt, dass seine Mutter in C._______ lebe. Es sei darauf hinzu-
weisen, dass in der Befragung die Asyl- und Ausreisegründe nicht erfasst
worden seien und er sich nur in der Anhörung dazu habe äussern können.
Das SEM habe weiter keine Angaben gemacht, wo und wann er ausgesagt
habe, dass er in regem Kontakt mit seiner Schwester stehe. Dies gehe je-
denfalls aus den verfügbaren Akten nicht hervor. Er wisse weder wo seine
Schwester wohne, noch was oder ob sie arbeite. Auch deren Ehemann
kenne er nicht und es bestehe kein Kontakt zur Familie. Zudem wäre es
die Aufgabe der Vorinstanz, nähere Fragen dazu zu stellen. Das SEM habe
es unterlassen zu prüfen, ob ein Beziehungsnetz in Kabul bestehe, und
habe ihn zur Beziehung zur Schwester nur sehr rudimentär befragt, obwohl
Hinweise bestanden hätten, dass kein tragfähiges Beziehungsnetz be-
stehe. Das Bundesverwaltungsgericht habe immer wieder betont, dass die
Zumutbarkeit der Wegweisung nach Kabul nach strengen Kriterien zu be-
urteilen sei und jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden müsse. Ein trag-
fähiges soziales Netz, im Hinblick auf Aufnahme und Wiedereingliederung,
sei unabdingbar, da ohne Unterstützung die schwierigen Lebensverhält-
nisse in Kabul unweigerlich eine existenzielle beziehungsweise lebensbe-
drohende Situation herbeiführen würden. Speziell für Rückkehrende aus
Europa bestehe ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden.
Wenn die Person über keine genügenden finanziellen Mittel verfüge, be-
stehe kaum Aussicht auf eine zumutbare Unterkunft und auch bei der Ar-
beitssuche sei ein solches soziales Netz unabdingbar. Auch der Zugang zu
genügend Nahrung, Trinkwasser und sanitären Einrichtungen sei ohne
tragfähiges Beziehungsnetz nicht gewährleistet. Die Tatsache, dass es sich
bei ihm um einen gesunden und jungen Mann handle, ändere daran nichts.
Er sei zudem nur zwei bis drei Jahre in die Schule gegangen und verfüge
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Seite 8
demnach über keine genügende Ausbildung, um eine Stelle zu finden. Er
sei zwar arbeitsfähig, wobei sich seine Arbeitserfahrung auf die Landwirt-
schaft beschränke, was in Kabul nicht helfe. Er habe zudem nur als Kind
kurz in Kabul gelebt, sei aber sonst noch nie dort gewesen.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur:
Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführ-
bar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfäl-
lige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asyl-
suchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in jenem Verfahren die
Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal
herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Im Sinne der nachfolgenden Erwägungen
erübrigen sich daher Erwägungen zur Unzulässigkeit respektive Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs.
5.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.2 Im Sinne einer Aktualisierung der Beurteilung der Lage in Afghanistan
hat das Bundesverwaltungsgericht zwischen Juni und Dezember 2011 im
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Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs drei Lageanalysen vorgenommen (BVGE 2011/7; 2011/38; 2011/49).
Dabei beurteilte es jeweils die Situation in verschiedenen Landesteilen Af-
ghanistans differenziert.
6.2.1 Mit der Lageanalyse in BVGE 2011/7 gelangte das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan
über alle Regionen hinweg stetig verschlechtert habe (vgl. BVGE 2011/7
E. 9.1 – 9.7). Zudem habe sich parallel zur allgemeinen Sicherheitslage
auch die humanitäre Situation verschlechtert, wobei aber erhebliche Un-
terschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten festzustellen
seien. So wurden die Verhältnisse in den ländlichen Gebieten als gross-
mehrheitlich absolut prekär beschrieben. In der Hauptstadt Kabul sei hin-
gegen eine deutlich bessere Situation anzutreffen, zumal Kabul im Ver-
gleich zu den übrigen Landesteilen trotz vereinzelter Anschläge weiterhin
zu den relativ stabilen Landesteilen gehöre, die kaum von Anschlägen be-
troffen seien. Die afghanischen Sicherheitskräfte seien dort besser in der
Lage, Verantwortung zu übernehmen und für die Bevölkerung in Kabul ein
vergleichsweise sicheres Umfeld zu schaffen. Unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände erachtete das Bundesverwaltungsgericht den Weg-
weisungsvollzug nach Kabul unter sorgfältigen Prüfung im Einzelfall be-
günstigender Umstände (insbesondere tragfähiges Beziehungsnetz, Mög-
lichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation,
guter Gesundheitszustand) als zumutbar (vgl. a.a.O. E. 9.7.5 – 9.9).
6.2.2 In der zweiten Lageanalyse zu Afghanistan aus dem Jahr 2011 wur-
den die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in der Stadt Herat
analysiert. Dabei kam das Gericht zum Schluss, dass die Situation in Herat
als verhältnismässig ruhig beschrieben werden könne, die Zahl der Angriffe
relativ gering sei und sich diese meist gegen afghanische und internatio-
nale Sicherheitskräfte richteten. Somit sei diese Situation mit derjenigen in
der Stadt Kabul vergleichbar und der Wegweisungsvollzug dorthin grund-
sätzlich – vorbehältlich der in BVGE 2011/7 statuierten individuellen Vor-
aussetzungen – zumutbar (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3.3).
6.2.3 In der dritten und bisher letzten Lageanalyse des Gerichts zu Afgha-
nistan wurde die Lage in Mazar-i-Sharif analysiert, wobei auch dort festge-
stellt wurde, dass die Situation als verhältnismässig ruhig beschrieben wer-
den könne, somit mit derjenigen in Kabul vergleichbar sei und der Wegwei-
sungsvollzug dorthin grundsätzlich – ebenfalls vorbehältlich der in BVGE
2011/7 statuierten individuellen Voraussetzungen – zumutbar sei (vgl.
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BVGE 2011/49 E. 7.3.6 f.). Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-2060/2016 vom 2. August 2016 wurde die Lage in Mazar-i-Sharif näher
betrachtet, wobei festgestellt wurde, dass, trotz der unstabilen Sicherheits-
lage in den Regionen um die Stadt und der Zunahme der Anschläge in
Mazar-i-Sharif selbst, diese als ruhig und stabil bezeichnet werde und Ma-
zar-i-Sharif zu diesem Zeitpunkt (vgl. aber nachfolgend E. 7.4.3.4) als si-
cherste Stadt Afghanistans gelte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-2060/2016 vom 2. August 2016 E. 9.2.2).
6.3
6.3.1 Mit vorliegendem Urteil nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine
ausführliche Lageanalyse vor, wobei es eine Vielzahl von Länder- und The-
menberichten staatlicher und nichtstaatlicher Körperschaften aus dem In-
und Ausland und internationaler Organisationen sowie zahlreiche auslän-
dische und inländische Presseberichte konsultiert hat. Es ist jedoch zu be-
achten, dass die Informationen bezüglich der Sicherheitslage in Afghanis-
tan aufgrund der Dynamik des Konflikts schnell ihre Gültigkeit verlieren
können. Zudem werden kritische Medienschaffende eher zum direkten Ziel
von Anschlägen und geraten gleichzeitig unter Druck der afghanischen Si-
cherheitskräfte. Weiter beeinflusst die Quellenlage auch, dass durch die
Geheimhaltung der nationalen und internationalen Sicherheitskräfte die
diesbezüglichen Informationen limitiert werden, weshalb unter anderem
keine gesicherten Angaben zu Opferzahlen bestehen (vgl. dazu E. 7.4.3).
Zahlreiche Berichte stützen sich ferner auf wenige, respektive eine einzige
– wie beim Bericht des European Asylum Support Office (EASO) von 2016
der Fall – anonymisierte Quelle, was an der generellen Aussagekraft dieser
Berichte zweifeln lässt (vgl. u.a. Human Rights Watch [HRW], Afghanistan:
Security Forces Assault Reporters, 01.09.2016, 2016/09/01/afghanistan-security-forces-assault-reporters > abgerufen am
10.03.2017).
6.3.2 Für die Analyse wurden im Urteil neben einer Vielzahl an Medienbe-
richten (insbesondere Neue Zürcher Zeitung, The Guardian, British
Broadcasting Corporation, The New York Times) und Berichten des Afgha-
nistan Analysts Networks () folgende
Quellen verwendet (aufgelistet in alphabetischer Reihenfolge nach Her-
ausgeberschaft und Chronologie, jeweils zuletzt abgerufen am
04.01.2017):
– Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC), Report on
Civilian Casualties in Afghanistan in 1394, 01.08.2016, D-5800/2016
Seite 11
media/files/Research%20Reports/english/Report%20on%20Civilian%20Cas
ualties_1394_English.pdf > (zit. AIHRC, Report)
– Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and
Documentation (ACCORD), -Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul, letzte
Aktualisierung 16. November 2016, nistan/101.allgemeine-sicherheitslage-in-afghanistan-chronologie-fuer-
kabul.htm > (zit. ACCORD, Chronologie)
– ACCORD, Afghanistan; Dokumentation des Expertengespräches mit
Thomas Ruttig und Michael Daxner vom 4. Mai 2016, 06.2016,
afg-20160623.pdf > (zit. ACCORD, Expertengespräch)
– Bertelsmann Stiftung, BTI 2016 – Afghanistan Country Report, 29.02.2016,
BTI_2016_Afghanistan.pdf > (zit. BTI 2016)
– Central Statistics Organisation (CSO), Estimated Population of Kabul City by
District and Sex 2016-17, undatiert, -and-socile-statistics/demograph-statistics/3897111 > (zit. CSO)
– Danish Refugee Council, Understand and protect Afghan refugees, asylum
seekers and migrants, 10.2016, protect-afghan-refugees-asylum-seekers-and-immigrants-final-ny.pdf > (zit.
DRC, Understand)
– EASO, EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security
Situation, 11.2016, upload/90_1479191564_2016-11-09-easo-afghanistan-security-
situation.pdf > (zit. EASO 2016)
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2016,
(zit. Conflict Barometer 2016)
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Afghan Refugees, 02.2017, _pdf/pakistan0217_web.pdf > (zit. HWR, Return)
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of Impunity, 03.2015, afghanistan0315_4up.pdf > (zit. HRW, Strongmen)
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_in_armed_conflict_midyear_report_2016_final_rev.1-9sept.pdf > (zit.
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D-5800/2016
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02.2017, in_armed_conflict_annual_report_march_2016_final.pdf > (zit. UNAMA/
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– United Nations (UN) General Assembly / UN Security Council, The situation
in Afghanistan and its implications for international peace and security -
Report of the Secretary-General (A/71/682–S/2016/1049), 13.12.2016,
(zit. UN GA,
Report I)
– UN General Assembly / UN Security Council, The situation in Afghanistan
and its implications for international peace and security - Report of the
Secretary-General (A/70/924–S/2016/532), 10.06.2016, search/view_doc.asp?symbol=A/70/924 > (zit. UN GA, Report II)
– UN OCHA, Internal Displacement due to Conflict, 04.12.2016,
(zit. UN
OCHA, IDP)
– UN OCHA, Afghanistan: Overview of the Humanitarian Access, Emergency
Response Preparedness Review (July to Dec 2016), 10.11.2016,
ew_july-dec2016_physical_access_all_2016nov10.pdf > (zit. UN OCHA,
Acces)
– UN OCHA, Summary of KIS winter Needs Assessment, Approach and
Interventions, 01.02.2016, documents/files/kis_needs_assessment_-_summary_of_results_draft-
updated.pdf > (zit. UN OCHA, KIS)
– UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International
Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 19.04.2016,
(zit.
UNHCR, Guidelines)
– UNHCR Task Force on the Kabul Informal Settlements, Post-Distribution
Monitoring Survey Report – Winter Assistance 2014/2015,
_final_report.pdf > (zit. UNHCR, KIS)
– UN-World Food Programm, WFP Afghanistan – Country Brief, 08.2016,
ust_OIM.pdf > (zit. WFP Afghanistan)
– Worldbank, Afghanistan, Overview, 02.11.2016, en/country/afghanistan/overview > (zit. Wordbank, Overview)
– Worldbank, Afghanistan Development Update, 04.2016, /curated/en/953921468196145402/pdf/104871-WP-P158556-
PUBLIC-AFG-Development-Update-April-2016-final.pdf > (zit. Worldbank,
Update)
D-5800/2016
Seite 14
7.
7.1 In Afghanistan herrscht Krieg. Zu diesem Ergebnis kommt beispiels-
weise – wie bereits im Jahr 2011 – das Heidelberger Institut für Internatio-
nale Konfliktforschung in seinem Conflict Barometer 2016: Von den 402
Konflikten, die allein für das Jahr 2016 beobachtet und analysiert wurden,
werten die Politikwissenschaftler 38 als "hochgewaltsam" mit massivem
Einsatz von organisierter Gewalt und nachhaltigen Zerstörungen; lediglich
18 dieser "hochgewaltsamen" Konflikte werden als Kriege eingestuft, da-
runter jener in Afghanistan (vgl. Conflict Barometer 2016, S. 13 und 171 ff.).
Die politische Entwicklung und die Veränderung der Sicherheitslage in Af-
ghanistan seit 2011 ist vom Erbe Hamid Karzais, von Problemen der im
Jahr 2014 gebildeten Regierungskoalition (National Unity Government
[NUG]) und der sich seit Ende des Kampfeinsatzes der International
Security Assistance Force (ISAF) verschlechternden Sicherheitslage ge-
prägt. Seit 2013 wurde die Verantwortung für die Sicherheit allmählich den
ANSF übertragen, die seit dem 1. Januar 2015 alleine für die Sicherheit
verantwortlich sind. Neben diesen Entwicklungen, bestehen weiterhin ins-
gesamt grosse Defizite bezüglich der Rechtstaatlichkeit, in Bezug auf den
Schutz der Menschenrechte und in der Bekämpfung der Korruption.
7.2 Nach zwölfjähriger Amtszeit gab Hamid Karzai, der seit dem Sturz der
Taliban im Jahr 2001 Afghanistan präsidierte und zweimal wiedergewählt
wurde, im Juni 2014 aufgrund der verfassungsmässigen Amtszeitbe-
schränkung seine Präsidentschaft auf. Durch die Einbindung von einfluss-
reichen Vertretern ethnischer Gruppen, darunter lokale Machthaber und
Kriegsfürsten, denen teilweise schwere Menschenrechtsverletzungen vor-
geworfen werden, sicherte Karzai sich seinen Machterhalt und sorgte so
für eine gewisse Stabilität Afghanistans, wobei das Land zwar zusammen-
gehalten, jedoch unter anderem die Korruption gefördert wurde.
In der Wahl zum Präsidentenamt standen sich Abdullah Abdullah und Ash-
raf Ghani in einer Stichwahl gegenüber, welche beide nicht zur Machtclique
Karzais zu zählen waren. Nach einem monatelangen Streit über den Aus-
gang der Präsidentschaftswahlen wurden am 29. September 2014 Ashraf
Ghani als Präsident und Abdullah Abdullah als Regierungsvorsitzender
(Chief Executive [CE]) Afghanistans vereidigt. Bis heute sind aber die Kom-
petenzen des CE unklar. In den letzten zwei Jahren haben denn auch die
Konflikte innerhalb der Regierung zugenommen, welche sich auch auf die
Regierungsbildung und somit indirekt auch auf die Sicherheitslage sowie
D-5800/2016
Seite 15
auf das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung auswirken. Der afgha-
nische Staat vermag nur rund einen Drittel seiner Staatsausgaben durch
Steuereinnahmen zu decken, wobei 42% des ganzen Haushaltsbudgets
für Sicherheitskräfte aufgewendet werden. Afghanistan ist demnach auf
grosszügige internationale Unterstützung angewiesen, was verschiedent-
lich zu Abhängigkeiten und Verpflichtungen führt.
Quasi gleichzeitig mit der Regierungsbildung beendete nach 13 Jahren im
Dezember 2014 die ISAF ihren Einsatz in Afghanistan und wurde von der
NATO-geführten Resolute Support Mission abgelöst. Während im Jahr
2011 noch 132‘000 Soldaten der ISAF in ganz Afghanistan stationiert wa-
ren, sind es 2016 noch 13‘000. Nach Angaben der NATO befanden sich im
Juni 2016 12 930 Soldaten in Afghanistan, wobei über die Hälfte aus den
Vereinigten Staaten von Amerika stammen. Die verbleibenden Offiziere
übernehmen lediglich Ausbildungsaufgaben und unterstützen die afghani-
schen Truppen auf der taktischen Ebene (vgl. zum Ganzen, Strongmen,
S. 41 ff.; DRC, Understand; ICG 2016; Worldbank, Update, S. 5 ff.; NATO,
Mission).
7.3 Im Krieg in Afghanistan stehen im Wesentlichen zwei regierungsfeind-
liche Gruppierungen – die Taliban und der Islamic State in Khorasan Pro-
vince (ISKP), wie der IS in Afghanistan bezeichnet wird – den staatlichen
Sicherheitskräften gegenüber, wobei auch Kriegsherren respektive lokale
Machthaber und andere Parteien wie zum Beispiel Al Kaida den Krieg be-
einflussen.
7.3.1 Im Juli 2015 gaben die Taliban offiziell bekannt, dass ihr Gründer,
Mullah Omar, bereits zwei Jahren zuvor verstorben war, und liessen gleich-
zeitig verlautbaren, dass Mullah Akhtar Mansoor die Führung übernommen
habe. Der Führungswechsel verstärkte Spannungen zwischen verschiede-
nen rivalisierenden Fraktionen innerhalb der Taliban und führte schliesslich
zur Abspaltung einer Gruppe unter Mullah Muhammad Rasool. In der Folge
kam es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den einzelnen
Fraktionen, bei denen es auch zivile Opfer gab. Im Mai 2016 wurde Mullah
Mansoor in der Provinz Belutschistan in Pakistan getötet. Die Taliban wähl-
ten aber kurze Zeit später Maulawi Haibatullah Akhundzadah als Nachfol-
ger und bestimmten Sirajjudin Haqqani (auch Sirajuddin) und den Sohn
von Mullah Omar, Maulawi Muhammad Yaqoub (auch Yaqoob), zu dessen
Stellvertretern (vgl. u.a. LWJ, Rival Taliban).
D-5800/2016
Seite 16
Trotz dieser Wechsel in der Führung und den Spannungen verzeichnen die
Taliban – gemäss unterschiedlichen Schätzungen heute zwischen 20 000
und 40 000 Mann stark – seit dem Abzug der internationalen Schutztrup-
pen grosse Gebietsgewinne. Während die Taliban ihre Präsenz im Süden
weiterhin ausbauen, kamen in den letzten zwei Jahren auch grössere Ge-
bietsgewinne in den nördlichen Provinzen hinzu. Seit 2016 kontrollieren sie
nördlich von Kabul wichtige strategische Gebiete in den Provinzen Balch
und Kunduz, wobei sie diese Provinzhauptstadt im Herbst 2015 unerwar-
teterweise eroberten und zwei Wochen halten konnten. Zudem verübten
sie mehrere komplexe Angriffe in Kabul. Es existieren kaum klare Frontli-
nien. Die Taliban durchliefen zudem in den letzten Jahren insbesondere
auch auf militärischer Ebene eine Modernisierung respektive Entwicklung
und wandelten sich zu einer heute gut organisierten Bewegung. Die Taliban
operierten zunehmend in grossen Formationen, unterhalten parallele Ver-
waltungsstrukturen, einschliesslich einer (vergleichsweise populären) Ge-
richtsbarkeit sowie eines Steuersystems. Aus diesen einzelnen Indizien
und Faktoren lässt sich schliessen, dass die Taliban in Afghanistan in den
letzten Jahren an Einfluss, Macht und Stärke gewonnen haben (vgl. u.a.
ACCORD, Expertengespräch, S. 24 f.).
7.3.2 Neben den Taliban ist im Zusammenhang mit regierungsfeindlichen
Gruppierungen auch der ISKP zu nennen, welcher zwar erstmals im Ja-
nuar 2015 öffentlich in Erscheinung trat, sich jedoch bereits seit dem Jahr
2010 insbesondere aus Splittergruppen der Pakistanischen Taliban (TTP)
gebildet hat. Seit Januar 2015 kam es unter den Gruppen, gegenüber den
afghanischen Sicherheitskräften sowie gegenüber den Taliban zu Gefech-
ten und zu Zusammenstössen, worunter auch die Zivilbevölkerung litt, ins-
besondere da einzelne Gebiete in Nangarhar und Kunar nahe Kabul ab-
wechselnd von den Taliban und dem ISKP kontrolliert wurden. Die Vorge-
hensweise des IKSP ist durch eine besondere Rücksichtslosigkeit gegen-
über seinen Gegnern als auch gegenüber der lokalen Bevölkerung und da-
bei insbesondere auch gegenüber Frauen, Kindern und Älteren zu be-
schreiben. Abgesehen von Nangarhar, wohin der ISKP nach dem Eingrei-
fen von US-Truppen zurückgedrängt wurde, konnte der ISKP aber keine
grösseren Gebiete unter seine Kontrolle bringen. Einzelne Ableger des
ISKP traten im Verlauf von 2016 in verschiedenen Provinzen, wie Helmand,
Loghar oder Zabul in Erscheinung, wurden jedoch jeweils von den lokalen
Taliban zerschlagen. Seit Auftreten des ISKP nehmen jedoch konfessionell
motivierte Angriffe mit hohen Opferzahlen besonders in urbanen Gebieten
Afghanistans wie Kabul zu, was auch die Vorgehensweise des ISKP zum
Ausdruck bringt (vgl. u.a. Oxford; Landinfo, Hazara, S. 22 ff).
D-5800/2016
Seite 17
7.3.3 Weiter konnten als Konfliktparteien lokale Machthaber wie Atta Noor
im Norden, Sherzai im Süden und Osten, sowie Ismail Khan im Westen
ihren Einfluss unter der neuen Regierung seit dem Jahr 2014 konsolidie-
ren. Abdul Rashid Dostum, ein Milizenführer usbekischer Ethnie, bekleidet
unter der neuen Regierung zwar das Amt des Vizepräsidenten, handelt je-
doch autonom. Diese lokalen Machthaber gehören auch weiterhin zu den
Antreibern der Gewalt in Afghanistan, wobei sie eigene lokale Milizen zum
persönlichen Machterhalt unterhalten (vgl. Qantara, Warlords).
7.3.4 Diesen aufständischen Gruppierungen und lokalen Machthabern ste-
hen die ANSF gegenüber, welche sich aus der Afghan National Army
(ANA), der Afghan National Police (ANP) und der Afghan Local Police
(ALP) zusammensetzen. Ende 2014 zählten diese afghanischen Sicher-
heitskräfte rund 350 000 Personen, wobei die Anzahl der Truppenstärke
sowie bezüglich der Anzahl Todesopfer je nach Quelle stark variiert. Ge-
mäss verschiedenen Berichten übersteigen jedoch die Opfer- und Deserti-
onszahlen die Rekrutierungszahlen deutlich (zwei- bis vierfach). Dement-
sprechend weisen die ANSF grosse Defizite in den Bereichen Kommando
und Kontrolle, Führung, Logistik und Koordination auf. Die Sicherheits-
kräfte verstärken bei der Bevölkerung zudem den Eindruck der Verbreitung
der Korruption und einer Kultur der Straflosigkeit innerhalb der Polizei. Da-
raus schliesst sich, dass die afghanischen Sicherheitskräfte den der Re-
gierung feindlich gesinnten Konfliktparteien kaum in genügender Weise
entgegenzuhalten, diese zurückzudrängen oder zu kontrollieren vermögen
(vgl. dazu auch BTI 2016, S. 5).
7.4
7.4.1 Im Folgenden wird die Sicherheitslage in Afghanistan genauer be-
leuchtet, wobei an dieser Stelle anzumerken ist, dass der Begriff „Sicher-
heitslage“ insbesondere im Afghanistan-Kontext schnell zu Missverständ-
nissen führen kann, da dieser meist die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle
und ziviler Opfer beleuchtet. Diese Zahl stellt jedoch nur einen Aspekt der
Sicherheitslage dar, zu berücksichtigen sind aber auch die Langzeit- und
indirekten Auswirkungen der Gewalt insbesondere auf die Menschen-
rechtslage. Weiter erweist es sich als schwierig, von „der“ Sicherheitslage
in Afghanistan zu sprechen, da sich die Lage von Provinz zu Provinz un-
terschiedlich präsentiert, als sehr volatil zu bezeichnen ist und auch inner-
halb einer Provinz stark divergiert (vgl. UNHCR Guidelines, S. 16; KAS,
S. 76).
D-5800/2016
Seite 18
7.4.2 Im Allgemeinen ist festzustellen, dass sich die Sicherheitslage seit
Rückzug der ISAF in allen Landesteilen verschlechtert hat. Der afghani-
sche Staat hat keine vollständige Kontrolle über sein Territorium. Insbeson-
dere ist die Lage in den Provinzen Helmand, Nangarhar, Ghazni, Kunduz
und Badghis als besonders fragil zu bezeichnen, wobei aber auch die Tali-
ban in diesen Provinzen nicht über das Gewaltmonopol verfügen (vgl. BTI
2016, S. 5). Das Jahr 2016 wurde verschiedentlich als das Jahr mit den
meisten sicherheitsrelevanten Zwischenfällen beschrieben, wobei bewaff-
nete Auseinandersetzungen sowie Explosionen dabei den grössten Teil
ausmachen. Zuvor wurde bereits das Jahr 2015 als das gewaltreichste be-
zeichnet (UN GA, Report I und II). Seit dem Übergang der Kontrolle von
den ISAF-Kampftruppen auf die ANSF hat der Konflikt mehr und mehr den
Charakter eines Bürgerkrieges angenommen, wovon grosse Teile des
Staatsgebiets direkt von Kampfhandlungen betroffen sind. Hinzu kommen
terroristische Anschläge in den von offenen Gefechten weitgehend ausge-
nommenen urbanen Zentren. Im Visier stehen vor allem die Grossstädte
Kabul und Kandahar, aber auch kleinere Städte wie Dschalalabad und
Kunduz. Im Jahr 2015 nahmen die Taliban 23 von etwa 400 Distriktzentren
zeitweilig oder dauerhaft ein – mehr als in jedem Jahr seit 2001. Zusätzlich
ist ihre de-facto-Kontrolle ausgedehnter Gebiete in den meisten anderen
Provinzen schon so ausgeprägt, dass es dort gar nicht mehr zu intensive-
ren Kämpfen kommt, wozu die dortige Schwäche der Regierungstruppen
und in vielen Distrikten die nur noch symbolische Präsenz einer Regie-
rungsverwaltung beitragen. In einigen Distrikten verzichten die Taliban da-
rauf, den letzten Vorstoss zu unternehmen, um keine grösseren Gegen-
operationen zu provozieren, oder greifen auf Bitten der örtlichen Bevölke-
rung nicht an, um Zerstörungen zu vermeiden. Insgesamt liegt die Zahl der
von Taliban kontrollierten oder akut bedrohten Distrikte schätzungsweise
zwischen 60 und 100 Distrikten. Es kann somit ohne Weiteres festgestellt
werden, dass die afghanischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage sind,
den Taliban standzuhalten. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass ein
Grossteil des Gebietes Afghanistans humanitären Organisationen nicht
respektive nur der Afghan Red Crescent Society (ARCS) zugänglich ist,
was die prekäre Situation aufzeigt. Auch die UN verfügt nur zu den Provin-
zen Samangan und Bamyan sowie im Wesentlichen in engen Bereichen
um die grösseren Städte herum Zugang zum Territorium (vgl. KAS, S. 89;
ACCORD, Expertengespräch, S. 25, UN OCHA, Acces).
7.4.3 Aufgrund der strikten Erhebungsstandards der UN, wonach jedes
Opfer, um in der Statistik aufgeführt zu werden, von drei unabhängigen
Quellen verifiziert werden muss, können Opferzahlen kaum realitätsgetreu
D-5800/2016
Seite 19
erfasst werden, da sie insbesondere in ländlichen Gebieten nicht registriert
werden. Zudem könnten diese aufgrund der fehlenden Statistiken kaum in
Relation zur Gesamtbevölkerung gesetzt werden. So ist lediglich festzu-
stellen, dass gemäss verschiedenen Berichten die Opferzahlen in den letz-
ten Jahren kontinuierlich stiegen und noch nie so hoch gewesen sind. Seit
dem Jahr 2009 hat es noch nie so viele zivile Opfer gegeben wie im Jahr
2016. Verschiedentlich werden zivile Opferzahlen (getötet und verletzt)
zwischen 8000 und 9000 genannt, wobei wie gesagt aufgrund der strengen
Statistikanforderungen und der eingeschränkten gesundheitlichen Versor-
gungsmöglichkeiten von Verletzten von einer deutlich höheren Opferzahl
ausgegangen werden muss. Auf die blosse Anzahl ist daher kein besonde-
rer Fokus zu legen (vgl. UNAMA/OHCHR, Annual Report 2016, S. 10 ff.,
17; UNAMA, Chief; AIHRC, Report, S. 12 f.).
7.5
7.5.1 Bezüglich der humanitären Lage in Afghanistan ist festzustellen, dass
es nach wie vor zu Vertreibungen und grossen Fluchtbewegungen kommt.
Auch die Versorgung mit Lebensmitteln, Wasser und der Zugang zu medi-
zinischer Versorgung und Bildung ist sehr problematisch. Angriffe auf me-
dizinische Einrichtungen wie zuletzt im März 2017 in Kabul haben zuge-
nommen. Frauen und Mädchen sind nach wie vor weitgehend von Bildung,
Gesundheitswesen, Einkommensgenerierung und Besitz von Vermögens-
werten ausgeschlossen. Darüber hinaus ist in Afghanistan – soweit mess-
bar – insbesondere nach dem Rückzug der ISAF, auf deren Versorgung
sich ein Grossteil des afghanischen Wirtschaftssystems abstützte, in den
Jahren 2014 und 2015 ein Anstieg der Arbeitslosenquote sowie eine sin-
kende Wachstumsrate zu verzeichnen. Zahlreiche Sicherheitsbeamte,
Übersetzer, Fahrer, Führer und Köche verloren ihre Arbeit, wobei darauf
hinzuweisen ist, dass in Afghanistan ein Erwerbstätiger acht bis zehn Per-
sonen unterstützt. Es muss von einer immensen Arbeitslosenquote ausge-
gangen werden, wobei diese aufgrund fehlender Daten kaum erhoben wer-
den kann. Es ist zu erwarten, dass die Zahlen diesen Negativtrend auch
für die Jahre 2015 und 2016 bestätigen werden (vgl. ICG 2016; UN-
AMA/OHCHR, Annual Report 2016, S. 34 f.)
7.5.2 Zudem ist in Afghanistan von rund 1,2 Millionen intern Vertriebenen
auszugehen, wobei allein im Jahr 2015 380‘000 Personen neu vertrieben
worden sind. Darüber hinaus hat in der zweiten Jahreshälfte 2016 die An-
zahl der Rückkehrenden aus Pakistan aber auch derer aus dem Iran stark
zugenommen, wobei bis Ende 2016 mit rund 400 000 bis 600 000 Rück-
D-5800/2016
Seite 20
kehrenden aus Pakistan gerechnet wurde, was die Versorgungslage ver-
schärft und damit die Sicherheitslage verschlechtert haben dürfte. Pakistan
und der Iran stellen seit Jahrzehnten ein Hauptziel für geflohene Afghanin-
nen und Afghanen dar. Auch nach dem Ende der Taliban-Herrschaft lebten
immer noch mehrere Millionen Menschen aus Afghanistan im Iran und in
Pakistan, wobei es sich heute oftmals auch um zirkuläre Flüchtlinge sowie
im Exil geborene Personen handelt. Der Druck auf sie nimmt insbesondere
auch aufgrund politischer Verstimmungen zwischen den Ländern zu. Aus
Pakistan war ein erster Anstieg an Rückkehrenden nach einem von pakis-
tanischen Taliban in Afghanistan vorbereiteten Terroranschlag an einer
Schule in Peshawar Ende 2014 zu verzeichnen. Seither drängten pakista-
nische Sicherheitskräfte afghanische Flüchtlinge massiv zur Rückkehr. Der
Iran wiederum schickt Tausende Afghanen zum Kampf nach Syrien, wobei
die iranische Regierung afghanischen Flüchtlingen im Gegenzug das Blei-
berecht im Iran oder finanzielle Anreize anbietet. Anderen Flüchtlingen wird
aber auch direkt mit Abschiebung gedroht. Die afghanischen Provinzen Ka-
bul, Kunduz, Baghlan, Laghman und Nangarhar sind besonders von dieser
Problematik betroffen. Da es zudem immer wieder zu Angriffen auf Mitar-
beitende von internationalen Hilfswerken kommt, werden vermehrt nicht-
afghanische Mitarbeitende aus Sorge um ihre Sicherheit aus Afghanistan
zurückgeholt und/oder Projekte eingestellt, was als klarer Hinweis auf die
prekäre Sicherheitslage gewertet werden muss. Erst im Februar 2017 wur-
den bei einem Anschlag auf einen Konvoi des Internationalen Komitees
vom Roten Kreuz (IKRK) sechs Mitarbeitende getötet, woraufhin das IKRK
die Arbeit in Afghanistan kurzzeitig aussetzte (vgl. HRW, World Report,
S. 1 ff.; UNAMA/OHCHR, Annual Report 2016, S. 12, S. 43 ff.; HRW, Re-
turn, S. 55 ff.; UN GA, Report II, Ziff. 42 ff.; WFP Afghanistan).
7.5.3 Das Gesundheitssystem Afghanistans ist gezeichnet durch unzu-
reichende Infrastrukturen mit maroden Einrichtungen, beeinträchtigtem Zu-
gang zu Gesundheitszentren aufgrund der Sicherheitslage, einem chroni-
schen Mangel an qualifiziertem Personal (vor allem an Frauen), einem
schlechten Informationssystem und einer schwachen Umsetzung der nati-
onalen Gesundheitspolitik. Auch wenn in den letzten Jahren durchaus ei-
nige Fortschritte zu verzeichnen waren, bleibt die afghanische Gesund-
heitsversorgung unter dem Durchschnitt für Länder mit niedrigem Einkom-
men. Neben dem Zugang zur adäquaten Versorgung – wobei viele Afgha-
nen sich in Pakistan versorgen lassen – sind auch die Kosten der Gesund-
heitsversorgung, sowohl Medikamentenpreise als auch Korruption ein
Hauptproblem des afghanischen Gesundheitswesens. Letzteres gilt insbe-
sondere für die Provinzen Kabul und Kunduz (Wordbank, Overview)
D-5800/2016
Seite 21
7.6 Zusammenfassend ergibt sich eine deutliche Verschlechterung der Si-
cherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsge-
richts im Jahr 2011 über alle Regionen hinweg. Das Gericht kommt dem-
nach zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan unverändert eine
derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedin-
gungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist und somit der Wegweisungsvollzug
nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen ist.
8.
8.1 Hingegen sind die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Si-
tuation in Kabul aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert
zu analysieren. Zunächst kam Kabul bereits in der bisherigen Rechtspre-
chung ein Sonderstatuts zu, indem der Wegweisungsvollzug bei begünsti-
genden Umständen als zumutbar erachtet wurde. Zudem ist Kabul mit Ab-
stand die grösste Stadt Afghanistans und weist auch die grösste Bevölke-
rungsdichte auf, was Auswirkungen auf die Einschätzung der Sicherheits-
lage hat. Die genaue Bevölkerungszahl Kabuls ist unbekannt, da seit 1979
keine Volkszählung mehr durchgeführt wurde (wobei auch zu diesem Zeit-
punkt nur rund 60% der Distrikte zugänglich waren) und zudem die Bevöl-
kerung durch die intern Vertriebenen und die Rückkehrenden unkontrolliert
wächst und variiert. So liegen unterschiedliche Schätzungen zwischen 3,8
und 7 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern vor, wobei Kabul als eine
der schnellst wachsenden Städte der Welt gilt. Diese Tatsache lässt auch
die Berechnung von Opferzahlen sowie die Berechnung der Wahrschein-
lichkeit, Opfer eines sicherheitsrelevanten Vorfalls zu werden, ins Absurde
gleiten, weshalb fortfolgend darauf verzichtet wird (vgl. CSO).
8.2
8.2.1 Die Sicherheitslage in Kabul unterscheidet sich gegenüber derjeni-
gen in anderen Teilen Afghanistans dahingehend, dass Kabul wegen der
Anzahl Regierungsgebäude, internationaler Organisationen, diplomati-
scher Dienste, nationaler und internationaler Sicherheitskräfte sowie auf-
grund seiner Urbanität wiederholt Ziel von medienwirksamen Anschlägen
wird. Der ISKP, die Taliban, aber auch andere extremistische Gruppen ma-
chen Kabul zum Ziel komplexer Angriffe oder von Selbstmordanschlägen.
In den letzten Jahren ist denn auch eine deutliche Zunahme von Anschlä-
gen in den urbanen Zentren und dabei insbesondere in Kabul zu verzeich-
nen, wobei oft eine hohe Anzahl Zivilpersonen den Anschlägen zum Opfer
fallen. Im Jahr 2016 verging kein Monat ohne grössere Anschläge. So liegt
die Hauptgefahr von Zivilisten in Kabul auch darin, Opfer von Anschlägen
D-5800/2016
Seite 22
gegen eine nationale oder internationale Institution zu werden (vgl. u.a.
Landinfo, S. 10).
8.2.2 An dieser Stelle wird beispielhaft und in nicht abschliessender Weise
auf einige Anschläge seit Juli 2016 in Kabul verwiesen, um die Intensität,
Beliebigkeit und Varietät dieser Anschläge und deren Opfer darzustellen
(vgl. insb. ACCORD, Chronologie):
Am 23. Juli 2016 wurden bei zwei Bombenanschlägen auf eine Gross-
demonstration schiitischer Hazara mindestens 80 Personen getötet
und 231 weitere verletzt. Es handelt sich dabei um den tödlichsten An-
schlag in Kabul seit dem Jahr 2001. Der IS bekannte sich zu dem An-
schlag.
Bei einer Explosion einer Autobombe und einer anschliessenden
Schiesserei am 25. August 2016 in der Amerikanischen Universität in
Kabul wurden zwölf Personen getötet. Niemand bekannte sich zu dem
Anschlag.
Am 5. September 2016 wurden bei zwei Bombenanschlägen durch die
Taliban mindestens 41 Personen getötet und 110 verletzt. Am nächsten
Tag verübten ebenfalls Taliban einen mehrstündigen Angriff auf das Ka-
buler Büro der internationalen Hilfsorganisation CARE, welches sich
direkt neben dem Büro des ehemaligen Geheimdienstchefs befindet.
Welchem Ziel der Angriff galt, ist unklar. Mehrere Personen wurden ver-
letzt.
Am 11. Oktober 2016 eröffnete ein Bewaffneter in einer Uniform der
afghanischen Sicherheitskräfte auf dem schiitischen Karte-Sachi-
Schrein das Feuer auf schiitische Gläubige der Volksgruppe Hazara.
Dabei wurden 18 Tote und 54 Verletzte verzeichnet. Der IS bekannte
sich zu dieser Tat.
Am 21. November 2016 sprengte sich ein Selbstmordattentäter bei ei-
ner schiitischen Moschee in die Luft. Dabei wurden 32 Tote und 50 Ver-
letzte verzeichnet. Der IS bekannte sich zu dieser Tat.
Am 22. Dezember 2016 griffen bewaffnete Taliban das Haus eines Par-
lamentsabgeordneten an. Dabei wurden acht Menschen getötet sowie
sechs weitere verletzt, darunter der Parlamentarier und seine Frau.
Nach einer zehnstündigen Belagerung töteten Sicherheitskräfte die
drei Angreifer und befreiten 18 Geiseln.
D-5800/2016
Seite 23
Am 10. Januar 2017 wurden bei zwei Bombenexplosionen in der Nähe
des Parlamentsgebäudes mindestens 38 Menschen getötet. Mehr als
70 weitere Personen wurden bei diesem offenbar koordinierten An-
schlag getötet, für den sich die Taliban als verantwortlich bezeichneten.
Am 7. Februar 2017 wurden bei einem Selbstmordattentat auf den
obersten Gerichtshof mindestens 20 Personen getötet und 41 weitere
zum Teil schwer verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dieser Tat.
Am 8. März 2017 drangen mehrere als Ärzte verkleidete IS-Kämpfer in
ein Spital ein und eröffneten das Feuer. 38 Personen starben, Dut-
zende wurden verletzt.
Am 11. April 2017 wurden mindestens fünf Personen bei einem Selbst-
mordanschlag des IS auf eine Polizeistation in Kabul getötet und meh-
rere weitere verletzt.
Am 3. Mai 2017 wurden bei einem Selbstmordanschlag auf einen Kon-
voi der Nato-Mission in Afghanistan mindestens acht Zivilpersonen ge-
tötet und rund 25 weitere Personen, darunter drei US-Soldaten, ver-
letzt. Der IS bekannten sich zu dieser Tat.
Am 31. Mai 2017 wurden bei einem Bombenanschlag im Diplomaten-
viertel mindestens 90 Personen getötet und 400 weitere verletzt. Zu
dem Anschlag bekannte sich niemand, weder vonseiten der Taliban
noch des IS.
Am 2. Juni 2017 wurden bei gewaltsamen Ausschreitungen bei Protes-
ten als Reaktion auf den Anschlag vom 31. Mai 2017 mehrere De-
monstrierende von der Polizei getötet. Am darauf folgenden Tag kam
es bei einem Begräbnis für einen bei der Demonstration getöteten
Mann zu Explosionen, bei denen mindestens 20 Personen getötet und
119 weitere verletzt wurden.
8.2.3 Bereits seit August 2008 tragen die ANSF die Hauptverantwortung für
die Sicherheit in Kabul. Zum Schutz vor Anschlägen wurde zwar eine Kette
von Polizei- und Militärposten aufgestellt – der sogenannte "ring of
steel" –, an denen Fahrzeuge, welche ins Zentrum von Kabul fahren, ge-
prüft werden. Wie an den zahlreichen Anschlägen abgeleitet werden kann,
gelang es Extremisten in der Vergangenheit jedoch, mehrmals ungehindert
die Absperrungen mit Sprengstoff beladenen Fahrzeugen zu passieren.
Zudem gibt es Berichte darüber, dass diese Checkpoints zwar am Tag in
D-5800/2016
Seite 24
Betrieb, in der Nacht jedoch nicht besetzt sind. Anschläge auf vermeintlich
sichere Quartiere in Kabul haben für die extremistischen Gruppen denn
auch einen grossen propagandistischen Nutzen. Es wird davon ausgegan-
gen, dass zumindest die Taliban für die Anschläge in Kabul eine Spezial-
einheit ausgebildet haben und eine solide Präsenz in Kabul aufweisen, wo-
bei sie insbesondere in den Aussenquartieren an Macht und Handlungs-
spielraum gewinnen und auch ihre Versorgungswege ins Zentrum sicher-
gestellt sind. Dies zeigt deutlich, welche grosse Bedeutung Anschlägen in
Kabul zukommt. Die Sicherheitslage ist demnach in Kabul – auch ohne
derzeitige direkte Kampfhandlungen – durch die Vielzahl und die Intensität
der Anschläge als äusserst prekär zu bezeichnen (vgl. Landinfo, S. 10; UN-
AMA, Midyear Report, S. 7; ISW, Resurgent, S. 19)
8.3
8.3.1 Bezüglich der humanitären Situation in Kabul ist festzustellen, dass
rund 70% der Bevölkerung Kabuls in „informal settlements“ leben, wobei
sich die Bezeichnung „informal“ in erster Linie auf die Stadtplanung bezieht
und viele dieser Behausungen durch Vereinbarungen zwischen Bewoh-
nern und Landbesitzern relativ nachhaltig sind. Viele dieser Siedlungen
weisen aber einen schlechten oder keinen Zugang zur grundlegenden Inf-
rastruktur (Strom, Trinkwasser, Abwasser, Verkehrssystem, Bildung usw.)
und eine marode Bauweise auf, welche nur bedingt Schutz vor den klima-
tischen Bedingungen Kabuls bietet. Die Lebensbedingungen in diesen „in-
formal settlements“ sind insbesondere auch im Vergleich zu anderen Ge-
bieten Afghanistans allgemein als schlecht zu bezeichnen. Daneben be-
stehen in Kabul 51 sogenannte „Kabul Informal Settlements“ (KIS), welche
verschiedentlich als Slums im Sinne der UN-HABITAT Definition qualifiziert
werden. Knapp die Hälfte aller KIS-Bewohnenden hat keinen Zugang zu
Trinkwasser und genügend Nahrung. Eine überwiegende Mehrheit der
KIS-Bewohnenden sind Rückkehrende aus Pakistan oder dem Iran. Dazu
kommt, dass die schwierige wirtschaftliche Lage, welche das ganze Land
seit Abzug der internationalen Truppen betrifft, auch in den urbanen Gebie-
ten wie Kabul deutlich zu spüren ist.
8.3.2 Ferner hat auch die generell schlechte verkehrstechnische Versor-
gungslage wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung in
Kabul, wobei die Distanz zu einem geeigneten Gesundheitszentrum als
eine der wichtigsten Hürden zur Gesundheitsversorgung angegeben wird.
Im Jahr 2015 wurden zudem aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen der
afghanischen Regierung und der Weltbank in öffentlichen Spitälern in Ka-
bul mehrere Monate keine Medikamente an die Patientinnen und Patienten
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mehr ausgeben. Darüber hinaus schloss das Gesundheitsministerium we-
gen schlechter medizinischer Einrichtung neun private Kliniken. Ein Gross-
teil der Patientinnen und Patienten kann sich in Kabul aufgrund finanzieller
Probleme nicht behandeln lassen (vgl. auch oben E. 7.5.3; NRC, Urban,
S. 10; UNHCR, KIS, S. 2; UN OCHA, KIS, S. 2; RFE/RL, Changing; HRW,
Return, S. 55 ff.).
8.3.3 Kabul verzeichnete in den letzten Jahren einen sehr grossen Bevöl-
kerungszuwachs, wobei ein Grossteil der Einwohner nicht in Kabul gebo-
ren wurde, sondern aufgrund der Sicherheitslage aus anderen Landestei-
len Afghanistans, aus Pakistan oder dem Iran nach Kabul geflüchtet res-
pektive zurückgekehrt ist. Dazu kommen Personen, welche sich in Kabul
ein besseres wirtschaftliches Fortkommen erhoffen. Die Anzahl der Rück-
kehrenden und Internally Displaced People (IDP) ist wie die Gesamtbevöl-
kerung kaum zu beziffern; allein im Oktober 2016 sollen sich 11 018 Per-
sonen neu in Kabul registriert haben, wobei die Anzahl der unregistrierten
Neuankommenden nicht geschätzt werden kann. Zwar haben registrierte
Flüchtlinge grundsätzlich die Möglichkeit von finanziellen und medizini-
schen Hilfeleistungen durch UNHCR. Für unregistrierte Flüchtlinge ist die
IOM zuständig, wobei diese nur 20-30% aller Personen mit ihrer Unterstüt-
zung erreicht. Zudem erhalten Rückkehrende rund 50 Dollar vom afghani-
schen Staat. Keine der Unterstützungsleistungen ermöglicht jedoch die fi-
nanzielle Sicherstellung von Unterkunft und Grundversorgung, weshalb die
Mehrzahl dieser Rückkehrenden und intern Vertriebenen in den KIS lebt.
Nichtsdestotrotz haben in Afghanistan Städte wie Kabul generell eine hohe
Anziehungskraft für IDP, die afghanischen Behörden haben jedoch nicht
die nötigen Strategien entwickelt, um mit dieser Entwicklung umzugehen.
Rückkehrende und IDP stellen demnach die Stadtverwaltung neben der
prekären Sicherheitslage zusätzlich vor grosse Probleme, nicht nur in Be-
zug auf verfügbare Unterkünfte, sondern auch hinsichtlich der sonst schon
knapp vorhandenen Angebote für Arbeitsstellen, Gesundheit, Bildung, Zu-
gang zu sanitären Einrichtungen, Trinkwasser und so weiter. Diese Zu-
gangsschwierigkeiten bergen unter anderem auch die Gefahr von sozialen
Unruhen, was extremistischen Gruppierungen wiederum in die Hände
spielen dürfte. Projekte für die Unterbringung der Rückkehrenden und IDP
seitens der afghanischen Regierung und Stadtverwaltung werden von lo-
kalen Machthabern und durch die hohe Korruption vereitelt (vgl. E. 7.5.2;
HRW, World Report, S. 1 f.; HRW, Return, S. 55 ff.; UNHCR, Guidelines,
S. 29 f.; RFE/RL, Changing; UN OCHA, IDP).
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8.4
8.4.1 Nach dem Gesagten stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die
Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt
zu bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich
zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die
Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit un-
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Von dieser Re-
gel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren
vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Voll-
zugs ausgegangen werden kann.
Wie bereits in BVGE 2011/7 festgestellt, kann der Vollzug der Wegweisung
zumutbar sein, wenn im Einzelfall besonders günstige Voraussetzungen
vorliegen, und die nach Kabul zurückkehrende Person demnach aus-
nahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Solche
günstigen Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gege-
ben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann
handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hin-
blick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als
tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbe-
sondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur
sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund
von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der
Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen so-
wie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem tragfähigen sozi-
alen Beziehungsnetz auszugehen. Es liegt in der Natur der Sache, dass
bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative dar-
stellt und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung
eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung
bedarf. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die
rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftli-
che Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit
dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Angesichts der festgestell-
ten Verschlechterung der Lage in Kabul, versteht es sich von selbst, dass
das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig
geprüft wird und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug
nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren.
8.4.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Wegweisung nach Kabul
lediglich bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen – so insbe-
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sondere alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Bezie-
hungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und ei-
ner gesicherten Wohnsituation – als zumutbar zu qualifizieren ist.
9.
Die Frage, ob hinsichtlich der im Norden gelegenen Stadt Mazar-i-Sharif
sowie der zweitgrössten Stadt Afghanistans, Herat, in Bezug auf die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Ähnliches gesagt werden könnte wie
zu Kabul, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, weil der Beschwerde-
führer keinerlei Bezug zu diesen Städten Afghanistans hat.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in der Provinz Ghazni
aufgewachsen, wobei er ein Jahr im frühesten Kindesalter in Kabul gelebt
habe, er sich jedoch daran nicht mehr erinnere. Seine diesbezüglichen Ant-
worten auf die Herkunftsfragen erscheinen insbesondere aufgrund der
Substanziiertheit und des Detailierungsgrades denn auch als glaubhaft
(vgl. unter anderem act. SEM A17/19 F30 ff, F62 ff., F78 ff.). Die Vorbehalte
des SEM bezüglich seines Alters und seines familiären Umfelds, welche
dieses erst im Rahmen des Schriftenwechsels äussert, sind insofern nicht
von Belang, als es dabei um das Bestehen eines tragfähigen Beziehungs-
netzes in der Provinz Ghazni geht, wohin sich ein Wegweisungsvollzug als
generell unzumutbar erweist (vgl. oben E. 7.6).
10.2 Aber auch die vom SEM genannte Aufenthaltsalternative in Kabul er-
weist sich nach dem Gesagten im vorliegenden Fall als unzumutbar, wobei
offengelassen werden kann, ob die Mutter des Beschwerdeführers in Kabul
oder in C._______ lebt und ob und wie häufig ein Kontakt zur Schwester
in Kabul besteht. Glaubhaft ist, dass sowohl die Mutter als auch die
Schwester in den Familien ihrer Ehemänner leben. Von einer Unterkunfts-
möglichkeit und Reintegrationshilfe für den volljährigen Sohn respektive
Bruder kann ohne weitere diesbezügliche Hinweise in casu nicht ausge-
gangen werden. Ferner ist beachtlich, dass Kabul für den Beschwerdefüh-
rer lediglich als Aufenthaltsalternative in Betracht zu ziehen wäre, da er
sich nie wissentlich in Kabul aufgehalten hat. Weitere soziale Kontakte zu
in Kabul lebenden Personen bestehen demnach nicht. Vorliegend ist daher
bereits das Bestehen eines tragfähigen sozialen Netzes zu verneinen.
Auch seine beschränkte Berufserfahrung als Landwirt vermag im Falle des
Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug in der Gesamtabwägung
nicht als zumutbar erscheinen zu lassen. Andere individuelle besonders
günstige Vor-aussetzungen sind nicht ersichtlich.
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10.3 Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ka-
bul aufgrund des ungenügenden sozialen Netzes in Kabul, der fehlenden
Berufserfahrung sowie dem Fehlen von anderen besonders günstigen Vor-
ausserzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenz-
bedrohende Lage geraten würde. Der Wegweisungsvollzug ist demnach
als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Der An-
trag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
ist bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen.
10.4 Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, wonach der Be-
schwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss
von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde.
11.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5
der Verfügung vom 24. August 2016 sind aufzuheben und das SEM ist an-
zuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
12.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsauf-
wand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen,
weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwer-
deführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1300.– auszurich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Ver-
fügung vom 24. August 2016 werden aufgehoben und das SEM wird an-
gewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1300.–
auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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