B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5801/2017
lan
Ur t e i l vom 7 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. September 2017 / N (…).
D-5801/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, hat sein Heimatland eigenen Angaben gemäss mit seinem eigenen
und legalen Reisepass über den Luftweg am 29. November 2015 verlas-
sen. Am 15. Februar 2016 sei er illegal in die Schweiz eingereist, wo er
gleichentags das Asylgesuch einreichte. Am 25. Februar 2016 fand die Be-
fragung zur Person statt und am 25. Juli 2017 wurde die Anhörung durch-
geführt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei aus B._______ im
C._______ District in der Nordprovinz, wo er während (…) Jahren die
Schule besucht und danach mehrheitlich in (…) gearbeitet habe. Dabei
habe er mit seinem eigenen Traktor die (…) – auch der anderen Leute –
bearbeitet. In B._______ habe er mit seiner Ehefrau und den Kindern ge-
lebt.
Anlässlich der Befragung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei vor
dem Jahr 2007, nachdem in der Nähe von D._______ eine Bombe explo-
diert sei, zusammen mit anderen jungen Leuten unter dem Verdacht, etwas
damit zu tun zu haben, festgenommen und insgesamt während drei Mona-
ten inhaftiert worden. Zuerst sei er im Gefängnis in einem Camp in
C._______ (…) und später in E._______ festgehalten worden. Dabei sei
er auch geschlagen und gefoltert worden. Er habe mehrere Verletzungen
davongetragen. Einen Monat nach der Verlegung sei er unter der Auflage,
jeden Abend die Unterschrift zu leisten, freigelassen worden. Nach drei
Monaten sei er zwar davon befreit worden, habe indessen immer wieder
zu Befragungen erscheinen müssen. Dabei sei er gefragt worden, ob er für
die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) arbeite, wer ihn alles besuchen
komme und wer neu im Dorf sei. Er habe die LTTE zwar unterstützt, indem
er Plakate aufgehängt und Personen transportiert habe, sei indessen kein
Mitglied gewesen. Nachdem im Jahr 2008 sein bei der LTTE tätiger Cousin
zu ihm gekommen sei und bei ihm gewohnt habe, sei er nochmals festge-
nommen, befragt und geschlagen worden. Im Februar 2008 sei sein
Cousin in der Nähe seines Dorfes erschossen worden. Nach 2008 sei er
nicht mehr festgenommen, sondern nur noch vorgeladen und befragt wor-
den. Im Jahr 2010 sei sein Traktor für etwa drei Monate beschlagnahmt
worden, weil er verdächtigt worden sei, den LTTE zu helfen. Er habe ein
ehemaliges Mitglied der LTTE angestellt, der für ihn mit dem Traktor Fahr-
ten erledigt habe. Deshalb sei auch er verdächtigt worden. Danach seien
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immer wieder Angehörige des Criminal Investigation Departments (CID)
und der Spionageabwehr zu ihm gekommen. Ausserdem sei ihm die Iden-
titätskarte vorübergehend abgenommen und er sei angehalten worden,
das Land nicht zu verlassen. Nach 2013 sei nichts mehr passiert.
Anlässlich der Anhörung legte der Beschwerdeführer – in Ergänzung oder
in Abweichung zu den Aussagen anlässlich der Befragung – dar, im Jahr
2006 habe er Gemüse auf den Markt gebracht, als in der Nähe des Marktes
bei einer Tankstelle eine Bombe explodiert sei. Er und einige andere Leute
seien festgenommen worden. Er sei in ein Camp in D._______ und später
in ein anderes Camp in der Nähe der (…) transferiert worden. Dort sei er
gefoltert worden. Nach etwa einem Monat sei er ins E._______ Camp über-
führt worden und dort auch etwa während eines Monats geblieben. Insge-
samt sei er etwa zwei Monate lang inhaftiert gewesen. Im E._______ Camp
sei er intensiv geschlagen, gefesselt und gefoltert worden. Das sei für ihn
sehr schlimm gewesen, und es sei für ihn sehr schwierig, darüber zu spre-
chen. Nach der Entlassung habe er während drei Monaten morgens und
abends die Unterschrift leisten müssen. Danach habe er keine weiteren
Schwierigkeiten gehabt. Da sein Cousin Anhänger der LTTE gewesen sei,
habe er im Jahr 2008 während etwa eines Jahres die LTTE unterstützen
müssen, um einer Zwangsrekrutierung zu entgehen, indem er Essen an
Mitglieder verteilt, Plakate aufgehängt und Briefe verteilt habe. Nach der
Erschiessung seines Cousins sei er an seinem Wohnort erneut festgenom-
men, ins Zivilbüro des E._______-Camps gebracht und dort geschlagen
worden. Während 15 Tagen sei er festgehalten, befragt und gefoltert wor-
den. Dabei habe er nicht zugegeben, dass er für die LTTE tätig gewesen
sei. Trotz seiner Entlassung habe er in der Folge während drei Monaten
die Unterschrift leisten müssen. Danach habe er bis zum Jahr 2013 keine
weiteren Schwierigkeiten gehabt. Mit seinem im Jahr 2013 gekauften Trak-
tor habe er bis zu seiner Ausreise Waren, vor allem Sand und andere Bau-
materialien, für andere Leute transportiert. Da er anfänglich keinen Führer-
schein gehabt habe, sei ein Fahrer an seiner Stelle gefahren. Dieser habe
für die LTTE gearbeitet. Später habe er den Führerschein nachgeholt und
habe den Traktor selber gefahren. Im Jahr 2013 habe sein Fahrer den Trak-
tor nach F._______ gefahren, um dort Sand aufzuladen. Unterwegs sei er
angehalten worden, weil er aus dem G._______-Gebiet stamme. Der Be-
schwerdeführer sei beschuldigt worden, Verbindungen zu den Leuten der
Bewegung zu haben und für diese in seinem Traktor Waffen zu transpor-
tieren. Der Traktorfahrer sei festgenommen und der Traktor beschlagnahmt
worden. Der Beschwerdeführer und sein Fahrer seien geschlagen worden.
Den Traktor habe er nach 15 Tagen gegen viel Geld wieder bekommen.
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Fortan habe er auch Waren für die Leute der Armee transportieren müssen
und dafür kein Geld erhalten. In H._______ führe die Armee einen grossen
(…), es handle sich um streng kontrolliertes Armee-Gebiet. Er sei meistens
ein Mal pro Woche von Armee-Personen abgeholt worden und habe nach
H._______ fahren müssen, wo er während der Nacht habe (…) aufladen
und früh am Morgen zum Markt bringen müssen. Manchmal sei er während
einer Nacht geblieben und manchmal auch mehrere Tage. Er habe jeweils
Angst gehabt, mit seinem Traktor dorthin zu fahren und das (…) zu trans-
portieren. Er und seine Familie hätten aufgrund des Vorwurfes, Verbindun-
gen zu den Angehörigen der Bewegung zu unterhalten, befürchtet, dass er
einmal umgebracht werde. Ausserdem habe er in der Zeitung gelesen,
dass ein anderer Traktorfahrer erschossen worden sei. Er habe schon frü-
her sein Heimatland verlassen wollen; indessen hätten ihm die dazu nöti-
gen finanziellen Mittel gefehlt.
Einen Monat nach seiner Ankunft in der Schweiz seien Leute in Zivil an
seinem Wohnort vorbeigekommen und hätten seinen Sohn nach ihm ge-
fragt. Dieser habe gesagt, dass sich sein Vater im Ausland befinde. Seither
werde er in seinem Heimatland nicht mehr gesucht.
Der Beschwerdeführer gab seine Identitätskarte, seinen Geburtsschein so-
wie die Geburtsscheine seiner Ehefrau und seiner Kinder sowie den To-
desschein eines Verwandten zu den Akten. Seinen legal im Jahr 2015 er-
worbenen Reisepass habe er dem Schlepper abgeben müssen.
B.
Mit Verfügung vom 6. September 2017 stellte das SEM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylge-
such ab, ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Oktober 2017
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter der vorläufigen Auf-
nahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kosten-
vorschusses.
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D.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 wurde die Fürsorgebestätigung nach-
gereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdefüh-
rer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wurde gutgeheissen, und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses wurde verzichtet. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegen-
heit gewährt, allfällige gesundheitliche Probleme innert Frist mit einem de-
taillierten und aktuellen Arztbericht zu belegen.
F.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 wurde um Fristerstreckung für die Ein-
reichung eines Arztberichtes ersucht, welche vom Bundesverwaltungsge-
richt bis am 6. November 2017 gewährt wurde.
G.
Mit Eingabe vom 6. November 2017 wurde der Arztbericht vom 2. Novem-
ber 2017 zu den Akten gegeben.
H.
Mit Eingabe vom 8. November 2017 wurde um Gewährung der amtlichen
Verbeiständung ersucht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2017 wurde die Rechtsvertre-
terin des Beschwerdeführers, MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel,
als amtliche Beiständin eingesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft und teilweise denjenigen an die Glaubhaftigkeit nicht zu
genügen vermöchten.
5.1.1 In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft stellte das SEM fest, dass es
sich bei den in den Jahren 2006 und 2008 geltend gemachten Festnah-
men, Inhaftierungen und damit verbundenen erlittenen Nachteilen um ab-
geschlossene Ereignisse handle, der Beschwerdeführer jeweils wieder
freigelassen worden sei und ihm nach 2008 nichts mehr in der Art zuges-
tossen sei. Mithin vermöchten sie keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung
zu begründen. Die mutmasslichen Verfolgungsmassnahmen würden nicht
auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive basieren. So-
mit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht.
5.1.2 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit führte das SEM Folgendes aus:
5.1.2.1 Der Beschwerdeführer habe sich widersprochen, indem er einer-
seits ausgesagt habe, sein Traktor sei im Jahr 2010 für drei Monate be-
schlagnahmt worden, während dieser andererseits im Jahr 2013 für 15
Tage beschlagnahmt worden sein soll.
5.1.2.2 Ferner habe er den Fahrer des Traktors zuerst als ehemaliges
LTTE-Mitglied bezeichnet, was er später verneint und ausgesagt habe, der
Fahrer habe lediglich für die LTTE gearbeitet.
5.1.2.3 Als unglaubhaft würden auch seine Aussagen gelten, wonach er in
den letzten zwei Jahren vor der Ausreise für die Armee habe unentgeltlich
Gemüse transportieren müssen und dabei Angst vor Nachteilen gehabt
habe, da er diese Vorbringen als für die Ausreise ausschlaggebend be-
zeichnet, indessen anlässlich der Befragung unerwähnt gelassen habe.
Dort habe er vielmehr dargelegt, dass ab 2013 nichts mehr vorgefallen sei.
5.1.2.4 Darüber hinaus sei die in diesem Zusammenhang vorgebrachte
Angst zwar subjektiv nachvollziehbar, indessen objektiv nicht begründet,
da ihm während der Zeit der geltend gemachten Dienste für die Armee
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nichts Lebensbedrohliches zugestossen sei, das ihm ein menschenwürdi-
ges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätte. Zu-
dem habe er privat weiterhin arbeiten können, und es wäre ihm möglich
gewesen, den Traktor zu veräussern oder einen anderen Fahrer anzustel-
len.
5.1.2.5 Überdies gebe es keine Hinweise, dass er nach seiner Ausreise
gesucht worden wäre. Zwar sei einmal nach ihm gefragt worden, doch da-
nach sei niemand mehr gekommen.
5.1.3 Gestützt auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (mit Verweis
auf das Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) sei ferner zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Sri Lanka begründete
Frucht vor zukünftiger Verfolgung habe. Die in den Jahren 2006 und 2008
geltend gemachte Verfolgung habe sich noch vor Kriegsende ereignet und
nicht wiederholt. Sie sei somit abgeschlossen und asylrechtlich nicht be-
achtlich. Ausserdem habe der Beschwerdeführer nach Kriegsende noch
während sieben Jahren im Heimatland gelebt, ohne wieder Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, und allfällige, im Zeitpunkt der
Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse sei-
tens der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Unter diesen Umständen sei
nicht ersichtlich, weshalb er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in den
Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden
solle. Sollten die Aufforderungen zu unentgeltlichen Arbeitsleistungen für
die Armee tatsächlich erfolgt sein, sei das Interesse der Soldaten nicht auf
die Person des Beschwerdeführers, sondern auf die Tatsache, dass er ei-
nen Traktor besessen habe, gerichtet gewesen. Somit bestehe kein be-
gründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde.
5.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde Folgendes geltend gemacht:
5.2.1 Der dem Beschwerdeführer vorgehaltene Widerspruch, wann er den
Traktor gekauft habe, nämlich gemäss der Befragung im Jahr 2010 und
gemäss der Anhörung im Jahr 2013, sei kein Widerspruch, weil dem Be-
schwerdeführer dazu nicht das rechtliche Gehör gewährt worden sei und
die Ungereimtheit so hätte aufgelöst werden können.
5.2.2 Auch der zweite vorgeworfene Widerspruch, nämlich sein Fahrer sei
gemäss der einen Version LTTE-Mitglied gewesen und habe gemäss der
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andern Variante für die LTTE gearbeitet, stelle eine Wortklauberei dar.
Auch zu diesem Widerspruch habe der Beschwerdeführer nicht Stellung
nehmen können.
5.2.3 Gemäss dem dritten von der Vorinstanz aufgeführten Widerspruch
habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung nichts zu der später
vorgebrachten Zwangsarbeit gesagt. Angesichts der ausführlichen, detail-
und umfangreichen, von Realkennzeichen gespickten Aussagen seien die
diesbezüglichen Aussagen dennoch glaubhaft, was auch in der Bezeich-
nung der Vorinstanz, die diesbezüglichen Vorbringen seien „fraglich“ zum
Ausdruck komme. Der Beschwerdeführer habe wohl keine Zeit gehabt, die-
ses Vorbringen anlässlich der Befragung vorzutragen. Sein Fokus sei auf
die Unterstützung der LTTE in den Jahren 2006 und 2008 gerichtet gewe-
sen. Allenfalls habe auch ein Missverständnis vorgelegen.
5.2.4 Insgesamt seien seine Schilderungen als überwiegend wahrschein-
lich zu qualifizieren, weshalb kein Grund bestehe, an der Glaubhaftigkeit
zu zweifeln.
5.2.5 Die vom Beschwerdeführer 2006 und 2008 geltend gemachten Nach-
teile würden von der Vorinstanz als abgeschlossen betrachtet, was nur
möglich sei, weil sie die in den Jahren 2013 bis 2015 dargelegten Nachteile
nicht als glaubhaft qualifiziert habe. Indessen sei zu prüfen, ob die geltend
gemachte Zwangsarbeit als ernsthafter Nachteil zu sehen sei und von
Massnahmen herrühre, welche einen unerträglichen psychischen Druck
erzeugt hätten. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 würden Verhaftung, Folter und eine tatsächliche, ver-
meintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE die Haupt-
risikofaktoren darstellen. Weitere Risikofaktoren seien die Verwandtschaft
mit einem LTTE-Mitglied, frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen
Behörden im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermeintlichen
LTTE-Verbindung und Narben. Dabei sei es irrelevant, ob ein begründeter
Verdacht oder eine vage Verdächtigung bestehe. Der Beschwerdeführer
sei in den Jahren 2006 und 2008 zwei Mal von den sri-lankischen Behör-
den verhaftet, eingesperrt, misshandelt und gefoltert worden, weil er der
LTTE-Aktivitäten verdächtigt worden sei und diese auch geleistet habe. Da-
nach habe er während mehrerer Monate die Unterschrift leisten müssen
und überdies Narben davongetragen. Die sichtbarste davon befinde sich
unter dem linken Auge. Anlässlich der Kontrolle und Konfiskation des Trak-
tors im Jahr 2013 seien seine eigene LTTE-Vergangenheit und diejenige
seines Fahrers wieder relevant geworden, indem dem Beschwerdeführer
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Waffentransporte zugunsten der Wiederbelebung der LTTE unterstellt wor-
den seien. Der Beschwerdeführer sei fortan bis zu seiner Ausreise im No-
vember 2015 zur Zwangsarbeit zugunsten des Militärs genötigt worden.
Damit erfülle er gleich mehrere vom Bundesverwaltungsgericht definierte
Risikofaktoren. Die vom Beschwerdeführer erlittenen Nachteile würden zu-
dem über die gesetzlich geforderte Intensität hinausgehen. Der Zwangsar-
beit an sich könne diese Intensität nicht abgesprochen werden; darüber
hinaus hänge sie kausal mit der Vorverfolgung des Beschwerdeführers in
den Jahren 2006/2008 zusammen. Folglich könnten die damaligen Ereig-
nisse nicht als verjährt betrachtet werden. Ferner bestehe infolge der be-
stehenden Vorverfolgung die Regelvermutung der begründeten Furcht vor
zukünftiger Verfolgung.
5.2.6 Angesichts der bestehenden Vorverfolgung des Beschwerdeführers
greife die Regelvermutung der begründeten Furcht vor einer zukünftigen
Verfolgung. Die von der Vorinstanz geltend gemachte grundlegende Ände-
rung im Heimatland überzeuge nicht, weil sie im Wesentlichen summarisch
erfolgt sei und die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka sogar
gemäss der Argumentation der Vorinstanz noch nicht zufriedenstellend sei.
Damit habe die Vorinstanz nicht dargelegt, inwiefern sich die Lage ernst-
und dauerhaft zugunsten des Beschwerdeführers verändert habe und nicht
mehr von einer begründeten Furcht auszugehen sei. Im Fall des Beschwer-
deführers bestehe diese Furcht darin, dass er sich vor dem Militär fürchte,
was angesichts der in den Jahren 2006 und 2008 erlittenen Misshandlun-
gen und im Hinblick auf die von ihm in einer ehemaligen und entvölkerten
Hochsicherheitszone zu leistende Zwangsarbeit für das Militär nachvoll-
ziehbar und von der Vorinstanz mit der Formulierung, seine Angst sei hy-
pothetisch nachvollziehbar, selber festgestellt worden sei. Somit sei das
subjektive Element der begründeten Furcht erfüllt. Angesichts der herr-
schenden Lage in Sri Lanka sei überdies bekannt, dass das Militär wirt-
schaftlich Aktivitäten in der Landwirtschaft betreibe und dazu auf Geräte
und Arbeitskräfte der tamilischen Bevölkerung zurückgreife, während die
singhalesische Bevölkerung davon nicht betroffen sei. Die Verfolgungs-
massnahme sei somit auch ethnisch begründet. Sie sei zudem zielgerich-
tet, diskriminierend, nicht zufällig, freiheits- und existenzberaubend. Dar-
über hinaus basiere sie vorliegend auf einer vermeintlichen LTTE-Unter-
stützung des Beschwerdeführers. Die Argumentation der Vorinstanz, wo-
nach das Interesse der Armee nicht auf den Beschwerdeführer, sondern
auf dessen Traktor gerichtet gewesen sei, verhalte somit nicht. Insgesamt
sei die Furcht des Beschwerdeführers vor Zwangsarbeit und asylrechtlich
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Seite 11
relevanten Nachteilen wie Misshandlung oder Folter auch objektiv begrün-
det.
6.
6.1 Gemäss den Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung vom
6. September 2017 schloss das SEM nicht aus, dass der Beschwerdefüh-
rer in den Jahren 2006 und 2008 von den sri-lankischen Behörden mitge-
nommen und während einiger Zeit festgehalten, befragt und misshandelt
worden sei. Diese Vorbringen sollen sich gemäss den Angaben des Be-
schwerdeführers mindestens sieben beziehungsweise neun Jahre vor der
Ausreise Ende 2015 ereignet haben. Es stellt sich deshalb die Frage, ob
sie für die Ausreise aus Sri Lanka kausal waren.
6.1.1 Eine Verfolgungssituation muss in der Regel aktuell sein, um gemäss
Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet einerseits, dass zwi-
schen dem Ereignis und der Flucht ein zeitlicher Kausalzusammenhang
bestehen muss. Anderseits muss die Asylrelevanz einer Verfolgung auch
noch zum Zeitpunkt des Entscheids bestehen. Dabei wird anerkannt, dass
es plausible objektive und subjektive Gründe gibt, die eine zeitlich verzö-
gerte Ausreise erklärbar machen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-7875/2016 vom 6. September 2017 E. 6 ff., E-5132/2006 vom 16. August
2011 E. 7.3 und dort zitierte weitere Praxis). Ein fehlender zeitlicher Zu-
sammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise zerstört zwar die Re-
gelvermutung zugunsten des Vorliegens begründeter Furcht vor Verfol-
gung; indessen schliesst dies nicht aus, dass im konkreten Einzelfall die
früher erlittene Vorverfolgung ein Grund für die heutige Furcht vor Verfol-
gung darstellen kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung ist dann frei-
lich nicht aufgrund einer Regelvermutung aus der erlittenen Vorverfolgung
abzuleiten, sondern ihr Bestehen im Zeitpunkt der Ausreise ist darzutun
und gesondert zu prüfen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/51 E. 4.2.5).
6.1.2 Vorliegend haben die Vorbringen aus den Jahren 2006 und 2008 of-
fensichtlich nicht zur Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2015 ge-
führt. Wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, sind
die nach 2008 geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen insgesamt
nicht glaubhaft ausgefallen, weshalb nicht von einer fortgesetzten Verfol-
gung seiner Person gesprochen werden kann. Mithin ist nicht davon aus-
zugehen, dass er nach 2008 von den sri-lankischen Behörden in asylrele-
vanter Weise verfolgt worden ist, wie die nachfolgenden Erwägungen zei-
gen werden. Damit ergeben sich aus objektiver Sicht keine Gründe für die
verspätete Ausreise. Ausserdem ist seine Erklärung, wonach er mangels
D-5801/2017
Seite 12
finanzieller Mittel Sri Lanka nicht habe früher verlassen können, nicht über-
zeugend, da er nicht plausibel erklärte, warum seine im Ausland lebenden
Verwandten nicht schon vorher seine Reise in die Schweiz hätten mitfinan-
zieren und er den Goldschmuck und die Hochzeitsketten seiner Ehefrau
nicht schon vorher hätte versilbern können. Damit vermögen auch die sub-
jektiv geltend gemachten Verzögerungsgründe nicht zu überzeugen. Somit
ist die verzögerte Ausreise des Beschwerdeführers nicht mit objektiv und
subjektiv überzeugenden Argumenten erklärbar. Folglich ist im vorliegen-
den Fall davon auszugehen, dass die geltend gemachten Nachteile aus
den Jahren 2006 und 2008 seinen Entschluss zur Ausreise aus Sri Lanka
im Jahr 2015 nicht massgeblich motiviert haben können, weshalb der Kau-
salzusammenhang zu verneinen ist. Darüber hinaus bestehen gestützt auf
die Aktenlage und insbesondere in Berücksichtigung der nachfolgenden
Erwägungen keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass er im Fall einer
Rückkehr nach Sri Lanka im heutigen Zeitpunkt aufgrund der früheren gel-
tend gemachten Nachteile in den Jahren 2006 und 2008 weiteren asylre-
levanten Nachteilen ausgesetzt wäre.
6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
D-5801/2017
Seite 13
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
6.3 Das Bundesgericht gelangt nach eingehender Prüfung der Akten zum
Schluss, dass diejenigen Fluchtgründe, welche im Anschluss an die gel-
tend gemachten Nachteile aus den Jahren 2006 und 2008 dargelegt wur-
den, nicht überzeugend sind.
6.3.1 Der Beschwerdeführer legte anlässlich der Befragung dar, es sei
nach 2013 nichts mehr passiert; jedoch sei er bis dahin immer wieder vor-
geladen und geschlagen worden. Zudem sei ihm gesagt worden, er dürfe
das Land nicht verlassen. Die Frage, ob er noch bisher nicht erwähnte
Gründe habe, welche gegen eine allfällige Rückkehr ins Heimatland sprä-
chen, verneinte er (vgl. Akte A3/12 S. 8). Demgegenüber gab er anlässlich
der Anhörung auf die Frage, welches der letzte für die Ausreise ausschlag-
gebende Grund gewesen sei, zur Antwort, er habe wegen seines im Jahr
2013 gekauften Traktors Probleme bekommen, weil er für die Armee habe
unentgeltlich arbeiten müssen, indem er seinen Traktor zur Verfügung
habe stellen oder für die Armee Waren transportieren müssen. Insbeson-
dere habe er in den letzten beiden Jahren vor seiner Ausreise bis im Juni
2015 jede Woche mit seinem Traktor in ein streng von der Armee kontrol-
liertes Gebiet fahren und von dort das Gemüse zum Markt transportieren
müssen. Teilweise habe er über Nacht oder über das Wochenende unent-
geltlich arbeiten müssen, wobei er aufgrund der früheren Folterungen und
sexuellen Misshandlungen in den Jahren 2006 und 2008 immer Angst vor
den Soldaten gehabt und befürchtet habe, sie wollten ihm etwas antun (vgl.
Akte A15/20 S. 7 ff.). Damit stellte er anlässlich der Anhörung die unent-
geltliche Arbeit für die sri-lankische Armee mit seinem Traktor als aus-
schlaggebenden Ausreisegrund dar, was sich mit seinen Angaben anläss-
lich der Befragung, nach 2013 sei nichts mehr passiert, nicht vereinbaren
lässt. Zudem sind die Zwangsarbeiten für die Armee nicht von Anfang an,
sondern erst anlässlich der Anhörung vorgebracht worden. Folglich sind
sie nachgeschoben worden. In der Beschwerde wurde eingewendet, der
Beschwerdeführer habe wohl anlässlich der Befragung keine Zeit gehabt,
dieses Vorbringen zu erwähnen, weil sein Fokus auf die Unterstützung der
LTTE in den Jahren 2006 und 2008 gerichtet gewesen sei; ausserdem
liege allenfalls ein Missverständnis vor. Jedenfalls seien die nachträglichen
Angaben aufgrund ihrer Ausführlichkeit, des Detailreichtums und der zahl-
reich vorhandenen Realkennzeichen trotzdem glaubhaft. Diese Einwände
vermögen jedoch angesichts dessen, dass diese Vorbringen gestützt auf
die Angaben anlässlich der Anhörung der ausschlaggebende Grund für die
D-5801/2017
Seite 14
Ausreise gewesen sein sollen, nicht zu überzeugen. Auch wenn die Befra-
gung zur Person nur summarischen Charakter aufweist, sind Kernvorbrin-
gen – wobei der ausschlaggebende Ausreisegrund ein solches darstellt –
von Anfang an, mithin bereits anlässlich der ersten Befragung, wenigstens
im Ansatz zu erwähnen, um als glaubhaft gelten zu können. Dies ist vorlie-
gend nicht der Fall, weil der Beschwerdeführer erst anlässlich der Anhö-
rung angab, er sei wegen der unentgeltlichen Arbeiten zugunsten der Ar-
mee aus Sri Lanka ausgereist. Anlässlich der Befragung sagte er aus, we-
gen der ständigen Befragungen und Vorladungen durch das CID und die
Spionagegruppen sein Land verlassen zu haben, wobei er mangels vor-
handener finanzieller Mittel erst im Jahr 2015 habe ausreisen können (vgl.
Akte A3/12 S. 7 f. und Akte A15/20 S. 17). Unter diesen Umständen kann
ihm nicht geglaubt werden, dass er seinen Traktor im Jahr 2013 gekauft
und damit zugunsten der sri-lankischen Armee zwischen 2013 und Juni
2015 unentgeltliche Arbeiten leisten musste. Entgegen der Darstellung in
der Beschwerde sind seine diesbezüglichen Ausführungen auch nicht de-
tailliert ausgefallen, weisen kaum Realkennzeichen auf und entbehren so-
mit auch der nötigen Substanz. Ebenso wenig kann den diesbezüglichen
Angaben im Befragungsprotokoll ein Missverständnis entnommen werden.
Damit ist der zentrale Ausreisegrund beziehungsweise die Motivation für
die Ende 2015 geltend gemachte Ausreise aus Sri Lanka nicht glaubhaft
ausgefallen, zumal er an der Befragung klar angab, nach 2013 sei nichts
mehr passiert.
6.3.2 Überdies hat sich der Beschwerdeführer auch bezüglich der angebli-
chen Ereignisse zwischen den Jahren 2008 und 2013 in widersprüchliche
Aussagen verstrickt. So machte er anlässlich der Befragung geltend, sein
Traktor sei im Jahr 2010 für drei Monate beschlagnahmt worden, weil ihm
vorgeworfen worden sei, er habe die LTTE unterstützt. Anschliessend sei
er immer wieder vom CID und von Spionagegruppen aufgesucht worden,
weshalb er sich entschlossen habe, sein Heimatland zu verlassen (vgl.
Akte A3/12 S. 7). Demgegenüber soll gestützt auf die Angaben anlässlich
der Anhörung sein im Jahr 2013 gekaufter (vgl. Akte A15/20 S. 11) Traktor
im gleichen Jahr während 15 Tagen beschlagnahmt worden sein (vgl. Akte
A15/20 S. 7). Ausserdem will er zwischen 2008 und 2013 keine Probleme
gehabt haben (vgl. Akte A15/20 S. 16). Auch diese mehrfach widersprüch-
lichen Aussagen sprechen gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers für die Zeit nach 2008. Entgegen der Ansicht in der
Beschwerde ist die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu widersprüchli-
chen eigenen Aussagen nicht zwingend erforderlich. Dass er nach 2008
D-5801/2017
Seite 15
noch während drei Monaten habe die Unterschrift leisten müssen bezie-
hungsweise vorgeladen und befragt worden sei, kann mangels Intensität –
unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit – nicht als asylrelevant im
Sinne von Art. 3 AsylG betrachtet werden
6.3.3 Dem SEM ist schliesslich auch zuzustimmen, dass die Angaben über
den Hintergrund des Traktorfahrers des Beschwerdeführers nicht überein-
stimmend ausgefallen sind. Ob jemand Mitglied bei den LTTE gewesen sei
oder für diese Organisation gearbeitet habe, stellt nicht – wie in der Be-
schwerde dargelegt – eine Wortklauberei dar. Vielmehr handelt es sich um
relevante Differenzierungen, deren Konsequenzen sich für Personen in de-
ren Umfeld massiv voneinander unterscheiden können. Folglich ist die un-
terschiedliche Verwendung durch den Beschwerdeführer als klarer Wider-
spruch zu sehen, der ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
spricht.
6.3.4 Insgesamt sind die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf
die der Ausreise vorangehenden Jahre zwischen 2009 und 2015 nicht als
glaubhaft zu qualifizieren, weil sie in den wesentlichen Punkten nicht über-
einstimmend, teilweise nachgeschoben, widersprüchlich und in Teilen auch
substanzlos sind. Dem Beschwerdeführer kann somit nicht geglaubt wer-
den, dass er zwischen 2009 und 2015 asylrelevanten Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt war. Ausserdem kann unter den gegebenen Umstän-
den nicht davon ausgegangen werden, dass er vor und im Zeitpunkt seiner
Ausreise einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt war. Dage-
gen spricht, dass er sich nach 2008 noch während sieben Jahren im Hei-
matland aufgehalten hat. Somit lag im Zeitpunkt seiner Ausreise keine asyl-
relevante Verfolgung vor. Ausserdem ist die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte Furcht vor einer solchen im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht
begründet. Diese Einschätzung wird noch dadurch erhärtet, dass er das
Heimatland gemäss seinen Angaben mit dem eigenen echten Reisepass
verlassen habe.
6.4 Dem SEM kann somit beigepflichtet werden, dass die vom Beschwer-
deführer geltend gemachten Fluchtgründe – soweit sie die Zeit zwischen
2009 und 2015 betreffen – nicht glaubhaft sind. Die vor diesem Zeitpunkt
geltend gemachten Fluchtgründe sind infolge Unterbrechung des Kausal-
zusammenhangs nicht asylrelevant, weshalb die Glaubhaftigkeit dieser
Vorbringen nicht näher zu prüfen ist. Unter dem Aspekt von Vorfluchtgrün-
den kann der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt und es kann
ihm kein Asyl gewährt werden. An dieser Einschätzung vermögen die zu
D-5801/2017
Seite 16
den Akten gereichten Beweismittel – insbesondere die Todesurkunde eines
getöteten Angehörigen – nichts zu ändern, da sie seine Vorbringen nicht
belegen können und zudem Ereignisse darstellen, welche auf die allge-
meine Kriegssituation im damaligen Zeitpunkt zurückzuführen sind.
6.5 In Würdigung der gesamten Akten gelangt das Gericht zum Schluss,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers überwiegend unglaubhaft
ausgefallen sind, soweit die Glaubhaftigkeit zu prüfen ist. Die Argumenta-
tion des SEM ist somit zu bestätigen.
7.
7.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG ist nicht nur die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern dieje-
nige im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine
asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von
Ereignissen nach ihrer Ausreise im Fall einer Rückkehr in ihren Heimat-
oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde.
Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nach-
fluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Um-
stände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen
konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung be-
drohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-
nen und Asyl zu gewähren. Bei subjektiven Nachfluchtgründen wird zwar
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG durch eigenes Tun
begründet; indessen führen sie nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss.
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1).
7.2 In diesem Zusammenhang ist die Frage zu klären, ob dem Beschwer-
deführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rück-
kehr ins Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden. Diesbezüglich ist
auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 zu verweisen. Das Gericht hat sich in diesem Urteil ausführ-
lich zur Situation in Sri Lanka und zu den sich aus verschiedenen interna-
tionalen Berichten ergebenden Risikofaktoren, welche im Fall einer Rück-
kehr nach Sri Lanka zu Verhaftung und Folter führen können, geäussert.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter anderem fest, dass von den
für die Jahre 2009 bis 2013 dokumentierten Verhaftungs- und Folterfällen
von Rückkehrenden aus europäischen Ländern hauptsächlich Personen
D-5801/2017
Seite 17
tamilischer Ethnie – sofern bekannt mehrheitlich aus dem Norden und Os-
ten des Landes, teilweise aus Colombo – betroffen gewesen seien (vgl.
a.a.O. S. 29 E. 8.3). Dennoch könne aus statistischen Gründen nicht ge-
nerell angenommen werden, dass jeder aus Europa respektive der
Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende allein aufgrund seines
Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und
Folter ausgesetzt sei, zumal es sich im Verhältnis zu den insgesamt zu-
rückgekehrten Personen um einen Anteil von zwischen vier und fünf Pro-
zent handle. Der Anteil der verhafteten und gefolterten Rückkehrenden ge-
messen an der Gesamtzahl der Rückkehrenden falle somit zahlenmässig
tief aus, weshalb zu ermitteln sei, ob gewisse Personen aufgrund bestimm-
ter Merkmale eher Gefahr laufen würden, von den sri-lankischen Behörden
misshandelt zu werden (vgl. a.a.O. S. 20 E. 8.3). Im Urteil werden verschie-
dene Risikofaktoren definiert, gestützt auf welche es zu vermehrten Fest-
nahmen und Folterungen im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka gekom-
men ist. Dabei ist das BVGer zum Schluss gekommen, dass ein Eintrag in
die sogenannte „Stop-List“, eine Verbindung zu den LTTE und exilpolitische
Tätigkeiten als stark risikobegründend zu qualifizieren sind, da sie unter
den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen
zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber
würden das Fehlen ordentlicher Identitätspapiere, eine zwangsweise res-
pektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten
Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung
sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfall-
prüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht
werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
7.3 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen kann dem Beschwerde-
führer nicht geglaubt werden, dass er aufgrund seiner früheren nieder-
schwelligen Hilfeleistungen an die LTTE (Plakate aufhängen, Essen trans-
portieren, Informationen übermitteln) im Zeitpunkt seiner Ausreise behörd-
lich gesucht war. Zudem machte er für die Zeit nach 2008 keine glaubhaf-
ten asylrelevanten Nachteile oder konkrete überzeugende Verfolgungs-
massnahmen, welche als asylrelevant qualifiziert werden können, gegen
seine Person geltend. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszuge-
hen, dass er auf der „Stop-List“ eingetragen ist, auch wenn er in den Jahren
2006 und 2008 aufgrund des Verdachts der Verbindungen zu den LTTE
D-5801/2017
Seite 18
inhaftiert war, zumal er nach den Freilassungen zwar noch während einiger
Zeit seine Unterschrift leisten musste, indessen danach keine weiteren
glaubhaften und asylrelevanten Probleme mit den sri-lankischen Behörden
vorbrachte. Den Akten kann auch nicht entnommen werden, dass die von
ihm geltend gemachte niederschwellige Verbindung zu den LTTE nach
Kriegsende weiterbestand. Mithin ist sein früheres Engagement, welches
vergleichbar ist mit Tätigkeiten von Tausenden anderer Personen tamili-
scher Ethnie zugunsten der LTTE, als derart niederschwellig zu betrachten,
dass es nicht vergleichbar ist mit einer Verfolgung im Sinne des oben er-
wähnten Referenzurteils. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszu-
gehen, dass er die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich
gezogen hat. Er läuft somit nicht Gefahr, von den heimatlichen Behörden
der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus verdächtigt zu werden.
Daran vermögen auch seine Narben nichts zu ändern, zumal diese als
schwach risikobegründender Faktor gelten und allein nicht zur Anerken-
nung als Flüchtling zu führen vermögen. Auch das allfällige Fehlen ordentli-
cher Identitätspapiere bei der Einreise in Sri Lanka und eine zwangsweise
respektive durch die IOM begleitete Rückführung nach Sri Lanka stellen
schwach risikobegründende Faktoren dar, die nicht geeignet sind, dass er
bei einer Rückkehr von den heimatlichen Behörden als Bedrohung wahr-
genommen würde und ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
drohen könnten. Exilpolitische Tätigkeiten machte der Beschwerdeführer
zudem keine geltend.
7.4 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist das Bestehen von
Nachfluchtgründen ebenfalls zu verneinen. Zusammenfassend hat der Be-
schwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vo-
rinstanz hat somit sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. An dieser gesamt-
haften Einschätzung vermögen die zu den Akten gegebenen Beweismittel
nichts zu ändern.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
D-5801/2017
Seite 19
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
D-5801/2017
Seite 20
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013,
Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N.
gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde
Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Be-
schwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli
2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof,
dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner oder ihrer Festnahme
und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte berücksichtigt werden.
Diese Gründe seien im Wesentlichen durch die identifizierten Risikofakto-
ren abgedeckt (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR,
E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69). Dabei müsse dem Um-
stand gebührend Beachtung geschenkt werden, dass diese einzelnen As-
pekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real
risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er be-
fürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
D-5801/2017
Seite 21
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm
würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka im All-
gemeinen führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, dass das
Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ge-
nerell als unzumutbar und die restliche Nordprovinz sowie in die Ostprovinz
unter gewissen Bedingungen als zumutbar erachte. Im Rest des Landes
sei von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Heute
präsentiere sich die Situation hingegen grundlegend anders. Zwar sei die
Militärpräsenz im Norden und Osten des Landes mit vielen Militärbasen
nach wie vor hoch, aber das Militär sei weniger präsent und habe keinen
Auftrag mehr, sich um zivile Belange zu kümmern. Die wirtschaftlichen Per-
spektiven würden sich im Vanni-Gebiet und in den weiteren ehemaligen
Konfliktgebieten weiterhin schwieriger als in anderen Teilen Sri Lankas ge-
stalten; indessen seien Infrastruktur, Energieversorgung, Nahrungsmittel-
sicherheit, Gesundheitsversorgung, Schulbildung und zivile Verwaltung
grösstenteils wieder her- respektive sichergestellt. Die Sicherheitslage
habe sich spürbar und nachhaltig gebessert, internationale Organisationen
und Nichtregierungsorganisationen hätten wieder Zugang zu sämtlichen
ehemaligen Konfliktgebieten. Angesichts dieser Verbesserungen werde
der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka – namentlich auch in das Vanni-
Gebiet – zum heutigen Zeitpunkt als grundsätzlich zumutbar eingeschätzt.
Der Beschwerdeführer verfüge in Sri Lanka über ein tragfähiges soziales
und familiäres Beziehungsnetz und sei vor seiner Ausreise immer einer Ar-
beit nachgegangen. Da er seinen Traktor immer noch habe, könne er seine
Arbeit wieder aufnehmen. Aufgrund seiner Angaben, wonach seine Ehe-
frau einen Gemüsegarten habe und von seinem Bruder unterstützt werde,
D-5801/2017
Seite 22
er selber zwecks Ausreise auch von Verwandten unterstützt worden sei,
könne davon ausgegangen werden, dass er auch nach seiner Rückkehr
bei Bedarf wieder unterstützt werde. Er könne an seinen Wohnort zurück-
kehren, wo sich die Ehefrau und die Kinder aufhalten würden. Damit sei
seine Wohnsituation gesichert. Auch aus gesundheitlichen Gründen spre-
che nichts gegen den Vollzug der Wegweisung. Folglich sei der Wegwei-
sungsvollzug auch in individueller Hinsicht zumutbar.
9.4.2 Die vom SEM vorgenommene Einschätzung ist mit der vom Bundes-
verwaltungsgericht in seinen Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 vereinbar. In diesen beiden
Urteilen nahm das Bundesverwaltungsgericht neue Einschätzungen der
Situation in Sri Lanka vor. Dabei stellte es fest, der Vollzug der Wegwei-
sung in die Nordprovinz könne unter der Voraussetzung, dass individuelle
Zumutbarkeitskriterien wie insbesondere die Existenz eines tragfähigen fa-
miliären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesi-
cherte Einkommens- und Wohnsituation vorlägen, als zumutbar betrachtet
werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 E. 13.4).
Der Vollzug der Wegweisung in das sogenannte Vanni-Gebiet ist gestützt
auf das Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 ebenfalls zumutbar, so-
fern die davon betroffene Person eine Unterkunft und Aussicht auf De-
ckung der elementaren Bedürfnisse habe (vgl. a.a.O. E. 9.5.9). Folglich ist
zu prüfen, ob die vom SEM in der angefochtenen Verfügung vorgenom-
mene Einschätzung mit diesem Urteil vereinbar ist.
9.4.3 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus
B._______ im C._______ District, wo er mit seiner Ehefrau und seinen Kin-
dern bis zur Ausreise gelebt habe. Weitere Verwandte wie seine Mutter
würden auch in dieser Ortschaft leben. Er hat dort mit seinem Traktor
Transporte ausgeführt und so den Lebensunterhalt bestritten. Der Be-
schwerdeführer verfügt somit über ein Beziehungsnetz, das ihm bei der
Rückkehr nach Sri Lanka eine Unterkunft und weitere Hilfe bei der Wieder-
eingliederung bieten kann. Ausserdem kann er seine Arbeit mit dem immer
noch vorhandenen Traktor wieder aufnehmen, auch wenn dieser zuerst re-
pariert werden muss. Damit ist es ihm möglich, erneut eine eigene Existenz
aufzubauen. Gemäss der Aktenlage ist er im mittleren Alter und – abgese-
hen von Schmerzen im (…) und in (…) sowie (…) – gesund. Mithin kann
davon ausgegangen werden, dass er trotz der Schmerzen arbeitsfähig ist.
Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr
nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde, zumal er auch
auf die Unterstützung seines bereits volljährigen ältesten Sohnes zählen
D-5801/2017
Seite 23
kann. Aufgrund dieser begünstigenden Faktoren erweist sich der Vollzug
der Wegweisung als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung
vom 20. Oktober 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, sind keine Verfah-
renskosten zu erheben, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, dass sich
die finanzielle Lage des Beschwerdeführers seither verändert hätte.
12.
Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. November
2017 seine Rechtsvertreterin MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbei-
ständin im Sinne von Art. 110a AsylG beigeordnet wurde, ist ihr ein ange-
messenes Honorar auszurichten. Das BVGer geht bei amtlicher Vertretung
in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.– bis Fr. 150.– für
nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10
Abs. 2 VGKE). Nur der notwendige Aufwand wird entschädigt (vgl. Art. 8
Abs. 2 VGKE). Seitens der Rechtsvertretung liegt keine Kostennote vor.
Aufgrund der Akten lässt sich der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig
abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der amtlichen
Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, LMaw Cora Dubach, ange-
sichts der Tatsache, dass sie die Beschwerde nicht selber schrieb, sondern
D-5801/2017
Seite 24
erst später um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin ersuchte und sich
ihr Aufwand somit auf die zweizeilige Eingabe vom 8. November 2017 be-
schränkte, zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar
von insgesamt Fr. 100.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu-
zusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5801/2017
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin MLaw Cora Dubach ist zulas-
ten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von
Fr. 100.– zuzusprechen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: