B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-580/2017
Ur t e i l vom 9 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2016 / N (…).
D-580/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger, der Ethnie
der Hazara zugehörig und stammt aus dem Dorf _______, in der Provinz
Ghazni. Er habe sein Heimatdorf _______ etwa Anfang September 2015
verlassen und sei danach Richtung Iran gereist, bevor er über die Türkei in
die Schweiz gelangt sei, wo er am 14. Oktober 2015 um Asyl ersuchte. Am
28. Oktober 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
zu seiner Person befragt und am 8. November 2016 wurde er vertieft zu
seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe seinen Vater etwa ein halbes Jahr vor seiner
Flucht verloren, als dieser bei einem Autounfall ums Leben gekommen sei.
Danach sei er „der Mann“ im Haus gewesen. Die Taliban und der Islami-
sche Staat (IS) hätten die Ortschaft _______ unter ihre Kontrolle bringen
wollen. Dazu hätten sie unter anderem durch sein Heimatdorf gehen müs-
sen. Um dies zu verhindern, hätten die Dorfältesten beschlossen, dass ein
Mann aus jeder Familie das Dorf verteidigen müsse. Da er der Mann im
Haus gewesen sei, hätte er trotz Minderjährigkeit die Verantwortung tragen
müssen. Weil seine Mutter es jedoch nicht ertragen hätte, wenn sie auch
noch ihn verloren hätte, seien sie zu seinem Onkel nach _______ gegan-
gen, worauf er Afghanistan alleine verlassen habe.
B.
B.a Das SEM liess vom Spital _______ eine radiologische Untersuchung
zur Feststellung des Skelettalters des Beschwerdeführers durchführen. Im
Bericht vom 19. Oktober 2015 wird ausgeführt, sein Skelettalter betrage
17 Jahre.
B.b Am 11. Februar 2016 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerde-
führers eine Kopie der Tazkara des Beschwerdeführers zu den Akten, ge-
mäss welcher dieser im Jahr 1388 (2009) neun Jahre alt gewesen sei. Sein
Geburtsjahr sei folglich 2000 und er sei 16 Jahre alt. Es werde um Berich-
tigung seines Alters ersucht. Mit Schreiben vom 23. März 2016 wurde das
Original der Tazkara nachgereicht.
B.c Das SEM wies das Gesuch um Datenänderung im ZEMIS mit Verfü-
gung vom 25. April 2016 – eröffnet am 27. April 2016 – ab.
D-580/2017
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B.d Die am 27. Mai 2016 gegen diesen Zwischenentscheid erhobene Be-
schwerde wurde mit Urteil des BVGer D-3375/2016 vom 1. August 2016
gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, das Geburtsdatum beim
ZEMIS-Eintrag des Beschwerdeführers auf das Jahr 2000 zu legen.
C.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 – eröffnet am 28. Dezember 2016
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, schob deren Vollzug jedoch zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2017 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht und beantragte die vorinstanzliche Verfügung sei im
Punkt der nicht erfüllten Flüchtlingseigenschaft und des Asyls aufzuheben.
Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei
ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzuneh-
men. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei
dem Beschwerdeführer in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertre-
terin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 hielt die Instruktionsrichterin
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Sie hiess die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG [SR 172.021] in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG
[SR 142.31] gut, ordnete ihm seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechts-
beiständin bei, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
räumte der Vorinstanz Gelegenheit ein, eine Vernehmlassung einzu-
reichen.
F.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 2017 –
welche dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2017 zur Kenntnisnahme
D-580/2017
Seite 4
zugestellt wurde – die Abweisung der Beschwerde unter vollständigem
Festhalten an der angefochtenen Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG [SR 173.32] beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
[SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent-
scheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist 17-jährig und damit unmündig. Es ist des-
halb vorab dessen Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Am-
tes wegen zu prüfen (vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-770/2014 vom 17. Juni 2014 E. 2.1).
Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist die Prozess-
fähigkeit nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b S. 19). Sie setzt demnach Urteils-
fähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen einer Entmündigung voraus (Art. 13
und 17 ZGB [SR 210]). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines
Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, ver-
nunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Urteilsfähige Unmündige können
sich zwar grundsätzlich nur mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertre-
ter durch ihre Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB); allerdings ver-
mögen sie ohne diese Zustimmung die Rechte auszuüben, welche ihnen
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Seite 5
um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Nach Lehre
und Rechtsprechung gelten sowohl die Einreichung eines Asylgesuchs als
auch die Ergreifung von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln als
solche "höchstpersönliche" Rechte (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2).
Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die zu Zweifeln an der
Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des
Asylgesuches, das Vortragen seiner Asylvorbringen oder auf die Erhebung
der Beschwerde Anlass geben würden.
1.4 Die Beschwerde ist im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-580/2017
Seite 6
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM in Be-
zug auf die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen aus, dass Be-
fürchtungen künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann
asylrelevant seien, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass
sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen werde. Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage
der Kollektivverfolgung reiche allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv,
welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmoti-
vation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Vielmehr kämen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blos-
sen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernst-
haften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur An-
wendung. Nachteile seien dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeich-
nen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen un-
erträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein men-
schenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumut-
barer Weise erschweren würden, so dass sich die verfolgte Person dieser
Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Es
sei zwar anzumerken, dass die Hazaras insbesondere durch die Paschtu-
nen Diskriminierungen ausgesetzt seien, nicht zuletzt weil erstere Schiiten
und letztere Sunniten seien. Jedoch lägen keine Anzeichen vor, dass die
Hazaras in Afghanistan allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit einer geziel-
ten Verfolgung unterlägen. Deshalb komme dem Umstand, dass der Be-
schwerdeführer der Ethnie der Hazaras angehöre, keine asylrelevante Be-
deutung zu. Des Weiteren mache er geltend, dass er, nachdem sein Vater
gestorben sei, die Verantwortung hätte tragen und seinen Heimatort be-
schützen müssen. Stattdessen, sei er jedoch zuerst zu seinem Onkel und
anschliessend ins Ausland geflohen. Es sei nicht anzunehmen, dass er
deswegen in seinem Heimatland mit einer asylbeachtlichen Verfolgung zu
rechnen hätte. Es sei darauf hinzuweisen, dass eine beachtliche Wahr-
scheinlichkeit der Verwirklichung einer asylrelevanten Verfolgung in abseh-
barer Zukunft bestehen müsste. Wie er aber selber zu Protokoll gegeben
habe, habe sich die Situation in seinem Heimatdorf inzwischen wieder ver-
bessert. Sodann gehe es seinen Familienmitgliedern gut und es sei ihnen
nichts passiert, nachdem sie wieder nach Hause zurückgekehrt seien.
Auch würde er niemanden persönlich kennen, der zwangsweise mitge-
nommen worden wäre. Nach dem Gesagten erfülle er die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
D-580/2017
Seite 7
4.2 In seiner Beschwerde vom 25. Januar 2017 machte der Beschwerde-
führer dagegen im Wesentlichen geltend, dass das SEM den Sachverhalt
im Länderkontext von Afghanistan falsch gewürdigt habe. Das Amt des Ho-
hen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) habe in
seinen „Guidelines on International Protection No. 8: Child Asylum Claims
under Articles 1(A)2 and 1(F) of the 1951 Convention and/or 1967 Protocol
relating to the Status of Refugees“ vom 22. Dezember 2009 die spezifische
Auslegung des Verfolgungsbegriffs für Kinder definiert, begründet und an-
geregt. Diesem sei Rechnung zu tragen. Es müssten den kinderspezifi-
schen Aspekten bei der Würdigung der flüchtlingsrelevanten Verfolgung
Rechnung getragen werden. So sei ein Kind insbesondere verletzbarer,
weshalb Nachteile, die bei einem Erwachsenen noch nicht für eine asylre-
levante Verfolgung reichen würden, bei einem Kind ausreichend seien.
Die Vorinstanz vertrete zu Unrecht die Ansicht, dass der Beschwerdeführer
in seinem Heimatland nicht mit einer asylbeachtlichen Verfolgung zu rech-
nen hätte, weil er geflohen sei, anstatt seinen Heimatort zu beschützen. So
stelle das UNHCR in den neuen Guidelines vom 19. April 2016 eine deut-
liche Zunahme des Schutzbedürfnisses von Asylsuchenden von Afghanis-
tan fest. Das UNHCR weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass
Männer und Jugendliche im kampffähigen Alter der Gefahr einer Zwangs-
rekrutierung ausgesetzt seien. Jeder Haushalt sei gehalten, einen Mann im
kampffähigen Alter beizusteuern, was notfalls mit Zwang durchgesetzt
werde. Vor dieser Gefahr sei er geflüchtet, was er verschiedene Male sehr
deutlich erklärt habe. Er habe sich gleich nach der Fragesequenz – in der
er detailliert und in Wiedergabe des Erlebten in der direkten Rede geschil-
dert habe, wie seine Mutter ins Zimmer gekommen sei und ihn zur Flucht
aufgefordert habe – übergeben müssen, was auf eine psychosomatische
Reaktion hinweise. Ebenso klar sei, dass keine innerstaatliche Fluchtalter-
native bestanden habe. So habe er anlässlich der Anhörung betont, dass
er auch nicht bei seinem Onkel habe bleiben können, da die Einwohner
bald erfahren hätten, dass er von seinem Dorf geflohen sei und ihn dazu
gezwungen hätten, zurück zu gehen, um sein Dorf zu bewachen. Deshalb
sei festzuhalten, dass er begründete Furcht gehabt habe, als Minderjähri-
ger im Alter von damals 15 Jahren zu Kampfhandlungen gezwungen zu
werden. Die Gefahr sei angesichts des volatilen Zustandes in Afghanistan
und in Ghazni als aktuell weiterbestehend zu erachten, unabhängig davon,
dass sich die Lage im Dorf zwischenzeitlich etwas beruhigt gehabt habe.
Allerdings habe sich die Situation in Bezug auf die Konflikte zwischen den
verschiedenen Ethnien und der Zwangsrekrutierung von Hazaras wieder
verschlechtert. Deshalb sei vor dem Hintergrund der in der Beschwerde
D-580/2017
Seite 8
zitierten Quellen zusammenfassend festzuhalten, dass er zum Zeitpunkt
seiner Flucht begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG gehabt habe und somit eine asylrelevante Verfolgung geltend
mache. Hierunter falle namentlich die angekündigte Zwangsrekrutierung
als Minderjähriger.
5.
Das SEM enthält sich in seiner Verfügung zu Ausführungen bezüglich der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb davon
ausgegangen werden kann, dass das SEM an deren Glaubhaftigkeit nicht
zweifelt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht ebenfalls keinen Anlass, an
den Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. So sind die Aussagen
auch in Anbetracht des noch jungen Alters des Beschwerdeführers in sich
schlüssig.
6.
6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1,
2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung,
wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der be-
troffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in ver-
gleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (sub-
jektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
6.2
Der Beschwerdeführer machte als Asylgrund hauptsächlich geltend, dass
er vor der Zwangsrekrutierung durch die Dorfältesten geflohen sei.
D-580/2017
Seite 9
6.2.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung vermag jedoch eine Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion nicht alleinig, sondern nur dann die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die be-
troffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen ge-
mäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Dies ist
vorliegend zu verneinen. So ist kein asylrelevantes Motiv ersichtlich, auf-
grund dessen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr bestraft werden
würde. Sein Entzug vor der Zwangsrekrutierung durch die Flucht respek-
tive die ihm deshalb drohende Bestrafung durch den Dorfverband ist weder
als politisch (im Sinne einer ihm anrechenbaren oppositionellen Gesin-
nung) noch religiös (im Sinne einer vermuteten Zugehörigkeit zum IS oder
zu den Taliban) motiviert einzustufen. Auch ein anderes asylrelevantes Mo-
tiv ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er durch seine
Flucht dem Kampf entgehen wollte, um sein Leben zu schützen. Es ist je-
doch nicht davon auszugehen, dass die potentiellen Verfolger (die Dorfäl-
testen) diesem Handeln des Beschwerdeführers ein asylrelevantes Motiv
beiordnen würden aufgrund dessen er bei einer Rückkehr ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt wäre respektive die Dorfältesten ihn verfolgen wür-
den. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass darüber hinaus ange-
zweifelt wird, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr überhaupt
noch ernsthafte Nachteile drohen würden, da seit diesen Geschehnissen
mehrere Jahre vergangen sind und sich die Lage und Bedrohungssituation
verändert haben dürften. Ob die Verfolgung noch als aktuell im asylrechtli-
chen Sinne zu bezeichnen ist, ist fraglich, kann aber aufgrund des fehlen-
den Verfolgungsmotivs offengelassen werden.
6.2.2 Auf Beschwerdeebene wird in dieser Hinsicht geltend gemacht, dass
gemäss den Guidelines des UNHCR den kinderspezifischen Aspekten bei
der Würdigung der flüchtlingsrelevanten Verfolgung Rechnung zu tragen
sei. Dem ist zweifelsohne zuzustimmen. Indessen muss gemäss dem Asyl-
gesetz sowie dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) auch bei einer Verfolgung von Kindern
ein asylrelevantes Motiv ersichtlich werden, was vorliegend – wie eben
ausgeführt – bei der geltend gemachten befürchteten Verfolgung des Be-
schwerdeführers nicht ersichtlich ist. Auch der Umstand, dass es sich beim
Beschwerdeführer um einen minderjährigen Zwangsrekrutierten handelt,
D-580/2017
Seite 10
ändert nichts am Gesagten, da die potentielle Verfolgung durch die Dorfäl-
testen nicht aufgrund seiner spezifischen Eigenschaft als Minderjähriger
erfolgen würde. Zudem ist an dieser Stelle anzumerken, dass die Regie-
rung Afghanistans und die Vereinten Nationen im Jahr 2011 einen Aktions-
plan für die Verhinderung der Rekrutierung Minderjähriger unterzeichnet
haben (UNHCR, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen
Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, HCR/EG/AFG/16/02, 19. April
2016, _042016.pdf >, S. 51 ff. mit weiteren Hinweisen, abgerufen am
03.08.2017). Aufgrund des fehlenden Verfolgungsmotives ist auch auf die
in der Beschwerde dargestellten Gefährdungsprofile des UNHCR nicht nä-
her einzugehen.
6.2.3 Auch kann aufgrund des fehlenden asylrelevanten Verfolgungsmo-
tivs offengelassen werden, ob es sich bei der Rekrutierung durch die Dorf-
ältesten um eine staatliche oder nichtstaatliche Rekrutierung handelt (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6 f; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014
vom 23. Juni 2015 E. 5.3).
6.2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten allfällig
drohenden ernsthaften Nachteile aufgrund eines fehlenden asylrelevanten
Verfolgungsmotives als nicht asylrelevant zu bezeichnen sind.
6.3 Es stellt sich mit Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers je-
doch die Frage, ob er wegen seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara
in seiner Heimatregion Ghazni per se einer asylrelevanten Verfolgung aus-
gesetzt war. So kann eine asylsuchende Person ausnahmsweise davon
befreit werden, eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung darzulegen,
wenn sie einer Gruppe angehört, die in einem bestimmten Herkunftsland
in ihrer Gesamtheit auf einem flüchtlingsrelevanten Motiv beruhenden, in-
tensiven Verfolgungshandlung ausgesetzt ist (vgl. BVGE 2014/32, E. 6.1).
6.3.1 Die Einwohnerzahl in der Provinz Ghazni – aus welcher der Be-
schwerdeführer eigenen Angaben zufolge stammt – wird gemäss dem Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-5136/2016 vom 11. Januar 2017
E. 6.3.2 (mit Verweis auf die konsultierten Quellen) auf rund 1.2 Millionen
geschätzt, während der Anteil der dort lebenden Hazara ungefähr 45 Pro-
zent, das heisst circa 540‘000 Personen, betrage. Allerding seien auch die
Daten zur Grösse der Bevölkerung Afghanistans und deren ethnischer Zu-
sammensetzung wenig verlässlich.
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Gemäss den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen
Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 – auf die in
der Beschwerde vom 25. Januar 2017 verwiesen wurde und die sich auf
diverse Berichte abstützen – werden die Hazara in Afghanistan politisch,
wirtschaftlich und gesellschaftlich marginalisiert und diskriminiert (vgl.
S. 87; Landinfo, Hazaras and Afghan insurgent groups, 3. Oktober 2016.:
vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5136/2016
vom 11. Januar 2017 E. 6.3.2). Überdies wurde für das Jahr 2015 insbe-
sondere in ethnisch gemischten Gebieten, darunter auch in der Provinz
Ghazni, eine starke Zunahme von Entführungen und Tötungen von Hazara
durch regierungsfeindliche Kräfte festgestellt. Obwohl es in jüngerer Zeit in
der Heimatregion des Beschwerdeführers immer wieder zu in asylrechtli-
cher Hinsicht genügend intensiven Übergriffen auf Zugehörige der Ethnie
der Hazara gekommen ist, kann die für die Anerkennung einer Kollektiv-
verfolgung erforderliche Dichte der gewaltsamen Verfolgungshandlungen
nicht bejaht werden: Im Verhältnis zur Grösse des Kollektivs der Hazara in
Ghazni nehmen die gewalttätigen Angriffe auf diese Bevölkerungsgruppe
bisher nicht eine zahlenmässig derart grosse Dimension ein und sind die
bekannt gewordenen Übergriffe nicht derart häufig, dass jeder und jede
Angehörige dieser Minderheit in begründeter Weise befürchten müsste,
objektiv mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ebenfalls Opfer einer Gewalttat
zu werden. Gemessen an der Anzahl in Ghazni lebender Hazara erscheint
die Zahl der Übergriffe derzeit (noch) nicht als genügend dicht, als dass
von einer Kollektivverfolgung durch Dritte ausgegangen werden müsste.
Folglich kann eine Kollektivverfolgung der Hazara in der Provinz Ghazni
zum heutigen Zeitpunkt nicht bejaht werden.
6.3.2 Abschliessend lässt sich feststellen, dass die Lage für den Beschwer-
deführer als Hazara in der Provinz Ghazni sicher nicht einfach war, den-
noch kommt dem Umstand, dass er der Ethnie der Hazara angehört, eben-
falls keine asylrelevante Bedeutung zu.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
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Seite 12
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Die befürchteten Behelligungen aufgrund seiner Flucht vor dem Kampf
seitens der Dorfältesten wären allenfalls im Rahmen der Wegweisungsvoll-
zugsprüfung relevant, da aufgrund dessen der Wegweisungsvollzug im
Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bei einer vertief-
ten Prüfung unzulässig erscheinen könnte. Jedoch ist diesbezüglich auf die
alternative Natur der drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) zu ver-
weisen. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung
als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln (BVGE 2009/51 E. 5.4). Falls die Bedingungen für eine vorläufige Auf-
nahme bereits aus einem Grund erfüllt sind, ist das SEM nicht verpflichtet,
alle zusätzlichen Gründe, welche ebenfalls gegen einen Wegweisungsvoll-
zug sprechen, weiter zu prüfen, zumal im Falle einer beabsichtigten Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme allemal zu prüfen wäre, ob individuelle, in
den persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden liegende Gründe einem
Vollzug (weiterhin) entgegenstehen würden.
8.4 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
Afghanistan in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine sol-
che Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG
[SR 142.20] einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung ge-
tragen.
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit
Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gewährt wurde, sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu er-
heben.
10.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen, weshalb der
amtlich bestellten Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar für ihre Bemühungen auszurichten ist. Die amtlich bestellte Rechtsbei-
ständin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer sol-
chen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende
Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs.
2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung, der massge-
blichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) und unter Berücksichti-
gung der vom Gericht festgelegten und mit Zwischenverfügung vom
1. Februar 2017 kommunizierten Bedingungen für die Entschädigung amt-
lich bestellter Rechtsbeistände ist der Rechtsvertreterin des Beschwerde-
führers ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 880.-- auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird ein amtliches Honorar
von Fr. 880.—zugesprochen und geht zulasten der Kasse des Bundesver-
waltungsgerichts.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Nira Schidlow
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