B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-580/2018
law/bah
Ur t e i l vom 1 3 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
HEKS Rebaso – Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
Solothurn,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2017 / N (…).
D-580/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss
im Juli 2014 und hielt sich anschliessend in Khartum (Sudan) auf. Sie ver-
liess den Sudan am 20. Januar 2015 auf dem Luftweg und gelangte am
21. Januar 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Das SEM führte mit der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2015 die
Befragung zur Person (BzP) durch. Sie gab an, sie habe ihre Heimat ver-
lassen, weil sie dort keine persönliche Freiheit habe und es keinen Frieden
gebe. Ein höher gestellter Mann, C._______, habe sie in der Nacht gestört
und gefragt, warum sie mit einem äthiopischen Staatsangehörigen zusam-
men lebe. Der Oberst habe gewollt, dass sie mit ihm ausgehe und habe
sie sogar mit seiner Pistole bedroht. Dies habe sich 2009 zugetragen; der
C._______ habe sie fünf Jahre lang belästigt. Er habe mit ihr zusammen
eine Familie gründen wollen und 2014 versucht, sie zu vergewaltigen. Da
sie davon Kenntnis habe, dass die Behörden anderen Frauen, die Opfer
von solchen Vorkommnissen geworden seien, nicht geholfen hätten, habe
sie keine Anzeige erstattet.
A.c Am 11. Januar 2016 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren
Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei seit 2009 von
C._______ belästigt worden. Als sie einmal zum Markt habe gehen wollen,
habe er sich ihr vorgestellt. Sie seien sich manchmal begegnet und er habe
mit ihr Tee trinken wollen. Sie habe seine Einladungen abgelehnt, was ihn
erzürnt habe. Er habe sie gefragt, warum sie mit einem Äthiopier zusam-
menlebe und gesagt, er sei bereit, sie zu heiraten. Bis 2014 habe er sie
viele Male belästigt. Sie habe mit ihren Eltern darüber gesprochen, die ihn
hätten anzeigen wollen. Da sie vom C._______ mit einer Pistole bedroht
worden sei, als er sie habe vergewaltigen wollen, habe sie sich davor ge-
fürchtet. Nachdem ihr Verlobter Eritrea habe verlassen müssen, sei das
Verhalten des C._______ noch schlimmer geworden. Er habe sie bedroht
und sie „in Besitz nehmen“ wollen. Er habe sie unter Druck gesetzt und sie
habe sich gefürchtet. Als er eines Tages zu ihr nach Hause gekommen sei,
habe er sie gestossen und sie sei aufs Bett gefallen. Er habe an ihren Klei-
dern gezerrt und sie habe ihm zu verstehen gegeben, dass sie einverstan-
den sei, er ihr aber noch etwas Zeit geben solle. Er habe eingewilligt und
habe sich entfernt. Sie habe danach ihren in D._______ lebenden Bruder
informiert. Der C._______ sei noch zweimal gekommen und habe gefragt,
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ob sie zu Hause sei, was ihre Nichte verneint habe. Da ihre Eltern anwe-
send gewesen seien, habe er das Haus nicht betreten. Sie habe mit ihren
Eltern darüber gesprochen, dass sie das Land verlassen wolle, und diese
seien damit einverstanden gewesen. Sie fürchte sich davor, im Falle einer
Rückkehr vom C._______ getötet zu werden. Ihr Bruder habe für sie einen
Schlepper organisiert, der sie zu Hause abgeholt habe.
A.d Die Beschwerdeführerin liess dem SEM am 15. Januar 2016 einen
ärztlichen Bericht vom 12. Januar 2016 von Dr. med. E._______, Leitende
Ärztin Frauenklinik, des (…) zukommen. Am 30. Januar 2016 wurde dem
SEM ein Arztzeugnis von Dr. med. F._______ vom 26. Januar 2016 zuge-
stellt.
B.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 – eröffnet am 29. Dezember 2017
– stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Weg-
weisung aus der Schweiz. Da es deren Vollzug als unzulässig erachtete,
ordnete es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an.
C.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin be-
antragte sie, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, sie sei als Flücht-
ling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Ver-
fügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Er sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und gemäss
Art. 110a AsylG ein Rechtsbeistand ihrer Wahl zu bestellen.
D.
Die zuständige kantonale Behörde bestätigte dem Bundesverwaltungsge-
richt mit Schreiben vom 30. Januar 2018 die Fürsorgeabhängigkeit der Be-
schwerdeführerin.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2018 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er forderte die Be-
schwerdeführerin auf, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 5. März
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2018 den Namen und die Adresse eines von ihr bestimmten Rechtsvertre-
ters mitzuteilen. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das
SEM.
F.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 21. Februar 2018 die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerde-
führerin vom Instruktionsrichter am 22. Februar 2018 zur Kenntnis ge-
bracht.
G.
Mit Schreiben vom 5. März 2018 zeigte MLaw Ruedy Bollack dem Bundes-
verwaltungsgericht die Mandatsübernahme an. Er ersuchte um Gutheis-
sung des Antrags auf Gewährung der amtlichen Verbeiständung und um
Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, es bestünden keine kon-
kreten Hinweise darauf, dass dem geltend gemachten Verhalten von
C._______ eine asylrechtlich relevante Motivation zugrunde liege. Die Ver-
folgungsmassnahmen seien als krimineller Akt einzustufen, der nicht durch
das Asylrecht abgedeckt werde. Gemäss den Akten sei anzunehmen, dass
die Beschwerdeführerin Eritrea illegal verlassen habe. Es sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritrei-
sche Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen
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des Heimatlandes konfrontiert sähen, die bezüglich Intensität und politi-
scher Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG darstellten. Anknüpfungspunkte, die sie in den Augen des Regimes
als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich.
Die von ihr geltend gemachten Schwierigkeiten seien nicht im Zusammen-
hang mit Behörden erfolgt. Sie habe angegeben, nie zum Militärdienst auf-
geboten worden zu sein und diesen nicht absolviert zu haben. Aufgrund
dessen gebe es keine Hinweise, dass die Behörden sie als unliebsame
Person betrachten könnten. Die illegale Ausreise alleine vermöge keine
Furcht vor zukünftiger, asylrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei
als alleinstehende Frau, was als Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozia-
len Gruppe anerkannt werde, von einem Militärangehörigen jahrelang be-
droht, eingeschüchtert, belästigt und genötigt worden. Da er sie zu verge-
waltigen versucht habe, sei sie an Leib und Leben bedroht gewesen und
habe sich verstecken müssen, womit sie in ihrer Bewegungsfreiheit einge-
schränkt gewesen sei. Die Drohungen und Angriffe hätten bei ihr einen un-
erträglichen psychischen Druck verursacht. Die Bedrohung sei von einem
Angehörigen des Militärs und damit vom Staat ausgegangen. Ein
C._______ bekleide den (…), weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei,
Massnahmen zu ergreifen, die bei einem „gewöhnlichen“ kriminellen Akt
ergriffen würden. Einen Angehörigen der eritreischen Armee anzuzeigen,
sei praktisch unmöglich. Hätte sie ihn angezeigt, hätte sie dies zusätzlich
gefährdet. Es sei bekannt, dass in Eritrea häufig sexuelle Belästigungen
und Vergewaltigungen durch Militärangehörige verübt würden und die Ta-
ten unbestraft blieben. Im Bericht des Sonderberichterstatters zur Men-
schenrechtssituation in Eritrea vom 7. Juni 2017 werde festgehalten, dass
Eritreas Justizsystem nicht in der Lage sei, die Bevölkerung vor Menschen-
rechtsverletzungen zu schützen. Die Existenz sexueller Gewalt und Aus-
beutung in der Armee werde geleugnet. Im Bericht der Untersuchungskom-
mission zu den Menschenrechten in Eritrea des UNO-Menschenrechtsrats
vom 8. Juni 2016 sei berichtet worden, dass Vergewaltigungen und andere
Formen sexueller Gewalt von Militärs auch in der Privatsphäre begangen
würden. Die Behörden leugneten das Ausmass der Gewalt an Frauen, was
dazu führe, dass diese schwiegen und der Gang zur Justiz verhindert
werde. Es sei der Schluss gezogen worden, dass der eritreische Staat
seine Pflichten, die Bevölkerung vor sexueller Gewalt zu schützen und
diese zu verhindern, zu bestrafen und beseitigen, missachte. Die Kommis-
sion habe erklärt, dass sexuelle Gewalt, die von Militärangehörigen verübt
werde, unbestraft bleibe. Die Berichte zeigten, dass es sich vorliegend
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nicht nur um einen kriminellen Akt, sondern um eine systematische Men-
schenrechtsverletzung handle. Hätte die Beschwerdeführerin Eritrea nicht
verlassen, wäre sie vergewaltigt, zwangsverheiratet oder entführt worden,
weshalb es sich um eine Verfolgung nach Art. 3 AsylG handle. Ihr Bruder
habe ihr mittlerweile erzählt, dass ihr Vater wegen ihrer Ausreise festge-
nommen worden sei; vermutlich stecke der C._______ dahinter. Sie habe
begründete Furcht, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
Die Beschwerdeführerin sei von einem (…) über Jahre hinweg belästigt
und unter Druck gesetzt worden. Da er einflussreich sei, werde sie als dem
Regime missliebige Person erachtet. Sie habe Eritrea auf illegalem Weg
verlassen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
5.
5.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat,
beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und auf-
grund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive
zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn
ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorru-
fen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeit-
punkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach
schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorflucht-
gründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen
Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr
ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (soge-
nannte objektive Nachfluchtgründe).
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Seite 8
5.2 Wie in der Beschwerde gestützt auf die zitierten Berichte zutreffend
dargelegt wird, ist sexuelle Gewalt gegen Frauen, die den Nationaldienst
leisten, durch männliche Dienstkollegen und Vorgesetzte in Eritrea verbrei-
tet. Militärangehörige belästigen und behelligen indessen auch Frauen, die
selbst keinen Nationaldienst leisten. Grundsätzlich wären Gewalttaten an
Frauen gemäss dem eritreischen Strafgesetzbuch zwar strafbar, entspre-
chende Strafverfahren sind aber selten, da die Behörden nicht eingreifen
und die Frauen es aufgrund befürchteter weiterer Benachteiligungen nicht
wagen, Anzeige zu erstatten. Aufgrund der Stellung von C._______, als
(…) der eritreischen Armee, ist die von der Beschwerdeführerin im Rahmen
der Anhörung geäusserte Befürchtung, die eritreischen Behörden würden
nichts zu ihrem Schutz unternehmen und der C._______ könnte weiteren
Übergriffe auf sie verüben, falls sie ihn anzeigen würde, realistisch. Auch
das SEM teilt in der angefochtenen Verfügung diese Lageeinschätzung.
5.3 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin als glaub-
haft und stellte die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest, da es
davon ausging, ihr drohe bei einer Rückkehr nach Eritrea eine konkrete
Gefahr („real risk“), einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt zu werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht
schliesst sich der Auffassung des SEM an, die Beschwerdeführerin würde
angesichts der Vorgeschichte nach einer Rückkehr in ihr Heimatland mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit riskieren, seitens von C._______ er-
neut drangsaliert zu werden, wobei er seinen Wunsch nach sexueller Be-
friedigung und Heirat der Beschwerdeführerin durchsetzen würde. Ange-
sichts der notorischen allgemeinen Situation in Eritrea, ist nicht davon aus-
zugehen, dass sie bei einer staatlichen Behörde oder Einrichtung Schutz
vor den Nachstellungen des C._______ erhalten würde. Würde dieser die
Beschwerdeführerin sexuell belästigen oder vergewaltigen, ist nicht zu er-
warten, dass er dafür von einem zivilen oder militärischen Gericht zur Re-
chenschaft gezogen werden könnte.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im Gegensatz zur Vorinstanz
zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nach Erit-
rea eine von einem staatlichen Machtträger ausgehende, zielgerichtete
Verfolgung droht, die über die allgemein willkürliche Behandlung, von der
eritreische Bürger betroffen sein können, hinausgeht. Die ihr mit grosser
Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung gründet in der Tatsache, dass sie
als Frau gefährdet ist, Opfer von asylrechtlich relevanter geschlechtsspe-
zifischer Übergriffe werden. Sie kann aufgrund der bekannten Gegeben-
heiten in Eritrea weder von ihrer Familie – im Heimatland befinden sich
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noch ihr Vater und ihre Mutter (vgl. act. A13/12 S. 5) – noch von staatlichen
Behörden Schutz vor der drohenden Zwangsverheiratung und/oder sexu-
ellen Gewalt erwarten. Wie vorstehend erwogen, ist das Risiko einer dro-
henden, geschlechtsspezifischen Verfolgung für Angehörige dieser sozia-
len Gruppe erhöht und für die Beschwerdeführerin durchaus konkreter, als
für den Rest der weiblichen Bevölkerung.
5.5 Eine Verfolgung ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn sie aus einem
der in Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) genannten Motive erfolgt. Diese Motive sind, über die
sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus, so zu
verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale,
die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden
sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3, 2013/11,
E. 5.1; insbesondere zum Verfolgungsmotiv bei frauenspezifischer Verfol-
gung vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Da die Beschwerdeführe-
rin befürchten muss, Opfer von geschlechtsspezifischen Übergriffen durch
einen staatlichen Machtträger zu werden, ohne den Schutz der eritreischen
Behörden in Anspruch nehmen zu können, ist das Vorliegen eines flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs zu bejahen.
5.6 Die der Beschwerdeführerin drohende Verfolgung ist gemäss der vom
SEM und in der Beschwerde vertretenen Auffassung immer noch aktuell;
das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich angesichts der Aktenlage die-
ser Auffassung an. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingsei-
genschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Frage nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a
S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Da sich
die Situation in Eritrea für alleinstehende Frauen seit der Ausreise der Be-
schwerdeführerin nicht geändert hat, ist davon auszugehen, dass sie sich
in derselben Situation wie vor ihrer Ausreise wiederfinden wird.
D-580/2018
Seite 10
5.7 Der Beschwerdeführerin steht schliesslich keine zumutbare innerstaat-
liche Schutzalternative zur Verfügung (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 8). Die
Beschwerdeführerin lebte zeitlebens in B._______, wo sie im elterlichen
(…) arbeitete oder in anderen Haushalten Arbeiten verrichtete. Die Frage,
ob es ihr zuzumuten wäre, in einen anderen Landesteil zu ziehen und sich
dort eine Existenz aufzubauen, kann vorliegend schon deshalb offen ge-
lassen werden, weil ohnehin nicht davon auszugehen ist, dass die Behör-
den in einem anderen Landesteil willens wären, ihr adäquaten Schutz vor
künftigen Nachstellungen von C._______ zu bieten.
5.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zu Recht
eine begründete Furcht vor zielgerichteter zukünftiger Verfolgung im Sinne
des Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend gemacht hat. Sie ist als Frau konkret ge-
fährdet, Opfer von geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden und
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Auch staatlicher Schutz steht
ihr in Eritrea nicht zur Verfügung und sie hat keine innerstaatliche Schutz-
alternative in einem anderen Landesteil.
5.9 Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft. Den
Akten sind keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgrün-
den im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen. Die Beschwerde ist daher
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM an-
zuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
7.
Obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Akten ist nicht
davon auszugehen, dass der bislang nicht vertretenen Beschwerdeführerin
bei der Abfassung der Beschwerde Kosten entstanden sind. Auch aufgrund
der inzwischen erfolgten Mandatierung des Rechtsvertreters dürften der
Beschwerdeführerin kaum verhältnismässig hohe Kosten entstanden sein,
da dieser lediglich die Übernahme des Mandats anzeigte, jedoch keine
Rechtsschriften verfassen musste. Aus diesem Grund ist keine Parteient-
schädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 4 VGKE).
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Das Gesuch um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3
AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2018 gutgeheissen
und die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, einen Rechtsvertreter ih-
rer Wahl zu bezeichnen. Der Rechtsvertreter zeigte am 5. März 2018 die
Mandatsübernahme an. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens ist seine
Einsetzung als amtlicher Beistand jedoch gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2017 wird aufgehoben und die
Beschwerdeführerin wird als Flüchtling anerkannt. Das SEM wird angewie-
sen, ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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