B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-580/2019
wiv
Ur t e i l vom 1 6 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 25. Januar 2019 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie – gelangte am 6. April 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags ein
erstes Asylgesuch stellte. Am 12. April 2011 wurde er summarisch befragt
und am 28. April 2011 einlässlich angehört.
Dabei führte er im Wesentlichen aus, er stamme aus B._______, Distrikt
Jaffna, Nord-Provinz. Am (…) sei er von Angehörigen der sri-lankischen
Armee verhaftet und drei Wochen lang in einem Camp verhört und ge-
schlagen worden, da er verdächtigt worden sei, etwas mit den LTTE (Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam) zu tun zu haben. Nach drei Wochen sei er auf
Intervention seines Vaters sowie des Schulleiters wieder freigelassen wor-
den. Nach seiner Freilassung seien aufgrund seiner Mitgliedschaft bei ei-
ner Studentenorganisation Mitglieder von den LTTE – üblicherweise drei
bis vier Personen – bei seiner Familie verköstigt worden. Gelegentlich habe
er auch Schlafgelegenheiten für sie organisieren müssen. Am 31. August
2008 habe eine Explosion in C._______ stattgefunden. Am Vortag habe er
drei Mitglieder der LTTE beherbergt, die am Morgen des 31. August 2008
wieder fortgegangen seien und die mit der Explosion in Zusammenhang
gebracht worden seien. Aus diesem Grund habe er bei seinem (Verwand-
ten) in D._______ Zuflucht gesucht. Dort habe er Flüchtlingen aus dem
Vanni-Gebiet geholfen. Während dieser Zeit sei die Armee häufig bei sei-
nem Vater in E._______ aufgetaucht und habe diesen mehrmals geschla-
gen. Am 20. Juli 2009 hätten Armeeangehörige seinen Bruder F._______
mitgenommen, der seither verschwunden sei. Am (…) 2010 sei einer sei-
ner Freunde (G._______), der ihm geholfen habe, in H._______ erschos-
sen worden, weshalb er sich schliesslich zur Flucht entschieden habe.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2011 lehnte die Vorinstanz das erste Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die
Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht. Mit Urteil D-3277/2011 vom 8. Juni 2012 wies das Bun-
desverwaltungsgericht die am 9. Juni 2011 dagegen erhobene Be-
schwerde ab. In der Folge galt der Beschwerdeführer als verschwunden.
B.
Am 15. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites
Asylgesuch ein.
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Seite 3
Darin brachte er zur Begründung erneut vor, von den Behörden der LTTE-
Mitgliedschaft verdächtigt worden zu sein. Im Wesentlichen wurden die Er-
eignisse gemäss den bisherigen Vorbringen wiederholt. Er werde bis heute
noch immer gesucht. In der Schweiz habe er auch an einigen exilpoliti-
schen Veranstaltungen teilgenommen. Sein Vater habe ihm mitgeteilt, dass
der sri-lankische Geheimdienst im Besitz von Fotos dieser Veranstaltungen
sei und versuche, ihn mit Hilfe derselben aufzuspüren. Im Falle einer Rück-
kehr nach Sri Lanka müsste er mit einer Verhaftung rechnen und um sein
Leben fürchten. Bis heute habe er keine Kenntnis vom Schicksal seines
Bruders und bei einer Rückkehr drohe ihm ähnliches Ungemach.
Mit Verfügung vom 15. April 2016 lehnte das SEM dieses zweite Asylge-
such des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Ver-
fügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügten. Mit Urteil
D-3147/2016 vom 25. Juni 2018 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die
dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ab.
C.
Am 15. August 2018 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter beim SEM ein drittes Asylgesuch.
Zur Begründung in der Hauptsache führte er im Wesentlichen aus, auf-
grund der von ihm früher geltend gemachten sowie neuer beziehungs-
weise bisher verschwiegener Asylgründe seien neue Gefährdungsele-
mente hinzugekommen. So habe er bisher aus Angst, von den Schweizer
Asylbehörden für asylunwürdig gehalten zu werden, auf Anraten des
Schleppers und tamilischer Bekannter bewusst ein falsches Datum für den
Bombenanschlag vom 31. August 2008 genannt. Ausserdem sei er nun-
mehr nach dem Beschwerdeurteil vom 25. Juni 2018 imstande, Fotos be-
züglich seines jahrelangen exilpolitischen Engagements in der Schweiz
beizubringen, wobei das letzte Foto nach dem zweiten Beschwerdeurteil
vom 25. Juni 2018 entstanden sei. Im Weiteren würden neue Gefährdungs-
elemente durch die neueste Lageentwicklung in Sri Lanka sowie die Pa-
pierbeschaffungsmassnahmen geschaffen. Ausserdem erweise sich der
Wegweisungsvollzug als unzumutbar, da zwischenzeitlich auch sein in Sri
Lanka lebender Vater verstorben sei.
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Seite 4
D.
Nach Klärung der Zuständigkeit (vgl. D-4830/2018) lehnte die Vorinstanz
die gestellten Gesuche mit Verfügung vom 18. September 2018 ab. Gleich-
zeitig wies sie den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete
den Vollzug an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, im Rah-
men der beiden vorangegangenen Asylverfahren seien die Vorfluchtgründe
des Beschwerdeführers umfassend geprüft und für unglaubhaft befunden
worden. Mit dem neuen Gesuch vermöge er die bisherige Einschätzung
nicht umzustossen. Soweit seine Vorbringen und vorgelegten Beweise
zum exilpolitischen Engagement überhaupt durch die Vorinstanz – und
nicht als vorbestandene Tatsachen auf dem Wege eines allfälliges Revisi-
onsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht – gewürdigt werden
könnten, sei aus ihnen nicht auf eine Exponiertheit zu schliessen, welche
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka seine Furcht vor einer asylrelevanten
Verfolgung begründen könnte. Mit Urteil D-6142/2018 vom 3. Dezember
2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Be-
schwerde des Beschwerdeführers vollumfänglich ab.
E.
Für die Vorbringen und eingereichten Beweismittel in den drei ersten Ge-
suchen, die vorinstanzlichen Erwägungen in den ersten drei Entscheiden
und die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in den dazu ergan-
genen Urteilen im Einzelnen wird – sofern nicht entscheidrelevant – auf die
vorinstanzlichen Akten (vgl. insbesondere A4/12, A7/17, B1/2, C1/35) so-
wie die erwähnten Urteile D-3277/2011 vom 8. Juni 2012, D-3147/2016
vom 25. Juni 2018 und D-6142/2018 vom 3. Dezember 2018 verwiesen.
F.
Am 7. Januar 2019 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim SEM mit weiterer, als „neues Asylgesuch“ bezeich-
neter, Eingabe zur Hauptsache die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme aufgrund der
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formel-
ler Hinsicht ersuchte er um Durchführung einer erneuten Anhörung sowie
sofortige Sistierung des Wegweisungsvollzugs und entsprechende Infor-
mation an den Rechtsvertreter.
Zur Begründung verwies er auf seine bisher geltend gemachten Beziehun-
gen zu den LTTE sowie die daraus angeblich erwachsenen Nachteile. Als
neuer, bisher teilweise verschwiegener Sachverhalt machte er zunächst
geltend, er habe aus seiner Haftzeit mehrere Narben im (…) und an (…).
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Seite 5
Dies sei ein neuer risikobegründender Faktor. Weiter würde die politische
Lage in Sri Lanka seit der Ernennung Mahinda Rajapaksas im Oktober
2018 als Premierminister zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr für
tamilische Rückkehrende führen. Daran ändere auch der zwischenzeitlich
erfolgte Rücktritt Rajapaksas am 16. Dezember 2018 nichts. Die von der
Rechtsprechung definierten Risikofaktoren im Falle einer Rückkehr nach
Sri Lanka müssten aufgrund dessen aktualisiert werden, beziehungsweise
erlangten verstärkt Geltung. Zudem engagiere er sich verstärkt exilpoli-
tisch. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er diverse Unterlagen ein, na-
mentlich Fotos von den Narben und von seinem (…) Team, ein Aufnahme-
gesuch beim (…) und einen Teamregisterauszug. Für die weiteren Einzel-
heiten sei, soweit nicht entscheidrelevant, auf das Gesuch sowie die ein-
gereichten Beilagen verwiesen.
G.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 lehnte die Vorinstanz den prozessua-
len Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab. Die Eingabe wurde im We-
sentlichen als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert. Soweit es sich für zu-
ständig erachtete, stellte das SEM fest, es lägen keine Gründe vor, welche
die Rechtskraft der Verfügung vom 18. September 2018 beseitigen könn-
ten, wies das Wiedererwägungsgesuch ab und ordnete die Wegweisung
sowie den Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.– und
stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wir-
kung zukomme.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Februar 2019 – eingegangen
am 4. Februar 2019 – erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur
Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz, eventualiter die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des An-
spruchs auf das rechtliche Gehör, Verletzung der Begründungspflicht so-
wie unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsabklärung, weiter eventu-
aliter die Feststellung der Unzulässigkeit, eventualiter der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsge-
richt habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen,
welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut seien und
gleichzeitig bekanntzugeben, ob diese zufällig ausgewählt worden seien,
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Seite 6
und anderenfalls die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen
diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien.
Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ersuchte er um die Feststellung,
eventualiter die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Das Amt für Migration des Kantons I._______ sei unverzüglich anzuwei-
sen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen und dem Rechtsvertreter sei
eine Kopie der entsprechenden Anordnung per Telefax zuzustellen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2019 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um Feststellung sowie Erteilung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme ab und hielt fest, der Beschwerdeführer habe den Ausgang des
Verfahrens im Ausland abzuwarten. Zudem wurde ihm der Name der In-
struktionsrichterin sowie der beteiligten Gerichtsschreiberin mitgeteilt und
darauf hingewiesen, dass das Gericht ab dem 1. Januar 2019 eine gestaf-
felte Spruchkörperbildung vornimmt, die Spruchkörperbildung aber auch
weiterhin aufgrund reglementarischer Kriterien durch ein automatisiertes
EDV-gestütztes Programm erfolgt. Weiter wurde er zur Zahlung eines Kos-
tenvorschuss von Fr. 1‘500.– unter Androhung des Nichteintretens im Un-
terlassungsfall bis am 21. Februar 2019 aufgefordert.
J.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das
Bundesverwaltungsgericht um Zustellung eines aktuellen Aktenverzeich-
nisses sowie um Mitteilung, ob in vorliegender Sache Absprachen zwi-
schen dem Gericht, dem Migrationsamt des Kantons I._______ und dem
SEM stattgefunden hätten, sowie um Offenlegung dieser Akten.
K.
Mit weiterem Schreiben vom 11. Februar 2019 ersuchte er um Korrektur
der Zwischenverfügung vom 6. Februar 2019 sowie um Ansetzung einer
Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses nach Ablauf der Beschwerde-
frist am 4. März 2019.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2019 wurde dem Beschwerdefüh-
rer ein aktuelles Aktenverzeichnis des Beschwerdedossiers D-580/2019
zugestellt und mitgeteilt, dass zwischen dem Gericht und dem Migrations-
amt des Kantons I._______ beziehungsweise dem SEM keine Absprachen
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stattgefunden haben. Des Weiteren wurde die Frist zur Zahlung des Kos-
tenvorschusses von 1‘500.– bis zum 5. März 2019 verlängert.
M.
Am 25. Februar 2019 ging bei Gericht eine Vollzugs- und Erledigungsmel-
dung des Kantons I._______ vom 12. Februar 2019 ein, wonach der Be-
schwerdeführer seit 7. Februar 2019 unbekannten Aufenthalts und in der
Folge abgemeldet worden sei.
N.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. März 2019 ergänzte der Be-
schwerdeführer seine Beschwerde. Dabei wiederholte er zur Hauptsache
im Wesentlichen – mit Ausnahme eines Antrags – seine Beschwerdean-
träge vom 1. Februar 2019. Darüber hinaus beantragte er die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Feststellung seiner Flüchtlingsei-
genschaft sowie die Gewährung von Asyl. Zudem wiederholte er seine ver-
fahrensrechtlichen Anträge.
Mit der Beschwerde reichte er insgesamt 71 Beilagen – ab Beilage 3 in
elektronischer Form auf DVD – zu den Akten, darunter eine Kopie der
vorinstanzlichen Akte V14/3 (Emailkommunikation zwischen der Vo-
rinstanz und dem Bundesverwaltungsgericht über die Bestellung der vo-
rinstanzlichen Akten durch Letzteres am 4. Februar 2019 und über die
Übersendung der Zwischenverfügung vom 6. Februar 2019). Auf die wei-
teren Beschwerdebeilagen und die im Rahmen der Beschwerdebegrün-
dung gestellten Beweisanträge wird – soweit für den Entscheid wesentlich
und nicht bereits in den Zwischenverfügungen behandelt – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
O.
Mit Eingabe vom 5. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um unent-
geltliche Rechtspflege einschliesslich Verzicht auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten und – sofern notwendig – um Ansetzung einer Frist zur
Nachreichung einer Unterstützungsbestätigung, im Falle der Ablehnung
des Gesuchs um Ansetzung einer Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvor-
schusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 8
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das
vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integ-
rationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Geset-
zesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwendet.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– mit nachfolgender Ausnahme – einzutreten.
1.4 Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2019 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, dass die Spruchkörperbildung auch nach dem Übergang
zur gestaffelten Spruchkörperbekanntgabe weiterhin aufgrund reglementa-
rischer Kriterien durch ein automatisiertes EDV-gestütztes Programm er-
folgt (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). Auf den mit der Beschwerdeergänzung er-
neut gestellten Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung
des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer D-1549/2017
vom 2. Mai 2018 E. 4.3).
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Seite 9
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
In der Beschwerdeschrift und -ergänzung wurde beantragt, es sei dem
Rechtsvertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegen-
den Verfahren bekanntzugeben. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar
2019 wurde mitgeteilt, dass dem Spruchkörper die Instruktionsrichterin
Nina Spälti Giannakitsas angehört und als Gerichtsschreibende Teresia
Gordzielik fungiert. Die weiteren beteiligten Gerichtspersonen werden dem
Rechtsvertreter mit vorliegendem Urteil bekannt.
5.
In der Beschwerde werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen
Gehörs, einschliesslich des Akteneinsichtsrechts und der Begründungs-
pflicht, sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu
prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstin-
stanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einzelner Personen
eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor
Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Be-
weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
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Seite 10
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der An-
spruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Be-
fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren
ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286
E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen
nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.2 Ferner gilt im Asylverfahren – wie in anderen Verwaltungsverfahren –
der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach
muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären.
Mithin ist sie verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid not-
wendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsa-
chen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUSKOPF/EMMENEG-
GER/BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Ver-
waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG).
5.3
5.3.1 Zunächst rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Aktenein-
sichtsrechts beziehungsweise der Aktenführungspflicht. Diese Rüge be-
zieht sich allerdings auf eine angebliche Manipulation der Akten oder des
Aktenverzeichnisses des Beschwerdedossiers durch das Bundesverwal-
tungsgericht und nicht auf eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch
die Vorinstanz. Eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheids kommt vor
diesem Hintergrund nicht in Betracht.
Im Hinblick auf die gegen das Gericht gerichteten Vorwürfe der Manipula-
tion sowie einer in der Folge verschwiegenen Absprache mit der
Vorinstanz, welche die Rechtsvertretung mit dem Verweis auf die vo-
rinstanzlichen Akte V14/3 geltend macht, sei angemerkt, dass es sich bei
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Seite 11
der angegebenen Mailkommunikation um Begleitmails der Kanzleien im
Zusammenhang mit der Aktenzustellung handelt. Solche finden keinen
Niederschlag in den Akten und sie beinhalten auch keine Informationen,
die sich nicht bereits in den Akten der Vorinstanz befinden. Absprachen
zwischen der Beschwerdeinstanz und der Vorinstanz sind ausgeschlos-
sen.
5.3.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs durch die Vorinstanz infolge der Verweigerung einer zweiten Anhö-
rung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet
keinen Anspruch auf mündliche Anhörung. Das Gesetzesrecht kann indes
einen solchen Anspruch vorsehen (BGE 134 I 140 E. 5.3). So hat der Ge-
setzgeber für das erste Asylverfahren eine mündliche Anhörung vorge-
schrieben (Art. 29 AsylG), nicht hingegen für die ausserordentlichen Nach-
folgeverfahren (vgl. Art. 111b und Art. 111c AsylG). Folglich wird bei Wie-
dererwägungs- ebenso wie bei Mehrfachgesuchen grundsätzlich keine
mündliche Anhörung durchgeführt (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 f.). Der Be-
schwerdeführer hat seine Vorbringen in seiner 33 Seiten und 57 Beilagen
umfassenden Eingabe bei der Vorinstanz ausführlich dargelegt und Be-
weismittel eingereicht. Eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers
war angesichts dieser Umstände nicht erforderlich. Zudem ist angesichts
nachfolgender Erwägungen der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu er-
achten, weshalb auch der Beweisantrag auf erneute Anhörung abzuweisen
ist.
5.3.3 Soweit eine unsorgfältige Beweiswürdigung gerügt wird und damit
einher eine nicht sorgfältige und ernsthafte Prüfung des Sachverhalts, ver-
mengt der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache.
Alleine der Umstand, dass das SEM aufgrund der vorliegenden Aktenlage
zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen und Beweise gelangt,
als vom Beschwerdeführer geltend gemacht, spricht nicht für eine ungenü-
gende Sachverhaltsfeststellung. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer
in insgesamt drei vorinstanzlichen und drei Beschwerdeverfahren sowie im
Rahmen seiner erneuten, umfassenden Eingabe zu allen Aspekten seiner
Gesuchsgründe umfassend äussern können. Damit ist kein Bedarf an zu-
sätzlichen Sachverhaltsabklärungen ersichtlich.
5.3.4 Dies gilt im Weiteren für den Vorwurf, das SEM habe den Sachverhalt
unrichtig und unvollständig abgeklärt, indem es die allgemeine Lage in Sri
Lanka falsch eingeschätzt und aktuelle Entwicklungen nicht berücksichtigt
D-580/2019
Seite 12
habe. Diesbezüglich führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
umfassend zur Situation in Sri Lanka sowie zur Fehlerhaftigkeit des
vorinstanzlichen Lageberichts aus. Festzuhalten ist, dass die Vorinstanz
sich nicht nur auf ihre Lageeinschätzung aus dem Jahr 2016 abstützte,
sondern explizit auch die aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka im Jahr
2018 einbezog. Ob ihre Lageeinschätzung dabei zutreffend war, beschlägt
ebenfalls nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle
Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Ent-
scheidung betrifft.
Soweit der Beschwerdeführer die Erstellung einer umfassenden und aktu-
ellen Beurteilung der Länderinformation zu Sri Lanka beantragt, ist er ab-
gesehen davon darauf hinzuweisen, dass das Gericht von Amtes wegen
seinen Entscheiden die jeweils aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde
legt.
5.3.5 Sodann rügt der Beschwerdeführer, dass die in seinem Fall einschlä-
gigen Risikofaktoren, namentlich seine LTTE-Verbindungen, sein Aus-
landsaufenthalt, seine exilpolitischen Tätigkeiten und seine Narben nicht
hinreichend abgeklärt und sodann gewürdigt wurden. Dies gelte auch für
seine Ausführungen zu früheren Verhaftungen im Zusammenhang mit ei-
ner vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Verbindung bzw. einem Ein-
trag auf einer sogenannten „Stop“-Liste. Ferner habe das SEM in seinem
Entscheid nicht thematisiert, dass standardmässige behördliche Back-
ground-Checks bei Rückkehrenden regelmässig zu asylrelevanter Verfol-
gung führten. Die Vorbereitungen dieser Background-Checks würden be-
reits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz respektive mit dem Ausfül-
len verschiedener Formulare, mit denen überprüft werde, ob die fragliche
Person auf der „Stop“-Liste aufgeführt sei, sowie mit der Vorsprache auf
dem Konsulat beginnen. In der Vernehmlassung im Verfahren
D-4794/2017 habe das SEM eingestanden, dass jeder zurückgeschaffte
Tamile am Flughafen einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Be-
fragung unterzogen werde und die von der Schweiz im Rahmen der Pa-
pierbeschaffung übermittelten Daten zur Vorbereitung der Verfolgung ver-
wendet würden.
Das SEM hat in seiner Verfügung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gemäss seinem Risikoprofil nicht ge-
fährdet wäre. Dabei hat sich das SEM mit allen aus seiner Sicht wesentli-
chen Sachverhaltselementen auseinandergesetzt. Ob darüber hinaus die
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Seite 13
Verneinung einer Gefährdung des Beschwerdeführers durch das SEM zu-
treffend ist, beschlägt wiederum nicht die Erstellung des Sachverhalts, son-
dern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche
die materielle Entscheidung über die neuen Vorbringen betrifft.
5.4 Insgesamt ist den Akten zu entnehmen, dass die Vorinstanz alle für
ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte eruiert und sich damit in ihrer
Entscheidbegründung hinreichend auseinandergesetzt hat. Die beantragte
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzungen des recht-
lichen Gehörs, einschliesslich des Akteneinsichtsrechts und der Begrün-
dungspflicht, sowie wegen einer unvollständigen oder unrichtigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts fällt damit ausser Betracht.
6.
Der Beschwerdeführer beantragt weiter die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur Behandlung als neues
Asylgesuch an die Vorinstanz.
6.1 Praxisgemäss ist von einem neuen Asylgesuch auszugehen, sofern die
gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund einer neuen,
nach Abschluss eines vorgängigen Asylverfahrens entstandenen Sachlage
die Flüchtlingseigenschaft.
6.2 Das SEM hielt in seinem Entscheid vom 25. Januar 2019 dazu fest,
ungeachtet der Bezeichnung als „neues Asylgesuch“ sei die Eingabe des
Beschwerdeführers ihrem Inhalt nach nicht als solches zu qualifizieren. Bei
den unter dem Titel „Bisher bekannter Sachverhalt“ dargelegten Beziehun-
gen des Beschwerdeführers in der Heimat zur LTTE und den ihm daraus
erwachsenen Nachteilen handle es sich um Vorbringen, welche bereits in
den früheren Asylverfahren geltend gemacht und mit drei Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts materiell als unglaubhaft beziehungsweise nicht
asylrelevant beurteilt worden seien. Deren Neubeurteilung dürfe damit zu-
ständigkeitshalber nur durch das Gericht unter Beachtung der revisions-
rechtlichen Voraussetzungen erfolgen. Auch hinsichtlich der mit Fotos be-
legten Narben, welche aus der Haftzeit 2007 stammen und einen neuen
risikobegründenden Faktor darstellen sollen, handle es sich nicht um ein
Novum, sondern um ein bereits vor Erlass des ersten Urteils im Jahr 2012
entstandenes Beweismittel. Deren Relevanz für eine Neubeurteilung sowie
die Frage, ob die verspätete Einreichung entsprechender Fotos gerecht-
fertigt werden könne, sei ebenfalls revisionsrechtlich vom Gericht zu beur-
D-580/2019
Seite 14
teilen. Dies gelte weiter für das vorgebrachte verstärkte exilpolitische En-
gagement und die diesbezüglichen Beweismittel, welche alle vor Erlass
des dritten Urteils vom 3. Dezember 2018 datierten. Soweit der Beschwer-
deführer auf die neuesten politischen Entwicklungen in Sri Lanka hinweise,
welche – ungeachtet des zwischenzeitlich wieder erfolgten Rücktritts von
Rajapaksa – zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische
Rückkehrer führten und nach einer Aktualisierung beziehungsweise ver-
stärkten Geltung der Risikofaktoren verlangten, wiesen die zur Untermau-
erung eingereichten Länderberichte (Beilagen 1 bis 8 und 10 bis 56) sowie
das interne Mail des SEM (Beilage 9) keinen konkreten Bezug zum Fall
des Beschwerdeführers auf. Daher würden sie nicht seine Flüchtlingsei-
genschaft, sondern allenfalls die Frage der Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs beschlagen. Es widerspräche auch dem Sinn und Zweck
der Regelung zum Mehrfachgesuch, wenn durch Einreichen eines allge-
meinen Presseberichts jederzeit eine Neubeurteilung der Flüchtlingseigen-
schaft durch das SEM herbeigeführt werden könnte. Mithin seien diese
Vorbringen als Wiedererwägungsgesuch zu qualifizieren. Im Hinblick auf
mögliche Wegweisungsvollzugshindernisse und selbst unter der Annahme
einer Relevanz für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft vermöchten
sie aber nicht die früheren vorinstanzlichen Entscheide umzustossen.
6.3 Dem entgegnete der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene, das
SEM habe seine als „neues Asylgesuch“ bezeichnete Eingabe als Wieder-
erwägungsgesuch entgegengenommen, dann jedoch im Rahmen seiner
Prüfung den nach dem letzten Urteil vom 3. Dezember 2018 eingetretenen
neuen Sachverhalt beurteilt, weshalb formell ein neues Asylgesuch und
kein Wiedererwägungsgesuch vorliege. Die neuen Vorbringen könnten
auch nicht wiedererwägungsweise beurteilt werden, da sie nie Gegenstand
der vorgegangenen Verfahren gewesen seien. Das SEM habe zudem den
Zusammenhang zwischen der neuen Situation, den Narben und dem ver-
stärkten exilpolitischen Engagement sowie der sich daraus ergebenden
Gefährdungslage nicht erkannt und die Narben sowie die exilpolitischen
Vorbringen daher fälschlicherweise als revisionsrechtlich relevant qualifi-
ziert.
6.4 Die Qualifikation eines Gesuches als Mehrfachgesuch bedingt, dass
geltend gemacht wird, die Sachlage habe sich seit Abschluss des voran-
gehenden Verfahrens im Hinblick auf das Bestehen der Flüchtlingseigen-
schaft verändert. Dies wurde vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom
7. Januar 2019 aber gerade nicht vorgebracht. Das letzte und dritte Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers wurde erst mit Urteil vom 3. Dezember
D-580/2019
Seite 15
2018 rechtkräftig abgeschlossen. In der Eingabe etwas mehr als einen Mo-
nat später wird insbesondere auf Veränderungen der politischen Situation
in Sri Lanka hingewiesen, die jedoch im Wesentlichen bereits im Oktober
2018 (Ernennung von Mahinda Rajapaksas als Premierminister) und damit
vor Abschluss des letzten Verfahrens stattgefunden haben. Ebenfalls wird
nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich zwischen dem
3. Dezember 2018 und dem 7. Januar 2019 besonders politisch exponiert.
Die dazu eingereichten Beweismittel datieren vor Erlass des letzten Urteils
D-6142/2018 vom 3. Dezember 2018. Auch bei den neu vorgebrachten
Narben handelt es sich nicht um eine seit dem 3. Dezember 2018 verän-
derte Sachlage. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist dabei ir-
relevant, ob die Vorbringen bereits Gegenstand eines vorgängigen Verfah-
rens waren und ob sie einen Einfluss auf die Flüchtlingseigenschaft haben
könnten. Ereignisse, die sich vor Abschluss des Verfahrens zugetragen ha-
ben oder Beweismittel, die sich auf solche Ereignisse beziehen, sind in je-
dem Fall je nach Konstellation im Rahmen eines Wiedererwägungs- oder
Revisionsverfahrens zu prüfen. Damit ist die Entgegennahme des Ge-
suchs unter dem Aspekt der Wiedererwägung statt wie beantragt als zwei-
tes Asylgesuch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Offen bleiben kann da-
bei, ob die Frage der Wesentlichkeit der Veränderung – wie dies die Vo-
rinstanz argumentiert – zusätzlich ausschlaggebend ist.
Das SEM hat nach diesen Erwägungen die Eingabe des Beschwerdefüh-
rers zu Recht nicht unter dem Aspekt des Mehrfachgesuches geprüft. In
der Folge ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Behandlung als
neues Asylgesuch an die Vorinstanz abzuweisen. Das Gericht hat danach
in der Sache zu entscheiden.
7.
7.1 Das SEM hat sich in seiner Verfügung zur Prüfung eines Teils der Vor-
bingen funktional nicht zuständig erklärt. Es stellt sich allerdings die Frage,
ob sich nicht die gleiche Qualifikation auch für die politischen Veränderun-
gen in Sri Lanka aufgedrängt hätte, zumal sich auch die Absetzung des
Premierministers Wickremesinghe, die Einsetzung des früheren Präsiden-
ten Rajapaksa als Premierminister und die Auflösung des Parlaments vor
Abschluss des letzten Asylverfahrens am 3. Dezember 2018 ereignet ha-
ben. Da dem Beschwerdeführer aus der materiellen Behandlung durch die
Vorinstanz, die nun auf Beschwerdeebene einer Überprüfung unterzogen
wird, jedoch keine Nachteile erwachsen sind, ist darauf nicht weiter einzu-
gehen.
D-580/2019
Seite 16
7.2 Ebenso stellt sich in Bezug auf die übrigen neuen Vorbringen (Narben
und verstärkte exilpolitische Tätigkeiten) die Frage, ob das SEM seine
funktionale Zuständigkeit zu Recht verneint hat, zumal die Vorbringen auf-
grund ihrer Verspätung auch nicht als Revisionsgründe qualifiziert werden
können (vgl. nachfolgend E. 8). Diesbezüglich ist die Vorinstanz grundsätz-
lich einer in verschiedenen Urteilen vertretenen Praxis gefolgt (vgl. statt
vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-214/2016 vom 19. Sep-
tember 2017 oder E-6715/2017 vom 13. Dezember 2017). Ob diese Praxis
allenfalls einer Präzisierung zu unterziehen ist, ist nicht im vorliegenden
Verfahren zu klären, zumal es den Vorbringen offensichtlich an der Erheb-
lichkeit fehlt (vgl. nachfolgend). Insgesamt kann man sich dem Eindruck
nicht verwehren, dass der Beschwerdeführer allein versucht, einen bereits
mehrfach beurteilten Sachverhalt einer erneuten Prüfung zu unterziehen,
was keinen Rechtsschutz verdient. Ausserdem hat die Vorinstanz eine Prü-
fung allfälliger völkerrechtlicher Vollzugshindernisse – die Prüfung um die
es letztlich geht, wenn Wiedererwägungs- oder Revisionsgründe verspätet
geltend gemacht werden – im Ergebnis dennoch umfassend vorgenom-
men. Auch diese Prüfung wird nachfolgend vollumfänglich überprüft.
7.3 Sodann ist festzuhalten, dass das Gericht auch zuständig für die Revi-
sion von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz ge-
fällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Es kann sich mithin auch zu revisions-
rechtlichen Vorbringen – unter sinngemässer Beachtung der Art. 121‒128
BGG (vgl. Art. 45 VGG) – äussern (vgl. zu Inhalt, Form und Ergänzung des
Revisionsgesuches Art. 47 VGG, Art. 67 Abs. 3 VwVG). Massgeblich ist
danach, dass einer der in Art. 121‒123 BGG aufgeführten Revisions-
gründe vorliegt (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe,
welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). Die Re-
vision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann verlangt
werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen er-
fährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Ver-
fahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Be-
weismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. auch BVGE
2013/22). Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweis-
mittel bilden jedoch nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid
entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden
konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt wa-
ren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konn-
ten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren
D-580/2019
Seite 17
Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; ANDRÉ MOSER/MI-
CHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008,
Rz. 5.47). Es obliegt mithin den Prozessparteien, rechtzeitig und prozess-
konform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht
beizutragen. Der Revisionsgrund der neuen und erheblichen Tatsachen
und Beweismittel dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweis-
führung wieder gutzumachen.
Verspätete Revisionsvorbringen können dessen ungeachtet zur Revision
eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen of-
fensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder men-
schenrechtswidrige Behandlung drohen und damit ein völkerrechtliches
Wegweisungshindernis besteht (vgl. D-2346/2012 vom 7. Januar 2014).
8.
8.1 Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Titel
„Bisher bekannter Sachverhalt“ handelt es sich im Wesentlichen um eine
Wiedergabe der Vorfluchtgründe, welche bereits in den früheren, mit Urtei-
len des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig abgeschlossenen drei
Asylverfahren geltend gemacht und für unglaubhaft beziehungsweise nicht
asylrelevant befunden wurden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Be-
schwerdeführers erschöpfen sich im Wesentlichen in appellatorischer Kritik
an den vorangehenden vorinstanzlichen Entscheiden, insbesondere dem
ersten Entscheid, und den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts. So-
weit vorliegend eine Neubeurteilung eines bereits beurteilten Sachverhalts
im Rahmen eines erneuten Verfahrens angestrebt wird, ist darauf nicht wei-
ter einzugehen.
8.2 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von Narben im (…) und an
(…) geltend macht, welche aus seiner Haftzeit im (…) stammen sollen, ist
festzustellen, dass diese bei Beachtung der pflichtgemässen Sorgfalt of-
fensichtlich bereits im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens hätten vor-
gebracht werden müssen. Hierzu wird nichts geltend gemacht, das auf eine
andere Sichtweise schliessen lassen könnte. Das Vorbringen und die dazu
eingereichten Beweismittel müssen damit als offensichtlich verspätet qua-
lifiziert werden. Ohnehin muss den unauffälligen Narben aber auch die Er-
heblichkeit abgesprochen werden, da sie entgegen den Vorbringen in den
Eingaben das Risikoprofil des Beschwerdeführers nicht wesentlich zu
schärfen vermögen. Daran vermag auch die geltend gemachte Verände-
rung der politischen Situation nichts zu ändern (vgl. dazu nachfolgend). Die
D-580/2019
Seite 18
anderslautenden Beschwerdeausführungen vermögen in keiner Hinsicht
zu überzeugen. Dass die Narben eine andere Einschätzung der Glaubhaf-
tigkeit der Vorfluchtgründe nach sich ziehen könnten, kann aufgrund der
Akten und mit Verweis auf die Glaubhaftigkeitsprüfungen in den vorange-
henden Asylverfahren ebenfalls ausgeschlossen werden.
8.3 Das exilpolitische Engagement war bereits Prozessgegenstand. Eine
Veränderung seit dem 3. Dezember 2018 ist wie bereits erwähnt nicht er-
sichtlich. Die diesbezüglich eingereicht Beweismittel sind ihrerseits verspä-
tet, stammen sie doch aus früheren Jahren (Aufnahmegesuchs für den ta-
milischen Sportverein (…) vom 1. Juni 2011, Teamregisterauszug vom
30. Mai 2018 sowie diverse Fotos, welche den Beschwerdeführer bei sport-
lichen Anlässen sowie bei Demonstrationen zeigen [vgl. vorinstanzliche
Akte D3/1 Nr. 3 bis 4]) und es ist nicht ersichtlich, weshalb sie nicht schön
früher hätten eingereicht werden können. Einige Fotos wurden denn auch
bereits im Rahmen des letzten Asylverfahrens eingereicht (vgl. vorinstanz-
liche Akte C2/1 Nr. 3 Beilagen 14 und 15). Auch hier muss demnach von
pflichtwidrigem prozessualem Verhalten und damit von verspäteten Vor-
bringen gesprochen werden. Letztlich vermögen sie aber auch nur die bis-
herigen Vorbringen zu den exilpolitischen Tätigkeiten zu stützen, die im Ur-
teil vom 3. Dezember 2018 nicht bestritten, sondern als lediglich nicht hin-
reichend asylrelevant erachtet wurden. Mithin muss auch diesem Aspekt
jegliche Erheblichkeit abgesprochen werden.
8.4 Soweit der Beschwerdeführer auf die jüngsten politischen Entwicklun-
gen in Sri Lanka, namentlich die Absetzung des Premierministers Wickre-
mesinghe, die Einsetzung des früheren Präsidenten Rajapaksa als Premi-
erminister und die Auflösung des Parlaments, als wesentliche Veränderung
der Sachlage abstellt, ist darauf zu verweisen, dass auch diese sich bereits
vor Erlass des letzten Urteils D-6142/2018 vom 3. Dezember 2018 ereig-
neten, dem Gericht bekannt und mit dem genannten Urteil abschliessend
gewürdigt wurden. Es handelt sich dabei demnach nicht um neue Tatsa-
chen. Auch hier kann aber die Erheblichkeit ohne weiteres verneint wer-
den. Inzwischen wurde Rajapaksa als Premierminister bereits wieder ab-
und Wickremesinghe wieder eingesetzt. Es ist nicht ersichtlich, dass – wie
vom Beschwerdeführer behauptet – für ihn als ethnischer Tamile mit einem
geringen Risikoprofil eine erhöhte Gefährdungslage in Sri Lanka resultie-
ren könnte. Im Übrigen vermögen die zahlreichen auf vorinstanzlicher und
auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen zu den neuesten Entwick-
lungen in Sri Lanka nichts an dieser Einschätzung zu ändern.
D-580/2019
Seite 19
8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gründe dargetan sind,
die unter dem Aspekt der Wiedererwägung oder der Revision eine Neube-
urteilung des Sachverhalts rechtfertigen könnten.
Ergänzend sei angemerkt, dass aufgrund der Aktenlage auch nicht ersicht-
lich wird, der Beschwerdeführer habe nunmehr bei einer Rückkehr mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevante
Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Das Bundesverwaltungsgericht
hat unter Zugrundelegung seines Referenzurteils E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 zu den zu beachtenden Risikofaktoren bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka zuletzt im Urteil D-6142/2018 vom 3. Dezember 2018 um-
fassend festgehalten, dass der Beschwerdeführer kein Profil aufweist, wel-
ches die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden auf sich
ziehen könnte (vgl. Urteil D-6142/2018 E. 10.6.2 [namentlich unglaubhafte
Asylvorbringen, keine flüchtlingsrechtlich relevante Verbindung zu den
LTTE, lediglich niederschwelliges exilpolitisches Wirken, keine Anklage
oder Verurteilung wegen einer Straftat und somit kein Strafregistereintrag,
Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und rund achtjährige Landesabwe-
senheit nicht ausreichend]). Den Beschwerdevorbringen sowie den einge-
reichten Beweismitteln zu diesen Risikofaktoren sind keine Angaben zu
entnehmen, die nunmehr zu einer anderen Einschätzung führen könnten.
Insbesondere ist aus den geltend gemachten verstärkten exilpolitischen
Tätigkeiten auf keine Risikoprofilverschärfung zu schliessen, handelt es
sich doch bei den Vorbringen im Wesentlichen um bereits bekannte Teil-
nahmen an Demonstrationen sowie die Mitgliedschaft und Aktivitäten in ei-
nem Sportverein, welcher eine Nähe zur LTTE aufweisen soll. Des Weite-
ren stellen die Passpapierbeschaffung auf dem sri-lankischen Generalkon-
sulat sowie eine daran anschliessende allfällige Befragung am Flughafen
in Colombo regelmässig keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen
dar (vgl. BVGE 2017/6 E. 4.3.3). Soweit der Beschwerdeführer nunmehr
auch auf Narben verweist, welche schwach risikobegründende Faktoren
darstellen, ist festzuhalten, dass diesbezüglich ernsthafte Nachteile nur zu
befürchten sind, wenn die betroffene Person nach Ansicht der sri-lanki-
schen Behörden bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufle-
ben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährdet (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 8.5). Auch unter Beachtung der Narben, sodann der exil-
politischen Tätigkeiten sowie der weiteren in casu einschlägigen Risikofak-
toren (namentlich Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und gewisse Auf-
enthaltsdauer in einem westlichen Land) legen die Akten aber nicht den
Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behör-
den als tamilischer Separatist angesehen würde und bei seiner Rückkehr
D-580/2019
Seite 20
ernsthaft gefährdet wäre. Eine andere Einschätzung drängt sich schliess-
lich auch nicht unter dem Eindruck der aktuellen Entwicklungen in Sri
Lanka auf, zumal die politische Krise mit der Abberufung von Mahinda
Rajapaksa als Premierminister bereits im Dezember 2018 wieder endete
(vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte
Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018;
wieder-neu-vereidigt-ld.1445221>, abgerufen am 4. April 2019), weshalb
aktuell nicht von einer erhöhten Gefährdungslage oder der Notwendigkeit
einer Aktualisierung der Risikofaktoren auszugehen ist.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2 Wie zuletzt im dritten Asylverfahren mit Urteil D-6142/2018 vom 3. De-
zember 2018 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl.
D-6142/2018 E. 12.3). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfer-
tigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevan-
ten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das
flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch
sonst – auch unter Beachtung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka –
keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind.
Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
9.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt im dritten Asylver-
fahren den Wegweisungsvollzug für zumutbar erachtet (vgl. D-6142/2018
E. 12.4). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind auch im vorliegenden
Verfahren die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Weder
kann angesichts der politischen Entwicklungen in Sri Lanka derzeit von ei-
ner bürgerkriegsähnlichen Situation oder einer landesweiten Situation all-
gemeiner Gewalt ausgegangen werden, zumal sich die Lage seit der Wie-
dereinsetzung von Ranil Wickremesinghe als Premierminister am 16. De-
zember 2018 wieder stabilisiert haben dürfte, noch lassen sich den Akten
neue individuelle Gründe entnehmen, welche gegen den Wegweisungs-
vollzug sprechen dürften. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich dem-
nach auch als zumutbar.
D-580/2019
Seite 21
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer weiterhin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Die Vorinstanz hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist danach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
11.
Angesichts vorstehender Erwägungen und dem Entscheid in der Hauptsa-
che erübrigen sich weitere Ausführungen zu allfälligen vorsorglichen Mass-
nahmen, welche bereits mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2019 ab-
gelehnt wurden.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner
sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individu-
ellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit
Schreiben vom 5. März 2019 eingereichte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzu-
weisen.
12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in ande-
ren Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit
beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter – wie schon
mehrfach angedroht – diese unnötig verursachten Kosten persönlich auf-
zuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3
D-580/2019
Seite 22
BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018
E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1).
12.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-580/2019
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.–
persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
Versand: