B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5804/2017
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D-5807/2017
Ur t e i l vom 3 0 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
das gemeinsame Kind
C._______, geboren am (…),
sowie
D._______, geboren am (…),
Irak,
alle vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des SEM vom 7. September 2017 /
N (…), N (…) und N (…).
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), seine Partnerin B._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) sowie sein jüngerer minderjähriger
Bruder D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) gelangten eigenen
Angaben zufolge am 21. August 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach-
suchten.
B.
B.a Am 3. September 2015 wurde der Beschwerdeführer 1 zu seiner Per-
son, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt
(Befragung zur Person [BzP]) und am 24. Mai 2016 eingehend angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
dass er irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei und aus
F._______ (Provinz G._______) stamme. Er habe etwa zwanzig Mal ver-
geblich um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten. Die Familie der
Beschwerdeführerin sei mit einer Heirat jedoch nicht einverstanden gewe-
sen, weshalb er am (…). Juli 2015 mit der Beschwerdeführerin durchge-
brannt und in die Türkei gereist sei. Daraufhin habe die Familie der Be-
schwerdeführerin ihn und seinen Vater respektive seinen Bruder
D._______ (Beschwerdeführer 2) mit dem Tod bedroht. Darüber hinaus
habe sie ihn bei den Behörden angezeigt, welche einen Haftbefehl erlas-
sen hätten. Er werde gesucht. Aufgrund der Drohungen der Familie der
Beschwerdeführerin habe der Beschwerdeführer 2 ebenfalls den Heimatort
verlassen müssen. Sie hätten sich in Istanbul wieder getroffen, von wo aus
sie gemeinsam über Bulgarien und ihnen unbekannte Länder in die
Schweiz geflüchtet seien.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seinen irakischen Nationalitäten-
ausweis, seine irakische Identitätskarte sowie einen Haftbefehl ein.
B.b Am 9. September 2015 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Per-
son, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt
(Befragung zur Person [BzP]) und am 24. Mai 2016 eingehend angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend,
dass sie irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie sei und aus
F._______ (Provinz G._______) stamme, wo sie gemeinsam mit ihren
Grosseltern gelebt habe. Ihre Eltern und drei ihrer Schwestern würden in
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H._______ leben, wobei sie jedoch keinen Kontakt zu ihnen pflege. Der
Beschwerdeführer 1 habe etwa zwanzig Mal vergeblich um ihre Hand an-
gehalten. Ihre Familie sei mit einer Heirat jedoch nicht einverstanden ge-
wesen, sondern habe sie zwingen wollen, ihren Cousin zu heiraten. In Kur-
distan werde sie mit dem Tod bedroht, weshalb sie am (…). Juli 2015 mit
dem Beschwerdeführer 1 durchgebrannt und in die Türkei gereist sei. Ihre
Familie habe eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer 1 eingereicht, wo-
raufhin ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei. Schliesslich sei sie
gemeinsam mit dem Beschwerdeführer 1 und dessen Bruder (Beschwer-
deführer 2) über Bulgarien und ihnen unbekannte Länder in die Schweiz
geflüchtet.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie ihren irakischen Nationalitäten-
ausweis und ihre irakische Identitätskarte ein.
B.c Am 3. September 2015 wurde der Beschwerdeführer 2 zu seiner Per-
son, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt
(Befragung zur Person [BzP]) und am 14. Juni 2016 eingehend angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
dass er irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei und aus
F._______ (Provinz G._______) stamme. Sein Bruder A._______ (Be-
schwerdeführer 1) sei mit B._______ (Beschwerdeführerin) durchge-
brannt, weshalb dieser sowie er selbst durch die Familie der Beschwerde-
führerin mit dem Tod bedroht worden sei respektive sein Vater ihm geraten
habe, das Land zu verlassen. Er sei daraufhin legal mit seinem eigenen
Pass und einem Visum in die Türkei gereist, wo er den Beschwerdeführer
1 und die Beschwerdeführerin getroffen habe. Danach seien sie gemein-
sam über Bulgarien und ihnen unbekannte Länder in die Schweiz geflüch-
tet.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seinen irakischen Nationalitäten-
ausweis und seine irakische Identitätskarte ein.
C.
Am 3. September 2016 kam das gemeinsame Kind des Beschwerdefüh-
rers 1 und der Beschwerdeführerin, C._______, zur Welt.
D.
Mit separaten Verfügungen vom 7. September 2017 – jeweils am 12. Sep-
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tember 2017 eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden er-
füllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und
ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
E.
Gegen diese Entscheide erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd
durch ihren Rechtsvertreter – mit Eingaben vom 12. Oktober 2017 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung
der angefochtenen Verfügungen, die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Un-
zulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die
Anordnung von vorläufigen Aufnahmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten
sie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
F.
Am 19. Oktober 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerden.
G.
Mit Zwischenverfügungen vom 26. Oktober 2017 hielt die Instruktionsrich-
terin fest, dass die vorliegenden Verfahren koordiniert behandelt würden.
Ferner stellte sie fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten und wies ihre Gesuche um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab. Gleichzeitig wurden die Be-
schwerdeführenden aufgefordert, einen reduzierten Kostenvorschuss von
je Fr. 250.– zu leisten.
H.
Am 10. November 2017 wurden die einverlangten Kostenvorschüsse frist-
gerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um Familienmitglieder (Va-
ter, Mutter und ein Kleinkind sowie ein minderjähriger Bruder des Vaters),
welche alle im Wesentlichen denselben fluchtauslösenden Sachverhalt
geltend machen. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusam-
menhangs sind die Verfahren aus prozessökonomischen Gründen zu ver-
einigen und es ist in einem Urteil über die vorliegenden Beschwerden zu
entscheiden (vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 144 Rz. 3.17).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1
6.1.1 Zur Begründung der Verfügung des Beschwerdeführers 1 führte das
SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 hiel-
ten aufgrund der unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Insbesondere zur Be-
drohungslage durch die Familie der Beschwerdeführerin habe der Be-
schwerdeführer 1 weder substanziierte Angaben noch konkrete Hinweise
in diese Richtung nennen können. Der Beschwerdeführer 1 habe sich in
widersprüchliche Aussagen verstrickt, indem er zunächst angegeben habe,
sich um das Leben seines Vaters gefürchtet zu haben. Auf die Frage, wie
er sich erklären könne, dass dem Vater nichts passiert sei, habe der Be-
schwerdeführer 1 plötzlich ausgesagt, dass die Drohungen gegen ihn
selbst gerichtet gewesen seien und es die Familie der Beschwerdeführerin
nicht wagen würde, seinen Vater anzugreifen, da dieser in einem hohen
Alter sei und sie durch einen Angriff auf ihn Probleme mit seinem ganzen
Stamm riskieren würden. Der eingereichte Haftbefehl könne an dieser Ein-
schätzung nichts verändern, da solche Dokumente erfahrungsgemäss
leicht fälschbar seien und ihnen kein Beweiswert beigemessen werden
könne. Auch in Bezug auf diesen Haftbefehl habe der Beschwerdeführer 1
keine substanziierten Angaben machen können und beispielsweise nicht
gewusst, wer genau die Anzeige gegen ihn eingereicht habe. Würde der
Beschwerdeführer 1 tatsächlich von der Familie der Beschwerdeführerin
mit dem Tod bedroht werden, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er
mit seinem Vater über die Geschehnisse sprechen und sich auch darüber
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erkundigen würde, welche Schritte gegen ihn unternommen worden seien.
Der Wegweisungsvollzug sei mit Blick auf die aktuelle Lage in den von der
kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen und
die geltende Rechtsprechung als durchführbar zu erachten. Insbesondere
würden auch keine individuellen Gründe einem Wegweisungsvollzug ent-
gegenstehen, zumal es sich beim Beschwerdeführer 1 um einen jungen,
gesunden Mann handle, der über eine höhere Schulausbildung (Matura)
verfüge, bereits mehrere Jahre Arbeitserfahrung habe sammeln können
und einen eigenen (…) besessen habe. Es sei davon auszugehen, dass
dem Beschwerdeführer 1 deshalb der Wiedereinstieg in die Arbeitswelt
schnell gelingen werde und er zudem die Möglichkeit habe, bei der zustän-
digen kantonalen Stelle Rückkehrhilfe zu beantragen, um damit beispiels-
wese erneut einen (…) zu eröffnen. Die Eltern und andere Verwandte wür-
den noch in F._______ leben. Es spreche nichts dagegen, dass der Be-
schwerdeführer 1 nach seiner Rückkehr wieder in seinem Elternhaus ein-
ziehe, womit die Wohnsituation als gesichert gelte. Ebenso verfüge der Be-
schwerdeführer 1 über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, welches
ihn sowie die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind in der ersten
Phase der Reintegration unterstützen könne.
6.1.2 Zur Begründung der Verfügung der Beschwerdeführerin und deren
minderjährigen Kindes führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht stand. Sie habe keine substanziierten Angaben in Bezug auf
die geheime Liebesbeziehung machen können und habe auf genaueres
Nachhaken hin, wie die Beziehung nach dem Schulverbot habe aufrecht
erhalten werden können, zunächst eine ausweichende Antwort gegeben.
Insgesamt seien die Antworten der Beschwerdeführerin äusserst kurz und
oberflächlich geblieben. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass die
Beschwerdeführerin ausführlicher hätte berichten können, wenn sie im Irak
tatsächlich während zwei bis drei Jahren eine heimliche Beziehung mit ih-
rem jetzigen Partner geführt hätte. Zwischen den Aussagen der Beschwer-
deführerin zur Flucht und jenen ihres Partners gebe es einen wesentlichen
Unterschied. Der Beschwerdeführer 1 habe zu Protokoll gegeben, er habe
die Beschwerdeführerin in der Nacht der Flucht angerufen und als Zeichen,
dass er vor ihrem Haus bereit stehe, das Telefon einmal klingeln lassen,
während die Beschwerdeführerin angegeben habe, er habe ihr als Zeichen
eine Kurznachricht geschickt. Auf diesen Widerspruch aufmerksam ge-
macht, habe die Beschwerdeführerin plötzlich bejaht, dass ihr Partner sie
angerufen habe und sich allerdings gleich anschliessend korrigiert, indem
sie angegeben habe, sich nicht mehr daran erinnern zu können. Es sei
nicht nachvollziehbar, dass sie sich an das Zeichen für ihre Flucht nicht
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mehr erinnern könne, zumal es sich dabei nicht um eine Nebensächlichkeit
handle. Auch in Bezug auf ihre aktuelle Bedrohungslage habe die Be-
schwerdeführerin äusserst vage Aussagen gemacht. Auf die Frage, woher
sie wisse, dass ihre Familie sie töten wolle – immerhin habe sie ursprüng-
lich gehofft, ihre Flucht würde ihre Familie zum Einlenken bewegen – habe
die Beschwerdeführerin lediglich angegeben, ihr Partner habe dies wäh-
rend den Telefongesprächen mit seiner Familie erfahren. Die Erklärung, sie
habe nach ihrer Flucht nie versucht, mit ihrer Familie in Kontakt zu treten,
damit diese ihren Aufenthaltsort nicht erfahre, überzeuge nicht, da sie ihre
Familie auch hätte kontaktieren können, ohne ihren Aufenthaltsort preiszu-
geben. Das vage Aussageverhalten sowie der erwähnte Widerspruch be-
züglich eines wichtigen Sachverhaltselements würden letztlich den Ein-
druck erwecken, dass die Beschwerdeführerin sich nicht auf tatsächlich er-
lebte Begebenheiten beziehe. Deshalb könne ihr nicht geglaubt werden,
dass ihre Familie mit der Beziehung zu ihrem Partner nicht einverstanden
gewesen sei und sie jetzt deswegen bedrohe. Der vom Beschwerdeführer
1 eingereichte Haftbefehl ändere an dieser Einschätzung nichts, zumal sol-
che Dokumente erfahrungsgemäss leicht fälschbar seien und ihnen kein
Beweiswert zukomme. Auch die Akten der Beschwerdeführenden 1 und 2
würden keine substanziierten Hinweise enthalten, welche eine Verfol-
gungssituation glaubhaft erscheinen lassen würden. Der Wegweisungs-
vollzug sei mit Blick auf die aktuelle Lage in den von der kurdischen Regi-
onalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen und die geltende
Rechtsprechung als durchführbar zu erachten. Insbesondere würden auch
keine individuellen Gründe einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen,
zumal keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig seien und die Be-
schwerdeführerin in einer festen Partnerschaft mit dem Beschwerdeführer
1 lebe und ein gemeinsames Kind mit ihm habe. Sie verfüge zudem über
eine abgeschlossene Schulausbildung und ihr Partner habe gemäss sei-
nen Angaben vor seiner Ausreise einen eigenen (…) besessen, womit es
ihnen ihn F._______ als Familie gut gelingen dürfte, den Lebensunterhalt
eigenständig zu verdienen, vor allem da davon auszugehen sei, dass ihre
Familie und die Familie des Beschwerdeführers 1 sie in einer ersten Rein-
tegrationsphase unterstützen würden. Es bestünde überdies die Möglich-
keit, bei der zuständigen kantonalen Stelle Rückkehrhilfe zu beantragen.
6.1.3 Zur Begründung der Verfügung des Beschwerdeführers 2 führte das
SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers 2 hiel-
ten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Der Beschwer-
deführer 2 habe sich in Bezug auf die Drohungen der Familie der Be-
schwerdeführerin in widersprüchliche Aussagen verstrickt, indem er zu-
nächst gesagt habe, er sei zu Hause gewesen, als sein Vater von ihrer
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Familie bedroht worden sei. Unmittelbar danach habe der Beschwerdefüh-
rer 2 hingegen angegeben, während dieses Vorfalls ausser Haus und mit
Freunden unterwegs gewesen zu sein. Es sei zwar bis zu einem gewissen
Grad vorstellbar, dass der Beschwerdeführer 2 aufgrund seines Alters
Mühe gehabt habe, im freien Bericht von sich aus seine Bedrohungslage
zu schildern, dennoch seien die Angaben allgemein sehr unsubstanziiert
ausgefallen. Der Beschwerdeführer 2 sei den Fragen regelmässig ausge-
wichen und habe sich in Schutzbehauptungen geflüchtet. Es erscheine
nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer 2 weder mit seinem Vater noch
mit seinem Bruder über das angebliche familiäre Problem gesprochen
habe, zumal dieses für die Flucht aus seiner Heimat ausschlaggebend ge-
wesen sei. Der Beschwerdeführer 2 habe auch nicht gewusst, wie sich die
Situation mit der Familie der Beschwerdeführerin präsentiere, obwohl er
von der Schweiz aus regelmässig mit seinen Eltern telefoniere. Der Be-
schwerdeführer 2 sei ausgewichen, indem er angegeben habe, schon
lange nicht mehr mit ihnen über dieses Problem gesprochen zu haben,
wobei dieses Verhalten nicht nachvollziehbar erscheine, weil zu erwarten
gewesen wäre, dass er mit seinen Familienmitgliedern über dieses Prob-
lem sprechen würde, wenn es tatsächlich eines gäbe. Zudem habe sich
der Beschwerdeführer 2 ebenfalls widersprüchlich zur Anzeige geäussert.
Der Wegweisungsvollzug sei mit Blick auf die aktuelle Lage in den von der
kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen und
die geltende Rechtsprechung als durchführbar zu erachten. Insbesondere
würden auch keine individuellen Gründe einem Wegweisungsvollzug ent-
gegenstehen, zumal keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig seien.
Die Eltern, die Geschwister sowie andere Verwandte würden noch immer
in F._______ leben. Überdies bestehe offenbar eine enge Beziehung zu
den Eltern und sie stünden regelmässig in telefonischem Kontakt, weshalb
davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer 2 nach seiner Rück-
kehr sofort wieder dort wohnen könne. Es spreche ferner nichts dagegen,
dass der Beschwerdeführer 2 in F._______ seine Schulausbildung fort-
setze. Schliesslich könne der Beschwerdeführer 2 zusammen mit seinem
älteren Bruder in den Irak zurückkehren und müsse die Rückreise nicht
alleine antreten.
6.2
6.2.1 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholte der Beschwerdeführer 1
im Wesentlichen seine Vorbringen, die er bereits anlässlich der BzP und
der Anhörung geltend gemacht hatte. Ferner machte er allgemeine Ausfüh-
rungen über Zwangsheirat, Blutrache und Ehrenmord. Er führte aus, dass
das eingereichte Beweismittel entgegen der Behauptung der Vorinstanz
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echt sei. Zur Überprüfung der Echtheit des Dokuments wäre eine Bot-
schaftsabklärung angezeigt gewesen, welche auf Beschwerdeebene nach-
geholt werden könne. Als die Familienmitglieder seiner Verlobten seine Fa-
milie bedroht hätten, sei er selbst nicht anwesend gewesen und auch sein
Vater habe ihm nicht gesagt, wer alles daran beteiligt gewesen sei. In sol-
chen Konflikten sei ein Durcheinander vorhanden und Chaos beherrsche
die ganze Lage. Er sei nicht einer staatlichen, sondern einer nichtstaatli-
chen Verfolgung ausgesetzt. Die Sicherheitsbehörden in der Autonomen
Region Kurdistan (ARK) seien jedoch weder schutzfähig noch schutzwillig.
Ein Wegweisungsvollzug sei unzumutbar, weil er im Falle einer Rückkehr
einer konkreten Gefahr ausgesetzt würde.
6.2.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe wiederholten die Beschwerdeführerin
und ihr minderjähriges Kind im Wesentlichen das bereits anlässlich der
BzP und der Anhörung Vorgebrachte. Ferner machten sie allgemeine Aus-
führungen über Zwangsheirat, Blutrache und Ehrenmord. Sie wiesen da-
rauf hin, dass die Situation der Frauen in der ARK gravierend sei, weil ins-
besondere Zwangsverheiratungen, Ehrenmorde und Gewalt gegen Frauen
häufig vorkommen würden. Die Vorinstanz erwarte von der Beschwerde-
führerin, dass sie sich an alle Details der Flucht erinnern könne, obwohl sie
zu jener Zeit noch ein minderjähriges Kind und aus Angst durcheinander
gewesen sei. Der Beschwerdeführer 1 und sie würden berfürchten, dass
man ihnen auch hier etwas antun könnte, weshalb sie Tag und Nacht in
ständiger Angst leben würden. Sie seien traumatisiert und der Beschwer-
deführer 1 sei deshalb in ärztlicher Behandlung und nehme täglich Beruhi-
gungs- und Schlaftabletten ein.
6.2.3 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholte der Beschwerdeführer 2
im Wesentlichen seine Vorbringen, die er bereits anlässlich der BzP und
der Anhörung geltend gemacht hatte. Er machte ferner allgemeine Ausfüh-
rungen über Zwangsheirat, Blutrache und Ehrenmord. Zudem führte er
aus, dass er zu jener Zeit der Ereignisse noch nicht einmal 15 Jahre alt
gewesen sei. Sein Vater habe ihm deshalb nicht sagen wollen, worum es
gehe, damit er nicht verängstigt werde. Er habe erst später erfahren, wo-
rum es gehe und dass auch sein Leben in Gefahr sei. Auf Drängen des
Vaters sei er geflüchtet. Es sei keinesfalls nachvollziehbar, dass die Vo-
rinstanz von einem Kind verlange, alle Fragen substanziiert zu beantwor-
ten.
6.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuer-
kannt und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt hat. Um
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Wiederholungen zu vermeiden, ist deshalb in erster Linie auf die zutreffen-
den vorinstanzlichen Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen zu
verweisen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass die Schilderungen aller
Beschwerdeführenden Unglaubhaftigkeitsmerkmale aufweisen.
6.3.1 Der Beschwerdeführer 1 legte die Drohungen durch die Familie der
Beschwerdeführerin unsubstanziiert und damit unglaubhaft dar. Er wider-
sprach sich einerseits hinsichtlich des Opfers der Drohungen (vgl. act. A4
F7.02; A16 F35, F112, F134-136) und war andererseits nicht in der Lage,
die Personen zu bezeichnen, von welchen die angeblichen Drohungen
ausgestossen worden sein sollen (vgl. act. A4 F7.02; A16 F108 f.). Die Aus-
führungen, wonach die Verhältnisse chaotisch gewesen seien und der Be-
schwerdeführer 1 bei den Geschehnissen nicht persönlich vor Ort gewesen
sei, sind in diesem Zusammenhang als unbehelfliche Erklärungsversuche
zu werten. Ferner hat das SEM – angesichts dessen, dass der Beschwer-
deführer 1 keinerlei weiterführenden Informationen zum eingereichten
Haftbefehl geben konnte – zu Recht auf eine Überprüfung der Echtheit des
eingereichten Dokuments verzichtet. Eine Überprüfung erübrigt sich daher
auch auf Beschwerdeebene.
6.3.2 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die heimli-
che Beziehung zum Beschwerdeführer 1 anlässlich der Anhörung sind
selbst unter Berücksichtigung der damaligen Minderjährigkeit und der
Schwangerschaft als unsbustanziiert und damit unglaubhaft zu bezeichnen
(vgl. act. A28 F31 ff.). Die schwierige Lage der Frauen in der ARK ist dem
Bundesverwaltungsgericht durchaus bewusst und wird auch nicht in Ab-
rede gestellt. Vielmehr ist jedoch mangels konkreter Hinweise seitens der
Beschwerdeführerin die drohende Zwangsverheiratung vorliegend als
nicht glaubhaft gemacht zu erachten (a.a.O. F55). Ebenfalls kann der Be-
schwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass ihre Grosseltern und weite-
ren Familienmitglieder derart konservativ gewesen sein sollen, zumal sie
eigenen Angaben zufolge über ein Mobiltelefon habe verfügen und das
Haus verlassen können (a.a.O. F52, F65, F72 ff.). Ferner gilt es festzuhal-
ten, dass die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte Traumatisierung bis
zum heutigen Zeitpunkt lediglich behauptet und durch keine medizinischen
Unterlagen untermauert wurde.
6.3.3 Die widersprüchlichen Aussagen und die oberflächlichen und teil-
weise ausweichenden Antworten des Beschwerdeführers 2 sind selbst un-
ter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit nicht geeignet, die vorinstanz-
lichen Erwägungen zu entkräften (vgl. act. A4 F7.02; A15 F80, F82, F87,
F94, F113, F115). Die befragende Person gab dem Beschwerdeführer
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durch altersgerechte Fragestellungen und gezielte Rückfragen mehrmals
die Möglichkeit, ausführlichere Antworten zu geben (vgl. act. A15 F74 f.,
F78, F108 ff., F114).
6.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen ist, eine Verfolgung durch Dritte, namentlich
durch die Familienmitglieder der Beschwerdeführerin, glaubhaft zu ma-
chen. Infolgedessen erübrigen sich weiterer Ausführungen hinsichtlich der
Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden in der ARK.
Die vorgebrachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylge-
setzes erweist sich somit als unbegründet. Die Vorinstanz hat demnach zu
Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen und die Asylgesuche abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation
in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden (G._______) lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt auch in Berücksichtigung der
Turbulenzen rund um das kurdische Unabhängigkeitsreferendum vom
25. September 2017 nicht generell unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des
BVGer E-5390/2017 vom 2. November 2017 E. 9.3 m.w.H.). Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. De-
zember 2015 E. 7.4 (als Referenzurteil publiziert) wurde festgestellt, dass
in den vier Provinzen der ARK (das betreffende Gebiet wird seit Anfang
2015 durch die Provinzen G._______, Erbil, Suleimaniya sowie der von
Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und
keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich
in absehbarer Zeit massgeblich verändern. An dieser Einschätzung vermö-
gen die Unruhen im Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum
vom 25. September 2017 nichts zu ändern, zumal sich diese in erster Linie
auf das Gebiet rund um Kirkuk konzentrieren. Angesichts der Belastung
der behördlichen Infrastrukturen durch intern vertriebene Personen ist al-
lerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller
Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Bezie-
hungsnetzes (vgl. auch BVGE 2008/5 E. 7.5) – besonderes Gewicht bei-
zumessen.
8.4.3 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um junge und – so-
weit aktenkundig – gesunde Personen mit einem Kleinkind. Sie stammen
aus F._______, wo sie auch ein ausgeprägtes Beziehungsnetz aufzuwei-
sen vermögen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist davon auszu-
gehen, dass dieses Beziehungsnetz den Beschwerdeführenden nach ihrer
Rückkehr bei der Reintegration behilflich sein wird. Zudem konnte der Be-
schwerdeführer 1 sich bereits mehrere Jahre Arbeitserfahrung als selb-
ständiger (…) aneignen, weshalb anzunehmen ist, dass ihm den Wieder-
einstieg in die Arbeitswelt schnell gelingen wird und er auf diese Weise zum
Lebensunterhalt der Familie beitragen kann. Ferner spricht nichts dage-
gen, dass der Beschwerdeführer 2 wieder zu seinen Eltern zurückkehrt und
seine Schulausbildung fortsetzt. Die in den Beschwerden geltend gemach-
ten Wegweisungsvollzugshindernisse vermögen an dieser Einschätzung
nichts zu ändern, beziehen sich diese doch ausschliesslich auf die als un-
glaubhaft erachtete Verfolgung durch die Familie der Beschwerdeführerin.
Das Vorliegen besonders begünstigender individueller Faktoren ist nach
dem Gesagten zu bejahen. Es ist demnach nicht anzunehmen, dass die
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Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefährdung
ausgesetzt sein und in eine Notlage geraten werden. Der Wegweisungs-
vollzug erweist sich somit auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die einbezahlten Kostenvorschüsse sind zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Die einbezahlten Kostenvorschüsse werden zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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