Abtei lung IV
D-5805/2007/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u n i 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter François Badoud,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli.
B._______, Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, Rosentalweg 9,
6340 Baar,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. August 2007
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5805/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Eth-
nie und stammt aus A._______. Er verliess seinen Heimatstaat nach
eigenen Angaben am 20. März 2006. Am 14. Juni 2006 reiste er illegal
in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und
Verfahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch. Am 21. Juni 2006 wurde
er dort summarisch zu seinen Asylgründen angehört und
anschliessend dem Kanton Zürich zugewiesen. Die zuständige
kantonale Behörde befragte den Beschwerdeführer am 13. November
2006 zu den Asylgründen.
B.
Anlässlich der durchgeführten Anhörungen machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, er habe zwischen 1990 und 1994 für
die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet, indem er Wai-
senkinder betreut habe. Im Oktober 2005 sei er durch die sri-lankische
Armee während eines halben Tages festgenommen und verhört wor-
den. Man habe ihn dazu aufgefordert, künftige Kontakte mit Angehöri-
gen der LTTE zu melden, ansonsten man ihn und seine Familie um-
bringen werde. Anschliessend sei er etwa zweimal wöchentlich durch
Angehörige der sri-lankischen Armee und der Eelam People's Demo-
cratic Party (EPDP) – welche mit der Armee zusammenarbeite – auf-
gesucht worden. Im Januar 2006 seien in seiner Nachbarschaft eine
Frau und deren zwei Kinder wegen angeblicher Unterstützung der
LTTE erschossen worden. Er habe befürchtet, dass ihm das gleiche
Schicksal drohe, und sich deshalb zur Flucht entschieden.
C.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2007 trat das Bundesamt für Migration
(BFM) gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Dabei führte das Bundesamt aus, der Beschwer-
deführer habe den Behörden nicht, wie durch das AsylG verlangt, in-
nerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Reise-
oder Identitätspapiere abgegeben. Hierfür lägen keine entschuldbaren
Gründe vor. Weiter bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass
dem Beschwerdeführer in Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit asylrelevante Nachteile drohten.
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D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines da-
maligen Rechtsvertreters vom 2. April 2007 beim Bundesverwaltungs-
gericht an. Mit Urteil vom 5. April 2007 bezeichnete das Gericht die
Beschwerde als verspätet und trat auf die Eingabe somit nicht ein.
E.
Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 22. Mai
2007 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen heutigen Rechts-
vertreter an das BFM und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung
der Verfügung des Bundesamts vom 22. Februar 2007, die Feststel-
lung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Feststellung
der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs,
verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz. Mit der Eingabe übermittelte der Beschwerdeführer als Be-
weismittel zwei Unterstützungsschreiben eines sri-lankischen Geistli-
chen und eines sri-lankischen Rechtsanwalts sowie einen Bericht des
Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) in Be-
zug auf die Situation von Asylsuchenden aus Sri Lanka. Auf die Be-
gründung der Eingabe und den Inhalt der genannten Beweismittel
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
F.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2007 überwies das BFM die Eingabe vom
22. Mai 2007 an das Bundesverwaltungsgericht; dies mit der Begrün-
dung, es würden durch den Beschwerdeführer keine Gründe geltend
gemacht, die im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder ei-
nes erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären, womit keine Zustän-
digkeit des Bundesamts gegeben sei.
G.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
dem BFM mit, der Beschwerdeführer ersuche das Bundesamt mit sei-
ner Eingabe vom 22. Mai 2007 unmissverständlich um wiedererwä-
gungsweise Aufhebung der Verfügung vom 22. Februar 2007 und um
Feststellung einer seit der Verfügung eingetretenen rechtlich massgeb-
lichen Änderung der Sachlage. Somit sei die Eingabe des Beschwer-
deführers zuständigkeitshalber an das BFM zu retournieren.
H.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2007 qualifizierte das Bundesamt die Einga-
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be des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2007 als aussichtslos und for-
derte den Genannten auf, bis zum 22. Juni 2007 einen Gebührenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu leisten, ansonsten auf das Ge-
such nicht eingetreten werde.
I.
Mit Einzahlung an das BFM vom 14. Juni 2007 leistete der Beschwer-
deführer den verlangten Kostenvorschuss.
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 21. Juni 2007
machte der Beschwerdeführer geltend, in der Zwischenzeit seien in Sri
Lanka weitere Ereignisse eingetreten, welche für die Beurteilung sei-
nes Wiedererwägungsgesuchs von Belang seien. Des Weiteren reichte
der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner Ehefrau sowie eine Kopie
eines Schreibens seiner Mutter ein. Auf den Inhalt der Eingabe und
der genannten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Juli 2007 übermittelte
der Beschwerdeführer dem BFM das Original des erwähnten Schrei-
bens seiner Mutter sowie ein Unterstützungsschreiben der Sektion
Jaffna des sri-lankischen Roten Kreuzes.
L.
Mit Verfügung vom 23. August 2007 stellte das BFM fest, die Eingabe
des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2007 sei gestützt auf einen publi-
zierten Entscheid der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK; s. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1) sinngemäss als neues
Asylgesuch zu qualifizieren. Auf dieses Asylgesuch sei gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht einzutreten. Dabei führte das Bun-
desamt aus, es lägen keine Hinweise dafür vor, dass in der Zwischen-
zeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehen-
den Schutzes relevant seien. Das zweite Asylgesuch stütze sich voll-
umfänglich auf Vorbringen, die bereits Gegenstand des ersten Asylge-
suchs gewesen seien. An der Einschätzung des BFM vermöchten
auch die eingereichten Schreiben nichts zu ändern, würden diese
doch weitgehend auf die allgemeine Situation in Sri Lanka Bezug neh-
men. Auch der Hinweis auf Veränderungen der Lage in Sri Lanka ver-
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möchten eine asylrelevante Gefährdung und damit die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu begründen. Des Weiteren
ordnete das Bundesamt die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz an und bezeichnete den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich. Schliesslich auferlegte das Bundesamt dem Beschwerde-
führer die – mit Einzahlung vom 14. Juni 2007 bereits geleisteten –
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.--.
M.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. August 2007 focht der
Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 23. August 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, diese sei aufzuheben
und die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs an das Bundesamt
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerde-
führer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021); ausserdem ersuchte er
darum, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbe-
hörden anzuweisen, vorläufig vom Vollzug der Wegweisung abzuse-
hen. Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner
sri-lankischen Identitätskarte ein. Auf die Begründung der Beschwerde
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher
eingegangen.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2007 teilte die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu ei-
nem späteren Zeitpunkt befunden; gleichzeitig wurde auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet.
O.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. September 2007 voll-
umfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2008 wurde dem Beschwerde-
führer bezüglich der Vernehmlassung des Bundesamts die Gelegen-
heit zur Replik erteilt.
Seite 5
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Q.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. September 2008 äusser-
te sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM. Auf die
betreffenden Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
R.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2009 wurde dem Beschwerdeführer mit-
geteilt, das Beschwerdeverfahren sei zur Behandlung von der Abtei-
lung V an die Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts übertragen
worden.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2009 wurde das BFM ersucht,
eine erneute Vernehmlassung einzureichen.
T.
Mit Verfügung vom 3. März 2009 hob das BFM die Ziffern 3 und 4 der
angefochtenen Verfügung vom 23. August 2007 auf und ordnete we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnah-
me des Beschwerdeführers an.
U.
Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2009 wurde der Beschwerdefüh-
rer aufgefordert, bis zum 23. März 2009 zu erklären, ob er angesichts
der veränderten Sachlage an seiner Beschwerde festhalte. Der Be-
schwerdeführer liess sich nicht innert der gesetzten Frist vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen,
die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit der Beschwerde wird unter anderem gerügt, die Vorinstanz habe
den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt,
indem sie es unterlassen habe, im Anschluss an die Eingabe vom
22. Mai 2007, welche durch das BFM als neues Asylgesuch behandelt
wurde, eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG durchzuführen. Wie
die nachfolgenden Erwägungen (s. insb. E. 4.4) zeigen, hätte die er-
wähnte Eingabe des Beschwerdeführers indessen durch das BFM als
Wiedererwägungsgesuch behandelt werden müssen, womit die An-
wendbarkeit von Art. 29 AsylG von vornherein ausser Betracht fällt.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus dem vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten Grund liegt somit nicht vor.
3.
Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde vom 31. August
2007 hauptsächlich geltend, das BFM habe seine Eingabe vom
22. Mai 2007 zu Unrecht nicht als Wiedererwägungsgesuch, sondern
als neues Asylgesuch behandelt.
3.1 In diesem Zusammenhang ist in einem ersten Schritt danach zu
fragen, ob die Eingabe vom 22. Mai 2007 als qualifiziertes Wiederer-
wägungsgesuch aufzufassen ist, das nach den Regeln eines Revisi-
onsverfahrens zu behandeln wäre (vgl. zum Folgenden EMARK 2003
Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). Revisionsgründe kön-
nen einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich
auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren
mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist.
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund des Vorgehens
des Bundesamts seien ihm wesentliche Nachteile entstanden, habe
sich das BFM doch somit nicht mit den revisionsrechtlichen Aspekten
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seines Gesuchs auseinandergesetzt, die sich auf den ersten Nichtein-
tretensentscheid vom 22. Februar 2007 bezogen hätten. Dabei führt
der Beschwerdeführer aus, es lägen in Bezug auf jenen Entscheid in
zweierlei Hinsicht Revisionsgründe vor: Zum einen sei die Verfügung
vom 22. Februar 2007 fehlerhaft gewesen, da der angewandte Nicht-
eintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zum Zeitpunkt der Ein-
reise des Beschwerdeführers in der verschärften, seit dem 1. Januar
2007 gültigen Version (auf die sich das BFM jedoch berufen habe)
noch nicht in Kraft gewesen sei. Insofern sei der Beschwerdeführer ge-
mäss der zum Zeitpunkt seiner Einreise am 14. Juni 2006 gültigen Ge-
setzeslage nicht ohne Identitätspapiere im Sinn der genannten Bestim-
mung gewesen, habe er doch anlässlich seiner Anhörung Dokumente
abgegeben, aus welchen seine Identität hervorgegangen sei. Zum an-
deren habe das BFM die Verfügung vom 22. Februar 2007 unter er-
heblicher Überschreitung der durch Art. 37 AsylG vorgegebenen zehn-
tägigen Frist zur Fällung eines Nichteintretensentscheids erlassen.
3.3 Es ist festzustellen, dass die soeben genannten Aspekte offen-
sichtlich keine Revisionsgründe im Rechtssinn des diesbezüglich
massgebenden Art. 66 VwVG darstellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17
E. 2a S. 103 f., 1998 Nr. 1 E. 6a). Vielmehr handelt es sich bei den ge-
nannten Vorbringen um Rügen, welche die Rechtsanwendung durch
das Bundesamt betreffen. Diese Rügen hätte er im Rahmen eines Be-
schwerdeverfahrens gegen die Verfügung des BFM vom 22. Februar
2007 vorbringen können; indessen verpasste er es, diesbezüglich eine
fristgerechte Beschwerde zu erheben.
3.4 Hingegen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seiner
Eingabe vom 22. Mai 2007 sinngemäss den Revisionsgrund von
Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (neue erhebliche Tatsachen oder Beweis-
mittel) anrief, indem er als Beweismittel zwei Unterstützungsschreiben
eines sri-lankischen Geistlichen und eines sri-lankischen Rechtsan-
walts einreichte, welche eine asylrelevante Gefährdung des Beschwer-
deführers zum Zeitpunkt seiner Ausreise belegen sollen. Ferner mach-
te der Beschwerdeführer ausserdem geltend, seit dem ersten Nichtein-
tretensentscheid des BFM hätten sich die tatsächlichen und rechtli-
chen Voraussetzungen insofern nachträglich geändert, als sich die all-
gemeine Lage in Sri Lanka in wesentlicher, die Zulässigkeit und Zu-
mutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung ausschliessender Weise
verschärft habe. Somit erweist sich, dass die Eingabe des Beschwer-
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deführers an das BFM vom 22. Mai 2007 durch das Bundesamt als
Wiedererwägungsgesuch hätte behandelt werden müssen.
4.
Auf dieser Grundlage stellt sich weiter die Frage, wie die als Wiederer-
wägungsgesuch zu behandelnde Eingabe des Beschwerdeführers
vom 22. Mai 2007 durch das Bundesamt zu beurteilen gewesen wäre.
4.1 Diesbezüglich ist zunächst in Erwägung zu ziehen, welche Schlüs-
se im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
zu ziehen gewesen wären. Dabei fragt sich, ob die soeben (E. 4.4) er-
wähnten Beweismittel und die damit verbundenen, vom Beschwerde-
führer behaupteten Tatsachen in revisionsrechtlichem Sinn erheblich
sind, wie durch Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG verlangt.
4.1.1 Eine solche Entscheidrelevanz kommt einem Beweismittel dann
zu, wenn es eine Änderung des in Revision gezogenen Entscheids in
einem für den Gesuchsteller günstigen Sinn herbeizuführen vermag.
Dies wiederum setzt voraus, dass die mittels des eingereichten Be-
weismittels geltend gemachte Tatsache geeignet ist, die tatbeständli-
che Grundlage des betreffenden Urteils in einer Weise zu ändern, die
zu einem für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid führen könnte
(vgl. JEAN-FRANÇOIS POUDRET/SUZETTE SANDOZ-MONOD, Commentaire de la
loi fédérale d'organisation judiciaire, Vol. V, Bern 1992, S. 32; aus der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 99 V 189 E. 2, 110 V 138
E. 2; vgl. ausserdem EMARK 2002 Nr. 13 S. 114 E. 5a).
4.1.2 Diese Voraussetzungen sind jedoch hinsichtlich der fraglichen
Beweismittel nicht erfüllt. Dies gilt zum einen für die mit der Eingabe
vom 22. Mai 2007 eingereichten Unterstützungsschreiben eines sri-
lankischen Geistlichen und eines sri-lankischen Rechtsanwalts. Zum
anderen gilt dies ausserdem auch für die im weiteren Verlauf jenes
Verfahrens dem BFM übermittelten Dokumente, nämlich jeweilige
Schreiben der Ehefrau und der Mutter des Beschwerdeführers sowie
ein Unterstützungsschreiben der Sektion A._______ des sri-
lankischen Roten Kreuzes. Bezüglich aller genannter Dokumente ist
festzustellen, dass sie einerseits lediglich auf allgemeine
Entwicklungen in Sri Lanka Bezug nehmen, andererseits in
allgemeiner, nicht weiter detaillierter Weise behaupten, der
Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Eine Tauglichkeit, die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu belegen, kommt
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diesen Beweismitteln folglich nicht zu. Mit anderen Worten sind die
genannten Beweismittel nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinn
des Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG.
4.1.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Wiedererwägungsge-
such durch das BFM insofern abzuweisen gewesen wäre, als mit dem
Gesuch keine Revisionsgründe geltend gemacht wurden, die in Bezug
auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu einer Ände-
rung der Verfügung des Bundesamts vom 22. Februar 2007 hätten füh-
ren können.
4.2
4.2.1 Des Weiteren wäre durch das Bundesamt ausserdem wiederer-
wägungsweise zu prüfen gewesen, ob seit der Verfügung vom 22. Feb-
ruar 2007 eine wesentliche Änderung der Lage hinsichtlich der Frage
des Vorliegens von Wegweisungshindernissen eingetreten war. Dies,
indem der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 22. Mai 2007
ebenfalls geltend machte, in Sri Lanka habe sich die politische und
menschenrechtliche Situation in der Zwischenzeit in wesentlicher, die
Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausschlies-
sender Weise verändert.
4.2.2 Die Frage, zu welcher Beurteilung das BFM diesbezüglich hätte
gelangen müssen, kann indessen offen bleiben, nachdem das Bundes-
amt mit Verfügung vom 3. März 2009 die Ziffern 3 und 4 der angefoch-
tenen Verfügung vom 23. August 2007 aufhob und wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers anordnete. Somit erweist sich, dass der Beschwerde-
führer bezüglich der Frage, wie sein Wiedererwägungsgesuch vom
22. Mai 2007 durch das Bundesamt hinsichtlich des Vorliegens von
Wegweisungshindernissen zu beurteilen gewesen wäre, infolge Ge-
genstandslosigkeit kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48
Abs. 1 Bst. c VwVG mehr hat.
5.
5.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorliegende Beschwerde
insofern gutzuheissen ist, als festzustellen ist, dass die Eingabe des
Beschwerdeführers an das BFM vom 22. Mai 2007 durch das Bundes-
amt als Wiedererwägungsgesuch hätte behandelt werden müssen.
5.2 Indessen ist die Beschwerde insofern abzuweisen, als der Be-
schwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 23. Au-
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gust 2007 und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz ver-
langt. Eine derartige Folge rechtfertigt sich aus zweierlei Gründen
nicht: Zum einen liegen keine Revisionsgründe vor, die im Rahmen ei-
nes durchzuführenden Wiedererwägungsverfahrens in Bezug auf die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers von Belang wären.
Zum anderen ist hinsichtlich der Frage, wie in einem Wiedererwä-
gungsverfahren das Vorliegen von Wegweisungshindernissen zu beur-
teilen gewesen wäre, aufgrund der erfolgten vorläufigen Aufnahme des
Beschwerdeführers dessen Rechtsschutzinteresse entfallen.
6.
Nach dem Gesagten hat das BFM dem Beschwerdeführer mit der Ver-
fügung vom 23. August 2007 zu Unrecht Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 1'200.-- auferlegt, zumal das Wiedererwägungsgesuch nicht
als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren gewesen wäre. Nach-
dem der Beschwerdeführer mit Einzahlung vom 14. Juni 2007 einen
entsprechenden Gebührenvorschuss leistete, ist ihm der Betrag von
Fr. 1'200.-- folglich durch das Bundesamt zurückzuerstatten.
7.
7.1 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären für
dieses an sich reduzierte Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese sind indessen in Gutheissung des mit der Beschwerde-
schrift gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu erlassen
(Art. 65 Abs. 1 VwVG).
7.2 Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der Feststellung obsiegt,
dass seine Eingabe an das BFM vom 22. Mai 2007 durch das Bundes-
amt als Wiedererwägungsgesuch hätte behandelt werden müssen;
ausserdem ist er mit seinen materiellen Begehren bezüglich des Weg-
weisungsvollzugs im Ergebnis faktisch durchgedrungen. Somit ist ihm
infolge teilweisen Obsiegens eine angemessene, angesichts der gege-
benen Umstände um ein Drittel reduzierte Parteientschädigung zu ent-
richten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Re-
glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens
des Rechtsvertreters wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die
Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schrif-
tenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und um
Seite 11
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einen Drittel gekürzt sind dem Beschwerdeführer somit Fr. 300.-- (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen.
Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als festzustellen
ist, dass die Eingabe des Beschwerdeführers an das BFM vom 22. Mai
2007 durch das Bundesamt als Wiedererwägungsgesuch hätte behan-
delt werden müssen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es wird festgestellt, dass das BFM dem Beschwerdeführer die mit Ein-
zahlung vom 14. Juni 2007 geleisteten Kosten für das vorinstanzliche
Verfahren von Fr. 1'200.-- zurückzuerstatten hat.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 300.-- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
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