B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5806/2012
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren (…),
Guinea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Guinea am 15. Ja-
nuar 2010 verliess, sich nach einem ungefähr dreimonatigen Aufenthalt in
B._______ nach C._______ begab, von wo er am 20. September 2010
nach D._______ ausreiste, und am 1. Oktober 2010 illegal in die Schweiz
gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) E._______ vom 11. Oktober 2010 sowie der Anhörung vom
12. Oktober 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, das Militär habe das Quartier, in dem er gelebt habe, als
Quartier von Homosexuellen betrachtet, weshalb er zu Unrecht beschul-
digt worden sei, homosexuell zu sein,
dass zudem bei ihm im Haus eine Person gelebt habe, die mit dem Militär
nicht einverstanden gewesen sei,
dass deshalb die Militärs ins Haus des Beschwerdeführers gekommen
seien und Sachen zerstört hätten, wenn es Probleme oder einen Streik
gegeben habe,
dass er in den Jahren 2007 und 2008 jeweils zwei bis drei Wochen lang
festgehalten worden sei,
dass er zudem am 28. September 2009 anlässlich von Demonstrationen
festgenommen und zwei Monate lang in Haft gewesen sei,
dass er während der Haft krank geworden und auf Veranlassung von
UNO-Vertretern nach deren Gefängnisbesuch in ein Spital gebracht wor-
den sei, von wo er nach zwei Wochen habe flüchten können,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2010 im Rahmen eines
Dublin-Verfahrens in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach C._______ weg-
wies, worauf er dagegen Beschwerde erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid D-8169/2010 vom
22. März 2011 das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden
abschrieb, nachdem das BFM am 16. März 2011 seine Verfügung wie-
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dererwägungsweise aufgehoben und das nationale Verfahren wieder auf-
genommen hatte,
dass das BFM gestützt auf Art. 7 AsylG das Asylgesuch des Beschwerde-
führers mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 – eröffnet am folgenden
Tag – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, ein Eurodac-
Fingerabgleich habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer am 8. Okto-
ber 2008 wegen illegaler Einreise und am 27. November 2008 wegen
Stellens eines Asylgesuches in C._______ Fingerabdrücke abgenommen
worden seien, weshalb nicht glaubhaft sei, dass er im Jahre 2009 in Gui-
nea in Haft gewesen sei,
dass er zudem widersprüchliche Angaben zur Zahl seiner Verhaftungen
gemacht habe, weil er im EVZ erklärt habe, er sei dreimal inhaftiert wor-
den, und bei der Anhörung ausgesagt habe, er sei zweimal in Haft gewe-
sen, und deshalb nicht glaubhaft sei, dass er überhaupt einmal inhaftiert
gewesen sei und mit dem Militär Probleme gehabt habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2012 (Post-
stempel: 7. November 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme
zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
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i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen vorbringt, die von ihm geschilderten Erlebnisse hätten sich tatsäch-
lich in seinem Heimatland so zugetragen,
dass es zutreffend sei, dass er im Jahre 2009 nicht in Haft gewesen sein
könne, weil er sich bereits im Jahre 2008 in C._______ aufgehalten habe,
er sei indessen nie in die Schule gegangen, weshalb er nie einen Bezug
zu Daten gehabt habe und aus diesem Grund Verständnis angebracht
sei,
dass er insgesamt drei Mal verhaftet, die ersten zwei Male im Quartierge-
fängnis F._______ festgehalten und beim dritten Mal in die G._______ im
Zentrum von H._______ gebracht worden sei,
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung im EVZ wie auch bei der
Anhörung nach der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte, das Pro-
tokoll entspreche seinen Aussagen und sei vollständig, und er sich des-
halb dabei behaften lassen muss,
dass der Beschwerdeführer im EVZ angab, er sei nie zur Schule gegan-
gen, habe aber von Freunden schreiben und lesen gelernt (vgl. A1/9,
S. 2, Ziff. 8), weshalb sein Vorbringen, er habe mangels Schulbildung kei-
nen Bezug zu Daten, zu relativieren ist,
dass mit dem Einwand der mangelnden Schuldbildung seine wider-
sprüchlichen Aussagen nicht entkräftet werden können, da er bei der
Kurzbefragung mehrmals zu Protokoll gab, er sei am 28. September 2009
festgenommen worden (vgl. A1/9, S. 2, 3 und 5), und erwähnte, er sei bis
zu diesem Datum in H._______ wohnhaft gewesen (vgl. A1/9, S. 1),
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dass er zwar seine Befrager darauf hinwies, er habe Schwierigkeiten, Da-
ten anzugeben und sich an solche zu erinnern (vgl. A8/2, S. 1 [rechtliches
Gehör zu einer allfälligen Rückführung nach C._______], A32/10, S. 3 F8
f., S. 4 F17 und F19, S. 5 F23),
dass – unbesehen des Umstandes, dass die angegebenen Daten in An-
betracht des Aufenthaltes in C._______ unzutreffend sind – er indessen
mehrmals das genaue Datum vom 28. September 2009 von sich aus zur
Sprache brachte, ohne speziell nach einem exakten Datum gefragt wor-
den zu sein, und im Verlaufe des Verfahrens weitere genaue Datumsan-
gaben machte (vgl. z.B. Einweisung ins Spital am 1. Januar 2010, Ausrei-
se aus F._______ am 15. Januar 2010),
dass er zudem eigenen Angaben zufolge am 20. September 2010 aus
C._______ ausgereist ist,
dass deshalb der Einwand der mangelnden Schulbildung beziehungswei-
se der Unkenntnis von Daten lediglich eine Schutzbehauptung darstellt,
dass der Beschwerdeführer in der Anhörung klar angab, er sei zweimal
verhaftet worden (vgl. A32/10, S. 6 F31 f.), und dabei – als er eine dritte
Verhaftung erwähnte und darauf angesprochen wurde – darauf bestand,
zweimal verhaftet worden zu sein (vgl. A32/10, S. 6 F33), dies im Gegen-
satz zur Befragung im EVZ, wo er zu Protokoll gab, er sei insgesamt
dreimal verhaftet worden (vgl. A1/9, S. 5),
dass in der Beschwerde ohne substanziierte Erklärungen dargelegt wird,
er sei dreimal verhaftet worden, weshalb nicht nachvollziehbar ist, welche
Version aus welchem Grund nun zutreffend sein soll,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht erwog, der Beschwerdefüh-
rer habe widersprüchliche und mithin unglaubhafte Angaben gemacht,
und die vorgebrachten Schwierigkeiten mit dem Militär zu bezweifeln
sind,
dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass es dem Be-
schwerdeführer möglich gewesen wäre, sich an einem anderen Ort in
Guinea aufzuhalten, falls das Quartier, in dem er gewohnt habe, als
Wohnort von Homosexuellen betrachtet und deswegen dort vermehrt
Razzien durchgeführt worden wären,
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dass kein Anlass besteht, ihm bei allfälligen Unklarheiten das rechtliche
Gehör zu gewähren, da er mit seiner Rechtsmitteleingabe Gelegenheit
hatte, sich zu den von der Vorinstanz dargelegten Widersprüchen und
Ungereimtheiten zu äussern,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WAL-
TER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän-
derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihm in Guinea droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Guinea – es besteht dort keine Situa-
tion allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite
Teile davon erstreckt – noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug
der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere – auch wenn die Eltern des Beschwerdeführers ver-
storben sein sollten (vgl. A1/9, S. 3, Ziff. 12) – von einem sozialen Bezie-
hungsnetz in Guinea auszugehen ist, zumal er als I._______ tätig war
und mit Kollegen zusammen wohnte (vgl. A32/10, S. 7 F41 f.) und in der
Rechtsmitteleingabe keine gesundheitlichen Schwierigkeiten geltend ge-
macht werden,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
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schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos geworden ist,
dass – ungeachtet der eingereichten Fürsorgebestätigung – das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: