B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5806/2015
Ur t e i l vom 8 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Stefan Hery,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 6. August
2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte.
B.
Am 17. August 2015 wurde ihm anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintreten auf sein Asylge-
such gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und einer Weg-
weisung nach Ungarn gewährt.
C.
Am 19. August 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die ungarischen Behörden äusserten sich
innert Frist nicht zum Übernahmeersuchen.
D.
Mit Verfügung vom 3. September 2015 (Eröffnung am 11. September 2015)
trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung
von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung
nach Ungarn sowie den Vollzug an.
E.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 18. September 2015 (vorab per Fax) beim Bundesverwal-
tungsgericht an und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung, verbunden mit einer Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylge-
such einzutreten. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren, bis Klarheit
über die Situation in Ungarn herrsche. In prozessualer Hinsicht wurde um
(superprovisorisches) Aussetzen des Vollzugs sowie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Als
Beweismittel wurde eine Taskara eingereicht.
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F.
Am 18. September 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug
der Wegweisung einstweilen aus.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2015 räumte das Gericht der
Beschwerde aufschiebende Wirkung ein, verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt.
H.
Am 25. September 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Kostennote
sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
I.
Mit Vernehmlassung vom 2. November 2015 äusserte sich das SEM zur
Beschwerde. Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 11. November
2015 Stellung zur Vernehmlassung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerde-
führer als Geburtsdatum den (…) genannt habe. Aufgrund erheblicher
Zweifel an der Altersangabe habe das SEM eine Handknochenanalyse in
Auftrag gegeben, welche ein Knochenalter von 19 Jahren oder mehr erge-
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ben habe. Der Beschwerdeführer habe keine Belege für sein Alter einge-
reicht, so dass von seiner Volljährigkeit ausgegangen werde. Aus der Zent-
raleinheit Eurodac ergebe sich, dass er in Ungarn um Asyl ersucht habe,
weshalb dieses Land für die Beurteilung des Asylgesuchs zuständig sei.
Der Beschwerdeführer habe gegen eine Wegweisung nach Ungarn einge-
wendet, dass sein Bruder in der Schweiz lebe. Dieser gelte jedoch nicht
als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Des Wei-
teren habe er vorgebracht, die wirtschaftliche Situation in Ungarn sei
schlecht. Die wirtschaftliche Lage in Ungarn spreche jedoch nicht gegen
eine Wegweisung. Ungarn habe die Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni
2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die in-
ternationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), umgesetzt und
der Beschwerdeführer könne sich an die dortigen Behörden wenden, so-
fern er nicht die nötige Unterstützung erhalte.
3.2 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass
mit der nunmehr eingereichten Taskara die Minderjährigkeit des Beschwer-
deführers belegt sei. Die Differenz des Geburtsdatums gemäss Taskara
(…) und des Geburtsdatums gemäss Knochenanalyse (…) betrage weni-
ger als drei Jahre und liege daher innerhalb der Standardabweichung. Da-
her sei von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, wes-
halb die Schweiz in Anwendung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Be-
handlung des Asylgesuchs zuständig sei, zumal der ältere Bruder des Be-
schwerdeführers in der Schweiz lebe.
Das ungarische Asylsystem sei derzeit überfordert. Am 1. August 2015 sei
ein neues Asylgesetz in Kraft getreten, wonach Serbien als sicherer Dritt-
staat gelte und Personen, welche – wie der Beschwerdeführer – über die-
ses Land nach Ungarn gelangt seien, ohne Prüfung des Asylgesuchs weg-
gewiesen würden. Es bestehe kaum eine Möglichkeit, die Vermutung um-
zustossen, dass Serbien ein sicherer Drittstaat sei, was bedeute, dass der
Zugang zum ungarischen Asylsystem für solche Personen praktisch aus-
geschlossen sei. Aus der Erweiterung der Liste sicherer Drittstaaten, wel-
che unter anderem auch Griechenland umfasse, ergebe sich eine grosse
Gefahr einer Verletzung des Non-Refoulement-Verbots. Asylgesuche wür-
den in einem sehr kurzen Verfahren geprüft, welches kaum als fair bezeich-
net werden könne. Die Möglichkeit, Gesuchsteller in Haft zu nehmen, sei
ausgeweitet worden. Insbesondere Dublin-Rückkehrer hätten mit einer In-
haftierung zu rechnen. Des Weiteren seien die Anforderungen an eine Un-
terbringung mit der Gesetzesnovelle gesenkt worden. Am 15. September
2015 sei eine weitere Gesetzesänderung in Kraft getreten, welche eine
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weitere Verkürzung der Verfahrensfristen, eine Ausweitung der polizeili-
chen Befugnisse, die Installation militärischer Einheiten an der Grenze und
eine massive Kriminalisierung der illegalen Einreise vorsehe. Deutsche
Gerichte hätten den Vollzug nach Ungarn denn auch unter Hinweis auf sys-
temische Mängel ausgesetzt. Die in Ungarn herrschenden Mängel des
Asylverfahrens seien mit denjenigen in Griechenland vergleichbar, so dass
die Schweiz einen Selbsteintritt auszuüben habe.
Das SEM beschränke sich in der Verfügung auf die Aussage, dass die wirt-
schaftliche Lage in Ungarn nicht zu einem Selbsteintritt der Schweiz Anlass
gebe und dass sich Ungarn an die Aufnahmerichtlinien halte. Eine Ausei-
nandersetzung mit den derzeitigen Zuständen in Ungarn fehle gänzlich.
Die momentane Lage in Ungarn sei unübersichtlich und volatil, so dass es
zumindest angezeigt sei, das Verfahren auszusetzen, bis Klarheit über die
dortigen Verhältnisse herrsche.
3.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass das Ergebnis der
Handknochenanalyse als Beweismittel gelte, da der Unterschied zwischen
dem angeblichen Alter und dem Knochenalter mehr als drei Jahre betrage.
Daran vermöge das Vorbringen, das SEM habe das Geburtsdatum mit dem
(…) festgelegt, nichts zu ändern, da es sich dabei um ein aus administrati-
ven Gründen festgelegtes Geburtsdatum handle. Ausschlaggebend sei le-
diglich die Volljährigkeit. Die Taskara sei kein rechtsgenüglicher Beweis für
die Minderjährigkeit, da es sich um ein leicht fälschbares Dokument handle.
Für die Volljährigkeit sprächen nebst der Handknochenanalyse auch an-
dere Indizien. So habe der Beschwerdeführer zu seiner Schulbildung aus-
gesagt, er habe die erste bis vierte Klasse an einem Stück besucht. Er
habe aber nicht angeben können, wie alt er bei Schuleintritt gewesen sei.
Auf die Frage, ob er bei Schuleintritt fünf oder zehn Jahre alt gewesen sei,
habe er zu Protokoll gegeben, dass er vielleicht elf- oder zwölfjährig gewe-
sen sei. Die vierte Klasse habe er nicht beendet. An das Datum des Schul-
abbruchs habe er sich ebenfalls nicht erinnern können. Auf Nachfrage
habe er ausgeführt, der Abbruch sei vor etwa drei bis vier Jahren gewesen.
Aufgrund dieser Aussagen sei festgestellt worden, dass der Beschwerde-
führer mindestens 18-jährig sei. Darauf angesprochen habe er erklärt, dass
er davon ausgegangen sei, das SEM habe ihn danach gefragt, wann er mit
der Schule begonnen habe; nämlich vor drei bis vier Jahren.
Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer von der ungarischen Geset-
zesänderung vom 1. August 2015 betroffen sei. Gemäss den Abklärungen
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der Schweizer Botschaft in Budapest bestehe für Dublin-Rückkehrer aber
weiterhin Zugang zum Asylverfahren und sie würden einem Verfahrensze-
ntrum zugewiesen. Ferner sei der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln ge-
währleistet. Es bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass Ungarn auf-
grund der aktuellen Schwierigkeiten seinen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen generell nicht mehr nachkomme. Das Amt des Hohen Flüchtlingskom-
missars der Vereinten Nationen (UNHCR) habe – anders als etwa im Falle
Griechenlands – auch keine Empfehlung abgegeben, von Überstellungen
nach Ungarn abzusehen. Die Gesetzesänderung vom 15. September 2015
betreffe nur Personen, die nach diesem Zeitpunkt nach Ungarn gelangt
seien, weshalb sie auf den Beschwerdeführer nicht angewendet werde.
Die Haftgründe seien im Gesetz vom 1. August 2015 klarer formuliert und
würden in etwa mit denjenigen in den Aufnahmerichtlinien übereinstimmen.
Eine Bestimmung gehe über diese Richtlinie hinaus und zwar betreffend
die Asylgesuchseinreichung am Flughafen. Da der Beschwerdeführer sein
Gesuch aber nicht an einem Flughafen eingereicht habe, sei er davon nicht
betroffen. Damit auch keine anderen Haftgründe Anwendung finden wür-
den, sei empfohlen, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität an-
gebe und das dortige Verfahren nicht behindere. Die Aufnahmebedingun-
gen in Ungarn hätten sich zwar verschlechtert. Dennoch sei weiterhin von
einer hinreichenden Versorgung auszugehen, was sich auch aus diversen
neueren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ergebe.
3.4 In seiner Replik wendete der Beschwerdeführer ein, dass die Differenz
des Alters gemäss Handknochenanalyse und des von ihm angegebenen
Alters (…) der Standardabweichung befinde. Es gehe auch nicht an, die
Taskara ohne genauere Prüfung als Fälschung zu bezeichnen. Der Be-
schwerdeführer habe anlässlich der BzP Ausführungen zur Taskara ge-
macht, welche sich widerspruchsfrei mit dem Inhalt des eingereichten Do-
kuments decken würden. Die angeblichen Widersprüche in der BzP wür-
den die Volljährigkeit ebenfalls nicht belegen. Es falle auf, dass der Befra-
ger stets nachgehakt habe, bis er die gewünschte Antwort erhalten habe.
Dabei sei zu beachten, dass gemäss Rechtsprechung Minderjährige dazu
tendieren würden, falsche Antworten zu liefern, um den Erwartungen des
Befragers zu entsprechen. Der Beschwerdeführer habe die exakten Daten
seines Schuleintritts und -austritts nicht gekannt. Es sei nicht verwunder-
lich, dass er auf erneutes Nachfragen Äusserungen gemacht habe, welche
den Befrager zufriedenstellen sollten. Ausserdem überzeuge seine Erklä-
rung betreffend den zeitlichen Widerspruch. Weil er zunächst gedacht
habe, man frage ihn nach seinem Eintritt und nicht danach, wann er die
Schule abgebrochen habe, habe er mit "vor 3 bis 4 Jahren" geantwortet.
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Dass es sich dabei um ein Missverständnis handle, werde auch dadurch
unterstrichen, dass er angegeben habe, die vierte Klasse wegen seiner
Probleme abgebrochen zu haben. Aufgrund dieser Probleme sei er etwa
ein Jahr vor der BzP ausgereist, weshalb sich der Schuleintritt vor vier Jah-
ren als korrekt erweise.
Die Ausführungen des SEM, wonach der Zugang zum ungarischen Asyl-
verfahren weiterhin gewährleistet sei, widersprächen der aktuellen Geset-
zeslage und seien nicht weiter substanziiert worden. Dass Dublin-Rück-
kehrer einem Verfahrenszentrum zugewiesen würden, bedeute nicht, dass
tatsächlicher Zugang zum Asylwesen bestehe. Dies sei gemäss Aussage
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) gerade nicht der Fall. Da der
Beschwerdeführer über Griechenland gereist sei, welches von Ungarn als
sicheres Drittland angesehen werde, bestehe die Gefahr, dorthin wegge-
wiesen zu werden. Das SEM habe sich zu dieser drohenden Non-Refoule-
ment-Verletzung nicht geäussert. Der Hinweis, dass dem Beschwerdefüh-
rer keine Inhaftierung drohe, stehe in klarem Gegensatz zu Äusserungen
internationaler Organisationen und ausländischer Gerichte. Die unsubstan-
ziierte Ausführung des SEM, dem Beschwerdeführer stünden wirksame
Rechtsmittel zur Verfügung, lasse sich nicht mit den massiv verkürzten Ver-
fahrensfristen und der mehrheitlichen Abschaffung einer aufschiebenden
Wirkung der Rechtsmittel vereinbaren. Der blosse Verweis auf Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts, wonach von einer hinreichenden Versorgung
in Ungarn auszugehen sei, reiche nicht aus, zumal diesen Urteilen keine
eigenständige Lageanalyse zugrunde liege, sondern darin vielmehr ledig-
lich auf ältere Urteile verwiesen worden sei. Das Bundesverwaltungsge-
richt habe betreffend Ungarn festgehalten, dass sich die Vermutung einer
menschenrechtskonformen Behandlung nicht ohne Weiteres aufrecht-
erhalten lasse und daher stets die aktuelle Situation zu prüfen sei. Das
SEM berufe sich pauschal auf aktuelle Erkenntnisse, ohne diese zu kon-
kretisieren, was ungenügend sei.
4.
4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behör-
den, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe-
nen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be-
rücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht
der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchen-
den zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die
Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
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ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die wesentlichen Überlegun-
gen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf
die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 eingehend mit der damals aktuellen Lage für Asylsu-
chende in Ungarn auseinandergesetzt. Dabei hat es Mängel festgestellt,
ist jedoch zum Schluss gelangt, dass die Überstellung von Asylsuchenden
nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr
einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verlet-
zung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringe und daher nicht
generell unzulässig sei (vgl. dazu und zu den nachfolgenden Erwägungen
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7322/2015 vom 10. Dezember
2015 E. 4.3 m.w.H.).
4.3 Jüngere Entwicklungen in Ungarn gaben indessen Anlass zu erneuter
Kritik. Ein erheblicher Anstieg der Asylgesuchszahlen führte offenbar zu ei-
ner spürbaren Verschlechterung der Aufnahmebedingungen. Zudem traten
am 1. Juli 2013 Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft, die
eine neue rechtliche Grundlage für die Inhaftierung von Asylsuchenden
schafften. Am 1. August 2015 traten weitere Änderungen des ungarischen
Asylgesetzes in Kraft (vgl. die inoffiziellen Übersetzungen abrufbar unter
und
55ca02c74.html>, besucht am 29. Januar 2016). Diese wurden durch das
UNHCR und HHR scharf kritisiert (vgl. UNHCR, UNHCR urges Hungary
not to amend asylum system in haste, 3. Juli 2015,
/559641846.html>, besucht am 29. Januar 2016; HHC, Building a
legal fence – changes to Hungarian asylum law jeopardise access to pro-
tection in Hungary, 7. August 2015,
danger-access-to-protection>, besucht am 29. Januar 2016).
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in diversen zu Beginn des Herbstes
2015 ergangenen Urteilen festgehalten, es gehe weiterhin davon aus, im
Falle von Dublin-Rückkehrenden sei in der Regel sowohl der Zugang zum
ungarischen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der
asylsuchenden Personen gewährleistet. Es hat Überstellungen nach Un-
garn als zulässig bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende
Nichteintretensentscheide des SEM abgewiesen (vgl. Urteile E-4213/2015
vom 16. September 2015 und D-5262/2015 vom 7. September 2015
m.w.H.). Allerdings hat das Gericht in diesen Urteilen explizit auf die in Un-
garn per 1. August 2015 in Kraft getretene Asylgesetzrevision, welche
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auch für Dublin-Rückkehrer eine Verschärfung vorsieht, hingewiesen und
erwähnt, es sei auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle deshalb
nicht einzugehen, weil in besagten Urteilen die beschwerdeführende Per-
son ihr Asylgesuch in Ungarn vor dem 1. August 2015 gestellt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat demgegenüber in jüngeren Urteilen
(D-8036/2015 vom 13. Januar 2016, E-7322/2015 vom 10. Dezember
2015, E-7346/2015 vom 25. November 2015, E-6571/2015 vom 27. Okto-
ber 2015, E-6626/2015 vom 22. Oktober 2015 und D-6223/2015 vom
21. Oktober 2015) unter explizitem Verweis auf die in Ungarn per 1. August
2015 in Kraft getretene Asylgesetzrevision Beschwerden gutgeheissen und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der
Feststellung, das SEM wäre verpflichtet gewesen, in seinen Verfügungen
auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle einzugehen, weil die be-
schwerdeführende Person ihr Asylgesuch in Ungarn am 1. August 2015
respektive zu einem späteren Zeitpunkt gestellt habe.
4.5 In der angefochtenen Verfügung setzte sich das SEM nicht mit den im
Jahre 2015 eingetretenen Veränderungen auseinander. In der Vernehm-
lassung ergänzte es seine Ausführungen, indem darauf hingewiesen
wurde, dass der Beschwerdeführer zwar von der Gesetzesänderung vom
1. August 2015 betroffen sei. Dabei ging es aber nicht konkret auf die in
der Beschwerde angesprochenen mit der Novelle verbundenen Verschär-
fungen ein. Insbesondere blieb die Frage unbeantwortet, inwiefern dem
Beschwerdeführer aufgrund des Umstands, dass Griechenland und Ser-
bien als sichere Drittländer gelten würden, eine Kettenabschiebung drohen
könnte. Somit ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in ihren Ausführun-
gen mit der sich in den letzten Monaten wesentlich veränderten Lage in
Ungarn nicht hinreichend substanziiert auseinandergesetzt hat. In Anbe-
tracht der aktuellen Praxis des Gerichts wie auch der Berichte über die
Lage in Ungarn wäre das SEM gehalten gewesen, seine Erkenntnisse nä-
her zu erläutern und darzulegen, inwiefern eine Überstellung auch in Be-
rücksichtigung der Auswirkungen der Gesetzesnovelle nach wie vor in Be-
tracht kommt. Durch diese Unterlassung hat die Vorinstanz die ihr oblie-
gende Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt.
4.6 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verlet-
zung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergange-
nen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst. Eine Heilung ist im vorliegenden Fall nicht angezeigt, zumal
D-5806/2015
Seite 10
sich das SEM trotz entsprechender Rügen in der Beschwerde auch anläss-
lich des Schriftenwechsels nicht hinreichend mit den ungarischen Geset-
zesänderungen auseinandergesetzt hat.
5.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügung vom 3. September
2015 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM
zurückzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird aufgrund des Obsiegens
gegenstandslos.
6.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwen-
dung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm er-
wachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die einge-
reichte Kostennote vom 25. September 2015 erweist sich als angemessen.
Der darin ausgewiesene Aufwand ist aufgrund der Replik zu erhöhen und
auf insgesamt Fr. 1400.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5806/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 3. September 2015 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1400.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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