B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5807/2015
Ur t e i l vom 6 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Eliane Gilgen, MLaw,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. September 2015 / N (…).
D-5807/2015
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger – eige-
nen Angaben zufolge den Iran im Sommer 2015 verliess und am 1. August
2015 via D._______, E._______, F._______, G._______, Ungarn und
H._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 4. August 2015 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ um Asyl nachsuchte,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. August 2015 mitgeteilt
wurde, er sei per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums
Zürich zugewiesen worden, wo er am 6. August 2015 zu seinen Persona-
lien befragt wurde,
dass er mit Vollmacht vom 18. August 2015 seine Rechtsvertretung man-
datierte,
dass der Beschwerdeführer am 21. August 2015 summarisch befragt
wurde,
dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragung das
rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin
und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern,
dass er in diesem Zusammenhang erklärte, in Ungarn seien die Umstände
nicht gut gewesen,
dass er während seines Aufenthaltes nur eine Flasche Wasser getrunken
und nichts zu essen gehabt habe,
dass er sich erkältet habe, weil er nasse Kleider getragen habe,
dass er wegen dieser Umstände krank geworden sei,
dass er nicht nach Ungarn zurückkehren möchte,
dass der Beschwerdeführer betreffend seine Gesundheit angab, er habe
die meiste Zeit Kopfschmerzen und könne in der Nacht nicht schlafen,
dass er am ganzen Körper Schmerzen habe und sich kraftlos fühle,
D-5807/2015
Seite 3
dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 21. August 2015 aus-
serdem geltend machte, er sei am (…) geboren und damit noch minderjäh-
rig,
dass das SEM ihm mitteilte, er werde im Verlauf des weiteren Verfahrens
als volljährig erachtet, da er keine afghanischen Papiere eingereicht und
sich in zwei Ländern als volljährig ausgegeben habe sowie einen irani-
schen Ausweis besitze, auf welchem das Jahr 1996 als sein Geburtsjahr
vermerkt sei,
dass er erklärte, sich mit dem westlichen Kalender nicht gut auszukennen,
dass er wisse, dass er nach dem persischen Kalender am (…) geboren sei,
sieben Jahre die Schule besucht und diese mit 14 Jahren abgebrochen
habe,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass er am 30. Juli 2015 in Ungarn ein Asylge-
such eingereicht hatte,
dass das SEM gestützt darauf am 25. August 2015 die ungarischen Behör-
den um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1
Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO), ersuchte,
dass die ungarischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen,
dass alle entscheidrelevanten Akten der Rechtsvertretung zugestellt wur-
den,
dass das SEM der Rechtsvertretung am 9. September 2015 zudem den
Entwurf des Entscheids zur Stellungnahme unterbreitete,
dass eine entsprechende Stellungnahme dem SEM am 10. September
2015 übergeben wurde,
D-5807/2015
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dass gleichzeitig die Taskera des Beschwerdeführers im Original einge-
reicht wurde,
dass in der Stellungnahme zunächst die Ausführungen des Beschwerde-
führers wiederholt werden, er wolle auf keinen Fall zurück nach Ungarn,
weil er dort das Schlimmste erlebt habe,
dass insbesondere die ganzen Umstände im Zusammenhang mit der Fest-
nahme seitens der Polizei sehr schlimm gewesen seien,
dass sie nach der Festnahme auf einen Parkplatz gebracht worden seien,
wo sie hätten übernachten müssen,
dass es dort nass gewesen sei und er stark gefroren habe,
dass es für zehn Personen nur eine Flasche Wasser gegeben habe,
dass er sehr hungrig und durstig gewesen sei, aber nichts zu essen be-
kommen habe,
dass er in einer sehr schwierigen Lage gewesen sei, weil er aufgrund der
Nässe und Kälte auf diesem Parkplatz eine schwere Grippe bekommen
habe,
dass er es nur mithilfe von anderen Flüchtlingen geschafft habe, transfe-
riert zu werden,
dass sie nach einer Nacht auf diesem Parkplatz zu einem grossen Haus –
eventuell sei es eine Polizeistation gewesen – gebracht worden seien, wo
er seine Fingerabdrücke habe geben und ein Papier habe unterschreiben
müssen,
dass er nicht gewusst habe, worum es sich bei diesem Papier gehandelt
habe,
dass er und die übrigen Flüchtlinge in einer Art Container hätten übernach-
ten müssen,
dass er nach der Entlassung von der Polizei nach Budapest gereist sei, wo
er zwei Nächte in der U-Bahn habe schlafen müssen,
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dass das bisschen Geld, welches er da noch gehabt habe, nur noch für
das Zugticket, nicht mehr fürs Essen, gereicht habe,
dass im Weiteren von Seiten der Rechtsvertretung festgehalten wird, mit
der Einreichung der originalen Taskera müsste die Geltendmachung der
Glaubwürdigkeit der Altersangaben mit gewürdigt werden,
dass die Vermutung, Ungarn beachte die den Asylsuchenden zustehenden
Grundrechte in angemessener Weise, gemäss Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 nicht uneingeschränkt
aufrechterhalten werden könne,
dass aufgrund der aktuellen Zuspitzung der prekären Situation für Asylsu-
chende in Ungarn und der geschilderten Erlebnisse des Beschwerdefüh-
rers der blosse Verweis auf die Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) und die
Vermutung, Ungarn würde diese einhalten, nicht ausreichen könne,
dass die Asylbehörde daher im Einzelfall prüfen müsse, ob die betroffene
Person im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen würde, we-
gen der dortigen Mängel des Asylverfahrens eine Verletzung ihrer Grund-
rechte zu erleiden,
dass in Anbetracht der aktuellen Situation in Ungarn und der Ausführungen
des Beschwerdeführers eine völkerrechtswidrige Inhaftierung nach der
Rücküberstellung oder eine Nichtbeachtung des Non-Refoulement-Ver-
bots nicht auszuschliessen sei,
dass der Beschwerdeführer überdies erst am 15. September 2015 einen
Arzttermin habe, weshalb mit dem Entscheid zugewartet werden solle, bis
der medizinische Sachverhalt vollständig erstellt werden könne,
dass das SEM mit Verfügung vom 11. September 2015 – gleichentags er-
öffnet – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 4. August 2015 nicht eintrat, die Wegweisung
nach Ungarn verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton J._______ mit
dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die edi-
tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und fest-
stellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine auf-
schiebende Wirkung,
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dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides insbe-
sondere ausführte, die ungarischen Behörden hätten innerhalb der festge-
legten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen,
weshalb gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft
über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates
für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) und unter
Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, das Asyl-
und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 9. September 2015 an Un-
garn übergegangen sei,
dass zu den Altersangaben des Beschwerdeführers zu sagen sei, er habe
die Kopie des iranischen Ausweises selber zu den Akten gereicht und mit
seiner Unterschrift bestätigt, dass er gemäss diesem Ausweis im Jahr 1996
geboren sei,
dass er hinsichtlich seines Aufenthaltes im Iran unterschiedliche Angaben
gemacht habe, indem er zuerst erklärt habe, dort geboren worden zu sein,
später indessen gesagt habe, er sei mit drei Jahren in den Iran gereist,
dass es sich gemäss seinen Aussagen bei dem iranischen Ausweis um
eine Identitätskarte für afghanische Migranten handle,
dass er diesen Ausweis dem SEM selber abgegeben habe, im Wissen da-
rum, dass er diesem zufolge volljährig sei,
dass er sich ausserdem auch in Ungarn als volljährig ausgegeben und in
der Befragung zu seinem Alter und seinen Schuldaten ungenaue Angaben
gemacht habe,
dass vor diesem Hintergrund auch die eingereichte Taskera nicht zu einer
Neubeurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Altersangaben zu führen ver-
möge, zumal solche Dokumente sehr einfach erworben oder gefälscht wer-
den könnten, weshalb ihnen ein sehr geringer Beweiswert zukomme,
dass zu den Ausführungen in der Stellungnahme zu sagen sei, dass es
grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylver-
fahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern dessen Bestim-
mung alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege,
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dass durch den Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit
der Zentraleinheit Eurodac zweifelsfrei feststehe, dass er als asylsuchende
Person in Ungarn registriert worden sei,
dass ausserdem die ungarischen Behörden das Ersuchen des SEM um
seine Wiederaufnahme stillschweigend gutgeheissen hätten,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Ungarns
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerle-
gen vermöchten,
dass in Würdigung der Aktenlage und der von ihm geltend gemachten Um-
stände keine Gründe vorliegen würden, die einen Selbsteintritt der Schweiz
rechtfertigten,
dass seine Überstellung nach Ungarn – vorbehältlich einer allfälligen Un-
terbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-
VO) – bis spätestens am 9. März 2016 zu erfolgen habe,
dass auf sein Asylgesuch somit nicht eingetreten werde,
dass er in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschie-
bung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das Non-Refoule-
ment-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen
sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
seiner Rückkehr nach Ungarn bestünden,
dass zu den in der Stellungnahme von Seiten der Rechtsvertretung geltend
gemachten Vorbringen zu sagen sei, dass der Beschwerdeführer illegal in
Ungarn eingereist sei und die ungarischen Behörden, wie jede staatliche
Behörde, bei einer Verletzung der Gesetze betreffend ihre territoriale Ho-
heit durchaus das Recht habe, Massnahmen wie Haft zu ergreifen,
dass ausserdem die ungarischen Behörden als Unterzeichnerstaat der
Dublin-Verordnung die Pflicht hätten, Asylsuchende mittels Fingerabdruck
zu registrieren,
dass gestützt auf die dem SEM vorliegenden Informationen nicht davon
auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach
Ungarn riskiere, völkerrechtswidrig in Haft gesetzt zu werden,
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dass es jedoch an ihm liege, sich gegenüber den ungarischen Behörden
kooperativ zu verhalten, sodass er die Haftgründe für Asylsuchende in Un-
garn nicht erfülle,
dass das SEM den Beschwerdeführer darauf aufmerksam machte, seine
wahre Identität anzugeben, sich den zuständigen Behörden stets zur Ver-
fügung zu halten, nicht unterzutauchen, das Verfahren nicht zu behindern
oder zu verzögern und alle Informationen anzugeben, die zur Prüfung sei-
nes Asylgesuches relevant seien,
dass das Staatssekretariat ihn ausserdem darüber informierte, dass er bei
Einreichung eines Asylgesuchs am Flughafen riskiere, für maximal sechs
Monate inhaftiert zu werden,
dass es vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür gebe, Ungarn
würde sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und
dem Beschwerdeführer insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rück-
schiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren,
dass diese Einschätzung auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner
gängigen Rechtsprechung teile (vgl. Urteil D-5037/2015 vom 27. August
2015),
dass der Beschwerdeführer – wie in jedem Rechtsstaat – bei der zuständi-
gen juristischen Instanz Beschwerde einreichen könne, sollten seine
Rechte missachtet werden,
dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zulässig sei,
dass weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Un-
garn sprechen würden,
dass betreffend den schwierigen Umständen in Ungarn, welche der Be-
schwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs und der Stellung-
nahme geltend gemacht habe, festzuhalten sei, dass Ungarn an die Richt-
linie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für
die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, gebunden sei,
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Seite 9
dass Hinweise bestünden, dass sich aufgrund des Anstiegs der Asylgesu-
che in Ungarn die Bedingungen in den grossen Aufnahmezentren, insbe-
sondere die hygienischen Verhältnisse, verschlechtert hätten,
dass Dublin-Rückkehrer entsprechend ihrem Verfahrensstand und unter
Berücksichtigung der Aktenlage (z. B. betreffend Gesundheitszustand) ei-
ner Unterkunft zugewiesen würden,
dass es also nicht zwangsläufig so sei, dass der Beschwerdeführer als
Dublin-Rückkehrer wieder in der gleichen Unterkunft untergebracht werde,
dass er jung sei und es gemäss den Akten keine Hinweise auf eine ernst-
hafte Beeinträchtigung seiner Gesundheit gebe,
dass er von seinem Heimatland durch verschiedene Länder bis in die
Schweiz gereist sei, weshalb es ihm zuzumuten sei, bei den zuständigen
ungarischen Behörden vorzusprechen, um eine angemessene Unterkunft
zu erhalten, sollte die vorgefundene Situation nicht seinen Bedürfnissen
entsprechen,
dass hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme zu sagen sei, dass Un-
garn die Aufnahmerichtlinie, welche unter anderem auch die medizinische
Grundversorgung beinhalte, unterzeichnet habe,
dass die von ihm geltend gemachten Beschwerden nicht akut und gravie-
rend zu sein schienen,
dass im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen sei, dass der zu-
ständige Dublin-Staat die angemessenen Versorgungsleistungen dafür er-
bringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung
gewährleiste,
dass Ungarn über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge
und verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische
Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erfor-
derliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störun-
gen umfasse, zu gewähren (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach Ungarn ihm eine medizini-
sche Behandlung verweigert hätte oder verweigern würde,
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dass er sich demnach an die ungarischen Behörden wenden könne, um
eine allenfalls benötigte medizinische Versorgung zu beantragen,
dass somit der Wegweisungsvollzug nach Ungarn auch zumutbar sei,
dass ausserdem der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und prak-
tisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
18. September 2015 (vorab per Telefax) durch seine Rechtsvertreterin
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantra-
gen liess, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von
vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid
über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen ab-
zusehen,
dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollstän-
digen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, auf das Asylgesuch ein-
zutreten,
dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewäh-
ren sei,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere von
der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei,
dass zur Untermauerung der Vorbringen folgende Beweismittel zu den Ak-
ten gegeben wurden:
– die die Rechtsvertreterin mandatierende Vollmacht vom 18. August
2015 (Beilage 1),
– eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2015
(Beilage 2),
– die Empfangsbestätigung dieser Verfügung (Beilage 3),
– ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Januar 2015
(Beilage 4),
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– ein Bericht des Hungarian Helsinki Committee vom Mai 2014
(Information note on asylum-seekers in detention and in Dublin
procedures in Hungary) (Beilage 5),
– ein weiterer Bericht des Hungarian Helsinki Committee vom 7. August
2015 (Building a legal fence – Changes to Hungarian asylum law
jeopardise access to protection in Hungary, Information note)
(Beilage 6) und
– ein Bericht betreffend "Medizinische Informationen" des K._______
vom 15. September 2015 (Beilage 7),
dass auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel – soweit ent-
scheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. September 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 25. September
2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort
einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich die auf Beschwerdefristen beziehende Spezialbestimmung von
Art. 38 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von
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Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV,
SR 142.318.1) gemäss Sachüberschrift lediglich auf Art. 108 Abs. 1 AsylG
(materielle Entscheide), nicht jedoch auf Art. 108 Abs. 2 AsylG bezieht,
weshalb die Beschwerdefrist bei Dublin-Entscheiden im Testverfahren –
wie das SEM in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend vermerkte – fünf Ar-
beitstage beträgt,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG,
Art. 6 und Art. 112b Abs. 2 AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums Zürich die Testphasenverordnung zur Anwendung
kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor-instanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
D-5807/2015
Seite 13
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich
bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger
Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 30. Juli 2015 in Ungarn ein Asyl-
gesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die ungarischen Behörden am 25. August 2015 um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO ersuchte,
dass die ungarischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Ungarns implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
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Seite 14
dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Un-
garns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus-
ging,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Be-
schwerdeführer könne eine logische und nachvollziehbare Erklärung dafür
liefern, dass er gemäss der iranischen Identitätskarte für afghanische Mig-
ranten 19 Jahre alt sei,
dass er nämlich wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage seiner Familie
die Schule habe abbrechen müssen, um mit seinem Vater in einer Firma
zu arbeiten,
dass sein Vater sein Alter von einem iranischen Bekannten im Regierungs-
amt für ausländische Personen höher habe festsetzen lassen, weil er mit
16 Jahren in der Firma noch nicht habe arbeiten dürfen,
dass der vorinstanzliche Hinweis, wonach eine Taskera leicht fälschbar sei
und gegen Bezahlung ausgestellt werden könne, nur eine Verallgemeine-
rung darstelle und diesbezüglich keine rechtsgenügliche Würdigung vorge-
nommen worden sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung nachvollziehbar
erklärt habe, in Ungarn ein höheres Alter angegeben zu haben, um freige-
lassen und nicht in ein Zentrum gebracht zu werden,
dass nicht ersichtlich sei, wie die Vorinstanz diese Begründung im Ent-
scheid gewürdigt habe,
dass vorliegend die rechtsgenügliche Würdigung der beigebrachten Be-
weismittel zu einer abweichenden Würdigung der Glaubhaftigkeit der Al-
tersangaben führen könnte, weshalb sie auf ihre Echtheit überprüft und in
die Abwägung aller Anhaltspunkte, welche für oder gegen eine Minderjäh-
rigkeit sprechen würden, einbezogen werden müssten,
dass die Vorinstanz durch das Unterlassen der Echtheitsprüfung ihre Un-
tersuchungspflicht verletzt habe, weshalb die Verfügung aufzuheben und
zur erneuten Prüfung zurückzuweisen sei,
dass sodann im Zusammenhang mit der Überstellung des Beschwerdefüh-
rers nach Ungarn ausgeführt wird, entsprechend der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013) bestehe
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für eine Rücküberstellung von Asylsuchenden nach Ungarn die Pflicht zur
vertieften Überprüfung der Umstände im Einzelfall,
dass der von der Vorinstanz erwähnte, seit der Asylgesetzrevision für Dub-
lin-Rückkehrer theoretisch garantierte Zugang zum Asylsystem eine völ-
kerrechtswidrige Inhaftierung nicht auszuschliessen vermöge, da die ge-
setzlichen Grundlagen zur Inhaftierung von Asylsuchenden weiterhin be-
stünden,
dass auch die Ausführungen der Vorinstanz betreffend eine mögliche In-
haftierung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Ungarn im Wi-
derspruch zu aktuellen Einschätzungen namhafter internationaler Organi-
sationen, namentlich des UNHCR und des Helsinki Komitees, stünden,
dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer
aufgrund der ungarischen Asylgesetzgebung im Falle der Rückkehr verhaf-
tet und erneut unter mutmasslich prekären Bedingungen untergebracht
würde,
dass er bereits einmal Opfer unmenschlicher und erniedrigender Behand-
lung im Sinne von Art. 3 EMRK geworden sei, weshalb es ihm nicht zuzu-
muten sei, sich erneut einer solchen Behandlung auszusetzen,
dass in Anbetracht der prekären Haftbedingungen der Asylsuchenden in
Ungarn die von der Vorinstanz vorgenommene Einzelfallprüfung keines-
falls rechtsgenüglich sei und nicht der Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts entspreche,
dass die Vorinstanz dadurch ihre Begründungspflicht verletzt habe, wes-
halb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollstän-
digen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO im Falle eines unbegleiteten Min-
derjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mit-
gliedstaat) der Staat zuständig ist, in welchem er seinen Antrag gestellt hat,
dass diese Bestimmung eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz be-
gründen würde (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Be-
stimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von
Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG,
Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8),
D-5807/2015
Seite 16
dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr
behauptete Minderjährigkeit trägt,
dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher An-
haltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Alters-
angaben sprechen, vorzunehmen ist und dabei insbesondere an für echt
befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken ist (vgl.
Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis
auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30),
dass zunächst davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer hätte die ira-
nische Identitätskarte für afghanische Migranten, gemäss welcher er 19-
jährig ist, nicht eingereicht, hätte er die Asylbehörden von seiner angebli-
chen Minderjährigkeit überzeugen wollen,
dass er damit aus der in der Beschwerde geäusserten Erklärung nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass seine Minderjährigkeit im Weiteren auch aufgrund dessen, dass er in
Ungarn ein Alter von 20 oder 21 Jahren und wahrscheinlich auch in
E._______ ein höheres Alter angegeben hat (vgl. Protokoll der Erstbefra-
gung vom 21. August 2015, A18 S. 6 F45, S. 7 F57), zu bezweifeln ist,
weshalb auch sein diesbezüglich in der Beschwerde geäusserter Erklä-
rungsversuch als unbehelfliche Schutzbehauptung qualifiziert werden
muss,
dass zudem seine Angaben, er sei 14-jährig gewesen, als er im Jahr 1389
(iranischer Kalender; entspricht dem Jahr 2010 des abendländischen Ka-
lenders) die Schule beendet habe (vgl. A18 S. 2 F8/9), auf ein aktuelles
Alter von 19 Jahren hindeuten,
dass überdies der eingereichten Taskera nur ein verminderter Beweiswert
zukommt (BVGE 2013/30 E. 4.2.2), zumal nach den Erkenntnissen des
Gerichts solche Dokumente in Afghanistan ohne Weiteres käuflich erwor-
ben und leicht gefälscht werden können (vgl. Urteil E-3722/2015 vom
18. Juni 2015 E. 4.2.3 mit Hinweis auf Urteil E-4607/2013 vom 21. August
2013),
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dass in Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Glaub-
haftigkeit der Minderjährigkeit sprechen, vorliegend von der Unglaubhaf-
tigkeit auszugehen ist, weshalb sich eine eingehende Überprüfung der Tas-
kera erübrigt,
dass nach dem Gesagten die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug
auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist,
weshalb sich die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht ver-
letzt, als unbegründet erweist,
dass die Vorinstanz insgesamt zu Recht von der Volljährigkeit des Be-
schwerdeführers ausgegangen ist,
dass das Zuständigkeitskriterium von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
nach dem Gesagten erfüllt ist und das SEM am 25. August 2015 mit einem
ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die ungarischen Behör-
den gelangt ist,
dass betreffend Ungarn zunächst festzuhalten ist, dass dieser Dublin-Mit-
gliedstaat Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen im Allgemeinen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen wird, dieser Staat anerkenne und schütze
grundsätzlich die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), er-
geben,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von
Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug
der (damals) aktuellsten Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Ok-
tober 2013 Mängel festgestellt hat, jedoch zum Schluss gelangt ist, dass
die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-
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Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedri-
genden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoule-
ment mit sich bringe und daher nicht generell unzulässig sei (vgl. dort E. 9),
dass mittlerweile Berichte vorliegen, welche auf eine zunehmende Über-
forderung Ungarns deuten, zumal über neuerliche Mängel des ungarischen
Asylsystems berichtet wird, etwa was die Betreuung von besonders ver-
letzlichen Personen betrifft (vgl. beispielsweise die im Internet abrufbare
Medienmitteilung des Ungarischen Helsinki Komitees vom 4. März 2015:
Hungarian government reveals plans to breach EU asylum law and to sub-
ject asylum-seekers to massive detention and immediate deportation),
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch weiterhin davon ausgeht, im
Falle von Dublin-Rückkehrern sei in der Regel sowohl der Zugang zum un-
garischen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asyl-
suchenden Personen gewährleistet (vgl. Urteil D-4660/2015 vom 6. August
2015),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen auch in diversen weiteren,
erst kürzlich ergangenen Urteilen Überstellungen nach Ungarn als zulässig
bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nichteintretens-
entscheide des SEM abgewiesen hat (vgl. etwa die Urteile
E-4082/2015 und E-4036/2015 vom 6. Juli 2015; E-4074/2015 vom 14. Juli
2015; E-4434/2015 vom 23. Juli 2015; D-5037/2015 vom 27. August 2015
oder D-5181/2015 vom 7. September 2015),
dass in Ungarn per 1. August 2015 zwar eine Asylgesetzrevision in Kraft
getreten ist, welche auch für Dublin-Rückkehrer eine Verschärfung vor-
sieht, vorliegend aber auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle nicht
einzugehen ist, da für Dublin-Rückkehrer, die ihr Gesuch – wie der Be-
schwerdeführer – vor dem 1. August 2015 gestellt haben, das alte Gesetz
gilt,
dass nach dem Gesagten die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass vorliegend in der Beschwerde explizit auf die Ermessensklausel von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive implizit auf die – das Selbsteintritts-
recht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) hinge-
wiesen wird, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären
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Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO
ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer allerdings kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan hat, die ungarischen Behörden würden sich weigern ihn
wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter
Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Schilderungen keine konkreten Hin-
weise für die Annahme dargetan hat, Ungarn würde ihm dauerhaft die ihm
gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen
vorenthalten,
dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die
ungarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtli-
nie),
dass ihm der Rechtsweg ebenso für den Fall offensteht, dass er der Ansicht
sein sollte, sein Asylverfahren werde nicht korrekt durchgeführt,
dass des Weiteren auch nicht davon auszugehen ist, Ungarn werde im Fall
des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten
und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass zwar Asylsuchende in Ungarn vermehrt in Administrativhaft genom-
men werden und diese Praxis teilweise kritisiert wird,
dass der Beschwerdeführer überdies geltend macht, er sei in Ungarn be-
reits festgenommen worden, indessen nicht ersichtlich ist, weshalb gerade
er bei einer Rückkehr nach Ungarn wieder Opfer einer solchen Administra-
tivhaft werden sollte und insbesondere inwiefern es gerade in seinem Fall
zu einer Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit kommen sollte,
dass es sich bei der Befürchtung, vorliegend könnte der Haftgrund der
ernsthaften Fluchtgefahr angewendet werden, um eine reine Hypothese
handelt,
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dass der Beschwerdeführer insbesondere auch aus den mit der Beschwer-
deschrift eingereichten Beilagen 4-6 nichts zu seinem Vorteil ableiten kann,
zumal diese keinen konkreten Bezug zu seiner Person aufweisen,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und der
Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, im Hinblick auf eine mögliche
Inhaftierung nicht in ausführlicher Weise auf den Einzelfall des Beschwer-
deführers eingegangen zu sein und dadurch ihre Begründungspflicht ver-
letzt zu haben,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März
2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]),
dass dies im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer, bei welchem
Schmerzen in den Extremitäten, Ein- und Durchschlafstörungen, eine Eo-
sinophilie und ein Vitamin-D-Mangel diagnostiziert wurden (vgl. Beilage 7),
nicht zutrifft,
dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen – selbst unter Berück-
sichtigung der zurzeit in Ungarn vorherrschenden Rahmenbedingungen –
den Wegweisungsvollzug dorthin nicht als unzulässig erscheinen lassen,
dass Ungarn über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
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und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass es dem Beschwerdeführer demnach offensteht, nötigenfalls medizi-
nische Betreuung in Anspruch zu nehmen,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdefüh-
renden Rechnung tragen und die ungarischen Behörden vorgängig in ge-
eigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass auch die in der Beilage 7 aufgeführten Arzttermine vom 16. Septem-
ber 2015 und 24. September 2015 einem Wegweisungsvollzug nicht ent-
gegenstehen, da diese zwischenzeitlich wahrgenommen worden sein dürf-
ten,
dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die weiteren Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweis-
mittel zu keiner anderen Einschätzung führen können, weshalb es sich er-
übrigt, näher darauf einzugehen,
dass das SEM auch zu Recht – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz
einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides
gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass der am 25. September 2015 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vor-
liegenden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.‒ (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: